Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht, medizinrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 22/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein ernsthafter Rückkehrwille ist Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 4
BVFG.
2. Ehefrauen mittelständischer Fabrikanten waren - auch soweit sie selbst im Betrieb
tätig gewesen sind - in der SBZ nicht generell im Sinne des § 4 BVFG offensichtlich
gefährdet; eine Sippenhaft hat es in derartigen Fällen ebenfalls nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.