Urteil des HessVGH vom 06.07.1995

VGH Kassel: flugsicherung, gebühr, abflug, bfs, amtshandlung, luftfahrzeug, staatliches handeln, zahl, halter, gleichbehandlung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 1989/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 73 Nr 6
GG, Art 80 Abs 1 GG, § 31
Abs 1 S 1 Nr 14 LuftVG, §
32 Abs 1 S 1 Nr 13 LuftVG
(Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abfluggebühren)
Leitsatz
1. Die Gebührenbescheide aufgrund der Flugsicherungs-An- und Abflug- Gebühren-
Verordnung - FlusAAGV - vom 28. September 1989 sind Bescheide der Bundesanstalt
für Flugsicherheit und nicht der zwischenstaatlichen Einrichtung EUROCONTROL.
2. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der FlusAAGV vom 28.
September 1989 in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 LuftVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 ist verfassungsgemäß.
a) Der Bundesgesetzgeber verfügt über die Gesetzgebungskompetenz für eine
Gebührenregelung für die Kosten der Flugsicherung als Annex zu Art. 73 Nr. 6 GG.
b) Bei der Flugsicherungs-An- und Abfluggebühr handelt es sich um eine Gebühr und
nicht um eine verdeckte Steuer oder verdeckte Sonderabgabe.
c) Die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG sind gewahrt.
d) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 LuftVG widerspricht nicht den Grundsätzen des Art. 3 Abs.
1 GG. Eine Pflicht, die Kosten der Flug- sicherung ausschließlich der Allgemeinheit
aufzuerlegen, besteht nicht.
3. Die FlusAAGV vom 28. September 1989 hält sich im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das
verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, daß die FlusAAGV vom 28. September 1989
für Luftfahrzeuge über 2000 kg zulässiger Starthöchstmasse nicht zwischen Sicht- und
Instrumentenflügen differenziert.
4. Die Festsetzung einer Pauschalgebühr für Luftfahrzeuge bis 2000 kg zulässiger
Starthöchstmasse in § 2 Abs. 2 FlusAAGV entspricht ebenfalls rechtsstaatliche
Anforderungen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide über Flugsicherungs-An- und
Abfluggebühren.
Er ist Eigentümer und Halter eines kleinen Geschäftsreiseflugzeugs mit einer
zulässigen Starthöchstmasse von unter 2.000 kg und fliegt dieses Flugzeug teils
nach Sichtflugregeln (VFR), teils nach Instrumentenflugregeln (IFR). Mit Bescheid
vom 20. November 1990 setzte die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS)
gegenüber dem Kläger Flugsicherungs-An- und Abfluggebühren in Höhe von 24,--
DM und mit Bescheid vom 22. Mai 1991 in Höhe von 36,- DM jeweils für An- und
Abflüge auf dem Flughafen Düsseldorf fest.
Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers vom 28. November 1990 und
7. Juni 1991 wies die BFS mit Widerspruchsbescheiden vom 4. Juli 1991 als
unbegründet zurück. Die Heranziehung zu diesen Gebühren erfolge auf der
Grundlage der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
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Grundlage der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und
Abflug - Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung (FlusAAGV). Deren
inhaltliche Anwendung sei nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Flugsicherungs-An-
und Abflug-Gebühren-Verordnung verstoße auch nicht gegen höherrangiges
Recht. Grundlage sei der Gedanke, den Leistungen der Flugsicherung im Bereich
"An- und Abflug" an den deutschen Verkehrsflughäfen mit seinerzeit für 1990
geschätzten betriebswirtschaftlichen Kosten von weit über 200 Millionen DM ein
Äquivalent der Nutzer dieser Leistung entgegenzusetzen. Die Höhe der Gebühr
verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem
Verordnungsgeber sei ein erheblicher Spielraum in der Ausgestaltung von
Steuern, Gebühren und Beiträgen eingeräumt. Die Berücksichtigung des
Gewichtsfaktors in § 2 Abs. 1 sowie die Pauschalierung der Gebühr in § 2 Abs. 2
FlusAAGV verstießen nicht gegen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Gebührengrundsätze. Zwar müsse zum Erreichen eines
Wirklichkeitsmaßstabes für die exakte Bemessung der An- und Abfluggebühr der
eigentliche Vorteil für den einzelnen Gebührenpflichtigen festgestellt werden. Da
dies aber wegen des unverhältnismäßigen beiderseitigen Aufwands für Nutzer und
Gebührenerheber so gut wie unmöglich zu praktizieren wäre, sei bei derartigen
Voraussetzungen auch die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes als
zulässig anzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 2 Grundgesetz - GG - liege nicht vor.
Durch die bloße Tatsache der Einführung einer derartigen Gebühr sei das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gebührenschuldners nicht verletzt, da er
einen allgemeinen Anspruch, die in der Gebührenverordnung genannten
deutschen Verkehrsflughäfen entgeltfrei anfliegen zu können, nicht erheben
könne. Auch ein Grundrechtsverstoß gegen Art. 12 bzw. Art. 14 GG sei nicht
begründet. Der Kläger vermöge nicht zu erkennen, daß er in seiner Aufzählung
verschiedener Kostenarten und der Bildung der Gesamtsumme hieraus
unzulässigerweise unterschiedliche Tatbestände miteinander vermische.
Ebensowenig, wie die Betriebskosten eines Luftfahrzeugs wegen ihrer Höhe eine
Begründung für den Ausschluß von Gebührentatbeständen liefern könnten, seien
bereits bestehende Gebührenarten für separate Leistungen geeignet, die
Ungesetzlichkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der An- und Abfluggebühren zu
belegen. Auch verstoße die Einführung der An- und Abfluggebühr nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die behauptete Unverhältnismäßigkeit der
Gebühr für Luftfahrzeuge bis zu 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse gegenüber
schwereren Luftfahrzeugen sei nicht zu erkennen. Dies ergebe bereits der
rechnerische Vergleich von Luftfahrzeugen verschiedener Gewichtsklassen. Wenn
eine Gebühr für ein Luftfahrzeug mit über 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse
derzeit mehr als das sechsfache und für ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen
Starthöchstmasse von 363 Tonnen (B 747) bei 1.042 DM fast das 14-fache dessen
betrage, was für ein Luftfahrzeug der vom Kläger genutzten Art an Gebühren
aufgewendet werden müsse, könne nicht davon ausgegangen werden, daß höhere
Gewichtsklassen gegenüber niedrigeren unzulässigerweise privilegiert würden. Die
zeitlich befristete Befreiung für zivile Luftfahrzeuge des Fluglinienverkehrs bis 51
Sitzplätze sei darin begründet gewesen, daß die sofortige Erhebung von An- und
Abfluggebühren für den Regionalluftverkehr, der hauptsächlich Luftfahrzeuge bis
51 Sitzplätze einsetze, zu einer Kostenbelastung geführt hätte, deren
unmittelbare Wirkung es zu vermeiden gegolten habe. Eine willkürliche
Handlungsweise sei darin nicht zu erkennen, zumal die übrigen Nutzer durch diese
Regelungen nicht zusätzlich belastet worden wären.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1991 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main am 31. Juli 1991 - hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die An- und Abfluggebühr sei entgegen ihrer
Bezeichnung keine Gebühr, sondern allenfalls eine sogenannte Sonderabgabe, die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in enggesetzten
Ausnahmefällen zulässig sei, die hier nicht vorlägen. Die Erhebungskosten der An-
und Abfluggebühren seien erheblich höher als die Einnahmen daraus, was zur
Verfassungwidrigkeit der Gebühren führe. Auch verletze die Einführung dieser
Gebühren das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. So sei nicht ersichtlich,
welche Leistungen die Beklagte ihm, dem Kläger, erbracht habe. Vielmehr habe er
bei dem Anflug auf den Flughafen Düsseldorf sämtliche Leistungen selbst
durchgeführt. Er könne ohne jedes Problem auf einem Verkehrsflughafen ohne
jede Verkehrsleitung auskommen. Diese sei für einen erfahrenen und
verantwortungsbewußten Piloten völlig überflüssig, sofern er nach Sichtflugregeln
fliege. Der Sichtflug beruhe auf dem Prinzip des "Sehens und Gesehenwerdens".
Die Notwendigkeit einer Verkehrsregelung durch die Beklagte sei allein durch die
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Die Notwendigkeit einer Verkehrsregelung durch die Beklagte sei allein durch die
Flüge nach Instrumentenflugregeln bedingt. Die Verkehrsstaffelung werde dort
nicht mehr von Piloten, sondern von der Verkehrsleitstelle durchgeführt. Für den
Sichtflieger biete die Verkehrsregelung durch die Beklagte daher keinen wie auch
immer gearteten oder denkbaren Vorteil, sondern lediglich eine Einschränkung
und Belastung. Die fehlende Differenzierung zwischen Sicht- und
Instrumentenflügen bei den An- und Abfluggebühren für Luftfahrzeuge über 2.000
kg zulässiger Starthöchstmasse führe nicht nur zu einer teilweisen
Verfassungswidrigkeit der Gebührenverordnung, sondern zu ihrer völligen
Unwirksamkeit. Somit sei auch die Regelung für die Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
unwirksam. Letztlich handele es sich bei der Erteilung von Freigaben über Funk um
generelle polizeiliche Maßnahmen, die die Beklagte im Interesse der
Großflugzeuge im Linienverkehr eingerichtet habe. Es werde auch für die
Verkehrsregelung auf Straßen keine Gebühr erhoben. Vielmehr müsse diese
allgemeine polizeiliche Tätigkeit durch Steuern abgedeckt werden. Sinn und Zweck
der gesamten Tätigkeit der Beklagten könne nur die Unfallvermeidung durch
Verhinderung von Zusammenstößen von Luftfahrzeugen sein. Die Erhebung von
An- und Abfluggebühren verletze auch den Gleichheitsgrundsatz. Luftfahrzeuge
unter 2.000 kg zulässigen Abfluggewichts würden unverhältnismäßig hoch in
Relation zu der Belastung betroffen, die schwerere Flugzeuge treffe. Dies ergebe
sich eindeutig aus den Ausführungen der Beklagten. Wenn sie für eine Boeing 747
lediglich 1.042,-- DM an Gebühren berechne, so bedeute dies eine
unverhältnismäßige Begünstigung gegenüber seiner, des Klägers, Belastung. Sein
Luftfahrzeug wiege maximal 1500 kg. Wenn er 23,30 DM pro An- und Abflug
bezahlen müsse, so bezahle er in Relation zur zitierten Boeing 747 den 14-fachen
Betrag bezogen auf das Startgewicht und den 75-fachen Betrag bezogen auf die
Passagierzahl. Es bestehe auch kein Grund, Luftfahrzeuge des Fluglinienverkehrs
bis zu 51 Sitzplätzen von der Gebühr auszunehmen. Die
Gebührenberechnungsformel sei rechtswidrig, da sie insbesondere dem im
Gebührenrecht anerkannten sogenannten Wirklichkeitsmaßstab widerspreche.
Danach seien Gebühren nach Möglichkeit nach Maß und Wert der real erbrachten
Leistungen zu bemessen. Flugsicherungsdienste im An- und Abflugbereich würden
aber ständig und vollständig nur vom Instrumentenflugverkehr genutzt. Kaum in
Anspruch genommen würden die Leistungen insbesondere vom Sichtflugverkehr.
Schließlich dürfe nicht verkannt werden, daß die Beklagte ihn, den Kläger, auch zur
Mineralölsteuer heranziehe und damit in ganz erheblichem Maße belaste. Diese
sei ursprünglich ausschließlich zur Finanzierung des Straßenbaus eingeführt und
demgemäß ausschließlich auf Mineralöle, die zum Betrieb von die Straße
nutzenden Kraftfahrzeugen bestimmt waren, erhoben worden. Er, der Kläger, leiste
somit einen Beitrag zur Finanzierung des Straßenbaus, den er mit dem
Luftfahrzeug niemals nützen könne. Das Argument, daß er "Leistungen", die im
allgemeinpolizeilichen Bereich lägen, umsonst erhalten solle, sei demgemäß
abwegig. Über die Mineralölsteuer leiste er seinen Beitrag zur Finanzierung der
Verkehrswege. Es würden Kosten umgelegt, die lediglich auf unkontrollierter
Verschwendungssucht der Beklagten beruhten. So habe die Nachfolgeorganisation
der BFS, die Deutsche Flugsicherung GmbH, Kosten in einem Umfang verursacht,
die nicht mit ihrer Aufgabe begründet werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Mai 1991 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1991 sowie den Gebührenbescheid der
Beklagten vom 22. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 4. Juli 1991 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ausführungen in ihren Widerspruchsbescheiden vertieft. Zusätzlich hat
sie erklärt, daß bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt worden sei, daß
Luftfahrzeuge unter 2.000 kg in der Regel nach Sichtflugregeln flögen und deshalb
nur die Turmkontrolle in Anspruch nähmen. Gerade deshalb sei die niedrige
Pauschalgebühr für Kleinflieger (§ 2 Abs. 2 FlusAAGV) in die Gebührenverordnung
aufgenommen worden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1993 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
die Klage als unbegründet abgewiesen. Dabei hat es Bezug auf sein Urteil vom 18.
August 1993 - III/1 E 891/91 - genommen und dessen Erwägungen zitiert. In
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August 1993 - III/1 E 891/91 - genommen und dessen Erwägungen zitiert. In
diesem Urteil hat das Gericht ausgeführt, die Flugsicherungs-An- und
Abflugsgebühren-Verordnung sei nichtig, soweit sie bei der Gebührenbemessung
für Flugzeughalter mit Luftfahrzeugen mit einer zulässigen Starthöchstmasse über
2.000 kg nicht zwischen Sicht- und Instrumentenflug unterscheide. Diese
Gebührenbemessung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, ansonsten
beständen keine Bedenken gegen die Erhebung der An- und Abfluggebühr und
den in der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung festgelegten
Gebührenmaßstab. Der zitierten Entscheidung könne entnommen werden, daß die
Flugsicherung im An- und Abflugbereich keine allgemeine Aufgabe der
Gefahrenabwehr sei, deren Kosten durch die Allgemeinheit mittels Steuern zu
tragen seien. Die erhobene Gebühr sei keine Sonderabgabe, wie der Kläger meine.
Ferner beständen keine ungerechtfertigten Gebührenbefreiungen. Auch der
Einwand des Klägers, den Sichtfliegern würde überhaupt keine Leistung erbracht,
sei unzutreffend. So sei in der zitierten Entscheidung ausgeführt, daß den
Sichtfliegern zumindest die Start- und Landefreigabe, die Platzkontrolle sowie die
Staffelung der Flüge im Luftraum als Leistungen erbracht würden. Diese
Leistungen rechtfertigten die erhobene Gebühr, zumal der durch die Sichtflieger
im Vergleich zu den Instrumentenfliegern verursachte geringere Aufwand durch die
Einführung einer geringeren Pauschalgebühr für Luftfahrzeuge mit einer
Starthöchstmasse bis 2.000 kg berücksichtigt worden sei. Auch insoweit werde auf
die zitierte Entscheidung verwiesen. Für diese Gruppe, zu der der Kläger gehöre,
sei das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.
Gegen das ihm am 6. April 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 29. April 1994 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
2. Mai 1994 - Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil setze sich nicht mit den von
ihm vorgebrachten Gründen auseinander. Die angefochtene Gebührenverordnung
unterscheide bei Flugzeugen mit einer Starthöchstmasse von unter 2.000 kg nicht
zwischen Anflügen nach Instrumentenflugregeln und nach Sichtflugregeln.
Verkannt werde hierbei insbesondere die Tatsache, daß entgegen den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Beklagte Sichtfliegern beim Anflug auf
Verkehrsflughäfen keinerlei Leistungen erbringe. Im Sichtflug bestimme der
Flugzeugführer weitgehend selbst, von wo aus und wie er den Verkehrsflughafen
anfliege. Über Funk erhalte er Verbote beinhaltende Anweisungen, die ihn daran
hinderten, den Anflug normal durchzuführen. Der Sichtflieger bedürfe keinerlei
Freigaben, da er hierüber selbst zu entscheiden habe. Die sogenannten Freigaben
auf Verkehrsflughäfen höben lediglich zugunsten des Instrumentenverkehrs
eingerichtete Verbote auf. Das Kontrollsystem diene allein dem Schutz der
Instrumentenflieger. Somit werde Sichtfliegern durch die Bodenkontrolle keinerlei
Leistung erbracht. Die Gebührenformel sei ferner insoweit rechtswidrig, als sie an
das höchstzulässige Startgewicht der Luftfahrzeuge gebunden sei. In Verkennung
der tatsächlichen Gegebenheiten sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, es
bestände ein Zusammenhang zwischen dem höchstzulässigen Startgewicht und
den im Flugzeug vorhandenen Sitzplätzen. Eine solche Relation sei tatsächlich
nicht gegeben, wie er an einigen Beispielen darlege. Unzutreffend sei es auch, daß
es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, die Sitzplatzzahl der das System
nutzenden Luftfahrzeuge festzustellen. Sie könne dies ohne weiteres ermitteln.
Das Verwaltungsgericht habe den Aspekt der allgemeinen Polizeihoheit und
Ausübung von Polizeigewalt im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt. Die von der
Beklagten vorgenommenen Handlungen lägen im Bereich einer klassischen
polizeilichen Aufgabe, die die Bundesanstalt für Flugsicherung als Beliehene
ausübe. Kosten für polizeiliche Aufgaben seien aber durch das allgemeine
Steueraufkommen abgedeckt. Auch der erkennende Senat verkenne in seinem
Beschluß vom 17. Januar 1995, daß die Flugsicherung dem Sichtflieger keinerlei
Leistungen erbringe. Die Staffelung geschehe ausschließlich und allein im
Interesse der Instrumentenflieger. Fehlerhaft sei die Ansicht, wonach die Leistung
für den jeweiligen Flug, nämlich Sicherung der Anflugphase für Instrumentenflug
und Sichtflug, gleich sei. Für die Sicherheit des Luftfahrzeuges sei allein der
Luftfahrzeugführer zuständig. Der Gesetzgeber habe als selbstverständlich
unterstellt, daß nur die zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks nach vernünftiger
Beurteilung erforderlichen Kosten einer Verteilung zugrundegelegt werden sollten.
Keinesfalls solle ungerechtfertigte Verschwendungssucht durch Gebühren auf die
Nutzer umgelegt werden dürfen. Die Beklagte verschwende jedoch in unzulässiger
weise die ihr zufließenden Geldmittel.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
16. Dezember 1993 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erhalte sehr wohl von der Beklagten für den Start von einem
kontrollierten deutschen Verkehrsflughafen eine Leistung, für die eine Gebühr
berechnet werden könne. Für sein Luftfahrzeug mit einer zulässigen
Starthöchstmasse von weniger als 2 Tonnen werde eine Pauschalgebühr
berechnet, die vom Verordnungsgeber nicht willkürlich festgelegt, sondern genau
berechnet worden sei. Sie orientiere sich an der Gebührenformel. Vor deren Erlaß
hätten Untersuchungen ergeben, daß die in Deutschland zugelassenen
Kleinflugzeuge mit weniger als 2 Tonnen zulässiger Starthöchstmasse im
Durchschnitt eine Starthöchstmasse von 1,2 Tonnen aufwiesen. Von diesem
Gewichtsfaktor ausgehend sei anhand der Gebührenformel die Einheitsgebühr
berechnet worden. In einem zweiten Schritt sei berücksichtigt worden, daß von
Luftraumnutzern, die Luftfahrzeuge dieser Gewichtsklasse flögen, ohnehin
regelmäßig nur die Flugplatzkontrolle in Anspruch genommen werde, nicht jedoch
die Anflugkontrolle. Aus diesem Grund seien nur 40 % der für diese Kategorie von
Luftfahrzeugen geschätzten Dienstleistungseinheiten in die Kostenrechnung
einbezogen worden. Schon aus diesen Gründen sei bei der Einheitsgebühr eine
Unterscheidung zwischen Flügen nach Sicht- und solchen nach
Instrumentenflugregeln nicht erforderlich. Zugunsten der Halter von
Kleinflugzeugen sei bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich von einem Flug
nach Sichtflugregeln ausgegangen worden. Es sei nicht richtig, daß dem Kläger
keine Leistung erbracht werde. Über jedem der gebührenpflichtigen
Verkehrsflughäfen befinde sich eine Kontrollzone. Bereits der Einflug in die
Kontrollzone bedürfe einer Flugverkehrskontrollfreigabe. Herrsche innerhalb der
Kontrollzone zu viel Verkehr, könne dem Sichtflieger der Einflug zum
gegenwärtigen Zeitpunkt von der Beklagten verweigert werden. Bereits an dieser
Stelle würden ihm auf einem kontrollierten Verkehrsflughafen erstmals Leistungen
erbracht. Es sei richtig, daß die Notwendigkeit einer Flugverkehrskontrolle sich erst
mit dem Aufkommen des Instrumentenflugverkehrs ergeben habe. Sie, die
Beklagte, habe jedoch den Auftrag, den gesamten Luftverkehr sicher, flüssig und
geordnet durchzuführen. Ein Sichtflieger könne in Deutschland überall
gebührenfrei an- und abfliegen außer auf den von der Beklagten kontrollierten
Verkehrsflughäfen. Dort begebe sich der Sichtflieger in unmittelbare räumliche
Nähe zu Instrumentenflügen und sei schon deshalb nicht mehr selbst in der Lage,
nur aufgrund von Verkehrsinformationen seinen An- und Abflug
eigenverantwortlich durchzuführen. Die Leistungen, die dem Sichtflieger erbracht
würden, seien somit mindestens Flugverkehrskontrollfreigaben beim Einflug in die
Kontrollzone, bei der Landung, beim Anrollen und beim Start,
Verkehrsinformationen, Bewegungslenkung auf den Rollfeldern der
Verkehrsflughäfen und die Erteilung einer Flugberatung. Bei der Berechnung der
Gebühren für das jeweils folgende Kalenderjahr werde das zu erwartende
Flugbewegungsaufkommen geschätzt. Selbst wenn diese Kalkulation aufgrund
einer nicht vorhersehbaren Entwicklung des Flugbewegungsaufkommens fehlerhaft
sein sollte, entstehe den Nutzern hieraus langfristig kein Nachteil. Habe die
Beklagte zu wenig Flugbewegungen kalkuliert und einen Gewinn erwirtschaftet,
komme dies den Nutzern im jeweils übernächsten Kalenderjahr wieder zugute. Die
Ausführungen des Klägers, die Gebührenformel sei rechtswidrig, weil sie an das
höchstzulässige Startgewicht gebunden sei, seien verwunderlich. Es sei nicht
erkennbar, weshalb Fragen zur Gebührenformel bei einem Luftfahrer, dem
regelmäßig nur die Einheitsgebühr berechnet werde, streitgegenständlich sein
sollten. Dennoch solle dargelegt werden, daß die Zahl der Sitzplätze schon
deshalb zur Berechnung nicht praktikabel sei, weil es zahlreiche Frachtflugzeuge
sowie Flugzeuge in gemischter Ausführung für Passagiere und Fracht gebe. Auch
Luftfahrzeuge, die binnen kurzer Zeit von der Passagier- in eine Frachtversion
umgerüstet werden könnten, seien häufig. Zudem sei die Einrichtung und
Ausstattung eines Luftfahrzeuges Sache des jeweiligen Betreibers. Nur beispielhaft
sei angeführt, daß die Boeing 747 allein bei der Lufthansa in ihren verschiedenen
Ausführungen zwischen 258 und 388 Sitzplätzen aufweise. Bei Japan-Airlines werde
dasselbe Muster mit bis zu 568 Sitzplätzen bestuhlt. Schon daran zeige sich, daß
die Anknüpfung an die Sitzplatzzahl nicht geeignet sei, einen gerechteren
Gebührenmaßstab zu erzielen.
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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten (1 Hefter) verwiesen. Diese sind insgesamt Gegenstand der
Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet
angesehen.
Die angefochtenen Gebührenbescheide vom 20. November 1990 und vom 22. Mai
1991 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 4. Juli 1991 sind rechtmäßig.
Die Bescheide sind - anders als teilweise vorgetragen - nicht von der
zwischenstaatlichen Einrichtung EUROCONTROL, sondern von der Bundesanstalt
für Flugsicherung (BFS) erlassen worden. Das ergibt sich zum einen bereits aus
der äußeren Form der Bescheide. Diese tragen sowohl auf dem Deckblatt als auch
auf dem Blatt mit der Auflistung der jeweils abgerechneten Flüge den Kopf der
BFS. Auch die Rechtsmittelbelehrung bezieht sich auf die Einlegung des
Widerspruchs bei der BFS. Anhaltspunkte für eine Zuordnung der Bescheide zu der
zwischenstaatlichen Einrichtung EUROCONTROL sind von der äußeren Form her
nicht gegeben. Damit entspricht die Form der in § 5 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
der Flugsicherung beim An- und Abflug - Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-
Verordnung (FlusAAGV) in der hier maßgebenden ursprünglichen Fassung vom 28.
September 1989 (BGBl. I S. 1809) getroffenen Regelung, wonach die BFS die
Kosten erhebt. Der Verordnungsgeber, der nach der Ermächtigungsgrundlage des
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61, geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984, BGBl. II S. 69) auch die Möglichkeit hatte, die
Kosten durch EUROCONTROL erheben zu lassen, hat sich für die Erhebung durch
die BFS entschieden. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat,
berechnet EUROCONTROL zwar die Höhe der jeweiligen Gebühr aufgrund der
Gebührenvorschrift des § 2 FlusAAGV und versendet die Bescheide mit der Post.
Bei der Berechnung diente jedoch EUROCONTROL der BFS nur als eine Art
Rechenzentrum, das aufgrund der von der BFS übermittelten Daten ausschließlich
zu einem von vornherein feststehenden Rechenergebnis kommen kann. Dies ist in
verschiedenen öffentlichen Bereichen (z.B. kommunale Gebietsrechenzentren)
üblich und nicht zu beanstanden. Auch die Versendung der Bescheide durch
EUROCONTROL aus Belgien macht diese nicht rechtswidrig. Auch das hat das
Verwaltungsgericht bereits im einzelnen dargelegt.
Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Gebührenbescheid ist die
Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung vom 28. September 1989. Diese findet als untergesetzliche Norm eine
ausreichende gesetzliche Grundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 in
Verbindung mit Nr. 13 Satz 2 bis 4 LuftVG in der hier maßgebenden, zuletzt durch
das Gesetz vom 2. Februar 1984 (a.a.O.) geänderten Fassung (vgl. zur heute
maßgebenden Ermächtigungsgrundlage: § 32 Abs. 4 Nr. 6 LuftVG in der Fassung
des 10. Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1992, BGBl. I S. 1370). Danach erließ der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des
Luftverkehrsgesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Kosten
(Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung. Die Verordnung hatte die gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen und konnte dafür feste Sätze oder Rahmensätze
vorsehen. Die Gebührensätze waren so zu bemessen, daß der mit den
Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wurde; bei
begünstigenden Amtshandlungen konnte daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverordnung konnte nach der
gesetzlichen Regelung festgelegt werden, daß die Kosten von der BFS oder von
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gesetzlichen Regelung festgelegt werden, daß die Kosten von der BFS oder von
EUROCONTROL erhoben wurden.
Mit diesen gesetzlichen Ermächtigungsvorschriften hat sich der Gesetzgeber im
Rahmen der Vorschriften des Grundgesetzes gehalten.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für den
Luftverkehr ergibt sich aus Art. 73 Nr. 6 Grundgesetz - GG - (siehe auch: Art. 87d
GG zur Luftverkehrsverwaltung). Diese Kompetenz beschränkt sich nicht auf
materielle Regelungen über den Luftverkehr, sondern erstreckt sich auch auf
Regelungen zur Gebührenerhebung als Annex zur materiellen Zuständigkeit
(BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 192 = NVwZ
1994, 1102 = DVBl. 1994, 1155 = UPR 1994, 358 = Buchholz 442.40 § 32 LuftVG
Nr. 7, zur "Luftsicherheitsgebühr"). In der Verfassung ist nämlich das
Gebührenrecht nicht als eigenständige Sachmaterie geregelt, sondern als
Bestandteil des jeweiligen materiellen Regelungsbereichs vorausgesetzt.
§ 32 Abs. 1 Nr. 14 LuftVG hält sich auch im Rahmen der
Finanzverfassungsvorschriften der Art. 105 ff. GG. Diese schließen die Deckung
von Verwaltungsaufwand durch Gebühren nicht aus, wie etwa Art. 80 Abs. 2 GG
zeigt (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 95, 188, 193). Es handelt sich bei den
Flugsicherungs-An- und Abfluggebühren nicht, wie teilweise vorgebracht worden
ist, um einen verdeckten Steuertatbestand. Eine Steuer gilt allgemein als eine
Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt
und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung 1977). Hier
sollen die An- und Abfluggebühren ausdrücklich eine Leistung abgelten, die der
Bundesgesetzgeber in der Flugsicherung als Amtshandlung sieht. Gerade das aber
ist Wesen einer Gebühr. Unter Gebühren werden im allgemeinen öffentlich-
rechtliche Geldleistungen verstanden, die aus Anlaß individuell zurechenbarer
öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche
Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt
sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken
(vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 225 f;
BVerwG, a.a.O., BVerwGE 95, 188, 200). Das Grundgesetz selbst kennt keinen
verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, so daß dem Gesetzgeber ein weiter
Spielraum verbleibt. Außer dem - bereits erörterten - Verbot der Erhebung einer
verdeckten Steuer gilt auch ein Verbot der Einführung einer verdeckten, die
verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitenden Sonderabgabe (vgl. BVerwG,
a.a.O., BVerwGE 95,188, 200 m.w.N.). Das Vorliegen einer Gebühr ist allerdings
nicht bereits zu verneinen, wenn die gebührenpflichtige Leistung auch oder sogar
in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgt (vgl. BVerwG, ebenda).
Da staatliches Handeln grundsätzlich einen Bezug zum öffentlichen Wohl hat,
hindert es die Erhebung einer Gebühr nicht, wenn die gebührenpflichtige
Amtshandlung auch öffentliche Interessen verfolgt. Die Leistungen der
Flugsicherung im Rahmen der Sicherung der An- und Abflugphase (Start und
Landung, Sicherung des Luftraums und "Platzkontrolle") dienen auch dem
öffentlichen Wohl, indem sie den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des
Luftverkehrs verbessern. Daraus kann jedoch nicht etwa der Schluß gezogen
werden, diese Leistungen in der Flugsicherung seien nicht mehr individuell
zurechenbar. Vielmehr bedeutet die Flugsicherung für die Halter der Luftfahrzeuge
eine Minderung des durch das konkrete Betreiben hervorgerufenen
Gefährdungsrisikos. Dadurch wird die Leistung ausreichend individualisiert, um den
Begriff der Gebühr zu erfüllen. Auch die Annahme einer verdeckten Sonderabgabe
scheidet somit aus.
Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14
LuftVG auch den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen aufstellt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der
Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber selbst bestimmt (vgl. die Ausführungen
zur "Luftsicherheitsgebühr" in: BVerwG, a.a.O., BVerwGE 95, 188, 197 f., m.w.N.).
Inhalt ist die Ermächtigung des Verordnungsgebers, Gebührentatbestände, -sätze
und ähnliches für die Inanspruchnahme von Diensten der Flugsicherung
festzusetzen. Der erkennbare Zweck liegt in der Erhebung dieser Gebühren für die
Amtshandlung im Rahmen der Flugsicherung. Auch das Ausmaß der Ermächtigung
ist ausreichend bestimmt. Der Gesetzgeber hat die gebührenpflichtige
Amtshandlung und Maßstäbe zur Gebührenhöhe - Kostendeckungsprinzip,
Äquivalenzprinzip - vorgegeben. Somit ist insgesamt für den Verordnungsgeber
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Äquivalenzprinzip - vorgegeben. Somit ist insgesamt für den Verordnungsgeber
der gesetzgeberische Wille erkennbar. Ergänzend hat er auch die §§ 3 ff.
Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zu beachten. Soweit der Gesetzgeber den
Kostenschuldner nicht selbst festgelegt hat, ist dies unschädlich, da von
vornherein im Rahmen der Gebühren nur der "Nutznießer" der Amtshandlung der
Flugsicherung, also der Halter bzw. Eigentümer des Luftfahrzeugs, in Betracht
kommt.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 LuftVG widerspricht auch nicht den Grundsätzen des Art.
3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz erlaubt es, daß der Gesetzgeber aus
sachlichen Gründen eine Gebührenquelle schafft und dadurch eine bestimmte
Personengruppe belastet (vgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 95, 188, 202 m.w.N.).
Derartige sachliche Gründe liegen hier vor. Die Flugsicherung - auch die An- und
Abflugphase - erfordert aus Sicherheitsgründen bestimmte Leistungen, die in dem
fraglichen Zeitraum die BFS erbracht hat. Deren Kosten beziehen sich auf den
Luftverkehr, dem sie durch die Gebührenentscheidung des Gesetzgebers auch
zugewiesen werden. Zwar haben auch andere Personenkreise, wie etwa die in den
betreffenden Einflugsschneisen lebenden Menschen, Vorteile von der
Flugsicherung. Dies hindert den Gesetzgeber aber nicht daran, eine
Unterscheidung danach zu treffen, welcher Personenkreis diesen Vorteilen näher
steht, und die Kosten aus dem durch das allgemeine Steueraufkommen zu
finanzierenden Aufwand herauszunehmen.
Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß
Verkehrssicherheitsmaßnahmen im Straßen- und Eisenbahnverkehr im
wesentlichen aus Steuermitteln finanziert werden. Zwar sieht der Gesetzgeber
auch den Luftverkehr als im öffentlichen Interesse liegend an. Das verpflichtet ihn
aber nicht, den von ihm als erforderlich angesehenen Sicherheitsstandard als Teil
einer aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzierenden verkehrsmäßigen
"Grundversorgung" anzusehen (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 95, 188, 203 f.). Gerade
in Bezug auf den erforderlichen Aufwand und die Kosten im Bereich der
Flugsicherung werden die erheblichen Unterschiede zu den übrigen
Verkehrssystemen deutlich.
Die aufgrund der Ermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 LuftVG
erlassene Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung hält sich im
Rahmen dieser Ermächtigung und ist nach Ansicht des Senats auch im übrigen
nicht zu beanstanden.
Die Verordnung ist formell ordnungsgemäß vom Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
Bundesrats erlassen worden. Sie unterscheidet in der hier zu beurteilenden
Fassung vom 28. September 1989 zwischen Luftfahrzeugen mit einer zulässigen
Starthöchstmasse von mehr als 2.000 kg, für die die Gebühr für eine
Inanspruchnahme der Flugsicherung bei An- und Abflug nach der
Berechnungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV) berechnet wird, und Luftfahrzeugen
mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis 2.000 kg, für die ab 1. Juli 1990 eine
Einheitsgebühr von 12,-- DM und ab 1. Juli 1991 von 23,30 DM festgesetzt worden
ist.
Zu überprüfen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die gesamte
Gebührenregelung des § 2 FlusAAGV, obwohl der Kläger nur den
Gebührentatbestand nach der Pauschalregelung des § 2 Abs. 2 FlusAAGV)
verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nämlich
nicht davon ausgegangen werden, daß eventuelle rechtliche Mängel, die zur
Unwirksamkeit der in der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
festgelegten Berechnungsweise der Gebühr für Luftfahrzeuge über 2.000 kg
Starthöchstmasse führen würden, ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Festlegung
der Einheitsgebühr in § 2 Abs. 2 FlusAAGV) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg blieben. So
leuchtet bereits ein, daß das Bestehenbleiben allein einer Flugsicherungs-An- und
Abfluggebühr für diese Gruppe der kleinen Luftfahrzeuge bei Wegfall der
Gebührenpflicht für die überwiegende Zahl der Luftfahrzeuge nicht dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen kann. Des weiteren
basieren beide Gebührenbemessungen auf einer einheitlichen Kalkulation, so daß
die Unwirksamkeit der einen Gebührenbemessung sich auf diese Kalkulation und
damit bei einer Neuregelung auch auf die Höhe der Einheitsgebühr auswirken
könnte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Beschluß des Senats vom 12.
Oktober 1993 - 5 TH 1869/93 -, HSGZ 1994, 64 = ZKF 1994, 109).
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Materiell hält der Senat die Gebührenberechnungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV)
für rechtmäßig. Nach dieser Formel berechnet sich die Gebühr - wie bei den
Flugsicherungs-Streckengebühren durch eine Vervielfältigung des Gebührensatzes
(t) mit dem jeweiligen Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges (p). Das
Verwaltungsgericht hat bereits im einzelnen die Bestimmung des Gebührensatzes
durch den Verordnungsgeber dargestellt. Dieser hat die Gesamtkosten der
Flugsicherung bei der An- und Abflugphase durch die Zahl der gewichteten An- und
Abflüge geteilt (vgl. BR-Drucks. 173/89, S. 4 ff.). Somit gelangt er zu der gemäß 5
32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 in Verbindung mit Nr. 13 Satz 4 LuftVG vorgeschriebenen
Deckung der Gesamtkosten der Flugsicherung in diesem Bereich. Soweit
erkennbar, hat der Verordnungsgeber bei der Kalkulation der umzulegenden
Kosten keine nicht umlegungsfähigen Kosten einbezogen. Es sind - wie aus den
Materialien zu entnehmen ist - bei der Kalkulation die Kosten für die von Gebühren
befreiten Flüge nicht einbezogen worden. Dies ist ausdrücklich auf Seite 7 der BR-
Drucksache 173/89 unter 3.3 ausgeführt. Es ergibt sich nichts anderes aus der
Kosten- und Einnahmeaufstellung unter 3.4 auf Seite 7 oder aus der Berechnung
auf Seite 10 der BR-Drucksache 173/89. In der tabellarischen Aufstellung sind nicht
nur die Kosten für die mit Gebühren belasteten zivilen Flüge, sondern auch die
Kosten für die befreiten Flüge erfaßt. Diese Gesamtkosten wurden bei der
Gebührenkalkulation jedoch auf die Gesamtdienstleistungseinheiten für alle Flüge
einschließlich der befreiten Flüge umgelegt, so daß die Gebührenkalkulation für
den einzelnen Flug in sich stimmig ist. Der durch die Gebührenbefreiung
verursachte Gebührenausfall fällt dadurch jedoch nicht den nichtbefreiten
Gebührenpflichtigen zur Last. Vielmehr ist an gleicher Stelle in der BR-Drucksache
173/89, Seite 7, ausgeführt, daß über einen Ausgleich der durch die
Gebührenbefreiungen verursachten voraussichtlichen Mindereinnahmen von der
Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein wird.
Da somit die Pflichtigen nicht den durch die Befreiungen verursachten
Gebührenausfall zu tragen haben, geht auch der Angriff des Klägers, der sich
insbesondere gegen die bis zum 30. Juni 1992 geltende Befreiung für den zivilen
Fluglinienverkehr bis 51 Sitzplätze wendet und daraus die Rechtswidrigkeit der
Gebührenverordnung herleitet, ins Leere.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, daß die
Einbeziehung des Gewichts bei der Gebührenbemessung nicht zu beanstanden ist.
Wie bereits oben ausgeführt, kennt das Grundgesetz keinen eigenen
verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, aus dem sich Maßstäbe für die Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Gebührenbemessungen, -sätze oder -höhen ergeben
könnten. Dem gebührensetzenden Verordnungsgeber bleibt also ein weiter
Ermessensspielraum bei der Wahl des Gebührenmaßstabs, ohne daß er gerade
den zweckmäßigsten oder vernünftigsten wählen müßte (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
225 ff.). § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG, auf den Nr. 14 Bezug nimmt, legt
als Bemessungsgrundsatz zugrunde, daß Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder
sonstiger Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden
können. Diesen Anforderungen genügt die Berücksichtigung der zulässigen
Starthöchstmasse im Rahmen der Gebührenbemessung. Zwar ließe sich
vorbringen, daß der Wert der einzelnen Amtshandlung bei der Flugsicherung vom
Gewicht des Luftfahrzeugs unabhängig ist. Die Bedeutung und der wirtschaftliche
Nutzen für den Halter ist jedoch bei Luftfahrzeugen mit einer größeren zulässigen
Starthöchstmasse offensichtlich größer als bei kleineren Luftfahrzeugen. Diese
Motivation des Verordnungsgebers geht auch aus den Materialien eindeutig hervor
(vgl. BR-Drucks. 173/89, S. 11). Ob es sich bei dem vom Verordnungsgeber
gewählten Maßstab um den sachdienlichsten oder wirklichkeitsnächsten handelt,
hat der Senat nicht zu beurteilen. Deshalb ist auch ohne Bedeutung, ob es weitere
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gäbe, die ebenfalls geeignet wären, die Bedeutung,
den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen zu bewerten, wie etwa - was im Rahmen der Diskussion über die
entsprechend formulierte Gebührenberechnungsformel für die Flugsicherungs-
Streckengebühren erörtert worden ist - eine Bemessung anhand der tatsächlichen
Zahl der Sitzplätze oder der maximalen Sitzplatzkapazität des jeweiligen
Flugzeugs. Die Berücksichtigung der zulässigen Starthöchstmasse ist jedenfalls
nicht ungeeignet und hält sich damit im Rahmen des weiten Ermessensspielraums
des Verordnungsgebers.
Auch die Bestimmung des Gewichtsfaktors in der Gebührenformel über eine
Wurzelfunktion, die zu einer degressiven Wirkung beider Berechnung der Gebühr
führt, liegt im Rahmen des geschilderten Ermessens des Verordnungsgebers. So
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führt, liegt im Rahmen des geschilderten Ermessens des Verordnungsgebers. So
ist er davon ausgegangen, daß eine fast 14-fach höhere Gebühr für ein
Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse von 362,9 t (Boeing 747) als
für ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse von knapp über 2 t
ausreichend den wirtschaftlichen Nutzen und die Bedeutung für die jeweiligen
Halter der Luftfahrzeuge widerspiegelt (BR-Drucks. 173/89, S. 11). Damit hat er
sich im Rahmender Grundsätze des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG
gehalten und das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip beachtet, das fordert,
daß die mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke nicht völlig außer Verhältnis
zu den auferlegten Gebühren stehen (BVerfG a.a.O., S. 227). Allerdings ist es in
diesem Zusammenhang mißverständlich, wenn das Verwaltungsgericht ausführt,
Maßstab der Gebührenbemessung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 in Verbindung
mit Nr. 13 Satz 4 LuftVG sei f ü r d i e e i n z e l n e G e b ü h r das
Kostendeckungsprinzip und nur daneben könne der wirtschaftliche Vorteil durch
die Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt werden. Ein
derartiges "spezielles" Kostendeckungsprinzip ist in der genannten Vorschrift des
Luftverkehrsgesetzes nicht enthalten. Das Kostendeckungsprinzip verlangt
nämlich nicht etwa die Deckung der Kosten der einzelnen Amtshandlung durch die
dafür zu leistende Gebühr.
Abzustellen ist insofern vielmehr auf die Gesamtheit der Aufwendungen und das
gesamte Gebührenaufkommen (vgl. Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, Stand:
Dezember 1993, § 3 VwKostG Rdnr. 5 m.w.N.). Für die Bemessung des
Verhältnisses der einzelnen Gebührenstufen zueinander gibt daher dieses Prinzip
nichts her. Die weiteren Kriterien des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG sind
dagegen Ausprägungen des Äquivalenzprinzips (vgl. entsprechend, allerdings
klarer formuliert: § 3 VwKostG) und in der Tat bei der Beurteilung der Bemessung
der einzelnen Gebührenstufen untereinander maßgebend. Wenn dabei der
Verordnungsgeber das Verhältnis von Wert der Amtshandlung und
wirtschaftlichem Nutzen so bestimmt, daß die Gebühr nicht proportional zum
Gewicht, sondern abgemildert steigt, läßt sich das - in der hier gewählten Form -
nicht nur nicht beanstanden; vielmehr dürfte eine Steigerung der einzelnen
Gebühren proportional zur Steigerung der zulässigen Starthöchstmasse für
besonders schwere Luftfahrzeuge kaum noch den Anforderungen des
Äquivalenzprinzips entsprechen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Gebührenbemessung in der
Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung auch nicht deshalb
rechtswidrig, weil für Luftfahrzeuge von mehr als 2.000 kg zulässiger
Starthöchstmasse nicht zwischen Sicht- und Instrumentenfliegern (gemeint sind: -
flüge) unterschieden wird. Dies verstößt weder - wie es das Verwaltungsgericht
angenommen hat - gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der hier wohl eher einschlägig
sein dürfte.
Nicht zu überzeugen vermag der Vortrag des Klägers, Sichtflüge erhielten im
Gegensatz zu Instrumentenflüge überhaupt keine Leistung der Flugsicherung im
Bereich des An- und Abflugs. Bereits das Verwaltungsgericht hat insofern richtig
dargelegt, daß Sichtflüge unter anderem Start- und Landefreigabe, Platzkontrolle
und Staffelung der Luftfahrzeuge im Luftraum als Leistungen der Flugsicherung
erhalten. Wenn der Kläger demgegenüber meint, dies sei nur auf die Einführung
des Instrumentenflugverkehrs zurückzuführen, so ist das zwar - wie auch die
Beklagte erklärt hat - richtig, ändert aber an dem Vorliegen der Leistungen der
Flugsicherung nichts. Die Notwendigkeit bestimmter Verkehrsleitungen und -
Sicherungen entsteht in der Regel erst mit einer gewissen quantitativen oder auch
qualitativen Entwicklung dieser Verkehrsart. Das gilt auch für den Luftverkehr.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, im Bereich des An- und Abfluges würden
ca. 60 % der Aufwendungen für die Flugsicherung durch Instrumentenflüge und nur
die restlichen Kosten durch Sichtflüge verursacht, und folgert dies aus
Verlautbarungen des Verordnungsgebers im Rahmen des Entstehungsverfahrens
der Verordnung (BR-Drucks. 173/89, S. 10). Diese Schlußfolgerung ergibt sich aber
- wie die Beklagte zu Recht vorträgt - aus diesen Materialien nicht. Dort ist
vielmehr ausgeführt, daß Luftfahrzeuge mit einer zulässigen Starthöchstmasse
von bis zu 2.000 kg in der Regel nur die Flugplatzkontrolle (Turmkontrolle) und
nicht die An- und Abflug-Radarkontrolle in Anspruch nehmen. Um dieser
geringeren Inanspruchnahme zu entsprechen, hat der Verordnungsgeber bei den
Luftfahrzeugen dieser Gewichtsklasse nur 40 % der Dienstleistungseinheiten, die
er gewöhnlich zugrundelegt, in die Berechnung einbezogen. Diese Einbeziehung
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er gewöhnlich zugrundelegt, in die Berechnung einbezogen. Diese Einbeziehung
von nur 40 % der Dienstleistungseinheiten durch den Verordnungsgeber
berücksichtigt für diese Gewichtsklasse pauschal sowohl die geringere
Inanspruchnahme als auch, daß diese nur "in der Regel" vorliegt. Die
Schlußfolgerung, Sichtflüge verursachten 40 %, Instrumentenflüge 60 % der
Aufwendungen der An- und Abflugsicherung (einschließlich Platzkontrolle), läßt sich
daraus jedoch nicht ziehen. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht insofern
zuzustimmen, als davon auszugehen ist, daß Sichtflüge in der Regel konkrete
Dienstleistungen der Flugsicherung weniger in Anspruch nehmen als
Instrumentenflüge. Daß dieser Unterschied in der Gebührenbemessung jedoch nur
durch die Pauschalgebühr für Luftfahrzeuge mit zulässiger Starthöchstmasse von
bis zu 2.000 kg Berücksichtigung findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
So ist bereits dargelegt worden, daß verfassungsrechtlich kein Gebührenbegriff
vorgegeben ist und insofern Grenzen allein in Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Äquivalenzprinzip bestehen (BVerfG, a.a.O., S. 227). Das Verwaltungsgericht hat
an die Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes - HessKAG - angeknüpft (Urteil vom 17. Dezember
1980 - V OE 129/78 -, HSGZ 1981, 283, 284 f.) und aus diesem für
Benutzungsgebühren geltenden "Grundsatz der leistungsgerechten
Gebührenbemessung" abgeleitet, der Verordnungsgeber habe hier einen
"Wirklichkeitsmaßstab" zur Verfügung gehabt und diesen zu Unrecht nicht
angewandt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Zum einen normiert § 10 Abs. 3 HessKAG ein einfachgesetzliches Erfordernis für
Benutzungsgebühren auf Landesrechtsebene, dem die Entsprechung auf der hier
maßgebenden Bundesebene fehlt (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Dezember
1994 - 5 N 1980/93 -, NVwZ 1995, 406, 407 = HSGZ 1995, 65). Art. 3 Abs. 1 GG
und auch das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip sind weniger streng.
Zum anderen ist der Maßstab, den das Verwaltungsgericht zugrundelegen möchte
- eine Differenzierung nach Sicht- und Instrumentenflügen -, ebenso ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie der vom Verordnungsgeber gewählte. Allein eine
Differenzierung nach Sicht- und Instrumentenflügen läßt noch nicht den
eigentlichen Grad der Inanspruchnahme der Flugsicherungsdienstleistungen zum
Gebührenmaßstab werden, denn auch die einzelnen Sichtflüge - wie auch die
einzelnen Instrumentenflüge - benötigen im Umfang unterschiedliche
Dienstleistungen der Flugsicherung, die abhängig sind von Flugaufkommen,
Wetter, den jeweiligen Verhältnissen auf den einzelnen Flughäfen und weiteren
Umständen.
Der Verordnungsgeber hat in der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-
Verordnung vom 28. September 1989 eine Regelung getroffen, in der er die Flüge
der Luftfahrzeuge bis zu 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse pauschal als
Sichtflüge eingestuft und sie deshalb mit einer reduzierten Pauschalgebühr belegt
hat; die Luftfahrzeuge über dieser Gewichtsgrenze hat er mit der nach der
Gebührenformel zu berechnenden Gebühr belegt, in der der Unterschied zwischen
Sicht- und Instrumentenflug keine Rolle spielt.
Damit besteht in der Klasse über 2.000 kg hinsichtlich der Gebührenbemessung
eine Gleichbehandlung der Sichtflieger mit den Instrumentenfliegern, obwohl ein
Sichtflug in der Regel weniger konkrete Dienstleistung seitens der Flugsicherung
verlangt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl
die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, wie auch die Gleichbehandlung
verschiedener Sachverhalte (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 3 Rdnr.
5 ff m.w.N.). Allerdings ist dabei nicht jegliche Ungleich- bzw. Gleichbehandlung
verboten. Vielmehr bedeutet Art. 3 Abs. 1 GG im Kern ein "Willkürverbot". Der
Gesetzgeber - hier der Verordnungsgeber braucht im konkreten Fall nicht die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr
genügt ein sachlich vertretbarer Grund für seine Lösung. Der Normgeber hat also
eine sehr weite Gestaltungsfreiheit (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 26. März 1980
- 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11,26 m.w.N.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnr. 11
m.w.N.). Nur die Einhaltung dieser Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3
Abs. 1 GG zu prüfen.
Bei der hier zu beurteilenden Gebührenregelung ist dabei folgendes zu
berücksichtigen:
Die-eigentlichen Kosten der Einrichtungen der Flugsicherung im An- und
Abflugbereich (Turm- und Radarkontrolle) bestehen grundsätzlich in gleichem
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Abflugbereich (Turm- und Radarkontrolle) bestehen grundsätzlich in gleichem
Umfang, gleichgültig ob der einzelne Flug ein Sichtflug oder ein Instrumentenflug
ist oder überhaupt nicht stattfindet. Sieht man die Leistung für den jeweiligen Flug
in der Gewährleistung der Sicherung der An- und Abflugphase, ist auch sie letztlich
für Sicht- und Instrumentenflüge gleich. Auch der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den jeweiligen Flug bemißt sich nicht danach, ob er Sicht- oder
Instrumentenflug ist. Insoweit hat der Verordnungsgeber vielmehr das oben
erörterte Kriterium der zulässigen Starthöchstmasse eingeführt. Unterschiede
zwischen Sicht- und Instrumentenflügen bestehen nur darin, in welchem Umfang
die Flugsicherung im konkreten Fall jeweils Dienstleistungen erbringen muß.
Derartige Unterschiede bestehen aber, wenn auch in der Regel im geringeren
Umfang, innerhalb der Gruppen der Sicht- und der Instrumentenflüge ebenfalls.
Die Beklagte hat dargelegt, welche unterschiedlichen Dienstleistungen auch
Sichtflüge durch die Anflugkontrolle unter bestimmten Umständen - besondere
Verkehrsverhältnisse, Nachtflüge, schlechte Sichtverhältnisse u.ä. - erhalten und
daß jeweils weitere Differenzierungen insofern denkbar sind, als die erbrachten
Dienstleistungen je nach Verkehrsflughafen erheblich unterschiedlich sind. Legt
man all das zu Grunde, so war der Verordnungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG
gezwungen, über 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse eine besondere
Differenzierung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen bei der
Gebührenbemessung einzuführen. Er hat eine pauschale Berücksichtigung
insofern gewählt, als er die Gruppe bis 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse
pauschal geringer belastet hat. Die Wahl der Grenze von 2.000 kg zulässiger
Starthöchstmasse ist dabei ebenfalls nicht willkürlich, auch wenn es - was
unstreitig ist über diese Grenze hinaus noch in den untersten Gewichtsklassen
eine nicht unerhebliche Zahl von Sichtflügen gibt. Der Verordnungsgeber konnte
allerdings davon ausgehen, daß über der Grenze von 2.000 kg zulässiger
Starthöchstmasse die Zahl der Luftfahrzeuge, die über
Instrumentenflugausrüstungen verfügen, erheblich zunimmt. Da von Verfassungs
wegen auch die Verfolgung weiterer Zwecke neben der Gebührenerzielung zulässig
ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O., S. 226), konnte auch
Berücksichtigung finden, daß - wie von der Beklagten vorgetragen mit der
Gleichbehandlung von Sicht- und Instrumentenflügen Luftfahrzeugführer nicht
dazu verleitet werden, aus Kostengründen und zu Lasten der Sicherheit auf den
von der Verordnung erfaßten Verkehrsflughäfen Sicht- statt möglicher
Instrumentenflüge zu wählen. Des weiteren ist zu beachten, daß in § 1 Abs. 2
FlusAAGV als Zähleinheit der jeweilige Abflug gewählt worden ist. Dies ist im
Rahmen einer sachgerechten Vereinfachung nicht zu beanstanden. Eine
Differenzierung nach Sicht- und Instrumentenflügen bringt aber zusätzlich das
Problem - wie die Beklagte zu Recht vorgebracht hat -, daß der Wechsel von Sicht-
und Instrumentenflug zwischen Abflug und Anflug nur berücksichtigt werden kann,
wenn eine weitere Aufschlüsselung der Gebührenbemessung nach An- und
Abflügen getrennt erfolgen würde. Dies ergäbe jedoch weiteren
Verwaltungsaufwand. Zwar gilt in der heutigen Fassung der Flugsicherungs-An-
und Abflug-Gebühren-Verordnung (gültig seit der Zweiten Verordnung zur
Änderung der FlusAAGV) vom 14. Dezember 1993, BGBl. I S. 2093), die für
Flugzeuge über 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse zwischen Sicht- und
Instrumentenflügen differenziert, weiterhin der Abflug als Zähleinheit. Dies zeigt
jedoch, daß auch nach der heutigen Rechtslage eine genaue Differenzierung nach
der Art des jeweiligen Fluges nicht erfolgt.
Insgesamt liegt daher eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche
Gleichbehandlung nicht darin, daß der Verordnungsgeber für Luftfahrzeuge über
2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse keine Differenzierung getroffen hat. Soweit
eingewandt worden ist, daß im Rahmen der Flugsicherungs-Streckengebühren
Sichtflüge keiner Gebührenpflicht unterliegen, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Vielmehr sind die Verhältnisse zwischen beiden Gebührenarten
ersichtlich unterschiedlich, da im Rahmen des Flugsicherungs-Streckensystems für
Sichtflüge in der Regel keine Dienstleistungen erbracht werden. Im übrigen könnte
eine - in ihrer Berechtigung angezweifelte - Gebührenbefreiung im Rahmen einer
anderen Gebührenregelung wohl nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden
Gebührenregelung führen, in der eine vergleichbare Gebührenbefreiung nicht
vorhanden ist. Ob die Differenzierung nach Sicht- und Instrumentenflügen - wie sie
sich nunmehr seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Flugsicherungs-An-
und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 14. Dezember 1993 in § 2 Abs. 1 Satz 4
FlusAAGV) findet - eine zweckmäßigere oder gerechtere Lösung darstellt, hat der
Senat nicht zu entscheiden. Der dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung
von Gebührenregelungen zukommende weite Entscheidungsspielraum ist durch
die ursprüngliche Fassung nicht verletzt. Der Verordnungsgeber hat sich vielmehr
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die ursprüngliche Fassung nicht verletzt. Der Verordnungsgeber hat sich vielmehr
an den ihm vorgegebenen Kriterien des § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG -
Bedeutung, wirtschaftlicher Wert, sonstiger Nutzen für den Gebührenschuldner -
orientiert.
Auch das vom Verwaltungsgericht herangezogene verfassungsrechtliche
Äquivalenzprinzip (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) ist nicht
verletzt. Es verlangt, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der
erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979,
a.a.O., S. 227; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, DÖV 1982,
154, 155 und Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 39). Das
bedeutet aber nicht, daß - wovon wohl das Verwaltungsgericht im Anschluß an § 10
Abs. 3 HessKAG ausgegangen ist - jeweils der wirklichkeitsnächste
Bemessungsmaßstab zu wählen ist, wobei offenbleiben kann, ob die
Differenzierung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen gemessen an den vom
Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien des § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4
LuftVG überhaupt wirklichkeitsnäher ist. Ausgeschlossen ist vielmehr nur ein
Mißverhältnis. Ein derartiges Mißverhältnis besteht aber durch die
Gleichbehandlung von Sicht- und Instrumentenflügen bei der Gebührenbemessung
für Luftfahrzeuge über 2.000 kg zulässiger Starthöchstmasse nach dem oben zu
Art. 3 Abs. 1 GG Ausgeführten nicht. Gerade die durch § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13
Satz 4 LuftVG festgelegten Kriterien für die Gebührenbemessung - Bedeutung,
wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen für den Gebührenschuldner - weisen
darauf hin, daß eine an ihnen orientierte Gebührenbemessung kein Mißverhältnis
von Gebühr und Leistung erbringt.
Auch die pauschale Festsetzung der Gebühr für Luftfahrzeuge bis zu 2.000 kg
zulässiger Starthöchstmasse läßt sich nicht beanstanden (§ 2 Abs. 2 FlusAAGV)
Die vom Verordnungsgeber in seiner Begründung so bezeichnete "Einheitsgebühr"
hat er errechnet, indem er zunächst den Gebührensatz mit der Anzahl der auf die
An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen dieser Gewichtsklasse entfallenden
Dienstleistungseinheiten multipliziert und das Produkt durch die jeweils geschätzte
Anzahl der An- und Abflüge mit diesen Luftfahrzeugen geteilt hat (vgl. BR-Drucks.
173/89, S. 12, Punkt 3.4 zu § 2 Abs. 2). Er ist dabei davon ausgegangen, daß die
größte Zahl der Flüge in dieser Gewichtsklasse nur die Flugplatzkontrolle
(Turmkontrolle) und nicht die An- und Abflug-Radarkontrolle in Anspruch nimmt,
und hat deshalb - wie oben bereits dargelegt - innerhalb seiner Berechnung die
Dienstleistungseinheiten auf 40 % der ansonsten angesetzten Zahl reduziert. Eine
Benachteiligung der Sichtflüge in dieser Gruppe der Luftfahrzeuge bis 2.000 kg
zulässiger Starthöchstmasse gegenüber den Instrumentenflügen scheidet
demnach bereits deshalb aus. Die Festsetzung der Gebühren innerhalb dieser
Gruppe als Einheitsgebühr ist aus Erwägungen der Praktikabilität angesichts der
geringen Unterschiede, die sich zwischen verschieden schweren Luftfahrzeugen
bei Anwendung der Berechnungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV) ergeben würden,
gerechtfertigt.
Zusätzlich meint der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der ihm gegenüber
festgesetzten Gebühren daraus herleiten zu können, daß deren Erhebungskosten
höher seien als die Einnahmen. Auch wenn dies für den Fall der gegen den Kläger
festgesetzten relativ geringen Pauschalgebühren stimmen sollte - die Beklagte hat
eingeräumt, daß dies in Einzelfällen gegeben sein könnte -, folgt daraus keine
Rechtswidrigkeit oder gar Verfassungswidrigkeit der Gebührenerhebung, da für den
Vergleich der Einnahmen mit den Erhebungskosten nicht auf den Einzelfall
abzustellen ist. Im Regelfall - mehrere Flüge in einem Gebührenbescheid
zusammengefaßt - gilt der vom Kläger vorgebrachte Überhang der
Erhebungskosten nicht. Für die Gesamteinnahmen und Gesamterhebungskosten
hat auch er ihn nicht behauptet.
Soweit der Kläger weiterhin aus der Zahlung von Mineralölsteuer die
Rechtswidrigkeit der Erhebung einer Flugsicherungs-An- und Abfluggebühr folgern
will, läßt sich diese Argumentation nur schwer nachvollziehen. Diese Steuer, mit
der der Staat seine allgemeinen Einnahmen finanziert, steht einer Erhebung von
Gebühren für andere konkrete Leistungen nicht im weg.
Da somit sowohl die gesetzliche Grundlage für die Flugsicherungs-An- und Abflug-
Gebühren-Verordnung als auch die Verordnung selbst nicht zu beanstanden sind,
verfügen die vom Kläger angegriffenen Gebührenbescheide der BFS über eine
wirksame Ermächtigungsgrundlage. Einwendungen gegen die Berechnung der
Gebühren hat der Kläger nicht vorgebracht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10,
711 Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen. Zwar ist eine Differenzierung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen
seit der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1993 geltendes Recht.
Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergibt sich jedoch daraus, daß die
weiteren Angriffe des Klägers gegen die Einführung einer An-und
Abfluggebührenpflicht überhaupt auch gegenüber dem gegenwärtigen
Rechtszustand gelten.
Beschluß
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1
Gerichtskostengesetz - GKG-.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.