Urteil des HessVGH vom 18.11.1986

VGH Kassel: sri lanka, hessen, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, umweltrecht, stadt, beschwerdeschrift

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TE 2358/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 32
Abs 2 Nr 1 AsylVfG
(Zulassung der Berufung in der Asylsache eines Tamilen)
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist hinsichtlich
des asylrechtlichen Verfahrensteils zulässig und begründet.
Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kommt dieser Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwGE 70, 24 =
EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4) insoweit zu, als anhand des
vorliegenden Falles geklärt werden kann, ob tamilische Volkszugehörige aus Sri
Lanka allgemein einer ethnisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt und
deshalb als politisch Verfolgte anzuerkennen sind. Obwohl das
Bundesverwaltungsgericht mehrfach unter Abänderung von
Berufungsentscheidungen anderer
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Anerkennung einer
asylrechtlich relevanten ethnisch motivierten Verfolgung tamilischer
Volkszugehöriger in Sri Lanka mit dem Hinweis auf einen dort stattfindenden
separatistischen Bürgerkrieg abgelehnt hat (vgl. z.B. BVerwGE 72, 269 = EZAR
202 Nr. 5), kann die Frage einer asylrelevanten Gruppenverfolgung sri-lankischer
Tamilen für den beschließenden Senat nach nicht als geklärt angesehen werden.
Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußt auf den
Tatsachenfeststellungen über die innenpolitischen Verhältnisse in Sri Lanka in den
jeweiligen Berufungsentscheidungen, die rechtliche Bewertung der Lage in Sri
Lanka als Bürgerkriegssituation ist notwendigerweise von der sich verändernden
Entwicklung dieser Situation abhängig, und der beschließende Senat hatte bisher
keine Gelegenheit zu einer Grundsatzentscheidung über die Frage einer
Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri Lanka, obwohl ihm hierzu divergierende
Entscheidungen der in Hessen hierfür zuständigen Verwaltungsgerichte Kassel und
Wiesbaden vorliegen.
Nach alledem kann dahinstehen, ob die Berufung auch deswegen zuzulassen
wäre, weil das angegriffene Urteil von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist die
Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet; denn mit der
Beschwerde ist insoweit ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung
der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr
vom Kläger für den ausländerrechtlichen Verfahrensteil beigelegte grundsätzliche
Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1
AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nur dann,
wenn sie eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die
Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwGE
70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4). Die vom Kläger dargestellt
Frage, ob "formblattmäßig ergangene Ausreiseverfügungen der Stadt Frankfurt,
die nach der Beschleunigungsnovelle ergangen sind", als rechtswidrig aufzuheben
sind, ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat die formellen
Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach
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Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach
§ 5 des 2. AsylVfBG und die Bedeutung der Übergangsvorschriften des § 43 Nr. 2
AsylVfG für die Bestimmung des § 28 Abs. 3 AsylVfG bereits hinreichend geklärt
(vgl. etwa: Urteil vom 29. April 1982 - X OE 1363/81 -; Urt. v. 23. Juni 1983 - X OE
187/82 -, DVBl. 1984, 102 = InfAuslR 1983. 295), und im übrigen handelt es sich
insoweit um auslaufendes Recht, bei dem grundsätzlich eine Berufungszulassung
nicht mehr gerechtfertigt ist, da das Asylverfahrensgesetz bereits seit über vier
Jahren in Kraft ist und die Anzahl der noch zu entscheidenden Fälle mit
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus der Zeit vor der Geltung
des Asylverfahrensgesetzes entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
verhältnismäßig gering sein dürfte (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 28. April
1986 - 10 TE 513/86 -).
Soweit die Berufung zugelassen ist, wird das Verfahren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5
AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer
Berufung bedarf.
Die Entscheidungen über die Kosten des ausländerrechtlichen Teils des
Beschwerdeverfahrens und über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über
die Kosten des asylrechtlichen Teils des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen
Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.