Urteil des HessVGH vom 06.02.2008

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, verfügung, öffentliches interesse, brandschutz, vollziehung, zwangsmittel, form, bad, magistrat

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 976/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 3 Brand/KatSchG
HE 1998, § 130 Abs 2 Nr 2
VwGO, § 146 Abs 4 S 3
VwGO, § 146 Abs 4 S 6
VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
(Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes
Eilbedürfnis voraus - der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
erforderliche Antrag muss nicht ausdrücklich formuliert
sein - Zurückverweisung einer Streitsache an das
Verwaltungsgericht auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 – 5 G 761/07 (V) –
aufgehoben und die Streitsache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung
zum Einbau von Brandschutztüren.
Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks W.. str. 10/H.. str. 1 in A-Stadt-S. und
betreibt dort im Erdgeschoss die Schank- und Speisewirtschaft "..." mit etwa 70
Gastplätzen.
Der Mutter des Antragstellers waren vom Magistrat – Bauaufsichtsbehörde – der
Antragsgegnerin unter dem 16. Oktober 1980 und 14. Dezember 1981
Baugenehmigungen zum Umbau der Gaststätte und dem Antragsteller war am
10. April 1985 vom Magistrat - Ordnungsamt – der Antragsgegnerin eine
gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, ohne dass spezielle Auflagen zum
Brandschutz erlassen worden wären.
Nach einer am 30. März 2005 durchgeführten Gefahrenverhütungsschau und nach
einer entgegenstehenden Stellungnahme des Nachweisberechtigten für
vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. H. H. vom 29. April 2005 hatte der Magistrat
– Brandschutzamt – der Antragsgegnerin bereits unter dem 4. Mai 2005 eine
Anordnung der Mängelbeseitigung gegenüber dem Antragsteller erlassen.
Das von ihm dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 3. Juni 2005
anhängig gemachte Klageverfahren – 5 E 1793/05 (3) – war durch Beschluss vom
17. Juli 2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein
Mediationsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Nachdem die aufgrund dieses
Verfahrens eingeholte Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz IngKH und
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Verfahrens eingeholte Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz IngKH und
Nachweisberechtigten gem. NBVO für Statik, Wärme, Schall- und Brandschutz,
Dipl.-Ing. Franz Schächer, vom 25. Juli 2006 von Seiten der Antragsgegnerin in
Zweifel gezogen worden war, war das Verfahren wieder aufgerufen und nach
übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 9. Februar 2007
mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin eingestellt worden,
nachdem diese die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben
hatte.
Mit "Verfügung der Mängelbeseitigung Gefahrenverhütungsschau" vom 13.
Februar 2007 gab der Magistrat – Brandschutzamt – der Antragsgegnerin dem
Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen den
Einbau von fünf Brandschutztüren (T 30, T 90-RS, T 30-RS) auf und setzte hierfür
eine Frist bis zum 30. April 2007.
Der Bescheid ist auf § 15 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), die Verordnung zur
Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und – durch das beiliegende
Protokoll der Gefahrverhütungsschau vom 31. März 2005 – auf §§ 13, 26 bis 28, 31
und 45 der Hessischen Bauordnung (HBO) i. V. m. der Anlage 1 zur HBO gestützt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit begründet, dass aus Gründen
des Brandschutzes die Mängel unverzüglich beseitigt werden müssten, um zu
verhindern, dass es zu Schadensfällen komme.
Bei einer Nachschau im Mai 2007 solle überprüft werden, ob die Mängelpunkte
abgestellt worden seien.
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 7. März 2007 beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben – 5 E 762/07 (V) – und den
vorliegend streitbefangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gestellt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfügung der
Mängelbeseitigung sei von der sachlich unzuständigen Behörde, nämlich dem
Brandschutzamt anstelle des Bauaufsichtsamtes, erlassen worden, denn die
geforderten Maßnahmen seien allesamt bautechnischer Natur und unterlägen
ausschließlich der Hessischen Bauordnung; deshalb sei auch die frühere
Verfügung aufgehoben worden.
Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig. Er habe in der
Vergangenheit rauchschutzschließende Schutztüren einbauen lassen.
Weitergehende Brandschutztüren seien nicht zuletzt wegen des Bestandsschutzes
aufgrund der ohne Brandschutzauflagen erlassenen Baugenehmigungen und der
Gaststättenerlaubnis, aber auch mangels entsprechender Notwendigkeit nicht
erforderlich, wie sich aus der Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz, Dipl.-
Ing. Franz Schächer, vom 25. Juli 2006 ergebe. Das Brandschutzamt habe in der
Verfügung auch nicht näher sachlich begründet, warum in Abweichung von dieser
Stellungnahme die geforderten brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich
seien.
An der sofortigen Vollziehung dieser rechtswidrigen Verfügung bestehe auch
insbesondere deshalb kein öffentliches Interesse, weil er in der Zwischenzeit
bereits bauliche Maßnahmen in Form des Einbaus von rauchschutzschließenden
Schutztüren auf der Grundlage dieser brandschutztechnischen Stellungnahme
vom 25. Juli 2006 vorgenommen habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete
Gefahrenlage bestehe deshalb nicht.
Nachdem es in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen hatte, dass die
angegriffene Verfügung zwar eine Vollziehungsanordnung enthalte, nicht jedoch
ein Zwangsmittel benenne, das nach Fristablauf zur Anwendung gelangen solle,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag mit Beschluss vom 18.
April 2007 – 5 G 761/07 (V) - abgelehnt.
Der Antrag sei "schon deshalb unbegründet, da die angegriffene Verfügung ... kein
Zwangsmittel androht, dessen Verwirklichung der Antragsteller befürchten
müsste, wenn er dem befehlenden Inhalt der angegriffenen Verfügung nicht
nachkäme und die ihm gesetzte Frist verstreichen ließe". Es fehle schon an der
nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG für eine Vollstreckung erforderlichen Androhung
eines bestimmten Zwangsmittels. Müsse der Antragsteller nach dem
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eines bestimmten Zwangsmittels. Müsse der Antragsteller nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Verwirklichung der ihm aufgegebenen
Handlungspflichten im Wege einer Ersatzvornahme nicht fürchten, sei für einen
Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, kein Raum.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23. April 2007 zugestellten
Beschluss hat der Antragsteller am 7. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße
bereits gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO. Es komme
ausschließlich darauf an, dass in der Verfügung die sofortige Vollziehung
angeordnet worden sei. Ob die Behörde darüber hinaus bereits ein Zwangsmittel
angedroht habe oder nicht, sei für die Zulässigkeit und Begründetheit eines
Antrages auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht
von Bedeutung; andernfalls hätte dies gesetzlich geregelt werden müssen. Zudem
habe er angesichts der Vollziehungsanordnung auch mit der Einleitung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen, zu denen auch eine
Zwangsmittelandrohung gehöre. Der Gesetzgeber habe einem betroffenen Bürger
nicht zugemutet, eine solche Zwangsmittelandrohung abwarten zu müssen.
Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes mit der
vorliegenden Begründung sei deshalb rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Nach gerichtlicher Aufforderung hat er mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2007 unter Bezugnahme auf seine
Klagebegründung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Stellung
genommen.
Nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. Juni 2007
die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verteidigt und das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main in einer Sachstandsanfrage vom 8. Januar 2008 eine alsbaldige
Terminierung des Klageverfahrens angekündigt hatte, hat der Antragsteller mit
Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Februar 2008 gemäß § 130
Abs. 2 Nr. 2 VwGO
die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main
beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden Verfahren und im
Klageverfahren 5 E 1793/05 (3) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO form- und
fristgerecht am 7. Mai 2007 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde
des Antragstellers gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23. April
2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.
April 2007 hat im Sinne der vom Antragsteller entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2
VwGO beantragten Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Erfolg.
Die in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2007 enthaltene und damit innerhalb der
erst am 23. Mai 2007 abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
vorgelegte Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt auch den
Anforderungen des Satzes 3 dieser Vorschrift und ist geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu
ziehen.
Das ergibt sich schon aus seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verstoße
dadurch gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO, dass es seinen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage trotz der
Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung allein deshalb
abgelehnt hat, weil in der Verfügung nicht zugleich ein Zwangsmittel angedroht
worden sei.
Das vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte – allerdings verfahrensrechtlich nicht
eingeordnete – Erfordernis einer drohenden Durchsetzung der dem Antragsteller
aufgegebenen Handlungspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung lässt sich
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aufgegebenen Handlungspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung lässt sich
nämlich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des
§ 80 VwGO entnehmen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
belastenden Verwaltungsakt haben danach gemäß § 80 Abs. 1 VwGO
grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass der belastende Verwaltungsakt im
Interesse effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG während des
Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt, verwirklicht oder sonst ausgenutzt
werden kann. Für den Fall, dass diese dem effektiven Rechtsschutz gegen
belastende Verwaltungsakte dienende aufschiebende Wirkung ausnahmsweise
gemäß § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen
Vollziehungsanordnung im öffentlichen Interesse entfällt, kann sie nach Absatz 5
auf Antrag des Betroffenen vom Gericht der Hauptsache angeordnet oder
wiederhergestellt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Eilbedürfnisses,
etwa im Sinne eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123
Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes, bedürfte. Das
schutzwürdige Individualinteresse an einstweiligem Rechtsschutz ergibt sich hier
bereits aus der sofortigen Vollziehbarkeit des in die Rechtssphäre des Betroffenen
eingreifenden belastenden Verwaltungsaktes und wird dementsprechend vom
Gesetzgeber ohne Weiteres angenommen.
Zutreffend hat der Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass er aufgrund der
Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung jederzeit –
insbesondere etwa nach der für den Mai 2007 angekündigten Nachschau – mit der
Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, zu denen auch eine
Zwangsmittelandrohung gehört, rechnen musste, während dies nach einer
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage während des
Klageverfahrens gemäß § 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(HVwVG) nicht zulässig wäre; schon daraus ergäbe sich das vom
Verwaltungsgericht "vermisste" Eilbedürfnis bzw. besondere Rechtsschutzinteresse
für den Eilantrag des Antragstellers.
Hinzu kommt, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß §
80 Abs. 1 VwGO – nicht - wie nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
vorausgesetzt - nur der behördlichen Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne,
sondern – wie die Einbeziehung rechtsgestaltender und feststellender
Verwaltungsakte sowie der Verwaltungsakte mit Doppelwirkung zeigt – sämtlichen
behördlichen oder privaten Umsetzungs-, Verwirklichungs- oder
Ausnutzungsmaßnahmen entgegensteht. Ein "besonderes Rechtsschutzinteresse"
des Antragstellers an der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage ergäbe sich danach nicht nur aus der gemäß § 3 Abs. 5 der
Gefahrenverhütungsschauverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. I S. 264) – GVSVO
– nach Fristablauf durchzuführenden Nachschau mit einer dann erneut und mit
einer Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 69 und 76 HVwVG zu erlassenden
Anordnung zur Mängelbehebung (vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und
Katastrophenschutzrecht, 6. Aufl. 2000, Anm. 5 zu § 15 HBKG), sondern schon aus
der bußgeldbedrohten Ordnungswidrigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) – HBKG – durch die
Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 HBKG.
Die Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2007 enthält auch einen nach § 146 Abs.
4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag.
Ein solcher muss nicht ausdrücklich formuliert oder äußerlich hervorgehoben sein,
es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den
dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar
erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
25. September 2002 – 12 TG 2216/02.A – InfAuslR 2003 S. 281 ff. = juris Rdnr. 13).
Das ist hier der Fall, denn die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 7.
Mai 2007 schließt mit der Forderung ab, die mit der vorliegenden Begründung
rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Erlass einstweiligen
Rechtsschutzes aufzuheben. Das entspricht inhaltlich einer Zurückverweisung
entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Zwecke einer erstinstanzlichen
Sachentscheidung, denn einen - über die Aufhebung des erstinstanzlichen
Beschlusses hinausgehenden - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht einmal
durch eine Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Antragsschrift gestellt (vgl.
dazu u. a. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ
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dazu u. a. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ
2002 S. 1388 = juris Rdnr. 3); der ausdrückliche Zurückverweisungsantrag vom 1.
Februar 2008 stellt deshalb lediglich eine bestätigende Klarstellung dar.
Aufgrund dieses Antrags wird die Streitsache in entsprechender Anwendung des §
130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des vom Antragsteller erfolgreich
angegriffenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht
auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung
des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und hat nach der Neufassung
dieser Vorschrift sogar an Bedeutung gewonnen, weil das Beschwerdegericht
nunmehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und
fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. Bad.-Württ. VGH,
Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 11 S 1442/02 – NVwZ-RR 2003 S. 532 ff. =
juris Rdnrn. 3 f. m. w. N.), und weil es selbst dann keine den Streitfall neu
aufarbeitende, originär eigene Entscheidung trifft, wenn der erstinstanzliche
Beschluss durch die Beschwerdebegründung erschüttert worden ist (vgl.
Hess.VGH, Beschluss vom 18. September 2007 – 8 TG 2841/06 – juris Rdnr. 11 m.
w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat hier im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "noch nicht
in der Sache selbst entschieden", weil es aufgrund seiner vom Senat nicht
geteilten Auffassung noch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des
Antragstellers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung des Magistrats – Brandschutzamt –
der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2007 summarisch geprüft und deshalb die
zwischen den Beteiligten streitigen rechtlichen Fragen nicht erörtert hat (vgl. Bad.-
Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnrn. 7 f.).
Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung
erscheint auch sachgerecht, weil es höchst zweifelhaft erscheint, ob die den
eigentlichen Gegenstand des Streits bildenden, in der form- und fristgerechten
Beschwerdebegründung – nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss
folgerichtig – nicht angesprochenen Fragen der Behördenzuständigkeit des
Brandschutzes und der Notwendigkeit der geforderten Brandschutztüren einer
Prüfung durch das Beschwerdegericht trotz der Beschränkung durch § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO zugänglich sein könnten und weil den Beteiligten ansonsten auch
eine Instanz verloren ginge (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember
2002 a. a. O. juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – 10 Ce
02.2649 – juris Rdnr. 5).
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Sachstandsanfrage vom 8.
Januar 2008 an das Beschwerdegericht mitgeteilt hat, dass die Klagesache
allmählich zur Terminierung anstehe, so dass es sich ohnehin bald eingehend mit
der Sach- und Rechtslage befassen wird und deshalb ein nennenswerter
Zeitverlust bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht zu befürchten ist.
Andererseits erscheint ein sofortiges behördliches Einschreiten aus
Brandschutzgründen und deshalb auch eine sofortige sachliche Entscheidung des
Beschwerdegerichts nicht dringend geboten. Der Antragsteller hat nämlich bereits
rauchschutzschließende Schutztüren auf der Grundlage der
brandschutztechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schächer vom 25. Juli 2006
eingebaut und die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2007
nicht dargelegt, warum sie trotz der ihr in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 der
Hessischen Bauordnung (HBO) wohl eingeräumten Möglichkeit geringerer
Anforderungen und trotz der entgegenstehenden Einschätzung des Fachplaners
Brandschutz, Dipl.-Ing. Schächer, an den in der Anlage 1 zur HBO vorgesehenen
Brandschutztüren festhält, warum diese also hier dringend erforderlich seien.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten
werden wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG für das
dadurch veranlasste Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i. V. m. §
52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Begründung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
40 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V.
m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.