Urteil des HessVGH vom 17.04.1986

VGH Kassel: bundesamt, aufschiebende wirkung, politische tätigkeit, grobes verschulden, staatliche verfolgung, neue beweismittel, neues beweismittel, anerkennung, brief, strafverfahren

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 443/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 AsylVfG, § 11 AsylVfG,
§ 14 Abs 1 AsylVfG, § 51
Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 2
VwVfG
(Wiederaufgreifen des Asylverfahrens; Begriff des
Folgeantrags)
Gründe
I.
Der 1956 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er verließ die
Türkei am 1. November 1979 mit einem am 24. September 1979 ausgestellten
Reisepaß und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieses erste Asylgesuch blieb erfolglos;
die Klage des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 1980
wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 1984 (III/2 E 5605/83) als
unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung als unzulässig verworfen (Beschluß des Senats vom 10. Mai 1984 - 10 TE
1254/84 -).
Mit seinem weiteren Asylgesuch vom 4. Juli 1984 wiederholte der Antragsteller sein
früheres Vorbringen und trug ergänzend vor, an den politischen Zuständen in der
Türkei habe sich seither nichts geändert, auch jetzt müsse er als Mitglied der
kurdischen Minderheit um seine Gesundheit und sein Leben fürchten ; er habe ein
paar Wochen zuvor einen Brief seiner Mutter erhalten, die ihm mitgeteilt habe,
Soldaten und Polizei hätten mehrmals nach ihm gefragt. Im Vorprüfungsverfahren
erklärte der Antragsteller ergänzend, er habe über seinen in der Türkei lebenden
Bruder erfahren, sein türkischer Anwalt habe mitgeteilt, daß er, der Antragsteller,
bei einer Rückkehr mit Festnahme und Inhaftierung rechnen müsse; in mindestens
40 bis 50 Briefen habe seine Mutter ihm immer wieder mitgeteilt, daß er gesucht
werde. Hier in der Bundesrepublik lese er Zeitungen und Flugblätter der DDKD und
habe im Herbst 1983 an einer großen Demonstration gegen die türkische
Regierung in Duisburg teilgenommen; das seien seine politischen Aktivitäten hier
in der Bundesrepublik, und mehr habe er nicht zu sagen.
Nachdem der zweite Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Oktober 1984 abgelehnt worden
war, wurde ihm dieser Bescheid zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der
Antragsgegnerin vom 14. November 1984 zugestellt. Hiergegen erhob der
Antragsteller am 25. November 1984 Klage (VIII/1 E 5525/84) und suchte
gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er machte dazu geltend, daß er als
Mitglied der DDKD mit einem Strafverfahren in der Türkei rechnen müsse, das
dem Ziel diene, ihn zu disziplinieren und einzuschüchtern. Nachdem er Ende 1982
erstmals Briefe seiner Mutter mit der Mitteilung erhalten habe, Soldaten und
Polizisten fragten nach ihm, habe er seinen türkischen Paß nicht mehr verlängern
lassen. Er beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom
14. November 1984 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung der
Bescheide vom 31. Oktober 1984 und
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
14. November 1984,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 23. Dezember 1985
ab, weil die Hauptsacheklage offensichtlich aussichtslos sei. Soweit sich der
Antragsteller auf Vorfluchtgründe berufe, sei dem Gericht eine Überprüfung des
Ablehnungsbescheids des Bundesamts verwehrt, weil hierüber bereits
rechtskräftig entschieden sei und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er
gehindert gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1984
darzulegen, daß er seit mehr als zwei Jahren 40 bis 50 Briefe seiner Mutter
erhalten habe. Hinsichtlich des mit der Antragsschrift übersandten angeblichen
Briefs seiner Mutter sei nicht glaubhaft, daß dieser ein neues Beweismittel im
Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstelle; der Antragsteller habe nämlich nicht
vorgetragen, seit wann er von diesem Brief Kenntnis habe. Im übrigen sei aus dem
Brief nicht ersichtlich, welcher Art die politische Tätigkeit des Antragstellers und die
Verfahren seien, die in der Türkei gegen ihn anhängig sein könnten. Dasselbe gelte
für den Brief vom 19. November 1984. Die politischen Aktivitäten des
Antragstellers in der Bundesrepublik, auf die sich dieser nunmehr berufe, hätten
mit Ausnahme der Teilnahme an einer Demonstration im September 1984 vor der
mündlichen Verhandlung vom 1. März 1984 stattgefunden. Im übrigen seien sie
als nicht so erheblich anzusehen, daß sie wahrscheinlich türkischen Stellen
bekanntgeworden seien und bei einer Rückkehr unter den gegenwärtigen
Verhältnissen in der Türkei zum Anlaß für ein Strafverfahren genommen werden
könnten. Der Antragsteller bekleide keine offiziellen Funktionen und sei auch sonst
nach außen hin nicht in besonderer Weise in Erscheinung getreten.
Gegen diesen ihm am 17. Januar 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller
am 31. Januar 1986 Beschwerde eingelegt und erklärt dazu unter Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung des Herrn H. M. Ö. und einer Bescheinigung des
KKDK Gießen, er sei "dauerhaft bis heute" für die DDKD öffentlich aufgetreten und
habe insbesondere auch an der Aktionswoche der DDKD vom 9. bis 14.
September 1985 teilgenommen.
Er beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 1984
anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des
angegriffenen Beschlusses,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten (VG Wiesbaden III/2 E 7352/80 = III/2 E 5605/83, VIII/1 E 5525/84
und VIII/1 H 20576/84) und der Behördenakten der Antragsgegnerin und des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (-Tür-S-32939) Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die ausländerbehördliche
Abschiebungsandrohung vom 14. November 1984 im Ergebnis zu Recht
abgelehnt; denn diese ist auch nach Auffassung des Senats offenbar rechtmäßig
mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das
private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Das neuerliche Asylgesuch des Antragstellers erweist sich auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich unbegründet in
dem Sinne, daß sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt (zur Feststellung der
offensichtlichen Unbegründetheit nach § 11 Abs. 1 AsylVfG und zur gerichtlichen
Überprüfung im Eilverfahren in diesen Fällen vgl. Beschluß des Senats vom 28.
August 1985 - 10 TH 1561/85 - m.w.N.). Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das
18
August 1985 - 10 TH 1561/85 - m.w.N.). Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht das
Vorbringen des Antragstellers zu dem Asylantrag vom 4. Juli 1984 in vollem
Umfang erneut beschieden und die Sachprüfung auch auf die tatsächlichen
Behauptungen erstreckt hat, die den Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht vom 1. März 1984 im Erstverfahren bzw. vor dessen
rechtskräftigem Abschluß mit der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 1984
betreffen. Denn selbst wenn zugunsten des Antragstellers im vorliegenden
Eilverfahren in die Überprüfung auch die Vorfluchtgründe einbezogen werden, die
bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens
waren, kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben.
Während vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes im Asylrecht ähnlich wie
allgemein im Verwaltungsverfahren zwischen Anträgen auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens und Neuanträgen zu unterscheiden war (vgl. §§ 33; 36 AuslG; vgl. dazu
auch BVerwG, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; BVerwG, NVwZ 1985, 899 Nrn.
6 und 7), hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 AsylVfG für die
Asylanerkennung diese Unterscheidung beseitigt und die Beachtlichkeit von
Anträgen nach Abschluß eines ersten Asylanerkennungsverfahrens ausnahmslos
an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geknüpft;
Abgrenzungsprobleme, die im Hinblick auf die Dauerwirkung der Asylanerkennung
und der Asylablehnung und auf die naturgemäße Abhängigkeit der asylrechtlichen
Verfolgungsprognose vom Zeitablauf häufig auftreten müssen und früher auch für
die behördeninterne Zuständigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ausschlaggebend waren (§ 36 AuslG: der Leiter des
Bundesamts; § 33 AuslG: Anerkennungsausschuß bzw. Einzelentscheider), sind
seither ausgeschlossen (so auch Kemper, NVwZ 1985, 872 /876/). Die Vorschrift
des § 14 Abs. 1 AsylVfG erfaßt jeden Asylantrag, der nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags gestellt wird, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob das vorangegangene Anerkennungsverfahren durch eine
behördliche oder eine gerichtliche Entscheidung oder infolge Antragsrücknahme
endgültig abgeschlossen worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, B, v. 25.1.1984 - 11 A
114/83 - ;Baumüller u.a., GK - AsylVfG 2. Aufl., 1986, Rdnrn. 26, 27 zu § 14; Huber,
Ausländer- und Asylrecht, 1984, Rdnr. 532, Kemper, NVwZ 1985, 872 /<877>; a.A.
ohne Begründung Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, Rdnr. 1067). Sie wirkt nicht
nur in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht dahin, daß die Ausländerbehörde befugt ist,
aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit dem Ziel einer Entfernung des
Asylbewerbers aus dem Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens und
ohne eine vorherige Entscheidung über den Asylantrag durch das Bundesamt zu
ergreifen. Sie hat darüber hinaus zur Folge, daß mit der gesetzlichen Definition des
Folgeantrags in § 14 Abs. 1 AsylVfG eine neue Kategorie von Anträgen geschaffen
und diese ausnahmslos den Wiederaufgreifensregeln des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
unterworfen worden sind. Erachtet die Ausländerbehörde einen Folgeantrag für
unbeachtlich, schließen sich daran die Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 i.V.m. §§ 8
Abs. 5, 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG (Abschiebungsandrohung oder bloße
Nichtweiterleitung des Antrags) an. Sieht das Bundesamt bei einem von der
Ausländerbehörde weitergeleiteten Folgeantrag die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht als erfüllt an, ist der Antrag in der Weise abzulehnen, daß
das abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufgegriffen wird, eine erneute
Sachentscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach §§
1, 4 AsylVfG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG also nicht ergeht; denn die
Vorschrift des § 14 Abs. 1 AsylVfG hindert auch das Bundesamt an der Beachtung
des Antrags im Sinne einer Sachbescheidung, wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind. Dem Bundesamt ist eine eigenständige
Überprüfung nicht dadurch verwehrt, daß die Ausländerbehörde mit der
Weiterleitung des Antrags die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als
gegeben anerkannt hat (vgl. § 8 Abs. 5 AsylVfG denn bei den Feststellungen der
Ausländerbehörde über Beachtlichkeit und Unbeachtlichkeit eines
Asyl(folge)antrags handelt es sich in keinem Fall um eine Sachentscheidung in der
Form eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG (Hess. VGH, EZAR 224 Nr.
8 m.w.N.); in der Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt kommt lediglich der
Entschluß der Ausländerbehörde zum Ausdruck, die Kompetenz zum Erlaß
aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor einer Entscheidung des Bundesamts
nicht in Anspruch zu nehmen. Ist danach das Bundesamt bei der Entscheidung
darüber, ob das Verfahren wieder aufgegriffen werden soll, allein durch die Regeln
der Abs. 1 bis 3 des § 51 VwVfG gebunden, so gilt dies im Asylverfahren ebenso
wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren auch bei rechtskräftigem Abschluß des
vorangegangenen Verfahrens. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren überprüfbar
sind dabei das Vorliegen von Gründen für ein Wiederaufgreifen - einschließlich der
19
20
sind dabei das Vorliegen von Gründen für ein Wiederaufgreifen - einschließlich der
Zulässigkeit ihrer Geltendmachung - ebenso wie die Gründe der etwa ergangenen
Sachentscheidung selbst.
Im vorliegenden Fall ist nicht sicher, ob das Bundesamt zu Recht - allerdings ohne
ausdrücklich darauf hinzuweisen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein
Wiederaufgreifen bejaht hat. Es können durchaus Zweifel daran bestehen, daß es
sich bei den Briefen der Mutter des Antragstellers um neue Beweismittel im Sinne
von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, die dieser ohne grobes Verschulden im
Erstverfahren nicht vorlegen konnte und auf die er sich binnen drei Monaten nach
Kenntnisnahme berufen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG).
Andererseits hat der Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren und noch
deutlicher im Beschwerdeverfahren exilpolitische Betätigungen schlüssig
vorgetragen, die er nach Abschluß des Erstverfahrens entfaltet haben will und die
ihn angeblich einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung bei einer Rückkehr
aussetzen werden. Unter diesen Umständen kann die Annahme, daß sich insoweit
die Sachlage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers verändert hat, ohne eine
eingehende Aufklärung anhand der vorgelegten Schriftstücke und anderer
Beweismittel nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Dann aber war wegen der
Einheitlichkeit des der Entscheidung zugrunde zu legenden Lebensschicksals des
Antragstellers zumindest im vorliegenden Fall das Verfahren im ganzen wieder
aufzugreifen mit der Folge, daß das Bundesamt die neu vorgebrachten Tatsachen
im Zusammenhang mit dem früher schon beschiedenen Asylvorbringen auf ihre
Asylerheblichkeit zu prüfen hatte. Ob der Asylfolgeantrag unter Einschluß des
Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren danach tatsächlich gemäß §
14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als beachtlich zu werten ist, kann
indes der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ungeachtet
der sonst bei der gerichtlichen Überprüfung des Sofortvollzugs einer
Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich
unbegründet notwendigen Prüfungsintensität (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 = EZAR
632 Nr. 1; Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 - ) kann in
dieser Hinsicht ohne eine noch weitergehende Klärung zugunsten des
Antragstellers unterstellt werden, daß er ein Wiederaufgreifen seines
Asylverfahrens beanspruchen konnte und das Bundesamt infolgedessen sein
Asylbegehren zu Recht erneut in vollem Umfang überprüft und beschieden hat.
Denn der Senat ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Antragstellers während des gerichtlichen Verfahrens zu derselben Auffassung
gelangt wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem
zweiten Ablehnungsbescheid, daß sich nämlich die Ablehnung des neuerlichen
Asylgesuchs des Antragstellers geradezu aufdrängt, weil sich dessen
Asylbegehren als eindeutig aussichtslos erweist.
Soweit sich der Antragsteller auf die Asylgründe beruft, die er schon im ersten
Anerkennungsverfahren vorgebracht und insbesondere bei der informatorischen
Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1984 geschildert hat, sind diese
nicht glaubhaft und im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht dazu geeignet, eine
unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Antragstellers in seiner
Heimat darzutun; insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang der vom
Bundesamt übernommenen Wertung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom
1. März 1984 an. Zudem gelangt der Senat ebenso wie das Bundesamt aufgrund
der Verhaltensweise des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet
zu dem Schluß, daß der Antragsteller selbst eine ernsthafte Verfolgungsfurcht
nicht empfunden hat, als er in das Bundesgebiet eingereist war. Wenn der
Antragsteller nunmehr geltend macht, er habe seinen türkischen Nationalpaß
nach dem Erhalt der ersten Warnbriefe seiner Mutter Ende 1982 nicht mehr
verlängern lassen, dann erscheint dies dem Senat schon deswegen unerheblich,
weil der mit der Antragschrift vorgelegte Brief nicht datiert ist und weil der
Antragsteller, selbst wenn man seinem jetzigen Vorbringen folgt, durch die
Verlängerung des Passes den Schutz seines Heimatstaats mehrmals in Anspruch
genommen hat, nachdem er in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht hatte.
Darüber hinaus hat das Bundesamt nach Überzeugung des Senats zu Recht
angenommen, daß Anhaltspunkte für eine gegen den Antragsteller in der Türkei
eingeleitete oder drohende Verfolgung weder substantiiert dargetan noch
erkennbar sind, und zwar weder wegen einer politischen Betätigung in der Türkei
noch wegen einer exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik. Wenn der
Antragsteller demgegenüber unter Berufung auf die Teilnahme an
Demonstrationen in der Bundesrepublik in den Jahren 1981 bis 1985 die
Auffassung vertritt, gegen ihn würde bei einer Rückkehr ein Strafverfahren nach
Art. 140,141 TStGB eröffnet, dann vermag der Senat diese Befürchtung nicht zu
21
22
23
Art. 140,141 TStGB eröffnet, dann vermag der Senat diese Befürchtung nicht zu
teilen. Wie in dem angegriffenen Beschluß bereits dargelegt ist, sind die vom
Antragsteller behaupteten politischen Aktivitäten nicht als so gewichtig anzusehen,
daß ernsthaft zu erwarten ist, sie könnten türkischen Stellen bekanntgeworden
sein und bei einer Rückkehr des Antragstellers zum Anlaß für die Eröffnung eines
Verfahrens und etwa sogar für die Verhaftung des Antragstellers genommen
werden; insoweit nimmt der Senat gemäß Art. 2 § 7 Satz 1 EntlG in vollem Umfang
Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß auf Seite 9 unten bis
10 Mitte. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren demgegenüber
keine ausreichenden Einzelheiten dafür vorgetragen, daß türkische Behörden über
entsprechende Informationen verfügen oder sogar bereits Ermittlungen gegen ihn
eingeleitet haben; in dieser Hinsicht geäußerte Vermutungen genügen nicht für die
erforderliche Feststellung, daß dem Antragsteller eine Verfolgung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
Schließlich ist der ausländerbehördliche Bescheid vom 14. November 1984 auch
im übrigen nicht zu beanstanden, sondern offenbar rechtmäßig; insbesondere
brauchte der Antragsteller vor dessen Erlaß nicht angehört zu werden (§ 11 Abs. 2
i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG und genügt die Ausreisefrist von 14 Tagen
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ersichtlich für die Vorbereitungen der
Ausreise des Antragstellers.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.