Urteil des HessVGH vom 02.07.1998

VGH Kassel: anspruch auf rechtliches gehör, politische verfolgung, öffentliche urkunde, mitgliedschaft, asylverfahren, gefahr, bundesamt, anerkennung, akte, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UZ 571/98.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG
1992, § 78 Abs 3 Nr 3
AsylVfG 1992, § 138 Nr 3
VwGO
(Asylverfahren: Berufungszulassung wegen Grundsatzfrage
abgelehnt bei bereits fehlendem glaubhaften
Asylvorbringen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bei Nichtberücksichtigung eines nicht
entscheidungsrelevanten Beweismittels)
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor
bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil Gründe, die die Zulassung der Berufung
rechtfertigen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen worden sind.
Zunächst weist die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin in bezug
auf die Entscheidung über das Asylbegehren keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auf. Nach dieser Vorschrift hat eine
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche
Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diese
Voraussetzungen sind hier von der Klägerin nicht in der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG geforderten Weise dargetan.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Tatsachenfrage, ob und unter welchen
Voraussetzungen (exilpolitisch) aktive Mitglieder der AAPO bei ihrer Rückkehr nach
Äthiopien dort der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt seien, sei von
grundsätzlicher Bedeutung, übersieht die Klägerin, daß eine Rechts- oder
Tatsachenfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG besitzen kann, wenn diese Frage auch entscheidungserheblich ist. Die
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Fall nur zum Anlaß genommen
wird, eine Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen, ohne
daß es für die konkrete Entscheidung auf die Beantwortung dieser Frage
ankommt. Die aufgeworfene Grundsatzfrage muß daher anhand des zur
Entscheidung anliegenden Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden können. Das
setzt hier voraus, daß es im Falle der Klägerin gerade auf die Beantwortung dieser
von der Klägerin formulierten Frage ankommt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das
Verwaltungsgericht hat die Asylklage bereits mit der Begründung abgewiesen, die
Klägerin habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich glaubhaft ergebe,
daß sie ihr Heimatland wegen bestehender oder unmittelbarer bevorstehender
politischer Verfolgung verlassen habe, wobei bereits Bedenken gegen die von der
Klägerin behauptete Mitgliedschaft in der AAPO bestünden; ihr Vortrag, auf einer
ihrer geheimen Parteiversammlungen von EPRDF-Mitgliedern durch einen Schuß
verletzt worden zu sein, sei unglaubhaft, so daß insgesamt davon auszugehen sei,
daß die Klägerin ihr Heimatland nicht wegen bestehender oder unmittelbar
bevorstehender politischer Verfolgung verlassen habe. Damit hat das
Verwaltungsgericht die Asylklage bereits wegen des Fehlens asylrechtlich-
relevanter Verfolgungsvoraussetzungen abgewiesen, so daß es auf die
Beantwortung der von der Klägerin formulierten Grundsatzfrage für die
Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam mit der Folge, daß die von der
Klägerin aufgeworfene Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
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Klägerin aufgeworfene Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG besitzen kann.
Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der in
der Zulassungsschrift wiedergegebenen Rechtsprechung verschiedener
Verwaltungsgerichte in bezug auf die Verfolgungssituation nach Äthiopien
zurückkehrender Mitglieder exilpolitischer Organisationen. Hingewiesen sei an
dieser Stelle lediglich darauf, daß die von der Klägerin zitierten Gerichtsbescheide
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. und 23. Dezember 1996 ohnehin
nicht geeignet wären, die These der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zu untermauern. Der Senat hat nämlich in sämtlichen Fällen äthiopischer
Flüchtlinge, in denen das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Gerichtsbescheid
entschieden hat, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw.
nachträglicher Divergenz zugelassen, weil die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden
in den genannten Gerichtsbescheiden gegebene Begründung nicht geeignet ist,
das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis zu tragen.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht etwa deshalb, weil das
Verwaltungsgericht nicht von einer asylrechtlich-relevanten exilpolitischen Tätigkeit
der Klägerin ausgegangen ist. Insoweit hat die Klägerin nicht in einer dem
Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise
dargestellt, worin die über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form
zu beantwortende Grundsatzfrage bestehen könnte. Im übrigen hat das
Verwaltungsgericht bei der Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts auch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 22.07.1996 - 2
BvR 1416/94 - InfAuslR 1996, 355) beachtet, wonach eine fachgerichtliche
Bewertung dann verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, wenn sie anhand der
gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer
verläßlichen Grundlage beruht; den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils läßt sich ohne weiteres entnehmen, warum die Asylklage letztlich keinen
Erfolg hatte.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ferner nicht
in Betracht, soweit das Verwaltungsgericht die Feststellung der Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt hat, weil auch insoweit keine
klärungsbedürftige Frage formuliert worden ist. Hinzu kommt, daß die Frage der
Auslegung von § 53 Abs. 6 AuslG durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof
angeschlossen hat, in einer die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung
bestätigenden Weise grundsätzlich geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 19. November
1996 - 1 C 6.95 - AuAS 1997, 50; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - InfAuslR
1997, 341; Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3400/97.A -). Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung, die über diese Rechtsprechung hinausgehen,
werden von der Klägerin nicht aufgeworfen.
Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf eine vermeintliche Divergenz der
angefochtenen Entscheidung zu dem Urteil des Hess. VGH vom 15.02.1992 (13
UE 502/89) stützt, kann dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht
rechtfertigen, weil das angefochtene Urteil tatsächlich nicht von der vorgenannten
Entscheidung des Hess. VGH abweicht. Die Berufung wegen Divergenz setzt
voraus, daß das angegriffene Urteil von einer Entscheidung der dort genannten
Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das ist der Fall, wenn das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder
tatsächlicher Art aufstellt, der in Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines
der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte in einer Entscheidung
aufgestellt hat. Hier kann eine Abweichung des angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Urteils von der zitierten Entscheidung des Hess. VGH
nicht festgestellt werden, weil der Hess. VGH in der zitierten Entscheidung den von
der Klägerin formulierten Grundsatz, daß nur bestimmte Gruppen, nämlich die
ausdrücklich zur Rückkehr aufgeforderten Äthiopier ohne Gefahr nach Äthiopien
zurückkehren könnten, in Wahrheit nicht aufgestellt hat. Der Hess. VGH hat in
dieser Entscheidung vielmehr ausgeführt (Bl. 11 ff.), daß sich die
Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea entscheidend verbessert habe; dabei
setzt sich der Senat mit der teilweise indifferenten Auskunftslage ausführlich
auseinander, hat letztlich aber keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Kläger des
damaligen Verfahrens, dessen Schwager ELF-Aktivist war, bei einer Rückkehr nach
Äthiopien vor politischer Verfolgung sicher war (Bl. 13 des Urteils, 2. Absatz).
Darüber hinausgehende Feststellungen im Sinne der Begründung in der
Zulassungsschrift enthält das Urteil des 13. Senats nicht. Hinzu kommt, daß sich
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Zulassungsschrift enthält das Urteil des 13. Senats nicht. Hinzu kommt, daß sich
das zitierte Urteil des 13. Senats mit der asylrechtlich relevanten Lage von AAPO-
Aktivisten nicht befaßt.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung
rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht
vor.
Soweit die Klägerin vorträgt, dieser verfassungsrechtliche Grundsatz sei dadurch
verletzt, daß das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils Zweifel an der Mitgliedschaft der Klägerin in der AAPO in
nicht nachvollziehbarer Weise aus angeblichen Widersprüchen im klägerischen
Sachvortrag in bezug auf das Datum des Parteieintritts mit der Angabe im
Parteiaufnahmeformular sowie daraus hergeleitet habe, daß die Klägerin von der
fluchtauslösenden Schußverletzung erst auf Nachfrage berichtet habe, vermag
dies die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu
rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Grundsatz, der seine
verfassungsmäßige Ausprägung in Art. 103 Abs. 1 GG erfahren hat, tatsächlich
nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen
sowie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem
entscheidungserheblichen Sachverhalt zu geben (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO). Dies ist
hier geschehen, denn das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls über
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1998 die Klägerin umfassend angehört
und damit ihr gesamtes Vorbringen zur Kenntnis genommen. In den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht
sodann mit dem gesamten asylrechtlich relevanten Vorbringen der Klägerin
auseinandergesetzt. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien
Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in nicht zu beanstandender Weise zu dem
Ergebnis gelangt, daß die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien von
individuellen Verfolgungsmaßnahmen nicht betroffen war und daß ihr auch im Falle
der Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung
der Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hält sich auch im
Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 20.
Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 - InfAuslR 1991, 85), wonach die Antworten des
Asylsuchenden im Lichte der jeweiligen Fragestellung zu beurteilen sind. Zwar
betraf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die
Würdigung von Äußerungen des Asylsuchenden im Laufe des
Anhörungsverfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge; der dort aufgestellte Grundsatz gilt nach Überzeugung des Senats
aber auch für die Würdigung der Äußerungen eines Asylklägers in der mündlichen
Verhandlung. Indes vermag der Senat einen Verstoß gegen diesen Grundsatz
nicht festzustellen, da das Verwaltungsgericht aus dem Sachvortrag der Klägerin
anläßlich der ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Gelegenheit, ihren
Sachvortrag zu ergänzen und aufgezeigte Widersprüche auszuräumen, in
verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise Schlußfolgerungen in bezug
auf die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens bezogen hat. Dabei kann die Klägerin
nicht damit gehört werden, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
14. Januar 1998 (Bl. 52 bis 56 der Akte) sei unvollständig oder unrichtig, da die
Klägerin die laut diktierte und übersetzte Verhandlungsniederschrift genehmigt hat
(§ 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 160 a Abs. 3 und 162 Abs. 1 Satz 1 und 2
ZPO). Dadurch hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung die
Beweiskraft einer öffentliche Urkunde mit der in § 165 ZPO angegebenen
Reichweite erlangt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Auffassung der Klägerin
auch nicht darin, daß sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils nicht ausführlich mit dem von der Klägerin vorgelegten
ärztlichen Attest vom 09. September 1993 (Bl. 9 der Beiakte) auseinander gesetzt
hat. Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht unter
anderem auch dazu, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten in Erwägung zu
ziehen und die vorgelegten Beweismittel zu würdigen (Hess. VGH, Urteil vom
23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Beschluß vom 14.11.1990 - 13 TE 1596/90 -); ein
Verstoß des Gerichts gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Gewährung
rechtlichen Gehörs kann allerdings nur auf der Grundlage eindeutiger
Anhaltspunkte festgestellt werden. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen,
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Anhaltspunkte festgestellt werden. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen,
daß ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis
genommen und gewürdigt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs ist deshalb nur dann
verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß
tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden
ist oder Erkenntnisse aus Gutachten, amtlichen Auskünften oder sonstigen
Quellen verwertet werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182/187;
Hess. VGH, Urteil vom 23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Beschluß vom 14.11.1990 -
13 TE 1596/90 -). Legt man diesen Maßstab an den vorliegenden Fall an, wird
deutlich, daß das Verwaltungsgericht keinen Gehörsverstoß begangen hat, indem
es in den Entscheidungsgründen nicht auch auf das ärztliche Attest eingegangen
ist, da es dem Asylvorbringen der Klägerin bereits aus anderen Gründen keinen
Glauben geschenkt hat. Im übrigen kann diesem Attest auch angesichts seiner
vagen Formulierung kein entscheidungserheblicher Beweiswert zukommen. Die in
dem Nachsatz des Attests enthaltene unverbindliche Aussage, dem Aussehen
nach könne die Narbe von einer Schußverletzung herrühren, bedurfte mithin
insgesamt keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen.
Mit der Geltendmachung dieses Verfahrensmangels rügt die Klägerin denn in
Wahrheit auch nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern einen ihrer Ansicht
nach vorhandenen Begründungsmangel, da sie sich gegen das Ergebnis der
gerichtlichen Würdigung ihres Vorbringens wendet. Damit beanstandet die Klägerin
aber nicht das übergehen eines Vorbringens, sondern dessen Würdigung. Das
Gebot des rechtlichen Gehörs soll jedoch als Prozeßgrundrecht lediglich
sicherstellen, daß eine Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht. Die
Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige
Bedeutung für weitere, tatsächliche oder rechtliche Schlußfolgerungen
beigemessen, vermag demgegenüber einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
nicht zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 02. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -
BVerfGE 27, 248).
Da das Zulassungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg hat, war auch der Antrag
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO
abzulehnen.
Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens gemäß § 154
Abs. 2 VwGO zu tragen, wobei Gerichtskosten gemäß 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht
erhoben werden.
Dieser Beschluß ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.