Urteil des HessVGH vom 29.08.1990

VGH Kassel: studienordnung, form, klausur, juristische person, subjektives recht, mündliche prüfung, lehrfreiheit, gestaltung, unterricht, seminar

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 N 3630/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47
Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs
2 S 2 VwGO, Art 5 Abs 3 S
1 GG, § 3 Abs 3 S 1 HRG
(Normenkontrollverfahren gegen eine Studienordnung, die
die Prüfungsform zur Erlangung eines Leistungsnachweises
vorschreibt)
Tatbestand
Der Antragsteller ist Professor an der P M. Er wendet sich mit dem vorliegenden
Normenkontrollantrag gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 der durch Erlaß des
Hessischen Kultusministers vom 30. Januar 1987 genehmigten gemeinsamen
Studienordnung der Fachbereiche "Allgemeine und Germanistische Linguistik und
Philologie" und "Neuere Deutsche Literatur und Kunstwissenschaften" der
Antragsgegnerin für den Teilstudiengang Deutsch mit dem Abschluß "Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" vom 4. Juni 1986 (ABl. 1987, 223),
wonach Leistungsnachweise in Pro- und Mittelseminaren auf der Grundlage einer
bestandenen Klausur (mehrerer Teilklausuren) oder einer bestandenen
mündlichen Prüfung (mehrerer Teilprüfungen) vergeben werden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die angegriffene Bestimmung beeinträchtige
ihn in seiner durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes --GG--
verfassungsrechtlich gewährleisteten wissenschaftlichen Lehrfreiheit, die in ihrem
Kernbereich insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung einer
Lehrveranstaltung auch gegen Maßnahmen der Fachbereiche schütze. Indem die
Vorschrift bestimmte Prüfungsformen, vorschreibe und damit andere ausschließe,
greife sie in die pädagogische Konzeption des Unterrichts ein. Die methodisch-
didaktische Gestaltung einer Lehrveranstaltung sei von der Form der
Leistungskontrolle abhängig. Während in einer Klausur oder mündlichen Prüfung
nur die punktuelle systematische Darlegung von bereits Gelerntem verlangt
werden könne, sei eine Hausarbeit geeignet, breite Lernfelder abzudecken und
umfassend methodische Vorgehensweise, konkretes Wissen und logisches
Denkvermögen unter Beweis zu stellen. Diese Form der Leistungsüberprüfung
erlaube es dem Hochschullehrer anders als bei Klausur oder mündlicher Prüfung,
den Unterricht breiter anzulegen. Die angegriffene Vorschrift gestatte es jedoch
nicht, den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung vom
Ergebnis einer Hausarbeit abhängig zu machen. Dadurch zwinge sie den
Hochschullehrer, auf eine dieser Form der Leistungsüberprüfung gemäße
Ausgestaltung des Unterrichts zu verzichten. Dieser Eingriff in das Recht des
Hochschullehrers auf autonome Gestaltung der methodisch-didaktischen
Konzeption seiner Lehrveranstaltungen sei weder zum Schutz anderer Träger
gleichrangiger Grundrechte noch im Hinblick auf überragende öffentliche
Interessen erforderlich. Die für den Erlaß von Studienordnungen zuständigen
Fachbereiche seien selbst dann nicht berechtigt, die individuelle Lehrfreiheit des
einzelnen Hochschullehrers zu beschränken, wenn sie selbst Inhaber des
Grundrechts der wissenschaftlichen Lehrfreiheit sein sollten. Auch die Grundrechte
anderer Hochschullehrer rechtfertigten keinen Eingriff in die pädagogische
Konzeption der Lehrveranstaltungen, die er -- der Antragsteller -- abhalte. Die
angegriffene Regelung sei auch nicht zum Schutz der Grundrechte der betroffenen
Studenten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG notwendig, denn sie lasse sich nicht aus
deren späterer beruflichen Tätigkeit ableiten. Insoweit sei sie auch nicht geeignet,
der institutionellen Ausbildungsfunktion der Antragsgegnerin zu dienen. Die Rechte
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der institutionellen Ausbildungsfunktion der Antragsgegnerin zu dienen. Die Rechte
der Studenten aus Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Prüfungsbedingungen
rechtfertigten es ebenfalls nicht, einem Hochschullehrer durch Beschränkung der
zulässigen Prüfungsformen die pädagogische Konzeption seines Unterrichts
vorzuschreiben. Für gleiche Prüfungsbedingungen sei bereits gesorgt, wenn eine
Prüfung für alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung in der gleichen Form
stattfinde.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß § 7 Abs. 1 Nr.1 a Satz 2 der Studienordnung des
Fachbereichs 08 der P M vom 04.06.1986, genehmigt durch den Hessischen
Minister für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 30.01.1987 -- H I 4.1 -- 424/480
-- 28 --, veröffentlicht im Teil II des Amtsblattes des Hessischen Kultusministers
und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 31.03.1987, S. 223,
insoweit rechtswidrig ist, als er vorschreibt, daß Leistungsnachweise in Pro- und
Mittelseminaren lediglich auf der Grundlage einer bestandenen Klausur (mehrerer
Teilklausuren) oder einer bestandenen mündlichen Prüfung (mehrerer
Teilprüfungen) vergeben werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bestimmung der Prüfungsformen beeinträchtige nicht
das Recht des Antragstellers auf freie methodische und didaktische Gestaltung
seiner Lehrveranstaltungen. Die angegriffene Vorschrift hindere ihn nicht daran,
nach eigenem Gutdünken Schwerpunkte zu setzen und darüber zu entscheiden, in
welcher Reihenfolge und unter Verwendung welcher Hilfsmittel der Lehrstoff
vermittelt werden solle. Die Regelung, daß die erfolgreiche Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung vom Ergebnis einer Klausur oder mündlichen Prüfung abhänge,
müsse keine Auswirkung auf die Lehrveranstaltung haben. Insbesondere könne
der Unterricht auch bei dieser Art der Erfolgskontrolle weiträumig angelegt werden.
Auch aus § 44 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz Hessisches Hochschulgesetz --HHG-
-, wonach die Studienordnung nach Möglichkeit die Erbringung von
Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zulassen solle, könne der
Antragsteller keine Rechte herleiten, denn diese Vorschrift richte sich an die
Studenten.
Die das vor dem Senat anhängig gewesene Normenkontrollverfahren VI N 2/82
und das vor dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig gewesene Klageverfahren II
4 E 2081/83 betreffenden Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin
übersandten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) sind Gegenstand der Beratung
gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
vorgenannten Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- durch Beschluß, weil er eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Antrag ist unzulässig.
Er ist zwar statthaft, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine als
Satzungsbestimmung (Becker in Denninger, HRG, § 11 Rdnr. 12; Kickartz in
Hailbronner, HRG, Stand: Juli 1989, § 11 Rdnr. 18; Reich, HRG, 3. Auflage 1986, §
11 Rdnr. 1; Leuze/Bender, WissHGNW, Stand: Januar 1990, § 85 Rdnr. 2; Salzwedel,
HbWissR Bd. I, 801; ausdrücklich Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Bay. Hochschulgesetz und §
45 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Baden-Württembergisches Universitätsgesetz) im
Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zur VwGO der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu
entscheiden hat.
Fraglich ist jedoch bereits die passive Prozeßführungsbefugnis der
Antragsgegnerin. Passiv prozeßführungsbefugt ist derjenige, gegen den eine Klage
oder ein Antrag nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu richten ist (OVG
Lüneburg, Urteil vom 29. April 1960 -- III A 78/58 --, DVBl 1960, 449). Nach § 47
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Lüneburg, Urteil vom 29. April 1960 -- III A 78/58 --, DVBl 1960, 449). Nach § 47
Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die vorliegende
Studienordnung ist von den Fachbereichen "Allgemeine und Germanistische
Linguistik und Philologie" und "Neuere Deutsche Literatur und
Kunstwissenschaften" beschlossen worden, die als Gliedkörperschaften der
Antragsgegnerin selbst Inhaber von Rechten und insoweit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch beteiligungsfähig sein können
(vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1975 -- VI OE 5/74 --, ESVGH 26, 92 und vom
25. August 1980 -- VI OE 55/75 --, ESVGH 31, 60 sowie Beschluß vom 5. November
1981 -- VI TG 1139/81 --). Fachbereiche sind zwar keine juristischen Personen.
Diese Eigenschaft besitzen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HHG nur die Hochschulen,
denen die Fachbereiche angehören. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO läßt sich jedoch im
Unterschied zu der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Regelung
des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen, daß ein Normenkontrollantrag nur
gegen eine juristische Person gerichtet werden kann. Gegen eine solche
Auslegung spricht auch, daß eine von einer nicht voll rechtsfähigen Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung erlassene Rechtsvorschrift sonst nicht Gegenstand eines
Normenkontrollverfahrens sein könnte. Die passive Prozeßführungsbefugnis der
Antragsgegnerin hängt damit ausschließlich von der Frage ab, ob die Fachbereiche
die Studienordnung in Wahrnehmung eines eigenen Rechts oder einer internen
Zuständigkeit erlassen haben, denn nur wenn letzteres der Fall war, handelt es
sich um eine Rechtsvorschrift der Hochschule (vgl. allg. zur Frage der
Teilrechtsfähigkeit von Fachbereichen BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1985 -- 7 B
54.84 --, NVwZ 1985, 654 und Urteil vom 22. Februar 1974 -- VII C 9.71 --,
BVerwGE 45, 39; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. November 1988 -- 10 OVG B
331/88 --; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 17. Dezember 1985 -- 9 S
1740/83 --, DVBl 1986, 630 und vom 16. Juli 1969 -- VI 734/66 --, Verw.Rspr. Bd.
21, 251; BayVGH, Urteil vom 2. April 1968 -- 302 III 64 --, Verw.Rspr. Bd. 20, 508;
OVG Hamburg, Urteil vom 21. April 1964 -- OVG Bf. I 14/63 --, Verw.Rspr. Bd. 16,
828; Maurer, Zur Rechtsstellung der Fachbereiche, WissR. 1977, 193; Hoffmann-
Becking, Die Beteiligungsfähigkeit und passive Prozeßführungsbefugnis
nichtrechtsfähiger Gliedkörperschaften der Universitäten im Verwaltungsprozeß,
DVBl 1972, 299 und Franzke, Die Stellung der Fakultäten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, DÖV 1972, 851).
Die Antwort auf diese in der Rechtsprechung des Senats bisher noch ungeklärte
Frage läßt sich dem geltenden Hochschulrecht nicht eindeutig entnehmen. Nach §
44 Abs. 1 Satz 1 HHG stellt die Hochschule für jeden Studiengang eine
Studienordnung auf. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 Hessisches Universitätsgesetz --
HUG -- erlassen die Fachbereiche die akademischen Studienordnungen. Die zuerst
genannte Vorschrift könnte dafür sprechen, daß es sich bei der zuerst genannten
Bestimmung um eine reine Zuständigkeitsregelung handelt.
Die Frage, ob die Universität der richtige Gegner ist, kann jedoch letztlich
dahingestellt bleiben. Der vorliegende Normenkontrollantrag erweist sich jedenfalls
deshalb als unzulässig, weil der Antragsteller durch die angegriffene
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat.
Unter "Nachteil" im Sinne dieser Vorschrift ist die Beeinträchtigung rechtlich
geschützter Interessen zu verstehen. Dazu gehören subjektiv-öffentliche Rechte
und Belange, die beim Erlaß der Rechtsnorm zu beachten waren (vgl. Beschluß
des Senats vom 20. Juni 1988 -- 6 N 1364/88 --, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988,
949 = DVBl 1988, 1128 m. w. N.). Die Antragsbefugnis, die -- außer bei Behörden -
- eine besondere Beschwer voraussetzt, macht deutlich, daß das
Normenkontrollverfahren insoweit dem subjektiven Rechtsschutz dient und nicht
jedermann untergesetzliche Rechtsnormen für nichtig erklären lassen kann (zur
Funktion des Normenkontrollverfahrens als subjektives Rechtsschutz- und
objektives Rechtsbeanstandungsverfahren vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 47
Rdnr. 3). Die Behauptung eines Nachteils reicht nicht aus; der Nachteil ist
Voraussetzung der Antragsbefugnis, muß also tatsächlich eingetreten oder zu
erwarten sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. März 1988 -- 6 NG 975/88 --
und vom 5. Juni 1986 --6 NG 841/86-- jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt.
Die Regelung, daß Leistungsnachweise in Pro- und Mittelseminaren nur auf der
Grundlage einer bestandenen Klausur (mehrerer Teilklausuren) oder einer
bestandenen mündlichen Prüfung (mehrerer Teilprüfungen) vergeben werden
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bestandenen mündlichen Prüfung (mehrerer Teilprüfungen) vergeben werden
dürfen, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seiner durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG verfassungsrechtlich und entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1
Hochschulrahmengesetz -- HRG -- auch durch § 11 Abs. 3 Satz 1 HHG
einfachgesetzlich geschützten wissenschaftlichen Lehrfreiheit. Gegenstand des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die wissenschaftliche Tätigkeit.
Wissenschaftliche Tätigkeit ist nach dem grundlegenden Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (1 BvR 424/71 und 325/72, BVerfGE
35, 79) alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur
Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Als Abwehrrecht schützt Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse
auch gegen Eingriffe der Fachbereiche (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Juni 1972 --
OVG V B 28.71 --, DVBl 1972, 736; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 1972 -- II OVG
A 25/69 --, OVGE 29, 344). Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im
Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen
Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf
Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und
organisatorischen Mittel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1988 -- 7 B 78/86 --,
NVwZ 1988, 827 und Beschluß vom 24. Juli 1986 -- 7 B 26.86, Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 115).
Der Antragsteller ist Inhaber dieser Rechte, soweit ihm dienstrechtlich Aufgaben
der wissenschaftlichen Lehre übertragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 6. April 1987 -- 2 B 137.86 --, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30
und vom 24. Juli 1986, a.a.O; Hess. VGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 -- 6 TH
2443/85 --, KMKHSchR 1987, 229; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.
November 1985 -- 9 S 658/84 --, DVBl 1986, 626; siehe auch § 11 Abs. 3 Satz 1
HHG). Als Professor nimmt er gemäß § 39 Abs. 1 HUG im Rahmen seiner durch
die Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und die Funktionsbeschreibung
seiner Stelle bestimmten fachlichen Zuständigkeit die der Antragsgegnerin in der
wissenschaftlichen Lehre obliegenden Aufgaben (§ 4 Abs. 1 HHG) selbständig wahr
(Amt im abstrakt und konkret funktionellen Sinne, vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
6. Februar 1986 -- 1 TH 2444/85 --, NVwZ 1986, 857). Nach dem Vorbringen der
Parteien ist davon auszugehen, daß sich seine fachliche Zuständigkeit auch auf
die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 a bis d der Studienordnung genannten Pro- und
Mittelseminare erstreckt, auf die sich § 7 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 der Studienordnung
nach dem Regelungszusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift bezieht. Die sich
hinsichtlich dieser Lehrveranstaltungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden
Rechte des Antragstellers werden durch die mit dem Normenkontrollantrag
angegriffene Bestimmung jedoch nicht beeinträchtigt.
Das Grundrecht der wissenschaftlichen Lehrfreiheit schützt zwar nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (a.a.O.) insbesondere die
inhaltliche und methodische Gestaltung einer Lehrveranstaltung. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a
Satz 2 der Studienordnung regelt jedoch nicht, welcher Lehrstoff in den Seminaren
zu behandeln und wie er an die Studenten zu vermitteln ist. Die Bestimmung
schreibt dem Antragsteller auch nicht vor, seinen Unterricht inhaltlich und
methodisch so zu gestalten, daß die Studierenden gezielt auf die zur Erlangung
eines Leistungsnachweises notwendigen Klausuren oder mündlichen Prüfungen
vorbereitet werden. Selbst wenn er im Hinblick auf die dem Grundrecht der
wissenschaftlichen Lehrfreiheit gleichrangigen Rechte der Studenten aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG auch ohne ausdrückliche Regelung in einer Studienordnung dazu
verpflichtet wäre, den Unterricht so anzulegen, daß der Lehrerfolg auf die
vorgeschriebene Weise überprüft werden kann, könnte von einem eine
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründenden Nachteil im Sinne des
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur ausgegangen werden, wenn ihn die vorgeschriebenen
Prüfungsformen allgemein oder im Einzelfall an einer bestimmten inhaltlichen oder
methodischen Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen gehindert haben oder in
absehbarer Zeit hindern werden. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2
Satz 1 der Studienordnung hat das Grundstudium die Aufgabe, in die Themen,
Gegenstände, Methoden und Arbeitstechniken des Studienfachs Deutsch
einzuführen und mit den sprach- und literaturwissenschaftlichen Grundbegriffen
vertraut zu machen. Während das im Grundstudium zu absolvierende Proseminar
"Einführung in die Linguistik des Deutschen I" nach den Erläuterungen des
Fachbereichs "Allgemeine und germanistische Linguistik und Philologie" zu § 6 Abs.
3 Nr. 1 a bis d der Studienordnung im methodischen und didaktischen Aufbau
vornehmlich für Studienanfänger konzipiert ist, werden im Mittelseminar
"Einführung in die Linguistik des Deutschen II" in der Regel die im Proseminar
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"Einführung in die Linguistik des Deutschen II" in der Regel die im Proseminar
erworbenen Grundkenntnisse vorausgesetzt und stofflich erweitert. Das
Proseminar "Einführung in das Mittelhochdeutsche oder in eine andere ältere
Sprachstufe des Deutschen" soll die sprachlichen Grundlagen schaffen, um
mittelalterliche Texte lesen und verstehen zu können; es ist zugleich eine
Einführung in die deutsche Sprachgeschichte. Das Mittelseminar "Einführung in die
mittelalterliche deutsche Literatur" erfaßt solche Lehrveranstaltungen, die am
Beispiel zeitlich, gattungsspezifisch und thematisch fixierter mittelalterlicher Texte
eine Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters bieten.
Ob ein Student die in den vorgeschriebenen Einführungsseminaren vermittelten
theoretischen und sprachlichen Grundkenntnisse erworben hat, läßt sich mit Hilfe
der vorgeschriebenen Prüfungen zuverlässig beurteilen. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 a
Satz 4 und 5 der Studienordnung folgt, daß der Hochschullehrer, der ein Seminar
veranstaltet, auch die Prüfung durchführt, deren Bestehen Voraussetzung für die
Erteilung der Leistungsnachweise ist. Er legt zu Beginn der Veranstaltung fest, ob
eine Klausur oder eine mündliche Prüfung stattfindet, bestimmt den zeitlichen
Umfang und die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung und bewertet die
Prüfungsleistungen. Dabei ist er nur solchen Einschränkungen unterworfen, die
sich aus allgemeinen -- insbesondere prüfungsrechtlichen -- Grundsätzen ergeben.
Das ermöglicht es ihm, die Prüfung so zu gestalten, daß sie den Gegebenheiten
des jeweiligen Unterrichts gerecht wird. Selbst wenn man unterstellte, Studenten
lernten nur, was auch geprüft wird, bleibt unklar, weshalb Klausuren oder
mündliche Prüfungen nicht geeignet sein sollen, den Lernerfolg zu ermitteln. Im
übrigen erscheint eine solche Unterstellung nicht gerechtfertigt.
Der Vortrag des Antragstellers, die nach der Studienordnung zulässigen
Prüfungsformen hinderten ihn daran, seinen Unterricht "breiter" anzulegen, ist
nicht recht verständlich. Diese Behauptung ist ohne nähere Erläuterung eines
bestimmten Unterrichtskonzepts nicht geeignet, eine konkrete
Rechtsbeeinträchtigung darzulegen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb die
erfolgreiche Teilnahme an einem weiträumig angelegten Seminar bei
entsprechender Gestaltung der Prüfungsbedingungen nicht mit Hilfe einer Klausur
oder einer mündlichen Prüfung festgestellt werden kann. Die Behauptung läßt
auch den für eine Rechtsbeeinträchtigung notwendigen Bezug zu einer konkreten
Lehrveranstaltung vermissen. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu
entnehmen, daß er mit Rücksicht auf die vorgeschriebenen Prüfungen ein
bestimmtes Seminar nicht nach seinen Vorstellungen gestalten konnte oder kann.
Die nur behauptete Möglichkeit, daß er genötigt sein könnte, auf eine
beabsichtigte Unterrichtsgestaltung zu verzichten, reicht für die Bejahung eines
Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht aus.
Die angegriffene Regelung bewirkt auch nicht, daß dem Antragsteller
Informationen vorenthalten werden, die er für eine zweckdienliche
Unterrichtsgestaltung benötigt. Prüfungsergebnisse geben zwar auch Auskunft
darüber, ob ein Lehrstoff verständlich vermittelt worden ist. Insoweit sind sie für die
zukünftige Unterrichtsgestaltung von Bedeutung. Es kann aber nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, daß Klausuren und mündliche Prüfungen nicht
genügend Aufschluß über den Erfolg didaktischer Bemühungen geben und der
Hochschullehrer seinen zukünftigen Unterricht ohne solche Erkenntnisse nicht
sachgerecht gestalten kann.
Daß der Antragsteller die in der Studienordnung vorgeschriebenen
Prüfungsformen für ungeeignet und andere Prüfungsformen für geeigneter hält, ist
rechtlich nicht erheblich, denn die Bestimmung der für die Feststellung der
erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung geeigneten Prüfungsform fällt
nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der wissenschaftlichen Lehrfreiheit.
Dieses Recht schützt zwar auch die mit einer Prüfungstätigkeit in Zusammenhang
stehende wissenschaftliche Meinungsäußerung (vgl. Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, S. 71). Das Recht des Hochschullehrers, im
Prüfungsgespräch oder bei der Bewertung der Prüfungsleistungen seine
wissenschaftliche Meinung zu äußern, wird durch die Festlegung der
Prüfungsformen aber nicht berührt.
Das Recht auf Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb, das Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
über seine Funktion als Abwehrrecht hinaus vermittelt, wird durch die angegriffene
Vorschrift ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Vortrag des Antragstellers läßt nicht
erkennen, daß er zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der
wissenschaftlichen Lehre allgemein oder im Einzelfall andere als die nach der
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wissenschaftlichen Lehre allgemein oder im Einzelfall andere als die nach der
Studienordnung zulässigen Prüfungsformen benötigt.
Das gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur bisherigen
Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat zwar in seinem von dem Antragsteller
zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Beschluß vom 29. Juli 1980 -- VI TG
1052/80 -- (KMK-HSchR 1980, 495) nicht ausdrücklich ausgeführt, daß sich aus Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG kein Recht des Hochschullehrers auf Bestimmung der Form
einer für die Erteilung eines Leistungsnachweises notwendigen Prüfung ableiten
läßt. Er hat jedoch festgestellt, daß die Erteilung einer für die Zulassung zu einem
Studienabschnitt notwendigen Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung nur dann vom Bestehen einer Klausur abhängig gemacht
werden darf, wenn die Studienordnung eine entsprechende Regelung enthält. Einer
besonderen Ermächtigung in einer Studienordnung bedürfte es aber nicht, wenn
der zuständige Hochschullehrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG befugt wäre, die
Erteilung eines Leistungsnachweises vom Ergebnis einer Prüfung seiner Wahl
abhängig zu machen.
Eine Verletzung sonstiger durch die Verfassung gewährleisteter Rechte hat der
Antragsteller nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Insbesondere gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums
im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß ein Hochschullehrer die Form einer Prüfung
bestimmt, die dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung dient. Im übrigen wird auch der Schutz der freien
wissenschaftlichen Betätigung von Beamten allein durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährleistet, der für eine Bewertung nach Art. 33 Abs. 5 GG keinen Raum mehr
läßt (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, a.a.O., <147>).
Rechte des Antragstellers im Range unterhalb des Verfassungsrechts werden
durch die angegriffene Regelung ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz HHG soll zwar eine Studienordnung nach
Möglichkeit zulassen, daß Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht
werden können. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob sich der Antragsteller auf eine
Verletzung dieser Vorschrift berufen könnte. Die Wahlmöglichkeit, die die
Studienordnung eröffnen soll, dient zumindest auch dem Interesse der betroffenen
Studenten an der Erbringung einer Studienleistung in einer ihren persönlichen
Begabungen am ehesten entsprechenden Form. Insoweit stellt sich die in § 44
Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz HHG getroffene Regelung als Konkretisierung der in
§ 11 Abs. 4 Satz 1 HHG gewährleisteten Lernfreiheit dar. Zugleich schützt sie
dieses Recht, indem sie der Gefahr einer über das notwendige Maß
hinausgehenden Verplanung des individuellen Studienverlaufs entgegenwirkt (vgl.
Bode in Dallinger-Bode-Dellian, HRG, § 11 Rdnr. 7 und Reich, a.a.O., § 11 Rdnr. 5).
Fraglich ist dagegen, ob die Vorschrift auch den Interessen der Lehrenden an der
Wahl einer ihren didaktischen Anstrengungen gemäßen Form der
Leistungserbringung dient (so Becker in Denninger, a.a.O., § 11 Rdnr. 7). Letztlich
kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, denn es ist nicht erkennbar, daß die
Studienordnung eine größere Wahlmöglichkeit vorsehen mußte, damit der
Antragsteller den Erfolg seiner didaktischen Bemühungen ermessen kann.
Auch die Rechte des Antragstellers als Prüfer werden durch die angegriffene
Bestimmung nicht geschmälert. Sofern seiner Verpflichtung nach § 39 Abs. 1 Satz
2 HUG ein entsprechendes subjektives Recht korrespondieren sollte, wäre es nur
auf eine Mitwirkung an den für die Erlangung eines Leistungsnachweises
notwendigen Prüfungen gerichtet. Ein solches Recht würde durch die Bestimmung
der Prüfungsform in § 7 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 der Studienordnung nicht
beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen einer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 5
Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.