Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, aufsichtsbehörde, verwaltungsbehörde, verordnung, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 50/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein Bezirksschornsteinfegermeister kann nach der Neufassung der Verordnung über
das Schornsteinfegerwesen vom 12.11.1964 (BGBl. I S. 874) zu den ihm obliegenden
Pflichten und Aufgaben ausschließlich durch ein Ordnungsgeld angehalten werden.
2. Das von der unteren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde verhängte
Ordnungsgeld ist ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann; die
Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.