Urteil des HessVGH vom 05.10.1989

VGH Kassel: widerruf, unterricht, ungenügende leistung, ausbildung, universität, entlassung, rechtswidrigkeit, klinikum, chemie, verwaltungsakt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 949/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 2 VwVfG HE, § 49
Abs 2 Nr 1 VwVfG HE, § 36
Abs 2 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs
2 Nr 1 VwVfG, § 7 Abs 2
MTAG vom 18.02.1986
(Widerruf der Zulassung zur Ausbildung als medizinisch-
technischer Laboratoriumsassistent)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Staatlichen Lehranstalt für
Technische Assistenten in der Medizin der Beklagten durch Bescheid des Leiters
dieser Anstalt vom 19. April 1985 zu einem am 01. Oktober 1985 beginnenden
zweijährigen Ausbildungslehrgang für medizinisch-technische
Laboratoriumassistenten zugelassen worden. In dem Bescheid heißt es unter
anderem:
"Ich behalte mir vor, Sie im Einvernehmen mit der Schulkonferenz von der
Teilnahme am Lehrgang auszuschließen, wenn und sobald sich ergibt, daß Sie
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung
bzw. zum Erhalt der Approbation nicht erlangen können. Gründe dafür können
sein: keine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht während des
Lehrgangs (§ 1, 3 u. 4, 2 b MTA-APrO); Verhalten, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (§ 2, 1 MTA-G); Unfähigkeit
oder Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufes wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
wegen einer Sucht (§ 2, 2 MTA-G)."
Nachdem der Kläger in der Zeit zwischen dem 11. November und dem 20.
Dezember 1985 an drei Einführungskursen teilgenommen hatte, teilte ihm der
Leiter der Lehranstalt mit Bescheid vom 30. Dezember 1985 mit, die
Schulkonferenz sei in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1985 aufgrund der Berichte
der Lehrassistentinnen einhellig zu der Auffassung gelangt, daß er für eine
Ausbildung zum Technischen Assistenten in der Medizin nicht geeignet sei. Er
werde deshalb aus der Lehranstalt entlassen. Gegen diesen Bescheid legte der
Kläger mit Schreiben vom 06. Januar 1986 Widerspruch ein, den der Präsident der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1986 zurückwies. Zur
Begründung führte er aus, der Leiter der Lehranstalt sei aufgrund des dem
Zulassungsbescheid beigefügten Vorbehalts berechtigt gewesen, den Kläger von
der weiteren Ausbildung auszuschließen, denn es habe zweifelsfrei festgestanden,
daß ihm die für die Zulassung zur staatlichen Prüfung notwendige Bescheinigung
über eine erfolgreiche Teilnahme an dem Einführungskurs nicht erteilt werde.
Wegen seiner völligen Nichteignung sei seine weitere Teilnahme an dem Lehrgang
sinnlos.
Gegen diesen ihm am 25. Januar 1986 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der
Kläger mit am 25. Februar 1986 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem
Schriftsatz vom 23. Februar 1986 Klage erhoben. Er hat der Behauptung der
Beklagten, er sei für den angestrebten Beruf ungeeignet, widersprochen und
bemängelt, daß seine krankheitsbedingten Fehlzeiten zu Beginn seiner Ausbildung
bei der Entscheidung über seinen Ausschluß von der weiteren Lehrgangsteilnahme
nicht berücksichtigt worden seien.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Bescheid des Leiters der Staatlichen Lehranstalt für Technische
Assistenten in der Medizin am Klinikum der P Universität M vom 30. Dezember
1985 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der P-Universität M vom 22.
Januar 1986 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, an der Schulkonferenz vom 16. Dezember 1985 hätten
sämtliche hauptamtlichen Lehrassistenten der Lehranstalt teilgenommen. An der
Meinungsbildung in der Sache des Klägers seien nur die Lehrkräfte beteiligt
gewesen, die ihn durch eigene Unterrichtstätigkeit kennengelernt hätten, nämlich
die Lehrassistentinnen W, L und M.
Frau W habe den Kläger im Histologie-Einführungspraktikum vom 11. bis 15.
November 1985 betreut, das 25 Unterrichtsstunden umfaßt habe. Der Kläger sei
in ungewöhnlicher Weise apathisch und interesselos gewesen. Er habe die
Versuchsanordnung nicht laut Anleitung nachvollzogen, sondern sich mit anderen
Dingen beschäftigt. Hinweise auf Fehler habe er ignoriert. Er sei trotz mehrfacher
eingehender Belehrungen nicht in der Lage gewesen, ein mikroskopisches
Präparat einzustellen. Derartiges habe Frau W in ihrer Laufbahn noch nie erlebt.
Am Ende des Unterrichtsblocks habe ein kurzes Testat stattgefunden, in dem
ausschließlich im Praktikum behandelter Stoff abgefragt worden sei. Hierbei habe
der Kläger eine ungenügende Leistung gezeigt.
Frau L habe den Kläger in der Woche vom 18. bis 22. November 1985 im
Einführungspraktikum Hämatologie unterrichtet, das ebenfalls 25
Unterrichtsstunden umfaßt habe. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen,
einfache Pipettiervorgänge durchzuführen oder eine Zählkammer für
Blutkörperchen mikroskopisch einzustellen. Er habe unsauber und sehr ungenau
gearbeitet. Die Gelegenheit, das durch sein Fernbleiben vom Unterricht am 21.
November 1985 versäumte Differentialblutbild unter Anleitung der Lehrassistentin
nachzuholen, habe er nicht wahrgenommen. Er habe auch seine
Versuchsprotokolle zum Abschluß des Praktikums nicht zur Kontrolle und
Berichtigung vorgelegt. In einem schriftlichen Test, habe der Kläger völlig
unzureichende Leistungen gezeigt.
Frau M habe den Kläger vom 09. bis 20. Dezember 1985 im Einführungspraktikum
Klinische Chemie betreut. Er habe apathisch auf sie gewirkt. Auf Fragen habe er
entweder nicht oder nur zusammenhanglos oder falsch geantwortet. Er habe
keinerlei Einsicht und Kooperation gezeigt. Bei einer praktikumsbezogenen
schriftlichen Leistungskontrolle habe er ein mangelhaftes Ergebnis abgeliefert.
Aufgrund dieser übereinstimmenden Beurteilungen habe der Leiter der Lehranstalt
nicht gezögert, den Kläger entsprechend dem dem Zulassungsbescheid
beigefügten Widerrufsvorbehalt von der weiteren Teilnahme am Lehrgang
auszuschließen, weil er nicht erfolgreich am theoretischen und praktischen
Unterricht teilnehmen und demzufolge nicht zur Abschlußprüfung zugelassen
werden könne. Mit der Fortsetzung der Ausbildung hätte der Kläger nur seine Zeit
vertan. Der in Anspruch genommene Ausbildungsplatz hätte nicht anderweitig
vergeben werden können. Die Entscheidung sei im Interesse der übrigen
Lehrgangsteilnehmer notwendig gewesen, die darunter gelitten hätten, daß der
Kläger die Aufmerksamkeit der Lehrkräfte auf sich konzentriert habe. Seine
Teilnahme an dem Lehrgang sei auch aus Versäumnisgründen sinnlos geworden.
Der Kläger habe seit dem 13. Januar 1986 den Unterricht nicht mehr besucht. Mit
dem 28. Januar 1986 habe er insgesamt 40 Unterrichtstage versäumt. Nach § 15
Abs. 2 der einschlägigen Prüfungsordnung könnten jedoch nur Unterbrechungen
bis zu insgesamt 8 Wochen auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1987 als
unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger
erhobenen Anfechtungsklage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil er
mehr als 8 Unterrichtswochen versäumt habe und deshalb auch im Falle einer
Aufhebung der angefochtenen Entlassungsverfügung den zweijährigen Lehrgang
zum technisch-medizinischen Laboratoriumsassistenten nicht mehr mit Erfolg
beenden könne. Daß der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe erheben
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beenden könne. Daß der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe erheben
wollen, könne seinem Vorbringen nicht entnommen werden.
Gegen dieses ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März
1987 Berufung eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Januar 1987 abzuändern
und festzustellen, daß der Bescheid des Leiters der Staatlichen Lehranstalt für
technische Assistenten in der Medizin am Klinikum der P-Universität M vom 30.
Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten der P-
Universität M vom 22. Januar 1986 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zu Recht von einer weiteren Teilnahme am
Lehrgang ausgeschlossen worden.
Die das unter dem Aktenzeichen III/4 G 114/86 zwischen den Parteien anhängig
gewesene Eilverfahren betreffende Akte des Verwaltungsgerichts Kassel und die
den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter, 1
formularmäßiger Zulassungsbescheid) sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
die vorgenannten Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat geht davon aus, daß der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene
Kläger im Berufungsrechtszug sein Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 30.
Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1986
auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, mit einer
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt. Die
Feststellungsklage ist die geeignete Klageart, wenn die Rechtswidrigkeit eines
erledigten Verwaltungsaktes festgestellt werden soll. Die Entlassung des Klägers
aus der Lehranstalt hat sich mit Beendigung des zweijährigen Lehrgangs, zu dem
der Kläger durch Bescheid vom 19. April 1985 zugelassen worden war, erledigt. Die
Erledigung wäre selbst dann eingetreten, wenn wegen Krankheit oder aus
sonstigen vom Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen versäumter
Unterricht ohne erneute Zulassung im darauf folgenden Lehrgang hätte
nachgeholt, unter Umständen sogar die gesamte Ausbildung hätte wiederholt
werden können, denn auch dieser Lehrgang ist mittlerweile abgeschlossen.
Angesichts der beschränkten Kapazität der Lehranstalt kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die formularmäßige Zulassung unter den genannten
Voraussetzungen zum Besuch eines beliebigen späteren Lehrgangs berechtigen
könnte, denn andernfalls müßte die Beklagte in jedem Lehrgang
Ausbildungsplätze für eventuelle Nachholer bereithalten, die sie nicht anderweitig
besetzen könnte. Ob die Zulassung im Falle einer Wiederholung der
Abschlußprüfung die in § 10 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Technische Assistenten in der Medizin -- MTA-APrO- vom 20. Juni 1972 (BGBl I
S. 929) vorgeschriebene weitere Lehrgangsausbildung umfaßt, kann hier
offenbleiben, denn der Kläger hat nicht ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen.
Daß der Kläger mit der Berufung an seiner in erster Instanz erhobenen, wegen
Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewordenen Anfechtungsklage
festhalten will, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, daß sein Begehren auf Zulassung zu einem
neuen Lehrgang gerichtet ist, denn eine solche Verpflichtungsklage wäre ebenfalls
unzulässig, weil die Zulassung nicht von Amts wegen erfolgt und bei der Beklagten
nicht beantragt worden ist. Daß der Kläger meint, im Falle der Rechtswidrigkeit des
Bescheids vom 30. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchbescheids zu
einem neuen Lehrgang zugelassen werden zu müssen, läßt nicht darauf schließen,
daß er die Zulassung zu einem künftigen Lehrgang begehrt. Damit könnte er auch
sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Entlassung aus der
Lehranstalt dargelegt haben.
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere ist der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Der Senat
hat zwar in seinem Beschluß vom 05. Dezember 1984 in dem Verfahren 6 TG
2900/84 entschieden, daß der Anspruch auf Zulassung zur Hebammenschule am
Klinikum der J-Universität G wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung des
Ausbildungsverhältnisses nicht dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. Im
vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes, nämlich des Bescheids der Beklagten vom 30. Dezember 1985
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1986. Eine Streitigkeit
um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist in jedem Falle eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit.
Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der
Übergang von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist
jederzeit möglich. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die
nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist. Der
Entlassungsbescheid der Beklagten hat sich auch, wie bereits dargelegt, erledigt.
Das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit
ergibt sich daraus, daß diese Frage nach Auskunft des Hessischen
Landessozialgerichts möglicherweise für den Ausgang des dort unter dem
Aktenzeichen L-6/Ar-658/87 anhängigen Rechtsstreits des Klägers mit der
Bundesanstalt für Arbeit von Bedeutung ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Entlassung des Klägers aus der
Staatlichen Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin der Beklagten
war rechtmäßig.
Mit ihrem Bescheid vom 30. Dezember 1985 hat die Beklagte sinngemäß die
durch Bescheid vom 19. April 1985 erfolgte Zulassung des Klägers zu dem am 01.
Oktober 1985 begonnenen Lehrgang widerrufen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes --HVwVfG-- kann ein rechtmäßiger
begünstigender Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder die Behörde sich den Widerruf in dem
Verwaltungsakt vorbehalten hat.
Bei dem Zulassungsbescheid vom 19. April 1985 handelte es sich um einen
rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift.
Insbesondere war der Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht
durch Verwaltungsakt zu dem Lehrgang hätte zugelassen werden dürfen. Die
Beklagte ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes,
§§ 1 Abs. 2, 2 des Hessischen Universitätsgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts, die mit der Aus- und Weiterbildung des nichtärztlichen
Personals in ihren dem Klinikum als rechtlich unselbständiger Anstalt der
Universität zugeordneten Schulen für Heilberufe nach § 33 Abs. 1
Universitätsgesetz öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben darf sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der
Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen.
Im Gesetz über technische Assistenten in der Medizin -- MTA-G -- vom 08.
Dezember 1971 (BGBl I S. 1515) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBl I S. 265) findet sich zwar keine Vorschrift, die die Beklagte dazu
ermächtigt, die Zulassung eines Lehrgangsteilnehmers zu widerrufen. Auch die
MTA-APrO bietet dafür keine Grundlage. Die Beklagte war jedoch aufgrund des
Vorbehalts, mit dem sie die Zulassung des Klägers verbunden hatte, berechtigt,
ihn aus dem Lehrgang zu entlassen.
Die Beklagte hatte sich in ihrem Zulassungsbescheid vom 19. April 1985
vorbehalten, den Kläger im Einvernehmen mit der Schulkonferenz von der
Teilnahme am Lehrgang auszuschließen, wenn und sobald sich ergibt, daß er
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung
bzw. zum Erhalt der Approbation nicht erlangen kann. Dieser Vorbehalt ist als
Vorbehalt des Widerrufs der Zulassung zu verstehen. Ob ein Widerruf nur dann
rechtmäßig ist, wenn er aufgrund eines rechtmäßigen Widerrufsvorbehalts erfolgt
(vgl. dazu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage 1986, § 49 Rdnr. 30)
kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, denn gegen den dem
Zulassungsbescheid beigefügten Widerrufsvorbehalt bestehen keine rechtlichen
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Zulassungsbescheid beigefügten Widerrufsvorbehalt bestehen keine rechtlichen
Bedenken. Die Zulassung eines Lehrgangsteilnehmers steht wegen der
begrenzten Aufnahmemöglichkeiten im Ermessen der Beklagten. Aus § 7 Abs. 2
MTA-G, wonach zu den Lehrgängen zugelassen wird, wer eine abgeschlossene
Realschulbildung oder eine andere gleichwertige Ausbildung nachweist, kann nicht
gefolgert werden, daß unter den genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch
auf Zulassung zu einem Lehrgang besteht. Den Widerruf von Verwaltungsakten,
auf die kein Anspruch besteht, kann sich die Behörde gemäß § 36 Abs. 2 erster
Halbsatz HVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen vorbehalten. Unter
Ermessensgesichtspunkten ist der dem Zulassungsbescheid beigefügte
Widerrufsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist weder willkürlich noch läuft es dem
Zweck des Verwaltungsaktes zuwider (§ 36 Abs. 3 HVwVfG), die Zulassung eines
Lehrgangsteilnehmers zu widerrufen, der sich nach dem Fachurteil der
Lehrpersonen als ungeeignet erwiesen hat und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wird oder die
Approbation nicht erlangen kann.
Die Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte den Widerruf der Zulassung
vorbehalten hatte, waren im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung am 30.
Dezember 1985 erfüllt, denn damals stand bereits fest, daß der Kläger nicht zur
Abschlußprüfung würde zugelassen werden können. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 b in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 MTA-APrO wird die Zulassung zur Prüfung zum
medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nur erteilt, wenn der Bewerber
durch Vorlage einer Bescheinigung seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an dem in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung
vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Unterricht nachweist. Nach
dieser Anlage muß im ersten Ausbildungshalbjahr ein Einführungskurs in die
medizinische Laboratoriumstechnik absolviert werden, der die Gebiete Histologie,
Klinische Chemie, Hämatologie und Mikrobiologie umfaßt. Die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an diesem Einführungskurs ist auch Voraussetzung für die
Zulassung zur Prüfung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten, die für
den Kläger nach dem Zulassungsbescheid möglicherweise ebenfalls in Betracht
gekommen wäre (vgl. Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MTA-APrO). An dem
praktischen Unterricht in den Fächern Histologie, Klinische Chemie und
Hämatologie hatte der Kläger nach dem Urteil der zuständigen Lehrassistentinnen
W, M und L ohne Erfolg teilgenommen. Diese in den fachlich-pädagogischen
Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte fallende Bewertung der Leistungen des
Klägers im Einführungskurs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere gibt
es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zwischen dem 11.
November und 20. Dezember 1985 -- in dieser Zeit fand das Praktikum statt --
noch an einer depressiven Verstimmung litt, die sein Leistungsvermögen
gemindert haben könnte. Nach der Bescheinigung der behandelnden
Stationsärztin der nervenärztlichen Abteilung des Krankenhauses E in L vom 04.
November 1985 war die depressive Verstimmung des Klägers, zu der es im
Gefolge einer Bänderverletzung am linken Sprunggelenk gekommen war, im
damaligen Zeitpunkt bereits soweit abgeklungen, daß dem Besuch der
Lehrveranstaltungen aus ärztlicher Sicht nichts mehr im Wege stand.
Die Entscheidung, die Zulassung unter den Zulassungsbescheid genannten
Voraussetzungen zu widerrufen, stand gemäß § 49 Abs. 2 HVwVfG im Ermessen
der Beklagten. Auch insoweit läßt der Bescheid vom 30. Dezember 1985 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1986 keine Rechtsfehler
erkennen. Die über eine bloße Subsumtion der Voraussetzungen hinausgehende
Darlegung der für den Ausschluß des Klägers maßgeblichen Gründe im
Widerspruchsbescheid macht deutlich, daß die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt
hat. Sie hat sich dabei von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Insbesondere
hat sie zutreffend angenommen, daß eine Fortsetzung des Lehrgangs nur dann
sinnvoll erschienen wäre, wenn von einer erfolgreichen Teilnahme des Klägers an
den restlichen vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen hätte ausgegangen
werden können, denn nur unter dieser Voraussetzung hätte eine Nachholung des
erfolglos absolvierten Einführungskurses in die medizinische Laboratoriumstechnik
im nächsten Lehrgang in Betracht gezogen werden können. Auch die auf den
Angaben der drei Lehrassistentinnen, die den Kläger in den von ihm absolvierten
Einführungspraktika beurteilt hatten beruhende negative Einschätzung dieser
Erfolgsaussichten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lehrassistentinnen haben
den Kläger als apathisch und desinteressiert geschildert. Er habe unsauber und
ungenau gearbeitet. Er sei nicht in der Lage gewesen, einfache Pipettiervorgänge
durchzuführen oder ein Mikroskop einzustellen. Er habe Fragen zusammenhanglos
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oder falsch beantwortet und keine Einsicht oder Bereitschaft zur Kooperation
gezeigt. Seine Leistungen in den abschließenden Tests seien ungenügend
gewesen. Aufgrund dieser Schilderungen durfte die Beklagte davon ausgehen, daß
es dem Kläger an den für die Absolvierung des praktischen Unterrichts
erforderlichen speziellen Fertigkeiten und Fähigkeiten mangelt und er deshalb
auch in späteren Praktika versagen würde. Das gilt insbesondere hinsichtlich der --
in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MTA-APrO für das zweite bis vierte
Ausbildungshalbjahr vorgeschriebenen Praktika der Histologie, der Klinischen
Chemie und der Hämatologie, die auf den Einführungskurs in die medizinische
Laboratoriumstechnik aufbauen.
Schließlich hat die Beklagte ihre Entscheidung auch im Einvernehmen mit der
Schulkonferenz getroffen. Zwar haben in der Konferenz vom 16. Dezember 1985
nicht alle in dem Lehrgang unterrichtenden Lehrkräfte für eine Entlassung des
Klägers aus der Lehranstalt gestimmt. Das war aber auch nicht erforderlich, denn
die Beklagte wollte einen Widerruf der Zulassung erkennbar nicht von einer
Zustimmung der Schulkonferenz abhängig machen, sondern dieser nur die
Befugnis einräumen, einen Widerruf durch ein gegenteiliges Votum zu verhindern.
Daß die Beklagte der Schulkonferenz nur ein eingeschränktes Mitspracherecht
zugestehen wollte, ergibt sich bereits daraus, daß ein Einvernehmen der
Schulkonferenz auch im Falle eines Widerrufs der Zulassung wegen der
voraussichtlichen Nichterteilung der erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung des
angestrebten Berufs nach § 2 Nr. 1 und 2 MTA-G aus anderen als das Verhalten
des Lehrgangsteilnehmers im Unterricht betreffenden Gründen erforderlich sein
sollte. Daß die Beklagte ihre Entscheidung in allen diesen Fällen von einer
ausdrücklichen Zustimmung der insoweit nicht sachkundigen Lehrkräfte abhängig
machen wollte, kann nicht angenommen werden. Die Schulkonferenz hat sich in
ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1985 nicht gegen einen Widerruf der Zulassung
des Klägers ausgesprochen für den sich die Lehrkräfte einstimmig entschieden
hatten, von denen der Kläger unterrichtet worden war. Damit hat sie ihr
Einvernehmen erteilt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.