Urteil des HessVGH vom 12.07.1994

VGH Kassel: satzung, zone, aufschiebende wirkung, abrechnung, beitrag, bebauungsplan, eigentümer, erstellung, grundstück, sondervorteil

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 1356/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 127 Abs 2 Nr 5 BauGB, §
129 BauGB, § 131 Abs 1 S
1 BauGB
(Berechnung des Erschließungsbeitrags für
Immissionsschutzanlage (Lärmschutzwall): Differenzierung
bei der Beitragslast entsprechend dem
Erschließungsvorteil (Schallpegelminderung))
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und auch in vollem Umfang
begründet. Es bestehen nämlich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Vorausleistungsbescheides vom 2. November 1990, die es nach
der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend heranzuziehenden
Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des gegen den Vorausleistungsbescheid
gerichteten Widerspruchs vom 12. November 1990 anzuordnen.
Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Vorausleistung ist in den §§
127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - und den Bestimmungen der Satzung der
Beklagten über das Erheben von Erschließungsbeiträgen - EBS - vom 12. Juni 1987
in der Fassung des 2. Nachtrags vom 25. Juni 1990 sowie in der Satzung der
Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die
Immissionsschutzanlagen (Lärmschutzwälle) im Baugebiet - EBS- Lärmschutzwälle
- vom 10. Januar 1990 zu suchen. Dabei hat der Senat zwar nicht in formeller,
jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf Grund der im Eilverfahren allein
möglichen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der EBS-Lärmschutzwälle, und zwar an dem dort festgelegten Beitragsmaßstab.
Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EBS-Lärmschutzwälle bestehen insofern,
als sie als "Einzelfallsatzung" nur für die hier zur Abrechnung kommenden beiden
Lärmschutzanlagen des Baugebiets erlassen ist. Da auf Grund der durch den
jeweiligen Einzelfall bestimmten Anforderungen die durch § 132 BauGB
geforderten satzungsmäßigen Regelungen nur schwer generalisierend getroffen
werden können, bietet es sich an, Art und Umfang, Merkmale der endgültigen
Herstellung und Verteilungsmaßstab in einer Einzelfallsatzung festzulegen (vgl.
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdnr. 676).
Der Senat geht auch mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 18.
August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99, 101 f.) davon aus, daß von einer
Immissionsschutzanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB - diese dient nach
der gesetzlichen Definition dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen - die Grundstücke des jeweiligen Baugebiets erschlossen im
Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, bei denen sich der durch die Anlage
vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Bei Lärmschutzwällen, -dämmen oder -
wänden sind dies die Grundstücke, für die die Anlage zu einer
Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) führt, da darunterliegende Werte
kaum wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 101 f., m.w.N.). Grundstücke, die
durch die Anlage eine derartige Schallpegelminderung erfahren, erhalten einen die
Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil (vgl. auch: Driehaus, a.a.O.,
Rdnr. 603).
Nicht überzeugen kann insofern die Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
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Nicht überzeugen kann insofern die Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main (vgl.z.B. Beschluß vom 23. März 1994 - 6 G 1352/93 (2) -, S. 11 ff. des
amtlichen Abdrucks) nach der - entsprechend den Grundsätzen zum
"Erschlossensein" eines Grundstücks durch eine Straße - für die Frage des
"Erschlossenseins" durch eine Lärmschutzanlage allein darauf abgestellt werden
soll, ob das Grundstück ohne diese Anlage einer Lärmimmission ausgesetzt wäre,
die seine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit nachhaltig mindert oder
baurechtlich ausschließt. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB führt die
Immissionsschutzanlagen kraft gesetzlicher Definition als Erschließungsanlagen
auf. Ebenso wie die unter § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB erfaßten Parkflächen und
Grünanlagen unterfallen sie erkennbar nicht der für Straßen als
Erschließungsanlagen geltenden Systematik, sondern stehen gesondert daneben.
Es besteht somit kein überzeugender Grund, den Kreis der durch eine
Lärmschutzeinrichtung erschlossenen Grundstücke auf diejenigen zu beschränken,
die ohne diese Anlage überhaupt nicht baulich oder gewerblich nutzbar wären.
Dies könnte nämlich im Ergebnis für einige Grundstücke dazu führen, daß sie den
gesamten Aufwand zu tragen hätten, während die übrigen Grundstücke, die
ebenfalls eine merkbare Lärmminderung erfahren, diesen Vorteil kostenlos
erhielten. Dies erscheint jedoch kaum mit dem Grundsatz der
Beitragsgerechtigkeit vereinbar und ist durch die gesetzliche Formulierung nicht
vorgegeben.
Allerdings - und dies ist durch die Systematik des § 127 Abs. 2 BauGB nicht
ausgeschlossen - gehört auch bei Immissionsschutzanlagen zu den
Grundvoraussetzungen für eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung die
Prüfung der Erforderlichkeit der Anlage im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB (vgl.
BVerwG, a.a.O., S. 110; Driehaus, a.a.O., Rdnr. 608).
Bedenken bestehen seitens des Senats gegen den Beitragsmaßstab der EBS-
Lärmschutzwälle der Beklagten im Hinblick auf die Verteilung des Aufwands auf die
verschiedenen Zonen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat
folgt, verlangt § 131 Abs. 3 BauGB, daß Grundstücke, ihrem Erschließungsvorteil
entsprechend belastet werden, so daß erhebliche Unterschiede - als solche hat
das Bundesverwaltungsgericht Unterschiede von 3 dB(A) angesehen - im
Beitragsmaßstab zu berücksichtigen sind (a.A. VG Frankfurt am Main, a.a.O., das
von seinem Standpunkt her konsequent eine Differenzierung ablehnt). Dies kann
sowohl zur Notwendigkeit einer horizontalen, als auch - bei unterschiedlich hoch
bebaubaren Grundstücken - einer vertikalen Differenzierung führen (vgl. BVerwG,
a.a.O., S. 104 ff.).
Von diesem Ansatz ist auch die Beklagte bei der Erstellung ihrer EBS-
Lärmschutzwälle ausgegangen. Soweit sie dabei eine vertikale Differenzierung für
nicht rechtlich geboten gehalten hat, wird dies erst anhand der Messungen nach
Fertigstellung der abzurechnenden Lärmschutzanlage endgültig zu verifizieren
sein. Im Rahmen der summarischen Überprüfung des Vorausleistungsbescheides
zeigen sich insofern keine Gründe zur Beanstandung.
Die Beklagte ist in ihrer Satzung aber von der Notwendigkeit einer horizontalen
Differenzierung ausgegangen und hat die Aufwandsverteilung auf die
erschlossenen Grundstücke des Baugebiets in zehn Zonen von der Entfernung der
jeweiligen Zone von der Lärmschutzanlage abhängig gemacht. Allerdings hat sie
insofern im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter durch ihren
Akustiksachverständigen, dessen Institut die Grundlagen der Satzung erarbeitet
hat, Widersprüchliches vorgetragen. Nachdem dieser zuerst erklärt hatte, im
gesamten Baugebiet sei die Lärmpegelminderung gleich - das spräche gegen die
Notwendigkeit einer horizontalen Differenzierung -, hat er dieses später korrigiert
und dargelegt, die Lärmpegelminderung nehme mit zunehmender Entfernung von
der Lärmschutzanlage ab. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar, denn mit
größerer Entfernung von einem Lärmschutzwall vermindert sich sein
Schutzbereich, so daß naheliegend erscheint, daß auch die Schallpegelminderung
zurückgeht.
Geht man demnach mit der Beklagten von der Erforderlichkeit einer horizontalen
Differenzierung bei der Beitragsverteilung aus, so ist es mit dem auf Art. 3
Grundgesetz - GG -fußenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar,
daß die Grundstücke in den durch die Satzung gebildeten, von der jeweiligen
Lärmschutzanlage am weitesten entfernt liegenden Zonen 10 und X keinen
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Lärmschutzanlage am weitesten entfernt liegenden Zonen 10 und X keinen
Beitrag zu erbringen haben, obwohl sie einen Erschließungsvorteil von mindestens
3 dB(A) Lärmpegelminderung - im Erörterungstermin wurde von 15 dB(A)
gesprochen - erhalten. Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, daß die Zonen
10 und X jeweils als Zonen I und 1 für den anderen der sich gegenüberliegenden
Lärmschutzwälle gelten, denn die Grundstücke tragen bei dieser Regelung nur den
Anteil für einen Lärmschutzwall, während die Grundstücke aller anderen Zonen für
beide Lärmschutzwälle einen Beitragsanteil zu erbringen haben. Daß bei den
Grundstücken einer Zone für einen der beiden Lärmschutzwälle trotz des auch
diesen Grundstücken vermittelten Vorteils überhaupt kein Beitrag erhoben wird,
läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen zur Berechnung (Auf- bzw.
Abrundung) rechtfertigen.
Bedenken hat der Senat auch gegen die Führung der unterschiedlichen
Beitragszonen im Hinblick auf die Abrechnung des Lärmschutzwalles B entlang der
D Straße. Dadurch, daß die Beklagte - wohl aus Gründen der Vereinfachung - die
Abrechnungszonen für beide sich gegenüberliegenden Lärmschutzwälle
deckungsgleich gebildet hat, sind die Zonen zur Abrechnung des Walles B an der D
Straße nicht parallel zu diesem Wall geführt. Somit liegt es bei summarischer
Prüfung nahe anzunehmen, daß Grundstücke mit unterschiedlicher
Lärmminderung gleich bzw. Grundstücke mit gleicher Lärmminderung
unterschiedlich belastet werden. Es ist nämlich bei Betrachtung der Anlage 1 zur
EBS-Lärmschutzwälle kaum vorstellbar, daß die Grundstücke ganz im südlichen
Teil der Zone I, die erheblich weiter vom Lärmschutzwall B entfernt liegen als die
Grundstücke im nördlichen Teil, in etwa die gleiche Schallpegelminderung erfahren.
Vielmehr erscheint es sogar naheliegend, daß Grundstücke aus dem nördlichen
Teil der Zone II, vielleicht sogar auch der Zone III, die mit einem geringeren
Beitragsanteil als die Grundstücke der Zone I belastet werden, eine größere
Schallpegelminderung erfahren als die Grundstücke im südlichen Teil der Zone I.
Diese Bedenken hat die Beklagte im Erörterungstermin durch ihren
Akustiksachverständigen bestätigt. Auch dessen der Satzung zugrundeliegendes
Gutachten weist eine andere Zonenführung, nämlich parallel zum Lärmschutzwall
B in geschwungener Linienführung, auf.
Ein weiterer Mangel der EBS-Lärmschutzwälle liegt in der in § 7 Abs. 4 Bild 1 der
Satzung niedergelegten Berechnungsformel für die Beiträge. Dort ist nämlich "m"
definiert als "Anzahl der Geschoßfläche (Quadratmeter) pro Zone". Aus der
Berechnung der Beklagten im Vorausleistungsbescheid und der der Satzung als
Rechenbeispiel beigefügten Anlage 2 geht jedoch hervor, daß "m" definiert sein
sollte als "Gesamtgeschoßfläche des erschlossenen Gebiets geteilt durch die Zahl
der Zonen". Dies sieht der Satzungswortlaut jedoch nicht vor, zumindest besteht
ein Widerspruch zu dem als Anlage 2 beigefügten Rechenbeispiel. Zu Recht hat
auch die Beklagte selbst darauf hingewiesen, daß eine Zugrundelegung der
unterschiedlichen Geschoßflächen der jeweiligen Zone - wie es der Wortlaut derzeit
vorsieht - zu mit Art. 3 GG unvereinbaren Ergebnissen führen kann. Liegen nämlich
in einer Zone im Unterschied zu anderen Zonen größere Flächen, die nicht
belastet werden - wie etwa Grünflächen, Parks oder ähnliches - bzw. sind die
Zonenflächen insgesamt unterschiedlich, käme es zu unterschiedlichen
Geschoßflächen der Zonen. Dies könnte zur Folge haben, daß Eigentümer von
Grundstücken in Zonen mit größerer Schallpegelminderung letztlich einen
niedrigeren Beitrag zahlen müßten als Eigentümer von Grundstücken in Zonen mit
geringerer Minderung.
Soweit die EBS-Lärmschutzwälle in § 7 Abs. 1 zur Bestimmung des
Verteilungsmaßstabs auf das Gutachten des Instituts für Akustik und Bauphysik,
6370 Oberursel/Stierstadt, Nr. A - 11 643/1389 vom 6. Juni 1986 mit der Maßgabe
Bezug nimmt, "daß anstelle der Wohnung auf die Geschoßflächen der Grundstücke
abzustellen ist", dürfte dies für die Bestimmung eines Beitragsmaßstabs kaum
ausreichen. Da in den folgenden Absätzen die Satzung den Maßstab jedoch selbst
bestimmt - sogar anders als das Gutachten -, wirkt sich dies letztlich allerdings
nicht aus. Die Bezugnahme erscheint aber zumindest überflüssig.
Die vom Antragsteller gerügte Bestimmung der abzurechnenden
Lärmschutzanlage und ihrer Herstellungsmerkmale durch die Satzung ist nicht zu
beanstanden. So läßt sich gegen die genaue Bestimmung der Lage, der Art, des
Umfangs und der Herstellungsmerkmale durch Bezugnahme auf den
zugrundeliegenden Bebauungsplan nichts einwenden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 111
f., das sogar die Bezugnahme auf das Ausbauprogramm ausreichen läßt). Ob
dabei die Planzeichenverordnung im Bebauungsplan immer richtig angewandt
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dabei die Planzeichenverordnung im Bebauungsplan immer richtig angewandt
worden ist - eine falsche Anwendung rügt der Antragsteller -, dürfte in dem hier zu
entscheidenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sein.
Nicht zu beanstanden ist in diesem Stadium des Verfahrens auch die
Aufwandsermittlung, die der Antragsteller in verschiedenen Punkten für überzogen
hält. Im Vorausleistungsverfahren sind auf Grund der summarischen Prüfung
bisher keine erheblichen Mängel erkennbar.
Zuletzt sei bezüglich der konkreten Lärmpegelminderung, die der Antragsteller auf
Grund eigener Messungen in Zweifel zieht, darauf hingewiesen, daß die endgültige
Feststellung der Wirksamkeit einer Beitragsregelung erst nach den Verhältnissen
im Zeitpunkt der Fertigstellung der Lärmschutzanlage erfolgen kann. Dann
müssen Messungen erweisen, welche Schallpegelminderungen die
Schutzeinrichtungen innerhalb des Baugebiets bewirken, welche Grundstücke
deshalb beitragspflichtig sind und welche Differenzierungen - horizontal und/oder
vertikal gestaffelt - erforderlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.