Urteil des HessVGH vom 21.08.1989

VGH Kassel: firma, magermilch, rückforderung, prüfer, rücknahme, entreicherung, verfügung, bereicherung, beihilfe, beweislast

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 371/84
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 4 VwVfG, § 48 Abs
1 VwVfG, § 48 Abs 2 VwVfG,
§ 48 Abs 4 VwVfG, § 818
BGB
(Rückforderung von Beihilfen für Magermilchpulver -
Entreicherung - Unwirksamer Rückforderungsbescheid -
Wirkung auf Rücknahme der Bewilligung)
Tatbestand
Die Beklagte gewährt Beihilfen für Magermilchpulver, das zu Mischfutter
verarbeitet wird. Diese Maßnahme richtet sich nach den Vorschriften der EWG. Die
Herstellung des Mischfutters ist unter anderem nur dann beihilfefähig, wenn das
Endprodukt mindestens 60% Magermilchpulver enthält.
Mit Verträgen vom 08.11.1978 und 25.01.1979 kaufte die Klägerin von den Firmen
P und ... L 48.000 kg "Sprühmagermilchpulver", das als "frisch, gesund und
handelsüblich" bezeichnet worden war.Die Firmen W und L hatten das
Sprühmagermilchpulver von der Firma ... A ... KG (im folgenden: A KG) bezogen,
was aber die Klägerin nicht wußte und bis heute bestritten hat. Die Klägerin
verarbeitete dieses ihr in den Monaten Dezember 1978 und Februar 1979
gelieferte Sprühmagermilchpulver in den Monaten Dezember 1978 bis März 1979
zusammen mit anderem Magermilchpulver und beantragte sodann jeweils für die
monatlich verarbeiteten Magermilchpulvermengen Beihilfen, die ihr durch
Bescheide der Beklagten vom 05.02., 02.04. (2 Bescheide) und 12.07.1979 in
einer Gesamthöhe von 199.417,40 DM bewilligt wurden. Die Bewilligungsbescheide
enthielten den Hinweis, daß der Beihilfeempfänger nach § 9 der einschlägigen
Verordnung die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Beihilfen trage, er mit einer Betriebsprüfung rechnen müsse, die
sich auf einen längeren Beihilfezeitraum erstrecken könne, und er bei
Beanstandungen die Beihilfen zurückzahlen müsse.
Mit Rückforderungsbescheid vom 02.07.1980 hob die Beklagte die
Bewilligungsbescheide auf, soweit in ihnen Beihilfen in einer Höhe von 87.781,40
DM bewilligt worden waren. Zur Begründung gab die Beklagte an, das von der A KG
gelieferte Sprühmagermilchpulver sei kein beihilfefähiges Magermilchpulver,
sondern ein auf der Basis von Molkepulver, Kaseinat und Laktose hergestelltes und
mit Magermilch aufgelöstes und wieder getrocknetes Erzeugnis. Mit dem von der A
KG bezogenen Sprühmagermilchpulver hatte es folgende Bewandtnis:
Die A KG hatte seit Ende 1977 von der Firma L B AG, später in geringem Umfang
auch von der Firma A, ein Produkt bezogen, das zu 56% aus Molkepulver, zu 31%
aus Natriumkaseinat und zu 13% aus Laktose bestand und in den Rechnungen der
Lieferfirmen als "Trockenmilcherzeugnis" bezeichnet worden war. Die A KG hatte
jeweils 325 kg dieses "Trockenmilcherzeugnisses" in 800 1 Magermilch aufgelöst
und das sodann wieder getrocknete Endprodukt, das rechnerisch weniger als 40%
Magermilchpulver enthielt, an ihre Abnehmer verkauft. Da der A KG in dem
gleichen Zeitraum erhebliche Mengen an Magermilch zur Verfügung standen, aus
der beihilfefähiges Magermilchpulver gewonnen wurde, war zwischen den
Beteiligten von Anfang an streitig, ob die Klägerin -- unabhängig von der Frage, ob
sie überhaupt von der A KG beliefert worden ist -- von der A KG in der hier
fraglichen Zeit (Februar 1979) ganz oder teilweise das nicht beihilfefähige
"Sprühmagermilchpulver" oder beihilfefähiges Magermilchpulver oder ein ebenfalls
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"Sprühmagermilchpulver" oder beihilfefähiges Magermilchpulver oder ein ebenfalls
nicht beihilfefähiges Gemisch aus beiden Produkten bezogen hat.
Hierzu hat der Prüfer E der Beklagten folgende Zahlen erstellt (Vermerk des
Prüfers E vom 05.11.1980 -- Bl. 77 -- 88 Beiakte der Beklagten zu der GA 8 UE
892/84): Die A KG habe in der Zeit von November 1977 bis August 1979 3.987.569
kg des beschriebenen Trockenmilcherzeugnisses gekauft und davon 229.825 kg in
der eigenen Produktion verbraucht. Der Rest von 3.757.744 kg sei jeweils im
Verhältnis von 325 kg zu 800 1 Magermilch aufgelöst und wieder getrocknet
worden. Die A KG habe dafür im gleichen Zeitraum 35,5 Mio. kg Magermilch zur
Verfügung gehabt. Nach Abzug der für die Auflösung des
Trockenmilcherzeugnisses erforderlichen rund 9,5 Mio. kg Magermilch hätten ihr
noch rund 24,5 Mio. kg Magermilch für die Produktion reinen Magermilchpulvers
zur Verfügung gestanden. Daraus habe sie nach Abzug einer kleinen Menge von
130.050 kg für die eigene Produktion rechnerisch 2.100.416 kg reinen
Magermilchpulvers herstellen können, das sie unverfälscht oder mit dem
aufgelösten und wieder getrockneten Trockenmilcherzeugnis gemischt in den
Verkehr gebracht habe. Da die Gesamtheit der Abnehmer der A KG in der Zeit von
November 1977 bis August 1979 insgesamt 4.921.731 kg Sprühmagermilchpulver
von der A KG bezogen habe, habe die rechnerisch mögliche Menge reinen
Magermilchpulvers von allenfalls 2.100.416 kg für die Befriedigung der Bedürfnisse
aller Abnehmer nicht annähernd ausgereicht; insgesamt müsse der größere Teil
von 2.821.315 kg (= 4.921.731 kg -- 2.100.416 kg) aus dem nicht beihilfefähigen,
molkehaltigen, aufgelösten und wieder getrockneten "Trockenmilcherzeugnis"
bestanden haben. Diese Berechnung hat der Prüfer E um eine auf die einzelnen
Monate bezogene Staffelrechnung ergänzt, die letztlich darauf gründet, daß die
Magermilch, die der A KG über den gesamten Zeitraum von November 1977 bis
August 1979 zur Verfügung stand, jeweils sofort bei Anlieferung verarbeitet werden
mußte (Anlagen II und III des Vermerks des Prüfers E, a.a.O.).
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 02.07.1980 erhob die Klägerin am
21.07.1980 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
13.04.1981 mit ausführlicher Begründung zurückwies. Am 11.05.1981 hat die
Klägerin Klage erhoben und diese ausführlich in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht begründet.
Die Klägerin hat behauptet, das von ihr zu Mischfuttermitteln verarbeitete, von den
Firmen W und L gelieferte Sprühmagermilchpulver sei unverfälschtes
Magermilchpulver gewesen. Dazu hat sie sich auf die Formulierung der
Kaufverträge ("frisch, gesund und handelsüblich") sowie auf von ihr jeweils bei
Lieferung durchgeführte organoleptische Prüfungen bezogen. Sie hat bestritten,
von den Firmen W und L mit Sprühmagermilchpulver der A KG beliefert worden zu
sein. Außerdem hat sie bestritten, daß das von der A KG gelieferte
Sprühmagermilchpulver mit Molkepulver versetzt gewesen sei. In diesem
Zusammenhang hat sie die vom Prüfer der Beklagten E in dessen Vermerk vom
05.11.1980 vorgelegten Daten und Berechnungen bestritten. Eigene Zahlen hat
sie nicht vorgelegt. Sie hat die Reinheit des von der A KG gelieferten
Sprühmagermilchpulvers unter anderem daraus abgeleitet, daß -- unstreitig -- in
dem hier fraglichen Zeitraum erhebliche Mengen des von der A KG bezogenen
Sprühmagermilchpulvers im Wege der Intervention an die B, und zwar im
wesentlichen ohne Beanstandungen, verkauft worden seien.
Daß die A KG dem Sprühmagermilchpulver ein molkehaltiges
Trockenmilcherzeugnis zugesetzt habe, habe sie -- die Klägerin -- nicht wissen
können, weil sie das Produkt von den Firmen L und W ausdrücklich als "gesund"
und "handelsüblich" gekauft habe, weil selbst in den Kreisen der Milchwirtschaft von
Verfälschungen beihilfefähigen Magermilchpulvers durch Zusätze von Molkepulver
jedenfalls bis zur Jahresmitte 1979 nichts bekannt gewesen sei und weil sie -- die
Klägerin -- als private Firma ohnehin keine Möglichkeit gehabt habe, die Herkunft
des Sprühmagermilchpulvers von der A KG und die Herstellung des Produkts bei
dieser Firma zu kontrollieren.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte handele angesichts eigener Versäumnisse
arglistig, wenn sie den Bewilligungsbescheid aufhebe. Dazu ist folgender
Sachverhalt unstreitig:
Der Prüfer E der Beklagten hatte aufgrund einer vom 04. bis zum 07.07.1978
durchgeführten Geschäftsprüfung bei der A KG mit Prüfungsbericht vom
17.07.1978 festgestellt, daß die KG von Dezember 1977 an "erhebliche Mengen
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17.07.1978 festgestellt, daß die KG von Dezember 1977 an "erhebliche Mengen
Magermilchpulver/Trockenmilcherzeugnis zugekauft und dieses mit Hilfe eines
Spezialgerätes zu Magermilchkonzentrat aufgelöst, mit dem eigenen Konzentrat
verschnitten und wieder zu Magermilchpulver getrocknet" hatte. Er hatte diesen
Vorgang als "in der gesamten Milchwirtschaft einmalig" bezeichnet, die Frage
gestellt, ob das von der Firma L B zugekaufte "Trockenmilcherzeugnis" reines
Magermilchpulver sei, darauf hingewiesen, daß eine von der A KG selbst
veranlaßte Untersuchung durch das Milchwirtschaftliche Labor H vom 03.06.1978
den Vermerk: "Molkenachweis: pos." ergeben hatte, und empfohlen, bei der Firma
L B AG eine Prüfung durchzuführen, um nähere Angaben über die Herkunft und
mögliche Zusammensetzung des "Trockenmilcherzeugnisses" zu erhalten. Auf die
von der Fa. L B AG der A KG zum Ausgleich der fingierten, überhöhten Preise für
das "Trockenmilcherzeugnis" erteilten "Gutschriften" war der Prüfer E nicht
gestoßen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Zusammensetzung des
molkehaltigen "Trockenmilcherzeugnisses" offenbar geworden wäre, wenn der
Prüfer E die nach Abzug der "Gutschriften" tatsächlich gezahlten geringeren Preise
für dieses Produkt erfahren hätte. Die von dem Prüfer E bei dem
Landwirtschaftlichen Untersuchungsamt K veranlaßte Untersuchung vom
18.08.1978 hatte keinen Hinweis auf den Zusatz von Molkepulver ergeben
("Protein: 35,1%, Mo.-Protein: 6,3%").
Die Klägerin hat ferner behauptet, durch die Zahlung der Beihilfen nicht mehr
bereichert zu sein, weil sie die Beihilfen an die Abnehmer der von ihr hergestellten
Mischfuttermittel weitergeleitet habe.
Die Klägerin hat schließlich gemeint, die Beklagte habe die Jahresfrist des § 48
Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten, weil sie mit dem Prüfungsbericht ihres Prüfers E
vom 17.07.1978 die wesentlichen Vorgänge gekannt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 02.07.1980 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.1981 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und dazu ausführliche rechtliche Überlegungen zur Beweislast, zum
Vertrauensschutz, zum Wegfall der Bereicherung, zu Versäumnissen der Klägerin
und zu ihr von der Klägerin vorgeworfenen eigenen Versäumnissen vorgetragen.
Sie hat behauptet, es habe schon im Jahre 1978 wissenschaftlich anerkannte
Methoden zum Nachweis von Molkepulver in einem als "Sprühmagermilchpulver"
deklarierten Trockenmilcherzeugnis gegeben und hierzu auf mikroskopische
Untersuchungen der niederländischen Firma D, des niederländischen
Landwirtschaftsministeriums und der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und
Forschungsanstalt K verwiesen. Deshalb habe es die Klägerin zu vertreten, wenn
sie die Lieferungen des Magermilchpulvers nicht auf eventuelle Molkeanteile hin
habe untersuchen lassen.
Der Berichterstatter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz hat
"im Wege der Amtshilfe" von einer Reihe landwirtschaftlicher Untersuchungs- und
Forschungsanstalten und von dem Milchwirtschaftlichen Labor H schriftliche
gutachtliche Äußerungen unter anderem dazu eingeholt, ob und bejahendenfalls
mit welchen Methoden und welchen Kosten Molke in einem als
Sprühmagermilchpulver deklarierten Trockenmilcherzeugnis nachgewiesen werden
kann und ob diese Methoden in der Fachwelt in den Jahren 1978 und 1979
allgemein anerkannt waren. Auf die zu Band II a der Akten des Parallelverfahrens
Deutsche M GmbH ./. Bundesrepublik Deutschland (Az.: 8 UE 890/84)
genommenen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 03.06.1982 gemäß Art. 177 Abs. 1
EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (U. v. 21.09.1983 -- Rs. 205-215/82 -- EuGH Slg. 2633 f/83) u.a.
dazu eingeholt, ob das beschriebene "Trockenmilcherzeugnis" Magermilchpulver
im Sinne der Beihilfenvorschriften ist und ob sich die Fragen, wer die Beweislast bei
der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen trägt und wie die
Voraussetzungen und das Verfahren der Rückforderung beschaffen sein müssen,
ob insbesondere die Kriterien des Vertrauensschutzes, des Wegfalls der
Bereicherung, des Ablaufs von Fristen und der Beachtlichkeit widersprüchlichen
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Bereicherung, des Ablaufs von Fristen und der Beachtlichkeit widersprüchlichen
Verhaltens der Behörde gelten, nach nationalem Recht oder Gemeinschaftsrecht
beantworten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 01.12.1983 stattgegeben.
Das Urteil ist wie folgt begründet worden:
Die teilweise Rückforderung der mit Bescheiden vom 05.02., 02.04. und
12.07.19791 gewährten Beihilfen richte sich nach § 48 VwVfG und nicht nach § 9
BeihilfeVO. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die
Klägerin über die Firmen W und L von der A KG statt des reinen Magermilchpulvers
das molkehaltige Trockenmilcherzeugnis erhalten habe. Denn die Klägerin habe
auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertrauen dürfen, weil sie die Beihilfe
an ihre Abnehmer weitergegeben habe. Die Unterlassung eigener Untersuchungen
auf Molkezusätze sei wegen des Fehlens zuverlässiger Nachweis-Methoden zum
damaligen Zeitpunkt bedeutungslos. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin
auch berufen, obwohl sie möglicherweise objektiv falsche Angaben bei der
Antragstellung gemacht habe. Denn sie habe eine etwaige Unrichtigkeit ihrer
Angaben nicht verschuldet, während die Beklagte es aufgrund des
Prüfungsberichts ihres Prüfers E vom 17.07.1978 in der Hand gehabt und
dementsprechend grob fahrlässig unterlassen habe, dessen Hinweis auf das
Herstellungsverfahren des "Trockenmilcherzeugnisses" bei der Firma M B AG und
der Firma A nachzugehen. Mit der Probenuntersuchung durch die Hessische
Landwirtschaftliche Untersuchungsanstalt K hätte sich die Beklagte nicht
zufriedengeben dürfen, weil dieses Institut erkennbar über keine Methode
zuverlässigen Molkenachweises verfügt habe.
Gegen dieses der Beklagten am 03.01.1984 zugestellte Urteil hat diese am
12.01.1984 Berufung eingelegt.
Die Beklagte vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor:
Nach der Aussage des Molkereifachmanns und Angestellten der A KG, P R, vor
dem Finanzgericht Hamburg (Az.: IV 222/81 H) könne nicht mehr davon
ausgegangen werden, daß das Magermilchpulver, das die A KG in dem fraglichen
Zeitraum aus der ihr zur Verfügung stehenden Magermilch habe gewinnen
können, unverfälscht geblieben sei. Es sei vielmehr mit dem Produkt vermischt
worden, das die A KG aus dem von der Firma M B AG bezogenen, molkehaltigen
"Trockenmilcherzeugnis" unter Einsatz reiner Magermilch gewonnen habe. Man
müsse daher davon ausgehen, daß die A KG ihren sämtlichen Abnehmern in
keinem Fall beihilfefähiges Magermilchpulver geliefert habe. Der Prüfungsbericht
ihres Prüfers E vom 17.07.1978 habe sie -- die Beklagte -- nicht zu einer sofortigen
Prüfung der das "Trockenmilcherzeugnis" anliefernden Firma M B AG genötigt, weil
das "Trockenmilcherzeugnis" unter einem fingierten marktüblichen Preis geliefert
worden sei und sich die -- unstreitig erteilten -- Gutschriften von bis zu 0,60 DM je
kg nicht bei der Buchhaltung der A KG befunden hätten, und weil der im
Untersuchungsbericht der Hessischen Landwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt
vom 18.08.1978 ausgewiesene Molke-Proteinwert von 6,3% auch bei reinem
Magermilchpulver üblich sei. Damals sei nicht bekannt gewesen, daß die
Hessische Landwirtschaftliche Untersuchungsanstalt den Molkegehalt nicht habe
bestimmen können. Den Einwand der Entreicherung könne die Klägerin angesichts
eigener Versäumnisse nicht erheben. Mindestens müsse sie sich den durch die
Zahlung der Beihilfen erzielten "Verwendungserfolg", den Gewinn aus dem
Abschluß ihrer Geschäfte mit den Abnehmern ihrer Mischfuttermittel, anrechnen
lassen. Dieser Gewinn müsse, wie in vergleichbaren Verfahren vorgetragen worden
sei, mit 6,45 DM je 100 kg Magermilchpulver angesetzt werden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.08.1989
den Rückforderungsbescheid vom 02.07.1980 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 13.04.1981 in Höhe von 56.785,86 DM aufgehoben,
weil die Klägerin eine Teilmenge reinen Magermilchpulvers erhalten haben könne,
die einer Beihilfe in Höhe von 61.255,46 DM entspreche, von der der mutmaßliche
Gewinn in Höhe von 4.469,60 DM abzuziehen sei. Sodann hat die Beklagte mit
Zustimmung der Klägerin die Berufung in Höhe eines Betrages von 56.785,86 DM
zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil im danach noch verbliebenen Umfang aufzuheben
und die Klage im noch verbliebenen Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise stellt sie die aus Seiten 4 und 5 der Niederschrift über den Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.08.1989 ersichtlichen
Beweisanträge.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag, verwahrt sich insbesondere gegen die Ansicht der Beklagten, ihr -- der
Klägerin -- obliege der Beweis, unverfälschtes Magermilchpulver verarbeitet zu
haben, und trägt ergänzend vor: Der Vorwurf der Beklagten, sie -- die Klägerin --
hätte das ihr von den Firmen W und L gelieferte Magermilchpulver auf etwaige
Molkezusätze hin untersuchen müssen, sei gänzlich unhaltbar. Inzwischen sei es
nämlich allgemein bekannt, daß die damals üblich gewesene mikroskopische
Untersuchung über das Vorhandensein von Laktose-Kristallen keinen Aufschluß
über den Zusatz von Molkepulver gebe, weil diese Kristalle auch im
Magermilchpulver vorhanden sein könnten. Soweit dennoch seinerzeit Herr M von
der Firma D oder auch die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und
Forschungsanstalt K aufgrund bloß mikroskopischer Untersuchungen Laktose-
Kristalle festgestellt und daraus auf Molkezusätze geschlossen hätten, hätten sie
reine Zufallstreffer erzielt. Daß in den Jahren 1978 und 1979 eine Untersuchung
von Milcherzeugnissen auf Molkezusätze nach anerkannten und zuverlässigen
Methoden in angemessener Zeit und zu angemessenen Kosten nicht möglich
gewesen wäre, folge unter anderem aus der Mehrzahl der vom Berichterstatter
des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten
gutachtlichen Äußerungen (Band II a der Akten 8 UE 890/84) sowie aus der
Tatsache, daß erst die Verordnung (EWG) Nr. 2188/81 der Kommission vom
28.07.1981 (Amtsblatt EWG L 213,1) eine ausgereifte und zuverlässige Methode
zur Untersuchung auf Labmolke eingeführt habe. Die Klägerin verwahrt sich
nachdrücklich gegen die Herausgabe des "Verwendungserfolges" und beziffert in
diesem Zusammenhang den aus den Geschäften mit den Abnehmern ihrer
Mischfuttermittel erzielten Gewinn auf 0,65 DM je 100 kg.
Ihre eventuell gegen ihre Lieferanten, die Firmen L und W, aus der Lieferung
möglicherweise mit Molkepulver versetzten Magermilchpulvers resultierenden
Ersatzansprüche hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.1989 (Bl. 554 d.A.) an
die Beklagte abgetreten.
Der Senat hat in der Parallelsache mit dem Aktenzeichen 8 UE 741/84 über die
Fragen, ob es Ende 1978/Anfang 1979 eine taugliche Methode zur Untersuchung
von Magermilchpulver auf Molkezusätze gab, ob diese Methode in angemessener
Zeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vertretbaren Ergebnissen führte
und ob diese Methode bei den milchwirtschaftlichen Untersuchungs- und
Forschungsanstalten seinerzeit bekannt und gebräuchlich war, Beweis erhoben
durch Einholung gutachtlicher Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. R und
Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über
den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.1988 (Bl. 935-939 d.A. 8 UE
741/84) Bezug genommen; die Niederschrift ist in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 21.08.1989 im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden.
Dem Senat haben außer den zwei Bänden der Gerichtsakte und den zu ihr
genommenen von den Beteiligten überreichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen die
folgenden Akten vorgelegen: 2 Bände Akten IV 222/81 H des Finanzgerichts
Hamburg, vier Bände Akten Kls 95 Js 2/79 der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Hannover, der Band II a der Akten 8 UE 890/84 des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, das Retent der Akten 8 UE 741/84 des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu
dem Verfahren 8 UE 892/84, beginnend mit dem Vermerk des Prüfers E vom
05.11.1980 und endend mit einem Vermerk des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft vom 20.03.1980, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten zu diesem Verfahren (4 Hefter). Alle diese Akten und Vorgänge sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 Abs. 2
VwGO eingelegt; das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 03.01.1984
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VwGO eingelegt; das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 03.01.1984
zugestellt worden und ihre Berufung ist am 12.01.1984 eingegangen.
Die Berufung -- in dem nach ihrer teilweise erklärten Rücknahme noch
verbliebenen Umfang -- ist aber unbegründet. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Rückforderungsbescheid der
Beklagten vom 02.07.1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
13.04.1981 aufgehoben. Die Teilaufhebung des Bescheides durch die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ändert daran nichts. Die Beklagte
kann nämlich die Beihilfen auch in dem jetzt noch verbliebenen Umfang von der
Klägerin nicht gemäß §§ 48 VwVfG, 812 ff. BGB zurückfordern.
Die Rückforderung ist nach §§ 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG, 818 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen, weil die Klägerin die Beihilfen an die Abnehmer ihrer
Mischfuttermittel weitergereicht hat und um sie nicht mehr bereichert ist. Diese
Vorschriften sind hier grundsätzlich anwendbar.
Der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 2 Satz 1 der BeihilfenVO-Magermilch vom
31.05.1977 (BGBl. I 792) keine dem § 48 Abs. 2 VwVfG entgegenstehende
Regelung getroffen (BVerwG, U. v. 14.08.1986, BVerwGE 74, 358 = NVwZ 1987, 44
= ZLR 87, 187 mit Anmerkung von Schiller S. 198), und der EuGH hat in der unter
anderem auch in dieser Sache vom Verwaltungsgericht eingeholten
Vorabentscheidung (U. v. 21.09.1983 -- Rs 205-215/82 --, EuGHE 1983, 2633)
ausdrücklich bestätigt, daß das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften,
hier dem § 48 Abs. 2 VwVfG, nicht entgegensteht, die bei der Rückforderung zu
Unrecht gezahlter Beihilfen auf Kriterien wie u.a. den Wegfall der
ungerechtfertigten Bereicherung abstellen.
Vorliegend ist die Klägerin um die auf die Beihilfen gezahlten Beträge gemäß §§ 48
Abs. 2 Satz 6 VwVfG, 818 Abs. 3 BGB deshalb nicht mehr bereichert, weil sie die
Beihilfen vollständig an die Abnehmer der von ihr hergestellten Mischfuttermittel
weitergegeben hat. Die Klägerin hat zwar die ihr gewährten Beihilfen in den ihren
Abnehmern erteilten Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen. Das ist aber
unschädlich, weil sie dazu, anders als in dem vom Senat durch Urteil vom
18.11.1988 -- 8 UE 741/84 -- entschiedenen Fall, keine Veranlassung hatte.
Entscheidend ist nämlich, daß die Beihilfen tatsächlich im Preis der von der
Klägerin hergestellten Mischfuttermittel an ihre Abnehmer weitergegeben worden
sind, wie sich aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.1989
überreichten, ihrer Preiskalkulation zugrundeliegenden Unterlagen ergibt. Danach
sind in Anbetracht der Gestehungskosten mit Beträgen zwischen 240,68 DM und
252,30 DM je 100 kg Mischfuttermittel die Verkaufspreise mit Beträgen zwischen
155,28 DM und 167,77 DM je 100 kg Mischfuttermittel unter Einbeziehung der auf
das Magermilchpulver entfallenden Beihilfebeträge von durchgehend 89,34 DM je
100 kg kalkuliert worden. Nichts anderes ergibt die Rechnung der Beklagten, wenn
sie den in den Mischfuttermitteln enthaltenen Beihilfeanteil von 89,34 DM je 100 kg
in Beziehung setzt zu dem von ihr angenommenen Gewinn der Klägerin in Höhe
von 6,45 DM je 100 kg.
Vorliegend braucht die Klägerin aber auch nicht diesen Gewinn an die Beklagte
herauszugeben. Das verlangt die Beklagte, wenn sie den von ihr so genannten
"Verwendungserfolg" geltend macht. Anders als etwa beim Gewerbebetrieb, zu
dessen Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB auch der Gewinn gehören kann,
(BGH NJW 1975, 638 u. NJW 1978, 1578), werden die Beihilfen für Magermilchpulver
nicht gewährt, um dem Empfänger die Erzielung von Gewinnen zu ermöglichen. Im
Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27.06.1968
(ABl. L 148, 13) geschaffenen Interventionsregelung werden die Beihilfen vielmehr
deshalb bewilligt, um die Milch zu dem im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse festgelegten Preis überhaupt
absetzen zu können (EuGH, U. v. 21.09.1983,aaO S. 2664).
Ob an die Stelle der Beihilfen gemäß § 818 Abs. 1 BGB etwaige Ersatzansprüche
der Klägerin gegen ihre Vorlieferanten, die Firmen L und W, getreten sind und an
die Beklagte herauszugeben sind, mag vorliegend auf sich beruhen, weil die
Klägerin diese Ansprüche mit Schriftsatz vom 30.03.1989 (Bl. 554 d.A.) an die
Beklagte abgetreten hat, die Abtretung also nicht noch einmal verlangt werden
kann. Jedenfalls kann die Beklagte nicht, wie sie es verlangt, die Regelung des §
818 Abs. 1 BGB einerseits (Herausgabe des Ersatzanspruchs) mit der Regelung
des § 818 Abs. 2 BGB andererseits (Herausgabe des Wertes) in der Weise
miteinander verbinden, daß sie selbst die Beihilfen herausverlangt und die Klägerin
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miteinander verbinden, daß sie selbst die Beihilfen herausverlangt und die Klägerin
auf das Surrogat verweist.
Auf den Einwand der Entreicherung kann sich die Klägerin auch berufen. Er ist nicht
gemäß § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die
Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründet haben,
etwa infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Insbesondere ist der Klägerin nicht
vorzuwerfen, daß sie das über die Firmen W und L von der A KG gelieferte
Sprühmagermilchpulver nicht vor der Verarbeitung zu Mischfuttermitteln und vor
der Beantragung der Beihilfen auf etwaige Molkezusätze hat untersuchen lassen.
Dazu hatte sie keine Veranlassung. Sie hatte dieses Produkt von den Firmen W
und L als "gesund" und "handelsüblich" bezeichnet gekauft und selbst in den
Kreisen der Milchwirtschaft war nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag der Klägerin bis zur Jahresmitte 1979 von Verfälschungen beihilfefähigen
Magermilchpulvers durch Zusätze von Molkepulver nichts bekannt, was die
Sachverständigen Prof. Dr. R und Dr. M in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat in der Sache 8 UE 741/84 bestätigt haben. Hatte die Klägerin aber keine
Veranlassung, das über die Firmen W und L von der A KG gelieferte
Sprühmagermilchpulver auf etwaige Molkezusätze untersuchen zu lassen, so kann
letztlich dahingestellt bleiben, ob es zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine
Methode gab, nach der Milchprodukte zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten in
angemessener Zeit auf Molkezusätze untersucht werden konnten. Diese Frage ist
schon von der Vorinstanz unter Auswertung der von ihr eingeholten schriftlichen
gutachtlichen Äußerungen einer Reihe landwirtschaftlicher Untersuchungs- und
Forschungsanstalten und des Milchwirtschaftlichen Labors H (Band II a d. A. 8 UE
890/84) verneint worden. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist durch die
Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat in der Sache 8 UE 741/84 bestätigt
worden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. R und Dr. M in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (Bl. 936 ff. d.A. 8 UE
741/84) muß nach den heutigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, daß
mit den damals in der Milchwirtschaft bekannten und gebräuchlichen Methoden ein
sicherer Nachweis von Molkepulver nicht möglich war, sondern daß lediglich
richtige Zufallsergebnisse erzielt werden konnten, wie sie in Einzelfällen, auf die die
Beklagte sich zu Unrecht beruft, auch erzielt worden sind. Diese in der
Sitzungsniederschrift vom 17.11.1988 in der Sache 8 UE 741/84 niedergelegten
Ergebnisse der Beweisaufnahme sind im vorliegenden Verfahren im Einverständnis
der Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden.
Der Einwand der Entreicherung der Klägerin scheitert auch nicht an dem Hinweis
der Beklagten in ihren Bewilligungsbescheiden vom 05.02., 02.04. und 12.07.1979,
die Klägerin müsse bei Beanstandungen nach Betriebsprüfungen die Beihilfen
zurückzahlen. Durch diesen Hinweis wird der Entreicherungseinwand nicht gemäß
§§ 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG, 818 Abs. 4 und 820 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Das
folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Anwendung der Vorschrift des § 820
Abs. 1 BGB im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG durch die Regelung des § 48
Abs. 2 Satz 7 VwVfG verdrängt wäre (ausdrücklich offengelassen durch BVerwG, U.
v. 14.08.1986, aaO). Beide Regelungen sind vielmehr nebeneinander anwendbar,
weil sich die Regelungsgegenstände des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG einerseits und
des § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB andererseits nicht decken.
Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG führt die des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
VwVfG konsequent fort: Kann sich der Begünstigte gegenüber der Rücknahme
eines Verwaltungsakts auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte, so ist konsequenterweise auch der Entreicherungseinwand
ausgeschlossen, wenn er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen. Diese allein
auf das Wissen oder grob fahrlässige Unwissen des Empfängers abstellende
Regelung findet in § 819 Abs. 1 BGB nur eine teilweise Entsprechung, indem dort
allein die positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes zu verschärfter
Haftung führt und insbesondere den Entreicherungseinwand ausschließt. In § 820
Abs. 1 BGB wird demgegenüber auf die Vorstellungen beider Beteiligter, nämlich
auf den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts unsicheren Erfolgseintritt abgestellt.
Diese Regelung hat in § 48 Abs. 2 VwVfG keine Entsprechung gefunden. Einer
grundsätzlichen Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB steht auch nicht entgegen, daß
die Behörde es damit in der Hand hätte, sich durch Vorbehaltserklärungen die
Haftung des Leistungsempfängers nach den allgemeinen Vorschriften -- unter
Ausschluß des Entreicherungseinwands -- zu sichern. Denn abgesehen davon, daß
solche Vorbehaltserklärungen einschränkend zu interpretieren sind, gelten für sie
die gleichen Beschränkungen wie für Entscheidungen mit der inhaltlichen
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die gleichen Beschränkungen wie für Entscheidungen mit der inhaltlichen
Beschränkung einer lediglich vorläufigen Regelung. Umfang und Wirkungsdauer
solcher Vorbehaltserklärungen sind auf das Nötigste zu beschränken und allenfalls
für einen Zeitraum in Kauf zu nehmen, welchen eine gut organisierte und ohne
vermeidbare Verzögerungen arbeitende Verwaltung für die endgültige und
gesicherte Berechnung benötigt (BVerwG, U. v. 19.12.1961 -- II C 9.61 --, BVerwGE
13, 248, 251).
Die Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet vorliegend aber deshalb
aus, weil seine Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift müßte
sich die Klägerin so behandeln lassen, als wäre der Rückforderungsanspruch zum
Zeitpunkt des Empfanges der Beihilfen rechtshängig geworden mit der Folge, daß
sie mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung auf Fälle unabwendbaren
Zufalls und höher Gewalt beschränkt wäre (BVerwG, U. v. 14.08.1986, aaO). Der
Hinweis der Beklagten in den Bewilligungsbescheiden, die Klägerin müsse mit einer
Betriebsprüfung rechnen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken könne,
und bei Beanstandungen die Beihilfe zurückzahlen, hatte bei der Klägerin aber
nicht die Vorstellung verursacht, die Bewilligungsvoraussetzungen könnten
möglicherweise entfallen. Nach dem Inhalt der Bewilligungsbescheide mußte sie
nur damit rechnen, daß bei ihr selbst eine Betriebsprüfung durchgeführt werden
würde, um festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
der Beihilfe erfüllt wären. Aufgrund einer solchen am 10.03.1980 bei ihr
durchgeführten Betriebsprüfung hatte ihr übrigens die Beklagte unter dem
20.05.1980 mitgeteilt, es ergebe sich keine Änderung der für den Zeitraum vom
Dezember 1978 bis Dezember 1979 erteilten Bewilligungsbescheide (Bl. 142 d.A.).
Da sie guten Gewissens war, konnte sie einer bei ihr durchzuführenden
Betriebsprüfung in Ruhe entgegensehen. Es fehlt demnach an der in § 820 Abs. 1
BGB vorausgesetzten Vorstellung beider Beteiligter über den unsicheren
Erfolgseintritt. Daß sich die späteren Beanstandungen der Beklagten auch aus
Umständen ergeben könnten, die auf einer nicht bei ihr selbst durchgeführten
Betriebsprüfung oder wie hier auf Ermittlungen des Zollfahndungsamts H bei der A
KG und deren Lieferanten beruhen könnten, ist den Bewilligungsbescheiden nicht
zu entnehmen.
Die Unwirksamkeit des die Rückforderung aussprechenden Teils des Bescheides
vom 02.07.1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1981
bewirkt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG die Unwirksamkeit
des die Aufhebung verfügenden Teils dieses Bescheides. Denn die Beklagte hat
die Bewilligungsbescheide vom 05.02., 02.04. und 12.07.1979 nur deshalb
(teilweise) zurückgenommen, um die Beihilfen (anteilig) zurückfordern zu können.
Dem die Aufhebung verfügenden Teil des Bescheides vom 13.04.1981, der
Rücknahme der Bewilligungsbescheide, kommt objektiv nur insofern eine
Bedeutung zu, als mit ihr der Gewährung der Beihilfen die Rechtsgrundlage
entzogen werden sollte, um die Beihilfen nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG
zurückverlangen zu können. Eine über die Beseitigung des Rechtsgrundes der
Beihilfenbewilligung hinausgehende Bedeutung entfaltet der die Aufhebung
verfügende Teil des angefochtenen Bescheides nicht. Offensichtlich hat die
Beklagte dies nicht anders gesehen und deshalb den Bescheid vom 02.07.1980
als "Rückforderungsbescheid" und nicht als "Aufhebungsbescheid" oder
"Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" bezeichnet. Dementsprechend hätte
es hier nicht einmal geschadet, wenn die ausdrückliche Rücknahme der Bewilligung
im "Rückforderungsbescheid" unterblieben wäre. Denn mit der Rückforderung einer
(vermeintlich) zu Unrecht gewährten Subvention ist in aller Regel die Rücknahme
des begünstigenden Bewilligungsbescheides verbunden (BVerwGE 62, 1, 5 m.w.N).
Ergibt sich die Unwirksamkeit des die Aufhebung verfügenden Teils des
"Rückforderungsbescheides" vom 02.07.1980 bereits aus der Unwirksamkeit des
die Rückforderung der Beihilfen aussprechenden Teils des Bescheides, bedarf es
keiner Prüfung mehr, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der
Bewilligungsbescheide vom 05.02., 02.04. und 12.07.1979 vorgelegen haben. Die
von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten
Hilfsbeweisanträge (Seiten 4 u. 5 der Sitzungsniederschrift vom 21.08.1989)
gehen folglich ins Leere.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.