Urteil des HessVGH vom 23.02.1990

VGH Kassel: schule, schulweg, wohnung, schüler, ratio legis, schulgebäude, zumutbarkeit, wohngebäude, stadt, leistungsfähigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 998/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 34 Abs 2 S 1 SchulVwG
HE vom 17.12.1980
(Schülerbeförderungskostenerstattung -
Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule;
Berechnung)
Tatbestand
Der am 23. Juni 1974 geborene Sohn M des Klägers besucht seit dem Schuljahr
1984/85 die J-Schule, eine Gesamtschule, in K. Am 22. März 1985 beantragte der
Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten seines Sohnes
und gab dabei an, die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule betrage
mehr als drei Kilometer.
Mit Bescheid vom 24. April 1985 lehnte der Magistrat der Stadt K den Antrag des
Klägers mit der Begründung ab, der Schulweg seines Sohnes betrage weniger als
drei Kilometer. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der
Magistrat der Stadt K durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1985 zurück,
der am 31. Oktober 1985 zugestellt wurde. Am 2. Dezember 1985 hat der Kläger
hiergegen Verpflichtungsklage erhoben.
Bis zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens über die Länge des
Schulweges während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten über die
Länge des Schulweges des Sohnes des Klägers gestritten. Der Sohn des Klägers
kann folgenden Schulweg benutzen: Von der Wohnung ... über D F durch eine
Fußgängerunterführung unter dem A, über die F-brücke, die L Straße, P-straße, E-
straße zum Schulgrundstück neben einer Wendeschleife kurz hinter der
Abzweigung H Straße. Der Schulweg beträgt vom Wohngrundstück bis zur Grenze
des Schulgrundstückes an dem Eingang, den der Sohn des Klägers benutzen
kann, 2.913,6 m. Die Grenze des Schulgrundstückes ist an Ort und Stelle offenbar
nicht ohne weiteres erkennbar. Auf dem Schulgrundstück gibt es ein Hinweisschild
"Betreten des Schulgeländes für Unbefugte nicht gestattet". Bis zu diesem
Hinweisschild beträgt die Entfernung 2.963,3 m. Bis zum Eingang des
Schulgebäudes beträgt der Weg 3.076,1 m.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. April 1985 und den Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 29. Oktober 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
die Kosten der Beförderung seines Sohnes M ab August 1984 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 16. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit
folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger sei, da die Mutter des Sohnes nicht
mehr lebe, allein berechtigt, den Anspruch auf Erstattung der
Schülerbeförderungskosten geltend zu machen, denn der Anspruch stehe nicht
dem Schüler selbst, sondern dem Erziehungsberechtigten zu. Für die
Entscheidung sei § 34 des Schulverwaltungsgesetzes -- SchVG -- in der Fassung
des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des
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des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des
Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506) maßgebend.
Hiernach sei die Beklagte als kreisfreie Stadt zur Tragung von
Schülerbeförderungskosten verpflichtet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG sei eine
Beförderung nur notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und
Schule oder einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht
erteilt werde, für Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer betrage.
Der Schulweg des Sohnes des Klägers sei kürzer, wie sich aus einer amtlichen
Karte entnehmen lasse. Darüber, welche Punkte als Ausgangs- bzw. als Zielpunkt
der Wegstrecke anzunehmen seien, enthalte das Gesetz selbst keine Aussage. Es
spreche nur von Wohnung und Schule. Es entspreche ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts, daß Ausgangs- und Endpunkt des Schulweges nicht von
äußeren Zufälligkeiten abhängig gemacht werden dürften, sondern daß es auf die
Haustür des Wohngebäudes und auf den dem Wohngebäude nächstliegenden
Eingang des Schulgrundstückes ankomme (so auch § 7 Abs. 1 Satz 3 der
nordrhein-westfälischen Schülerfahrtkostenverordnung vom 24. März 1980, GV NW
S. 168). Auf den Haupteingang des Schulgebäudes könne man nicht abstellen,
ansonsten könne nämlich fraglich sein, welcher Eingang der Haupteingang in
solchen Fällen sei, in denen der Unterricht in räumlich auf dem Schulgrundstück
voneinander getrennten Gebäuden stattfinde. Ein brauchbares
Abgrenzungskriterium könne auch aus der Rechtsprechung zum Wegeunfall nach §
550 RVO entnommen werden, denn Schüler unterlägen auch der gesetzlichen
Unfallversicherung. Danach beginne bzw. ende der unfallgeschützte Weg jeweils
mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und mit dem
Durchschreiten des Fabriktores oder der Außentür der Arbeitsstätte. Ein Unfall auf
dem Schulgrundstück sei deshalb regelmäßig ein Arbeitsunfall.
Gegen das am 3. März 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der
Kläger am 1. April 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das
Sachverständigengutachten zeige, daß der Schulweg des Sohnes des Klägers über
drei Kilometer lang sei. Der Weg dürfe nicht nur bis zur Grundstücksgrenze,
sondern müsse auf jeden Fall bis zum Eingang des Schulgebäudes berechnet
werden. Das ergebe sich aus der ratio legis, wonach ein Schulweg zu Fuß den
Kindern nicht zuzumuten sei, wenn sie mehr als drei Kilometer zurücklegen
müßten. Es komme auf die körperliche Inanspruchnahme des Schülers an, die sich
naturgemäß auch auf seine geistige Konzentrationsfähigkeit auswirke. Auf den
irgendwo zufällig liegenden Grundstückseingang könne es nicht ankommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster
Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Schulweg weniger als
drei Kilometer lang sei. Es komme allein auf den Zugang zum Schulgrundstück an
und nicht auf den Eingang zum Schulgebäude.
Im übrigen wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger die
Erstattung von Beförderungskosten für seinen Sohn zu Recht versagt worden ist,
weil die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3 km
beträgt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Diese Wegstrecke würde vorliegend nur dann
mehr als 3 km lang sein, wenn es für die Berechnung der Entfernung auf den
Eingang zum Schulgebäude ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat nicht im einzelnen festgelegt, welche Kriterien für die
Feststellung der beiden Endpunkte der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung
und Schule maßgebend sind. Dahingestellt bleiben kann hier, ob der Schulweg mit
dem Durchschreiten der Außentür (Haustür) des Wohngebäudes oder mit dem
Verlassen des Grundstücks, auf dem das Wohngebäude sich befindet, beginnt.
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Verlassen des Grundstücks, auf dem das Wohngebäude sich befindet, beginnt.
Denn vorliegend steht die Frontmauer des Wohngebäudes mit der Haustür an der
straßenseitigen Grundstücksgrenze, so daß sich insoweit keine Unterschiede in der
Länge des Schulwegs ergeben können. Umstritten ist aber auch -- und hier
entscheidungserheblich --, an welcher Stelle genau die jeweilige Schule erreicht
und damit der Schulweg beendet ist.
Unzweifelhaft versteht § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG "Schule" nicht als rechtliche-
organisatorische (§ 39 SchVG), sondern als räumlich-gegenständliche Einheit. Zu
dieser gehören nicht nur das (die) Schulgebäude und die sonstigen Schulanlagen,
sondern auch das Schulgrundstück (vgl. z. B. § 30 SchVG). Aus dem Gesetz ergibt
sich aber nicht eindeutig und ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein
Schüler die "Schule" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG schon beim Betreten
des Schulgrundstücks oder erst beim Betreten des Schulgebäudes oder gar des
Unterrichtsraumes erreicht hat.
Bei der Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG sieht der Senat im Gegensatz zur
Vorinstanz von einer vergleichenden Heranziehung von Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung ab, da es sich insoweit um bundesrechtliche
Regelungen handelt, die zudem andere Zwecke verfolgen als die hier maßgebliche
landesrechtliche Vorschrift.
Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise darauf,
an welcher Stelle der "Schule" der Schulweg als beendet angesehen werden soll.
Die Definition des für die Beförderungskostenerstattung maßgeblichen Schulweges
als des "kürzesten Wegs zischen der Wohnung des Schülers und der Schule"
erfolgte erstmals im Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 25.
Oktober 1977 (GVBl. I S. 413). Auf die genaue Länge des Schulwegs kam es
damals indessen nicht an, da die Erstattung der Beförderungskosten lediglich
davon abhängig gemacht wurde, ob dem Schüler im konkreten Fall die
Zurücklegung des Schulwegs ohne Benutzung öffentlicher oder privater
Beförderungsmittel zugemutet werden konnte oder nicht. Die Ersetzung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit durch die Festlegung bestimmter
Entfernungen erfolgte dann durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Dezember
1980 (GVBl. I S. 506). Die Gesetzesmaterialien geben aber nichts dafür her, wie
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers diese Entfernungen zu berechnen sind.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung der maßgeblichen Wegstrecken in §
34 Abs. 2 Satz 1 SchVG ersichtlich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der
Zurücklegung des Schulwegs ohne Beförderungsmittel leiten lassen und hat dabei,
wie die Differenzierung nach Jahrgangsstufen zeigt, pauschalierend die körperliche
Leistungsfähigkeit der Grundschüler einerseits und der Schüler der folgenden
Jahrgangsstufen andererseits berücksichtigt. Es kam ihm bei der Neuregelung also
darauf an, die zuständigen Behörden in den Stand zu setzen, alle Normalfälle
einheitlich unter Beachtung der Kriterien des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG zu
entscheiden, ohne in concreto -- von den in § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SchVG
besonders behandelten Ausnahmefällen abgesehen -- eine Prüfung der
Zumutbarkeit und der körperlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu müssen.
Ausgehend von diesem gesetzgeberischen Anliegen ist auch bei der Auslegung
des Begriffs "Schule" in § 34 Abs. 2 SchVG darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Feststellung der maßgeblichen Wegstrecke in allen Fällen nach einem einheitlichen
Kriterium erfolgen kann, ohne daß zufällige Besonderheiten des Einzelfalles -- auch
wenn sich aus diesen geringfügig unterschiedliche körperliche Belastungen der
Schüler ergeben -- beachtet werden müßten. Es darf also für die Frage der
Erstattung der Schülerbeförderungskosten keinen Unterschied machen, ob ein
Schüler stets im selben Schulgebäude, auf demselben Stockwerk, gar im selben
Unterrichtsraum unterrichtet wird oder ob er -- ganz abgesehen von Sportstunden
etwa auf dem Schulgelände außerhalb des Schulgebäudes -- als Angehöriger einer
"Wanderklasse" oder als Teilnehmer an verschiedenen Kursen
stündlich/täglich/wöchentlich in verschiedenen Schulgebäuden/Schulräumen
unterrichtet wird und daher auf dem Schulgelände täglich/wöchentlich
unterschiedliche Wege zurücklegen muß. Anderenfalls würde der Schulweg bei ein
und demselben Schüler unter Umständen täglich an verschiedenen Punkten (etwa
am Eingang zum Schulhof, an den jeweiligen Toren verschiedener Gebäude
derselben Schule oder gar an den jeweiligen Eingangstüren zu unterschiedlichen
Unterrichtsräumen) enden. Eine Auslegung, die zu solchen Ergebnissen führte,
liefe den Intentionen des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 zuwider. Sie
widerspräche den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtssicherheit und
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widerspräche den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit und machte die Neuregelung zudem unpraktikabel.
Der Senat gibt daher in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht derjenigen
Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG den Vorzug, derzufolge der Schulweg in
jedem Falle an dem dem Wohngebäude des Schülers am nächsten liegenden
erlaubten Eingang zum Schulgrundstück endet. Dieser kann, muß aber nicht
identisch sein mit der Eingangstür des Schulgebäudes bzw. eines von mehreren
zur Schule gehörenden Schulgebäudes.
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Schulweg des Sohnes des Klägers unstreitig
kürzer als drei Kilometer. Es verbleibt daher bei der klagabweisenden Entscheidung
des Verwaltungsgerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.