Urteil des HessVGH vom 17.02.1997

VGH Kassel: eheliche wohnung, lebensgemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, abschiebung, eheliche gemeinschaft, offensichtliches versehen, vollzug, vollziehung, befristung, beschränkung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 1739/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 AuslG 1990, § 50
AuslG 1990, § 80 Abs 5
VwGO, § 113 VwGO, § 114
VwGO
(Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch
Ablauf der Ausreisefrist oder Vollzug der Abschiebung)
Tatbestand
Der 1967 in E (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem
er am 4. Dezember 1989 in der Türkei die Ehe mit einer schon damals in
Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, reiste er
im September 1992 mit Sichtvermerk zum Zwecke der
Familienzusammenführung nach Deutschland ein und erhielt hier am 20.
November 1992 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Aus der Ehe des
Klägers ist ein am 27. Juli 1991 geborenes Kind hervorgegangen. Am 20. Januar
1993 meldete ihn seine Ehefrau als nach unbekannt verzogen polizeilich ab und
beantragte unter dem 2. Februar 1993 die Scheidung der Ehe mit der
Begründung, die Eheleute lebten seit Mitte Januar 1993 innerhalb der ehelichen
Wohnung getrennt. Die Ehe sei gescheitert, und es könne nicht mehr erwartet
werden, dass jemals wieder eine dem Wesen der Ehe entsprechende
Lebensgemeinschaft zustande kommen werde, weil der Kläger die Fortsetzung der
ehelichen Lebensgemeinschaft ablehne. Er habe bereits erklärt, dass er seine Frau
nur aus wirtschaftlichen Gründen geheiratet habe; er werde unter keinen
Umständen mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren. Mit Schreiben vom 26.
Januar und 3. Februar 1993 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde
mit, der Kläger habe sie am 20. Januar 1993 verlassen, sei aber am 2. Februar
1993 nachts bei ihr gewesen und habe sie geschlagen. Er habe ihre Tochter vom
Bett geworfen und ihr gedroht, sie und ihre Tochter umzubringen, falls sie ihn
wieder in die Heimat zurückschickten. Am 8. Februar 1993 erstattete die Ehefrau
des Klägers Strafanzeige und gab dazu unter anderem an, der Kläger sei seit Mitte
Oktober 1992 nur noch in unregelmäßigen Abständen nach Hause gekommen,
habe Geld von ihr verlangt und ihr gedroht und sie heftig geschlagen, wenn sie ihm
kein Geld gegeben habe.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1993 wies der Landrat den Kläger darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen, da er nicht
mehr mit seiner Frau zusammenlebe und damit keine eheliche
Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau
wieder zusammengezogen waren und sich in Arolsen gemeinsam polizeilich
angemeldet hatten, verlängerte der Landrat des Landkreises am 27. Oktober 1993
die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Am 1. Dezember 1993 sprach die Ehefrau
des Klägers bei der Ausländerbehörde in Arolsen vor und gab an, am 21.
November 1993 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen zu sein. Sie sei von
ihrem Ehemann misshandelt und bedroht worden und beabsichtige nunmehr, sich
scheiden zu lassen. Daraufhin teilte die Ausländerbehörde des Landkreises dem
Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 mit, sie beabsichtige die
nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis, weil der Kläger und seine
Ehefrau offensichtlich die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgehoben
hätten. Dazu erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Dezember
1993, es handele sich lediglich um ein Zerwürfnis, das behoben werden könne.
Unter dem 7. Januar 1994 stellte die Ehefrau des Klägers erneut einen
Scheidungsantrag und gab dazu unter anderem an, die Ehe sei gescheitert. Den
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Scheidungsantrag und gab dazu unter anderem an, die Ehe sei gescheitert. Den
früheren Scheidungsantrag habe sie nur unter Druck des Klägers
zurückgenommen. Eine Versöhnung habe niemals stattgefunden. Sie wolle nicht
mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren.
Mit Verfügung vom 19. Januar 1994 beschränkte die Ausländerbehörde die
Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich zum 30. April 1994, ordnete die
sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein
Heimatland an, falls er Deutschland nicht bis zum 31. Juli 1994 verlassen habe.
Zur Begründung ist ausgeführt, die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Kläger und seiner Ehefrau bestehe nicht mehr. Der Kläger habe kein
eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben und könne sich auf Art. 6 Abs. 1 des
Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) nicht berufen, da er
noch nicht seit einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei.
Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium
mit Bescheid vom 18. Mai 1994 zurück und führte ergänzend aus, es liege bei dem
Kläger auch kein atypischer Fall vor, der Veranlassung für die Ausländerbehörde
sein könne, ausnahmsweise von einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der
Aufenthaltserlaubnis abzusehen. Schließlich stehe dies auch nicht in Widerspruch
zu dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der
Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76) sowie Art. 12 des
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei
vom 12. September 1963, Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
vom 19. Mai 1972 und dem Assoziationsratsbeschluss 1/80. Auf Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80 könne sich der Kläger nicht berufen, da er nicht ununterbrochen rechtmäßig
ein Jahr ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit der hiergegen am 16. Juni 1994 erhobenen Klage hat der Kläger geltend
gemacht, er arbeite ununterbrochen seit dem 14. Juni 1993 bei der Firma. Seine
Ehe sei nach wie vor nicht geschieden, und er wünsche auch nicht, geschieden zu
werden. Er nehme nach wie vor an, dass es sich lediglich um ein vorübergehendes
Zerwürfnis handele. Wenn er aus Deutschland ausreisen müsste, habe er keine
Möglichkeit mehr, sein kleines Kind zu sehen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 18. Mai 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 1995
abgewiesen, weil die befristete Aufenthaltserlaubnis zu Recht nachträglich
beschränkt worden sei. Unstreitig lebe der Kläger von seiner türkischen Ehefrau
getrennt, so dass eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Es gebe
auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein lediglich vorübergehendes
Getrenntleben der Eheleute handele. Wie sich aus dem Scheidungsantrag der
Ehefrau des Klägers vom 7. Januar 1994 eindeutig ergebe, sei die Ehe zerrüttet
und wolle die Ehefrau auf jeden Fall geschieden werden. Bei der Behauptung des
Klägers, das Zerwürfnis der Eheleute beruhe lediglich auf dem Einfluss der Eltern
seine Ehefrau, handele es sich um eine reine Wunschvorstellung des Klägers ohne
realen Hintergrund. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach § 19 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg
auf Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, da er nicht ein jahr
ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Entgegen der
Auffassung des Klägers bestünden auch keine Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides deshalb, weil dort von einer
deutschen Staatsangehörigen als Ehefrau des Klägers die Rede sei. Dies sei ein
offensichtliches Versehen der Widerspruchsbehörde, das ohne Auswirkungen auf
die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs bleibe. Für die Frage der
Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der
Aufenthaltsgenehmigung komme es nämlich entscheidend auf die Frage des
Bestehens oder Nichtbestehens einer familiären Lebensgemeinschaft an. Die
Rechtmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung werde auch nicht dadurch berührt,
dass der Kläger Vater eines bei seiner Ehefrau in Deutschland lebenden
dreijährigen ehelichen Kindes sei. Dieser Umstand begründe aufgrund des
Getrenntlebens der Familie keinen anspruch auf Erteilung einer
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Getrenntlebens der Familie keinen anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung für den Kläger. Dieser habe auch nicht dargelegt, dass er
seine elterliche Verantwortung tatsächlich wahrnehme. Im übrigen bestünde für
ihn, der sich bisher offensichtlich noch nicht um sein Kind gekümmert habe, auch
die Möglichkeit, sein Kind im Wege der Ausübung des Besuchsrechts zu sehen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 12. Mai 1995 zugestellten Gerichtsbescheid am
26. Mai 1995 Berufung eingelegt und dazu im wesentlichen ausgeführt, seine Ehe
sei nach wie vor nicht geschieden und es sei offen, ob es zu einer solchen
Scheidung komme. Er habe ununterbrochen seit dem 14. Juni 1993 bei der Firma
gearbeitet. Bei der Angabe der Widerspruchsbehörde über eine deutsche Ehefrau
des Klägers handele es sich nicht um einen reinen Schreibfehler. Die
Widerspruchsbehörde habe die Sachlage unter einem ganz anderen Gesichtspunkt
beurteilt, und deshalb habe sie auch zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen
kommen müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2.
Mai 1995 die Verfügung des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid und die
angegriffene Verfügung,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist am 13. Juni 1995 in die Türkei abgeschoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten der Ausländerbehörde
Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§
84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 124 VwGO i. d. F. vor der Änderung durch Art. 1 des
Gesetzes vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626; Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
01.11.1996, a.a.O.). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die letzte
Aufenthaltserlaubnis ohnehin nur bis zum 26. Oktober 1995 galt; der Kläger ist
nämlich durch die Befristung dieser Aufenthaltserlaubnis nach wie vor beschwert,
weil bei Aufhebung der Befristung der zwischenzeitliche Aufenthalt noch
rechtmäßig gewesen und die Grundlage für die Abschiebung entfallen wäre, die
ihrerseits das Verbot des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG ausgelöst hat.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Anfechtungsklage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 19. Januar
1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 1994 zu Recht
abgewiesen. Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers
zum 30. April 1994 und die Abschiebungsandrohung sind nämlich rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der
Ermessensentscheidung über die nachträglichen Beschränkung der
Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG hat die Ausländerbehörde
weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung
nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die
Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
entfallen ist. Ist eine Genehmigungsvoraussetzung entfallen (dazu BVerwG,
23.05.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = EZAR 019 Nr. 10), ist die Befristung
der Aufenthaltsgenehmigung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, sondern in
das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Bei der Ausübung dieses Ermessens
sind insbesondere die Grundrechte und die sie verkörpernde Wertordnung sowie
die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, 14.09.1994 -
11 S 772/94 -, EZAR 019 Nr. 6 = InfAuslR 1995, 51; BVerwG, 28.05.1991 - 1 C
20.89 -, EZAR 103 Nr. 16 = InfAuslR 1991, 268; Hailbronner, Ausländerrecht; § 12
AuslG Rdnr. 27 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 12 AuslG Rdnr.
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AuslG Rdnr. 27 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 12 AuslG Rdnr.
10; ähnlich Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S.
227 f.). Als maßgeblich in Rechnung zu stellen sind vor allem Art und Grund der
Veränderung der Sachlage und ein eventuelles Verschulden des Ausländers hieran
sowie die Dauer des bisherigen Aufenthalts und der restlichen Geltung der
Aufenthaltsgenehmigung (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 11).
Wie Ausländerbehörde, Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt haben, ist eine wesentliche Voraussetzung für die nach §§ 17 Abs. 1,
18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis dadurch
nachträglich entfallen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihm und
seiner Ehefrau aufgehoben wurde. Es kann hier offen bleiben, ob es für das
Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf das Fristende - hier also den 30.
April 1994 - oder auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - hier
also den 18. Mai 1994 - ankommt. Denn weder in dem einen noch in dem anderen
Zeitpunkt lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in einer ehelichen
Lebensgemeinschaft zusammen. Für die Frage, ob eine eheliche
Lebensgemeinschaft trotz eines zeitweiligen Getrenntlebens noch besteht, sind
entscheidend die Dauer des Getrenntlebens und die hierfür maßgeblichen Gründe.
Familienrechtliche Trennungszeiten sind nicht entscheidend. Nicht jedes
Getrenntleben auf Probe, nicht jeder Auszug nach einem Familienkrach, nicht
jedes Auseinandergehen auf Zeit ist mit der Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft gleichzusetzen (vgl. GK-Ausländerrecht, § 17 AuslG Rdnr. 52,
§ 19 AuslG Rdnr. 20; Kanein/Renner, a.a.O., § 17 AuslG Rdnr. 12). Da die eheliche
Lebensgemeinschaft wie die Ehe selbst prinzipiell auf Dauer angelegt ist, wird sie
auch nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten Willen aufgehoben
(Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland
geltenden Recht, Diss. Regensburg, 1996, S. 205). Wird der Wille zur Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Scheidungsantrag und Trennung
eindeutig dokumentiert, können gelegentliche zwischenzeitliche Besuche nichts an
der Auflösung der Lebensgemeinschaft ändern. Soll eine äußerlich aufgehobene
Gemeinschaft wieder verwirklicht werden, müssen beide Partner einverstanden
sein; die Versöhnungsbereitschaft des einen genügt nicht, wenn der andere die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ablehnt. Dabei ist insbesondere auf
den Willen des bereits in Deutschland lebenden Ehepartners abzustellen, weil die
Regelung des Familiennachzugs in erster Linie seinen Interessen dient
(Hailbronner, a.a.O., § 17 AuslG Rdnr. 27). Danach bestand zwischen dem Kläger
und seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine eheliche Gemeinschaft
mehr. Es kann offen bleiben, ob nach dem zeitweiligen Zerwürfnis und dem Umzug
in den Kreis noch von einer ehelichen Lebensgemeinschaft die Rede sein konnte.
Diese war jedenfalls mit dem neuerlichen Scheidungsantrag und der Erklärung der
Ehefrau des Klägers, sie wolle auf jeden Fall geschieden werden, aufgehoben. Die
Auffassung des Klägers, das Zerwürfnis der Eheleute beruhe lediglich auf dem
Einfluss seiner Schwiegereltern und es sei mit einem erneuten Zusammenleben
zu rechnen, ist nicht durch Tatsachen begründet und schon deshalb unerheblich,
weil es bei einem tatsächlichen Getrenntleben letztlich nicht darauf ankommt, auf
wessen Einfluss dies beruht.
Die von der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde angestellten
Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
weder nach § 19 Abs. 1 AuslG noch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat; insoweit
wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids Bezug
genommen (§ 130b VwGO). Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids
von einer Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen die Rede ist,
handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Im übrigen könnte sich der Kläger
auf einen derartigen Fehler in der Wiedergabe des Tatbestands durch die
Widerspruchsbehörde schon deswegen nicht berufen, weil ihm dieser Fehler nicht
zum Nachteil gereicht hätte; denn eine Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen genießt einen höheren aufenthaltsrechtlichen Schutz als die
Ehe mit einer ausländischen Staatsangehörigen. Schließlich ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Ausländerbehörden die Aufenthaltserlaubnis des Klägers
beschränkt haben, obwohl dessen eheliches Kind bei seiner Mutter in Deutschland
lebt; auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen
Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 130b VwGO).
Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung ist ungeachtet dessen zulässig, dass
inzwischen die Ausreisefrist abgelaufen und der Kläger abgeschoben ist.
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Der fruchtlose Ablauf der Ausreisefrist allein ändert an dem Bestand der
Abschiebungsandrohung nichts (OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1980 - 4 B
1035/80 -, EZAR 131 Nr. 1 = DVBl. 1981, 194). Falls die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird lediglich die
Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG). Nach früherem Recht
erledigte sich die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer die Ausreisefrist
nicht zu beachten brauchte (vgl. BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60,
75 = EZAR 122 Nr. 7; BVerwG, 18.10.1983 - 1 C
131.80 -, BVerwGE 68, 101 = EZAR 123 Nr. 5;
BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 = Buchholz 204.25 § 28
AsylVfG Nr. 23). Nach alter wie nach neuer Rechtslage hat es aber keinen Einfluss
auf die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht
innerhalb der Ausreisefrist nicht nachkommt.
Für den Fall, dass der Ausländer aufgrund der Abschiebungsandrohung das
Bundesgebiet verlässt, seine gerichtliche Verfahren aber fortführt und damit zu
erkennen gibt, dass er nicht endgültig seiner Ausreisepflicht nachkommen wollte,
wird allgemein angenommen, dass damit weder die Ausreisefrist noch die
Abschiebungsandrohung erledigt sind und auch das Rechtsschutzbedürfnis für die
Fortführung des Hauptsache- und des Eilverfahrens nicht entfallen ist (GK-AuslR, §
50 AuslG Rdnr. 81 bis 84; Kanein/Renner, a.a.O., § 50 AuslG Rdnr. 10; Hess. VGH,
14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, EZAR 105 Nr. 23 = NVwZ-RR 1989, 432; VGH Baden-
Württemberg, 13.04.1994 - 11 S 171/94 -, InfAuslR 1995, 56 = VBlBW 1994, 380).
Bei der Prüfung, ob durch den tatsächlichen Vollzug der Abschiebung die
Abschiebungsandrohung als erledigt anzusehen ist, muss strikt zwischen der
Abschiebungsandrohung und der Abschiebung sowie dem Grundverwaltungsakt
unterschieden werden. So erledigt sich die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung nicht durch Abschiebung (Hess. VGH, 26.04.1994 - 13
TH 2676/93 -, InfAuslR 1994, 313 = DVBl. 1994, 944; jew. ohne die entsprechende
Textstelle). Wird die Abschiebungsandrohung vollzogen, ist sie in dem Sinne
erledigt oder verbraucht, dass sie nicht mehr für eine weitere Abschiebung des
Ausländers nach dessen Wiederkehr nach Deutschland verwandt werden kann. Sie
hat sich aber nicht hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen erledigt; denn ihr Vollzug, die
Abschiebung, löst die Einreise- und Aufenthaltssperre nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG
aus, und im Rahmen der Befristungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist
die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nicht zu überprüfen. Allgemein wird
angenommen, dass es sich bei der Vollziehung eines Verwaltungsakts um keine
Erledigung handelt, wenn und solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung in
Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung sinnvoll erscheint (GK-AuslR, § 50
AuslG Rdnr. 83; Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 113 Rdnr. 52 m.w.N. auch über
abweichende Meinungen; Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, 1996, § 113
Rdnr. 58, 88). Nach alledem besteht das Rechtsschutzinteresse an der
Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung auch nach deren Vollzug
fort und ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 in
diesem Fall ausgeschlossen (a. A. noch Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -,
EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432; vgl. dazu auch GK-AuslR, § 50 AuslG Rdnr.
83 f.). Stattdessen kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass und wie die
Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (§ 113 Abs. 1 Satz
2 VwGO). Während des gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO tritt
ebenfalls keine Erledigung durch Abschiebung ein, das Gericht kann vielmehr nach
dem Vollzug die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die danach trotz Abschiebung des Klägers zulässige Anfechtungsklage gegen die
Abschiebungsandrohung ist unbegründet; denn diese entspricht den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 49, 50 AuslG.
Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige
Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und die Nichtzulassung der Revision
beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und §
132 Abs. 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.