Urteil des HessVGH vom 29.08.2000

VGH Kassel: abschleppen, sicherstellung, firma, herausgabe, eigentümer, ausschreibung, unternehmen, arbeitsgemeinschaft, verwahrung, geschäftsführung ohne auftrag

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 537/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 S 1 SOG HE, § 49
Abs 1 SOG HE
(Preise für das Abschleppen)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides des Beklagten für das
Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 235,-- DM.
Ausweislich eines Protokollvordrucks über eine Abschleppmaßnahme veranlasste
der Polizeiobermeister W. des Beklagten, 1. Polizeirevier in ... F, am 29. Dezember
1994 das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen
Kennzeichen .... Das Abschleppen erfolgte zur "Eigentumssicherung", weil auf der
Beifahrerseite des Fahrzeugs die Fensterscheibe in der Schiebetür eingeschlagen
gewesen sei. Laut der Niederschrift über die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 29.
Dezember 1994 wurde das ordnungsgemäß in der Straße "K" in ... F abgestellte
Fahrzeug abgeschleppt, weil die Scheibe der Schiebetür auf der Beifahrerseite
eingeschlagen gewesen sei, die Tür offen gestanden habe und das Fahrzeuginnere
durchwühlt gewesen sei. Da der Halter oder ein sonstiger Berechtigter nicht habe
erreicht werden können, sei das Fahrzeug zur Eigentumssicherung sichergestellt
und an diesem Tage um 13.45 Uhr abgeschleppt worden. Das Polizeipräsidium F
verfügte unter dem 2. Januar 1995 gegenüber dem Kläger die Freigabe des
sichergestellten Kraftfahrzeugs, das dieser laut entsprechendem Vermerk am 3.
Januar 1995 wieder übernahm. Mit Kostenbescheid vom 22. März 1995 forderte
der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Abschleppkosten in Höhe von
235,-- DM. Zur Begründung ist ausgeführt, das Fahrzeug sei durch die
Polizeibehörden mit eingeschlagener Scheibe vorgefunden worden. Um den
Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor weiterer Beschädigung oder
Verlust des Fahrzeuges zu schützen, sei das Fahrzeug gemäß § 40 HSOG
sichergestellt worden. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei der Kläger
gemäß § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz -- HVwKostG --, §§ 40, 43, 6 bzw.
7 HSOG zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet.
Den am 10. April 1995 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch
begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die angeforderten Kosten zu
hoch seien. Der Vertrag zwischen der Abschlepparbeitsgemeinschaft F -- AAG --
und dem Beklagten enthalte für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen weit
überhöhte Preise, wie sich auch aus entsprechenden Drucksachen des Hessischen
Landtags ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Abschleppkosten in F weit
höher als in umliegenden Kommunen, wie etwa in Offenbach, seien. Im Übrigen sei
die Ausschreibung für die Durchführung dieser Abschleppmaßnahmen
offensichtlich nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Widerspruchsbescheid,
abgesandt am 4. Juli 1995, wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit
der Begründung zurück, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen, da die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Abs. 2 HSOG vorgelegen
hätten. Auf Grund der vorgefundenen Sachlage habe eine Eigentumsgefährdung
vorgelegen. Deshalb sei es sachgerecht gewesen, den Eigentümer oder
rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der
Sache zu schützen. Insoweit habe der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß
ausgeübt und auch bei der Anordnung der Abschleppmaßnahme den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick
auf die Angemessenheit der Abschleppkosten. Die von dem Beklagten mit der
AAG vereinbarte Abschleppkostenpauschale in Höhe von 235,-- DM sei entgegen
der Auffassung des Klägers nicht überhöht. In der Pauschale seien alle
Nebenkosten, Hakenlastversicherung, Pick-away-Zuschlag u.a. enthalten. Der
Kläger sei als Zustandsstörer auch nach § 7 Abs. 2 HSOG für die Abschleppkosten
zu Recht in Anspruch genommen worden. Insofern habe der Beklagte die
Grundsätze der Störerauswahl beachtet, da ein Verhaltensstörer nicht habe in
Anspruch genommen werden können. Der mutmaßliche Täter des
Einbruchdiebstahls habe nicht herangezogen werden können, da er nicht
erreichbar gewesen sei. Er sei auch nicht als Inhaber der tatsächlichen Gewalt
anzusehen, da er die Sachherrschaft bereits aufgegeben habe. Der
Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Abs. 3 HSOG habe deshalb gegenüber dem
Kläger als Eigentümer des Kraftfahrzeugs geltend gemacht werden können.
Mit am 14. Juli 1995 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben,
zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren
dahingehend vertieft hat, dass der Beklagte mit der AAG einen sittenwidrigen
Vertrag mit überhöhten Preisen zu Lasten Dritter abgeschlossen habe, der nicht
Grundlage der Berechnung der Kostenpflicht des Klägers sein könne. Ausweislich
einer Antwort des Hessischen Ministers des Innern auf eine Kleine Anfrage des
Klägerbevollmächtigten als Mitglied des Hessischen Landtags (Drs. 13/6364) gebe
es nicht nachvollziehbare Preisschwankungen zwischen den Abschleppkosten in F
und O Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass die zwischen
Abschleppunternehmen, die zum Teil auch Mitglied der AAG seien, und
Verkehrsklubs wie dem ADAC und dem AvD vereinbarten Preise im Vergleich zu
den mit dem Beklagten vereinbarten Preisen sehr unterschiedlich seien. Für die im
vorliegenden Falle streitbefangene Abschleppmaßnahme seien auf Grund der
Vereinbarung zwischen dem ADAC und Abschleppunternehmen der AAG
höchstens 120,-- DM statt 235,-- DM zu zahlen gewesen. Dabei seien die
Leistungen durchaus vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten
müssten die Abschleppunternehmen auch gegenüber den Verkehrsklubs die
Leistungsmerkmale der jederzeitigen Einsatzbereitschaft, der rund um die Uhr
besetzten Einsatzzentrale, der notwendigen flächendeckenden Versorgung,
kurzfristiger Anfahrwege, eigener Abstellplätze und jederzeitiger Herausgabe
gewährleisten. Der Umstand, dass bei den polizeilichen Abschleppungen in aller
Regel der Fahrzeugführer nicht anwesend sei, wirke sich nicht entscheidend aus,
da mit einem Pick-away-Abschleppfahrzeug innerhalb von Minuten das
abzuschleppende Fahrzeug aufgeladen werden könne. Da dem Leistungsvertrag
zwischen dem Beklagten und der AAG kein ordnungsgemäßes
Ausschreibungsverfahren vorausgegangen sei, sei es auch nicht zu einer
Regulierung der Preise durch Konkurrenzangebote gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. Juli 1995 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat unter Bezug auf den Kostenbescheid und den Widerspruchsbescheid
vorgetragen, die von dem Kläger angeforderten Kosten seien auch in der Höhe
angemessen. Er hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Kostenbetrag beruhe
auf dem seit Februar 1994 geltenden Vertrag zwischen dem Beklagten und der
AAG. Die AAG habe den vorherigen Vertrag zum 31. Januar 1994 gekündigt. In
nachfolgenden Vertragsverhandlungen sei zusammen mit Vertretern der Stadt
Frankfurt am Main eine gemeinsame Leistungsbeschreibung erarbeitet worden.
Sie sei Grundlage der beschränkten Ausschreibung mit öffentlicher Aufforderung
zur Teilnahme am Wettbewerb nach VOL/A § 3 Nr. 1 (4) gewesen, die in der
Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 19. Oktober 1993 veröffentlicht worden
sei. Fünf Interessenten seien zur Angebotsabgabe aufgefordert worden;
fristgerecht eingegangen sei jedoch nur ein Angebot der AAG. Da dieses Angebot
erheblich von der vorgegebenen Ausschreibung abgewichen sei und die
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt habe, sei die Ausschreibung
durch den Vergabeausschuss am 29. November 1993 im Einverständnis mit dem
Beklagten aufgehoben worden. Es seien mit der AAG, die offensichtlich als einziger
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Beklagten aufgehoben worden. Es seien mit der AAG, die offensichtlich als einziger
Bieter in der Lage gewesen sei, die Bedingungen der Leistungsbeschreibung zu
erfüllen, Verhandlungen mit dem Ziel einer günstigeren Preisgestaltung geführt
worden, um im Wege der freihändigen Vergabe bessere Preise und
Vertragsbedingungen zu erreichen.
Nachdem in einer Besprechung des Beklagten mit Vertretern der AAG am 6.
Dezember 1993, an der auch Vertreter der Stadt Frankfurt am Main und des
Regierungspräsidiums Darmstadt teilgenommen hätten, eine günstigere
Preisgestaltung erzielt worden sei, sei auf dieser Grundlage der Vertrag vom 1.
Februar 1994 abgeschlossen worden. Dieser enthalte Festpreise, die die
Leistungen "Anfahrt, Arbeitsleistung, Schleppkilometer, Versicherungsanteil und
die Verwahrkosten für die ersten 24 Stunden" sowie die Mehrwertsteuer enthielten.
Bei der Preisgestaltung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die AAG eine
jederzeitige Einsatzbereitschaft gewährleiste, es durch die Einrichtung einer rund
um die Uhr besetzten Einsatzzentrale bei der AAG für die anfordernden
Polizeibeamten nur einen Ansprechpartner gebe, eine notwendige
flächendeckende Versorgung jederzeit gewährleistet sei, die Auswahl der
einsatzbereiten Abschleppdienste der AAG obliege, alle in der AAG vertretenen
Abschleppunternehmen über eigene Abstellplätze verfügten, die eine sichere
Verwahrung der abgeschleppten Fahrzeuge garantierten sowie unter
Umweltgesichtspunkten den notwendigen Erfordernissen entsprächen, und die
Herausgabe von abgeschleppten Fahrzeugen an den Berechtigten zu jeder Zeit
nach Freigabeverfügung der Polizei möglich sei. Die AAG garantiere unter
Zurückstellung anderer Aufträge in der Praxis die vorrangige Ausführung der
polizeilichen Abschleppaufträge; dadurch werde die Wartezeit der Beamten vor Ort
auf das notwendige Maß beschränkt. Im Hinblick auf die Haftung des Beklagten,
die sich im Verhältnis zu dem Pflichtigen, dessen Fahrzeug abgeschleppt werde,
der AAG als "Erfüllungsgehilfin" bediene, sei es von wesentlicher Bedeutung, dass
die "Pick-away-Fahrzeuge" eingesetzt würden, da dadurch Schäden beim
Abschleppen der Fahrzeuge leichter vermieden werden könnten. Dafür sei in der
Vergangenheit jeweils ein Zuschlag berechnet worden. Da die Fahrzeuge immer
schwerer würden, müssten die Unternehmer auch größere Abschleppfahrzeuge
einsetzen, für die ein Führerschein der Klasse 2 erforderlich sei. Der Einsatz
solchen Personals führe zu zusätzlichen Kosten. Insgesamt könnten deshalb die
Abschleppkosten für hoheitliche Abschleppmaßnahmen nicht mit denen der
ADAC-Dienste verglichen werden. Bei den beiden Unternehmen der AAG, die auch
ADAC-Vertragspartner seien, seien die Preise gegenüber dem ADAC günstiger, da
bei geringeren Anforderungen oft auch Folgegeschäfte (Leihwagen) möglich seien.
Nach einer von dem Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen jährlich
vorgenommenen Umfrage über die Abschleppkosten habe 1994 der
durchschnittliche Verrechnungssatz für Standard-Abschleppwagen zwischen
173,20 DM und 225,43 DM jeweils zusätzlich 15 % Mehrwertsteuer betragen. Für
Spezial-Abschleppwagen, wie sie bei dem Beklagten zum Einsatz kämen, habe der
Verrechnungssatz zwischen 207,49 DM und 273,81 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
gelegen. Daraus ergebe sich, dass sich die mit der AAG vereinbarten Preise
durchaus im Rahmen hielten. Nach dem Preisprüfungsbericht des
Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 20. April 1993 werde als preisrechtlich
zulässiger Preis gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung für Preisprüfungsverordnungen
Nr. 30/53 ein Betrag von 244,24 DM (wochentags) und 330,25 DM (sonn- und
feiertags) für das Jahr 1992 als angemessen angesehen. Auch danach sei der mit
der AAG vereinbarte Preis von 235,-- DM nicht zu hoch. Nach Mitteilung eines
Abschleppunternehmens in Offenbach betrage der dortige Standard-
Abschlepppreis 160,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Polizeipräsidium
Karlsruhe habe mit Wirkung vom 1. Januar 1995 einen Vertrag mit einer Laufzeit
von fünf Jahren mit mehreren Abschleppunternehmen abgeschlossen, nach dem
die Kosten bei einer Normalfahrt bis 20 Kilometer 160,-- DM zuzüglich
Mehrwertsteuer betrügen; für den Einsatz eines "Pick-away-Fahrzeuges" werde ein
Zuschlag von 100,-- DM erhoben. Bei der Kostengestaltung sei auch zu
berücksichtigen, dass die Abschleppunternehmen vertraglich zur Erhebung von
Daten für das Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet seien. Die Bearbeitung
des einzelnen Abschleppfalles sei in Bezug auf die Herausgabe, Übermittlung des
Zurückbehaltungsrechts usw. wesentlich aufwendiger als bei ADAC-
Abschleppungen, wo oftmals vor Ort kassiert werde. Zudem müssten für die
Vorhaltung von Personal im Schichtdienst auch erhebliche Nacht-, Sonn- und
Feiertagszuschläge gezahlt werden. Allein für die Vorhaltung einer Einsatzzentrale
entstünden der AAG monatlich 30.000,-- DM an Kosten, die auf der anderen Seite
wieder bei dem Beklagten eingespart würden (Personal- und Sachausstattung).
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Mit Urteil vom 13. August 1997 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die
Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständliche
Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. mit § 43 Abs. 3 HSOG vorgelegen hätten.
Auch die Höhe der angeforderten Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte
dürfe bei dem Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen Pauschalierungen
vornehmen. Auf der Grundlage des Preisprüfungsberichts des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. April 1993, nach dem der Preis für eine
privat veranlasste Abschleppung auf dem Stadtgebiet Frankfurt am Main in der
Zeit von Montag bis Samstag, Tag und Nacht, durchschnittlich 207,02 DM betrage,
sei der vereinbarte Abschlepppreis als gerechtfertigt zu beurteilen. Es sei nicht
erkennbar, dass der vereinbarte Preis willkürlich und unangemessen sei.
Auf die "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" des
Bevollmächtigten des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 1998
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur
Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die
Abschleppkostenpauschale, die der Beklagte mit der AAG ausgehandelt habe, sei
zu hoch. Dies ergebe sich schon daraus, dass in anderen Kommunen die
Abschleppkosten niedriger seien. Die Vertragspartner des Beklagten müssten ihm
niedrigere Preise einräumen, weil sie durch den Grundsatzvertrag erreicht hätten,
dass der Beklagte allein durch die AAG Abschleppmaßnahmen durchführen lasse.
Es sei deshalb. nicht sachgemäß, dass die Abschleppunternehmen noch
notwendige Vorhaltekosten und für den Einsatz von sogenannten "Pick-away"
Fahrzeugen höhere Tarife berechneten. Es gebe auch keinen sachgemäßen Grund
dafür, dass die AAG höhere Kosten verlange als ihre Abschleppunternehmen
einem Verkehrsklub wie dem ADAC berechneten. Diese Abschleppunternehmen
müssten gegenüber dem ADAC die gleichen Anforderungen erfüllen, die der
Beklagte auch gegenüber der AAG geltend mache. Nachdem kein Anbieter die
Bedingungen der Ausschreibung erfüllt habe, hätte die Ausschreibung
marktgerechter vorgenommen und wiederholt werden müssen. In dem Bericht der
Preisprüfungskommission bei dem Regierungspräsidium Darmstadt sei im Hinblick
auf die Verkehrsüblichkeit des Preises nicht berücksichtigt worden, dass eine Reihe
von Abschleppunternehmen einen Vertrag mit einem bzw. mehreren
Verkehrsklubs hätten, denen weit günstigere Konditionen eingeräumt würden. Eine
"Leerfahrt"-Quote von 25 % werde bestritten; nach den Erfahrungen der
Bevollmächtigten des Klägers komme es kaum vor, dass ein Fahrzeug tatsächlich
leer zurückfahre; in der Regel werde ein anderes falsch abgestelltes Fahrzeug
abgeschleppt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen
Eich zur Frage der Leistungen der AAG gegenüber dem ADAC im Vergleich zu den
Leistungen der AAG gegenüber dem Beklagten die Auffassung vertreten, dass die
Leistungen der AAG gegenüber dem ADAC und dem Beklagten durchaus
vergleichbar seien. Der Vergleichbarkeit stehe nicht entgegen, dass von dem
Beklagten gefordert werde, dass die abgeschleppten Fahrzeuge rund um die Uhr
herausgegeben werden könnten. Die Unterschiede in der Leistungserbringung
seien Marginalien in der Abwicklung, die möglicherweise bei der Preiskalkulation
zusätzlich nur einen kleinen "Aufpreis" verdienen würden. Grundursache für die
überteuerte Vertragsgestaltung zwischen der AAG und dem Beklagten sei, dass
der Beklagte eine für ganz Frankfurt geltende Vereinbarung habe abschließen
wollen. Dies sei aber nicht notwendig; es sei genauso wie gegenüber dem ADAC
möglich, entsprechende Zonen einzurichten und dafür Einzelausschreibungen
durchzuführen. Der Bevollmächtigte des Klägers legte dazu ein an ihn gerichtetes
Schreiben der ADAC-Service GmbH München vor. Danach seien mit privaten
Unternehmen, die den ADAC-Straßendienst durchführten, verschiedene
Preisvereinbarungen getroffen worden. Es gebe die Möglichkeit der
Kilometerberechnung des Einsatzfahrzeuges zur entsprechenden Tages- oder
Nachtzeit und es gebe auch so genannte Festpreise. Dabei werde für bestimmte
mit jedem Unternehmen einzeln festgelegte geografische Bereiche ein fester Preis
vereinbart, der an allen Tagen und zu jeder Uhrzeit gelte. Diesem Preis liege eine
Mischkalkulation zugrunde, nach der weite Strecken in einem Verhältnis zu kurzen
Fahrwegen bestünden. In Frankfurt am Main werde zwischen drei Festpreisgebieten
unterschieden, für die die Festpreise 1994 im Gebiet I 84,-- DM, im Gebiet II 95,--
DM und im Gebiet III 120,-- DM betragen hätten. In vielen anderen Großstädten
seien die Stadtgebiete ebenfalls in mehrere Bereiche im Hinblick auf
Abschleppmaßnahmen aufgeteilt. Wenn der Beklagte darlege, es sei ein wichtiger
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Abschleppmaßnahmen aufgeteilt. Wenn der Beklagte darlege, es sei ein wichtiger
Grund gewesen, dass Polizei und Stadtverwaltung einen gemeinsamen Vertrag mit
einheitlichen Preisen bei gleichen Leistungen mit der Abschlepp-
Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen habe, werde dabei unterlassen festzustellen,
dass es sich bei diesen einheitlichen Preisen um Preise auf höchstem Niveau
handele. Je mehr Details in einen Pauschalpreis eingebaut würden, desto höher
werde zwangsläufig dieser Pauschalpreis. Es wäre deshalb möglich, einen
entsprechend günstigeren Markt in F zu "erstellen".
Die hohen Gebühren in F seien schlicht darauf zurückzuführen, dass sich der
Beklagte nicht die Mühe gemacht habe, eine Aufteilung des Gebietes
vorzunehmen. Die öffentliche Hand könne nicht nach Belieben einen Markt
herstellen bzw. nicht herstellen. Hätte der Beklagte kleinere Einheiten aufgeteilt,
wie dies ganz offensichtlich in allen anderen deutschen Großstädten möglich sei
und durchgeführt werde, so hätte es selbstverständlich einen Markt gegeben, ganz
offensichtlich habe er aber durch seine Verhaltensweise diese Entwicklung hin zu
einem Markt verhindert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 1997
sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe
des Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des
Bevollmächtigten des Klägers könne von einem im Wesentlichen gleichen
Leistungsumfang bei einer von dem Beklagten veranlassten Abschleppung und
einer Abschleppung für den ADAC nicht die Rede sein. Während es sich bei ADAC-
Abschleppungen in der Regel um Pannenhilfe bzw. Abschleppmaßnahmen nach
nicht erfolgreicher Pannenhilfe handele, bei der die Fahrzeugführer fast immer vor
Ort anwesend seien, sei der Fahrzeugführer bei ordnungsbehördlich veranlassten
Abschleppungen fast nie vor Ort anwesend. Das Fahrzeug müsse aus einer oft
unzugänglichen Lücke herausgehoben werden, was nur durch besondere
Spezialabschleppfahrzeuge, so genannte Pick-away-Fahrzeuge mit Kran möglich
sei, deren Anschaffung und Betrieb erheblich kostenintensiver sei als das
Abschleppen mit normalen Abschleppfahrzeugen mit Seilwinde. Zudem sei eine
Verwahrung von Fahrzeugen nach dem Abschleppen mit dem ADAC im
Unterschied zu dem Vertrag mit dem Beklagten nicht vertraglich vereinbart. Jede
Mitgliedsfirma der AAG habe ein geeignetes Verwahrgelände bereitzustellen, die
Fahrzeuge dort diebstahlsicher aufzubewahren und dafür entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen, Einzäunung des Grundstücks und Überwachung rund um
die Uhr, Bewegungsmelder und Wachhund u.a. sicherzustellen. Im Unterschied zu
ADAC-Abschleppungen habe sich die AAG gegenüber dem Beklagten vertraglich
verpflichtet, jede angeordnete Abschleppung in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr zu
gewährleisten und abgeschleppte Fahrzeuge rund um die Uhr an die Berechtigten
herauszugeben. Jede Abschleppfirma der AAG habe deshalb einen Nacht- und
Wochenenddienst zu unterhalten, um eine Abholung der Fahrzeuge Tag und Nacht
zu ermöglichen. Die AAG habe zudem im Verhältnis zum Beklagten eine
Funkzentrale einzurichten, die Tag und Nacht erreichbar sei, die
ordnungsbehördliche Abschleppaufträge an die Mitgliedsfirmen der AAG verteile
und gegebenenfalls auch Auskunft über den Verbleib von Fahrzeugen geben
müsse. Im Unterschied zu dem Vertrag mit dem ADAC habe sich die AAG auch
verpflichtet, Zahlungen für die Stadt entgegenzunehmen. Im Hinblick auf etwaige
Schäden an den abgeschleppten Fahrzeugen hätten die Abschleppfirmen die
Hakenlastversicherung zu tragen, während der ADAC selbst eine Versicherung für
Fahrzeugbeschädigungen abgeschlossen habe. Soweit der Bevollmächtigte des
Klägers die Notwendigkeit einheitlicher Abschlepppreise für Abschleppungen in
Frankfurt am Main bezweifele, sei auf die Landtagsanfrage von 1993 verwiesen, in
der er ausdrücklich die unterschiedlichen Abschlepppreise im Stadtgebiet Frankfurt
am Main beanstandet habe. Auch deshalb sei auf eine einheitliche
Vertragsgestaltung im Stadtgebiet Frankfurt am Main hingewirkt worden. Auch im
Vergleich mit anderen deutschen Großstädten seien die Kosten für die gesamten
mit der Abschleppmaßnahme verbundenen Leistungen nicht zu hoch. Bei dem
polizeilich veranlassten Abschleppen von Kraftfahrzeugen werde im gesamten
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polizeilich veranlassten Abschleppen von Kraftfahrzeugen werde im gesamten
Bundesgebiet im Hinblick auf die Bedingungen und Vereinbarungen mit
beauftragten Abschleppunternehmen unterschiedlich verfahren. So würden in
vielen Großstädten wegen Verkehrsbehinderung abgeschleppte Fahrzeuge
ausschließlich auf freie Flächen im öffentlichen Verkehrsraum umgesetzt, während
in Frankfurt am Main die Fahrzeuge auf einem privaten Verwahrgelände verwahrt
würden. Wegen der unterschiedlichen Anforderungsprofile der Abschleppleistungen
seien die Preise in den einzelnen Großstädten nicht vergleichbar. Die reinen
Abschlepppreise inklusive Mehrwertsteuer hätten werktags innerhalb der normalen
Geschäftszeit im Jahre 1994 zwischen 79,13 bis 126,15 DM in Hamburg und 222,--
DM in Berlin gelegen. Die in Stuttgart für Abschleppmaßnahmen mit Verwahrung
und Abholung außerhalb der Geschäftszeit erhobenen Kosten hätten zwischen
129,83 DM und 219,39 DM gelegen. In München, wo es einen behördeneigenen
Verwahrplatz gebe, hätten die Kosten zwischen 202,75 DM vor 20.00 Uhr und
314,13 DM nach 20.00 Uhr gelegen. Beziehe man also alle in F im
Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme erbrachten Leistungen mit ein,
lägen diese nicht oder nicht wesentlich höher als in vergleichbaren Großstädten.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers sei eine Aufteilung in
Sektoren für das Stadtgebiet F nicht sinnvoll. Dagegen spreche insbesondere,
dass das Auftragsvolumen in den einzelnen Stadtteilen sehr unterschiedlich sei,
eine Festlegung von Vergabesektoren mit gleichem Abschleppvolumen sei
deshalb nicht möglich. Im Übrigen sei innerhalb der AAG jedem
Mitgliedsunternehmen ein bestimmter Sektor des Stadtgebietes zugeteilt. Diese
Aufteilung sei aber einvernehmlich unter Mitwirkung der Mitgliedsunternehmen der
AAG erfolgt und nicht zwangsweise durch das Ausschreibungsverfahren
vorgegeben. Im Übrigen könnte es im Stadtgebiet zu unterschiedlichen
Abschleppkosten kommen, was im Widerspruch zu der auf Grund der Anfrage des
Bevollmächtigten des Klägers vom Hessischen Ministerium des Innern geforderten
einheitlichen Preisregelung für das Stadtgebiet stehe. Bei einer Aufteilung in
Sektoren müsste zudem die Feststellung der zuständigen Abschleppunternehmen
sowie die Telefon- und Funkzentrale durch den Beklagten übernommen werden,
was zu einem erheblichen Personalbedarf und höherem Verwaltungsaufwand
führe. Durch die Einrichtung der Funkleitzentrale der AAG erspare der Beklagte in
erheblichem Umfange Personal. Zudem sei das Stadtgebiet Frankfurt am Main für
eine Aufteilung in Sektoren zu klein. Die Aufteilung nach Abschleppsektoren könne,
wie zum Beispiel Erfahrungen in Hamburg zeigten, zu Kompetenzkonflikten führen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 1999 dem Verfahren die der
Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft F im Zeitpunkt des zwischen ihr und dem
Beklagten geschlossenen Leistungsvertrages vom 24. Januar 1994 angehörenden
Firmen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, von denen die Firma ... laut
Mitteilung der AAG vom 30. September 1999 nicht mehr existiert und der
Abschleppdienst Noss nun in Rechtsnachfolge unter dem Firmennamen
Abschleppdienst ... vorm. ... geführt wird.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom
14. Juli 1998 den Wirtschaftssachverständigen ... als sachverständigen Zeugen zu
den tatsächlichen Voraussetzungen vernommen, die dem Preisprüfungsbericht
des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. April 1993 -- IV 40 -- 75 -- 11 B 2n A
-- 1/91 -- über die in dem Leistungsvertrag des Beklagten und der Abschlepp-
Arbeitsgemeinschaft F vom 17. Dezember 1991 vereinbarten Preise zugrunde
lagen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Verhandlungsniederschrift dieses Termins (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte) Bezug
genommen. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 14. Juli 1998 hat der
Berichterstatter die Geschäftsführer der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft F, ... und
..., als Zeugen zur Behauptung des Klägers vernommen, dass die vom ADAC von
den Abschleppunternehmen nachgefragten Leistungen, die nur mit einem Betrag
von 128,-- bis 135,-- DM abgegolten würden, den gleichen Umfang hätten wie die
Leistungen, die Gegenstand des Vertrages zwischen der Abschlepp-
Arbeitsgemeinschaft und dem Beklagten gewesen seien. Wegen des Ergebnisses
dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin
(Bl. 217 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Aufgrund Beweisbeschlusses des
Senats vom 15. September 1999 wurde ein Gutachten der mit Preisprüfung
befassten Wirtschaftssachverständigen des Regierungspräsidiums Darmstadt,
Regierungsoberrat ... und Diplom-Kaufmann ... zu der Frage eingeholt, ob der in
dem Leistungsvertrag des Beklagten mit der AAG vom 24. Januar 1994
vereinbarte Preis für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch die
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vereinbarte Preis für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch die
Unternehmen der AAG unter Einbeziehung der in dem Vertrag vereinbarten
Leistungen, soweit sie das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs bis 2,8 t an einem
Tag zwischen Montag und Samstag in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr betreffen,
ein verkehrsüblicher Preis zuzüglich Zuschlägen (im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2
der Verordnung PR. Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen -- VOPR
Nr. 30/53 --) ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von den
Gutachtern unter dem 9. Februar 2000 übersandte Gutachten mit Ergänzung in
der Anlage zum Schriftsatz vom 16. Mai 2000 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, eines Hefters Behördenakten des Beklagten (Bl. 1 bis 27) sowie
eines Aktenordners mit dem aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 15.
September 1999 zu 2. erstellten Gutachten Bezug genommen, die Gegenstand
der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil der Senat sie mit Beschluss vom 11.
Februar 1998 gemäß § 131 Abs. 2 VwGO a. F. zugelassen hat. Sie ist aber nicht
begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Bescheid des Beklagten vom 22. März 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides, abgesandt am 4. Juli 1995, ist rechtmäßig.
Der Kläger ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung -- HSOG -- in der hier anzuwendenden, auf den
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Juli 1995 bezogenen
Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I, 174, 284) verpflichtet, die Kosten der
Sicherstellung zu tragen. Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides
gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von
Kosten der Polizeibehörden (vom 13. Dezember 1990, GVBl. I, 794) und zum
Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständig.
Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der
Sicherstellung ist § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG, nach dem diese Kosten den nach § 6
oder 7 HSOG Verantwortlichen zur Last fallen. Mehrere Verantwortliche haften
gesamtschuldnerisch (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG). Die Voraussetzungen für die
Kostentragungspflicht des Klägers liegen vor. Der Beklagte hat das Kraftfahrzeug
des Klägers rechtmäßig gemäß § 40 HSOG sichergestellt. Danach können die
Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden u. a. deshalb eine Sache sicherstellen,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (§ 40 Nr. 2 HSOG).
"Sicherstellung" ist die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine
Sache unter Ausschluss der Einwirkung durch die Allgemeinheit oder eine
bestimmte Person (Hornmann, HSOG, 1997, § 40 Rdnr. 6). Die Sicherstellung
erfolgt durch das Gebot, die Sache zum Zwecke der Beendigung des bisherigen
Gewahrsamsinhabers und Begründung neuen Gewahrsams durch die zuständige
Stelle herauszugeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.01.1991 -- 7 R 246/88 --,
NVwZ-RR 1991, 556). Diese Anordnung stellt grundsätzlich einen Verwaltungsakt
dar (Hornmann, a. a. O., § 40 Rdnr. 8). Voraussetzung für den Erlass eines solchen
Verwaltungsaktes der Sicherstellung zum Schutz privater Rechte ist eine konkrete
Gefahr der weiteren Beeinträchtigung von Eigentumsrechten (Hornmann, a. a. O.,
§ 40 Rdnr. 15). Dies ist hier zu bejahen. Ausweislich der Niederschrift über die
Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers vom 29. Dezember 1994 war die
Scheibe der Schiebetür auf der Beifahrerseite eingeschlagen, die Tür stand offen
und das Fahrzeuginnere war durchwühlt. Angesichts dieser Umstände konnte die
Polizei davon ausgehen, dass die konkrete Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten im Hinblick auf das Kraftfahrzeug, insbesondere durch Diebstahl oder
Beschädigung des Fahrzeugs bestand. Die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung des Kraftfahrzeugs zum Schutz des Klägers als Eigentümer vor
weiterer Beschädigung seines Fahrzeugs lagen somit vor.
Da der Inhaber des Gewahrsams an dem Kraftfahrzeug nicht bekannt oder
erreichbar war, war auch die unmittelbare Ausführung der Maßnahme der
Sicherstellung gemäß § 8 HSOG zulässig (vgl. dazu grundsätzlich Hornmann, a. a.
O., § 40 Rdnr. 8; Meixner, HSOG, 8. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 3). Danach können die
Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Maßnahme selbst oder durch eine
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Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Maßnahme selbst oder durch eine
beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme
durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht
oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Im vorliegenden Falle konnte der Zweck der Maßnahme, die Sicherstellung zur
Eigentumssicherung durch Inanspruchnahme der nach §§ 6 oder 7 HSOG als
Verhaltens- oder Zustandsstörer Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht
werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Kläger als Halter und
Eigentümer des Kraftfahrzeugs. Der Kläger war als Eigentümer des Kraftfahrzeugs
verantwortlicher Zustandsstörer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG. Dem stand nicht
entgegen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Dritten beschädigt
worden war. Denn dadurch war der Eigentümer nicht aus seiner Stellung als
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Kraftfahrzeug verdrängt worden.
Nachdem der Beschädiger oder Dieb das Fahrzeug wieder verlassen hatte, hatte
der Eigentümer jedenfalls wieder die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug
(vgl. zur Bejahung der Zustandshaftung des Eigentümers nach § 7 Abs. 2 Satz 1
HSOG, wenn der unberechtigte Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese z. B. nach
dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Abstellen des Fahrzeugs an einer
anderen Stelle wieder aufgibt: Hess. VGH, U. v. 18.05.1999 -- 11 UE 4648/96 --,
NJW 1999, 3793). Die weitere Voraussetzung einer Zustandshaftung nach § 7
HSOG, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht, ist im Zusammenhang mit einer
Sicherstellung ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums gemäß § 40 Nr. 2
HSOG nicht relevant. Die notwendige Gefahrenlage, die ein Einschreiten der Polizei
rechtfertigt, ergibt sich in diesem Falle aus § 40 Nr. 2 HSOG, der konkreten Gefahr
der Beschädigung privaten Eigentums.
Die Polizei konnte die Maßnahme der Sicherstellung des Kraftfahrzeugs auch
unmittelbar ausführen, da der mit der Maßnahme bezweckte Schutz des privaten
Eigentums durch Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer nicht
rechtzeitig erreicht werden konnte. Der für die Polizeibehörde tätig gewordene
Polizeiobermeister hatte keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweis auf den
Aufenthaltsort des Klägers. Die mit der Sicherstellung bezweckte Sicherung des
Eigentums an dem Kraftfahrzeug duldete auch keinen weiteren Aufschub, da zu
besorgen war, dass das aufgebrochene Fahrzeug entweder weiter beschädigt oder
sogar gestohlen würde. Die Polizeibehörde konnte deshalb zu Recht davon
ausgehen, dass die Zeit für den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem nach
§§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht ausreichend war, um den Zweck der
Maßnahme, die Eigentumssicherung, zu erreichen. Es bestand die für eine
konkrete Gefahr im Sinne des § 40 Nr. 2 HSOG notwendige, hinreichende
Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Hornmann, a. a. O., § 11 Rdnr. 23), dass in
absehbarer Zeit weiterer Schaden an dem Kraftfahrzeug entstehen könnte. Bei
einem aufgebrochenen und für jedermann zugänglichen Kraftfahrzeug muss
jederzeit damit gerechnet werden, dass weitere Beschädigungen am oder vor
allem im Fahrzeug vorgenommen werden oder das Fahrzeug gestohlen wird, so
dass die konkrete Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Sache zu bejahen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer des beschädigten Kraftfahrzeugs
als verantwortlicher Zustandsstörer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG nicht
rechtzeitig erreicht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der
Maßnahme des Abschleppens des beschädigten Kraftfahrzeugs des Klägers der
Sicherung seines Eigentums vor weiterer Beschädigung war. Bei der Sicherstellung
einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums gemäß § 40 Nr. 2
HSOG wird die zuständige Behörde ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag
im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig (Hornmann, a. a. O., § 40
Rdnr. 15; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.1988 7 A 22/88 --, NVwZ-RR 1989, 300).
Insoweit ist es sachgerecht, die nach den gesetzlichen Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür geltenden Grundsätze auch der Beurteilung des
Tätigwerdens der Polizei- und Ordnungsbehörden ausschließlich im Interesse
Privater zugrunde zu legen. Erfolgt die Sicherstellung, wie im vorliegenden Falle
ausweislich der Niederschrift durch den die Maßnahme veranlassenden
Polizeiobermeister W. zur "Eigentumssicherung" und damit übereinstimmend mit
den Ausführungen im Widerspruchsbescheid "im Interesse des Eigentümers", ist
die Beurteilung der Sachgerechtigkeit und damit Rechtmäßigkeit des Tätigwerdens
der Behörde maßgeblich daran zu orientieren, ob sie dem wirklichen oder
wohlverstandenen mutmaßlichen Willen des Berechtigten nach § 677 BGB
entspricht. Unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Geschäftsführung ohne
Auftrag zur Gefahrenabwehr und über die Unterrichtung des Geschäftsherrn über
Maßnahmen der Geschäftsführung kann aus den Regelungen der §§ 680, 681 BGB
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Maßnahmen der Geschäftsführung kann aus den Regelungen der §§ 680, 681 BGB
im Ergebnis der Rechtsgedanke entnommen werden, dass die Beseitigung der
Gefahr vorrangige Bedeutung vor der Pflicht des Geschäftsführers hat, den
Geschäftsherrn über Maßnahmen zu informieren bzw. ihn über die Durchführung
weiterer Maßnahmen entscheiden zu lassen. Nach § 681 Satz 1 BGB hat der
Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem
Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten, "wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist". Für Situationen wie die vorliegende
bedeutet dies, dass die Polizeibehörde sachgerecht einer sofortigen Beseitigung
der Gefahrenlage für das Eigentum des Klägers den Vorzug vor dem Versuch
geben darf, den Eigentümer zu erreichen, damit dieser selbst Maßnahmen zum
Schutz seines Eigentums ergreifen könnte (Hess. VGH, U. v. 18.08.1999 -- 11 UE
4648/96 --, a. a. O.). Da das Kraftfahrzeug beschädigt und für jedermann
zugänglich war, bestand die unmittelbare und konkrete Gefahr, dass Dritte es
stehlen oder jedenfalls weiter beschädigen könnten. Angesichts dieser akuten
Gefahrenlage durfte die Polizeibehörde zugrunde legen, dass der Zweck der
Maßnahme, die sofortige Sicherung des Eigentums des Klägers, durch seine
Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreicht werden könnte.
Da somit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz
1 HSOG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme der Sicherstellung
gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs vorlagen, hat er die Kosten
der Sicherstellung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG zu tragen. § 43 Abs. 3 Satz 1
HSOG ist hier als spezielle Regelung der Kostentragung für eine Sicherstellung
vorrangig vor § 8 Abs. 2 HSOG, der allgemein den Kostenersatz für eine
unmittelbare Ausführung der Maßnahme regelt, zugrunde zu legen. Der Kläger
haftet als Zustandsstörer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich für die Kosten der
Sicherstellung gesamtschuldnerisch neben dem Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 1
HSOG (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG). Dies ist im vorliegenden Fall die Person, die das
Fahrzeug beschädigt hat. Bei der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der
Verantwortlichen für die Kosten der Sicherstellung hat die Behörde unter dem
Gesichtspunkt der Störer-Auswahl in sachgemäßer Weise Ermessen auszuüben.
Nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 43 HSOG (43.3.1) kann
nach pflichtgemäßem Ermessen nur eine der verantwortlichen Personen durch
Bescheid als Kostenträger bestimmt werden, wenn mehrere Personen
nebeneinander nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich sind. Als Kriterien sind
insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die sachliche Nähe zur
Gefahrenquelle zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der Täter, der den
Einbruchsdiebstahl an dem Kraftfahrzeug des Klägers begangen hat, nicht
bekannt. Es ist deshalb ermessensfehlerfrei, wogegen der Kläger sich auch nicht
wendet, dass der Beklagte ihn als Verantwortlichen nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 HSOG
für die Kosten der Sicherstellung in Anspruch nimmt. Dies ist insbesondere auch
deshalb sachgerecht, weil der polizeiliche Eingriff zum Zweck der
Eigentumssicherung ausschließlich zugunsten des Eigentümers oder anderer
Berechtigter und in deren wohlverstandenem privaten Interesse erfolgt. Den Halter
bzw. Eigentümer des Kraftfahrzeugs trifft insoweit eine umfassende
polizeirechtliche Verantwortlichkeit. Darauf deutet auch § 7 Abs. 3 HSOG hin, nach
dem Maßnahmen auch dann gegen den früheren Eigentümer gerichtet werden,
wenn Gefahren von einer herrenlosen Sache ausgehen. Es ist deshalb auch
rechtmäßig, dass die Polizeibehörde den Kläger für die Kosten der Sicherstellung in
Anspruch nimmt. Der Kläger hat somit die Kosten für die Sicherstellung, dies sind
hier die Abschleppkosten, zu tragen.
Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu messen. Auch gegenüber den für eine Sicherstellung
konkret entstehenden Kosten ist grundsätzlich der Einwand der
"Unangemessenheit" der tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere auch in
Abschleppfällen, zulässig (vgl. dazu Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, M 77). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Höhe der
tatsächlich für die Sicherstellung entstandenen Kosten dahin zu überprüfen, ob sie
geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind dann
nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten für eine
vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind. Eine
allgemeine rechtliche Prüfung der Kostenhöhe unter diesem Gesichtspunkt ist
aber nur dann zulässig, wenn es keine konkrete, rechtmäßig die Höhe der Kosten
abschließende Regelung gibt. So ist z. B. in einigen Bundesländern die Höhe der
Kosten in Abschleppfällen abschließend durch eine Gebührenordnung, die auch die
Kosten für das Abschleppen durch einen Dritten umfasst, geregelt (wie etwa in den
Bundesländern Berlin und Sachsen, so Sailer, a. a. O., M 77). In Hessen gibt es
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Bundesländern Berlin und Sachsen, so Sailer, a. a. O., M 77). In Hessen gibt es
keine spezielle Regelung für die Kosten der Ersatzvornahme in Abschleppfällen. In
§ 98 Abs. 1 Nr. 2 HSOG ist die Ministerin oder der Minister des Innern ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der
Polizeidienststellen und des Hessischen Polizeiverwaltungsamts nach dem HSOG
und anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts zu regeln. Zu diesen
Kosten gehören auch die Abschleppkosten nach den §§ 8 Abs. 2, 49 Abs. 1 HSOG
(Hornmann, a. a. O., § 98 Rdnr. 3). Diese Zuständigkeitsverordnung enthält aber
keine Regelung über die Höhe der Abschleppkosten. Da es sich bei der
Ersatzvornahme um eine Vollstreckungshandlung nach dem Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz handelt, ist insoweit § 80 HessVwVG einschlägig,
nach dem für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben werden. Der zuständige Minister wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung
(Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die
Höhe der Kosten zu bestimmen. Für die Gebühren sind feste Sätze oder nach dem
Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen oder nach dem Zeitaufwand für die
Amtshandlungen zu berechnende Beträge festzulegen. Bei der Festlegung der
Gebührensätze ist § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes -- HVwKostG --
zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 HVwKostG erheben die Behörden des Landes für
Amtshandlungen, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig
erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Da im vorliegenden Falle der Polizeiobermeister W. vom 1. Polizeirevier in Frankfurt
am Main als Bediensteter einer Polizeidienststelle des Landes (§ 91 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 4 b HSOG) tätig geworden ist, ist das Verwaltungskostengesetz anwendbar.
Die Höhe der Kosten für die einzelnen Amtshandlungen werden durch die
Verwaltungskostenordnung konkretisiert, soweit diese dafür Regelungen enthält.
Während die allgemeine Verwaltungskostenordnung insoweit keine Regelung
vorsieht, enthält die Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministeriums
des Innern und für Europaangelegenheiten vom 2. September 1993 (GVBl. I, 376)
unter Nr. 542 eine Regelung für die Kosten der Sicherstellung nach § 40 HSOG. Als
Bemessungsgrundlage ist der Zeitaufwand, mindestens eine Gebühr von 50,-- DM
vorgesehen (Nr. 542). Damit ist aber nur die Gebühr für die Verwaltungstätigkeit
der Gefahrenabwehrbehörden nach dem HSOG bestimmt; die Auslagen, die durch
die Einschaltung von Dritten entstehen, werden dadurch nicht abgegolten. Eine
spezielle Regelung für die bei einer Sicherstellung nach § 40 HSOG durch das
Abschleppen seitens Dritter entstehenden Kosten für die Sicherstellung in Form
des Abschleppens des Kraftfahrzeugs des Klägers müssen deshalb nach
allgemeinen Kriterien bestimmt werden.
Erforderlich können nur solche Kosten sein, die üblicherweise für das Abschleppen
eines Kraftfahrzeuges aufzuwenden sind. Insoweit ist es sachgerecht, den
verkehrsüblichen Preis für die hier erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit
dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs als Maßstab zugrunde zu legen. Die
Feststellung des verkehrsüblichen Preises für Leistungen auf Grund öffentlicher
Aufträge erfolgt nach der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen" vom 21. November 1953 in der Fassung der letzten
Änderungsverordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094). Der Beklagte hat sich
zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Abschlepppreise der AAG auf
eine Preisprüfung bezogen, die die Stadt Frankfurt am Main für einen
inhaltsähnlichen Vorläufervertrag vom 17. Dezember 1991 mit Abschleppfirmen
unter dem 9. August 1991 bei der zuständigen Preisprüfungsbehörde, dem
Regierungspräsidium Darmstadt, beantragt hatte. Danach war für das
Abschleppen von Kraftfahrzeugen bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht in der Zeit
von 6.00 bis 23.00 Uhr an von Montag bis Samstag ein Preis von 220,-- DM
inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden. Diese Regelung galt bis zum 31.
Dezember 1993. Der Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt
zu dem Vertrag für 1992/1993 kommt zu dem Ergebnis, dass für die vereinbarte
Leistung ein preisrechtlich zulässiger Marktpreis gemäß § 4 Abs. 2 der genannten
Verordnung von 244,24 DM anzusetzen ist. Auf Grund neuen Vertrages des
Beklagten mit den in der Abschlepp-Arbeits-Gemeinschaft (AAG)
zusammengeschlossenen Abschleppfirmen in Frankfurt am Main vom 1. Februar
1994 wurde dieser Preis auf 235,-- DM erhöht. Eine Preisprüfung dafür wurde
seitens des Beklagten nicht beantragt und auch nicht von der
Preisprüfungsbehörde von Amts wegen durchgeführt.
Nach § 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 -- VO PR Nr. 30/53 -- ist für Leistungen auf
Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich
Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstpreisen gemäß § 5 bis 8 VO PR
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Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstpreisen gemäß § 5 bis 8 VO PR
Nr. 30/53 der Vorzug zu geben. Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge
dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder
gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1
Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Diese Verordnung, die Hoheitsrecht setzt und eine
hoheitliche Zuständigkeit der Preisbehörden begründet (Ebisch/Gottschalk, Preise
und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 6. Aufl. 1994, Einführung Rdnr. 12
f.), soll der marktwirtschaftlichen Preisbildung bei Beschaffungen der öffentlichen
Hand unbedingte Anerkennung verschaffen, wie dies in der Einleitung der
Verordnung zum Ausdruck kommt: "Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem
Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen ..."
(Ebisch/Gottschalk, a. a. O., Einleitung VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 3). Die Verordnung
ist auf die in dem oben genannten Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen, für
deren Erbringen der Vertragspartnerin des Beklagten, der Abschlepp-Arbeits-
Gemeinschaft -- AAG --, der Auftrag zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen nach
dem Auftrag durch die zuständige Behörde für Verkehrsüberwachung und -
regelung erteilt wird, anwendbar. Mit "Leistungen" im Sinne der Vorschrift sind
insbesondere Dienstleistungen gemeint (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 1 VO PR Nr.
30/53 Rdnr. 1). Dazu gehören auch Dienstleistungsverträge, wie hier der
Leistungsvertrag über das Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet
Frankfurt am Main zwischen der AAG und dem Beklagten vom 24. Januar 1994.
Entsprechend § 1 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53, nach dem Festpreise zu vereinbaren
sind, soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind hier feste Preise für
die Abschleppaufträge vereinbart worden. Nach § 24 des Leistungsvertrages
verpflichtet sich der Auftragnehmer -- die AAG --, ausschließlich die in der Anlage 3
zu dem Vertrag festgelegten Preise für Abschleppmaßnahmen in Rechnung zu
stellen. Zu den öffentlichen Aufträgen im Sinne der Verordnung gehören auch die
Aufträge der Länder (§ 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Ist somit diese Verordnung auf
die Leistungen und Preise in dem genannten Leistungsvertrag anwendbar, wovon
auch die Preisprüfungsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, in ihrem
Preisprüfungsbericht vom 20. April 1993 ausgegangen ist, gilt das Gebot der
zentralen preisrechtlichen Vorschrift der Verordnung, des § 4, nach dem für
marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise
nicht überschritten werden dürfen. Bei Leistungen, die unter gleichartigen
Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbar
sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können
Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den
marktgängigen Leistungen rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 VO PR Nr. 30/53).
Zweck dieser Vorschrift ist die Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen
Preisbildung aus Angebot und Nachfrage im freien Spiel des Wettbewerbs
(Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr. 3). Eine marktwirtschaftliche Preisbildung ist
nicht möglich, wenn es keinen "Markt" für die spezielle Leistung gibt oder ein
Wettbewerb auf diesem Markt nicht stattfindet (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4
Rdnr. 6, 8). Bei der Bestimmung des für die Leistung maßgeblichen Marktes sind
zu unterscheiden der "besondere Markt", der aus Anlass der Vergabe einer
bestimmten Leistung erst geschaffen wird, und der "allgemeine Markt", auf dem
Leistungen, wie sie durch den öffentlichen Auftrag vereinbart wurden, erbracht
werden. Eine "marktgängige Leistung" im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53
setzt voraus, dass die von der öffentlichen Hand nachgefragte Leistung allgemein
am Markt gehandelt wird (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr. 35). Gibt es
zwischen der marktgängigen Leistung, hier dem Abschleppen eines
Kraftfahrzeugs, das z. B. wegen eines technischen Defekts oder nach einem Unfall
fahrunfähig ist, und der nachgefragten Leistung, hier dem Abschleppen im Auftrag
und für einen hoheitlichen Auftraggeber, was zu bestimmten
Leistungsanforderungen führt, Unterschiede, kann sich die nachgefragte von der
marktgängigen Leistung derart unterscheiden, dass von einer "marktgängigen
Leistung" im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht mehr gesprochen werden
kann. Dann gilt für die Preisermittlung § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Danach sind zur
Feststellung der zulässigen Preise bei Leistungen, die unter gleichartigen
Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbar
sind (vergleichbare Leistungen), Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge
vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen
Leistungen rechtfertigen. Nach dem "Ersten Runderlass betreffend Durchführung
der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.
November 1953" vom 22. Dezember 1953 (MinBl BMWI 1953, 515), die
Durchführungsbestimmungen enthält, die bei der Anwendung der Verordnung zu
beachten sind, gehören zu diesen "vergleichbaren Leistungen" insbesondere auch
solche, für die mit Rücksicht "auf die Eigenart des öffentlichen Bedarfs" gewisse
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solche, für die mit Rücksicht "auf die Eigenart des öffentlichen Bedarfs" gewisse
Abweichungen von den marktgängigen Leistungen in Bezug auf die Gestaltung
gefordert werden (6. a) zu § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53). Soweit Bestandteile einer
Gesamtleistung im Wesentlichen mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind,
gelten alle für marktgängigen Leistungen maßgeblichen Bestimmungen auch für
diese Bestandteile. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die in dem
Leistungsvertrag des Beklagten mit den in der AAG zusammengeschlossenen
Unternehmen vom 24. Januar 1994 vereinbarten Leistungen, soweit sie
marktgängigen Leistungen entsprechen, nach den dafür maßgeblichen Kriterien
gemäß § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zu beurteilen sind; nur soweit die Leistungen
wegen der "Eigenart des öffentlichen Bedarfs" nicht marktgängig sind, sind
insoweit Zu- bzw. Abschläge nach § 4 Abs. 2 VO Pr. Nr. 30/53 vorzunehmen. Die
Anwendung des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 setzt insgesamt voraus, dass die
Gesamtheit der vereinbarten Leistungen im Wesentlichen noch mit marktgängigen
Leistungen "vergleichbar" ist. Dies bedeutet, dass die Leistungen in "wesentlichen
Bestandteilen" mit marktgängigen Leistungen übereinstimmen müssen (Erster
Runderlass, 6. a)). Für den Leistungsvertrag zwischen dem Beklagten und der AAG
ist dies zu bejahen. Denn Schwerpunkt der Leistung ist das Abschleppen eines
Kraftfahrzeuges mit anschließender Verwahrung. Diese Leistungen sind
"marktgängig", wie das Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2000
festgestellt hat. Nicht marktgängig, weil so nur von dem Beklagten und der Stadt
Frankfurt am Main nachgefragt, sind die nach Beendigung des
Abschleppvorganges nur im Hinblick auf die Herausgabe des Kraftfahrzeuges an
den Berechtigten geregelten Leistungen der AAG-Unternehmen, jederzeit
Auskunft über den Verbleib des Kraftfahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeug
rund um die Uhr an den Berechtigten herauszugeben. Es sind somit die zulässigen
Preise im Hinblick auf die in dem Leistungsvertrag geregelten "marktgängigen
Leistungen" und davon getrennt die Zuschläge festzustellen, soweit zusätzliche,
von den marktgängigen abweichende Leistungen erbracht werden.
"Marktgängig" sind von den laut Leistungsvertrag zwischen dem Beklagten und
den Mitgliedsfirmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft vereinbarten Leistungen
der AAG-Unternehmen das Abschleppen, auch mit Pick-away-
Bergungsfahrzeugen, die (Hakenlast- oder Transport-) Versicherung für Schäden
beim Bergen und Abschleppen sowie die Verwahrung. Marktgängige Leistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 sind grundsätzlich solche, die "allgemein im
wirtschaftlichen Verkehr hergestellt und gehandelt" werden (Erster Runderlass, 5.
a) zu § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Der Begriff ist weit auszulegen, da er auch
Leistungen umfasst, die nur zur Deckung des öffentlichen Bedarfs oder nur zur
Deckung des Bedarfs nur eines öffentlichen Auftraggebers dienen
(Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr. 34). Das Abschleppen von Fahrzeugen durch
gewerbliche Unternehmer mit dafür speziell ausgerüsteten Kraftfahrzeugen ist
eine marktgängige Leistung in diesem Sinne, denn sie wird von unterschiedlichen
Abschleppunternehmen gegenüber unterschiedlichen Nachfragern angeboten und
durchgeführt. Eine Vielzahl von Abschleppunternehmen bietet das ("reine")
Abschleppen von Kraftfahrzeugen gegenüber Nachfragern wie privaten
Einzelkunden, Automobilclubs und staatlichen Stellen, wie z. B. dem Beklagten an.
Im Hinblick auf das reine Abschleppen des Kraftfahrzeuges bestehen zwischen den
Leistungen für die genannten Nachfrager keine maßgeblichen Unterschiede, so
dass insoweit die von dem Beklagten nachgefragte Leistung mit der
marktgängigen identisch ist (vgl. zu diesem Kriterium: Ebisch/Gottschalk, a. a. O.,
§ 4 Rdnr. 38). Das Sachverständigengutachten stellt fest, dass neben dem reinen
Abschleppen auch das "Bergen" mit so genannten "Pick-away"-Fahrzeugen, das
Verwahren der abgeschleppten Fahrzeuge auf dem Gelände der Abschleppfirma
sowie die Hakenlastversicherung, die von dem Abschleppunternehmen im Hinblick
auf Schäden beim Abschleppen abgeschlossen und den Nachfragern in Rechnung
gestellt wird, marktgängige Leistungen seien. Aufgrund der dazu mit dem
Gutachten vorgelegten Unterlagen hat der Senat an dieser Feststellung keine
Zweifel. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass zum Teil in Preislisten, zum Teil in
besonderen Angeboten für Festpreise gegenüber anderen gewerblichen
Nachfragern und in Einzelrechnungen gegenüber Privatkunden neben dem
einfachen Abschlepppreis auch zusätzliche Kosten für den Einsatz von
Spezialfahrzeugen wie Pick-away-Fahrzeugen verlangt werden. Es ist auch
sachgerecht, dass in den Gesamtpreis für das Abschleppen der Zuschlag für den
Einsatz von Pick-away-Fahrzeugen einbezogen wird. Denn bei den vielfältigen
Verkehrssituationen, in denen das Abschleppen von Fahrzeugen im Auftrag des
Beklagten erfolgen muss, ist in der Regel nicht vorauszusehen, ob das
Abschleppen mit einem Fahrzeug nur mit Seilwinde möglich oder ein Pick-away-
Fahrzeug erforderlich ist. Dieses kann gerade dann, wenn abzuschleppende
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Fahrzeug erforderlich ist. Dieses kann gerade dann, wenn abzuschleppende
Fahrzeuge nicht frei zugänglich sind, insbesondere weil sie von anderen
Kraftfahrzeugen "zugeparkt" sind, erforderlich sein; das Fahrzeug ist dann mittels
des Kranes aus einem nur schwer zugänglichen Parkraum herauszuheben und
abzuschleppen. Außerdem wird ausweislich der Preislisten und einzelner
Rechnungen gegenüber Einzelkunden die "Transportversicherung" gesondert und
zuzüglich in Rechnung gestellt. Auch "Standkosten" sind in den vorgelegten
Preislisten aufgeführt. Danach ist insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei
den von den Unternehmen der AAG erbrachten Leistungen der (reinen)
Abschleppung, der Bergung mit Pick-away-Fahrzeugen, des Abschlusses einer
Hakenlast- bzw. Transportversicherung und der Verwahrung abgeschleppter
Kraftfahrzeuge um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr.
30/53 handelt, für die ein verkehrsüblicher Preis im Sinne dieser Vorschrift
festzustellen ist.
Verkehrsüblich ist der Preis, der bei vergleichbaren Aufträgen auf dem Markt
erzielt wird (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr. 51). Da es für die oben
genannten Leistungen keinen einheitlichen Marktpreis für alle Anbieter und
Nachfrager gibt, wie z. B. bei preisgebundenen Gegenständen, ist der subjektive
Marktpreis festzustellen. Das ist der Preis, den die Anbieter für den gleichen
Gegenstand auf dem Markt erzielen. Ein solcher subjektiver Marktpreis kann nur
festgestellt werden, wenn eine Vielzahl von Umsatzakten gegeben ist, eine
Kontinuität der Preisgestaltung, die aktuelle Preisgestaltung festzustellen und für
eine bestimmte Leistung nachgewiesen ist (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr.
54 ff.). Ein typischer subjektiver Marktpreis ist der von einem Anbieter in einer
Preisliste für eine bestimmte Leistung geforderte Preis. Die Heranziehung des
Listenpreises als subjektiver Marktpreis setzt voraus, dass dieser tatsächlich auch
angewandt wird. Dies kann hier für die oben genannten marktgängigen Leistungen
des Abschleppens, der Bergung (Abschleppen mit Pick-away-Fahrzeugen), der
Versicherung von Abschleppschäden und der Verwahrung bejaht werden. Sowohl
aus Preislisten einzelner Unternehmen sowie verschiedenen Rechnungen für
Abschleppaufträge ergibt sich, dass jedenfalls bei Einzelaufträgen von
Privatkunden gleichmäßige Preise bzw. Listenpreise verlangt wurden.
Der verkehrsübliche Preis für die oben genannten marktgängigen Leistungen ist
durch die Sachverständigen der Preisprüfungsbehörde des Regierungspräsidiums
Darmstadt nur auf Grundlage der von den Mitgliedsfirmen der AAG geforderten
Preise ermittelt worden. Dies erscheint, auch wenn es neben den
Mitgliedsunternehmen der AAG noch andere Abschleppunternehmen in Frankfurt
am Main gibt, die nur diese marktgängigen Leistungen, nicht aber die damit
verbundenen, von dem Beklagten geforderten Leistungen anbieten, sachgerecht.
Denn insoweit kann der relevante Markt nur die Anbieter umfassen, die nicht nur
die marktgängigen Leistungen, sondern gerade auch die von dem Beklagten
zusätzlich geforderten, nicht marktgängigen Leistungen anbieten. Für die
Feststellung des verkehrsüblichen Preises ist insoweit auf den "besonderen Markt"
abzustellen, auf dem alle von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten
Leistungen angeboten werden. Ein solcher besonderer Markt entsteht
typischerweise durch Ausschreibung oder bei freihändiger Vergabe, wenn mehrere
Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind (Ebisch/Gottschalk, a.
a. O., § 4 Rdnr. 70). Im vorliegenden Falle war eine von dem Beklagten und der
Stadt Frankfurt am Main erarbeitete Leistungsbeschreibung Grundlage einer
beschränkten Ausschreibung mit öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme am
Wettbewerb nach VOL/1 § 3 Nr. 1 vom Oktober 1993. Von den fünf Interessenten,
die zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien, hat nach dem unstreitigen
Vortrag des Beklagten nur die AAG ein Angebot abgegeben. Da dieses Angebot
erheblich von der vorgegeben Ausschreibung abgewichen sei und die
Ausschreibung somit kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt habe, sei die
Ausschreibung durch den Vergabeausschuss aufgehoben worden. Im Wege der
freihändigen Vergabe seien dann mit der AAG, die als einziger Bieter in der Lage
gewesen sei, die Bedingungen der Leistungsbeschreibung zu erfüllen, die in dem
Leistungsvertrag vom 24. Januar 1994 enthaltenen Leistungen und Preise
vereinbart worden. Somit ist für die von dem Beklagten geforderten Leistungen
aufgrund der erfolglosen beschränkten Ausschreibung ein besonderer Markt mit
den Anbietern zugrunde zu legen, die die von dem Beklagten geforderten
Leistungen insgesamt erbringen können. In diesem besonderen Markt können
aber nicht die Ausschreibungsergebnisse oder -- wie hier -- die Ergebnisse der
Preisgestaltung bei freihändiger Vergabe zugrunde gelegt und automatisch als
Marktpreise nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 anerkannt werden (Ebisch/Gottschalk,
a. a. O., § 4 Rdnr. 72). Es ist vielmehr im Hinblick auf die marktgängigen
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a. a. O., § 4 Rdnr. 72). Es ist vielmehr im Hinblick auf die marktgängigen
Leistungen auch im Rahmen des besonderen Marktes festzustellen, welches der
verkehrsübliche Preis für die marktgängigen Leistungen in diesem besonderen
Markt ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu ermitteln, welche Preise die
Unternehmen, die auf dem besonderen Markt der von dem Beklagten geforderten
Abschleppleistungen tätig werden, für die marktgängigen Leistungen fordern.
Demgemäß haben die Sachverständigen der Preisprüfungsbehörde in ihrem
Gutachten für die oben genannten marktgängigen Leistungen nur die
verkehrsüblichen Preise der AAG-Mitgliedsfirmen zugrunde gelegt und auf dieser
Grundlage den verkehrsüblichen Preis für die marktgängigen Leistungen in diesem
besonderen Markt festgestellt. Dabei haben sie bei den Firmen ... sowie ... die
ADAC-Vertragsfirmen sind, den Preis für das Abschleppen und die Bergung (mit
Pick-away-Fahrzeugen) für die gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen
zugrunde gelegt, die diese auch dem ADAC in Rechnung stellen. Da nach dem
glaubhaften Vortrag des Zeugen ... in der Beweisaufnahme am 18. September
1998 und dem Vortrag der Beklagten der ADAC die Hakenlast- bzw.
Transportversicherung selbst trägt und die Verwahrung von Kraftfahrzeugen nicht
im mit dem ADAC vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist, ist die
Zugrundelegung der gegenüber dem ADAC verlangten Preise für Abschleppen und
Bergung in Höhe von 86,50 DM durch die ADAC-Vertragsfirmen ... nd ... sowie
Bergung von 39,50 DM (Safar) bzw. 30,-- DM (... sachgerecht. Nach dem
Sachverständigengutachten verlangte der Abschleppdienst ... gegenüber seinem
Großkunden ACE für Abschleppen und Bergen nach der Preisliste 1993 95,-- DM
für das Abschleppen und für das Bergen mit Pick-away-Fahrzeug 35,-- DM; ab
1994 wurde ein Pauschalpreis von 130,-- DM unabhängig von der Abschleppform
im Einzelfalle gefordert. Die Firmen ... und ... die laut Erhebung der
Sachverständigen nicht für Großkunden tätig werden, stellten ihren allgemeinen
Kunden für Abschleppen und Bergen 165,-- bzw. 180,-- DM in Rechnung. Dies ist
durch einzelne Rechnungen aus dem Jahre 1994 für Abschleppleistungen
gegenüber Privatleuten belegt. Die Firma Nöh hat den Pauschalpreis im Laufe des
Jahres 1994 ausweislich der Preisliste vom 15. Juni 1994 auf 180,-- DM erhöht. Die
marktgängige Leistung Hakenlastversicherung wurde nach den Erhebungen der
Sachverständigen mit 5 bis 10 % des Preises für Abschleppen und Bergen
angesetzt, die Kosten für die Verwahrung pro angefangenen Tag betrugen
zwischen 10,-- und 15,-- DM. Daraus ergeben sich gewichtete Durchschnittspreise,
wobei die Gewichtung entsprechend den Erhebungen der Sachverständigen nach
der Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge im Jahre 1994 erfolgt, ohne
Einbeziehung der Firma ... die nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr in die
Kostenermittlung einbezogen werden konnte (mit der Folge, dass sich die Anteile
der verbleibenden fünf Mitgliedsfirmen der AAG entsprechend erhöhen, und zwar
für die Firma ... auf 13,90 %, die Firma ... auf 21,11 %, die Firma ... auf 40,12 %, die
Firma ... auf 8,05 % und die Firma ... auf 11,81 %). Daraus ergibt sich für
Abschleppen und Bergen zusammen ein gewichteter Durchschnittspreis von
148,28 DM, für die Hakenlastversicherung von 13,67 DM und für die Verwahrung
von 13,56 DM. Für die marktgängigen Leistungen als wesentlicher Bestandteil des
zu ermittelnden Gesamtpreises für das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit
den von dem Beklagten geforderten Zusatzleistungen ergibt sich somit ein
gewichteter Durchschnittspreis für die vier genannten (marktgängigen) Leistungen
von insgesamt 175, 51 DM.
Für die nicht marktgängigen Leistungen kommen Zuschläge für den Betrieb der
Funkzentrale der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft in Höhe von 12,35 DM und für
die jederzeitige Herausgabe des Fahrzeuges in Höhe von 44,24 DM hinzu. Der
Betrieb der Funkzentrale ist im Hinblick auf die von den Unternehmen der
Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft übernommene Verpflichtung nach §§ 4 Abs. 2, 22,
1. des Leistungsvertrages vom 24. Januar 1994 erforderlich. Danach verpflichtet
sich der Auftragnehmer, jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, um bei Anfragen
verbindliche Auskunft über den Verbleib von ihm abgeschleppter Fahrzeuge und
über die Dienststelle zu geben, die das Abschleppen durchführen ließ.
Automatische Anrufbeantworter und Privatanschlüsse von Mitarbeitern sind
unzulässig. Die Kosten des Betriebs der AAG-Funkzentrale sind nach den
Erläuterungen der Sachverständigen in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 16.
Mai 2000 aufgrund des Jahresabschlusses 1994 ausweislich der in der Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellten Umsatzerlöse berechnet worden. Danach ist die
Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft ein selbständig bilanzierender Betrieb, der auf
dem Gelände des AAG-Unternehmens ... GmbH räumlich, personell und
gerätetechnisch getrennt von dieser Firma geführt wird. Die Sachverständigen
haben die Kosten für den Betrieb der AAG-Funkzentrale aus den den Mitgliedern
der AAG im Umlageverfahren berechneten Kosten ermittelt und diese Kosten je
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der AAG im Umlageverfahren berechneten Kosten ermittelt und diese Kosten je
Unternehmen und Abschleppung gewichtet nach der Zahl der Abschleppungen pro
Mitgliedsunternehmen erhoben. Dabei wurden im Ergebnis die Abschleppungen
der inzwischen aufgelösten Abschleppfirma ... zu Recht nicht mehr berücksichtigt,
da insoweit eine Ermittlung der Kosten dieser Firma mangels vorliegender
Unterlagen im Hinblick auf andere Kostenfaktoren nicht mehr möglich ist.
Bei den Kosten des Betriebs der AAG-Funkzentrale handelt es sich um nicht
marktgängige Leistungen, denn die speziell zur Erfüllung der in dem
Leistungsvertrag mit dem Beklagten vereinbarten Leistung, jederzeit telefonisch
erreichbar zu sein, betriebene Funkzentrale ist keine Leistung, die allgemein im
wirtschaftlichen Verkehr nachgefragt und erbracht wird. Für die im Verhältnis zu
den oben genannten marktgängigen Leistungen erbrachte Mehrleistung des
Betriebs der AAG-Funkzentrale lassen sich deshalb Marktpreise, die wie Preise für
vergleichbare Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 gemäß 6., a), 2.
des Ersten Runderlasses 1953 zu ermitteln wären, nicht feststellen. Es kann auch
nicht der Nutzungs- und Gebrauchswert dieser Leistung mit demjenigen der
normalen Marktleistung verglichen und auf dieser Grundlage ein Zuschlag
ermittelt werden, wie dies 6., a), 3. des Ersten Runderlasses vorsieht. Die
Ermittlung eines Zuschlages aufgrund des Nutzungs- oder Gebrauchswerts stößt
auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rdnr.
112). Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind in der Praxis in der
Regel nicht möglich (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 4 Rnr. 93). In der Praxis
entspricht es deshalb der Regel, dass Zuschläge anhand der Mehrkosten für die
zusätzliche, nicht marktgängige Leistung ermittelt werden (Ebisch/Gottschalk, a. a.
O., § 4 Rdnr. 113). Dies führt tatsächlich zu einer Ermittlung der Zuschläge
aufgrund der Feststellung von Selbstkosten für diese Leistung (Ebisch/Gottschalk,
a. a. O., § 4 Rdnr. 117). Dementsprechend hätten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR
Nr. 30/53 Selbstkostenpreise zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsfirmen der
AAG vereinbart werden müssen. Selbstkostenpreise müssen auf die
angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden; sie dürfen nur
ausnahmsweise vereinbart werden, wenn Preise u. a. nach § 4 VO PR Nr. 30/53
nicht festgestellt werden können. Entgegen der offenen Formulierung bedeutet
dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzung Selbstkostenpreise vereinbart werden
"müssen". Geschieht dies nicht, sind die Selbstkostenpreisvorschriften auch dann
anzuwenden, wenn Selbstkostenpreise nicht vereinbart wurden, obwohl dies
geboten gewesen wäre (Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 5 Rdnr. 2). Nach § 5 Abs. 6
VO PR Nr. 30/53 sind Selbstkostenpreise vorrangig als Selbstkostenfestpreise oder
Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6 VO PR Nr. 30/53 und nur nachrangig als
Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 zu ermitteln
(Ebisch/Gottschalk, a. a. O., § 6 Rdnr. 1). Dabei beruht der Selbstkostenfestpreis
auf einer Vorkalkulation, d. h. die Grundkostenelemente des Preises müssen sich
vor Erstellung der Leistung hinreichend übersehen lassen (Ebisch/Gottschalk, a. a.
O., § 6 Rdnr. 2). Dies wäre im vorliegenden Falle im Hinblick auf den hier
maßgeblichen Leistungsvertrag zwischen dem Beklagten und den
Mitgliedsunternehmen der AAG vom 24. Januar 1994 ohne weiteres möglich
gewesen, da insoweit ausreichend Datenmaterial für die Ermittlung der Kosten der
AAG-Zentrale aus den vorausgegangenen Jahren vorhanden war. Gleichwohl ist
nach den von den Sachverständigen erhobenen und vorgelegten Unterlagen nicht
ein Selbstkostenfestpreis aufgrund Vorkalkulation vereinbart worden. Auch ein
ebenfalls aufgrund Vorkalkulation zu ermittelnder Selbstkostenrichtpreis ist nicht
vereinbart worden, obwohl dieses möglich gewesen wäre. Der Senat weist darauf
hin, dass die Vereinbarung der Preise für die nicht marktgängigen Leistungen
"Betrieb der AAG Funkzentrale" und "jederzeitige Herausgabe des abgeschleppten
Kraftfahrzeugs" in dem vorliegenden Leistungsvertrag vom 25. Januar 1994 nicht
ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Da es sich um nicht marktgängige
Leistungen handelt, ist insoweit für die nicht marktgängigen Zusatzleistungen, für
die verkehrsübliche Preise nicht ermittelt werden können, der "abgeleitete
Marktpreis" im Hinblick auf die Mehrkosten dadurch zu ermitteln, dass der Preis
ermittelt wird, den private Abnehmer unter entsprechenden Verhältnissen zahlen
müssten, wenn die vergleichbare Leistung allgemein gehandelt würde. Ist dies
mangels fehlender Fakten, wovon auch im vorliegenden Falle auszugehen ist, nicht
möglich, müssen die Mehrkosten in Anlehnung an die Leitsätze über die
Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten ermittelt werden (Ebisch/Gottschalk, a.
a. O., § 4 Rdnr. 114, 117). Die Preise in dem Leistungsvertrag hätten deshalb im
Wege der Vorkalkulation möglichst als Selbstkostenfestpreise vereinbart werden
müssen. Die Preise hätten somit unter Beachtung der "Leitsätze für die
Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten" (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53
vom 21. November 1953) festgelegt werden müssen. Der Senat weist deshalb den
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vom 21. November 1953) festgelegt werden müssen. Der Senat weist deshalb den
Beklagten, der Preise nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren hat, darauf hin, dass er verpflichtet ist,
aufgrund einer Vorkalkulation Selbstkostenfestpreise nach § 6 Abs. 1 VO PR Nr.
30/53 mit den Abschleppfirmen zu vereinbaren. Dies führt insbesondere dazu,
dass der Beklagte nicht aufgrund nachkalkulatorischer Prüfung die tatsächlich bei
den Abschleppfirmen für die nicht marktgängigen Leistungen entstandenen
Kosten zu zahlen hat, sondern vorkalkulatorisch einheitlich für alle
Abschleppfirmen angemessene Selbstkostenpreise insbesondere für die
Erbringung der Leistungen Betrieb der AAG-Funkzentrale und jederzeitige
Herausgabe abgeschleppter Kraftfahrzeuge feststellt. Da im vorliegenden Falle
andere Preisermittlungsmethoden als die Feststellung der
Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 aufgrund der
tatsächlich entstandenen Einzelkosten nachträglich nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand, insbesondere im Hinblick auf eine sachgerechte Vorkalkulation der
Selbstkostenpreise aus der zeitlichen Sicht im Januar 1994, anzuwenden wären, ist
es sachgerecht, dass die Gutachter die Selbstkosten nachkalkulatorisch aufgrund
der tatsächlich entstandenen Kosten festgestellt haben.
Die Sachverständigen haben im Hinblick auf die Kosten der AAG-Funkzentrale die
Kosten für den Betrieb der Zentrale ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung
zum 31. Dezember 1994, ausgenommen die Abschreibung auf Sachanlagen,
zugrunde gelegt. Dies umfasst die Löhne und Gehälter, die sozialen Abgaben und
Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung sowie sonstigen
betrieblichen Aufwendungen ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung Nr.
4240 ff.. Diese Gesamtkosten in Höhe von 339.831,80 DM haben sie auf die
einzelnen Firmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft aufgeteilt, und zwar
gewichtet nach der Anzahl der Abschleppungen durch das einzelne
Mitgliedsunternehmen. Auf dieser Grundlage haben sie die Kosten je
Abschleppvorgang bei dem einzelnen Abschleppunternehmen der AAG ermittelt.
Diese Kosten von 12,43 DM bei der Firma ..., 11,81 DM bei der Firma ... 11,20 DM
bei der Firma ..., 13,58 DM bei der Firma ... und 12,71 DM bei der Firma ... haben
sie ohne Einbeziehung der Kosten der nicht mehr existenten Firma ...
entsprechend den Abschleppungen gewichtet. Daraus ergeben sich
durchschnittliche Kosten für eine Abschleppung durch eine Mitgliedsfirma der AAG
im Jahre 1994 von 12,35 DM.
Für die Kosten der jederzeitigen Herausgabe des Fahrzeuges haben die
Sachverständigen entsprechend den oben genannten Grundsätzen für die
Ermittlung der Selbstkostenerstattungspreise auf die Selbstkosten des einzelnen
Abschleppunternehmens für diese Leistung abgestellt. Denn die Herausgabe von
abgeschleppten Fahrzeugen oblag dem einzelnen Abschleppunternehmen, das die
Abschleppung durchgeführt und auf dessen Gelände das Fahrzeug verbracht
wurde. Da die Herausgabe ständig, d. h. 24 Stunden am Tag und jeden Tag des
Jahres gewährleistet sein musste, bedeutete dies, dass außerhalb der
Regelarbeitszeit ständig mindestens ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin
anwesend sein musste. Nach § 16, 1. des Leistungsvertrages der AAG-
Mitgliedsunternehmen mit dem Beklagten ist der Auftragnehmer verpflichtet
sicherzustellen, dass die von ihm wegen Verkehrsbehinderung oder -gefährdung
abgeschleppten Kraftfahrzeuge und Anhänger zu jeder Tages- und Nachtzeit
abgeholt werden können. Die Vereinbarung dieser Leistung ist, wie auch
Vergleiche mit den Modalitäten der Herausgabe eines abgeschleppten
Kraftfahrzeuges in anderen Städten zeigen, keine notwendig von dem Beklagten
gegenüber dem Störer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, zu erbringende
Leistung. Es liegt im Ermessen des Beklagten, ob er zu Gunsten der Störer eine
jederzeitige Herausgabe der abgeschleppten Kraftfahrzeuge, insbesondere auch
abends und in der Nacht, gewährleistet. Auch wenn kein Anspruch der
berechtigten Inhaber der abgeschleppten Fahrzeuge auf eine jederzeitige
Herausgabe besteht, also eine solche nicht zwingend notwendig ist, ist sie doch
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchaus sachgerecht und sinnvoll.
Denn so können insbesondere Kraftfahrzeugführer, die auf den Einsatz ihres
Kraftfahrzeugs vor allem zu beruflichen Zwecken angewiesen sind, über das
Kraftfahrzeug sofort wieder verfügen. Die Sachverständigen haben für die
Feststellung des damit verbundenen Personalaufwandes einen
Gesamtpersonalbedarf ermittelt. Dabei haben sie zugrunde gelegt, dass in der
Zeit von Montag bis Freitag jeweils 14 Stunden außerhalb der Bürozeiten (also von
18.00 Uhr bis 8.00 Uhr), an Samstagen und Sonntagen ganztägig zugrunde zu
legen ist, was eine Gesamtzahl wöchentlicher Zusatzstunden von 118 Stunden
ergibt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bedeutet dies
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ergibt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bedeutet dies
einen zusätzlichen Personalbedarf von 2,95 Bediensteten pro Jahr. Bei
Berücksichtigung von 30 Urlaubstagen, 10 Feiertagen und 5 Krankheitstagen
ergibt sich daraus ein Zuschlag von 12,33 %, was insgesamt zu einem
Gesamtpersonalbedarf von 3,3137 Bediensteten pro Jahr führt. Nach den
Feststellungen der Sachverständigen gilt dieser zusätzliche Personalbedarf für alle
beteiligten Firmen gleichermaßen und ist unabhängig von der Anzahl der durch die
einzelnen Firmen der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft jeweils abgeschleppten
Fahrzeuge. Aufgrund der unterschiedlichen Personalkosten der mit der
Fahrzeugherausgabe befassten Mitarbeiter ausweislich der vorgelegten Belege für
die Personalkosten in der Anlage zum Gutachten vom 9. September 2000 ergeben
sich pro Abschleppung bei der Firma ... Personalkosten in Höhe von 69,34 DM, bei
der Firma ... von 57,48 DM, bei der Firma ... von 18,24 DM, bei der Firma ... von
70,95 DM und bei der Firma ... von 76,07 DM. Bei der Gewichtung dieser Kosten
nach der Zahl der Abschleppungen je AAG-Mitgliedsfirma ergibt sich ein
gewichteter Selbstkostenerstattungspreis von 44,24 DM. Dies führt für die nicht
marktgängigen Leistungen der AAG-Funkzentrale und der jederzeitigen
Herausgabe der Fahrzeuge zu einem Gesamtpreis von 56,59 DM. Unter
Hinzurechnung des oben ermittelten Preises für die marktgängigen Leistungen in
Höhe von 175,51 DM ergibt sich daraus ein gewogener Durchschnittsgesamtpreis
von 232,10 DM. Bei Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von
15 % kommt man zu dem von den Sachverständigen festgestellten
Gesamtbruttopreis von 266,91 DM. Dieser Preis übersteigt den zwischen dem
Beklagten und den Mitgliedsfirmen der AAG vereinbarten Vertragspreis von 235,--
DM deutlich. Dieser Preis ist somit gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 VO PR Nr. 30/53
zulässig.
Gegen die Feststellung dieses preisrechtlich zulässigen Preises können die
Einwände des Bevollmächtigten des Klägers nicht durchgreifen. Soweit der
Bevollmächtigte darauf verweist, dass es im Hinblick auf das (reine) Abschleppen
eines Fahrzeuges "einen vergleichbaren Markt des Abschleppens in F" gebe, ist
dies bei der Feststellung des Preises nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zugrunde
gelegt worden, da insoweit von einer marktgängigen Leistung ausgegangen
worden ist. Dabei sind zum Teil, soweit die für die hier nachgefragte
Gesamtleistung maßgeblichen Anbieter auch Abschleppungen für größere
Nachfrager, insbesondere Automobilclubs vornehmen, auch die Abschlepppreise
zugrunde gelegt worden, die der Bevollmächtigte des Klägers einbezogen wissen
wollte. Soweit er unter Vorlage eines Antwortschreibens der ADAC-Service GmbH
vom 31. Juli 1998 auf seine entsprechende Anfrage darauf hinweist, dass die
Vertragspartner des ADAC Abschleppungen in dessen Auftrag zu festen Preisen
vornehmen, sind diese durch Berücksichtigung der Preise für das reine
Abschleppen durch die Firmen ... und ... & ... in die Preisfeststellung eingegangen.
Nach dem genannten Schreiben des ADAC an den Bevollmächtigten des Klägers
betrug der Abschlepppreis ab April 1994 im "Festpreisgebiet I" 86,50 DM. Dieser
Preis ist ausweislich des Sachverständigengutachtens in die Feststellung des
verkehrsüblichen Preises für die marktgängige Leistung "Abschleppen"
eingegangen. Da nach der Zeugenaussage des Zeugen Eich, der Geschäftsführer
der Firma Safar und der Abschlepp-Arbeitsgemeinschaft Frankfurt am Main ist, der
kleinste Bezirk, also das Festpreisgebiet I, etwa 7 bis 8 km im Radius um die
beauftragte Abschleppfirma liegt, während der von den Abschleppfirmen der AAG
mit dem Beklagten vereinbarte Preis das ganze Stadtgebiet Frankfurt am Main
umfasst, ist insoweit für das reine Abschleppen ein eher günstigerer Preis als für
den ADAC in die Preisfeststellung einbezogen worden. Daraus ergibt sich auch,
dass der weitere Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, die Abschleppkosten
ließen sich durch eine Einteilung des Stadtgebietes in verschiedene Bezirke, für die
jeweils einzelne Abschleppfirmen zuständig seien, weiter reduzieren, nicht zutrifft.
Zudem erscheint die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der
Abschleppfirmen im Stadtgebiet auch erheblich schwieriger, wenn einzelne
Abschleppfirmen nur für bestimmte Stadtbezirke zuständig wären. Im Übrigen ist
auch hier, wie vom ADAC in seinem Schreiben vom 31. Juli 1998 an den
Bevollmächtigten des Klägers dargelegt, davon auszugehen, dass dem
kalkulierten Abschlepppreis eine Mischkalkulation zugrunde liegt, die sowohl
längere als auch kürzere Fahrwege für die einzelnen Abschleppmaßnahmen
einbezieht.
Auch soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Mehrleistungen der
Abschleppfirmen der AAG gegenüber dem Beklagten im Verhältnis zu den
Leistungen für den ADAC bei einer Abschleppmaßnahme verdienten nur einen
"kleinen Aufpreis", kann dem nach den oben dargestellten Feststellungen zur
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"kleinen Aufpreis", kann dem nach den oben dargestellten Feststellungen zur
Ableitung des preisrechtlich zulässigen Gesamtpreises nicht gefolgt werden. Dies
gilt zunächst für die ebenfalls marktgängige Leistung Bergung mit Pick-away-
Fahrzeug, das z. B. auch bei Abschleppmaßnahmen für den ADAC, wie auch aus
den in der Anlage zum Sachverständigengutachten vorgelegten Kopien von
Rechnungen ersichtlich, gesondert in Rechnung gestellt wird. Die
Hakenlastversicherung muss von den Abschleppfirmen gegenüber dem ADAC
nicht erbracht werden, da diese durch den ADAC selbst abgeschlossen worden ist,
also nicht im Leistungsumfang der Abschleppfirmen enthalten ist. Dies hat der
Zeuge ... bei seiner Vernehmung am 18. September 1998 ausdrücklich bekräftigt.
Auch eine Verwahrung des Kraftfahrzeugs nach Abschleppen auf dem Gelände der
Abschleppfirma ist in dem Umfang der Leistungen, wie sie gegenüber dem ADAC
zu dem oben genannten Preis zu erbringen sind, nicht enthalten. Gegenüber dem
ADAC ist auch keine jederzeitige Einsatzbereitschaft vereinbart, wie der Zeuge ...
im Hinblick auf in § 14 und 16, 1. des Leistungsvertrages mit dem Beklagten
erklärt hat. Nach diesem Leistungsvertrag sind die Mitgliedsfirmen der AAG
verpflichtet, während der Vertragsdauer jederzeit in ausreichendem Maße
Abschlepp-/Bergungsfahrzeuge für das Abschleppen/Bergen von Pkw
entsprechend der Leistungsbeschreibung einschließlich Ausrüstung, insbesondere
Betriebsfunk oder Ähnliches, Tag und Nacht bereitzuhalten und einzusetzen (§ 6).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistung zu jeder Tages- und Nachtzeit
(24-Stunden-Dienst), auch an Sonn- und Feiertagen innerhalb einer
angemessenen Zeit (je nach Verkehrslage) nach Auftragserteilung auszuführen. In
der Regel gilt noch als angemessen eine Zeit von 30 Minuten zwischen
Auftragserteilung (Anrufeingang bei der Zentrale des Auftragnehmers) und dem
Eintreffen des Abschleppdienstes am Abschlepport (§ 5). In § 4, 2. hat sich der
Auftragnehmer verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein, um Aufträge anzunehmen
und durchzuführen. Zu diesem Zwecke hat er geeignete Maßnahmen durch die
Einrichtung einer Tag und Nacht (rund um die Uhr) besetzten Telefonzentrale mit
einer einheitlichen Rufnummer zu treffen. Nach § 22, 1. muss der Auftragnehmer
jederzeit in der Lage sein, unter einer zentralen Rufnummer verbindliche Auskunft
über den Verbleib von ihm abgeschleppter und abgestellter Kraftfahrzeuge und
Anhänger und über die Dienststelle zu geben, die das Abschleppen veranlasst hat.
Diese Leistungen sind gegenüber dem ADAC nicht zu erbringen. Dies bedeutet
insbesondere, dass damit der Betrieb einer rund um die Uhr besetzten
Funkzentrale nicht erforderlich ist. Auch die in § 16, 1. geregelte Verpflichtung des
Auftragnehmers, sicherzustellen, dass die von ihm abgeschleppten Kraftfahrzeuge
zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeholt werden können, besteht, wie der Zeuge ...
insofern übereinstimmend mit dem Vortrag des Beklagten glaubhaft versichert
hat, gegenüber dem ADAC nicht. Soweit im Auftrag des ADAC abgeschleppte
Fahrzeuge ausnahmsweise auf dem Gelände einer Abschleppfirma verwahrt
werden, sind diese nur während der üblichen Geschäftszeiten an Berechtigte
herauszugeben. Auch die Regelung der Haftung des Auftragnehmers bei
Schadensersatzansprüchen gemäß § 29 des Leistungsvertrages mit dem
Beklagten besteht gegenüber dem ADAC nicht. Danach haftet der Auftragnehmer
vom Zeitpunkt der Übernahme an für alle von ihm und seinem Personal schuldhaft
verursachten Schäden an und in den Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie der
darin befindlichen Gegenstände, die während des Abschleppens -- einschließlich
Auf- und Abladen -- des Bergens, des Verwahrens und der Ausführung von
Sonderaufträgen entstanden sind, sowie für deren Abhandenkommen. Das
beklagte Land wird insoweit von möglichen Ansprüchen Dritter sowie der Kosten
von Rechtsstreitigkeiten aller Art hierüber freigestellt. Neben detailliert geregelten
Pflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Verwahrung von Kraftfahrzeugen,
insbesondere hinsichtlich des Zutritts zur Verwahrungsfläche, zur Pflege der
verwahrten Kraftfahrzeuge, zur Führung eines Verwahrbuchs, der Ermöglichung
der Versteigerung und Verschrottung der Kraftfahrzeuge hat der Auftragnehmer
zusätzlich weitere umfangreiche Pflichten im Hinblick auf Verwaltungshandlungen
gegenüber und für den Beklagten. Dies betrifft u. a. die weitere Ausfüllung des
Auftragsnachweises (§ 15), die Erfassung von Daten bei Abholung des
Kraftfahrzeuges (§ 17), die Entgegennahme von Zahlungen (§ 18) und zur
Erteilung von Auskünften (§ 22). Alle diese Pflichten zu Verwaltungshandlungen
bestehen ebenfalls gegenüber dem ADAC nicht.
Die Kosten für diese zusätzlichen Leistungen stellen entgegen der Auffassung des
Bevollmächtigten des Klägers, wie die Erhebungen der Sachverständigen ergeben
haben, keine "Marginalien" dar, sondern sind wegen der notwendigen Vorhaltung
von Personal rund um die Uhr so hoch, dass sie knapp ein Viertel des
Gesamtpreises ausmachen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers schließlich
darauf hinweist, dass Abschleppmaßnahmen in anderen Großstädten
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darauf hinweist, dass Abschleppmaßnahmen in anderen Großstädten
preisgünstiger seien, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Leistungen zum
Teil nicht miteinander vergleichbar sind, da, was gerade einen erheblichen Teil der
Zuschläge ausmacht, in anderen Großstädten überwiegend keine jederzeitige
Auskunft über den Verbleib des abgeschleppten Kraftfahrzeuges gegeben wird und
insbesondere keine Herausgabe des Kraftfahrzeuges rund um die Uhr erfolgt.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die Einwände des Bevollmächtigten des
Klägers gegen die Feststellung der preisrechtlichen Zulässigkeit des geforderten
Abschlepppreises nicht durchdringen können. Der Beklagte hat somit zu Recht von
dem Kläger die Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 235,-- DM gefordert.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung
ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.