Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: dienstalter, dienstzeit, ada, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, handelsschule, besuch, umweltrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 91/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Für eine Klage wegen Feststellung als allgemeinen Dienstalters als Zollinspektor
besteht auch dann noch ein Rechtschutzinteresse, wenn der Kläger inzwischen zum
Oberinspektor befördert worden ist.
2. Es verstößt weder gegen allgemeine beamtenrechtliche noch gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze, das Allgemeine Dienstalter der Zollinspektoren mit
dem Abitur einer neunklassigen höheren Schule gegenüber dem Allgemeinen
Dienstalter der Zollinspektoren mit mittlerer Reife und dem erfolgreichen Besuch einer
zweijährigen höheren Handelsschule um ein Jahr zu verbessern.
3. Für eine Verbesserung des Allgemeinen Dienstalters nach Nr. 5 Satz 1 ADA-RL
kommt eine Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz die vor Inkrafttreten der
Wehrpflichtgesetzes geleistet worden ist, nicht in Betracht, solange der Jahrgang des
Beamten nicht zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufen worden ist.
4. Eine Bescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes, daß die Pflicht,
Grundwehrdienst zu leisten, wegen einer früheren Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz
erloschen ist, kann erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Geburtsjahrgang des
Beamten zur Ableistung des Grundwehrdienstes aufgerufen wird. Erst dann muß daher
auch geprüft werden, ob die Dienstzeit beim Bundesgrenzschutz gemäß Nr. 5 Satz 1
ADA-RL auf das Allgemeine Dienstalter anzurechnen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.