Urteil des HessVGH vom 01.06.1987

VGH Kassel: wichtiger grund, ausbildung, biologie, rückforderung, begriff, diplom, verfügung, verordnung, verzinsung, universität

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2279/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 3 BAföG vom
09.04.1976
(Zum Begriff des "wichtigen Grundes" für einen
Fachrichtungswechsel)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Studium der Humanmedizin, das der
Kläger im Sommersemester 1981 aufgenommen hat, die
Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vorliegen und ob der Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger Förderungsleistungen für dieses Studium zu gewähren.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger legte im Jahre 1977 nach dem Besuch eines
Abendgymnasiums die Reifeprüfung ab. Vom Wintersemester 1977/78 an bis zum
Sommersemester 1980 einschließlich bewarb der Kläger sich regelmäßig bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das
Fach Humanmedizin. Diese Bewerbungen hatten keinen Erfolg. Zum
Wintersemester 1980/81 nahm er an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in
Frankfurt am Main ein Studium der Biologie (Diplom) auf. Er erhielt für dieses
Studium von dem Beklagten Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nachdem eine nochmalige Bewerbung um
einen Studienplatz im Fach Humanmedizin Erfolg hatte, wechselte der Kläger zum
Sommersemester 1981 in dieses Fach über.
Der am 6. April 1981 vom Kläger gestellte Antrag auf Förderung des
Medizinstudiums wurde von dem Beklagten durch Bescheid vom 14. Mai 1981
abgelehnt, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den
Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juni 1981 Widerspruch, den er damit
begründete, daß er das Studium der Biologie nur aufgenommen habe, nachdem
er sich jahrelang vergeblich um einen Studienplatz für das Fach Humanmedizin
beworben gehabt habe und nachdem ihm vor dem Beginn des Wintersemesters
1980/81 von einem Mitarbeiter der Studienberatung in Frankfurt erklärt worden sei,
daß er unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Medizinstudienplatz mehr
bekommen werde. Er habe sich dann zum Sommersemester 1981 nochmals für
das Fach Humanmedizin beworben, nachdem er von einer Änderung der
Zulassungsbestimmungen und der Möglichkeit erfahren habe, daß sogenannte
Altwarter einen Härtefallantrag stellen könnten.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erteilte der Beklagte unter dem 30. Juni
1981 einen Bescheid, mit dem die Förderungsleistungen für die Zeit von Oktober
1980 bis September 1981 auf Null DM festgesetzt und die für die Monate April bis
Juni 1981 gezahlten Förderungsleistungen im Gesamtbetrag von 1.902,00 DM
zurückgefordert wurden.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Juli 1981 Widerspruch.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1981 wies der Beklagte beide
Widersprüche des Klägers zurück.
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Am 30. September 1981 erteilte der Beklagte dem Kläger einen weiteren
Bescheid, durch den die Förderungsleistungen für die Zeit von Oktober 1980 bis
März 1981 auf monatlich 634,00 DM und für die Zeit von April bis September 1981
auf Null DM festgesetzt wurden. Gleichzeitig forderte der Beklagte wiederum den
Betrag von 1.902,00 DM von dem Kläger zurück.
In dem Bescheid vom 30. September 1981 heißt es: "Frühere Bescheide werden
insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume
Entscheidungen getroffen werden".
Gegen den Bescheid vom 30. September 1981 erhob der Kläger keinen
Widerspruch.
Am 23. Oktober 1981 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main erhoben und geltend gemacht, sein Wunsch, Medizin zu studieren, sei
ausgelöst worden durch seine Arbeit mit Behinderten während seiner
Zivildienstzeit. Das Studium der Biologie habe er nur begonnen, nachdem er keine
Möglichkeit mehr gesehen habe, einen Studienplatz für Medizin zu erhalten. Erst
die Änderung der Zulassungsbestimmungen zum Sommersemester 1981 habe
für ihn die Möglichkeit eröffnet, sich erneut erfolgreich um einen Studienplatz im
Fach Medizin zu bewerben.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 14. Mai, 30. Juni und 30. September
1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1981
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung
zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Kläger könne sich auf einen "wichtigen Grund" im
Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Studienfachwechsel nicht berufen, weil er ein
Parkstudium in einem Studienfach betrieben habe, das selbst
Zulassungsbeschränkungen unterliege. Der Kläger habe das Studium der Biologie
im Wintersemester 1980/81 nur auf Kosten eines anderen, ernsthaften Bewerbers
für dieses Fach betreiben können. Angesichts der großen Zahl abgelehnter
Bewerber sei das öffentliche Interesse daran, eine nutzlose Inanspruchnahme von
Ausbildungskapazitäten zu vermeiden, höher zu bewerten als das Interesse des
Klägers, eine Ausbildung in seinem Wunschstudium zu erhalten. Bei der
gegebenen Sachlage hätte vom Kläger erwartet werden können, das einmal
eingeschlagene Studium der Biologie zu Ende zu führen. Der Umstand, daß es
sich bei dem vom Kläger gewählten Parkstudium um ein Studienfach handele, das
Zulassungsbeschränkungen unterliege, unterscheide den Fall des Klägers von
demjenigen, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 1983 (FamRZ
1984, 516) entschieden habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15. Mai 1985 - III/3 E
5656/81 - stattgegeben.
Es hat ausgeführt, der Kläger könne sich auf einen wichtigen Grund im Sinne des §
7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel berufen. Bei einem Parkstudium von
nur geringer Zeitdauer müsse das Interesse des Klägers an einer
neigungsgerechten Ausbildung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran
haben, daß Ausbildungskapazitäten nicht nutzlos in Anspruch genommen würden.
Auch der Umstand, daß der Kläger während seines Biologiestudiums einen
Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studienfach blockiert habe, müsse
gegenüber dem Interesse des Klägers an einem neigungsgerechten Studium
zurücktreten.
Gegen dieses dem Beklagten am 25. Oktober 1985 zugestellte Urteil richtet sich
dessen am 11. November 1985 eingegangene Berufung.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1985 -
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1985 -
III/3 E 5656/81 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten zu verpflichten, 4 %
Zinsen für die dem Kläger zustehenden Förderungsleistungen vom jeweiligen
Fälligkeitsdatum an an den Kläger zu zahlen.
Auf Anfrage der Berichterstatterin hat der Kläger mitgeteilt, nach der Ablehnung
seines ersten Antrags auf Förderungsleistungen für das Medizinstudium habe er
keine Folgeanträge mehr gestellt.
Die Verwaltungsakten des Beklagten, den Kläger betreffend, sowie die Akten des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/2 G 751/82 haben vorgelegen und sind
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten
sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Der vom Kläger im Klageverfahren zuletzt gestellte und im Berufungsverfahren
weiterverfolgte Antrag ist auslegungsbedürftig. Der Ablehnungsbescheid des
Beklagten vom 14. Mai 1981, dessen Wirkungen der Kläger beseitigt wissen will,
enthält einen doppelten Verfügungssatz: Zum einen hat der Beklagte durch
diesen Bescheid eine Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG (in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 - BGBl. I S. 989) getroffen
und zum Ausdruck gebracht, daß die Förderungsvoraussetzungen für "eine andere
Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht gegeben seien. Zum anderen hat
der Beklagte mit dem Bescheid vom 14. Mai 1981 den Antrag des Klägers vom
April 1981 auf Gewährung von Förderungsleistungen für das Medizinstudium
abgelehnt. Mit seinem am 6. April 1981 bei dem Beklagten eingegangenen
Schreiben hatte der Kläger Förderungsleistungen "für das Medizinstudium"
beantragt. Da über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr
(Bewilligungszeitraum) entschieden wird (§ 50 Abs. 3 BAföG) und die Gewährung
von Förderungsleistungen über den Bewilligungszeitraum hinaus davon abhängig
ist, daß der Auszubildende einen neuen Antrag zwei Kalendermonate vor dem
Ablauf des Bewilligungszeitraums stellt (§ 50 Abs. 4 BAföG), ist der Bescheid des
Beklagten vom 14. Mai 1981 dahin auszulegen, daß Förderungsleistungen für das
Sommersemester 1981 und für das Wintersemester 1981/82. abgelehnt werden
sollten (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar
1981 - Buchholz 436.36, § 46 BAföG Nr. 6 - und vom 13. Januar 1983 - Buchholz
436.36, § 7 BAföG Nr. 32).
Der Kläger will mit seiner Verpflichtungsklage die im Bescheid vom 14. Mai 1981
enthaltenen, ihn - den Kläger - belastenden beiden Verfügungssätze beseitigt
wissen. Zum einen soll der Beklagte das Studium der Humanmedizin als
förderungsfähige "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkennen.
Von der zuletzt genannten Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3
BAföG hängt nämlich der Anspruch des Klägers auf Förderungsleistungen für sein
gesamtes Studium der Humanmedizin ab. Zum anderen soll der Beklagte
verpflichtet werden, dem Kläger vom Beginn des Sommersemesters 1981 bis zum
Ende des Wintersemesters 1981/82 Förderungsleistungen nach Maßgabe des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Darüber hinaus sollen nach
dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auch die Bescheide vom 30.
Juni und 30. September 1981 aufgehoben werden, durch die eine Förderung
während des Sommersemesters 1981 erneut abgelehnt und darüber hinaus eine
Rückforderung gegenüber dem Kläger im Gesamtbetrag von 1.902,00 DM wegen
einer Überzahlung in den Monaten April, Mai und Juni 1981 geltend gemacht
wurde.
Soweit der Kläger Förderungsleistungen für das Sommersemester 1981 begehrt
und sich mit der Anfechtungsklage zugleich dagegen wendet, daß der Beklagte
eine Rückforderung im Betrag von 1.902,00 DM wegen einer Überzahlung in den
Monaten April, Mai und Juni 1981 geltend macht, ist die Klage unzulässig.
Der Beklagte hat über den Förderungsanspruch des Klägers für das
Sommersemester 1981 und über die Rückforderung im Betrag von 1.902,00 DM
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Sommersemester 1981 und über die Rückforderung im Betrag von 1.902,00 DM
zuletzt durch den Bescheid vom 30. September 1980 entschieden. Gleichzeitig hat
der Beklagte im Bescheid vom 30. September 1981 darauf hingewiesen, daß
frühere Bescheide, die den gleichen Zeitraum beträfen, aufgehoben würden.
Da der Kläger gegen den Bescheid vom 30. September 1981 keinen Widerspruch
innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben hat, ist der
Bescheid vom 30. September 1981 rechtsverbindlich geworden und kann durch
eine Klage nicht mehr angefochten werden (§§ 68, 69 VwGO). Soweit der Kläger
sich daher gegen die vom Beklagten geltend gemachte Rückforderung im Betrag
von 1.902,00 DM wendet und eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von
Förderungsleistungen für das Sommersemester 1981 (1. April bis 30. September
1981) begehrt, ist die Klage unzulässig.
Im übrigen ist die Klage zulässig. Über die Ansprüche des Klägers auf eine für ihn
positive Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG i.V.m. § 7 Abs. 3 BAföG
und über den Förderungsanspruch für das Wintersemester 1981/82 hat der
Beklagte in dem Bescheid vom 30. September 1981 keine Entscheidung getroffen,
so daß insoweit der Zulässigkeit der Klage kein rechtsverbindlicher Bescheid
entgegensteht.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
Nach § 46 Abs. 5 Nr. 3 BAföG hat das Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag
dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für
eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete "andere
Ausbildung" nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Nach § 7 Abs. 3 BAföG hat der
Auszubildende, der die Fachrichtung seines Studiums gewechselt hat, einen
Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn der Fachrichtungswechsel aus
wichtigem Grund erfolgt ist.
Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile
vom 9. Juni 1983 und 28. November 1985 - Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36
Nrn. 37 und 50 zu § 7 BAföG) bereits wiederholt entschieden hat, kann ein
wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG auch für einen
Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um
ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen
hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen
worden ist (vgl. hierzu unter anderem das Urteil des erkennenden Senats vom 15.
August 1986 - 9 UE 2154/84 -). Es kommt dabei - wie bei jedem
Fachrichtungswechsel - darauf an, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der
bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit
sind die Interessen des Auszubildenden an dem Wechsel und die am Ziel und
Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, die gegen
einen Fachrichtungswechsel sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei geht der
Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß bei
einem sogenannten Parkstudium von nur wenigen Semestern, das wegen der
Zulassungsbeschränkungen in dem Wunschstudium aufgenommen worden ist, die
öffentlichen Interessen, die für ein Verbleiben des Auszubildenden in dem
Parkstudium sprechen, in der Regel geringer zu bewerten sind als das Interesse
des Auszubildenden, sein Wunschstudium durchzuführen. Voraussetzung dafür ist
allerdings, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze wahrgenommen hat, zu
seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, und er sich damit bemüht hat, die
Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Der Senat hat bereits
wiederholt entschieden, daß ein Studium von zwei Semestern noch als Studium
von kürzerer Dauer anzusehen ist, welches das Interesse des Auszubildenden an
einer seiner Neigung entsprechenden Ausbildung gewichtiger erscheinen läßt als
das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst sparsamen Verwendung der zur
Verfügung stehenden Förderungsmittel (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats
vom 21. März und 3. Juli 1984 - 9 TG 203/83 und 9 TG 60.9/84; Urteil des Senats
vom 15. August 1986 - 9 UE 2154/84 -; vgl. auch Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand Dezember 1984, Anmerkungen 29.7
a. E. zu § 7, die als Parkstudium von kürzerer Dauer ein Studium von höchstens
drei Semestern ansehen).
Der Kläger hat nur ein Semester Biologie studiert, nachdem er sich zuvor vom
Wintersemester 1977/78 an bis zum Sommersemester 1980 regelmäßig um einen
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Wintersemester 1977/78 an bis zum Sommersemester 1980 regelmäßig um einen
Studienplatz im Fach Medizin beworben hatte. Bei Anwendung der vorgenannten
Grundsätze muß hier dem Interesse des Klägers an einem Fachrichtungswechsel
der Vorrang gebühren vor dem öffentlichen Interesse daran, daß Studienplätze
nicht nutzlos in Anspruch genommen werden.
Im Vergleich zu den vom Bundesverwaltungsgericht und dem erkennenden Senat
bisher entschiedenen Fällen besteht hier zwar die Besonderheit, daß das
Parkstudium des Klägers ebenso wie sein Wunschstudium
Zulassungsbeschränkungen unterlag, so daß er durch die Inanspruchnahme eines
Studienplatzes im Fach Biologie (Diplom) einen anderen Bewerber verdrängt hat.
Die hier gegebene Besonderheit ändert jedoch nichts daran, daß für den vom
Kläger vorgenommenen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund im Sinne des §
7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist. Neben der Zeitdauer des Parkstudiums verdient
auf der Seite der öffentlichen Interessen zwar auch die Frage Beachtung, ob der
Studierende während des Parkstudiums wegen der hochschulrechtlichen
Zulassungsbeschränkungen für das zunächst gewählte Parkstudium andere
Auszubildende von diesem Fach verdrängt hat. Andererseits muß aber zu Gunsten
des Auszubildenden ins Gewicht fallen, daß es verständlich ist, wenn er sich bei
fehlender Zulassung zu seinem eigentlichen Wunschstudium einem anderen Fach
zuwendet, das ihm nach seiner Eignung und Neigung noch akzeptabel erscheint,
wobei es aus der Sicht des Auszubildenden belanglos ist, ob es sich bei dem
Studienfach der zweiten Wahl um ein zulassungsbeschränktes Fach handelt oder
nicht. Derjenige, der zu seinem Wunschstudium nicht zugelassen wird und deshalb
ein anderes Studienfach wählt, muß damit rechnen, das Studium seiner zweiten
Wahl zu Ende führen und sich einem Beruf zuwenden zu müssen, der durch das
Ausweichstudium eröffnet wird,. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen
daran, zulassungsbeschränkte Studienplätze möglichst denjenigen zukommen zu
lassen, die mit Hilfe dieses Studienplatzes einen berufsqualifizierenden Abschluß
erreichen wollen, mit den Interessen eines Auszubildenden daran, einen
Ausbildungsplatz zu erhalten, der möglichst weitgehend seinen Neigungen und
seiner Eignung entspricht, kann es jedenfalls bei einem kurzen Parkstudium von
nur einem Semester nicht zum Nachteil des Auszubildenden gereichen, wenn
dieser während seines, Parkstudiums einen Studienplatz besetzt hält, der
hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegt und um den sich
andere Studienbewerber vergeblich bemüht haben.
Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er sich zum
Wintersemester 1980/81, als er mit dem Biologiestudium begann, nicht um einen
Studienplatz für das Fach Humanmedizin beworben hat. Nach § 3 Abs. 3 der
Verordnung zur Durchführung des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 24. Mai 1977 - VergabeVO - GVBl. I S. 226) wird nur über den
letzten bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen fristgerecht
eingegangenen Zulassungsantrag entschieden, wenn ein Bewerber mehrere
Zulassungsanträge für Studiengänge stellt, die in das Verfahren der Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind. Dem Kläger blieb also im
Jahre 1980 keine andere Wahl, als sich entweder für das Fach Biologie oder für das
Fach Humanmedizin bei seinen Bewerbungen zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiums der Humanmedizin an
der Universität Frankfurt am Main als "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3
BAföG sind nach allem gegeben: Dementsprechend war der Beklagte zu
verpflichten, eine für den Kläger günstige Vorabentscheidung im Sinne des § 46
Abs. 5 Nr. 3 BAföG zu treffen.
Gleichermaßen ist der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom April 1981 hin
verpflichtet, dem Kläger für das Studium der Humanmedizin im Wintersemester
1981/82 (vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1982) Förderung nach Maßgabe des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren (§§ 1, 46 Abs.. 1, 50 Abs. 3
BAföG).
Soweit der Kläger mit der Berufung Zinsansprüche geltend macht, handelt es sich
nicht um eine Anschlußberufung im Sinne des § 127 VwGO, sondern lediglich um
eine zulässige Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf Nebenforderungen, die
gemäß § 264 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 7.
Aufl., § 127 Anm. 3 und § 91 Anm. 8 und 9).
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch nicht begründet. Nach § 44 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB - AT) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S.
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Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB - AT) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S.
3015) sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
mit vier vom Hundert zu verzinsen. Nach § 44 Abs. 2 SGB - AT beginnt die
Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem
Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.
Der Antrag des Klägers vom 6. April 1981 auf Förderungsleistungen für das
Medizinstudium war nicht vollständig. Insbesondere waren in ihm die Angaben
nicht enthalten, die nach § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. der Verordnung zur
Bestimmung der Formblätter zum BAföG vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 936)
hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Auszubildenden und seiner Eltern
gemacht werden müssen. Eine Verzinsung der für das Wintersemester 1981/82 zu
zahlenden Förderungsleistungen kann der Kläger daher nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und, 2, 155 Abs. 1 Satz 3,
188 Satz 2 VwGO.
Da der Kläger sowohl hinsichtlich seines Anspruchs auf eine für ihn günstige
Vorabentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 BAföG als
auch hinsichtlich des Anspruchs auf Förderungsleistungen für das Wintersemester
1981/82 erfolgreich war und lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf
Förderungsleistungen für das Sommersemester 1981 und des Zinsanspruches
unterlegen ist, erschien es gerechtfertigt, dem Beklagten drei Viertel und dem
Kläger ein Viertel der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der
Beteiligten, da Gerichtskosten in Verfahren, die Ansprüche nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen, nicht erhoben werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen
Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in
entsprechender Anwendung.
Der Senat hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist bisher nicht entschieden worden, ob ein "wichtiger Grund" für
einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch dann
anzuerkennen ist, wenn der Auszubildende nach kurzem Parkstudium, das er
wegen der Zulassungsbeschränkungen für sein eigentliches Wunschstudium
aufgenommen hatte, in sein Wunschstudium überwechselt, wobei er während
seines Parkstudiums einen Studienplatz in einem Fach innehatte, für das
hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen bestehen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in
Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren
Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die
Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.