Urteil des HessVGH vom 20.01.2004

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, ausweisung, abschiebung, aufenthaltserlaubnis, vollziehung, privates interesse, körperliche integrität, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 3204/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 3 AuslG 1990, §
97 AuslG 1990
(Ausländer; Ausweisung; vorläufiger Rechtsschutz;
Rechtsschutzbedürfnis; Verlängerungsantrag)
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug
einer Ausweisungsverfügung kann nicht mit dem Hinweis auf eine anderweitige
Ausreisepflicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint werden, wenn die
Ausländerbehörde lediglich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung im Anschluss an die
Ausweisungsverfügung zu vollziehen beabsichtigt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine
Ausweisungsverfügung und eine Abschiebungsandrohung entfällt grundsätzlich nicht
mit der Abschiebung des Ausländers während des Verfahrens.
3. Macht die Ausländerbehörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Unterbrechungen
des rechtmäßigen Aufenthalts durch eine verspätete Antragstellung nach § 97 AuslG
außer Betracht zu lassen, Gebrauch, so ist der Aufenthalt des Ausländers bis zur
Entscheidung über den Verlängerungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 AuslG erlaubt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 10. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast.) gegen die Ablehnung vorläufigen
Rechtsschutzes gegenüber der ausländerbehördlichen Verfügung vom 13. Juni
2003 durch das Verwaltungsgericht ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig (§§
146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO), aber nicht begründet ist. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts ist der Eilrechtsschutzantrag hinsichtlich der
Ausweisungsverfügung und der Versagung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht unzulässig. Es widerspräche grundlegenden
Anforderungen an den vorläufigen Rechtsschutz gegenüber
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (1. a), dem Ast. das erforderliche
Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine sonstige Ausreisepflicht (1. b) oder
wegen seiner am Tage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgten
Abschiebung (1. c) abzusprechen. Außerdem kann der Antragsteller hinsichtlich
der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz seines um einige Tage
verspäteten Verlängerungsantrags Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in
Anspruch nehmen (1. d). Sein Begehren kann aber entgegen der
Beschwerdebegründung insgesamt aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben
(2.).
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1. Gegen die Zulässigkeit der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bestehen nach
dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Bedenken (zur grundsätzlichen
Beschränkung der Überprüfung im Beschwerdeverfahren vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO; Hess. VGH, 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EZAR 037 Nr. 7; Hess. VGH,
23.10.2002 - 9 TG 2712/02 -, EZAR 012 Nr. 7 = InfAuslR 2003, 84).
a) Für die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der §§ 80 Abs.
5, 123 VwGO ist zunächst zugrunde zu legen, dass auch für Ausländer ein
grundgesetzlicher Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerfG,
18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2; BVerfG, 21.3.1985
- 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409; BVerfG,
12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, EZAR 622 Nr. 25 = NVwZ 1996, 58) und der
Suspensiveffekt der Rechtsmittel in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten einen
fundamentalen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) bildet
(BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 14/72 u.a. -, BVerfGE 35, 263 = NJW 1973, 2196), der
Sofortvollzug also nur die aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung
gerechtfertigte Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung bleiben
muss. Dabei darf die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne
Rücksicht auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren betrachtet werden. Der
einstweilige Rechtsschutz dient nämlich in erster Linie dem Ziel, den möglichen
Erfolg im Hauptsacheverfahren zu sichern und inzwischen drohende irreparable
Schäden und Beeinträchtigungen tunlichst zu vermeiden. Hierbei sind indes die
Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets zu berücksichtigen, weil nur so die
Wirkungen der sofortigen Vollziehung und die Möglichkeiten der nachträglichen
Beseitigung oder Milderung der Vollzugsfolgen sachgerecht eingeschätzt werden
können. Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind auch die
Rechtsschutzinstrumente der §§ 80 Abs. 5, 113, 123 VwGO gegenüber
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auszulegen und zu nutzen. Ob und in welcher
Weise dem rechtsuchenden Ausländer bei der jeweiligen Fallgestaltung vorläufiger
Rechtsschutz zu gewähren ist, kann nur im Blick auf die Garantie des Art. 19 Abs.
4 GG und die besonderen Rechtsfolgen von Ausweisung, Abschiebungsandrohung
und Abschiebung festgestellt werden. Eine sachgerechte Lösung muss den
Gesetzeswortlaut und das grundsätzliche Verhältnis zwischen vorläufigem und
endgültigem Rechtsschutz beachten und im Interesse einer möglichst wirksamen
Rechtsschutzgewährung vor allem die jeweiligen bereichsspezifischen
Besonderheiten berücksichtigen. Unter diesem Vorzeichen sind die beiden hier
entscheidungserheblichen Fallgestaltungen zu untersuchen: das Nebeneinander
mehrerer Ausreisepflichten und die Abschiebung während des Rechtsstreits um
den Sofortvollzug der Aufenthaltsbeendigung. Dabei ist darauf zu achten, dass
dem betroffenen Ausländer nicht mit dem Hinweis auf eine anderweitige
Ausreisepflicht und ein fehlendes Rechtsschutzinteresse vorläufiger Rechtsschutz
in vollem Umfang verwehrt wird.
b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ast.
hinsichtlich der von der Ausländerbehörde für sofort vollziehbar erklärten
Ausweisung nicht im Hinblick auf eine anderweitige Ausreisepflicht des Ast. als
unzulässig. Damit besteht ein schützenswertes Interesse auch an der Fortführung
dieses Rechtsschutzbegehrens mit der Beschwerde.
Zwar kann und muss ein Klage- oder Antragsbegehren als unzulässig angesehen
werden, wenn sich die Positionen des Rechtsmittelführers auch im Falle seines
Erfolgs nicht günstiger darstellen würden, die Rechtsverfolgung als keinen
rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verspricht (dazu m.w.N. Hess. VGH,
19.3.2002 - 12 TG 165/02 -, EZAR 040 Nr. 5 = AuAS 2002, 125). Das
Verwaltungsgericht hat aber hier ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der
Ausweisung zu Unrecht mit der Begründung verneint, mit der vom Ast.
angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde sich seine
Rechtsposition nicht verbessern, weil er unabhängig von der Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (vgl. §§ 42
Abs. 2 Satz 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schon seit 8. Juli 1999 infolge Ablaufs
der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig sei (§ 42 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Der Ast. habe nämlich nicht spätestens bei Ablauf der bis 7.
Juni 1999 geltenden Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt.
Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Ausländer Eilrechtsschutz
grundsätzlich gegenüber jeder ausländerbehördlichen Maßnahme in Anspruch
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grundsätzlich gegenüber jeder ausländerbehördlichen Maßnahme in Anspruch
nehmen kann, die seine sofortige Abschiebung aus Deutschland ermöglicht. Bei
einer aus mehreren Gründen bestehenden Ausreisepflicht kommt es für die
Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes zunächst einmal und vor allen Dingen
darauf an, ob die Abschiebung nur aufgrund einer oder aufgrund mehrerer
Behördenbescheide droht (Hess. VGH. 19.03.2002, a.a.O.); denn nur gegen einen
konkret drohenden Vollzug kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt und gewährt
werden. So kann Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Ausreisepflicht aufgrund
einer Asylablehnung nicht mit der Begründung versagt werden, der Ausländer sei
auch wegen Fehlens einer Aufenthaltsgenehmigung oder aufgrund einer
Ausweisung ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde erklärtermaßen die
Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge auszuführen beabsichtigt und nicht die in der Ausweisungsverfügung
enthaltene eigene Abschiebungsandrohung. Einerseits kann nämlich die
Ausländerbehörde zwischen mehreren Grundlagen für eine zwangsweise
Aufenthaltsbeendigung wählen, andererseits kann dem Ausländer der nach Art. 19
Abs. 4 GG garantierte vorläufige Rechtsschutz gegenüber einer konkreten
Abschiebungsmaßnahme nicht deswegen versagt werden, weil die Abschiebung
auch aus anderen, von der Ausländerbehörde aber nicht in Anspruch
genommenen Gründen vorgenommen werden könne. Sonst wäre der Betroffene
dieser Art Vollzugsmaßnahmen schutzlos ausgeliefert, weil ihm eine Abschiebung
auf dieser weiteren Grundlage jedenfalls vorerst nicht ernsthaft droht und ihm
gerichtliche Hilfe gegen die bevorstehende Abschiebung auf der ersten Grundlage
mit Hinweis auf die auch sonst bestehende Ausreisepflicht versagt wird.
Auch insoweit können keine für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen
Grundsätze aufgestellt werden, weil es entscheidend auf das rechtliche Verhältnis
der im Einzelfall bestehenden Grundlagen für die Ausreisepflicht zu einander und
auf das Verhalten und die Absichten der Ausländerbehörde ankommt. Verzichtet
die Ausländerbehörde zum Beispiel aus welchen Gründen auch immer gänzlich auf
die Durchsetzung der Ausreisepflicht oder beabsichtigt sie Zwangsmaßnahmen
erst in ferner Zukunft, besteht kein Anlass für ein gerichtliches Einschreiten im
Wege eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO. Ähnlich kann es sich
verhalten, wenn sich die Ausländerbehörde für die Durchsetzung einer
asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht (mit Abschiebungsandrohung des
Bundesamts) entscheidet und auf eine anlässlich einer Ausweisung erlassene
eigene Abschiebungsandrohung nicht zurückgreift. Dann kann nur asylrechtlicher
vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (zu einem
Zusammentreffen zweier derartiger Ausreisepflichten vgl. Hess. VGH, 17.3.1997 -
3 TG 3656/96 -, NVwZ-Beil. 1997, 57 = AuAS 1997, 207). Schließlich kann die
Ausreiseverpflichtung auch in der Weise aufgrund zweier Tatbestände entstehen,
dass es an einer Aufenthaltsgenehmigung gänzlich fehlt oder eine bestehende
befristete Genehmigung abgelaufen ist und außerdem eine Ausweisung ergeht.
Dann kann die Ausländerbehörde den letzteren Entstehungsgrund heranziehen
und auf dieser Grundlage die Abschiebung androhen und vollziehen oder aber die
behördliche Ausweisung insoweit unbeachtet lassen und die gesetzlich begründete
Ausreisepflicht vollziehen (zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO statt
nach § 80 Abs. 5 VwGO bei einem Zusammentreffen zweier derartiger
Ausreisepflichten vgl. Hess. VGH, 9.3.2002 - 12 TZ 74/99 -, NVwZ-Beil. 2000, 6 =
AuAS 1999, 161).
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich die Lage für den Ast. so
dar, dass dieser aus zweierlei Gründen ausreisepflichtig war: wegen Ablaufs der
Aufenthaltserlaubnis seit 8. Juli 1999 und infolge der Ausweisung seit der am 23.
Juni 2003 erfolgten Zustellung der Ausweisungsverfügung. Zu Unrecht hat das
Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage angenommen, der Ast. dürfe angesichts
der gesetzlich begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1, Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 AuslG) einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der sofort
vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund der mit Sofortvollzug ausgestatteten
Ausweisung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) einstweiligen Rechtsschutz nicht in
Anspruch nehmen. Denn tatsächlich drohte dem Ast. die Abschiebung nicht wegen
Ablaufs der vorherigen Aufenthaltserlaubnis, sondern allein aufgrund der
Ausweisung. Die Ausländerbehörde hat die auf dem Fehlen einer
Aufenthaltserlaubnis beruhende Ausreisepflicht weder vor noch bei noch nach
Erlass der Ausweisungsverfügung erwähnt und die Abschiebungsandrohung
folgerichtig ausschließlich auf die Ausweisung gestützt. Unter diesen Umständen
bedeutete die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Vollziehung
der Ausweisung mit dem Hinweis auf eine anderweitige Ausreisepflicht einen im
Hinblick auf die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässigen vollständigen
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Hinblick auf die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässigen vollständigen
Ausschluss des Ast. vom vorläufigen Rechtsschutz. Dem Ast. drohte nämlich nach
dem eindeutigen Verhalten der Ausländerbehörde aufgrund des
genehmigungslosen Zustands jedenfalls keine unmittelbar bevorstehende Gefahr
von Abschiebungsmaßnahmen, gegen die er vorsorglich gerichtliche Hilfe hätte in
Anspruch nehmen können. Da die Aufenthaltserlaubnis bereits am 7. Juli 1999
abgelaufen war und die Ausländerbehörde die jetzt vom Verwaltungsgericht
festgestellte Ausreisepflicht fast vier Jahre lang nicht zum Anlass für eine
Abschiebung genommen hatte, brauchte der Ast. mit aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen auf dieser Grundlage nicht (mehr) zu rechnen und konnte infolge
dessen insoweit einstweiligen Rechtsschutz unter Berufung auf eine
Abschiebegefahr nicht in Anspruch nehmen.
Unabhängig davon erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich des Sofortvollzugs der Ausweisung auch deshalb als fehlerhaft, weil der
Verlängerungsantrag des Ast. vom 16. Juli 1999 jedenfalls in diesem
summarischen Verfahren als rechtzeitig gestellt zu behandeln ist (dazu näher
unter 1. d) und das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht für den Zeitraum ab 8.
Juli 1999 eine vollziehbare Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG
zugrunde gelegt hat.
c) Dem Rechtsschutzinteresse des Ast. an der Einlegung der Beschwerde und der
Fortführung des Beschwerdeverfahrens steht nicht die am 10. November 2003
erfolgte Abschiebung in die Türkei entgegen.
Wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entscheidet, besteht für
die Fortführung des Eilverfahrens auch nach dem Vollzug der Ausreisepflicht durch
Abschiebung zumindest dann weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zugleich
nach § 50 Abs. 5 Satz 3 die Aufhebung der Vollziehung beantragt wird (zuletzt
näher begründet und mit Nachw. versehen in Hess. VGH, 19.11.2003 - 12 TG
2668/03 -). Der davon abweichenden Ansicht des 9. Senats des Gerichtshofs, die
dieser soweit ersichtlich erstmals in dem Beschluss vom 11. Dezember 2003 (9 TG
546/03) vertreten hat, vermag der beschließende Senat nicht zu folgen.
Dabei ist von der Überlegung auszugehen, dass im Anfechtungsstreit um eine
Ausweisungsverfügung nach zwischenzeitlicher Abschiebung nicht der Übergang
zur Fortsetzungsfeststellungsklage geboten und zulässig ist, sondern weiterhin die
Anfechtung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung begehrt werden darf
und muss, um deren Rechtswidrigkeit festzustellen (dazu m. Nachw. der st. Rspr.
Hess. VGH, 19.11.2003, a.a.O.; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998,
Rdnr. 8/221). Mit der Aufhebung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung
als rechtswidrig steht zugleich fest, dass die zur Vollziehung der vollziehbaren
Ausreisepflicht infolge Ausweisung vorgenommene Abschiebung rechtswidrig war.
Hieraus folgt ohne weiteres, obwohl die Abschiebung als Realakt nicht aufgehoben
werden kann und daher auch nicht aufgehoben ist, dass das pauschal durch jede
Ausweisung und Abschiebung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 8
Abs. 2 AuslG nicht mehr greift. Die dort vorgesehene Sperrwirkung entfalten
Ausweisung und Abschiebung allerdings zunächst ungeachtet eines Rechtsbehelfs
gegen den Grundverwaltungsakt. Denn diese tritt hinsichtlich der Ausweisung trotz
Anfechtung durch Widerspruch oder Klage ein (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG), und zwar
auch dann, wenn die Ausweisung nicht für sofort vollziehbar erklärt ist. Soweit die
Sperre durch die tatsächliche Abschiebung ausgelöst wird, können
Rechtsschutzanträge in der Hauptsache hieran zunächst nichts ändern.
Art und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes müssen sich entsprechend
dessen Sicherungszweck an dieser besonderen Ausgestaltung des
Hauptsacheverfahrens ausrichten. Einerseits darf der Hauptsacheentscheidung
nicht vorgegriffen werden, andererseits muss diese so weit wie möglich offen
gehalten werden. Insbesondere darf der mögliche Erfolg in der Hauptsache nicht
durch den tatsächlichen Vollzug vollständig oder zum großen Teil verhindert oder
entwertet werden. Ein Rechtsschutzinteresse kann billigerweise mit Hinweis auf
den bereits vorgenommenen Vollzug dann nicht verneint werden, wenn diese
Grundsätze eingehalten werden. Hierfür hat der Gesetzgeber mit der nach § 80
Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO vorgesehenen Möglichkeit der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und der gleichzeitigen Aufhebung der Vollziehung
geeignete Mittel zur Verfügung gestellt, wobei die "Aufhebung der Vollziehung" je
nach Art und Wirkung des Vollzugsakts gestaltet werden muss. Wie der 9. Senat
des Gerichtshofs in dem bereits erwähnten Beschluss vom 11. Dezember 2003
zutreffend hervorgehoben hat, kann die an Ausweisung und Abschiebung
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zutreffend hervorgehoben hat, kann die an Ausweisung und Abschiebung
anknüpfende Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG durch gerichtliche
Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO nicht beseitigt werden. Dies
kann, wie oben aufgezeigt, erst mit einem Erfolg in der Hauptsache erreicht
werden. Zuvor kann zwar die Abschiebung als tatsächlicher Vollziehungsakt
ebenso wenig vorläufig wie im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden,
der Betroffene kann jedoch in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit
so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben werden. Damit wird die
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, weil weder die
Sperrwirkung der Ausweisung noch die der Abschiebung beseitigt wird. Dem
Ausländer wird auch kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht,
und zwar auch nicht vorläufig. Sein Aufenthalt wird vielmehr, indem trotz
Ausreisepflicht von einer Abschiebung zunächst bis zur endgültigen Entscheidung
abgesehen wird, vorübergehend geduldet (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG). Dabei setzt eine
positive Entscheidung nach Abschiebung wie auch sonst im Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO ein überwiegendes privates Interesse an einem vorläufigen weiteren
Verbleib im Bundesgebiet voraus, in aller Regel also die summarische Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung.
Die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
notwendigen Maßnahmen richten sich nach den besonderen Voraussetzungen für
eine Wiedereinreise zum vorläufigen weiteren Aufenthalt nach Ausweisung und
Abschiebung (dazu Hess. VGH, 9.5.1986 - 7 TH 107/83, 8.6.1990 - 12 TH 2430/89
und 19.11.2003 - 12 TG 2668/03). Die Ausländerbehörde hat vor allem die
vorläufige Ungültigkeit des Abschiebungsvermerks in dem Nationalpass des
Ausländers zu veranlassen sowie eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) und
eine Duldung zu erteilen. Ob sie auch die Löschung der Einreisesperre im
Schengener Informationssystem nach Art. 96 Abs. 3 SDÜ zu bewirken hat (dazu
Hess. VGH, 19.11. u. 11.12.2003, jew. a.a.O.), kann hier offen bleiben; jedenfalls
hat sie sicherzustellen, dass dem Ast. bei seiner Wiedereinreise nicht die SIS-
Ausschreibung entgegen gehalten wird. Um dem Ast. die Wiedereinreise zu
ermöglichen, hat sie erforderlichenfalls das Auswärtige Amt, den
Bundesgrenzschutz und/oder andere Ausländerbehörden um
Amtshilfemaßnahmen zu ersuchen.
d) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung des Suspensiveffekts
hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
mit der Begründung abgelehnt, die Verlängerungsanträge seien verspätet gestellt.
Tatsächlich hat der Ast. erst am 16. Juli 1999 die Verlängerung der bis 7. Juli 1999
geltenden Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist jedoch zumindest für das
vorliegende Eilverfahren so zu behandeln, als sei sein rechtmäßiger Aufenthalt
damit nicht unterbrochen. Es muss nämlich, da die Ausländerbehörde dem Ast.
die verspätete Antragstellung weder mit der angegriffenen Verfügung vom 13. Juni
2003 noch sonst entgegengehalten hat, zugrunde gelegt werden, dass die
Ausländerbehörde die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts um wenige
Tage gemäß § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat (Hess. VGH, 04.12.1995 - 12
TG 3096/95 -, EZAR 025 Nr. 16 = NVwZ-RR 1997, 67 = InfAuslR 1996, 133). Hierfür
spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sie dem Ast. fortlaufend Bescheinigungen
über ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG ausgestellt hat. Zu Recht
weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Fiktionsbescheinigung allein
kein Aufenthaltsrecht schaffen kann und eine Ermessensentscheidung nach § 97
AuslG nach außen erkennbar getroffen werden muss. Diese Voraussetzungen sind
aber hier nach Lage der Behördenakten jedenfalls bei summarischer Betrachtung
als erfüllt anzusehen. Eine andere Beurteilung würde der Ausländerbehörde
unzulässigerweise ein widersprüchliches Verhalten unterstellen.
2. Der nach alledem zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung und auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung ist in der Sache nicht
begründet. Es kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt
werden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im
Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Die Ausweisung, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich
rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter
Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die
persönlichen Interessen des Ast. überwiegen und über das den angegriffenen
Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den
Rechtsschutzanspruch des Ast. einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare
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Rechtsschutzanspruch des Ast. einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare
Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten
(BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1;
BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -,
12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess.
VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Hinweis auf die Straftaten des Ast. und
die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 30. September 2002
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
und elf Monaten unter Einbeziehung der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. Dezember 1999
wegen schweren Raubs in vier Fällen, räuberischer Erpressung und
Computerbetrugs die Ausweisung aufgrund von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verfügt
und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines
Ausweisungstatbestands (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) versagt sowie eine Ausnahme
von der Regelausweisung und der Regelablehnung mit zutreffender Begründung
abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Bedenken
rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Soweit zur Begründung auf die Antragsschrift vom 10. Oktober 2003 und die
Widerspruchsbegründung vom selben Tag Bezug genommen wird, lässt sich
jedenfalls bei summarischer Betrachtung eine Rechtswidrigkeit der
ausländerbehördlichen Verfügung nicht feststellen. Die Voraussetzung für die
Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist mit der strafgerichtlichen
Verurteilung vom 30. September 2002 erfüllt. Dort ist zwar die Entscheidung vom
14. Dezember 1999 einbezogen, dies ändert aber nichts daran, dass der Ast.
damit insgesamt wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt ist, wie § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
verlangt. Es kann dahinstehen, ob der Ast. die Voraussetzungen für den
Abschiebungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens - zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt - erfüllt; denn
die Ausländerbehörde hat zutreffend begründet, dass von dem Ast. eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, und
sie ist dazu im Einzelnen auf die von dem Ast. begangenen Straftaten und auf die
Entwicklung des persönlichen Verhaltens des Ast. eingegangen. Diese
spezialpräventiven Überlegungen werden durch das Vorbringen des Ast., er sei bei
Begehung der Straftaten noch minderjährig gewesen und diese lägen schon einige
Jahre zurück, nicht erschüttert, zumal sich der Ast. nach Begehung der letzten
Straftat nicht in Freiheit, sondern teilweise noch in Haft befunden hat. Im Übrigen
sei dazu, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, darauf hingewiesen,
dass der Ast. inzwischen im Juli 2003 erneut rechtskräftig verurteilt ist, und zwar
durch das Landgericht Aschaffenburg wegen gemeinschaftlichen Raubs zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr. Diese Straftat wurde im März 2003 begangen und
bestätigt damit im Nachhinein sehr eindrucksvoll die negative Gefahrenprognose
der Ausländerbehörde.
Wie die Ausländerbehörde zutreffend ausgeführt hat, steht der Ausweisung des
Ast. angesichts der von ihm ausgehenden schweren Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auch nicht entgegen, dass er in Deutschland geboren und
hier aufgewachsen ist. Wenn die Ausländerbehörde dabei unter anderem darauf
abgestellt hat, die staatlichen Belange seien gerade im Bereich der
Drogenkriminalität bedroht, obwohl der Ast. kein Drogendelikt begangen hat, dann
ist diese insoweit fehlerhafte Begründung letztlich unschädlich, weil auch die von
dem Kläger begangenen schweren Straftaten gegen Eigentum und körperliche
Integrität schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellten und eine entsprechende Wiederholung befürchten lassen.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.