Urteil des HessVGH vom 31.05.2001

VGH Kassel: vermessung, bauarbeiten, eigentümer, gemeinde, bauunternehmer, fahrbahn, zustellung, erwerb, auskunft, erfüllung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 2832/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 128 BauGB, § 7 LVermG
HE, § 9 LVermG HE
(Vermessungskosten als notwendiger
Erschließungsaufwand)
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen
Grundstücks .... Sie wurde für die erstmalige Herstellung der F-straße zunächst im
Wege der Kostenspaltung zu einem Teilerschließungsbeitrag in Höhe von 5.963,19
DM und für die noch auszuführenden restlichen Arbeiten zu Vorausleistungen in
Höhe von 8.924,33 DM herangezogen. Den endgültigen Erschließungsbeitrag
setzte die Beklagte nach der Gesamtfertigstellung der F-straße mit Bescheid vom
24. März 1997 auf 15.257,48 DM fest, so dass sich für die Klägerin nach Abzug der
bereits erbrachten Zahlungen noch eine "Nachzahlung" in Höhe von 1.274,76 DM
ergab. Bei der Berechnung des endgültigen Beitrags stellte die Beklagte Kosten in
Höhe von 12.032,28 DM für eine "Straßenschlussvermessung" der F-straße in den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand ein. Die Klägerin wandte mit Widerspruch
vom 18. April 1996 gegen die letztgenannte Heranziehung ein, dass die
Vermessungskosten nicht umgelegt werden könnten, da es sich um Kosten einer
Neuvermessung handele, die nur deshalb entstanden seien, weil die alten
Grenzmarken bei Durchführung der Straßenbauarbeiten entgegen der insoweit
bestehenden Erhaltungspflicht beseitigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid
vom 16. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Mit ihr machte sie unter Vertiefung ihres
Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, dass Vermessungskosten nur als
Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen
werden könnten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die streitigen
Vermessungskosten seien unnötigerweise angefallen, weil man bei der
ursprünglichen Abmarkung das endgültige Straßenniveau nicht berücksichtigt
habe. Das Argument der Beklagten, zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten sei es
erforderlich gewesen, den genauen Verlauf der Grenze zu kennzeichnen, zeige,
dass die Neuvermessung nicht im Zusammenhang mit dem Grunderwerb,
sondern zum Zweck der Beweissicherung erfolgt sei. Im Übrigen bestehe eine
Verpflichtung der bauausführenden Firma, die Grenzmarken vor Beginn der
Straßenbauarbeiten so zu sichern, dass sie nicht in Mitleidenschaft gezogen
würden. Die gebotene Ausklammerung der Vermessungskosten aus dem
Erschließungsaufwand führe bei der Klägerin zu einer Ermäßigung des
Erschließungsbeitrags um 960,41 DM.
Die Klägerin beantragte,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. März 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 insoweit aufzuheben,
als ein höherer Erschließungsbeitrag als 14.297,07 DM festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie trug vor: Wegen der Höhenlage der Fahrbahn bzw. der Gehwege sei es
erforderlich gewesen, die Grenzen des Straßengrundstücks neu zu vermessen und
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erforderlich gewesen, die Grenzen des Straßengrundstücks neu zu vermessen und
die Grenzmarken entsprechend höher zu setzen. Von daher handele es sich bei
den Vermessungskosten um Kosten der Erstherstellung der Erschließungsanlage.
Dass es notwendig sei, das Straßengrundstück von den anliegenden
Privatgrundstücken durch Grenzpunkte abzugrenzen, leuchte ohne weiteres ein.
Die Grenzpunkte hätten nicht schon bei der Erstvermessung endgültig festgelegt
werden können, da als Folge der Bauarbeiten die Grenzmarken erfahrungsgemäß
in Mitleidenschaft gezogen würden und nach Abschluss der Baumaßnahme nicht
mehr zu erkennen seien. Die Kosten der Erstvermessung im Rahmen des
seinerzeit durchgeführten Umlegungsverfahrens seien in den
Erschließungsaufwand ebensowenig einbezogen worden wie die auf den Erwerb des
Straßenlandes entfallenden Kosten. Die beauftragte Baufirma habe von sich aus
eine Anhebung der Grenzmarken auf das Niveau der Straßenoberfläche nicht
vornehmen dürfen; hierfür habe es vielmehr einer Neuvermessung durch das
Vermessungsamt bedurft.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies mit Urteil vom 11. August 1999 -- 2 E 390/98
-- die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Da die Neuvermessung
nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt sei, um die bereits gesetzten
Grenzmarken an das Niveau der Straßenoberfläche anzupassen, handele es sich
bei den angefallenen Vermessungskosten nicht um Kosten des Grunderwerbs oder
der Bereitstellung gemeindeeigener Flächen. Gleichwohl seien die streitigen
Vermessungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen,
denn hierzu gehöre jeder Aufwand, der der Gemeinde in Erfüllung ihrer
Erschließungsaufgabe aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
entstehe. Die gesetzliche Verpflichtung zur Neuvermessung bei einem
Sachverhalt der vorliegenden Art ergebe sich aus den §§ 7 und 9 des Hessischen
Vermessungsgesetzes (HVG). Nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes habe der
Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken die Grenz- und
Vermessungsmarken erkennbar zu halten. Einer durch Höherlegung des
Straßenlandes bedingten Änderung von Grenz- und Vermessungsmarken habe
notwendigerweise eine Neuvermessung, die den endgültigen Grenzverlauf
feststelle, vorauszugehen.
Mit Beschluss vom 9. August 2000 -- 5 UZ 3682/99 -- hat der Senat auf Antrag der
Klägerin die Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit der Begründung
zugelassen, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kosten
einer durchgeführten Neuvermessung beitragsfähigen Erschließungsaufwand
darstellten, besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
aufwerfe. Nach Zustellung des Beschlusses vom 22. August 2000 haben daraufhin
die Bevollmächtigten der Klägerin mit am 19. September 2000 eingegangenem
Schriftsatz die Berufung wie folgt begründet: Die streitigen Vermessungskosten
seien unstreitig nicht im Rahmen des Grunderwerbs entstanden. Sie seien
vielmehr dadurch bedingt, dass bei Herstellung der Straße mit höherem
Oberflächenniveau die Grenzmarken nicht gesichert worden seien, was ihr
Verschwinden zur Folge gehabt habe. Der Verlauf des Straßenkörpers selbst habe
sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht geändert. Die
Grundstücke der Anlieger seien gleich groß geblieben. Nach einhelliger
Rechtsprechung könnten Vermessungskosten nur als Grunderwerbskosten
beitragsfähigen Erschließungsaufwand darstellen. Aus der DIN 18315 Abschn.
4.2.17 folge, dass der Bauunternehmer die Grenzpunkte zu sichern habe. Ein
einfaches Höhersetzen der Grenzmarken als Maßnahme nach § 9 Abs. 2 HVG
hätte weit weniger Kosten verursacht als die tatsächlich durchgeführte
Neuvermessung durch das Katasteramt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. August 1999 abzuändern
und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. März 1997 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 insoweit aufzuheben,
als der festgesetzte Erschließungsbeitrag 14.297,07 DM übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie weist in ihrer Berufungserwiderung erneut darauf hin, dass sie die Kosten der
ursprünglichen Vermessung im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens selbst
getragen und nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt habe.
Die erneute Vermessung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage sei als Folge
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Die erneute Vermessung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage sei als Folge
des Verschwindens der alten Grenzmarken im Zuge der Bauarbeiten notwendig
geworden. Die Baufirma selbst könne lediglich die Sicherung der Grenzmarken
veranlassen, während die nochmalige Grenzfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 HVG
den Katasterbehörden vorbehalten sei. Laut Auskunft des Katasteramts sei bei
jeder Straßenbaumaßnahme, die eine Höhenveränderung mit sich bringe, eine
Neuvermessung üblich. Die Notwendigkeit der hier vorgenommenen
Neuvermessung ergebe sich überdies aus einer Veränderung des Grenzverlaufs
im Bereich der Einmündung der F-straße in den Richard-Wagner-Ring. Wegen
dieser Veränderung hätten sowohl das Straßengrundstück als auch die im
Einmündungsbereich gelegenen Grundstücke neue Parzellenbezeichnungen
erhalten.
Der Berichterstatter hat am 26. April 2001 die Sach- und Rechtslage mit den
Beteiligten erörtert. Wegen der Angaben und der rechtlichen Ausführungen der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Terminsniederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist nach erfolgter Zulassung durch den Senat zulässig, kann jedoch
in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn die Heranziehung der Klägerin ist auch insoweit rechtmäßig, als
der festgesetzte Erschließungsbeitrag 14.297,07 DM übersteigt. Die Beklagte war
berechtigt, die für die "Straßenschlussvermessung" der F-straße angefallenen
Vermessungskosten in Höhe von 12.032,28 DM in den abrechnungsfähigen
Erschließungsaufwand einzustellen und die Eigentümer der erschlossenen
Grundstücke zu entsprechend höheren Beiträgen heranzuziehen.
Die Einbeziehung von Vermessungskosten in den umzulegenden
Erschließungsaufwand ist gerechtfertigt, wenn sich die Vermessung als eine
notwendige "Begleitmaßnahme" der Erstherstellung der Erschließungsanlage
erweist; denn dann stellen die darauf entfallenden Kosten ihrerseits erforderlichen
Erschließungsaufwand dar. Letzteres trifft ohne weiteres zu für eine Vermessung
aus Anlass des Erwerbs des benötigten Straßenlandes, ferner für eine
Vermessung, die der Bereitstellung der Straßenfläche aus dem allgemeinen
Liegenschaftsvermögen der Gemeinde dient. Die Vermessungskosten sind in
diesen Fällen als "Grunderwerbskosten" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) bzw. als
"Bereitstellungskosten", die beim Wert der Fläche zu berücksichtigen sind (§ 128
Abs. 1 Satz 2 BauGB), umlegungsfähig. Die auf die technisch fertiggestellte F-
straße bezogene "Schlussvermessung" ist kein Vorgang, der noch dem
Grunderwerb oder einer Bereitstellung aus dem gemeindlichen Vermögen
zuzuordnen wäre. Der Grunderwerb war mit der Zuteilung des Straßenlandes an
die Beklagte im Umlegungsverfahren und der dabei durchgeführten
"Erstvermessung" abgeschlossen. Und mit einer "Bereitstellung" im Sinne des §
128 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist die Herausnahme (Aussonderung) der benötigten
Fläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen der Gemeinde gemeint,
nicht die Verwendung einer für die Herstellung von Erschließungsanlagen
erworbenen Fläche für eben diesen Zweck (vgl. Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rn. 30, S. 272). Die hier streitigen
Vermessungskosten stellen demnach weder Grunderwerbskosten noch
Bereitstellungskosten dar. Dies schließt ihre Einbeziehung in den umzulegenden
Erschließungsaufwand aber nicht a priori aus. Auch eine "Schlussvermessung"
kann, wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, eine der Erstherstellung der
Erschließungsanlage zuzurechnende notwendige "Begleitmaßnahme" sein. Ob die
Erstherstellung eine Schlussvermessung notwendig macht, hängt von dem
Ergebnis einer einzelfallbezogenen Prüfung ab, bei der der Frage nachzugehen ist,
inwieweit es trotz Vorliegens einer "Erstvermessung" aus Anlass des Grunderwerbs
oder einer Flächenbereitstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB
überhaupt erforderlich sein kann, eine auf die technisch fertiggestellte
Erschließungsanlage bezogene erneute Vermessung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit der durchgeführten Schlussvermessung
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Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit der durchgeführten Schlussvermessung
für die Erstherstellung der F-straße und damit auch die Erforderlichkeit der dafür
entstandenen Kosten als Erschließungsaufwand zu bejahen. Die
Schlussvermessung war eine Folge des von der Beklagten gewählten Vorgehens,
die Freilegungs- und Befestigungsarbeiten ohne Rücksicht auf das Fortbestehen
der Erkennbarkeit der bei der Erstvermessung auf dem damaligen Wiesen- und
Ackergelände angebrachten Vermessungsmarken ausführen zu lassen und den
endgültigen Grenzverlauf in Anlehnung an die tatsächlich hergestellte
Straßenbefestigung in einer erneuten Vermessung festzulegen. Für die
Notwendigkeit der Schlussvermessung kommt es somit letztlich darauf an, ob sich
die Beklagte für dieses Vorgehen tatsächlich entscheiden durfte, oder ob sie statt
dessen eine Lösung hätte bevorzugen müssen, bei der -- etwa durch Verankerung
eines sichtbar bleibenden Stabes in der Mitte der gesetzten Grenzmarken oder
deren Umhüllung mit einem standsicheren und sichtbar bleibenden Rohr -- die
Erkennbarkeit des Standorts der Grenzmarken auf Dauer erhalten blieb, so dass
sich eine Neuvermessung erübrigte. Der Senat gelangt nach Abwägung des Für
und Wider zu dem Ergebnis, dass sich das von der Beklagten gewählte Vorgehen
unter Berücksichtigung des ihr bei der Ausführung des Straßenbaus zustehenden
Ermessens nicht beanstanden lässt. Die Beklagte hat in dem im
Berufungsverfahren durchgeführten Erörterungstermin vor dem Berichterstatter
nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich an den Belangen einer zweckmäßigen und
ökonomischen Bauausführung orientiert hat, und dass die Alternative --
dauerhafte Kenntlicherhaltung und Sicherung des Standorts der alten
Grenzmarken -- zum einen nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu
realisieren gewesen wäre, zum anderen auch kein insgesamt kostengünstigeres
Verfahren erwarten ließe. Den Angaben der Beklagten zufolge würde der Zwang
zur Kenntlicherhaltung alter Grenzmarken durch Vorkehrungen der genannten Art
die Freilegungsarbeiten wie insbesondere die Auskofferung der Straßentrasse in
der erforderlichen Tiefe und die sich anschließenden Befestigungsarbeiten
erheblich behindern und beschweren. Als Folge dieser Erschwernis ergäben sich
zusätzliche Kosten, die sich dann wiederum in entsprechend höheren
Angebotspreisen niederschlagen müssten. Es kommt hinzu, dass die dauerhafte
Kenntlicherhaltung des Standorts der alten Grenzmarken zwar eine erneute
Grenzfeststellung erübrigen mag, nicht jedoch auch die Notwendigkeit entfallen
lässt, die Grenzmarken am kenntlich erhaltenen alten Standort gegebenenfalls
höher zu setzen, um sie dem im Vergleich zum früheren Gelände höheren
Straßenniveau anzupassen. Für dieses Höhersetzen -- "Versetzung" im Sinne des
§ 9 Abs. 2 des Hessischen Vermessungsgesetzes (HVG) -- muss ohnehin das
Vermessungsamt eingeschaltet werden, und selbstverständlich werden dann auch
für diese Tätigkeit Kosten erhoben. Dass sich die Vermeidung einer
Neuvermessung durch besondere Vorkehrungen zur Kenntlicherhaltung der alten
Grenzmarken als die im Ergebnis kostengünstigere und die Anlieger weniger stark
belastende Lösung erweist, muss bei dieser Ausgangslage bezweifelt werden.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen auch die Überlegung der Beklagten, dass mit
einer Neuvermessung die Übereinstimmung des endgültigen Grenzverlaufs mit
der tatsächlich hergestellten Straßenbefestigung zu erreichen ist. Diese
Übereinstimmung kommt, wie die Beklagte im Erörterungstermin erläutert hat,
auch und gerade den Wünschen der Anlieger entgegen, denn diese sind in aller
Regel an einem Grenzverlauf interessiert, der sich exakt mit der tatsächlichen
Straßenbefestigung deckt.
Die Klägerin kann dem nicht die Bestimmung des § 9 Abs. 1 HVG entgegenhalten,
wonach die Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken sowie die anderen
Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, "die Grenz- und Vermessungsmarken zu
schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu
halten". Diese Vorschrift dient der Abwehr nutzungsbedingter Einwirkungen auf
Bestand und Erkennbarkeit vorhandener Grenz- und Vermessungsmarken. Sie
kann sich nicht, wie die sich anschließende Regelung in § 9 Abs. 2 HVG zeigt, auf
Straßenherstellungsarbeiten beziehen, die die Veränderung des für die
Straßenanlegung in Anspruch genommenen Geländes zum Gegenstand haben
und damit zwangsläufig in den Bestand der auf dem ursprünglichen Gelände
angebrachten Vermessungsmarken eingreifen.
Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die allgemeinen
technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und die allgemeinen
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art der DIN 18299 ff. berufen. Nach der dortigen
Ziffer 4.2.17 ist das Sichern u.a. von Grenzsteinen eine "besondere Leistung" die
nur dann zur vertraglichen Leistung des beauftragten Bauunternehmers gehört,
wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist. Den vorliegenden
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wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist. Den vorliegenden
Unternehmerrechnungen sind, wie die Beklagte im Erörterungstermin erläutert
hat, lediglich Vorkehrungen zu entnehmen, die -- wie das "Markieren und
Abpflocken" -- die vorläufige Kenntlicherhaltung der alten Grenzmarken sichern
sollten, um bei Durchführung der Freilegungs- und Befestigungsarbeiten eine
Orientierung an dem bei der Erstvermessung abgemarkten Grenzverlauf zu
ermöglichen. Das Ziel dieser Vorkehrungen -- und damit auch der hierauf
gerichteten Leistungsbeschreibung -- bestand also nicht weitergehend darin, das
Verschwinden der alten Grenzmarken im Zuge des Baufortschritts zu verhindern
und so eine auf die technisch fertiggestellte Erschließungsanlage bezogene
Neuvermessung von vorneherein entbehrlich zu machen.
Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §
167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.