Urteil des HessVGH vom 16.05.1991

VGH Kassel: hochschule, vereinigte staaten von amerika, akkreditierung, anerkennung, genehmigung, kalifornien, gleichbehandlung im unrecht, wissenschaft, erwerb, kunst

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 550/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AkaGrG, § 1
AkaGrGDV HE 2
(Genehmigung zur Führung eines in den USA erworbenen
Doktorgrades)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Genehmigung zur Führung des an der Pacific Western
University (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) erworbenen
akademischen Grades "Doctor of Science in Engineering Management".
Der Kläger besuchte, nachdem er im Jahre 1951 den Realschulabschluß erlangt
hatte, bis 1954 die Berufs- und Fachschule in D, während er eine Lehre als
Maschinenschlosser absolvierte; diese schloß er im Jahre 1954 mit der
Facharbeiterprüfung ab. Nach dem Besuch der staatlichen Ingenieurschule für
Maschinenwesen erreichte er im Jahre 1958 den Abschluß als
Maschinenbauingenieur; die Nachdiplomierung erfolgte im Jahre 1982. Zwischen
1954 und 1956 betrieb er ein Neigungsstudium in Psychologie an der
pädagogischen Hochschule D, ohne dieses abzuschließen; zwischen 1957 und
1962 führte er auf der Grundlage eines Studienplanes der Universität K im
Fachgebiet "Werkstoffkunde" ein Privatstudium durch.
Im Jahre 1982 nahm der Kläger an der Pacific Western University seine Promotion
in Angriff; schließlich wurde ihm im Dezember 1985 der Titel eines "Doctor of
Science with a major in Engineering Management" verliehen.
Mit Antrag vom 27. April 1987 wandte er sich an den Hessischen Minister für
Wissenschaft und Kunst und bat um die Erteilung einer Genehmigung zur Führung
dieses akademischen Grades, wobei er in seiner Antragsschrift als deutsche
Übersetzung angab "Doktor der Ingenieurwissenschaften". Mit Bescheid vom 19.
Mai 1987 lehnte die Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der Pacific
Western University handele es sich nicht um eine anerkannte wissenschaftliche
Hochschule, da sie in Kalifornien nicht in der durch das kalifornische
Erziehungsgesetz (California Education Code -CEC-) vorgeschriebenen Weise
anerkannt sei. Eine Autorisierung nach Section 94 310 (c) CEC stelle nur eine
Betriebserlaubnis dar, ohne daß eine Überprüfung der Qualität der Hochschule
stattgefunden habe; diese könnte daher nicht als Hochschule im Sinne des
Deutschen Rechts angesehen werden. Erst die Akkreditierung durch den
zuständigen regionalen Hochschulverband, die Western Association of Schools and
Colleges (WASC), garantiere nach Section 94 310 (a) CEC die Qualität, das Niveau
und die Bonität der Hochschule. Die Pacific Western University besitze diese
Akkreditierung nicht. Daher sei eine Genehmigung zur Führung von Graden, die
von der Pacific Western University verliehen worden seien, nicht möglich. Der
Bescheid wurde dem Kläger am 23. Mai 1987 zugestellt.
Am 23. Juni 1987 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die
Pacific Western University sei einer deutschen Hochschule vergleichbar und
berechtigt, akademische Grade aufgrund allgemeiner beurteilungsfähiger
wissenschaftlicher Leistungen zu verleihen. Die Differenzierung zwischen den
Sectionen 94 310 (a), (b) und (c) betreffe nur die verschiedenen Hochschulformen,
wobei die Section (c) für die privaten Hochschulen gelte, wohingegen die Section
(a) staatliche Hochschulen betreffe. Die Abschlüsse der verschiedenen
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(a) staatliche Hochschulen betreffe. Die Abschlüsse der verschiedenen
Hochschulformen, die nach dem CEC, Sektion 94 310, anerkannt würden, seien
jedoch gleichwertig. Die Anerkennung nach Section 94 310 (c) setze eine
Überwachung der privaten Hochschule voraus. Demgegenüber sei die
Akkreditierung durch den zuständigen regionalen Hochschulverband keine
Genehmigungsvoraussetzung. In den USA bestehe für die privaten Universitäten
die Möglichkeit, Mitglied in einem Hochschulverband zu werden. Es gebe jedoch
keine Pflichtmitgliedschaft. Die meisten amerikanischen Hochschulen verzichteten
daher auf eine Mitgliedschaft, da wegen der damit verbundenen Kosten lediglich
höhere Studiengebühren verlangt werden müßten. Die Pacific Western University
sei zuletzt unter dem 20. Mai 1987 vom kalifornischen Unterrichtsministerium
autorisiert worden, akademische Grade zu verleihen. Diese Ermächtigung sei
aufgrund des "Private Postsecundary Education Act" in Verbindung mit dem CEC,
Sektion 94 310, in der Fassung des Jahres 1985 erfolgt. Die Anforderungen, die die
Pacific Western University dabei habe erfüllen müssen, seien denen des deutschen
Hochschulrechts vergleichbar. Die Pacific Western University verfüge über einen
eigenen Lehrbetrieb und habe hauptamtliche Hochschullehrer. Lediglich einige
geschlossene Lehrveranstaltungen würden dort nicht angeboten, da die Pacific
Western University wie die Hochschule in Hagen eine Fernuniversität sei. Der
Erwerb eines akademischen Grades setze entgegen der Auffassung des Beklagten
auch ein Studium voraus; vor Beginn einer Dissertation seien 190 Degrees
nachzuweisen; ein Degree sei vergleichbar mit den "Scheinen" an deutschen
Hochschulen. Hinzu komme, daß er, der Kläger, Vertrauensschutz genieße, da er
sich bereits vor Beginn seiner Promotion bei mehreren deutschen Behörden, u.a.
bei dem deutschen Konsulat in New York, über die Möglichkeit der Anerkennung
des amerikanischen akademischen Grades erkundigt habe. Ihm sei mitgeteilt
worden, daß die Anerkennung ohne weiteres möglich sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Hessischen Ministers für
Wissenschaft und Kunst vom 19. Mai 1987 zu verpflichten, dem Kläger die
beantragte Genehmigung zur Führung des an der Pacific Western University
erworbenen akademischen Grades eines "Doctor of Science in Engineering
Management" zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die Ausführungen im
Ablehnungsbescheid vorgetragen, nur die von einer ausländischen Hochschule
verliehenen akademischen Grade seien genehmigungsfähig. Habe die verleihende
Einrichtung nicht den Charakter einer Hochschule und werde sie nach ihrem
Selbstverständnis bei der Verleihung akademischer Grade nicht in Erfüllung eines
wissenschaftlichen Auftrages tätig, könnten die von ihr vergebenen Grade nicht
genehmigt werden. Die Pacific Western University sei keine wissenschaftliche
Hochschule und die von ihr verliehenen Grade könnten nicht als akademische
angesehen werden. Dies zeigten die Art und Weise, wie Lehre und Studium an der
Pacific Western University gestaltet seien sowie die an dieser Universität geltenden
Zugangsvoraussetzungen, ferner die Kriterien für die Graduierung und schließlich
die Stellung der Pacific Western University im amerikanischen Hochschulwesen.
Für den Eintritt in die Pacific Western University werde kein qualifizierter
Schulabschluß verlangt; Zutritt habe jeder Bewerber. Der Erwerb eines
akademischen Grades erfordere kein vorausgehendes Studium. Die Pacific
Western University bezeichne sich als Universität ohne Campus, d. h. ohne
eigentlichen Lehrbetrieb. Die Anerkennungen nach dem CEC Section 94 310 (c)
und (b) gäben lediglich eine Betriebserlaubnis, ohne daß eine Überprüfung der
Qualität der Hochschule stattgefunden habe. Erst die Akkreditierung durch den
zuständigen regionalen Hochschulverband nach Section 94 310 (a) garantiere die
Qualität, das Niveau und die Bonität der Hochschule. Daran fehle es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage -- nach Verzicht der Verfahrensbeteiligten
auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung -- durch Urteil vom 9.
Dezember 1987 abgewiesen und zur Begründung auf seine Ausführungen in dem
Urteil vom 8. Januar 1986 (Az.: V/2 E 374/83) betreffend den Fall der Verleihung
des Grades "Doctor of Philosophie" durch die ebenfalls nach dem CEC, Section 94
310 (c), autorisierte "Century University" in Beverly Hills, Kalifornien, Bezug
genommen. In diesem Urteil heißt es unter anderem,
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genommen. In diesem Urteil heißt es unter anderem,
Genehmigungsvoraussetzung sei, daß es sich um einen an einer ausländischen
Hochschule erworbenen akademischen Grad handele. Die Century University in
Beverly Hills sei keine Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 GFaG in Verbindung mit
der Zweiten Durchführungsverordnung. Diese Bildungseinrichtung sei nicht vom
Staat Kalifornien nach den Regelungen des im Jahre 1977 erlassenen "Private
Postsecondary Education Act" in Verbindung mit dem CEC, Section 94 310,
anerkannt. Die Anerkennung nach Section 94 310 (c) garantiere keinen
wissenschaftlichen Qualitätsstandard im Sinne der genannten Regelungen.
Gegen das am 28. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Januar
1988 Berufung eingelegt.
Er vertritt die Ansicht, das Gesetz über die Führung akademischer Grade sei
nichtig, da es eine ordnungsgemäße parlamentarische Beratung und
Verabschiedung dieses Gesetzes nicht gegeben habe. Der Entwurf des Gesetzes
sei am 12. November 1938 im Umlaufverfahren durch den Reichsminister für
Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung an verschiedene andere staatliche
Institutionen des Deutschen Reiches übersandt worden. Anschließend sei das
Gesetz nicht mehr im Reichstag beraten und verabschiedet worden. Die zum
GFaG ergangenen Urteile hätten das Gesetzgebungsverfahren nicht überprüft,
sondern lediglich den Inhalt des Gesetzes.
Die Pacific Western University sei nach dem Recht des Staates Kalifornien
anerkannt, da sie die Ermächtigung, als Hochschule tätig zu werden, nach den
Verwaltungsvorschriften des amerikanischen Kultusministers, veröffentlicht im
Private Postsecondary Education Informational Bulletin No. 31 (Stand März 1985)
erhalten habe. Vor Inkrafttreten dieser Ermächtigungsvoraussetzungen habe es
Hochschulen in Amerika gegeben, die tatsächlich nicht als Hochschule im Sinne
des § 2 Abs. 1 GFaG hätten angesehen werden können. Eine derartige Hochschule
sei die vom erstinstanzlichen Gericht behandelte Century University in Beverly
Hills. Im Gegensatz zur Century University habe die Pacific Western University aber
seit jeher einen eigenen Lehrkörper. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Beschluß vom 18. Juni 1987 (Az.: 7 B 121.87) mit der Pacific Western
University befaßt habe, könne auf diese Entscheidung nicht zurückgegriffen
werden, da dem Kläger der Doktortitel nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage
laut Bulletin No. 31 vom März 1985 verliehen worden sei, die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aber noch die frühere Rechtslage betreffe. Bei der
Vergleichbarkeitsprüfung könne auf eine eventuelle Akkreditierung durch die WASC
nicht abgestellt werden. Die WASC sei eine private Vereinigung, die von Zeit zu
Zeit bestimmte Bewertungen abgebe. Diese Bewertungen hätten jedoch keinen
Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der in den USA erteilten akademischen Grade. Auch
würden die von der Pacific Western University verliehenen akademischen Grade in
den meisten Ländern Europas problemlos anerkannt. Daher sei es unverständlich,
warum er, der Kläger, berechtigt sei, den rechtmäßig erworbenen ausländischen
Titel z. B. in Großbritannien führen zu dürfen, in der Bundesrepublik Deutschland
jedoch nicht. Dies führe im Rahmen seiner internationalen beruflichen Tätigkeit zu
erheblichen Wettbewerbsnachteilen. Die Nichtanerkennung des akademischen
Grades verstoße auch gegen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Sie sei
ferner aufgrund des Gesetzes zum Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 nicht gerechtfertigt. Dieser Vertrag
werde vom Grundsatz der gegenseitig gewährten Inländerbehandlung beherrscht
und verbiete beiden Staaten, unbillige und diskriminierende Maßnahmen zu
ergreifen, durch welche rechtmäßig erworbene Ansprüche beeinträchtigt würden.
Staatsangehörigen eines Vertragsteils werde in dem Gebiet des anderen
Vertragsteiles Inländerbehandlung für die Betätigung auf den Gebieten der
Wissenschaft und des Bildungswesens gewährt. Es sei nicht zu bezweifeln, daß der
ihm erteilte Grad nach dem Recht des Staates von Kalifornien rechtmäßig sei.
Desweiteren lägen ihm konkrete Informationen vor, daß das beklagte Land diverse
Genehmigungen zur Führung von in den USA erworbenen Graden erteilt habe.
Eine wohlwollende Behandlung seines Begehrens müsse im übrigen auch mit Blick
auf den durch das Bundesvertriebenengesetz geschützten Personenkreis erfolgen;
deren Privilegierung lege es nahe, das GFaG im Zweifel zugunsten eines
Antragstellers auszulegen, damit keine Ungleichbehandlung erfolge. Darüber
hinaus könne er sich auf den Bestandsschutz der in seinem Pass verbrieften
Rechte berufen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz, daß der Bürger darauf
vertrauen könne, daß das erfolgte Verwaltungshandeln rechtmäßig sei. Er habe
vor Beginn seiner Dissertation Auskünfte sowohl beim deutschen Konsulat in New
York als auch bei der Stadtverwaltung B eingeholt, wonach die Anerkennung eines
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York als auch bei der Stadtverwaltung B eingeholt, wonach die Anerkennung eines
von der Pacific Western University verliehenen akademischen Grades
unproblematisch sein solle. Dies habe dazu geführt, daß sein Personalausweis und
der Reisepass um den akademischen Grad ergänzt worden seien. Es sei
unzulässig, diese Eintragungen wieder rückgängig zu machen. Auch sei, wenn der
ausländische akademische Grad in seiner Originalform unter Hinweis auf die
entsprechende Hochschule geführt werde, jede Verwechslungsgefahr mit einer
deutschen Hochschule ausgeschlossen. Schließlich sei er durch die verweigerte
Anerkennung beruflich stark beeinträchtigt worden. Nach Kündigung seiner
Tätigkeit als technischer Direktor, zuletzt als Geschäftsführer der Gesellschaft ... K,
habe er eine weitere internationale Tätigkeit für eine niederländische Firma
angestrebt. Diese Position habe aber unter anderem wegen der unklaren Situation
in bezug auf seinen akademischen Grad nicht realisiert werden können. Für die
niederländische Firma sei es nicht akzeptabel gewesen, daß er jedenfalls derzeit
seinen Doktortitel in den Niederlanden führen dürfe, nicht jedoch in der
Bundesrepublik. Seit dem 1. Juli 1988 sei er daher freiberuflich tätig. Er führe ein
Ingenieurberatungsbüro und pflege intensive Geschäftskontakte mit Japan, USA,
China, Korea und den meisten EG-Staaten. Pro Jahr sei er mindestens für zwei
Monate im Ausland. Wenn er jahrelang gezwungen sei, wegen der Führung seines
Titels in der Bundesrepublik zu klagen, sehe er sich zunehmend in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt und in seinen geschäftlichen Aktivitäten behindert.
Er überlege daher, sowohl seinen Wohn- als auch seinen Geschäftssitz nach
England zu verlegen, so daß er seine Einkommensteuer zukünftig im Ausland
entrichten werde mit der Folge des entsprechenden Steuerausfalls im Inland.
Der Kläger beantragt,
das am 9. Dezember 1987 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main und den Bescheid des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst
vom 19. Mai 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die
Genehmigung zu erteilen, den Grad "Doktor of Science in Engineering
Management" zu führen mit einem Zusatz, der auf die verleihende Stelle hinweist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er zum einen auf das
erstinstanzliche Vorbringen sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil. Darüber hinaus trägt er vor, auf den Umstand, daß der von der Pacific
Western University verliehene Grad in anderen europäischen Ländern "problemlos"
geführt werden dürfe, könne es im Rahmen des hiesigen Genehmigungsverfahrens
nicht ankommen. Das Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland richte sich
ausschließlich nach dem hier geltenden Recht. Der Kläger könne sich auch nicht
auf eine irrtümliche Eintragung seines akademischen Grades in die
Personalpapiere berufen, da diese Eintragung durch die insoweit nicht kompetente
Stadtverwaltung kein Recht auf Führung eines Titels begründen könne. Der Hinweis
des Klägers, daß die Versagung der Führungsgenehmigung wirtschaftliche
Konsequenzen für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen könne, sei
irrational. Selbst wenn eine Reihe von Antragstellern, denen berechtigterweise eine
Führungsgenehmigung versagt worden sei, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegten
und in Zukunft dort ihre Einkommensteuer entrichteten, werde dies weder die
Rechtsstaatlichkeit noch die wirtschaftliche Situation in der Bundesrepublik
beeinflussen oder gar ändern.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 8. November 1990 Beweis
erhoben über die Fragen, ob die nach Sektion 94 310 (c) CEC autorisierten
Bildungseinrichtungen Hochschulen im Sinne des GFaG sind und ob die Pacific
Western University einer Hochschule in diesem Sinne vergleichbar ist, durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten vom 28. März 1991 (Blatt 217 -- 229 der Akte) verwiesen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftstreifen) sind beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 124,
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 124,
125 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage
auf Erteilung der Genehmigung zur Führung des an der Pacific Western
University/Kalifornien (USA) erworbenen Titels "Doctor of Science in Engineering
Management" zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
der Genehmigung zur Führung des Titels in der ausländischen Originalform. Denn
die verleihende Institution, die Pacific Western University, ist keine anerkannte
ausländische wissenschaftliche Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über die Führung akademischer Grade -- GFaG -- vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S.
1326) in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des GFaG -
- Zweite DVO GFaG -- vom 17. Februar 1981 (GVBl. I S. 63) ist.
Gegen die Anwendung des GFaG bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Das Gesetz über die Führung ausländischer akademischer Grade ist nicht bereits
deswegen verfassungswidrig und damit nichtig, weil es eine ordnungsgemäße
parlamentarische Beratung und Verabschiedung des Gesetzes nicht gegeben hat.
Da es sich bei den Vorschriften des GFaG um vorkonstitutionelles Recht handelt,
richtet sich die Verfassungsmäßigkeit ausschließlich nach Art. 123 ff. Grundgesetz
-GG-. Danach gilt das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des
Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Nach der in
Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht muß Art. 123 Abs. 1 GG
dahin ausgelegt werden, daß diese Vorschrift das vorkonstitutionelle Recht als
existent voraussetzt, insbesondere die Art seines Zustandekommens als
unerheblich betrachtet und nur solchen vorkonstitutionellen Gesetzen die
Fortgeltung verweigert, die inhaltlich, d.h. materiell mit dem Grundgesetz,
insbesondere mit dem Grundrechtsteil, nicht vereinbar sind (Maunz/Dürig, Komm.
zum Grundgesetz, Stand: Dezember 1989, Art. 123 Rdnr. 9; BVerfG, Urteil vom
20. Mai 1952 -- 1 BvL 3/51 und 4/51 --, BVerfGE 1, 283 (293); Urteil vom 10. Mai
1957 -- 1 BvR 550/52 --, BVerfGE 6, 389 (418)). Demgemäß kommt es für die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 GFaG nicht darauf an, ob bei
seinem Erlaß die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die das Grundgesetz für das
Gesetzgebungsverfahren vorsieht, beachtet wurden.
Das Gesetz gilt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als Landesrecht fort
(BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1967 -- VII C 20.66 --, BVerwGE 27, 222; Urteil vom
19. November 1971 -- VII C 31.70 --, BVerwGE 39, 77; Beschluß vom 10.
Dezember 1976 -- VII B 163.76 --, Buchholz 421.11 zu § 2 GFaG, Nr. 5; Beschluß
vom 9. März 1982 -- 7 B 167.79; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.
September 1983 -- 9 S 376/82 --, DVBl. 1984, 273; OVG Münster, Urteil vom 16.
November 1973 -- V A 1216/72 --, NJW 1974, 819; Urteil vom 20. August 1984 --
16 A 1157/83 --, KMK-HSchR 1985, 70; OVG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 1988
-- Bf III 83/87 --, NVwZ 1989, 888; Hess. VGH, Urteil vom 11. Dezember 1979 -- II
OE 136/77 --; Beschluß vom 20. Dezember 1988 -- 6 UE 387/86 --, KMK-HSchR
1989, 319; Urteil vom 8. November 1990 -- 6 UE 803/87 --; Urteil vom 7. März
1991 -- 6 UE 2524/89 --).
§ 2 Abs. 1 GFaG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da das darin normierte
Grundrecht der allgemeinen Entfaltungsfreiheit unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung steht, die es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, nur
diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem Erscheinungsbild
akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von einer mit
deutschen wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbaren ausländischen
Bildungsstätte stammen (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1987 -- 7 B 121/87 --,
NVwZ 1988, 365). Die an die Schutzfunktion des § 2 Abs. 1 GFaG anknüpfende
Auslegung gibt dieser Vorschrift den Sinn, daß eine Versagung der Genehmigung
in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen der im Ausland erworbene akademische
Grad im Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland nach der Art seiner
Bezeichnung mit einem im Inland erworbenen Grad verwechselt werden kann, mit
diesem aber nach der Bedeutung der verleihenden Institution oder nach den für
seinen Erwerb verlangten wissenschaftlichen Leistungen nicht vergleichbar ist. Im
Hinblick auf diesen Schutzzweck ist auch die Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden. Soweit es um die Berechtigung
zur Führung eines ausländischen akademischen Grades geht, werden Deutsche
und Ausländer gleichbehandelt. Ob es mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist, daß Vertriebene und Absolventen bestimmter niederländischer und
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vereinbar ist, daß Vertriebene und Absolventen bestimmter niederländischer und
österreichischer Hochschulen bei akademischen Graden, die mit deutschen
Graden gleichwertig sind, den Grad ohne Herkunftszusatz führen dürfen, braucht
nicht erörtert zu werden, weil es hier schon an der Gleichwertigkeit fehlt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen rechtserheblichen Eingriff in die durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung berufen. Wenn sich
berufliche Ziele nicht verwirklichen lassen, weil ein Arbeitgeber einen bestimmten
Anspruch an die Person des von ihm zu beschäftigenden Arbeitnehmers stellt und
der Arbeitnehmer diese Anforderungen nicht erfüllt, liegt hierin kein staatlicher
Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts.
Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, § 2 Abs. 1 GFaG verstoße gegen
internationales Recht, insbesondere gegen das Gesetz zum Freundschafts-,
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 7. Mai 1956 (BGBl. II S. 487). Dieser mit
Gesetzeskraft ausgestattete internationale Vertrag kann auf den vorliegenden Fall
keine Anwendung finden, weil er gemäß Art. VIII Abs. 2 des Vertrages
ausschließlich die Ausländerbehandlung im jeweiligen Inland regelt (sog.
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung) und zu der Frage der Anerkennung
von akademischen ausländischen Graden in der Bundesrepublik Deutschland
keine Regelung enthält.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Führungsgenehmigung. Aufgrund
der Beweisaufnahme steht fest, daß es sich bei der Western Pacific University um
keine anerkannte ausländische wissenschaftliche Hochschule im Sinne von § 2
Abs. 1 GFaG in Verbindung mit § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung handelt.
Denn der Pacific Western University fehlt die nach dem CEC, Section 94 310 (a),
vorgesehene Akkreditierung durch den zuständigen kalifornischen
Hochschulverband, die WASC. Diese Akkreditierung ist aber Voraussetzung dafür,
daß einer kalifornischen Bildungseinrichtung der Rang einer Hochschule im Sinne
des GFaG zuerkannt werden kann.
Unter Hochschulen werden in der Bundesrepublik Deutschland
Bildungseinrichtungen verstanden, die der Pflege und der Entwicklung der
Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium dienen,
wobei sie auf solche berufliche Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die
Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (§§ 2 Abs. 1, 7
Hochschulrahmengesetz -HRG- i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 9. April
1987 (BGBl. I S. 1170); §§ 3 Abs. 2, 4 Hess. Hochschulgesetz -HHG- vom 6. Juni
1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl.
I S. 181)). Ein ausländisches Bildungsinstitut kann nur dann als Hochschule im
Sinne von § 2 Abs. 1 GFaG angesehen werden, wenn es -- bezogen auf die
Verhältnisse im Ausland -- dem vorgenannten Begriffsverständnis der Hochschule
entspricht (Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 -- 6 UE 387/86 --, KMK-
HSchR 1989, 319; BayVGH, Urteil vom 3. April 1985 -- Nr. 7 B 83 A. 1699 --,
BayVBl. 1985, 752; BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1987 -- 7 B 121/87 --, NVwZ
1988, 365; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985 -- II A 5/85 --,
Amtliche Sammlung 20, 121 (124)). Dabei ist im Rahmen dieser Prüfung auf eine
Vergleichbarkeit mit wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 HHG abzustellen, denn nur die dort genannten Hochschulen, nicht aber
Fachhochschulen, haben das Recht zur Verleihung von Doktorgraden (vgl. § 61
HHG). Weitere Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten DVO GFaG, daß es
sich bei der betreffenden Einrichtung um eine nach den gesetzlichen
Bestimmungen des betreffenden Landes oder nach den Feststellungen der
dortigen Hochschulorganisation anerkannte Hochschule handelt (vgl. OVG
Münster, Urteil vom 20. August 1984, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 9. April 1984 --
Nr. 7 B 83 A. 258 --, DVBl. 1985, 67).
Für den Rang als wissenschaftliche Hochschule ist in den USA die Akkreditierung
der Hochschule durch den zuständigen regionalen Hochschulverband, hier die
WASC, maßgeblich. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es weder
einfachgesetzliche noch verfassungsrechtliche Bestimmungen, die den
wissenschaftlichen Rang einer Hochschule sicherstellen. Gemäß der
amerikanischen verfassungsrechtlichen Tradition fällt die qualitative Bewertung
von Bildungsstätten des postsekundären Bereichs nicht in die Kompetenz
staatlicher Organe. Zur Qualitätsnormierung und -kontrolle von
Bildungseinrichtungen sind in den Vereinigten Staaten daher Hochschulverbände
gegründet worden, welche die erforderlichen Mindeststandards aufstellen und ihre
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gegründet worden, welche die erforderlichen Mindeststandards aufstellen und ihre
Einhaltung bei den ihnen angeschlossenen Hochschulen überwachen. Diese
freiwillige Unterwerfung unter eine Bewertungs- und Kontrollinstanz wird als
"Akkreditierung" bezeichnet; die Aufgabe der jeweiligen Hochschulverbände ist es,
den Qualitätsstandard der sich ihren Bedingungen unterwerfenden Universitäten
und Hochschulen zu überprüfen (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1986 --
10 OVG A 161/84 --, KMK-HSchR 1987, 1109; BayVGH, Urteil vom 3. April 1985 --
Nr. 7 B 83 A 1699 --, BayVBl. 1985, 752; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember
1988, a.a.O.). In Ermangelung einer allgemeinen staatlichen Anerkennung verfolgt
die regionale Akkreditierung den Zweck sicherzustellen, daß die Absolventen der
Hochschule bei einem Studienwechsel die an der bisherigen Hochschule
erbrachten Leistungen und Prüfungen auch an der neuen Hochschule anerkannt
erhalten. Auch bekommen nur akkreditierte Hochschulen staatliche Zuschüsse. Im
Rahmen des internationalen Studentenaustausches werden ausschließlich die
akkreditierten Hochschulen berücksichtigt. Um Mißbräuche zu verhindern, haben
sich die seriösen Akkreditierungsverbände darüber hinaus zu einem eigenen
Dachverband zusammengeschlossen, dem "Council Postsecondary Accreditation"
(COPA), der seinerseits die einzelnen Akkreditierungsverbände auf ihre Seriosität
hin überprüft. Die COPA veröffentlicht jährlich ein Handbuch, in welchem sämtliche
akkreditierte Bildungsstätten der Vereinigten Staaten verzeichnet sind. Vor ihrer
Aufnahme in einen regionalen Hochschulverband (Akkreditierung) muß die
Hochschule ein Überprüfungsverfahren durchlaufen mit dem Ziel festzustellen, ob
sie den Minimalanforderungen an den wissenschaftlichen Bildungsstandard genügt
oder nicht. Demzufolge erlangt die Akkreditierung für die Beurteilung des
Qualitätsstandards der amerikanischen Hochschulen eine ausschlaggebende
Bedeutung.
Demgegenüber werden Hochschulen bei der "State authorization" (Ermächtigung)
nach dem CEC, Section 94 310 (c), nicht auf Rang und Qualität der von ihnen
angebotenen wissenschaftlichen Ausbildung überprüft (vgl. OVG Münster, Urteil
vom 20. August 1984 -- 16 A 1157/83 -- KMK HSchR 1985, 70; OVG Lüneburg,
Urteil vom 18. September 1984 -- 10 OVG A 3/84 --, DVBl. 1985, 70), sondern nur
hinsichtlich formaler Mindestvoraussetzungen, die -- anders als die Akkreditierung
-- keinen Qualitätsstandard verbürgen. Dies geht zum einen aus einem Erlaß zum
CEC, Section 94 310 (c), hervor, in dem der gesetzlich vorgeschriebene
Gewährleistungsvorbehalt näher beschrieben wird; dort heißt es, daß die
"authorization" nicht in dem Sinne interpretiert werden dürfe, daß damit durch den
Staat Kalifornien oder den Bildungsminister bzw. das Bildungsministerium
irgendeine Form der Anerkennung oder Gewährleistung vollzogen werde; es sei
ungesetzlich, wenn eine Institution mit einer solchen Interpretation werbe. Zum
anderen weist das Informationsbulletin Nr. 31 vom April 1986 -- ebenso wie die
vorausgegangenen Informationsbulletins -- auf den Umstand hin, daß zwar alle
von den nach dem CEC, Section 94 310, autorisierten Hochschulen verliehenen
Grade in gleicher Weise gesetzlich sind, daß jedoch Beurteilungen über den Wert
und die Anwendbarkeit sowie die Anerkennung dieser Grade zu beruflichen oder
akademischen Zwecken weder vom Gesetz noch vom Staat Kalifornien, sondern
nur von hierzu kompetenten Stellen vollzogen wird. Daraus folgt, daß das
kalifornische Erziehungsgesetz und die dort in Section 94 310 (c) vorgesehene
Möglichkeit der "authorization" nur den Zweck verfolgt, den Verbraucher in die
Lage zu versetzen, die autorisierten von den nicht autorisierten Bildungsstätten zu
unterscheiden, ohne daß dadurch bereits eine Anerkennung der Qualität und/oder
des Standards der betreffenden Hochschule vorgenommen würde.
Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht entgegenhalten, aufgrund der
Verwaltungsvorschriften des Unterrichtsministeriums des Staates Kalifornien vom
März 1985 sei die Vergleichbarkeit der Pacific Western University mit einer
deutschen wissenschaftlichen Hochschule sichergestellt. Aus diesen
Verwaltungsvorschriften ergibt sich nämlich nicht, welche
Zugangsvoraussetzungen im einzelnen gelten, wie die regelmäßige Studiendauer
bemessen ist und welche berufsqualifizierende Bedeutung der jeweilige
Studienabschluß besitzt. Auch lassen sich aus ihnen keine Prüfungsanforderungen
entnehmen; die Dauer der einzelnen Studiengänge und des Promotionsverfahrens
wird ebenfalls nicht angesprochen. Die Verwaltungsvorschriften erschöpfen sich
vielmehr in einer Beschreibung der maßgeblichen Bestimmungen des CEC und
erläutern die vier gesetzlichen Kategorien, in denen akademische Grade
verleihende Institutionen betrieben werden können (Section 94 303 (b), Section 94
310 (a) bis (d)). Dabei wird zur Akkreditierung ausgeführt, daß es sich hierbei um
eine "freiwillige, nicht amtliche Aktivität, ein prüfendes Überblicken einer Institution"
handelt, um sicherzustellen, daß deren "Tätigkeit die Qualitätsnormen
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handelt, um sicherzustellen, daß deren "Tätigkeit die Qualitätsnormen
widerspiegelt", die durch die "Akkreditierungs-Agentur aufgestellt" wurden. In
Kalifornien sei als Hochschulverband ausschließlich die WASC anerkannt. Bei
Institutionen, die unter der Section 94 310 (a) registriert seien, werde vermutet,
daß sie "im Einklang mit minimalen, in Kalifornien geregelten Standards" stünden.
Sie genössen "weite Anerkennung und Akzeptanz beim Transfer von Credits"
(Anerkennung von Leistungsnachweisen bei anderen Hochschulen). Für
autorisierte Einrichtungen nach Section 94 310 (c) heißt es demgegenüber
sinngemäß, daß einer Institution nach Durchführung eines Antragsverfahrens
sowie nach einer umfassenden Vorortüberprüfung durch einen dreiköpfigen, vom
Kultusminister eingesetzten Untersuchungsausschuß eine Betriebserlaubnis erteilt
werden könne; der Ausschuß müsse entscheiden, ob die Institution im Einklang mit
"formellen Standards" stehe. Mit dieser Formulierung ist ersichtlich die Zulassung
einer Institution gemeint, wobei die aufgezählten einzelnen Beurteilungskriterien
wie "institutionelle Ziele, Verwaltungsmethoden, Lehrplan, Vorschriften, Fakultät
einschließlich ihrer Qualifikationen, physische Einrichtungen, Verwaltungspersonal,
Verfahren für Aufzeichnungen über die Ausbildung, Schulgeld, Gebühren- und
Erstattungspläne, Zulassungsstandards, scholastische Vorschriften,
Abschlußprüfungs/Promotionsanforderungen, angebotene Grade oder finanzielle
Stabilität" erkennen lassen, daß eine qualitative Überprüfung darauf, ob die
Einrichtungen hinsichtlich Forschung und Lehre wissenschaftlichen Ansprüchen
genügen, nicht stattfindet. Eine Institution, die eine Betriebserlaubnis nach Section
94 310 (c) beantragt hat, wird mithin nach diesen Verwaltungsvorschriften keiner
materiellen staatlichen Qualitätskontrolle unterworfen, deren Ergebnis
gewährleistet, daß sie als "Hochschule" im Sinne des deutschen Hochschulrechts
angesehen werden kann.
Ferner belegen die vorliegenden "Regelungen über das akademische Verfahren"
an der Pacific Western University, daß diese Einrichtung keine wissenschaftliche
Hochschule im Sinne des HRG bzw. des HHG ist, wobei es nicht darauf ankommt,
ob es sich um eine "Fernuniversität" handelt oder nicht. Gleiches gilt für den vom
Kläger vorgelegten Studienplan. Diese Unterlagen sowie das
Informationsschreiben der Pacific Western University an Studieninteressenten
machen vielmehr deutlich, daß ein Promotionsstudium an der Pacific Western
University materiell mit einem an einer deutschen Hochschule durchgeführten
Promotionsverfahren nicht vergleichbar ist. So geht aus dem Studienplan nicht
hervor, welche Voraussetzungen für die Durchführung eines Promotionsverfahrens
aufgestellt werden. Hierin liegt aber ein wesentlicher Unterschied zu dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Bildungssystem. Die sich aus dem
Informationsschreiben ergebende Dauer der vorgesehenen Studienzeiten (für
jeden Abschlußgrad -- bachelor, master, doctor -- jeweils neun Monate) zeugt
ebenfalls von der fehlenden Vergleichbarkeit der an der Pacific Western University
erworbenen Grade mit bundesdeutschen Hochschulgraden. Es ist in Deutschland
rechtlich nicht möglich, binnen 27 Monaten ein Hochschulstudium und ein
Promotionsverfahren abzuschließen.
Die Tatsache, daß der vom Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika
erworbene Titel in anderen europäischen Ländern geführt werden kann, ist
ebenfalls ohne Bedeutung; für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland gilt
insoweit ausschließlich deutsches Recht, das aber im vorliegenden Fall die
Erteilung der Genehmigung nicht ermöglicht.
Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte habe in anderen Fällen die
Genehmigung zur Führung eines in den Vereinigten Staaten von Amerika
erworbenen Titels erteilt, kann hieraus ebenfalls nichts zur Stützung des mit der
Klage verfolgten Begehrens hergeleitet werden. Sollte der Beklagte in
vergleichbaren Fällen eine Führungsgenehmigung erteilt haben, ohne daß die
gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, war dieses Verwaltungshandeln
rechtswidrig; der Kläger kann aber nicht verlangen, ebenfalls in rechtswidriger
Weise eine Führungsgenehmigung zu erhalten, da es einen "Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht" nicht gibt.
Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, er sei zur Führung des
ausländischen Grades schon deshalb berechtigt, weil dieser seinerzeit in seine
Personalpapiere, insbesondere in seinen Reisepass, eingetragen worden sei. Diese
Eintragung ersetzt nämlich nicht die nach § 2 Abs. 1 GFaG vorgeschriebene
Führungsgenehmigung; die für die Änderung der Personalpapiere zuständigen
allgemeinen Verwaltungsbehörden haben keine materielle Befugnis zu
entscheiden, ob der betreffende Anspruchsteller berechtigt ist, den Titel zu führen
entscheiden, ob der betreffende Anspruchsteller berechtigt ist, den Titel zu führen
oder nicht. Vielmehr setzt die Eintragung die Erteilung einer entsprechenden
Genehmigung voraus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.