Urteil des HessVGH vom 25.03.1998

VGH Kassel: verrechnung, auflage, gewässer, abgabepflicht, bekanntmachung, inbetriebnahme, quelle, zivilprozessrecht, dokumentation, beschränkung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UZ 249/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 3 S 1 AbwAG
(Abwasserabgabe: Verrechnung von Aufwendungen für
eine Abwasserbehandlungsanlage)
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1997 bleibt ohne Erfolg. Es liegt
keiner der vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Senat teilt die Ansicht des
Verwaltungsgerichts, daß sich die Verrechnungsmöglichkeit für den
Abwassereinleiter nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2432) allein
auf Aufwendungen bezieht, die dem Direkteinleiter selbst für die Errichtung oder
Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstanden sind. Diese
Aufwendungen kann er mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen
Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung entstandenen
Abwasserabgabe verrechnen. Die Beschränkung dieser Verrechnungsmöglichkeit
auf beim Direkteinleiter selbst entstandene Aufwendungen folgt dabei bereits aus
dem vom Gesetz verwendeten Begriff der "Verrechnung". Dieser setzt nämlich
voraus, daß die Aufwendungen, die die Abgabe mindern sollen, gerade bei
demjenigen entstanden sind, der der Abgabepflicht unterliegt und die
Verrechnungserklärung abgeben kann (so auch: Berendes, Das
Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, Seite 160 f.; Sieder/Zeitler/ Dahme,
Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: August 1997,
AbwAG § 10 Rdnr. 52). Das ist aber allein der Direkteinleiter. Das ergibt sich aus
der Systematik des Abwasserabgabengesetzes, das allein den Direkteinleiter - das
ist derjenige, der Abwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund
verbringt (§ 2 Abs. 2 AbwAG) - und nicht den Indirekt- oder mittelbaren Einleiter
der Abgabepflicht unterwirft (§ 9 Abs. 1 bis 3 AbwAG). Dieses Verständnis der
Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, die der Kläger auch auf Aufwendungen
von Indirekteinleitern, die damit nicht dem Abgabepflichtigen selbst entstanden
sind, ausdehnen möchte, wird bestätigt durch die bereits vom Verwaltungsgericht
angesprochenen Gesetzesmaterialien.
Bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf
eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, mit dem die
hier einschlägige Gesetzesfassung eingeführt wurde, findet sich der Hinweis, daß
diese Regelung dem Einleiter die Möglichkeit gebe, alle Investitionen, die er für die
Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage mit dem Ziel der
Verminderung eines der vom Abwasserabgabengesetz erfaßten Schadstoffe
aufwende, mit der Abwasserabgabe für diese Einleitungsstelle zu verrechnen (BT-
Drs. 11/4942, S. 10). In dem Bericht der Bundesregierung an den Deutschen
Bundestag über die Auswirkungen der 2. und 3. Novelle zum
Abwasserabgabengesetz auf die Gewässer (BT-Drs. 12/8344) heißt es außerdem
im Zusammenhang mit der Diskussion der Einführung einer
Indirekteinleiterabgabe, daß die bestehende Verrechnungsregelung für die
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Indirekteinleiterabgabe, daß die bestehende Verrechnungsregelung für die
Errichtung von Vorreinigungsanlagen durch Indirekteinleiter keine Anwendung finde
(S. 14). Ein Vorschlag des Landes Rheinland-Pfalz zur Erweiterung der
Verrechnungsregelung auf bestimmte Investitionen von Indirekteinleitern fand
auch bei der Neuregelung durch das 4. Änderungsgesetz zum
Abwasserabgabengesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) keine Berücksichtigung.
Da sich die vom Kläger in den Mittelpunkt gestellte Rechtsfrage nach der
Verrechnungsmöglichkeit des Direkteinleiters mit nicht von ihm selbst getätigten
Investitionen eines Indirekteinleiters nach dem oben Ausgeführten bereits
eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes beantworten läßt,
liegen auch die Voraussetzungen der Zulassungsgründe der besonderen
rechtlichen Schwierigkeit oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) nicht vor. Auch der letztgenannte
Zulassungsgrund setzt voraus, daß die gestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,
was bei einer Beantwortung, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, zu
verneinen ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 132 Rdnr. 10 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.