Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: gemeinde, abhängigkeit, schreinerei, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, ermächtigung, bebauungsplan

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 20/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Das Gericht darf ein Gesetz nicht in der Weise auslegen, dass es dem eindeutigen
Wortlaut einen entgegengesetzten Sinn gibt.
2. Zur Systematik der §§ 30 bis 35 BBauG.
3. Nach dem Wortlaut der §§ 33 bis 35 BBauG sind in Gebieten, für die die Gemeinde
die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, je nach dem Stand der
Planungsarbeiten entweder nur die §§ 34 und 35 oder nur der § 33 anwendbar.
4. Die Anwendung des § 33 BBauG setzt voraus, dass die Gemeinde die Aufstellung
eines Bebauungsplans beschlossen hat und dass ein Stand der Planungsarbeiten
erreicht ist, der die Beurteilung der künftigen Zulässigkeit von Vorhaben gestattet.
5.
a. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der § 33 BBauG verfassungsmäßig ist.
b. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von dem
jeweiligen Stand der Planungsarbeiten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist.
c. Es bestehen Bedenken, ob die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Vorhaben von
einem Verzicht auf Rechtsmittel gegen den künftigen Bebauungsplan mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist.
d. Es bestehen Bedenken, ob das Verbot aller Vorhaben, von denen anzunehmen ist,
dass sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen, mit der
Eigentumsgarantie vereinbar ist.
6. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist
deshalb ungültig.
7.
a. In einem Baugebiet, das nach der vorhandenen Bebauung vorwiegend dem Wohnen
dient, sind die Errichtung und die Erweiterung einer Schreinerei bedenklich.
b. Dies gilt auch dann, wenn in der Gemeinde kein Baugebiet vorhanden ist, in dem
eine Schreinerei unbedenklich wäre.
Zusatz: Durch das BVerwG aufgehoben und zurückgewiesen worden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.