Urteil des HessVGH vom 16.06.1993

VGH Kassel: begriff, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, verordnung, verfügung, landwirtschaftliches produkt, öffentliche sicherheit, firmenbezeichnung, weinbau, firmenname, winzer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 622/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 4 Abs 3 S 1 EWGV
997/81, Art 5 Abs 3 EWGV
3201/90, § 1 Abs 1 SOG HE
(Zulässigkeit des Namensbestandteils "Hof" im Rahmen
der Abfüllerangabe auf dem Weinflaschenetikett)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vorliegend darüber, ob es rechtmäßig ist, daß der Klägerin
untersagt worden ist, von ihr nicht hergestellte Weine in Weinflaschen, auf denen
Etiketten mit dem Aufdruck "R hot-Kellerei" angebracht sind, in den Handel zu
bringen.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 1986 untersagte das bei dem Oberbürgermeister
der stadt W organisierte Staatliche Veterinäramt der Klägerin, Fremderzeugnisse
unter der Bezeichnung "R hot-Kellerei" in den Verkehr zu bringen. In der dazu
gegebenen Begründung wird ausgeführt, daß der beanstandete Firmenname "R
hof-Kellerei" gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EWG-Verordnung Nr. 997/81 nur für
eigene Erzeugnisse zulässig sei. Für zugekaufte Erzeugnisse dürfe dieser
Firmenname nicht verwendet werden.
Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 8. Januar 1987
zurückgewiesen.
Da der Beklagte schon vor dem Erlaß der Verfügung vom 4. Dezember 1986 der
Klägerin mit einem Einschreiten gedroht hatte, war von der Klägerin am 13.
Oktober 1986 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine entsprechende
Feststellungsklage erhoben worden, welche sie im Anschluß an die ergangene
Verfügung nebst Widerspruchsbescheid durch einen am 13. Januar 1987
eingegangenen Schriftsatz in eine Anfechtungsklage umstellte.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß sie die Firmenbezeichnung "R hof-Kellerei"
als Kennzeichnung in der Weinausstattung benutzen dürfe. Die EWG-Verordnung
verbiete es zwar, auf dem Etikett die Begriffe "Weingut", "Weingutsbesitzer" oder
andere ähnliche Begriffe zu verwenden, wenn das Erzeugnis nicht ausschließlich
aus Trauben gewonnen sei, die aus den Weinbergen des durch einen dieser
Begriffe bezeichneten Weinbaubetriebes stammten. Die Firmenbezeichnung "R
hof-Kellerei" sei aber kein ähnlicher Begriff im Sinne dieser Vorschrift. Die EWG-
Verordnung wolle nämlich lediglich Ausdrücke und Begriffe verbieten, die
ausschließlich einen landwirtschaftlichen Betrieb umfaßten. "Ähnlicher Begriff"
seien deshalb Worte der deutschen Sprache wie z.B. Landgut, Klostergut oder
Domäne. Hier sei eine Sinngleichheit gegeben. Das Wort "Hof" sei indessen nicht
auf einen landwirtschaftlichen Betrieb fixiert. Man denke vom ursprünglichen
Wortsinn her vielmehr an eine eingezäunte Fläche oder an einen Adelssitz.
Möglicherweise noch näher liege die Bezeichnung eines Hotels oder einer
Gaststätte als Gasthof. Im vorliegenden Falle werde durch den Firmenbestandteil
"Kellerei" der Eigenname "R hof" ergänzt. Damit sehe der Verbraucher eindeutig,
daß der Betrieb in seiner Eigenschaft als Weinkellerei an der Vermarktung des
konkreten Weines beteiligt sei. Deshalb sei das Etikett in keiner Weise irreführend.
Der Firmenname "R hof-Kellerei" sei nicht als Phantasiebezeichnung zum Zwecke
der besseren Vermarktung gewählt worden. Es handele sich vielmehr um einen
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der besseren Vermarktung gewählt worden. Es handele sich vielmehr um einen
aus der Tradition des Betriebes gewachsenen und in dieser Form auch bei den
Abnehmern eingeführten Namen. Der Großvater des jetzigen Geschäftsführers, K
M, habe im Jahre 1906 die in K sehr bedeutende Gaststätte "R hof" gekauft. Im
Rahmen des Gaststättenbetriebes habe er Getränke nicht nur für den eigenen
gastronomischen Betrieb, sondern auch für andere Abnehmer hergestellt und
gehandelt, und zwar die gesamte Getränkepalette. Das habe von der
Mineralwasser- und Limonadenfabrikation bis zur Herstellung bzw. zum Handel mit
Fruchtsäften, Milch, Bier und Wein gereicht. Auch Apfelwein und Apfelsaft aus
eigener Kelterei seien ebenso wie Weine mit dem Hausnamen "R hof"
gekennzeichnet. Dieser Herstellungs- und Handelsbetrieb habe dann an
Bedeutung die Gaststätte überflügelt, die aber bis Anfang der 80er Jahre noch
weiter betrieben worden sei. Eine Enteignung dieser seit 80 Jahren eingeführten
Firmenbezeichnung würde für die Klägerin einen Schaden in nicht absehbarer
Höhe bedeuten. Dazu kämen auch erhebliche materielle Einbußen, weil die redlich
geführte Firmenbezeichnung auch in der Vergangenheit mit der Weinkontrolle
abgestimmt gewesen sei. Im Vertrauen darauf seien erhebliche Investitionen
getätigt worden. Die Weine würden, wie in jedem modernen Betrieb, bei der
Abfüllung automatisch etikettiert. Es lägen hier Füllungen aus den vergangenen
Jahren noch am Lager. Allein das erforderliche Umetikettieren würde schon
enorme Beträge kosten.
Schließlich berief sich die Klägerin auf den Fall der Firma K. in M. Die Firma K. habe
eine bedeutende und angesehene Weinabteilung. Sie stelle die Weine in der
Werbung mit dem sehr deutlich geschriebenen Firmennamen "Kaufhof" heraus.
Das Wort "K." erscheine auf den Flaschen zumindest bei den Preisschildern,
teilweise auch nach Kenntnis des Bevollmächtigten der Klägerin auf Etiketten. Kein
Verbraucher werde bei der großformatigen Anzeige "K-hof-Weine" auf den
Gedanken kommen, daß dieser Konzern eigenen Weinbau betreibe.
Die Klägerin beantragte,
die Untersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der stadt W vom 4.
Dezember 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in D vom 8. Januar 1987 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er vertrat die Auffassung, "Hof"-Angaben gehörten zu den "ähnlichen Angaben".
Nach der Vorstellung des Verbrauchers seien Begriffsbildungen mit dem
Wortbestandteil "Hof" als landwirtschaftliche bzw. weinbauliche Einheit zu
verstehen. Solche Begriffsbildungen deuteten auf eine eigenverantwortliche
Nutzung des Besitzers hin und demgemäß auch darauf, Erzeugnisse würden vom
Anbau bis zur Verkaufsreife nur vom Besitzer bearbeitet. Im Sprachgebrauch
würden "Hof" und "Gut" fast synonym gebraucht, unterschieden nur nach der
traditionellen Bezeichnung oder der Bedeutung eines landwirtschaftlichen
Anwesens. Erläuternde Zusätze wie "Kellerei" oder "Abfüller" entkräfteten die
Vorstellung nicht, die Trauben stammten von den eigenen Weinbauflächen. Die
Vorschrift regele eindeutig, daß ein Firmenname bestimmte Begriffe nur enthalten
dürfe, wenn der entsprechend etikettierte Wein aus eigenem Anbau und eigener
Bearbeitung stamme. Darüber hinaus sei unerheblich, welche Begriffe in oder
neben dem Firmennamen gebraucht würden.
Der Bestandteil "R hof" der im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung
berechtige die Klägerin nicht, sich über weinrechtliche Bestimmungen
hinwegzusetzen. Sie könne die Bezeichnung für Weine aus eigenem Anbau, den
sie nach ihren Angaben in erheblichem Umfang betreibe, benutzen. Für
zugekaufte Weine und sonstige Erzeugnisse gelte jedoch der in den genannten
EWG-Verordnung vorgeschriebene Grundsatz der Bezeichnungs-Wahrheit und der
Bezeichnungs-Klarheit.
Das Verwaltungsgericht hob die Untersagungsverfügung in der Fassung des
Widerspruchsbescheids durch das Urteil vom 26. Januar 1987 mit der Begründung
auf, der Firmenname "R hof-Kellerei" sei kein ähnlicher Begriff im Sinne des Art. 4
Abs. 3 Satz 1 EWG-Verordnung Nr. 997/81, so daß die Untersagungsverfügung
hierauf nicht gestützt werden könne und rechtswidrig sei, da eine andere
Ermächtigungsgrundlage nicht erkennbar sei.
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Das Wort R haf könne nicht als ähnlicher Begriff mit den Begriffen Weingut oder
Weingutsbesitzer gleichgestellt werden, weil es nicht wie diese den Eindruck
vermittele, daß der entsprechend etikettierte Wein aus eigenem Anbau und
eigener Bearbeitung stamme. Insbesondere sei der Zusatz "Hof" im deutschen
Sprachgebrauch nicht einseitig und einheitlich auf landwirtschaftliche Betriebe
konzentriert. Man denke nur an die Wortzusammenstellungen: Friedhof, Gasthof,
Verwaltungsgerichtshof. Die Wortzusammenstellung R hof vermittele nach
Kenntnis der Kammer eher den Zusammenhang mit einer Gastwirtschaft als den
mit einem Weinbaubetrieb.
Gegen das ihm am 9. Februar 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.
Februar 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein
Vorbringen in erster Instanz und meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts
überzeuge ihn nicht, weil das Wort "Hof" isoliert ausgewertet werde. Allgemeine
Wortbetrachtungen und Vergleiche zu den Wortzusammenstellungen Friedhof und
Verwaltungsgerichtshof gingen fehl, da berücksichtigt werden müsse, daß es sich
um den Begriff "Hof" auf einem Weinflaschenetikett handele.
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EWG-Verordnung Nr. 997/81 wolle sicherstellen, daß jede
naheliegende Möglichkeit der Verwechslung von Fremderzeugnissen und
Eigenerzeugnissen ausgeschlossen werde. Gerade die Weinskandale in den letzten
Jahren hätten gezeigt, daß der Verbraucher erheblich sensibilisiert worden sei und
deshalb auf Bezeichnungen achte und mit den genannten Begriffen
produktbezogene Wertvorstellungen verbinde.
Der Begriff "Hof" sei im vorliegenden Falle auch noch mit der Bezeichnung eines
Weinanbaugebietes zusammengefügt. Daher trete der Weinbau gegenüber der
Weinkellerei zusätzlich in den Vordergrund.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26.
Januar 1987 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und bezieht sich ebenfalls auf ihren
ausführlichen Vortrag in erster Instanz. Sie meint, der Namensbestandteil "Hof" sei
als solcher nicht zu beanstanden. Das Gesamtbild der Etikettierung ergebe nichts
anderes. Der klarstellende Namensbestandteil "Kellerei" zeige, daß das Wort "Hof"
dem Wort "Weingut" nicht gleichzusetzen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt
der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums D
(1 Heft), die vorliegen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen, weil der Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht
hat durch diesen Gerichtsbescheid die Verfügung vom 4. Dezember 1986 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1987 mit Recht aufgehoben,
da für die Verfügung eine Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.
Das Staatliche Veterinäramt hat seine Verfügung, nämlich die Untersagung,
Fremderzeugnisse (an Wein) unter der Bezeichnung "R hof-Kellerei" in den Verkehr
zu bringen, auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom
26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und
Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 106, S. 1 ff.) gestützt.
Der Abs. 3 der genannten Vorschrift hatte durch die VO (EWG) Nr. 1224/83 der
Kommission vom 6. Mai 1983 zur zweiten Änderung der VO (EWG) Nr. 997/81 über
Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
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Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
der Traubenmoste (ABl. Nr. L 134, S. 1 ff.) folgende Fassung erhalten:
Durch die VO (EWG) Nr. 632/89 der Kommission vom 10. März 1989 zur elften
Änderung der VO (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 70, S.
6 ff.) sind in Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich mit Wirkung
vom 1. Mai 1989 an die Begriffe "Winzer" und "Weinbau" hinzugefügt worden. Die
VO (EWG) Nr. 997/81 ist durch Art. 28 der VO (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und
Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 309, S. 1 ff.) mit Wirkung
vom 1. Januar 1991 an aufgehoben worden. Die der früheren Regelung
entsprechende Bestimmung befindet sich nunmehr in Art. 5 Abs. 3 der VO (EWG)
Nr. 3201/90.
Da es sich vorliegend um eine Anfechtungsklage handelt, steht noch die bei Erlaß
des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1987 gültige Vorschrift in Betracht. Sie
gab in der damaligen Fassung keine Grundlage für die gegen die Klägerin
ergangene Verfügung; die Regelung bietet auch in der nunmehr gültigen Fassung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 10. September 1992, 3 C 19.90) keine Rechtsgrundlage für eine Verfügung,
wie sie gegen die Klägerin erlassen worden ist. Denn die Firmenbezeichnung "R
hof- Kellerei" auf den Weinflaschen-Etiketten der Klägerin ist rechtlich auch insoweit
nicht zu beanstanden, als die Klägerin in den so gekennzeichneten Weinflaschen
"Fremderzeugnisse" (so die Verfügung) in den Verkehr bringt. Der zur
Entscheidung angerufene Senat ist ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in
dem genannten Urteil der Rechtsauffassung, daß es sich bei dem Bestandteil
"Hof" in der Firmenbezeichnung nicht um einen Begriff handelt, welcher dem
Begriff "Weingut" ähnlich ist und auf einen landwirtschaftlichen Betrieb verweist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Urteil vom 10. September 1992
ausgeführt:
"Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine abschließende Beantwortung der
Frage, was unter einem Begriff zu verstehen ist, der den Begriffen Weingut,
Weingutsbesitzer, Winzer oder Weinbau ähnlich ist und sich auf einen
landwirtschaftlichen Betrieb bezieht. Insoweit kommen mehrere
Auslegungsmöglichkeiten in Betracht.
Zum einen läßt sich die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr.
3201/90 erfasse nur solche Begriffe, die für sich genommen ohne Rücksicht auf
den Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, eindeutig auf eine
weinbauliche Tätigkeit des Abfüllers hinweisen. Dafür läßt sich anführen, daß die in
der Verordnung ausdrücklich genannten Begriffe Weingut, Weingutsbesitzer,
Winzer und Weinbau sämtlich ohne jede Interpretationsmöglichkeit eine
landwirtschaftliche Produktionstätigkeit des Betriebes bezeichnen. Es spricht
einiges für die Annahme, daß die "anderen ähnlichen Begriffe", die der
Verordnungsgeber in die Regelung einbezogen hat, in ihrem Bedeutungsgehalt
ebenso eindeutig sein müssen wie die ausdrücklich beispielhaft aufgeführten
Begriffe.
Zum anderen läßt sich aber auch argumentieren, da die Verordnung lediglich
Ähnlichkeit der Begriffe verlange, sei ein vollständiger Bedeutungsgleichklang nicht
zu verlangen. Auf dieser Grundlage könnte auch ein Begriff noch als ähnlich im
Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 angesehen werden, der nur im
Kontext seiner konkreten Verwendung eindeutig auf eine weinbauliche Tätigkeit
des Abfüllers hinweist.
Die Entscheidung, welcher dieser Auslegungsalternativen letztlich der Vorzug
zu geben ist, ist nach Art. 177 EWGV dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vorbehalten. Der Senat braucht jedoch im vorliegenden
Verfahren hierzu keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach
Art. 177 Abs. 3 EWGV einzuholen, weil das Begehren der Klägerin bei jeder der in
Betracht kommenden Alternativen Erfolg haben muß.
Geht man davon aus, daß ein anderer ähnlicher Begriff im Sinne des Art. 5
Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3201/90 nur dann gegeben ist, wenn er für sich
genommen ohne Rücksicht auf den Zusammenhang den Begriffen Weingut,
Weingutsbesitzer, Winzer oder Weinbau ähnlich ist, so scheidet der
Namensbestandteil "Hof" von vornherein aus. Das Wort "Hof" besitzt eine große
Bedeutungsvielfalt (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981,
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Bedeutungsvielfalt (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981,
Stichwort "Hof"; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort "Hof").
So kann dieses Wort eine eingefriedete, teilweise von Gebäuden umgebene
befestigte Fläche bezeichnen (Hinterhof, Innenhof). In Kombination mit
zusätzlichen Kennzeichnungen verweist der Begriff Hof auf Gewerbebetriebe
(Gasthof, Kaufhof, Schlachthof). Mit dem Wort Hof werden auch der fürstliche
Wohnsitz sowie das fürstliche Gefolge und einige höhere Gerichte bezeichnet.
Schließlich kann das Wort für einen landwirtschaftlichen Betrieb stehen (Bauernhof,
Pachthof), wobei der Begriff Gebäude und Felder einschließt. Mit dieser
Bedeutungsvielfalt unterscheidet sich der Begriff "Hof" wesentlich von den in Art. 5
Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 genannten Begriffen.
Legt man eine weitere Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90
zugrunde und bezieht den Kontext, in dem ein bestimmter Begriff verwendet wird,
in die Beurteilung der Ähnlichkeit ein, so hat dies gleichfalls nicht zur Folge, daß
der Namensbestandteil "Hof" in der Abfüllerangabe zu einem Begriff wird, der sich
auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht und deshalb dem Begriff "Weingut"
ähnlich ist. Zwar liegt bei der Verwendung des Wortes im Rahmen eines
Abfüllernamens auf dem Etikett von Weinflaschen die Assoziation zu einem
landwirtschaftlichen Betrieb nicht fern, weil es sich um ein landwirtschaftliches
Produkt handelt. Zwingend ist die Verengung des Bedeutungsgehalts des Wortes
Hof im Sinne eines solchen Betriebes durch diesen Verwendungszusammenhang
jedoch schon deshalb nicht, weil allgemein bekannt ist, daß der Wein bis zu seiner
Vermarktung in Flaschen eine Reihe von Produktionsstufen durchlaufen hat, die
keineswegs notwendig im Weinbaubetrieb angesiedelt sind. Das gilt besonders für
das Abfüllen des Weins, das heute vielfach von großen Weinhandelsunternehmen
besorgt wird. Vor diesem Hintergrund sind bei der Feststellung, welche Bedeutung
dem Namensbestandteil "Hof" in der Abfüllerangabe zukommt, zwei
Gesichtspunkte von entscheidender Bedeutung.
Zum einen ist zu berücksichtigen, daß das Wort "Hof" sehr häufig im Namen
von Gaststätten und Hotels auftaucht. Solche Betriebe betätigen sich zugleich
aber auch oft aufgrund einer langen Tradition als Abfüller von Wein und Sekt (vgl.
auch das Urteil des VG Wiesbaden a.a.O). Gerade große und renommierte Hotels
mit überörtlicher Bedeutung, von denen viele das Wort "Hof" in Verbindung mit
Städte- oder Ländernamen in ihrem Namen führen, bieten ihren Gästen häufig
Wein an, dessen Abfüllung sie selbst besorgt haben. Diese verbreitete Praxis
verbietet es, aus dem Namensbestandteil "Hof" in der Abfüllerangabe ohne
weiteres den Schluß zu ziehen, beim Abfüller müsse es sich um einen
landwirtschaftlichen Betrieb handeln.
Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, daß die Klägerin nach dem jetzt noch
gegebenen Streitstand den Namen "Kurfürstenhof" in direkter Verbindung mit dem
Begriff Weinkellerei verwenden will. Vor dem Hintergrund der Mehrdeutigkeit des
Begriffs "Hof" stellt dieser Zusatz eine Klarstellung dar, die eindeutig erkennen
läßt, daß Gegenstand des Abfüllerunternehmens - allein - ein Kellereibetrieb ist.
Die Situation ist insoweit grundlegend anders als bei der Kombination der Begriffe
Weingut-Weinkellerei, weil jeder dieser Begriffe für sich genommen einen
eindeutigen Bedeutungsgehalt hat, so daß der Verbraucher vom Vorhandensein
beider Betriebselemente ausgehen muß.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die Verwendung
des Namensbestandteils "Hof" in der Abfüllerangabe seitens der Klägerin auch
keine Irreführung des Verbrauchers bewirkt und daher auch nach § 46 Abs. 5
WeinG sowie Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 nicht zu bestanden ist."
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts können uneingeschränkt
auch auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen werden, weil - wie bereits
ausgeführt - die von dem Staatlichen Veterinäramt zur Begründung
herangezogene Vorschrift mit jener übereinstimmt, die das
Bundesverwaltungsgericht anzuwenden hatte, denn in der Sache weichen diese
Rechtsvorschriften nicht voneinander ab, so daß die Etikettierung in der
Vergangenheit und in der Zukunft nach einem gleichen Maßstab zu beurteilen ist
(BVerwG, Urteil vom 10. September 1992, 3 C 19.90).
Die im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1987 zusätzlich zur Begründung
herangezogene Vorschrift des § 1 Abs. 1 HSOG rechtfertigt die
Untersagungsverfügung ebenfalls nicht, denn eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit durch einen angeblichen Verstoß gegen EWG-Vorschriften besteht nicht,
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Sicherheit durch einen angeblichen Verstoß gegen EWG-Vorschriften besteht nicht,
weil EWG-Recht nicht verletzt ist.
Auch der von der Widerspruchsbehörde mittelbar angesprochene Art. 43 der VO
(EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner
Regeln über die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
(ABl. Nr. L 54, S. 99 ff.) rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht aufgehobene
Untersagungsverfügung nicht.
Die VO (EWG) Nr. 355/79 ist mit Wirkung vom 4. September 1989 an durch die VO
(EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L
232, S. 13 ff.) ersetzt worden, wobei der frühere Art. 43 dem nunmehrigen Art. 40
entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bei vergleichbarem Sachverhalt einen
Verstoß gegen EWG-Recht verneint, weil die Verwendung des
Namensbestandteiles "Hof" in der Abfüllerangabe keine Irreführung des
Verbrauchers bewirke. Der zur Entscheidung angerufene Senat folgt auch insoweit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mithin ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.