Urteil des HessVGH vom 29.11.1989

VGH Kassel: stellvertreter, stellvertretung, stimmengleichheit, gewerkschaft, losentscheid, arbeiter, stimmenmehrheit, koalitionsfreiheit, behörde, geschäftsführung

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof Fachsenat
für
Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 1366/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
HE, § 30 Abs 1 S 2
PersVG HE, § 40
Abs 3 S 1 PersVG
HE, § 46 Abs 4
BPersVG
(Vertretung des Personalratsvorsitzenden; zur Auswahl
eines freizustellenden Personalratsmitglieds)
Tatbestand
Am 28. und 29. Juni 1988 wählten die Bediensteten ... den Beteiligten zu 2), den
Personalrat ihrer Behörde. Ihm gehören sechs Vertreter für die Gruppe der
Beamten, fünf Vertreter für die Gruppe der Angestellten und drei Vertreter für die
Gruppe der Arbeiter an. Zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) wurde
Regierungsamtmann S. gewählt. Seine Stellvertreter sind für die Gruppe der
Beamten der Antragsteller, für die Gruppe der Angestellten der Technische
Angestellte E. und für die Gruppe der Arbeiter der Hausmeister W.. Der
Antragsteller und Hausmeister W. gelangten durch Losentscheid in den Vorstand.
Am 14. Juli 1988 beschloß der Beteiligte zu 2) beim Beteiligten zu 1), dem
Dienststellenleiter, die Freistellung seines Vorsitzenden und des
Vorstandsmitglieds E. zu beantragen. Die Entscheidung darüber, für wen die nach
dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mögliche dritte Freistellung beantragt
werden sollte, wurde vorerst zurückgestellt, um zunächst die von der Ö.-
Betriebsgruppe angestrebte Prüfung der Rechtsfrage, ob ein nicht dem Vorstand
angehörendes Personalratsmitglied berücksichtigt werden könnte, durchzuführen.
In diesem Zusammenhang erklärte das Personalratsmitglied L., "daß die Ö.
aufgrund des Wahlergebnisses (absolute Mehrheit für die Ö.) bei der
Personalratswahl anstrebe, die nach dem HPVG möglichen drei Freistellungen für
Personalrats-Mitglieder, die der Ö. angehören, zu beanspruchen. Dies sei das
politische Ziel der Ö.-Betriebsgruppe gewesen und werde durch das
Stimmergebnis für die Ö. untermauert. Da die Freistellungsbestimmungen des
HPVG jedoch nach Ansicht der Ö. dem Personalrat nur einen eingeschränkten
Spielraum bei den Freistellungsbeschlüssen lasse, beabsichtige die Ö.-
Betriebsgruppe, die Angelegenheit zunächst rechtlich prüfen zu lassen. Bis zum
Abschluß dieser Prüfung sollte daher zunächst eine der möglichen drei
Freistellungen zurückgestellt werden."
In der Sitzung des Beteiligten zu 2) am 4. August 1988 gab sein Vorsitzender
bekannt, daß der Beteiligte zu 1) den beschlossenen Freistellungsanträgen
entsprochen und die von der Ö.-Betriebsgruppe angestrebte rechtliche Prüfung
ergeben habe, daß eine Freistellung von Personalratsmitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehörten, nur möglich sei, wenn die für eine Freistellung in Betracht
kommenden Vorstandsmitglieder hierauf verzichteten. Auf eine entsprechende
Frage verzichtete das Vorstandsmitglied W. auf eine Freistellung. Der Antragsteller
erklärte sich hierzu nicht bereit. In der daraufhin durchgeführten offenen
Abstimmung stimmten sechs Personalratsmitglieder für und sieben
Personalratsmitglieder gegen seine Freistellung.
In der Sitzung des Beteiligten zu 2) am 15. August 1988 teilte der Vorsitzende den
Personalratsmitgliedern mit, daß sich der Vorstand immer noch nicht über eine
Reihenfolge für die Vertretung des Vorsitzenden habe einigen können. Da er sich
in der Zeit vom 19. September bis zum 5. Oktober 1988 in Urlaub befinde, schlug
5
6
7
8
9
10
11
12
in der Zeit vom 19. September bis zum 5. Oktober 1988 in Urlaub befinde, schlug
er vor, daß der Personalrat selbst die Reihenfolge der Stellvertretung festlege. Der
Beteiligte zu 2) beschloß daraufhin mit sieben Stimmen, das Vorstandsmitglied E.
zum ersten Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden zu bestimmen.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1988 haben der Antragsteller und der Verband ...
(V.) das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Sie haben vorgetragen, der
Beteiligte zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, das Vorstandsmitglied E. zum ersten
stellvertretenden Personalratsvorsitzenden zu bestimmen. Diese Entscheidung
stehe allein dem Vorstand des Beteiligten zu 2) zu. Die von der Mehrheitsfraktion
der Ö. getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht für eine Freistellung
vorzuschlagen, sei rechtswidrig. Der Beteiligte zu 2) sei verpflichtet, einen
Freistellungsantrag zugunsten des Antragstellers beim Beteiligten zu 1)
einzureichen.
Der Antragsteller und der Verband ... haben beantragt,
1. festzustellen, daß der Beschluß des Beteiligten zu 2) vom 15.9.1988 zur
Regelung der Vertretung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2)
rechtswidrig ist,
2. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Freistellung des Antragstellers zu
1) beim Beteiligten zu 1) zu beantragen.
Während der Beteiligte zu 1) keinen Antrag gestellt hat, hat der Beteiligte zu 2)
beantragt,
beide Anträge abzulehnen.
Er hat vorgetragen, nachdem der Vorstand sich auf eine Reihenfolge unter den
Stellvertretern nicht habe einigen können, sei er, der Beteiligte zu 2), befugt
gewesen, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. Dem
Antragsteller stehe kein Freistellungsanspruch zu, denn es liege in der gerichtlich
nicht überprüfbaren freien Entscheidung des Personalvertretungsorgans, ob es
eine dritte Freistellung beantrage oder nicht.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Land) -- hat mit Beschluß vom 9. März 1989 -- L 2490/88 -- die Anträge des
Verbandes ... mangels Antragsbefugnis der Vereinigung abgelehnt. Den Anträgen
des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entsprochen. Es hat zur
Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nicht berechtigt, eine Reihenfolge
hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden des Personalrats festzulegen.
Dem stehe § 30 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1988 entgegen. Nach dieser Vorschrift
bestimme der aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern gebildete
Vorstand (§ 29 Abs. 4 HPVG F. 1988) die Vertretung des Personalratsvorsitzenden
durch seine Stellvertreter. Entscheide sich der Vorstand nicht mehrheitlich für eine
bestimmte Reihenfolge der Stellvertretung, sondern lehne er eine solche Regelung
mit Stimmengleichheit ab (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 HPVG F. 1988 analog), seien alle
Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden gleichberechtigt. Dementsprechend
hätten sie sich jeweils von Fall zu Fall untereinander zu einigen, wer den
verhinderten Personalratsvorsitzenden vertrete. Für eine Entscheidung durch Los
analog § 29 Abs. 3 HPVG F. 1988 sei im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 HPVG F.
1988 ebensowenig Raum wie für eine subsidiäre Entscheidungsbefugnis des
Personalrats. Gegen eine analoge Anwendung der zuerst genannten Vorschrift
spreche, daß die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Stellvertreter des
Personalratsvorsitzenden diesen zu vertreten hätten, eine Frage der
Geschäftsführung betreffe, es sich somit im Gegensatz zu § 29 HPVG F. 1988 nicht
um eine Wahl handele. Für Beschlußfassungen, die keine Wahl seien, gebe § 34
Abs. 1 Satz 3 HPVG F. 1988 für den Personalrat im Fall der Stimmengleichheit eine
eindeutige Regelung, die zwanglos auf Beschlußfassungen im Vorstand des
Personalrats analog anwendbar sei. Der Personalrat könne auch nicht, wenn der
Vorstand mit Stimmengleichheit eine bestimmte Regelung ablehne, anstelle
dieses Organs eine Regelung treffen, weil es keine personalvertretungsrechtliche
Vorschrift gebe, nach der der Personalrat anstelle seines Vorstandes die diesem
aufgetragenen Regelungen treffen könne. Dagegen spreche schon § 39 HPVG F.
1988, wonach der Personalrat nur "sonstige Bestimmungen über die
Geschäftsführung" in einer Geschäftsordnung regeln könne, also Bestimmungen,
die nicht bereits im Gesetz getroffen oder anderen Gremien oder Stellen zur
13
14
15
16
17
18
19
20
die nicht bereits im Gesetz getroffen oder anderen Gremien oder Stellen zur
Regelung überantwortet seien.
Der Antrag des Antragstellers auf Freistellung sei begründet. Zwar liege es im
pflichtgemäßen Ermessen des Personalrats, ob er die ihm in § 40 Abs. 4 HPVG F.
1988 ohne weitere erforderliche Prüfung zugestandene Anzahl von Freistellungen
ausschöpfe, doch habe sich im vorliegenden Falle dieses Ermessen so reduziert,
daß lediglich die Entscheidung ermessensgerecht sei, die Freistellung eines
weiteren Personalratsmitgliedes zu beantragen. Dies ergebe sich daraus, daß zum
einen bereits früher drei Personalratsmitglieder antragsgemäß freigestellt
gewesen seien und zwischenzeitlich die Behörde durch die Eingliederung der
Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz noch Zuwachs erfahren habe. Zum
anderen zeige der Verlauf der Diskussion über die Freistellung von
Personalratsmitgliedern in den Sitzungen vom 14. Juli und 4. August 1988, daß nur
deshalb keine weitere Freistellung beantragt worden sei, weil bei einer dritten
Freistellung an der Person des Antragstellers ohne dessen Verzicht auf eine
Freistellung nicht habe vorbeigegangen werden können. Die Freistellung des
Antragstellers sei von den Mitgliedern der von der Ö. gebildeten
Personalratsmehrheit aber allein deshalb abgelehnt worden, weil er einer
konkurrierenden Organisation angehöre. Dieses Verhalten widerspreche § 60 Abs.
2 Satz 2 und § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HPVG F. 1988. Sei der Beteiligte zu 2)
danach verpflichtet, eine weitere Freistellung zu beantragen, so komme hierfür nur
noch der Antragsteller in Betracht, da das weitere noch nicht freigestellte
Vorstandsmitglied auf eine Freistellung ausdrücklich verzichtet habe.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 3. April 1989 zugestellten Beschluß mit
Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 25. April 1989 am 26. April
1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese,
nachdem die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war,
mit Schriftsatz vom 22. Juni 1989, der am 23. Juni 1989 beim Beschwerdegericht
einging, näher begründet. Er trägt vor, die Entscheidung über die Vertretung des
Personalratsvorsitzenden sei nicht zu beanstanden, weil das HPVG für den Fall,
daß sich die Vorstandsmitglieder selbst nicht einigten, keine Regelung treffe und
diese Regelungslücke zu Recht in Anlehnung an das BPersVG und in
Übereinstimmung mit dem Demokratieprinzip geschlossen worden sei. Aufgrund
des Repräsentationsprinzips als Ausdruck des Demokratieprinzips sei der
Personalrat als Gremium befugt, eine Vertretungsregelung zu treffen, wenn dies
dem Vorstand selbst nicht gelinge. Soweit das Verwaltungsgericht ihn, den
Beteiligten zu 2), verpflichte, dem Beteiligten zu 1) den Antragsteller zur
Freistellung vorzuschlagen, verkenne es den Regelungsrahmen des § 40 HPVG F.
1988. Die Entscheidung, ob und wen der Personalrat für eine Freistellung
vorschlage, unterliege seiner politischen Willensbildung und seiner ausschließlichen
Entscheidungskompetenz. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene
Eingrenzung der Entscheidungsfreiheit verletze die ureigensten Rechte des
Personalrats und mithin das Demokratieprinzip. Die Grenzen personalrätlicher
Tätigkeiten ergäben sich aus § 25 HPVG F. 1988. Im übrigen herrsche im Hinblick
auf die freie Entfaltung der politischen Willensbildung im Personalrat und der
Dienststelle der Grundsatz der gerichtsfreien Entscheidungsfindung.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) -- vom 9. März 1989 -- L 2490/88 -- abzuändern
und die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und weist darauf hin, daß eine
Vertretungsregelung von Fall zu Fall durchaus möglich sei. Sei der
Personalratsvorsitzende verhindert, könnten die verbleibenden drei
Vorstandsmitglieder bestimmen, wer ihn vertrete. Bei dieser Entscheidung
bestehe keine Pattsituation. Die Entscheidung des Beteiligten zu 2), seine, des
Antragstellers, Freistellung nicht zu beantragen, beruhe auf sachwidrigen
Erwägungen, nämlich allein darauf, daß die Mehrheitsfraktion sämtliche
Freistellungen für sich in Anspruch nehme und die Freistellung des Mitglieds einer
konkurrierenden Gewerkschaft nicht dulde.
Der Beteiligte zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
20
21
22
23
Der Beteiligte zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
keine Anträge gestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten und die von ihnen zu den Akten gereichten
Niederschriften über die Sitzungen des Beteiligten zu 2) vom 14. Juli, 4. August
und 15. August 1988 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender
Begründung, auf die gemäß § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64
Abs. 6 ArbGG sowie § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird (vgl. hierzu Grunsky,
ArbGG, Kommentar, 5. Aufl., § 91 Rdnr. 3), dem Antrag entsprochen. Hieran
vermag auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern. § 30
Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1988 ist eindeutig und läßt für die von der Mehrheit des
Beteiligten zu 2) getroffene Entscheidung, anstelle des Vorstandes selbst die
Vertretung des Personalratsvorsitzenden zu bestimmen, keinen Raum. § 30 Abs. 1
Satz 2 HPVG F. 1988 schreibt vor, daß der Vorstand die Vertretung des
Vorsitzenden durch seine Stellvertreter bestimmt. Die Regelungsbefugnis ist damit
ausdrücklich und ausschließlich dem Vorstand zugewiesen. Die Ausführung dieser
gesetzlichen Regelung mag zwar im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen; sie ist
entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) jedoch nicht unpraktikabel. Denn
können sich die Vorstandsmitglieder in ihrer Gesamtheit über die Stellvertretung
des Vorsitzenden nicht einigen, entscheiden die Stellvertreter von Fall zu Fall, wer
den verhinderten Vorsitzenden vertritt. Da an dieser Entscheidung der verhinderte
Vorsitzende nicht beteiligt ist, kann bei der Entscheidung der drei Stellvertreter
keine Pattsituation entstehen. Würde jedoch im Einzelfall bei dieser Entscheidung
noch ein weiteres Vorstandsmitglied verhindert sein und deshalb wiederum eine
Pattsituation entstehen, ist in entsprechender Anwendung des § 29 Satz 3 ein
Losentscheid herbeizuführen. Denn wenn bei der Wahl der von den einzelnen
Gruppen zu wählenden Stellvertreter im Zweifel das Los und nicht die Mehrheit des
Personalrats entscheidet, dann ist es sachgerecht, diese gesetzliche Regelung bei
einer nicht behebbaren Pattsituation bei der Bestimmung des Stellvertreters des
Vorsitzenden entsprechend anzuwenden. Jedenfalls ist den §§ 29 und 30 HPVG F.
1988 zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bewußt bei der Neuregelung des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes davon abgegangen ist, daß die Mehrheit
im Personalrat die Stellvertretung regelt. Er wollte damit erkennbar das
Gruppenprinzip stärken. Das hier gefundene Ergebnis widerspricht auch nicht dem
vom Beteiligten zu 2) angeführten Demokratieprinzip. Nach § 30 Abs. 2 HPVG F.
1988 vertritt der Vorsitzende den Personalrat im Rahmen der von diesem
gefaßten Beschlüsse. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden gilt Entsprechendes
für den ihn vertretenden Stellvertreter. Da der Personalrat seine Beschlüsse mit
der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder faßt (§ 34 HPVG F.
1988), ist gewährleistet, daß bei der Vertretung des Personalrats das
Demokratieprinzip gewahrt wird.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Antrag zu 2) stattgegeben. Der
Antrag ist zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die Antragsbefugnis zur
Durchführung des vorliegenden Verfahrens mit dem von ihm gestellten Antrag.
Allerdings vermag er sein Begehren nicht auf einen individuellen
Freistellungsanspruch zu stützen, denn das Personalvertretungsrecht kennt einen
solchen Anspruch des einzelnen Personalratsmitglieds nicht. Da die Freistellung für
das Personalratsmitglied nicht mit besonderen personalvertretungsrechtlichen
Befugnissen und Aufgaben verbunden ist, wird es durch die unterbliebene
Freistellung auch nicht in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt
(BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1977 -- 7 P 21.75 --, Buchholz 238.32 § 43
BlnPersVG Nr. 1 = ZBR 1978, 240; Hess. VGH, Beschluß vom 19. November 1984
-- HPV TL 3/83 -- ESVGH 35, 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in
ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschluß vom 16. September 1977 -- 7 P
10/75 --, ZBR 1978, 207) dem einzelnen Personalratsmitglied ein rechtlich
beachtenswertes Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
über die Gesetzmäßigkeit der von dem Personalvertretungsorgan gefaßten
Beschlüsse und sonstigen rechtserheblichen Handlungen zuerkannt. Das einzelne
Personalratsmitglied wird durch die Beschlüsse und sonstigen Handlungen des
Personalrats in seinem Pflichtenkreis betroffen, weil es -- wie das Ausschluß- und
Auflösungsverfahren zeigt -- für die Gesetzmäßigkeit des Handelns der
Personalvertretung mitverantwortlich ist. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht
24
Personalvertretung mitverantwortlich ist. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht
wiederholt in Verfahren, die die Freistellung von Personalratsmitgliedern betrafen,
entschieden, daß in den Fällen, in denen bei rechtsfehlerfreiem Handeln des
Personalvertretungsorgans ein bestimmtes Personalratsmitglied freizustellen ist,
der Personalrat gerichtlich verpflichtet werden kann, die Freistellung dieses
Mitglieds bei der Dienststelle zu beantragen (BVerwG, Beschluß vom 25. Februar
1983 -- 6 P 15.80 -- ZBR 1983, 212 = PersV 1984, 83; BVerwG, Beschluß vom 26.
Oktober 1977 -- 7 P 23.76 -- Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 2 = PersV 1979,
112; ebenso auch OVG Münster, Beschluß vom 29. Februar 1984 -- CB 30/82 --,
ZBR 1985, 120).
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG F. 1988 sind
Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und
soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dabei hat allein der Personalrat das
Recht, das bzw. die freizustellenden Personalratsmitglieder auszuwählen und die
Freistellung beim Dienststellenleiter zu beantragen. Ihm steht bei dieser
Auswahlentscheidung jedoch kein völlig freier, sondern nur ein eingeschränkter
Ermessensspielraum zu. So sind bei der Freistellung nach dem Vorsitzenden
(zunächst) die übrigen Vorstandsmitglieder und erst dann die Gruppen
angemessen zu berücksichtigen (§ 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988). In seinem
Beschluß vom 2. Mai 1984 -- 6 P 30.83 -- (Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14)
hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Auswahlermessen des Personalrats
ausgeführt, daß die Einhaltung des beschränkten Ermessensspielraums bei der
getroffenen Auswahlentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der
Sachgerechtigkeit gerichtlich überprüfbar sei. Die Verwaltungsgerichte seien nicht
gehindert festzustellen, welche Erwägungen für die von dem Personalrat
getroffene Auswahl maßgebend gewesen seien und sie daraufhin zu überprüfen,
ob sie dem Zweck der Freistellung gerecht würden und die tragenden Grundsätze
des Personalvertretungsrechts berücksichtigten. Dies bedeutet allerdings nicht,
daß die Auswahlentscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar
ist. Sie unterliegt jedoch insoweit der Kontrolle im verwaltungsgerichtlichen
Beschlußverfahren, als die Ermessensentscheidung möglicherweise nicht mehr im
Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegt. Ob dies der Fall ist,
beantwortet sich nach dem Sinn des § 40 Abs. 3 und 4 HPVG F. 1988 und dem mit
dieser Bestimmung verfolgten Zweck, wobei auch die sonstigen Vorschriften und
die tragenden Grundsätze des Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1969 -- VII P 6.67 --, Buchholz 238.3 § 42
PersVG Nr. 4 = BVerwGE 31, 192; Beschluß vom 10. Mai 1984 -- 6 P 33.83 --,
BVerwGE 69, 222 = Buchholz 238.3 A §46 BPersVG Nr. 15 = BayVBl. 1984, 600 =
DVBl. 1984, 1219 = ZBR 1984, 379 = NVwZ 1985, 115 = PersV 1986, 160;
Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: April 1989, § 46 Rdnrn. 63, 66 und 74).
Zweck der Freistellung ist es sicherzustellen, daß die Personalratsmitglieder die
ihnen obliegenden Aufgaben auch dann ordnungsgemäß und wirksam
wahrnehmen können, wenn dies wegen des Umfangs der damit verbundenen
Arbeit neben der dienstlichen Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. Mit der
Freistellung soll erreicht werden, daß die von ihrer dienstlichen Tätigkeit
entbundenen Personalratsmitglieder im Umfang ihrer Freistellung gleichrangig zur
Erfüllung der Aufgaben des Personalrats zur Verfügung stehen. Dabei ist es nicht
in erster Linie ihre Aufgabe, den Vorsitzenden zu vertreten oder ihn bei seiner
Arbeit zu unterstützen, sondern die Interessen der Beschäftigten im Rahmen des
Personalvertretungsrechts wahrzunehmen (BVerwG, Beschluß vom 2. Mai 1984,
a.a.O.). Der Personalrat hat sich deshalb nicht nur bei der Auswahl des
freizustellenden Personalratsmitglieds, sondern auch bei der Entscheidung der
Frage, inwieweit er von den nach der Freistellungsstaffel des § 40 Abs. 4 Satz 1
HPVG F. 1988 möglichen Freistellungen Gebrauch macht, allein von sachgerechten
Erwägungen leiten zu lassen. Dies hat der Beteiligte zu 2) hier jedoch offensichtlich
nicht getan, vielmehr hat die Mehrheitsfraktion der Ö. ihre Stimmenmehrheit
mißbraucht und unter Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten
Koalitionsfreiheit (vgl. auch § 61 Abs. 1 HPVG F. 1988) und des Sinns und Zwecks
der Regelung des § 40 Abs. 3 und 4 HPVG F. 1988 eine Freistellung des
Antragstellers verhindert (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. Mai 1984, a.a.O.).
Die Freistellungsstaffel des § 40 Abs. 4 Satz 1 HPVG F. 1988 sieht für Dienststellen
in der Größe des X. drei freizustellende Personalratsmitglieder vor. Dies bedeutet,
daß zur Erledigung der im Personalrat anfallenden Aufgaben erfahrungsgemäß die
volle Arbeitskraft von drei Bediensteten erforderlich ist. Sachliche Gründe, die es
rechtfertigen könnten, im vorliegenden Falle von der Freistellungsstaffel, die den
Charakter einer Beweisregel besitzt (Lorenzen/Haas/Schmitt a.a.O., § 46 Rdnr. 51),
abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die
25
abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die
Mehrheitsfraktion der Ö. hat im vorliegenden Falle offensichtlich allein deshalb die
dritte Freistellung nicht in Anspruch genommen, weil sie hierfür nach der
zwingenden Rangfolge des § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988 dem
Dienststellenleiter kein Mitglied ihrer Gewerkschaft vorschlagen konnte. Eine
solche Entscheidung ist aber rechtsmißbräuchlich. Sie kann auch nicht auf das
Demokratieprinzip gestützt werden, denn dieses gibt der Personalratsmehrheit
nicht das Recht, die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit und die Gebote
des § 61 Abs. 1 und 2 HPVG F. 1988 zu mißachten, wonach der Personalrat
darüber zu wachen hat, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht
und Billigkeit behandelt und insbesondere nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung benachteiligt werden (Abs. 1), und wonach er ferner
verpflichtet ist, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten
einzusetzen (Abs. 2). Im übrigen zeigt gerade die Grundeinstellung der
Mehrheitsfraktion des Beteiligten zu 2), nämlich ihre Ansicht, unter Berufung auf
das Demokratieprinzip durch Mehrheitsentscheid tragende Grundsätze des
Personalvertretungsrechts außer Kraft zu setzen, daß es notwendig ist, zur
Interessenvertretung der dieser Gewerkschaft nicht angehörenden Bediensteten
den Antragsteller freistellen zu lassen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.