Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: hessen, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, aufenthalt, schule, beförderung, besuch

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 101/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Aus § 1 Abs. 1 SchPflG ist nicht abzuleiten, daß bei Auseinanderfallen von Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt der letztgenannte Ort der für die Schulpflicht
bestimmende sein soll, wenn beider Orte im Lande Hessen gelegen sind.
2. Zu den durch den Besuch von auswärtigen Sonderschulen notwendig entstehenden
Beförderungskosten gehören nicht nur die täglich entstehenden Beförderungskosten.
3. Wenn persönliche Gründe des Schülers nur in längeren Zeitabständen seine
Beförderung von seinem Wohnsitz zur Schule und zurück erlauben, sind die damit
verbunden Kosten ebenfalls notwendig entstanden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.