Urteil des HessVGH vom 07.01.2010

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, missbrauch, teilung, gestaltung, entstehung, vollziehung, unangemessenheit, eigentümer, öffentlich, beitragspflicht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 B 2516/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 42 AO vom 01.10.2002
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz
Eine zur Verringerung der belastbaren Grundstücksfläche im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Entstehung der sachlichen Straßenbeitragspflichten führende
Grundstücksteilung stellt sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im
Sinne des § 42 AO dar, wenn mit der Teilung bauordnungsrechtlich und
bauplanungsrechtlich rechtswidrige Zustände herbeigeführt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2009 - 12 L 1218/09.F (2) -
geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den ihnen
am 26. März 2009 zugestellten Beitragsbescheid der Antragsgegnerin wird
angeordnet, soweit der festgesetzte Straßenbeitrag 26.447,66 € übersteigt. Der
Aussetzungsantrag im Übrigen wird abgelehnt.
Mit dem weitergehenden Teil wird die Beschwerde der Antragsgegnerin
zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/4 den Antragstellern und
zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens
haben die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.651,09 €
festgesetzt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der
Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 35.590,21 € aus Anlass des
Um- und Ausbaus des Schloßborner Wegs in Glashütten gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO anzuordnen, in Höhe des 6.636,95 € übersteigenden Betrages entsprochen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch
zum Teil Erfolg, denn die sofortige Vollziehung ist in geringerem Umfang
auszusetzen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Bei der in gerichtlichen
Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen
Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen
Heranziehung, die nach dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, nur insoweit
begründet, als der festgesetzte Straßenbeitrag über 26.447,66 € hinausgeht.
Soweit das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung in Höhe des 6.636,95 €
übersteigenden Betrages der angefochtenen Heranziehung ausgesetzt hat, liegt
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übersteigenden Betrages der angefochtenen Heranziehung ausgesetzt hat, liegt
dem die Einschätzung zugrunde, dass die Heranziehung nur in Bezug auf die
Parzelle ... (A-Straße) rechtmäßig sei, bei den Parzellen .../4 (A-Straße), .../5 (Y-
Straße 10 b) und .../6 (Y-Straße 10 a) dagegen auf ernstliche Zweifel stoße. Zur
Begründung dieser Zweifel führt das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei den
letztgenannten Parzellen um „nicht gefangene Hinterliegergrundstücke“ zum um-
und ausgebauten Schlossborner Weg handele, für die nach den Regeln der
Wahrscheinlichkeit keine Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlage über die
vorgelagerte Parzelle ... in einem für die Bejahung eines Vorteils noch relevanten
Umfang zu erwarten sei. Soweit erst die von den Antragstellern vorgenommene
Grundstücksteilung zur Aufspaltung ihres Grundbesitzes in mehrere
Buchgrundstücke geführt habe, könne in dieser Vorgehensweise auch kein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der
Abgabenordnung (AO) mit der Folge der Unbeachtlichkeit der Teilung für das
Beitragsverfahren gesehen werden. Ein Missbrauch in diesem Sinne scheide aus,
weil die Antragsteller mit dem Hinweis auf die Verbesserung der
Verkaufsaussichten durch eine Reduzierung der Flächengröße nachvollziehbare
und wirtschaftlich vernünftige Gründe für die Grundstücksteilung genannt hätten.
Fraglich ist bereits, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden
kann, dass die Parzelle .../4 in der Eigenschaft als „nicht gefangenes
Hinterliegergrundstück“ von der Verkehrsanlage Schloßborner Weg nicht bevorteilt
werde. Im Verhältnis zu der unmittelbar an den Schloßborner Weg angrenzenden
Parzelle ... besteht immerhin ein parzellenübergreifender
Nutzungszusammenhang, wie sich daraus ergibt, dass das Appartementhaus auf
der Parzelle ... auch für die Unterbringung von Hotelgästen errichtet wurde und die
in ihm eingerichteten Schulungsräume laut Baugenehmigung „nur in Verbindung
mit der Hotelnutzung“ genutzt werden dürfen. Letztlich braucht dies aber nicht
vertieft zu werden. Denn die Grundstücksteilung, die für die Parzellen ... und .../4
zur Entstehung eigenständiger Buchgrundstücke mit Vorder- und Hinterliegerlage
geführt hat, beruht sehr wohl auf einem Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten und muss deshalb, was die Entstehung des
Beitragsanspruchs für den Um- und Ausbau des Schloßborner Wegs dem Grunde
und der Höhe nach angeht, gemäß § 42 AO unberücksichtigt bleiben.
Als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO, der
hier noch in seiner vor der Änderung durch Art. 14 Jahressteuergesetz 2008 vom
20.12.2007, BGBl. I S. 3150, geltenden ursprünglichen Fassung anzuwenden ist,
stellt sich eine auf die Situation eines Grundstücks bezogene rechtliche Gestaltung
dar, die im Zusammenhang mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für
ein solches Grundstück erfolgt und in einer den wirtschaftlichen Verhältnissen
unangemessenen Weise einzig darauf abzielt, die Beitragspflicht zu vermeiden
oder zu vermindern. Liegt ein wirtschaftlich sinnvoller oder sonst einleuchtender
Grund für das jeweilige Verhalten vor, so ist die Gestaltung nicht „unangemessen“,
und ein M i s s b r a u c h kann solchenfalls auch dann nicht angenommen werden,
wenn der gestaltende Eigentümer sich der für ihn günstigen Auswirkungen auf den
Beitrag bewusst war und diese durchaus hat nutzen wollen. Letztlich entscheidend
ist immer, ob es für die gewählte Gestaltung einen wirtschaftlich sinnvollen und
einleuchtenden Grund unabhängig von dem Aspekt der Beitragsverhinderung oder
-vermeidung gibt. Ist ein derartiger Grund nicht erkennbar bzw. kann er von dem
Eigentümer nicht nachvollziehbar dargelegt und verdeutlicht werden, so ist
grundsätzlich von einem Missbrauch im Sinne des § 42 AO auszugehen (so zum
Ganzen in diesem Sinne: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl.
2007, § 17 Rn. 103).
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von den
Antragstellern am 6. August 2007 vorgenommene Zerlegung ihres Grundbesitzes
in vier selbständige Buchgrundstücke im Zusammenhang mit der erwarteten
Beitragserhebung für den Um- und Ausbau des Schloßborner Wegs erfolgte und
insoweit durch das Bestreben gekennzeichnet war, die Beitragslast durch eine
Verkleinerung der belastbaren Fläche deutlich zu senken. Wie den von der
Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Presseberichten zu
entnehmen ist, hatte die Antragsgegnerin im November 2006 über den Um- und
Ausbau der Straße entschieden und die Bevölkerung über diese Baumaßnahme
und die damit auf die Anlieger zukommende Beitragsbelastung informiert. Auch
die Antragsteller waren „vorgewarnt“. Um die rechtliche Grundlage für eine
Beitragserhebung in Erfahrung zu bringen, baten sie die Antragsgegnerin mit
Schreiben vom 12. April 2007 um Übersendung der derzeit gültigen
Straßenbeitragssatzung. Diese wurde ihnen mit Schreiben der Antragsgegnerin
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Straßenbeitragssatzung. Diese wurde ihnen mit Schreiben der Antragsgegnerin
vom 27. April 2007 auch übersandt.
Bei dieser Ausgangslage ist die den Missbrauch kennzeichnende
Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung jedenfalls insoweit zu bejahen, als
der bisherige Grundbesitz in die neuen Buchgrundstücke Parzelle ... und Parzelle
.../4 aufgeteilt worden ist. Soweit die Antragsteller mit dieser Teilung die
Aussichten verbessern wollten, einen Käufer wenigstens für das auf die Fläche der
Parzelle .../4 beschränkte Hotelgrundstück zu finden, mag das an sich - worauf das
Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch abgestellt hat - als wirtschaftlich
vernünftiger und einleuchtender Grund angesehen werden können. Die
Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung ist jedoch in den baurechtlichen
Auswirkungen der Teilungsmaßnahme begründet. Mit der Teilung werden unter
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) Verhältnisse
geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Das
fünfgeschossige Appartementhaus auf der Parzelle ..., bei dem drei Geschosse
Vollgeschosse sind, hält die erforderlichen Grenzabstände zur nördlichen und
westlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Ferner fehlt es an der öffentlich-
rechtlichen Sicherung eines Abstandes von mindestens 5 m zu den nach
baurechtlichen Vorschriften zulässigen bzw. vorhandenen Gebäuden auf der
benachbarten Parzelle .../4. Hinzu kommt, dass das auf der Parzelle ... errichtete
Appartementhaus bauplanungsrechtlich nur auf der Grundlage einer die
benachbarte Parzelle - damals die Parzelle .../3 - einbeziehenden
Geschossflächenberechnung bauplanungsrechtlich zu genehmigen war, weshalb
die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2003 für das Appartementhaus mit dem
ausdrücklichen Vorbehalt versehen war, dass der „Veränderungsnachweis für die
beantragte Vereinigung der Flurstücke ... und .../3 umgehend nach Erhalt,
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung …
vorzulegen“ sei. Mit der als Rückgängigmachung der damals geforderten
Grundstücksvereinigung sich darstellenden Teilung ihres Grundbesitzes haben die
Antragsteller mithin bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich rechtswidrige
Zustände herbeigeführt. Widersprechen die durch eine Grundstücksteilung
geschaffenen Verhältnisse öffentlichen Vorschriften, so liegt - unabhängig von
einer gegebenenfalls billigenswerten Zielsetzung bei der Teilung - allein darin ein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Die rechtliche Beurteilung fällt
insoweit nicht anders aus als in dem Fall einer als Buchgrundstück abgetrennten
Fläche, die sich wegen nicht erfüllbarer baurechtlicher Anforderungen als eigener
Bauplatz gar nicht nutzen lässt (dazu: Senatsurteil vom 05.12.2007 - 5 UE
1371/07 - HSGZ 2008, 199 = KStZ 2008, 112).
Der den Antragstellern anzulastende Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt sich allerdings auf die
buchgrundstücksmäßige Verselbständigung der Parzellen ... und .../4 und erfasst
nicht auch die Abtrennung der an die Y-Straße angrenzenden unbebauten
Parzellen .../5 und .../6. Diese beiden Parzellen können als eigene Bauplätze, die in
Größe und Zuschnitt den bebauten Grundstücken insbesondere auf der
gegenüberliegenden Seite der Y-Straße vergleichbar sind, unabhängig von der
Hotelnutzung der angrenzenden Parzelle .../4 und ohne Kollision mit bauplanungs-
und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genutzt werden. Es ist bei
summarischer Überprüfung nicht ersichtlich, dass die Zulässigkeit der realisierten
Bebauung auf der Parzelle ... über die Inanspruchnahme von Fläche der
unmittelbar angrenzenden Parzelle .../4 hinaus bauplanungsrechtlich auch von
Flächen der Parzellen .../5 und .../6 abhinge. Soweit sich der
„Vereinigungsvorbehalt“ bei Erteilung der Baugenehmigung für das
Appartementhaus noch auf die damalige Parzelle .../3 bezog, sind an deren Stelle
nach zwischenzeitlicher Neuparzellierung die Parzellen .../4, .../5 und .../6 getreten.
Die Vereinigungsauflage wirkte zwar weiter, dürfte fortan aber nur auf die
unmittelbar angrenzende Parzelle .../4 zu beziehen gewesen sein, weil bereits
deren Fläche für ein mit der Bebauung der Parzelle ... noch zulässiges bauliches
Ausnutzungsmaß ausreichte. Damit besteht kein Hinderungsgrund, die von den
Antragstellern vorgenommene Teilung ihres Grundbesitzes wenigstens für die
Parzellen .../5 und .../6 wegen wirtschaftlich vernünftiger Gründe anzuerkennen und
infolge dessen die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes hier zu verneinen.
Die vom Verwaltungsgericht angenommenen ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung der Antragsteller zum Straßenbeitrag
sind nach allem berechtigt, soweit die Antragsgegnerin auch die Flächen der
Parzellen .../5 und .../6 in die Veranlagung mit einbezogen hat; was dagegen die
Einbeziehung der Parzelle .../4 angeht, sind sie unberechtigt. Das führt zur
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Einbeziehung der Parzelle .../4 angeht, sind sie unberechtigt. Das führt zur
Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides in
Höhe des 26.447,66 € übersteigenden Betrages. Der Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist in dem entsprechenden Umfang abzuändern. Für die
Kosten des Verfahrens wirkt sich das so aus, dass von den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens 3/4 auf die Antragsteller und 1/4 auf die
Antragsgegnerin, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hingegen 2/3 auf die
Antragsteller und 1/3 auf die Antragsgegnerin entfallen (§ 154 Abs. 1 und 2 und §
155 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53
Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.