Urteil des HessVGH vom 18.10.1994

VGH Kassel: zahl, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, quorum, abgabe, umweltrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 2702/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 8b Abs 3 GemO HE
(Antrag auf Bürgerentscheid - Bezeichnung von
Vertrauenspersonen gemäß GemO HE § 8b Abs 3 S 2)
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Antragsteller als
Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens im eigenen Namen Rechte hinsichtlich des
Gegenstands des Bürgerbegehrens geltend machen könnten, was im Hinblick auf
die Stellung der Vertrauenspersonen (§ 8 b Abs. 3 Satz 2 Hessische
Gemeindeordnung - HGO -) äußerst zweifelhaft ist, fehlt jedenfalls ein
sicherungsfähiger Anspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Das
Bürgerbegehren ist von der Gemeindevertretung zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen worden. Es entspricht nicht der Regelung in § 8 b Abs. 3 Satz 2
HGO, wonach es "bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen" muß, die zur
Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur
Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind.
Nach § 8 b Abs. 3 HGO ist das Bürgerbegehren schriftlich bei dem
Gemeindevorstand einzureichen und von zehn Prozent der wahlberechtigten
Einwohner zu unterzeichnen. Den in § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO im einzelnen
genannten Anforderungen muß es in dieser Weise genügen, das heißt, die zu
entscheidende Frage, eine Begründung, ein Kostendeckungsvorschlag (bei
kostenverursachenden Maßnahmen) und bis zu drei Vertrauenspersonen müssen
schriftlich aufgeführt und von der vorgeschriebenen Zahl von Unterzeichnern
unterschrieben sein. Genügt ein Bürgerbegehren einer dieser Anforderungen nicht,
ist es unzulässig. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat daher
jedenfalls aus diesem Grund in ihrer Sitzung vom 25. August 1994 zu Recht
entschieden, daß das Bürgerbegehren unzulässig sei.
Die von den Antragstellern vertretene Ansicht, es genüge, daß sie sich in dem an
die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben, mit dem das Bürgerbegehren
vorgelegt wurde, als Vertrauenspersonen bezeichnet hätten, entspricht der
gesetzlichen Regelung nicht. Das Gesetz schreibt für das gesamte
Bürgerbegehren das in § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO festgelegte Quorum ("mindestens
zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der
wahlberechtigten Einwohner") vor. Es genügt nicht, daß notwendige Teile des
Bürgerbegehrens nur von einem Teil der Unterzeichner unterschrieben werden.
Die Antragsteller verkennen, daß der nach § 8 b Abs. 1 HGO vorgesehene Antrag
auf einen Bürgerentscheid von den genannten Einwohnern unterzeichnet sein
muß, das Bürgerbegehren also den Antrag darstellt (vgl. § 8 b Abs. 3 HGO) und
nicht etwa das von ihnen als "Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids"
bezeichnete Anschreiben, das sie als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegt haben.
Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Beschwerde ohne Erfolg
bleibt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz
2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG
-. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht von der Hälfte des
-. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht von der Hälfte des
Auffangstreitwerts aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.