Urteil des HessVGH vom 04.07.2007

VGH Kassel: nichtbewährung, schule, rechtliches gehör, beförderung, ermessen, probezeit, anhörung, akteneinsicht, verfahrenskosten, rechtswidrigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 752/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12b Abs 5 BRRG, § 19 BG
HE, § 19a Abs 1 S 3 BG HE,
§ 19b Abs 1 S 2 BG HE, §
89 Abs 3 HSchulG HE
(Kein Anspruch auf Fortsetzung der Schulleitertätigkeit
nach kommissarischer Wahrnehmung des Amtes über
einen Zeitraum von mehr als drei Jahren)
Leitsatz
Die Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Schulleiters erfolgt zunächst
vorläufig nach § 89 Abs. 3 HSchulG und nicht auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a, 19b
HBG.
Die Nichtbewährung kann im Einzelfall auch noch nach mehr als drei Jahren festgestellt
werden; § 19a Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 HBG mit der Begrenzung der Probezeit auf zwei
Jahre gelten insoweit nicht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom
15. März 2007 an das Staatliche Schulamt des Main-Kinzig-Kreises bezieht.
Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.
März 2007 - 9 G 877/07 (1) - wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2007 - 9 G 877/07 (1) -
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als
auch für das erstinstanzliche Eilverfahren - insoweit unter Abänderung der
Streitwertfestsetzung vom 30.März 2007 - auf jeweils 15858,45 € festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Abordnungsverfügung an das
Staatliche Schulamt vom 15. März 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gleichzeitig ist zur Klarstellung auszusprechen, dass die
erstinstanzliche Entscheidung insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1ZPO).
Soweit die Beschwerde aufrechterhalten worden ist mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Frankfurt vom 30. März 2007 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Direktors als Leiter einer Gesamtschule
ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülern an der H.-Schule in B. (A 16 HBesG)
neu auszuschreiben oder mittels Beauftragung neu mit Dritten zu besetzen,
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ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu
Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung den vom Antragsteller
geltend gemachten "Freihaltungsanspruch" bezüglich der Schulleiterstelle an der
H.-Schule zu sichern. Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf weitere
kommissarische Wahrnehmung der Schulleiterstelle oder gar auf Beförderung zu.
Weder lässt sich ein derartiger Anspruch aus einer Analogie zu § 19a Abs. 5 Satz 1
HBG noch aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Feststellung der
Nichtbewährung des Antragstellers in der Funktion als Schulleiter mit Erlass des
Kultusministeriums vom 14. März 2007 bzw. der Rechtswidrigkeit des
schulfachlichen Berichtes des Staatlichen Schulamtes vom 10. Februar 2007
herleiten.
Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überhaupt einen
sicherungsfähigen Anspruch auf Unterlassen der Neuausschreibung der
Schulleiterstelle der Heinrich-Böll-Schule haben könnte oder ob er allenfalls die
erneute Besetzung dieser Stelle mit einem Dritten verhindern könnte, wenn ihm
rechtlich ein Anspruch auf weitere Wahrnehmung der Schulleiterfunktion zustünde.
Da dieser Anspruch auf Fortsetzung der Schulleitertätigkeit nicht besteht, ist der
Umfang der Rechte, die durch eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123
Abs. 1 VwGO gesichert werden könnten, nicht entscheidungserheblich.
Der Antragsteller ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 mit
der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des Leiters der H.-Gesamtschule in B.
beauftragt worden, nachdem er als Ergebnis eines vorherigen Auswahlverfahrens
zur Besetzung dieser im Amtsblatt des Kultusministeriums ausgeschriebenen
Stelle ausgewählt worden war. Schon in diesem Beauftragungsschreiben wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Beauftragung kein Rechtsanspruch
auf Beförderung und Amtsübertragung hergeleitet werden kann. Die Beauftragung
erfolgte auch nicht entsprechend § 19a oder § 19b HBG als Behördenleiter auf
Probe bzw. Behördenleiter auf Zeit, sondern vorläufig gemäß § 89 Abs. 3 HSchulG
nach Anhörung des Schulträgers. Dies entspricht der ständigen Praxis des
Antragsgegners bei der Vergabe von Schulleiterstellen und wird auch vom
Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Es steht auch in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Erlasses des Kultusministeriums zum Ausschreibungs- und
Auswahlverfahren bei der Besetzung von Funktionsstellen (Erlass vom 22.
November 2001, ABl. 2002, Seite 8) nach dessen Ziffer 9.3 die kommissarische
Übertragung der Funktionsstelle (erst) mit der Feststellung endet, ob sich die
ausgewählte Bewerberin/der ausgewählte Bewerber bewährt hat oder nicht. Bei der
kommissarischen Schulleitung soll die Bewährung in der Regel erst feststellbar
sein, wenn ein Schuljahreswechsel erfolgreich durchgeführt wurde; die Zeit der
kommissarischen Übertragung soll in der Regel mindestens sechs Monate dauern.
Diese Vorgaben hat der Antragsgegner eingehalten und, als der schulfachliche
Bericht über die Nichtbewährung des Antragstellers vom 10. Februar 2007 erstellt
wurde, sogar eine deutlich längere Bewährungszeit von gut drei Jahren
verstreichen lassen, bevor eine abschließende Bewertung erfolgt ist. Da der
Auswahlerlass und die Regelung des § 89 Abs. 3 HSchulG keine zeitlichen
Vorgaben für die Höchstdauer der Bewährungszeit machen, ist die Zeit von über
drei Jahren vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal sie letztlich im
Interesse des Antragstellers so lange gedauert hat, um ihm doch noch die
Möglichkeit zu geben, sich in seinem neuen Amt zurechtzufinden, nachdem er
zunächst an der neuen Schule verhalten bis ablehnend empfangen worden war.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die
Probezeit analog § 19a Abs.1 Satz 4 und 7 HBG höchstens zwei Jahre betragen
dürfe und er deshalb entsprechend § 19a Abs. 5 HBG nach Ablauf der Probezeit
einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung des Amtes geltend machen könne.
Denn die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Vorschrift des § 19a
HBG gilt für die kommissarische Beauftragung mit der Funktion eines Schulleiters
nach § 89 Abs. 3 HSchulG nicht. Vielmehr geht das Hessische Schulgesetz als
Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift aus dem Beamtengesetz vor.
Grundsätzlich erscheint es bereits zweifelhaft, ob auch Schulen Behörden im Sinne
der §§ 19a oder 19b HBG sein können (bejahend: von Roetteken/Rothländer, Rdnr.
8 zu § 19a HBG); jedenfalls folgt aus diesen Vorschriften aber nicht, dass die
Übertragung von Schulleitungsämtern je nach Besoldungsstufe nur auf Probe im
Sinne von § 19a HBG oder auf Zeit im Sinne von § 19b HBG erfolgen darf. Denn
wie sich u. a. der gesonderten Aufzählung der Schulleiter neben den
Behördenleitern in § 12b Abs. 5 BRRG oder in § 79 Nr.1 c HPVG entnehmen lässt,
werden Schulleiter nicht automatisch wie sonstige Behördenleiter behandelt. Ihre
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werden Schulleiter nicht automatisch wie sonstige Behördenleiter behandelt. Ihre
Rechtsverhältnisse können abweichend geregelt werden, wie dies in § 89 HSchulG
geschehen ist. Die vorläufige Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines
Schulleiters nach § 89 Abs. 3 HSchulG führt im Ergebnis zu demselben Ziel wie
§19a und §19b HBG, eine endgültige Übertragung des Leitungsamtes erst nach
erfolgreichem Absolvieren einer Probezeit vorzunehmen, so dass der generellen
Vorgabe aus §19 Abs.2 Nr.4 HBG, ein Beförderungsamt erst nach mindestens
dreimonatiger Erprobung zu verleihen, Genüge getan ist.
Der Vorrang der kommissarischen Schulleiterbestellung gemäß § 89 Abs. 3
HSchulG entspricht im Übrigen auch dem Rechtsgedanken, der sich aus § 19a
Abs.1 Satz 3 HBG bzw. aus § 19b Abs.1 Satz 2 HBG entnehmen lässt. Danach
sollen diese Vorschriften des HBG über die Übertragung von leitenden Ämtern auf
Probe oder auf Zeit u. a. dann nicht gelten, wenn das Leitungsamt bereits
aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit
übertragen wird, und eine jedenfalls vom Sinn und Zweck her gleich gelagerte
Konstellation besteht bei der vorläufigen Beauftragung von Schulleitern im Sinne
des § 89 Abs.3 HSchulG.
Der Antragsteller kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht
daraus ableiten, dass der schulfachliche Bericht vom 10. Februar 2007 rechtswidrig
sei und die auf ihm beruhende Feststellung der Nichtbewährung durch das
Hessische Kultusministerium vom 14. März 2007 nicht trage. Die von dem
Antragsteller vorgetragenen Bedenken sind - jedenfalls im Rahmen der
summarischen Überprüfung im Eilverfahren - nicht geeignet, den schulfachlichen
Bericht vom 10. Februar 2007 in seinen wesentlichen Aussagen zu erschüttern.
Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller rügt, ihm sei vorab durch die
Behörde und während des erstinstanzlichen Eilverfahrens keine ausreichende
Gelegenheit gegeben worden, sich mit den im Einzelnen erhobenen Vorwürfen
auseinander zu setzen, da er vom Antragsgegner keine umfassenden
Akteneinsicht erhalten habe. Zwar erscheint es in der Tat bedenklich, dass dem
Bevollmächtigten des Antragstellers bei dessen ausdrücklich zum Zwecke der
Akteneinsicht erfolgten Besuch beim Staatlichen Schulamt im Dezember 2006
nicht die beiden Leitz-Ordner vorgelegt worden sind, in denen sich der
umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem Staatlichen
Schulamt während seiner Zeit als Leiter der H.-Schule sowie die daraus vom
Staatlichen Schulamt abgeleiteten Folgerungen zur Nichtbewährung des
Antragstellers befinden. Diese Unterlagen gehören zweifelsohne zu den
Personalakten des Antragstellers im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 HBG, denn es
handelt sich um Unterlagen, die zum Dienstverhältnis des Antragstellers in einem
unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Allerdings ist die insoweit zu
Unrecht verweigerte oder jedenfalls nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht
durch die Übersendung der kompletten Behördenakten im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren geheilt worden, so dass der Antragsteller sich nunmehr nicht
mehr darauf berufen kann, er habe kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten.
Der Antragsteller kann gegenüber der jetzt festgestellten Nichtbewährung auch
nicht geltend machen, mit Schreiben vom 29. September 2005 habe das
Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis seine Bewährung festgestellt und
seiner Ernennung zum Direktor sowie seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe
A 16 zugestimmt. Zwar befindet sich ein Schreiben mit diesem Wortlaut
tatsächlich in der Behördenakte (Bl. 526 Leitz-Ordner II), doch handelt es sich nach
dem insoweit glaubhaften Vortrag des Antragsgegners bei diesem Schreiben nur
um den Entwurf eines Mitarbeiters, der nicht an das Kultusministerium abgesandt
wurde. Vielmehr hat der Entwurf bei dem zur Unterschrift berufenen leitenden
Schulamtsdirektor Gesprächsbedarf ausgelöst, wie sich dem nachgehefteten
handschriftlichen Vermerk vom 30. September 2005 (Bl. 525 Leitz-Ordner II)
entnehmen lässt. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass zwar von dem
damaligen Bearbeiter B. ein positives Schreiben zur Bewährung des Antragstellers
entworfen wurde, nachdem aufgrund einer Nachfrage des Antragstellers zu seiner
Ernennung/Beförderung vom 26. April 2005 (Bl. 522 Leitz-Ordner II) und
entsprechender Telefonate mit dem Kultusministerium (Bl. 524 Leitz-Ordner II)
Anlass zur Äußerung über die Bewährung oder Nichtbewährung bestand.
Offensichtlich hat jedoch der damalige Sachbearbeiter insbesondere mit Blick auf
die frühere Leitungserfahrung des Antragstellers bei schulformübergreifenden
Gesamtschulen und die leicht steigenden Schülerzahlen an der H.-Schule
vorschnell die Bewährung des Antragstellers festgestellt, ohne den dafür
notwendigen ausführlichen schulfachlichen Würdigungsbericht zu erstellen. Dies
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notwendigen ausführlichen schulfachlichen Würdigungsbericht zu erstellen. Dies
lässt sich bereits daraus ersehen, dass das Entwurfsschreiben vom 29. September
2005 nur wenige Zeilen lang ist, während der jetzt vorgelegte schulfachliche
Bericht vom 10. Februar 2007 (Bl. 553 ff. Leitz-Ordner II) neun Seiten umfasst und
sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Stärken und Schwächen des
Antragstellers bei der Wahrnehmung der Schulleiteraufgaben an der H.-Schule
auseinander setzt. Es spricht daher alles dafür, dass das Schreiben vom
29.September 2005 nie abgesandt wurde und dementsprechend das
Kultusministerium nie erreicht hat, was von dort mit dem Senat vorgelegter Email
vom 10. Mai 2007 (Bl. 359 GA) ausdrücklich bestätigt wurde.
Zwar mag man auch aufgrund einer nur als Entwurf gefertigten positiven
Stellungnahme zur Bewährung des Antragstellers noch einen gewissen
Widerspruch zu der jetzt umfassenden Begründung der Nichtbewährung sehen;
dies lässt sich allerdings leicht mit der damals offensichtlich nicht erfolgten
Auswertung der vorliegenden Unterlagen über den umfassenden Kontakt zwischen
Antragsteller und Staatlichem Schulamt erklären und schließt es deshalb nicht
aus, dass im schulfachlichen Bericht vom 10. Februar 2007 unter ausgiebiger
Würdigung der gesamten Tätigkeit des Antragstellers an der H.-Schule seine
Nichtbewährung in der Schulleiterfunktion angenommen worden ist.
Die dort vom Antragsgegner im Einzelnen vorgenommene Würdigung des
Antragstellers einschließlich seiner hauptsächlich im Bereich dienstlicher
Kommunikation sowie Personalplanung und Personalentwicklung beobachteten
Schwächen ist für den Senat trotz der vom Antragsteller in vielen Einzelpunkten
erhobenen Einwände nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ähnlich
wie bei dienstlichen Beurteilungen der schulfachliche Bewährungsbericht nur
eingeschränkt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die maßgebliche
Feststellung, ob der kommissarische Schulleiter sich bewährt hat und die für die
Schulleiterstelle erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung besitzt,
ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, den der Senat
nur im Hinblick darauf überprüfen kann, ab die Grenzen des
Beurteilungsspielraumes überschritten wurden. Dies könnte z.B. dann der Fall sein,
wenn der Dienstherr allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. zu diesem Maßstab bei dienstlichen
Beurteilungen Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2006, 1 UZ 786/05).
Anhaltspunkte für eine derartig fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit des
Antragstellers an der H.-Schule liegen trotz der zahlreichen Einwände des
Antragstellers im Einzelfall nicht vor. Vielmehr lassen z. B. die vom Antragsteller
gefertigten und vom Antragsgegner beanstandeten dienstlichen Beurteilungen
über zwei Kollegen (siehe Bl. 523 f. und Bl. 525 f. Gerichtsakte) in der Tat konkrete
Differenzierungen und Würdigungen gerade der persönlichen Arbeitsleistung dieser
Kollegen vermissen; sie wirken tendenziell gleichartig und sind deshalb als
Grundlage für eine Personalmaßnahme wenig geeignet. Ebenso trifft es zu, dass
der Antragsteller einen Würdigungsbericht über eine andere Kollegin zunächst
ohne den notwendigen Unterrichtsbesuch gefertigt hat und sich offensichtlich an
veralteten Beurteilungsrichtlinien orientiert hat. Auch lassen sich trotz einzelner
Korrekturen die Vorwürfe bezüglich der Weitergabe von Beurlaubungs- und
Stundenermäßigungsanträgen einzelner Kolleginnen als erhärtet ansehen, da der
Antragsteller es versäumt hat, diese Anträge rechtzeitig und mit einer
ausdrücklichen Stellungnahme in seiner Funktion als Schulleiter, ob die
Reduzierung/Beurlaubung befürwortet wird oder nicht, weiterzuleiten (s. im
Einzelnen die Auflistung im Schulfachlichen Bericht vom 10.02.2007, Bl. 214 Leitz-
Ordner I). Da nicht einmal die zuständige Studienseminarleiterin angesprochen
wurde, kann auch die geplante Beschäftigung einer Referendarin nicht in
Übereinstimmung mit den verwaltungsmäßigen Vorgaben erfolgt sein (vgl. hierzu
Bl. 552 Gerichtsakte).
Insgesamt drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Antragsteller in der
verwaltungsmäßigen Abwicklung seines Schulleiteramtes deutliche Schwächen
gezeigt hat, die auch nicht durch den Hinweis, dass nicht er selbst, sondern ein
anderes Mitglied der Schulleitung für bestimmte Vorgänge zuständig gewesen ist,
aus dem Weg geräumt werden können. Denn auch wenn die einzelnen Mitglieder
der Schulleitung ihre Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsverteilung
selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen (§ 87 Abs.1 HSchulG), so
bleibt der Schulleiter nicht nur für die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule,
sondern auch für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf verantwortlich (§ 88
Abs. 1 und 2 HSchulG). Deshalb kann in der Tat erwartet werden, dass ihm nicht
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Abs. 1 und 2 HSchulG). Deshalb kann in der Tat erwartet werden, dass ihm nicht
nur die Art und Weise der Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sondern z.B. auch
die Notwendigkeit, fachlichen Bedarf rechtzeitig und kontinuierlich anzumelden
(vgl. Bl. 301 ff. Leitz-Ordner I) oder die Modalitäten für die Stundenvergabe an eine
Referendarin (vgl. Bl. 528 GA) bekannt sind.
Zwar mag der Antragsteller durchaus über deutliche Stärken im Bereich der
schulinternen Organisation und insbesondere der Vermittlung eines positiven
Bildes der Schule nach außen verfügen, was sich beispielsweise den vom
Antragsteller vorgelegten Zeitungsberichten eindrucksvoll entnehmen lässt. Auch
der Schulfachliche Bericht vom 10. Februar 2007 hebt diese Stärken klar hervor.
Allein aufgrund dieser Fähigkeiten ergibt sich jedoch nicht zwingend die
Feststellung der Bewährung in dem beauftragten Amt als Schulleiter. Vielmehr ist
es in das fachliche Ermessen des Antragsgegners gestellt, wie er die einzelnen
Komponenten der notwendigen Tätigkeit als Schulleiter bewertet und in ihrem
Verhältnis zueinander gewichtet. Wenn der Antragsgegner bei dieser Gewichtung
zu dem Ergebnis kommt, dass die verwaltungstechnischen Schwächen überwiegen
und eine Bewährung als Schulleiter ausschließen, so vermag der Senat
demgegenüber nicht festzustellen, dass der Antragsteller als Schulleiter geeignet
ist. Zwar hätte eine stärkere Betonung anderer Aspekte möglicherweise zu einer
abweichenden Beurteilung geführt; es ist jedoch nicht Sache des Senats, eine
derartige Beurteilung anstelle des Antragsgegners vorzunehmen.
Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die
drohende Feststellung der Nichtbewährung nicht rechtzeitig aufmerksam gemacht
worden ist. Vielmehr lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass
bereits im Sommer 2005 erste Zweifel an der verwaltungstechnischen Eignung
des Antragstellers für die Schulleiterposition aufgetaucht sind, die von Vertretern
des Antragsgegners anlässlich von Zusammenkünften anderer Art artikuliert
worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller im September 2006
ausdrücklich mitgeteilt, dass er trotz der sich abzeichnenden Konsequenzen in
seinem Amt bleiben wolle (vgl. Bl. 534 f. Leitz-Ordner II), woraus sich ebenfalls
entnehmen lässt, dass der Antragsteller über die Absichten des Staatlichen
Schulamtes informiert war.
Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller als Unterlegener die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO),
Über die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, diesen Teil der
Verfahrenskosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, obwohl gewisse
Zweifel bestehen, inwieweit es notwendig war, den Antragsteller mit sofortiger
Wirkung ab 16. März 2007 an das Staatliche Schulamt abzuordnen. Denn
immerhin war der Antragsteller mehr als drei Jahre kommissarisch als Schulleiter
tätig, und selbst wenn dann von der Nichtbewährung des Antragstellers in dieser
Funktion auszugehen war, ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit, ihm sofort
die kommissarisch übertragene Funktion als Schulleiter zu entziehen und ihm eine
Tätigkeit beim Staatlichen Schulamt zuzuweisen. Vielmehr hätte es zur
Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Übergabe der Dienstgeschäfte nahe
gelegen, den Antragsteller wenigstens noch bis zum Beginn der Osterferien - also
bis zum 1. April 2007 - in seiner früheren Funktion zu belassen. Ebenso erscheint
es fraglich, ob der Antragsteller zu der Abordnung während des Gespräches im
Staatlichen Schulamt am 15. März 2007 - dem Tag der Aushändigung der
Abordnungsverfügung - ausreichend im Sinne von § 28 Abs.1 HVwVfG angehört
worden ist, denn Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung nach
§ 28 Abs. 2 oder Abs. 3 HVwVfG sind nicht ersichtlich. Eine fehlerhafte Anhörung
wäre jedoch spätestens im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens durch die
umfassenden Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten geheilt worden (vgl. §
45 Abs. 1 Ziffer 3 HVwVfG), so dass es darauf für die Erfolgsaussichten im
Eilverfahren und damit für die Kostenentscheidung nicht mehr ankommt. Ebenso
wenig ist letztlich die Frage nach dem Beginn der Abordnung für die
Kostenentscheidung von Bedeutung, denn es handelt es sich hier nur um einen
untergeordneten zeitlichen Gesichtspunkt, der von den Beteiligten nicht weiter
ausdiskutiert und auch vom Verwaltungsgericht nicht zum Gegenstand seiner
Entscheidung gemacht worden ist. Er kann deshalb bei der Kostenentscheidung
nach billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO unberücksichtigt bleiben,
zumal es sich im Falle einer streitigen Entscheidung insoweit nur um ein
kostenmäßig nicht ausschlaggebendes, geringes Unterliegen im Sinne von § 155
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kostenmäßig nicht ausschlaggebendes, geringes Unterliegen im Sinne von § 155
Abs. 1 Satz 3 VwGO handeln würde.
Im Ergebnis hat der Antragsteller daher die gesamten Verfahrenskosten zu
tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 5 Nr. 2
GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht für den erledigten Teil
vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € aus, der im Hinblick auf den
Charakter als Eilverfahren halbiert wird. Der weitere Antrag auf Freihaltung der
Schulleiterstelle entspricht von seiner Interessenlage dem Antrag eines
unterlegenen Bewerbers im Konkurrenteneilverfahren und ist daher genauso zu
bewerten, also 3/8 vom 6,5fachen Endgrundgehalt (hier 6,5 x 5.480,39 € =
35.622,53 €, davon 3/8 = 13.358, 45 €). Die von dieser Berechnung abweichende
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG
von Amts wegen abgeändert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.