Urteil des HessVGH vom 03.09.1996

VGH Kassel: anspruch auf rechtliches gehör, allgemeine lebenserfahrung, beweiswürdigung, schriftstück, post, verwertung, vollmacht, zustellung, asylverfahren, akte

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 3324/96.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 Nr 3 VwGO, § 78 Abs
3 Nr 3 AsylVfG 1992
(Berufungszulassung wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs - Verwertung eines allgemeinen Erfahrungssatzes
ohne vorherige Stellungnahmemöglichkeit der Beteiligten)
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet;
denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der
Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe durch
Abweisung der Klage als verspätet und Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138
Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu
Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich
zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und
erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1,
108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp,
VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht
darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -,
BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die
Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der
Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß
das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht
etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG,
15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH,
23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Hess. VGH, 17.02.1995 - 12 UZ 328/95 -). Unter
Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das
Verwaltungsgericht habe insgesamt gesehen dem Kläger rechtliches Gehör
versagt.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dadurch gegen seine Verpflichtung zur
Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, daß es das Vorbringen des Klägers
darüber, daß ein anderer Heimbewohner das bei der Postanstalt niedergelegte
Schriftstück abgeholt habe, mit der Erwägung, ein durch Niederlegung zugestelltes
Schriftstück könne nur durch den Adressaten selbst, der sich zu diesem Zwecke
auszuweisen habe, oder aber von einem anderen, dem hierzu Vollmacht erteilt
worden sei, abgeholt werden, nicht geglaubt hat. Soweit die Ablehnung des
Wiedereinsetzungsgesuchs auf diese Überlegung gestützt ist, hat das
Verwaltungsgericht einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt und verwertet,
ohne den Beteiligten hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch im
Verfahren der gerichtlichen Beweisaufnahme. Die Gerichte sind allerdings nicht
Verfahren der gerichtlichen Beweisaufnahme. Die Gerichte sind allerdings nicht
gehalten, den Beteiligten vorab diejenigen rechtlichen und tatsächlichen
Erwägungen mitzuteilen, die im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
von Bedeutung und letztlich ausschlaggebend sein können. Da sich bei der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung ebenso wie bei der Rechtsanwendung
allgemein um wertende Akte richterlicher Erkenntnis handelt, gehören diese nicht
zu den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, zu denen vorab Stellung zu
nehmen die Beteiligten ein Recht haben. Die Verpflichtung zur Gewährung
rechtlichen Gehörs besteht aber dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen
gestützt werden soll, die allgemein- oder gerichtskundig sind; in diesen Fällen
erübrigt sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung nur dann,
wenn die Tatsache den Beteiligten gegenwärtig ist und diese mit einer
Berücksichtigung im Prozeß rechnen (BVerwG, 11.02.1982 - 9 B 429.81 -, EZAR
610 Nr. 17 = DÖV 1983, 207). So ist etwa auch Gelegenheit zur Äußerung zu
gerichtskundigen Tatsachen und zu Beweisergebnissen zu geben, von denen das
Gericht in einem anderen Zusammenhang Kenntnis erlangt hat (BVerfG,
03.11.1959 - 1 BvR 13/59 -, BVerfGE 10, 177; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -,
EZAR 610 Nr. 20 = DÖV 1983, 206 = InfAuslR 1983, 60). Indem das
Verwaltungsgericht seine Überzeugung, daß sich die Ereignisse nicht so abgespielt
haben können, wie der Kläger sie geschildert hat, auf die Annahme gestützt hat,
ein durch Niederlegung zugestelltes Schriftstück könne nur durch den Adressaten
selbst, der sich zu diesem Zweck auszuweisen habe, oder von einem anderen,
dem hierzu Vollmacht erteilt worden sei, abgeholt werden, und es sei entgegen
den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und des
Mitbewohners nicht möglich, daß dieser das Schriftstück bei der Post ohne Wissen
des Klägers abgeholt habe und es ihm dort ohne weiteres ausgehändigt worden
sei, hat es einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt und seiner
Beweiswürdigung zugrundegelegt, daß bei der Aushändigung eines niedergelegten
Schriftstücks durch Bedienstete der Deutschen Post "nicht sein kann, was nicht
sein darf". Hierbei handelt es sich nicht um ein Denkgesetz, weil es nicht
schlechthin unmöglich ist, daß Postbedienstete den Vorschriften zuwiderhandeln
(allgemein zur Verletzung von Denkgesetzen im Rahmen der Beweiswürdigung
vgl.: BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330; BVerwG, 02.11.1995 - 9
B 710.94 -; BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 47.95 -; BVerwG, 07.06.1994 - 8 B 10.94 -;
BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199; BVerwG,
04.05.1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151). Hätte das Verwaltungsgericht eine
allgemeine Lebenserfahrung, daß Rechtsnormen durch öffentliche Stellen wie die
Deutsche Post im Rahmen staatlicher Aufgaben wie der Briefzustellung beachtet
werden, bei der Abwägung des Für und Wider im Rahmen der Beweiswürdigung
angeführt, hätte es sich um einen von mehreren Gesichtspunkten gehandelt, die
üblicherweise im Rahmen von Beweiswürdigungen Verwendung finden, ohne daß
die Beteiligten zuvor hierauf besonders hingewiesen werden müßten. Anders
verhält es sich jedoch, wenn ein Gericht apodiktisch die ausnahmslose Einhaltung
von Rechtsvorschriften seiner Tatsachenwürdigung zugrundelegt und damit den
Beteiligten jede Möglichkeit des Nachweises eines davon abweichenden
Geschehensablaufs versperrt. Die zitierten Formulierungen in dem angegriffenen
Gerichtsbescheid lassen eindeutig erkennen, daß das Verwaltungsgericht mit dem
Grundsatz einer unbedingten und ausnahmslosen Einhaltung von
Rechtsvorschriften durch Postbedienstete bei der Zustellung von niedergelegten
Schriftstücken insbesondere den Beweis durch Zeugen und eidesstattliche
Versicherungen ausschließt. Damit setzt es sich in Widerspruch zu dem allgemein
anerkannten Rechtssatz, daß insbesondere im Rahmen von
Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich jedes Beweismittel einschließlich der
Versicherung an Eides Statt zugelassen ist (BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95 -,
NJW 1996, 409). Im Verfahren über die Zulassung der Berufung wegen Verletzung
rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3
VwGO kommt es nicht darauf an, daß ein derartiger Verstoß revisionsrechtlich
dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen ist, weil er
einen error in judicando und nicht einen error in procedendo darstellt (vgl. dazu
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 5. Auflage, 1993, S. 852; BVerwG,
23.11.1995, a.a.O.; BVerwG, 02.11.1995, a.a.O.; BVerwG, 07.06.1994, a.a.O.). Es
braucht im vorliegenden Fall auch nicht weiter geprüft zu werden, ob das
Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hat, indem es den
angegriffenen Gerichtsbescheid auf Gesichtspunkte gestützt hat, die zuvor nicht
erörtert worden waren, und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung
gegeben hat (vgl. dazu BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151 m.w.N.).
Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist dem Verwaltungsgericht schon
deswegen unterlaufen, weil es die Berücksichtigung der Angaben in den
eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und dessen Mitbewohners aufgrund
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eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und dessen Mitbewohners aufgrund
eines zuvor den Beteiligten nicht bekanntgegebenen Erfahrungssatzes von
vornherein unberücksichtigt gelassen hat.
Gleichwohl kann die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid wegen
Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zugelassen werden, weil das
Verwaltungsgericht die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags auf einen
weiteren Gesichtspunkt gestützt hat und insoweit ein Zulassungsgrund nicht
vorliegt. Zu Unrecht macht der Kläger nämlich geltend, ihm sei rechtliches Gehör
auch dadurch versagt worden, daß das Verwaltungsgericht an die Sorgfaltspflicht
bei Asylbewerbern einen zu hohen Maßstab angelegt habe. Das
Verwaltungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch auch mit der Begründung
abgelehnt, es sei darüber hinaus im übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb ein
Dritter, ohne den Betroffenen hiervon zu unterrichten, ein niedergelegtes
Schriftstück bei der Post abholen sollte, um im Anschluß daran die Angelegenheit
sofort wieder zu vergessen und den Betroffenen nicht zu benachrichtigen; dies sei
insbesondere deshalb unglaubhaft, weil sich der Kläger und der Dritte nur zu dem
Zweck in der Unterkunft aufgehalten hätten, ihr Asylverfahren zu betreiben, und
deshalb besonders auf die Zustellung des entsprechenden Bescheids geachtet
und den Sinn und Zweck der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines
Schriftstückes gekannt hätten. Diese Begründung soll erkennbar selbständig
hilfsweise die Feststellung tragen, daß der Kläger nicht unverschuldet die Klagefrist
versäumt habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber rechtliches Gehör nicht
versagt. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang lediglich das Ergebnis
der Beweiswürdigung, indem er insbesondere geltend macht, die schlichte
Behauptung, daß ein Dritter die Benachrichtigung an den eigentlichen Empfänger
nicht vergesse, widerspreche jeder Lebenserfahrung.
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154
Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.