Urteil des HessVGH vom 13.12.1989

VGH Kassel: berufliche tätigkeit, stadt, personalakte, einstellungsverfügung, disziplinarverfahren, wiederholungsgefahr, verwaltungsgerichtsbarkeit, leistungsklage, rechtswidrigkeit, hessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 2783/84
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 107 Abs 1 S 1 BG HE, §
110 DO HE vom
12.12.1973, § 43 Abs 1
VwGO, § 113 Abs 1 S 4
VwGO, DO§110DV HE 1973
(Disziplinarrechtliche Vermittlungsakte - Bestandteil der
Personalakte - Feststellungsinteresse nach Erledigung der
Hauptsache)
Tatbestand
Der Kläger ist Oberstudienrat an der A-S in K.
Am 1.12.1979 erhob der Klassenelternbeirat der vom Kläger im Winterhalbjahr
1979/80 geleiteten Klasse 7 a Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger, die zu
Ermittlungen einschließlich der Vernehmung von Schülern führte.
Mit Bescheid vom 3.7.1980 teilte der Oberbürgermeister der Stadt K -- Staatliches
Schulamt -- dem Kläger mit, von den in der Dienstaufsichtsbeschwerde
angesprochenen Verhaltensweisen werde der größere Teil ausgeschieden, weil
ihnen die Relevanz mangele bzw. die Vorwürfe wegen Zeitablaufs und
widersprechender Zeugenaussagen nicht erweislich seien. Hinsichtlich dreier
verbliebener Punkte wird in dem Bescheid im wesentlichen folgendes ausgeführt:
1. Die Vorhaltungen des Klägers am 15.11.1979 gegenüber den
Klassensprechern S und P seien in ihrer 'übermäßigen Lautstärke und
unbeherrschten Reaktion' nicht das zur Lösung von Konflikten zwischen Schülern
und Lehrern angemessene Verhalten; der Kläger habe insoweit pädagogisch nicht
richtig gehandelt.
2. Die morgendliche Begrüßung der Klasse mit den Worten 'Guten Morgen,
meine Herren' habe die Mädchen ausgespart und bedeute eine sicher ungewollte
Brüskierung derselben, die absolut unnötig und leicht vermeidbar gewesen sei.
Von allen Lehrkräften müsse die 'geistige Beweglichkeit' erwartet werden, in jeder
Hinsicht den Erfordernissen des Unterrichts in Koedukationsklassen Rechnung zu
tragen.
3. Die Äußerungen des Klägers über Dienst- und Arbeitsverhältnisse von
Frauen seien in ihrem Wortlaut nicht mehr rekonstruierbar, aber 'zumindest
mißverständlich' gewesen und hätten erkennen lassen, daß der Kläger die
berufliche Tätigkeit von Frauen in einen typisierenden negativen Zusammenhang
mit Dienst- und Arbeitsausfall gebracht habe. Aufgabe eines Pädagogen sei es
jedoch, den Schülern zu verdeutlichen, daß Frauen dasselbe Recht auf berufliche
Tätigkeit zukomme wie Männern.
Wegen dieser drei Punkte "mißbilligte" die Behörde in dem Bescheid vom 3.7.1980
das Verhalten des Klägers, ohne ihn jedoch eines Dienstvergehens zu zeihen, und
bat "um künftige Berücksichtigung der gegebenen Hinweise". Im übrigen stellte sie
die disziplinarischen Vorermittlungen ein.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.8.1980 erklärte der Kläger, daß er
die getroffenen Feststellungen und Vorhaltungen nicht hinnehmen könne. Mit
Bescheid vom 29.8.1980 teilte die Behörde dem Kläger mit, sie sehe keinen Anlaß,
die "Mißbilligung" zurückzunehmen.
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Daraufhin hat der Kläger die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Kassel
angerufen. Sie hat mit Beschluß vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- den Antrag des
Klägers auf Aufhebung der Mißbilligung und Entfernung der Verfügung aus den
Personalakten oder sonstigen Akten abgelehnt, weil sie nur für solche schriftlichen
Mißbilligungen zuständig sei, durch die dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last
gelegt werde. Betreffe eine vom Dienstherrn ausgesprochene Beanstandung
jedoch z.B. die durch mangelnde Begabung bewirkten schwachen
Arbeitsleistungen, so fehle es an der Feststellung eines Dienstvergehens mit der
Folge, daß die Disziplinarkammer für eine Überprüfung dieser Beanstandung nicht
zuständig sei. Dem Kläger werde in der im Bescheid vom 3.7.1980 enthaltenen
"Mißbilligung" in allen drei Punkten kein Dienstvergehen vorgeworfen; deshalb sei
sein Antrag unzulässig.
Daraufhin beantragte der Kläger, die Verfügung vom 3.7.1980 sowie die
zugehörigen Vorgänge aus den Personalakten bzw. Personalnebenakten zu
entfernen. Mit Bescheid vom 6.7.1982 lehnte der Regierungspräsident in K diesen
Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Hessische
Kultusminister mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.1982, zugestellt am 20.8.1982,
zurück.
Mit Schriftsatz vom 6.9.1982, bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen
am 7.9.1982, hat der Kläger Klage erhoben: Der Beklagte sei gemäß § 10 der
Durchführungsverordnung zu § 110 der Hessischen Disziplinarordnung vom
12.12.1973 (GVBl. 1974 I S. 15 -- im folgenden: DVO zu § 110 HDO --) zur
Entfernung der fraglichen Vorgänge verpflichtet, weil die Verfügung entsprechend
dem Beschluß der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom
15.9.1981 keine Mißbilligung enthalte. Es sei daher unverständlich, wenn der
Beklagte sich trotz der Entscheidung der Disziplinarkammer auf den Standpunkt
stelle, die Verfügung vom 3.7.1980 enthalte doch eine Mißbilligung, die zur
Personalakte genommen werden müsse.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in K vom
6.7.1982 sowie des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom
17.8.1982 den Beklagten zu verurteilen, den Gesamtvorgang aus Anlaß der
Dienstaufsichtsbeschwerde der Eheleute S und andere, insbesondere das
Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt K vom 3.7.1980, aus den
Personalakten, den Beiakten zu den Personalakten und aus den
Personalnebenakten zu entfernen.
Im Oktober/November 1983 hat der Beklagte die hier umstrittenen
Verwaltungsvorgänge gemäß § 9 DVO zu § 110 HDO nach Ablauf der dreijährigen
Tilgungsfrist aus den Personalakten bzw. den Personalnebenakten über den Kläger
entfernt. Sie sollen nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens vernichtet werden.
Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, er habe ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung, daß die von ihm angegriffenen Maßnahmen des Beklagten
rechtswidrig gewesen seien. Dieses Feststellungsinteresse ergebe sich daraus,
daß jederzeit Wiederholungsgefahr bestehe. Bereits in früheren Jahren sei gegen
ihn durch seine Schüler bzw. deren Eltern politisch intrigiert worden. Überdies habe
er als Lehrer ein gesteigertes Rehabilitationsinteresse.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Aufnahme der Vorgänge anläßlich der
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 in seine, des Klägers, Personalakten
rechtswidrig gewesen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, obgleich dem Kläger im Bescheid vom 3.7.1980 kein
Dienstvergehen zur Last gelegt worden sei, enthalte dieser Bescheid eine
mißbilligende Äußerung. Solche schriftlichen Mißbilligungen seien ohne Rücksicht
darauf, daß ein Disziplinarverfahren eingestellt worden sei, gemäß § 9 i.V.m. § 1
Abs. 1 DVO zu § 110 HDO in Beiakten zu den Personalakten zu führen und erst
nach drei Jahren zu tilgen und aus den Personalakten zu entfernen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers mit
Urteil vom 3.10.1984 -- I/3 E 3488/82 -- stattgegeben und im wesentlichen
ausgeführt:
Die zulässige Klage sei begründet, weil der Beklagte gemäß § 10 Nr. 1 DVO zu §
110 HDO verpflichtet gewesen sei, die Vorgänge anläßlich der
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 sofort aus den Personalakten des
Klägers zu entfernen, nachdem er mit Verfügung vom 6.7.1982 das Verfahren
gemäß § 23 der Hessischen Disziplinarordnung i.d.F. vom 9.11.1973 (GVBl. 1973 I
S. 395 -- im folgenden: HDO a.F. --) eingestellt gehabt habe, weil durch die
Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt worden sei.
Zwar habe die Verfügung vom 3.7.1980 eine mißbilligende Äußerung im Sinne des
§ 6 Abs. 2 HDO a.F. enthalten, ohne daß dem Kläger dabei ein Dienstvergehen zur
Last gelegt worden sei, im vorliegenden Fall sei § 9 DVO zu § 110 HDO jedoch nicht
anwendbar; er werde durch § 10 DVO zu § 110 HDO als lex specialis
ausgeschlossen.
Die nach § 9 DVO zu § 110 HDO gegebene Möglichkeit, mißbilligende Äußerungen
drei Jahre lang aufzuheben, gelte nur für solche Äußerungen, die außerhalb
disziplinarischer Vorermittlungen mitgeteilt würden. Seien dagegen disziplinarische
Vorermittlungen durchgeführt worden und würden diese -- wie hier -- endgültig
eingestellt, ohne daß ein Dienstvergehen festgestellt worden sei, so sei § 10 DVO
zu § 110 HDO die einschlägige spezielle Regelung mit der Folge, daß die fraglichen
Vorgänge sofort hätten entfernt werden müssen.
Gegen dieses ihm am 16.10.1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 1.11.1984, bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen am
selben Tage, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung mißachte den Regelsachverhalt, in dem zunächst
Vorermittlungen eingeleitet würden, die entweder zu einer Disziplinarmaßnahme
oder zu einer Mißbilligung führten. Müßten die im Rahmen der Vorermittlungen
angefallenen Vorgänge sofort nach § 10 DVO zu § 110 HDO aus den
Personalakten des Beamten entfernt werden, so wäre die ausgesprochene
Mißbilligung letztlich nicht mehr überprüfbar. Demgegenüber würde bei einer
mißbilligenden Äußerung unter gleichzeitiger Einstellung von Vorermittlungen der
Makel des Verdachts eines Dienstvergehens während der dreijährigen
Aufbewahrungsfrist nach § 9 DVO zu § 110 HDO gerade nicht bestehen bleiben,
weil aus der Einstellungsverfügung gemäß § 23 Abs. 1 HDO a.F. hervorgehe, daß
der festgestellte Sachverhalt keine Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Darüber
hinaus sei auch im Falle einer mißbilligenden Äußerung von dem Grundsatz der
Lückenlosigkeit der Personalakten auszugehen, von dem § 9 DVO zu § 110 HDO
lediglich eine Ausnahme mache.
Es komme hinzu, daß nicht jede Sachverhaltsaufklärung als "Vorermittlungen" im
Sinne des § 22 HDO a.F. zu verstehen sei. Es seien auch sog.
"Verwaltungsermittlungen" im Sinne von "Vor-Vorermittlungen" denkbar, deren
Tilgung weder von § 9 noch von § 10 DVO zu § 110 HDO erfaßt werde.
Schließlich seien auch Fälle denkbar, in denen trotz Vorermittlungen nicht auf eine
Disziplinarmaßnahme, sondern -- obwohl ein Dienstvergehen vorliege und dies
auch zum Ausdruck gebracht werde -- aus Gründen der Opportunität auf eine
Mißbilligung erkannt werde. In derartigen Fällen könne keine Rede davon sein, daß
§ 10 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO als Spezialgesetz dem § 9 DVO zu § 110 HDO
vorgehen müsse.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des
Beklagten entgegen.
Die Auseinandersetzung über die Auslegung der §§ 9, 10 DVO zu § 110 HDO
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Die Auseinandersetzung über die Auslegung der §§ 9, 10 DVO zu § 110 HDO
zeigten überdies nur einen Teilaspekt des Rechtsstreites auf. Die Klagebegründung
habe sich auch auf die Anfechtung der Mißbilligung aus verwaltungsrechtlichen
Gründen sowie auf die Tatsache bezogen, daß laut Beschluß der
Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80
-- überhaupt keine Mißbilligung vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt weiterhin (erstmals mit Schriftsatz vom 26.2.1985),
1. festzustellen, daß laut Beschluß der Disziplinarkammer vom 15.9.1981 keine
Mißbilligung nach den Vorschriften des § 6 HDO vorliege, sondern es sich um eine
innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme
in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege,
2. festzustellen, daß das gesamte Verfahren der Vorermittlung nach § 22 HDO
wegen erheblicher Verfahrensfehler rechtswidrig gewesen sei und daher alle
Ermittlungsergebnisse analog zu § 27 HDO rechtsunwirksam seien.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.10.1987, bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen am 6.10.1987, hat der Kläger
ausdrücklich Anschlußberufung eingelegt und die Auffassung vertreten, daß
Mißbilligungen nach der Rechtsprechung aller Obergerichte von den
Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten in dem Bescheid des Staatlichen
Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 habe er sich bei dem Vorfall im Jahre 1979
absolut korrekt verhalten.
Der Kläger beantragt im Wege dieser ausdrücklichen Anschlußberufung,
das angefochtene Urteil ergänzend dahingehend abzuändern, daß die
mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980
aufgehoben wird,
hilfsweise festzustellen, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen
Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 rechtsunwirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die vorgenannten Anträge zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß der Bescheid vom 3.7.1980 eine Mißbilligung im
Zusammenhang mit disziplinarrechtlich einschlägigen Vorgängen nicht enthalte, in
ihm sei vielmehr das Verhalten des Klägers aus pädagogischer Sicht beanstandet
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (3
Bände Personalakten des Regierungspräsidenten in K über den Kläger, 1 Hefter
des Regierungspräsidenten in K betreffend die in Rede stehende Mißbilligung und
das sich anschließende weitere Verfahren, 1 Aktenheft des Verwaltungsgerichts
Kassel -- Disziplinarkammer -- mit dem Aktenzeichen: DS Nr. 1380) verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Außerdem lagen dem Senat die
Akten des Staatlichen Schulamtes der Stadt K betreffend das
Vorermittlungsverfahren gegen den Kläger vor. Auch sie waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet;
die Anschlußberufung des Klägers konnte ebenfalls keinen Erfolg haben.
Berufung des Beklagten:
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gilt, daß der Anspruch eines Beamten auf
Entfernung von Vorgängen aus den über ihn geführten Personalakten nach
erfolglosem Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG und § 182 Abs. 3 HBG), das der
Kläger durchgeführt hat, gemäß der Rechtsprechung des erkennenden Senats im
Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (so zuletzt im Urteil vom
24.5.1989 -- 1 UE 1270/84 -- unter Hinweis auf Urteil vom 11.2.1987 -- 1 OE 6/83 --
). Erledigt sich ein solcher Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens, weil der
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). Erledigt sich ein solcher Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens, weil der
Dienstherr die Vorgänge tatsächlich wieder aus den Personalakten entfernt hat,
was im Falle des Klägers unstreitig im Oktober/November 1983 nach Ablauf der
dreijährigen Tilgungsfrist des § 9 DVO zu § 110 HDO geschehen ist, so ist
unabhängig von der Frage, ob ein Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im
Anschluß an eine allgemeine Leistungsklage nach deren Erledigung zulässig ist
(verneinend: BayVGH, Urteil vom 10.12.1986, BayVBl. 1987 S. 239, 240; OVG
Münster, Urteil vom 13.1.1976, RiA 1976, 137; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 113
RdNr. 48; offen: BVerwG, Urteil vom 22.4.1977, BVerwGE 52, 313, 316), nach
Auffassung des erkennenden Senats in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls die
allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Ihr Gegenstand
können auch einzelne, abtrennbare und selbständige Anspruchsgrundlagen aus
dem Beamtenverhältnis des Klägers zu dem Beklagten sein (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 8.11.1989 -- 1 UE 425/84 -- unter Hinweis auf Kopp, a.a.O., § 43
RdNr. 13), also auch der Streit um die begehrte Bereinigung der Personalakten
über den Kläger. Er konnte daher auch, ohne daß es einer Zustimmung des
Beklagten bzw. einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 91 Abs. 1
VwGO bedurft hätte, von seiner ursprünglichen allgemeinen Leistungsklage zur
Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO übergehen (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., §
91 RdNr. 9 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis zu
Recht stattgegeben. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
weist der erkennende Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des
Beklagten noch auf folgendes hin:
Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
vertretenen "materiellen" Personalaktenbegriff (vgl. etwa Beschluß vom 20.2.1989,
Dokumentarische Berichte 1989, 141 unter Hinweis auf BVerwGE 56, 102, 103 f.;
59, 355, 356 mit weiteren Nachweisen) gehören zu den vollständigen
Personalakten alle den Beamten "betreffende Vorgänge, die in einem inneren
Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen". Hierzu zählen auch die
Unterlagen, welche die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung
vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und
Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende
Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren; daß hierzu
auch disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten zählen, kann rechtlich selbst dann
nicht zweifelhaft sein, wenn das Verfahren später eingestellt worden ist (so
ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 20.2.1989, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE
67, 300, 302 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 5.6.1984, Buchholz 232
§ 90 Nr. 27; vgl. auch Bartel, RiA 1985, 254 und Rapsch, ZBR 1987, 336 m.w.N.).
Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
Rechtsprechung einen Entfernungsanspruch, wie ihn der Kläger im vorliegenden
Falle ursprünglich geltend gemacht hat, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht
des Dienstherrn anerkannt, wenn Vorgänge in die Personalakten gelangt sind,
obwohl sie der Sache nach nicht dorthin gehören und geeignet sind, dem Beamten
Nachteile zuzufügen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.2.1989, a.a.O., unter Hinweis
auf BVerwGE 50, 301; 56, 102, 104; 59, 355, 357). Wenn auch -- wie soeben
dargelegt -- disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten grundsätzlich zu den
Personalakten eines Beamten gehören, so ist ein Anspruch auf Entfernung aus
den Personalakten dennoch anzuerkennen, wenn und soweit ihre Tilgung
gesetzlich geregelt ist (vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, §
102 RdNr. 20).
Das ist in Hessen der Fall. Nach § 110 Abs. 5 HDO a.F. kann durch
Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die entstandenen Vorgänge
unverzüglich aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn das
Disziplinarverfahren auf andere Weise als durch Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme endet. Eine entsprechende Bestimmung hat der hessische
Verordnungsgeber in seiner Verordnung zur Durchführung des § 110 der
Hessischen Disziplinarordnung vom 12.12.1973 (a.a.O.) getroffen. Nach § 9 DVO
zu § 110 HDO unterliegen mißbilligende Äußerungen im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO
a.F. der Tilgung nach drei Jahren, während die entstandenen Vorgänge nach § 10
Nr. 1 DVO zu § 110 HDO sofort aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn
Vorermittlungen nach §§ 23 und 24 HDO a.F. endgültig eingestellt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil
handelte es sich bei der Verfügung des Regierungspräsidenten in K vom 3.7.1980
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handelte es sich bei der Verfügung des Regierungspräsidenten in K vom 3.7.1980
nicht um eine mißbilligende Äußerung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F., so daß
die Tilgungsregelung des § 9 DVO zu § 110 HDO von vornherein ausscheidet. In
der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides ist der erkennende Senat an den
rechtskräftigen Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel -- Disziplinarkammer --
vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- gebunden, der den Charakter einer
"mißbilligenden Äußerung" verneint hatte (vgl. § 130 Abs. 2 HDO a.F.).
Daraus folgt jedoch nicht zugleich, daß nunmehr -- ohne weiteres -- § 10 Satz 1 Nr.
1 DVO zu § 110 HDO anzuwenden wäre, weil im Falle des Klägers Vorermittlungen
nach den §§ 23 und 24 HDO a.F. endgültig eingestellt worden sind, was zur Folge
hätte, daß die entstandenen Vorgänge im Zusammenhang mit der
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 "sofort aus den Personalakten zu
entfernen" gewesen wären. Der Einstellungsverfügung vom 3.7.1980 waren
nämlich noch in drei Punkten pädagogische Vorhalte und Hinweise zugefügt, um
deren künftige Beachtung der Kläger gebeten wurde; sein Verhalten wurde
insoweit "mißbilligt". Dieser Sachverhalt wird von der genannten Vorschrift nicht
unmittelbar erfaßt. Der Senat sieht jedoch in diesen "Rügen" und "Abmahnungen"
keine eigenständigen Maßnahmen, sie sind vielmehr als "Anhängsel" der
Einstellungsverfügung zu qualifizieren und in ihrer Wertigkeit dem Vorfeld der
Mißbilligung im Sinne von § 6 Abs. 2 HDO a.F. zuzuordnen, so daß sie dem
Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 nicht seinen eigentlichen
rechtlichen Charakter als Einstellungsverfügung im Sinne des § 23 Abs. 1 HDO a.F.
zu nehmen vermögen. Das folgt nicht zuletzt aus den Intentionen des Staatlichen
Schulamtes selbst. Es hat auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde vom
1.12.1979 tatsächlich "Vorermittlungen" eingeleitet und durchgeführt. Bereits in
einem Vermerk vom 4.1.1980 hat es im Zusammenhang mit der Frage der
Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner der Dienstaufsichtsbeschwerde auf §
22 Abs. 3 HDO Bezug genommen, wonach dem Beamten die Einsicht in die
Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke nur zu gestatten ist, soweit
dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Durch die Anhörung von
Schülern, die in Protokollen festgehalten worden sind, und des Klägers selbst, der
sich schriftlich äußerte, sind die Vorermittlungen auch sonst förmlich nach § 22
HDO durchgeführt worden. Neben den genannten Vorhalten in den drei Punkten,
die sich als Werturteil über das pädagogische Verhalten des Klägers darstellen, hat
das Staatliche Schulamt in dem Bescheid vom 3.7.1980 "das Disziplinarverfahren"
gegen den Kläger "eingestellt" und damit eine disziplinarrechtliche Entscheidung
im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 DVO zu § 110 HDO getroffen. Die entstandenen
Vorgänge hätten demnach sofort aus den Personalakten entfernt werden müssen
und nicht -- wie geschehen -- zu den Personalhauptakten und -nebenakten
genommen werden dürfen. Ob und wann eine Mißbilligung, die nicht unter § 9 DVO
zu § 110 HDO fällt, bei "isoliertem" Ausspruch im Hinblick auf § 107 Abs. 1 Satz 1
HBG aus den Personalakten entfernt werden kann, braucht hier nicht entschieden
zu werden.
Anschlußberufung des Klägers:
Der Kläger hat zwar erst mit Schriftsatz vom 5.10.1987 ausdrücklich
Anschlußberufung eingelegt. Bereits die im Schriftsatz vom 26.2.1985 enthaltenen
Anträge, soweit sie über den Berufungszurückweisungsantrag hinausgehen, sind
jedoch nur im Rahmen einer Anschlußberufung möglich, so daß sie schon von da
an als erhoben gilt. Die Anschlußberufung ist als unselbständige Anschlußberufung
nach § 127 Satz 1 VwGO statthaft, sie muß jedoch erfolglos bleiben. Die mit ihr
verfolgten Anträge erweisen sich teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses,
teilweise wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges als unzulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist allerdings zulässig, soweit der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil ergänzend dahingehend abzuändern, daß die
mißbilligende Äußerung des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980
aufgehoben wird,
hilfsweise festzustellen, daß die mißbilligende Äußerung des Staatlichen
Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 rechtsunwirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 27.8.1986 -- 1
OE 77/83 --, ESVGH 37, 6 ff.) ist für Klagen der Beamten gegen mißbilligende
Äußerungen des Dienstvorgesetzten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
und nicht der Disziplinarrechtsweg gegeben. An dieser Rechtsprechung hält der
erkennende Senat fest; er sieht sich hieran auch nicht durch die am 1.1.1989 in
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erkennende Senat fest; er sieht sich hieran auch nicht durch die am 1.1.1989 in
Kraft getretene Neufassung der Hessischen Disziplinarordnung vom 11.1.1989
(GVBl. I S. 57) gehindert. Nach § 112 c HDO F. 1989 gilt § 27 -- mit der Folge, daß
der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen kann -- nur dann
entsprechend, wenn dem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung (§ 6 Abs. 2
HDO a.F. und n.F.) ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Das ist aber in dem
Bescheid des Staatlichen Schulamtes der Stadt K vom 3.7.1980 nicht geschehen,
wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel in ihrem rechtskräftigen
Beschluß vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- für den erkennenden Senat bindend
festgestellt hat (§ 130 Abs. 2 HDO a.F. und n.F.). Abgesehen davon sieht auch der
erkennende Senat -- wie dargelegt -- in dem genannten Bescheid vom 3.7.1980
keine Mißbilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 HDO a.F. und n.F., sondern ein sog.
Belehrungsschreiben, in dem festgestellt wird, daß das Verhalten des Klägers in
den drei genannten Punkten pädagogisch verfehlt war, ohne daß ihm damit ein
(schuldhaftes) Dienstvergehen vorgeworfen worden ist. Der Bescheid enthält
lediglich den Hinweis an den Kläger, er möge sich in Zukunft entsprechend anders
verhalten. Derartige Hinweise sind als vordisziplinarische Kontrollmaßnahmen der
Dienstaufsicht zu qualifizieren (vgl. hierzu Weiss, a.a.O., K § 6 RdNr. 11), sie sind
letztlich den Befugnissen nach § 70 Satz 2 HBG zuzuordnen.
Unabhängig von der Verwaltungsaktseigenschaft einer solchen Maßnahme (vgl. §
35 HVwVfG) erweist sich der mit der Anschlußberufung verfolgte Haupt-
/Aufhebungsantrag bereits als unzulässig, weil hierfür ein Rechtsschutzinteresse
des Klägers nach Erledigung der Hauptsache durch Herausnahme des Bescheides
des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 aus den Personalhauptakten und -
nebenakten über den Kläger nicht mehr anerkannt werden kann. Der hilfsweise
gestellte Feststellungsantrag ist -- einerlei ob er auf § 113 Abs. 1 Satz 4 oder § 43
Abs. 1 VwGO gestützt wird -- unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse des
Klägers fehlt.
Voraussetzung für einen derartigen Feststellungsantrag ist, daß der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, was er darlegen muß (vgl.
etwa BVerwG, Beschluß vom 4.3.1976, BVerwGE 53, 134, 137). Als berechtigtes
Interesse ist jedes gemäß vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles auf
Grund einer gesetzlichen Regelung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch
ideeller Natur, wie z. B. das Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder eines
Wiedergutmachungsinteresses, oder auch nur rein persönlicher Art gegenüber
dem Beklagten anzusehen (so Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 16, 23 m.w.N.). Eine
Wiederholungsgefahr scheidet nach Auffassung des erkennenden Senats
jedenfalls insoweit aus, als der Kläger befürchtet, der Beklagte werde seine
Werturteile über das pädagogische Verhalten aus dem Bescheid des Staatlichen
Schulamtes vom 3.7.1980 weiterhin zum -- beruflichen -- Nachteil des Klägers
verwenden. Abgesehen davon, daß die Vorgänge um die
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 sich nicht mehr in den
Personalhauptakten und -nebenakten über den Kläger befinden, hat der Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unmißverständlich
erklärt, daß die Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht mehr verwendet werden.
Soweit dies in einem Bericht des Schulleiters der Schule, an welcher der Kläger
tätig ist, im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Umsetzung des Klägers
doch geschehen sei, sei dieser Schulleiter darauf hingewiesen worden, daß der
umstrittene Sachverhalt dienstlich nicht mehr verwendet werden könne. Entgegen
der Behauptung des Klägers hat sich das Staatliche Schulamt für die Stadt K auch
nicht mehr in seinem Bericht vom 19.5.1989 an den Regierungspräsidenten auf
die früheren Vorfälle berufen; jedenfalls kann ein solches Verhalten seinem
Wortlaut nicht entnommen werden.
Aber auch ein Wiedergutmachungsinteresse steht dem Kläger für seinen hilfsweise
gestellten Feststellungsantrag nicht zur Seite. Allgemein ist für die Annahme eines
solchen Interesses erforderlich, daß der Kläger durch den angegriffenen
Einstellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 in einer Weise
diskriminiert worden ist, die nur durch die gerichtliche Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit ausgeglichen werden kann. Das setzt aber voraus, daß der Kläger
zur Zeit noch durch die in dem Bescheid enthaltenen Werturteile in seiner
persönlichen Rechtsstellung als Beamter objektiv beeinträchtigt ist. Selbst wenn
man davon ausgeht, daß das Vorbringen des Klägers den strengen Anforderungen
des Bundesverwaltungsgerichts an die Darlegungspflicht hinsichtlich des
berechtigten Interesses im genannten Zusammenhang entspricht (vgl. hierzu
BVerwG, Beschluß vom 15.11.1979, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92), kann dem
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BVerwG, Beschluß vom 15.11.1979, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92), kann dem
Kläger kein Rehabilitationsinteresse oder sonstiges ideelles Interesse an der
begehrten Feststellung zugebilligt werden, die "mißbilligende Äußerung" des
Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 sei rechtsunwirksam gewesen, und zwar
auch nicht mit Rücksicht auf den grundrechtlich geschützten Bereich eines
Beamten, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
9.2.1976, BVerwGE 26, 161, 168; BVerwG, Beschluß vom 4.3.1976, BVerwGE 53,
134, 138 und BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, BVerwGE 61, 164, 166 unter Hinweis
auf BVerfGE 51, 268, 279). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zuletzt
zitierten Entscheidung vom 21.11.1980 (a.a.O. S. 166) darauf hingewiesen, daß für
die Anerkennung eines solchen schutzwürdigen Feststellungsinteresses nach §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -- entsprechendes beansprucht Geltung im
vergleichbaren Fall des § 43 Abs. 1 VwGO -- nicht das bloße ideelle Interesse an
der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines
erledigten Verwaltungsaktes genügt. Es hat dieses Interesse vielmehr verneint,
wenn fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen des erledigten
Verwaltungsaktes durch eine gerichtliche Sachentscheidung begegnet werden
kann. Das ist hier aber gerade der Fall. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und
seinem Dienstherrn, auf das hier allein abzustellen ist (vgl. etwa Kopp (a.a.O.) § 43
RN 23), wird durch die Entscheidung des Senats über die Berufung des Beklagten
in dem vorliegenden Urteil geklärt, daß die Aufnahme der Vorgänge um die
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.12.1979 in die Personalhauptakten und -
nebenakten über den Kläger rechtswidrig waren, weil sie nach Einstellung der
Vorermittlungen gemäß § 23 Abs. 1 HDO a.F. in dem Bescheid vom 3.7. 1980
sofort wieder aus diesen Akten hätten entfernt werden müssen. Zudem ist durch
die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat klargestellt, daß die genannten Vorgänge nicht mehr zum Nachteil des
Klägers verwendet werden. Schließlich hat der Beklagte die -- endgültige --
Vernichtung der Vorgänge nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens zugesagt.
An der Verbindlichkeit dieser Erklärung zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlaß,
zumal der Beklagte hierzu nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung verpflichtet ist. Nach allem kann davon ausgegangen werden, daß der
Kläger in Zukunft von den ihn belastenden Werturteilen in dem Bescheid des
Staatlichen Schulamtes vom 3.7.1980 über sein Verhalten im dienstlichen Bereich
verschont bleibt. Wegen der vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend
gemachten Beeinträchtigungen -- etwa durch Dritte -- muß er auf die
Möglichkeiten verwiesen werden, die das Zivil- und Strafrecht bieten.
Soweit der Kläger mit seinem im Rahmen seiner Anschlußberufung weiter
gestellten Antrag begehrt,
festzustellen, daß laut Beschluß der Disziplinarkammer vom 15.9.1981 keine
Mißbilligung nach den Vorschriften des § 6 HDO vorliege, sondern es sich um eine
innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme
in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege,
fehlt dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich des ersten Teils
des Antrages ist auf die Rechtskraft des Beschlusses der Disziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 15.9.1981 -- DS Nr. 13/80 -- zu verweisen,
wonach in dem Bescheid vom 3.7.1980 eine Mißbilligung im Sinne des § 6 Abs. 2
HDO a.F. nicht erblickt werden kann. An diese rechtliche Würdigung ist der
erkennende Senat auch hier nach § 130 Abs. 2 HDO n.F. gebunden. Dem
verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vor dem Hintergrund, daß der
Beklagte in den Bescheiden des Regierungspräsidenten vom 6.7.1982 und des
Hessischen Kultusministers vom 17.8.1982 weiterhin die Auffassung vertreten hat,
bei dem Bescheid vom 3.7.1980 habe es sich doch um eine Mißbilligung im Sinne
des § 6 Abs. 2 HDO a.F. gehandelt, ist durch seinen erfolgreichen
Feststellungsantrag in dem vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung
getragen. Bei der weiterhin begehrten Feststellung, daß es sich um eine
innerdienstliche Vorhaltung handele, die bei schriftlicher Fixierung und Übernahme
in die Personalakte der Überprüfbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege,
handelt es sich um eine sog. abstrakte Rechtsfrage, für die in Anbetracht des
rechtskräftigen Beschlusses der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts
Kassel vom 15.9.1981 -- Ds Nr. 13/80 -- und des erfolgreichen
Feststellungsantrages des Klägers in dem vorliegenden Verfahren ein
(weiterreichendes) Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht anerkannt werden kann.
Für den weiteren Antrag,
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festzustellen, daß das gesamte Verfahren der Vorermittlungen nach § 22 HDO
wegen erheblicher Verfahrensfehler rechtswidrig gewesen sei und daher alle
Ermittlungen analog zu § 27 HDO rechtsunwirksam seien,
ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil nach § 130 Abs. 1 HDO F. 1989
für die richterliche Nachprüfung der auf Grund der Hessischen Disziplinarordnung
ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten die
Disziplinargerichte ausschließlich zuständig sind. Im übrigen handelt es sich bei der
Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 23 Abs. 1 HDO a.F. um einen
behördeninternen Vorgang, der nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des
Beamten eingreift (vgl. hierzu Weiss, a.a.O., K § 27 RdNr. 48). Lediglich dann, wenn
mit der Einstellung eine Mißbilligung verbunden wird, besteht nach Weiss (a.a.O.)
die Möglichkeit der Anfechtung. Hiervon hat der Kläger -- wenn auch erfolglos --
durch Anrufen der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht in Kassel
Gebrauch gemacht.
Nach allem waren die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des
Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.