Urteil des HessVGH vom 28.03.2007

VGH Kassel: elektronische veröffentlichung, generally accepted accounting principles, sitz im ausland, sachlicher geltungsbereich, markt, vergleich, unternehmen, bilanz, umgestaltung, börsengesetz

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 N 3224/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 42 BörsG, Art 12 Abs 1
GG, Art 14 Abs 1 GG, § 63
BörsG
Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte
börsennotierter Aktiengesellschaften mit höherrangigem
Recht
Tatbestand
Die antragstellende Aktiengesellschaft produziert und vertreibt Kraftfahrzeuge. Ihr
Grundkapital von 45,5 Mio. Euro verteilt sich auf je 8.750.000 Stammaktien und
börsennotierte Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien der Antragstellerin sind zum
amtlichen Markt der Antragsgegnerin zugelassen. Auf Grund einer Änderung der
börsenrechtlichen Gesetzeslage schuf die Antragsgegnerin in ihrer Börsenordnung
innerhalb des amtlichen Markts – ebenso wie auch innerhalb des geregelten
Markts – ein neues Handelssegment, den sog. Prime Standard. Die Antragstellerin
wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen Folgepflichten, die die
Antragsgegnerin in der Börsenordnung mit der Zulassung zum Prime Standard
verbunden hat.
Der innerhalb des amtlichen Markts eingerichtete Prime Standard steht allen
börsennotierten Emittenten dieses Marktsegments offen. Nach den Regelungen in
der Börsenordnung der Antragsgegnerin haben sie einen Anspruch auf Zulassung,
wenn sie die in den §§ 60 ff. BörsO begründeten Zulassungsfolgepflichten erfüllen.
Neben der Pflicht zur Vorlage eines besonders qualifizierten Abschlusses (§ 62
BörsO), zur Führung eines Unternehmenskalenders (§ 64 BörsO), der
Durchführung von Analystenveranstaltungen (§ 65 BörsO) und der
Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen in englischer
Sprache (§ 66 BörsO) zählt hierzu auch die im vorliegenden Verfahren im Streit
stehende Pflicht, nämlich die zur Veröffentlichung von Quartalsberichten nach
Maßgabe des § 63 BörsO.
Die gesetzliche Grundlage für die Einführung des Prime Standard findet sich in § 42
des Börsengesetzes – BörsG – in der Fassung, die die Bestimmung durch das
Vierte Finanzmarktförderungsgesetz erhalten hat. Danach kann die
Börsenordnung für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom
Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder aktienvertretender
Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel vorsehen. § 54 Satz 2 BörsG enthält eine entsprechende
Ermächtigung für den geregelten Markt.
Die auf Grund § 42 BörsG in die Börsenordnung der Antragsgegnerin
aufgenommene Verpflichtung der zum Prime Standard zugelassenen Emittenten
zur Veröffentlichung von Quartalsberichten, gegen die sich die Antragstellerin mit
ihrem Normenkontrollantrag wendet, findet sich in § 63 BörsO und lautet wie folgt:
§ 63 Quartalsberichte
(1) Der Emittent ist zur Veröffentlichung von Quartalsberichten verpflichtet, die
nach denselben internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen wie der gemäß §
62 Absatz 1 erstellte Abschluss zu erstellen sind.
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(2) Quartalsberichte sind nur jeweils zum Stichtag der ersten drei Quartale
eines Geschäftsjahres aufzustellen.
(3) Der Quartalsbericht muss eine Beurteilung ermöglichen, wie sich die
Geschäftstätigkeit des Emittenten im jeweiligen Berichtszeitraum und vom Beginn
des Geschäftsjahres bis zum Quartalsstichtag entwickelt hat. Er muss die
folgenden Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Emittenten im
Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten:
1. eine Bilanz zum Ende des aktuellen Quartals und zum Vergleich eine
Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres;
2. Gewinn- und Verlustrechnungen für das aktuelle Quartal sowie vom
Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Ende des aktuellen Quartals
fortgeführt und zum Vergleich Gewinn- und Verlustrechnungen für die
entsprechenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres;
3. eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Ende des
aktuellen Quartals fortgeführte Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
entsprechend der Darstellung im Abschluss und zum Vergleich eine solche
Darstellung für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen
Geschäftsjahres;
4. eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Ende des
aktuellen Quartals fortgeführte Kapitalflussrechnung und zum Vergleich eine
Kapitalflussrechnung für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen
Geschäftsjahres;
5. erläuternde Anhangsangaben mit Vergleichsinformationen;
6. eine Segmentberichterstattung entsprechend dem gewählten
Rechnungslegungsstandard IFRS oder US-GAAP.
(4) Sofern nicht bereits nach IFRS oder US-GAAP erforderlich, ist der
Quartalsbericht um folgende Angaben, soweit zutreffend, zu erweitern:
1. im aktuellen Quartal gezahlte oder vorgeschlagene Dividenden als
Gesamtbetrag oder je Aktie, gesondert für Stammaktien und sonstige Aktien;
2. Erläuterungen zum Bestand eigener Aktien des Emittenten und zu
Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den
Angaben nach § 160 Absatz 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes;
3. personelle Veränderungen von Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorganen;
4. die Zahl der Arbeitnehmer am Ende des aktuellen Quartals oder als
Durchschnittswert für den Zeitraum vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis
zum Ende des aktuellen Quartals unter Angabe der Ermittlungsmethode;
5. Erläuterungen zur Auftragslage zu Investitionen, zu Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen sowie zu Vorgängen von besonderer Bedeutung im
Berichtszeitraum und nach dem Ende des Quartals, die sich auf das Ergebnis der
Geschäftstätigkeit auswirken können;
6. Angaben über die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr, wobei auch
auf wesentliche Änderungen hinsichtlich der Risiken der künftigen Entwicklung seit
Beginn des Geschäftsjahres einzugehen ist.
(5) Der Quartalsbericht muss in deutscher und in englischer Sprache abgefasst
sein. Die Zulassungsstelle kann gestatten, dass der Quartalsbericht von
Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil ausschließlich in englischer
Sprache abgefasst ist.
(6) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 sollen unter Berücksichtigung
der in der Anlage zu § 63 Abs. 6 der Börsenordnung aufgeführten Posten gemacht
werden.
(7) Die Angaben im Quartalsbericht können einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden. Im Rahmen der Berichterstattung über die Prüfung oder die
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unterzogen werden. Im Rahmen der Berichterstattung über die Prüfung oder die
prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer kann der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über dessen Versagung oder eine erteilte Bescheinigung
vollständig wiedergegeben werden.
(8) Der Emittent hat den Quartalsbericht unverzüglich nach der Fertigstellung,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums
zu veröffentlichen und der Zulassungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Art und Weise der elektronischen Übermittlung wird von der Zulassungsstelle
bestimmt. Die Zulassungsstelle stellt den Quartalsbericht dem Publikum
elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.
(9) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von
Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, ist der
Quartalsbericht innerhalb von vier Monaten gemäß Absatz 8 Satz 1 zu
veröffentlichen.
(10) Die Zulassungsstelle kann hinsichtlich des einzureichenden
Quartalsberichts die Frist nach Absatz 8 und 9 auf Antrag des Emittenten einmalig
um höchstens vier Wochen verlängern, sofern dieser glaubhaft macht, die Frist
weder vorsätzlich noch leichtfertig nicht einhalten zu können.
(11) Gesetzliche Vorschriften über den Zwischenbericht bleiben unberührt.
In seiner heute geltenden Fassung geht § 63 BörsO auf die am 15. September
2006 in Kraft getretene Neufassung der Börsenordnung vom 14. September 2006
zurück, die der Börsenrat am 12. September 2006 beschlossen hatte. Eine
redaktionelle Änderung des Absatzes 6 erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Unabhängig von dem neu geschaffenen Handelssegment des Prime Standard
besteht die herkömmliche Art des Handels im amtlichen Markt als sog. General
Standard fort.
Bereits am 28. Januar 2003 hatte die Zulassungsstelle der Antragsgegnerin den
Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Prime Standard des amtlichen
Marktes abgelehnt (Bl. 115 der beigezogenen Akte des VG Frankfurt am Main 9 E
1644/03 – künftig: BA -). Nach erfolglosem Vorverfahren (vgl.
Widerspruchsbescheid der Zulassungsstelle vom 03.03.2003, Bl. 123 BA) erhob
die Antragstellerin Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main, die sie jedoch in der Hauptsache für erledigt erklärte, nachdem sie den
Antrag auf Zulassung zum Prime Standard zurückgenommen und sich dabei
vorbehalten hatte, nach Beendigung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens
einen erneuten Zulassungsantrag zu stellen (vgl. Niederschrift über die öffentliche
Sitzung der 9. Kammer des VG Frankfurt am Main vom 08.11.2004, Bl. 746 BA).
Die Antragstellerin sieht sich durch die für den Prime Standard begründeten
zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten, insbesondere die Pflicht zur Erstattung von
Quartalsberichten, in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsausübung
beeinträchtigt. Sie meint, dass die Begründung einer solchen Pflicht in der
Börsenordnung der Antragsgegnerin von der in § 42 BörsG enthaltenen
Satzungsermächtigung nicht gedeckt sei, weil es sich um eine unzulässige
weitreichende Erweiterung der gesetzlichen Publizitätspflichten handele. Die
Quartalsberichtspflicht verstoße überdies gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie sei zum Schutze der Anleger nicht erforderlich und für die
Antragstellerin unzumutbar. Außerdem dürfe der Satzungsgeber anders als der
Gesetzgeber bei Eingriffen in die Berufsausübung nicht bis an die Grenze der
Verhältnismäßigkeit gehen.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 63 BörsO der Antragsgegnerin vom 14. September 2006 in der heute
geltenden Fassung für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Antragstellerin könne nicht geltend machen, durch § 63 BörsO oder
dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu werden, weil sie weder rechtlich
noch tatsächlich gezwungen sei, für ihre Aktien die Zulassung zum Prime Standard
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noch tatsächlich gezwungen sei, für ihre Aktien die Zulassung zum Prime Standard
zu beantragen. Im Übrigen seien die durch § 42 BörsG gezogenen Grenzen der
Satzungsermächtigung eingehalten. Seit dem Inkrafttreten des
Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetzes hätten sich überdies die die
Kapitalgesellschaften schon von Gesetzes wegen treffenden
Unterrichtungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit erheblich verstärkt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen – hierunter auch das im Auftrag der
Antragstellerin erstattete Rechtsgutachten des Prof. Dr. Gerald Spindler vom 18.
August 2003 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakten – künftig: GA) – sowie auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 28. März 2007
verwiesen. Ferner wird auf die Akten des zuvor beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main anhängigen Klageverfahrens 9 E 1644/03 (4 Hefter) sowie auf die die
Beschlussfassung über die einschlägigen Bestimmungen der Börsenordnung
betreffenden Vorgänge der Beklagten (5 Ordner) Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin gem. § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch § 63 BörsO in ihren Rechten verletzt
zu werden. Die rechtlich gegebene Möglichkeit eines Unternehmens, seine
wirtschaftliche Betätigung durch die Emission von Aktien an der Börse zu
finanzieren, ist einem an den Gewährleistungskern des Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes – GG – angelehnten Annexbereich (vgl. hierzu:
Maunz/Dürig/Scholz, Grundgesetz, Art. 12 Rdnr. 138) zuzuordnen, der zugleich an
das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb angrenzt. Mit der Eröffnung eines neuen Segments innerhalb des
amtlichen Markts durch die Schaffung des Prime Standard greift die
Antragsgegnerin in das Konkurrenzverhältnis zwischen den Emittenten zum
amtlichen Markt zugelassener Aktien ein. § 63 BörsO erweist sich damit als eine
Rechtsnorm mit berufsregelndem Inhalt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom
03.05.1994 – 10a D 170/93.NE – NWVBl. 1995, 99, 101), die grundsätzlich geeignet
ist, in die durch Art. 12 und 14 GG geschützte Rechtssphäre der Antragstellerin
einzugreifen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Antragsgegnerin die
Eröffnung des Prime Standard im amtlichen Markt mit rechtswidrigen
Zulassungsfolgepflichten verbunden hat, wie es die Antragstellerin geltend macht.
Die Antwort auf diese Frage entscheidet jedoch nicht über die Zulässigkeit,
sondern über den sachlichen Erfolg des anhängigen Normenkontrollantrags. Im
vorliegenden Zusammenhang reicht es aus, dass eine Verletzung der
Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht
offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BVerwG,
Beschluss vom 02.03.2005 – 6 BN 7.04). Eine Verletzung der Rechte der
Antragstellerin ist im vorliegenden Fall denkbar, weil es der Antragsgegnerin
darum geht, mit dem Prime Standard ein besonders attraktives Marktsegment zu
schaffen. Es erscheint daher möglich, dass die Antragstellerin
Wettbewerbsnachteile erleidet, wenn ihr der Zugang zu dem neu geschaffenen
Segment durch damit verbundene rechtswidrige Pflichten erschwert wird.
Es fehlt der Antragstellerin auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mit
einem Erfolg des Antrags höchstwahrscheinlich die gesamte Regelung des XIV.
Abschnitts der Börsenordnung und damit auch das von ihr letztlich verfolgte Ziel
einer Zulassung zum Prime Standard ohne nachfolgende Quartalsberichtspflichten
zu Fall bringen würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag
besteht nämlich dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als
nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der
begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 –
4 CN 6.97 –, NVwZ 1998, 732, 733). Hiervon wird man allerdings im vorliegenden
Fall nicht ohne weiteres ausgehen können. Selbst wenn die Unwirksamkeit des §
63 BörsO den gesamten XIV. Abschnitt erfasste, so wäre es doch möglich, dass
die Antragsgegnerin eine Neuregelung zur Schaffung eines besonderen
Handelssegments mit erhöhten Publizitätspflichten erließe und dass eine künftige
Regelung Erleichterungen für die Antragstellerin mit sich brächte.
Der danach zulässige Antrag ist aber nicht begründet.
Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 63 BörsO unter Verstoß
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Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 63 BörsO unter Verstoß
gegen im Börsengesetz getroffene Regelungen über die Beschlussfassung und
Ausfertigung solcher Satzungsbestimmungen zustande gekommen wäre. Bei dem
Börsenrat handelt es sich um das für den Erlass der Börsenordnung zuständige
Organ der Börse (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 BörsG). Zu den weiteren
formellen Voraussetzungen der Gültigkeit des § 63 BörsO hat sich der Senat in
einem Urteil vom 27. September 2006 – 6 N 1388/05 – auf den Seiten 24 bis 27
wie folgt geäußert:
"Die Satzung ist nach Einholung der erforderlichen Genehmigung des
Hessischen Wirtschaftsministeriums am 14. September 2006 durch zwei
Geschäftsführer der Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Weder
das Börsengesetz noch andere bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen
enthalten Regelungen, die die Ausfertigung der Börsenordnung betreffen. Aus dem
Rechtsstaatsprinzip ergibt sich lediglich das Erfordernis einer Ausfertigung als
solches. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als
Satzung beschlossenen Börsenordnung mit dem Willen des Börsenrates als
Beschlussorgan übereinstimmt (vgl. für Bebauungspläne BVerwG, Beschluss vom
09.05.1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, NVwZ-RR 1996, 630). Darüber hinausgehend
wird der Ausfertigung landesrechtlich die Funktion einer Bestätigung der
Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung maßgebenden Umstände
beigemessen (Legalitätsfunktion: Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - 11 N
2442/90 -, ESVGH 43, 296, 305ff.; Bennemann/Hagemeier, HGO, Loseblatt, Stand:
März 2006, § 5, Rdnr. 111; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Aussage im
Hinblick auf das zuständige Ausfertigungsorgan lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip
demgegenüber nicht entnehmen. Ohne dass insoweit ein allgemeiner Grundsatz
aufgestellt werden könnte, erfolgt die Ausfertigung einer durch ein Kollegialorgan
erlassenen Norm regelmäßig nicht durch das Beschlussorgan oder dessen
Vorsitzenden. So werden Bundesgesetze nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG durch den
Bundespräsidenten ausgefertigt, formelle Landesgesetze in Hessen nach Art. 120
HV durch den Ministerpräsidenten und Satzungen hessischer Gemeinden durch
den Gemeindevorstand, für den wiederum der Bürgermeister handelt. Lediglich die
Ausfertigung bundesrechtlicher Rechtsverordnungen ist in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG
ausdrücklich der Stelle zugewiesen, die sie erlassen hat. Nach § 9 Abs. 2 BörsenO
ist die Geschäftsführung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich
anderen Börsenorganen zugewiesen sind. Zum Erlass der Börsenordnung, der
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsG dem Börsenrat obliegt, gehört deren Ausfertigung
nicht, da diese zwar zum Rechtssetzungsverfahren gehört, aber nicht selber
Rechtssetzung ist. Die Zuständigkeit für die Ausfertigung der vom Börsenrat
erlassenen Rechtsnormen ist daher wie im Kommunalrecht (vgl.
Bennemann/Hagemeier, HGO, a.a.O.; Schneider/Dreßler/Lill, Hessische
Gemeindeordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2006, § 5, Anm. 3) dem zur
Außenvertretung der Börse berufenen Organ zugewiesen. Durch diese Regelung
ist die Authentizitäts- und Legalitätsprüfung einer vom Beschlussorgan
unabhängigen Stelle übertragen, was auch der Mehrzahl der oben aufgeführten
Bestimmungen entspricht."
Das Rechtssetzungsverfahren der Antragsgegnerin hinsichtlich der Neufassung
der Börsenordnung vom 14. September 2006 war u.a. auf Grund der gerichtlichen
Verfügung vom 22. März 2007 (Bl. 388 GA) Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Bedenken gegen die Art und Weise der Beschlussfassung durch den
Börsenrat und gegen die Ausfertigung der beschlossenen Regelung sind auch von
Seiten der Antragstellerin bei dieser Gelegenheit nicht erhoben worden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht auch die Form der
Bekanntmachung der Neufassung der Börsenordnung mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften in Einklang. Nach § 94 Abs. 2 BörsO erfolgen die
Bekanntmachungen der Börsenorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch
Aushang im Börsensaal und durch elektronische Veröffentlichung im Internet.
Diese Regelung ist mit § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vereinbar.
Danach sind Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer
öffentlicher Einrichtungen, die nicht von einer obersten Landesbehörde erlassen
werden, durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei
Wochen zu veröffentlichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen lassen sich nicht erheben. Die
Zulässigkeit der Verkündung außerhalb eines gedruckten Publikationsorgans ist
abhängig vom Verkündungsgegenstand und dem Geltungsbereich der Norm
einerseits sowie von dem Aufwand, den der Bürger zum Zwecke der
Einsichtnahme betreiben muss, andererseits (Hess. StGH, Urteil vom 10.05.1989 -
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Einsichtnahme betreiben muss, andererseits (Hess. StGH, Urteil vom 10.05.1989 -
P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1, 6ff.). Die Verkündung des Inhalts einer Rechtsnorm
durch Auslegung auf einer Dienststelle ist dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich
zumutbar, wenn der Aufbewahrungsort nicht ungewöhnlich weitab liegt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - BVerwG IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129, 130).
Allerdings gehören börsennotierte Emittenten wie die Antragstellerin nicht zu
einem Personenkreis, der sich ohne Beschwernisse Kenntnis von einer im
Börsensaal aushängenden Vorschrift verschaffen kann. Insoweit mögliche
verfassungsrechtliche Bedenken werden jedoch durch die in § 94 Abs. 2 Satz 1
BörsO zusätzlich vorgesehene elektronische Veröffentlichung im Internet
entkräftet. Verkündungsgegenstand ist hier eine Satzungsnorm, deren sachlicher
Geltungsbereich sich auf den Börsenhandel beschränkt und die sich in persönlicher
Hinsicht allein an diejenigen richtet, die die hierfür geltenden Vorschriften zu
beachten oder anzuwenden haben. Zu dem zuletzt genannten Personenkreis
gehören die mit der Tätigkeit in den Börsenorganen, den Aufsichtsbehörden und
der Gerichtsbarkeit befassten Personen; der zuerst genannte Personenkreis
umfasst die am Börsenhandel Beteiligten. Sie haben ausnahmslos ohne weiteres
Zugang zu dem inzwischen weit verbreiteten Medium des Internets. Das Gleiche
gilt für die in der Verwaltung und der Justiz mit dem Börsenrecht befassten
Personen einschließlich der in derartigen Fällen tätigen Anwaltschaft. Es ist daher
nicht geboten, sondern lebensfremd, die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der
Börsenordnung in einem gedruckten Publikationsorgan zu zwingen. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus § 8b HGB. Aus dem Umstand, dass der
Bundesgesetzgeber die elektronische Führung des Unternehmensregisters in § 8b
Abs. 1 HGB ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben hat, lässt sich nicht schließen,
dass im Bereich des Landesrechts eine Veröffentlichung von Rechtsnormen im
Internet ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen wäre.
§ 63 BörsO steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
Einschlägig ist hier die bereits erwähnte Vorschrift des § 42 BörsG. Danach kann
die Börsenordnung für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom
Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder aktienvertretender
Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel vorsehen. Der Sinngehalt der Vorschrift und insbesondere die
Grenzen der dadurch dem Satzungsgeber eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten
erschließt sich nur auf Grund der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die
durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)
in das Börsengesetz gelangt ist.
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz eine
börsengesetzliche Ermächtigung zur Regelung von Quartalsberichten, wie sie der
streitbefangene § 63 BörsO für den Prime Standard vorschreibt, vorzusehen. Die
Bundesregierung lehnte es jedoch ab, eine entsprechende
Verordnungsermächtigung in § 39 Abs. 2 BörsG aufzunehmen, und bezog sich
hierzu auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage. Sie verwies dazu auf die
Richtlinie 82/121/EWG über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu
veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse zugelassen sind. Eine Vorgabe für Quartalsberichte besteht dort
nicht. Zugleich verwies die Bundesregierung auf den Regierungsentwurf des § 41
BörsG, der dem späteren § 42 des Gesetzes entsprach. Zu der hier eröffneten
Möglichkeit zur Begründung von zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten durch die
Börsenordnung heißt es, den Börsen werde damit die Möglichkeit eröffnet, für
Teilbereiche des amtlichen Marktes weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel vorzusehen, s o f e r n durch die Satzung keine Umgestaltung oder
weitreichende Erweiterung der im geltenden Recht ohnehin geregelten Publizität
erfolgt. In weiteren Erwägungen heißt es, der Handel in einem solchen Segment
gelte als besonderes Qualitätsmerkmal und die Börse könne hierdurch den
unterschiedlichen Erfordernissen des Marktes Rechnung tragen. Die weiteren
Transparenzanforderungen könnten aber nur für Teilbereiche aufgestellt werden.
Daneben müsse es immer einen Handel mit Aktien oder aktienvertretenden
Zertifikaten im amtlichen Markt geben, der sich auf die gesetzlichen
Mindestvoraussetzungen beschränke (BT-Drs. 14/8017 S. 80 f.).
In der gesetzlichen Systematik eröffnete § 42 BörsG dem Satzungsgeber eine
Möglichkeit, die in §§ 39 bis 41 enthaltenen Pflichten der Emittenten zugelassener
Wertpapiere zu erweitern, ohne dabei entgegen dem gesetzgeberischen Willen
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Wertpapiere zu erweitern, ohne dabei entgegen dem gesetzgeberischen Willen
eine Umgestaltung oder weitreichende Erweiterung der im geltenden Recht
ohnehin geregelten Publizität vorzunehmen. Ob eine Umgestaltung oder
weitreichende Erweiterung vorliegt, ist im vorliegenden Verfahren durch einen
Vergleich der in § 63 BörsO getroffenen Regelung mit den §§ 39 bis 41 BörsG und
mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung jeweils in der zum
Zeitpunkt der Neufassung der Börsenordnung am 14. September 2006 geltenden
Fassung zu ermitteln. Die Verschärfungen, die die Unterrichtungspflichten der
Emittenten durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG – vom 5.
Januar 2007 (BGBl. I S. 10) erfahren hat, haben außer Betracht zu bleiben. Bei der
Beschlussfassung über die Neufassung der Börsenordnung vom 14. September
2006 hatte der Börsenrat die damals geltende Rechtslage zu berücksichtigen.
Aber auch wenn man darauf abstellt, dass der Satzungsgeber die streitbefangene
Regelung des § 63 BörsO aus Anlass der mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erfolgten
redaktionellen Änderung des Absatzes 6 erneut vollständig in seinen Willen
aufgenommen hat, so hatte er sich doch auch für diesen Zeitpunkt noch an den
bis dahin unverändert fortgeltenden Regelungen in §§ 39 bis 41 BörsG und im
Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung auszurichten.
Die in § 63 BörsO getroffene Regelung über Quartalsberichte hält einer rechtlichen
Überprüfung auch dann stand, wenn man sie entsprechend den vorstehenden
Erwägungen nicht mit den ihr inhaltlich näher stehenden Vorschriften über die
Unterrichtungspflichten vergleicht, die durch das Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz Eingang in das Wertpapierhandelsgesetz gefunden haben,
sondern mit den mittlerweile aufgehobenen entsprechenden und für die
Emittenten großzügigeren Bestimmungen des Börsengesetzes und der
Börsenzulassungs-Verordnung.
Bei der vom Satzungsgeber in § 63 BörsO getroffenen Regelung handelt es sich
um eine nach § 42 BörsG zulässige weitere Unterrichtungspflicht des Emittenten,
die weder mit einer Umgestaltung noch mit einer weitreichenden Erweiterung der
bis zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz bereits von Gesetzes wegen
vorgesehenen Unterrichtungspflichten der Emittenten verbunden war. Allerdings
enthielt und enthält § 63 BörsO eine erhebliche Ausweitung der Berichtspflichten
für das neugeschaffene Segment des Prime Standard. Die für diesen Teilbereich
geltende Satzungsbestimmung geht über den Umfang der gesetzlich
vorgesehenen Zwischenberichterstattung erheblich hinaus. Nach § 40 Abs. 1
BörsG war der Emittent zugelassener Aktien lediglich verpflichtet, innerhalb des
Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen,
der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen
Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt. Die Vorschrift
entsprach dem früheren § 44b BörsG und ergänzte damit im Dienste des
Anlegerschutzes die handelsrechtlichen Bestimmungen zum Jahresabschluss
(Hamann in: Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz,
Kommentar herausgegeben von Frank A. Schäfer, A-Stadt 1999, BörsG § 44b
Rdnr. 1 und 2). Demgegenüber sieht § 63 Abs. 1 BörsO die hier im Streit
stehenden Quartalsberichte vor, die nach § 63 Abs. 2 BörsO zum Stichtag der
ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres aufzustellen sind. Die Quantität der
Zwischenberichterstattungspflicht verdreifachte sich auf diese Weise.
Zugleich gehen die inhaltlichen Anforderungen an einen Quartalsbericht deutlich
über die Anforderungen an den früher gesetzlich vorgesehenen Zwischenbericht
hinaus. Nach § 63 Abs. 1 BörsO sind für die Quartalsberichte die internationalen
Rechnungslegungsgrundsätze maßgeblich, die auch für den nach § 62 Abs. 1
BörsO zu erstellenden Abschluss gelten. Dabei handelt es sich um die
International Financing Reporting Standards (IFRS) und alternativ um die US-
amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Der
Quartalsbericht hat eine Bilanz zum Ende des aktuellen Quartals und zum
Vergleich eine Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 63 Abs.
3 Nr. 1 BörsO) sowie zusätzliche Gewinn- und Verlustrechnungen (Nr. 2) zu
enthalten. Außerdem sind die Veränderungen des Eigenkapitals (Nr. 3)
darzustellen. Hervorzuheben ist ferner eine vom Beginn des aktuellen
Geschäftsjahres bis zum Ende des aktuellen Quartals fortgeführte
Kapitalflussrechnung im Vergleich zu einer Kapitalflussrechnung für den
entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres (Nr. 4).
Demgegenüber verlangte § 54 Abs. 1 BörsZulV weder eine Bilanz noch eine
vollständige Erfolgsrechnung, sondern bloß die Angabe von Eckdaten der
Erfolgsrechnung (Hamann, a.a.O., § 44b Rdnr. 36). Auch für sechs zusätzliche im §
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Erfolgsrechnung (Hamann, a.a.O., § 44b Rdnr. 36). Auch für sechs zusätzliche im §
63 Abs. 4 aufgeführte Arten von Angaben gab es in der
Börsenzulassungsverordnung keine Entsprechung. Schließlich ist nach § 63 Abs. 5
Satz 1 BörsO der Quartalsbericht nicht nur in deutscher, sondern auch in
englischer Sprache abzufassen.
Soweit die Antragstellerin als international tätiges Unternehmen bereits vor dem
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz bei ihren Berichten zur Beachtung eines
internationalen Standards verpflichtet gewesen sein sollte, hat dies für die hier zu
treffende Entscheidung außer Betracht zu bleiben. Im vorliegenden
Zusammenhang geht es nicht um eine die Antragstellerin treffende
Rechtsverletzung, sondern um die objektive Vereinbarkeit des § 63 BörsO mit
höherrangigem Recht. Da sich die Satzungsregelung eine umfassende, nicht auf
international tätige Unternehmen beschränkte Geltung beimisst, haben bei der
Beurteilung der Frage, ob weitere Unterrichtungspflichten nur in gesetzlich
zulässigem Maße getroffen worden sind, Besonderheiten dieser Unternehmen
außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen wäre die rechtliche Ausgangslage für die
Antragstellerin noch ungünstiger, wenn man sie etwa bereits vor dem Inkrafttreten
des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes treffende allgemeinverbindliche
erhöhte Unterrichtungspflichten berücksichtigen wollte.
Die in § 63 BörsO für den Prime Standard eingeführten zusätzlichen
Anforderungen sind mit der in § 42 BörsG getroffenen gesetzlichen Regelung, wie
sie sich nicht zuletzt im Lichte einer historischen Auslegung darstellt, vereinbar.
Soweit es dem Gesetzgeber darum geht, solche zusätzlichen
Transparenzanforderungen auf Teilbereiche zu beschränken, wie aus der
Begründung zu § 41 des Regierungsentwurfs deutlich wird, ist dies
unproblematisch, wie sich aus § 60 Abs. 1 BörsO ergibt. Ebenso wie in der
Überschrift zum XIV. Abschnitt wird in Satz 1 der genannten Bestimmung der
Prime Standard ausdrücklich als bloßer Teilbereich des amtlichen Marktes
bezeichnet. Die Zulassung zu dem nicht von zusätzlichen
Zulassungsfolgepflichten betroffenen Teil des amtlichen Markts, dem sog. General
Standard, ist im Übrigen Voraussetzung für die Zulassung von Aktien oder
aktienvertretenden Zertifikaten zum Prime Standard. Die im XIII. Abschnitt der
Börsenordnung enthaltenen Bestimmungen über den General Standard enthalten
keine über das Gesetz und die Börsenzulassungsverordnung hinausgehenden
Zulassungsfolgepflichten.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass § 63 BörsO nicht entgegen dem in der
Begründung zum Regierungsentwurf des § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG zum Ausdruck
gelangten Willen des Gesetzgebers zu einer Umgestaltung oder weitreichenden
Erweiterung der gesetzlich geregelten Publizität führt. Dabei ist davon
auszugehen, dass nach § 42 BörsG auch die satzungsrechtliche Schaffung von
Pflichten zulässig ist, die unterschiedlichen Erfordernissen des Marktes Rechnung
tragen und damit in einem für die Marktteilnehmer erheblichen Maße über die
gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, wenn nicht die Vorschrift des § 42 BörsG
ihren Zweck verfehlen soll. Bei der Abgrenzung unzulässiger von zulässigen
weiteren Zulassungsfolgepflichten gem. § 42 BörsG erweist sich die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips, auf das in der Begründung zum Regierungsentwurf
ausdrücklich verwiesen wird (BT-Drs. 14/8017 S. 81), als entscheidend. An der
gleichen Stelle der Begründung des Regierungsentwurfs kommt zum Ausdruck,
dass die wesentlichen Transparenzpflichten eines Unternehmens durch Gesetz
festzulegen sind. Hierin ist ein Hinweis auf die im Geltungsbereich der Art. 12 und
14 GG vom Satzungsgeber zu beachtenden Beschränkungen zu sehen. Diese
Beschränkungen und die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Schranken,
die bei jeder normativen Regelung der Berufsausübung – auch durch den
Gesetzgeber – zu beachten sind, stellen den Maßstab für die Vereinbarkeit des §
63 BörsO mit höherrangigem nationalem Recht dar. Die streitbefangene Regelung
hält sich innerhalb dieser Schranken.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht im Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 – 1
BvR 596/56 – (BVerfGE, 7, 377 ff.) entwickelten Stufentheorie kann die Freiheit der
Berufsausübung, um die es hier geht, beschränkt werden, soweit vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Der
Grundrechtsschutz beschränkt sich danach auf die Abwehr in sich
verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer
Auflagen. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass § 63 BörsO
eine rechtlich zwingende Beschränkung der Tätigkeit der Antragstellerin durch die
Begründung einer Pflicht zur Quartalsberichterstattung nicht enthält, weil die Norm
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Begründung einer Pflicht zur Quartalsberichterstattung nicht enthält, weil die Norm
sich nur an die zum Prime Standard Zugelassenen richtet, wobei kein rechtlicher
Zwang besteht, sich am Handel in diesem Segment zu beteiligen. Jedem
Emittenten bleibt es unbenommen, den Aktienhandel ausschließlich im General
Standard durchzuführen. Der Antragstellerin geht es aber darum, eine faktische
Beschränkung abzuschütteln, die sie in einem möglichen Wettbewerbsvorsprung
der zum Prime Standard zugelassenen Emittenten und dem dadurch
möglicherweise ausgelösten faktischen Zwang erblickt, ihre Aktien ebenfalls in
diesem Segment zu handeln. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 2. März 2005 – 6 BN 7.04 – ausführt, können auf faktischem Zwang
beruhende Einflüsse auf den Wettbewerb und die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit eine Einschränkung der Berufsfreiheit darstellen. Allerdings betrifft die
Entscheidung die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren und sagt nichts
über die Voraussetzungen, unter denen derartige mittelbare Beschränkungen zu
einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen. Bei der Bewertung
des normativen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin durch die
Einführung einer Quartalsberichtspflicht für den Prime Standard ist es von
erheblichem Gewicht, dass der Antragstellerin der Handel mit ihren Aktien im
General Standard ohne eine derartige erweiterte Berichtspflicht offen steht.
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche
Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder
Anstalten (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111,
191). Diese Erwägung lässt sich ohne weiteres auf die Börse übertragen. Auch für
sie muss jedoch die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 13. Juli
2004 aufgestellte Anforderung gelten, dass der Gesetzgeber bei einer
Übertragung von Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie institutionelle
Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen zu
treffen hat. Vorkehrungen dieser Art hat der Gesetzgeber in § 9 BörsG bei der
Regelung der Zusammensetzung und der Befugnisse des Börsenrats getroffen. Im
Börsenrat sind u.a. die Emittenten von Wertpapieren vertreten (Abs. 1 Satz 2). Der
Erlass der Börsenordnung durch den Börsenrat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) obliegt damit
einem demokratisch gebildeten Organ, in dem die in den beteiligten
gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung zur
Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten herangezogen werden,
wie es das Bundesverfassungsgericht in der Facharztentscheidung vom 9. Mai
1972 – 1 BvR 518/62 – (BVerfGE 33, 125, 157 ff) ausdrückt. Der Sinn der
Verleihung von Satzungsautonomie, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den
entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen
am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen
(BVerfGE 33, 125, 156), wird damit erreicht.
Das Ausmaß der Delegation und der dadurch begründete Umfang der
Normsetzungsbefugnisse des Börsenrats geben keinen Anlass zu Bedenken.
Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Sinne der Stufentheorie des
Bundesverfassungsgerichts, die den Satzungsgeber zu der in § 63 BörsO
getroffenen Regelung bewogen haben, sind erkennbar. Die Antragsgegnerin hat
sich wirkliche oder vermeintliche Interessen der Anteilseigner (Shareholder) an
Kapitalgesellschaften zu eigen gemacht und will damit offensichtlich ökonomischen
Interessen dieses Personenkreises, der nach einer optimalen Information über die
wirtschaftliche Lage der Unternehmen, an denen die Shareholder beteiligt sind,
verlangt, Rechnung tragen. Die Frage, inwieweit man diesen Interessen rechtlich
entgegen kommen sollte, hat in der rechtspolitischen Diskussion einen
umfassenden Raum eingenommen (vgl. etwa Mülbert, Shareholder Value aus
rechtlicher Sicht, ZGR 1997, 192; von Werder, Shareholder Value-Ansatz als
(einzige) Richtschnur des Vorstandshandelns?, ZGR 1998, 69; Ulmer, Aktienrecht
im Wandel, AcP 202, 143). Bei der Rechtssetzung hat der Normgeber die
Entscheidung zu treffen, inwieweit er sich der Interessen der Anteilseigner
annehmen und sie auf diese Weise im Dienste des von ihm definierten
Gemeinwohls berücksichtigen will. Im Einzelnen gehört hierzu auch die
Entscheidung über das Ausmaß der die Kapitalgesellschaften treffenden
Berichtspflichten. Dabei ist es auch zulässig, dem Börsenrat als Satzungsgeber
durch eine Experimentierklausel nach Art des § 42 BörsG eigene
Gestaltungsmöglichkeiten in Teilbereichen zu eröffnen. Den Einfluss auf den Inhalt
der zu erlassenden Normen hat der Gesetzgeber damit nicht gänzlich
preisgegeben (vgl. hierzu BVerfGE 33, 157, 158). Anders als in der
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preisgegeben (vgl. hierzu BVerfGE 33, 157, 158). Anders als in der
Facharztentscheidung führt bei der hier vorliegenden Gestaltung der Sachlage die
Berührung des Grundrechtsbereichs der Antragstellerin nicht zu einer
empfindlichen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigung oder gar einer bei
natürlichen Personen denkbaren Beeinträchtigung einer auf Dauer angelegten
Lebensentscheidung. Zwar wird das in der Facharztentscheidung in diesem
Zusammenhang angeführte Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der
von der Regelung betroffenen Tätigkeit auch bei der Veröffentlichung von Jahres-,
Halbjahres- oder Quartalsberichten berührt (vgl. zu den vorgenannten
Gesichtspunkten BVerfGE 33, 157, 160); jedoch geschieht dies nur in dem Maße,
wie die streitbefangene Satzungsvorschrift es zulässt, ferner in
grundrechtserheblicher Weise nur für die Personen, die die Zulassung zum Prime
Standard erstreben, und schließlich auch für diese nur durch eine
Grundrechtsberührung in dem oben beschriebenen grundrechtlichen
Annexbereich.
Die Befugnis des Börsenrats der Antragsgegnerin, auf Satzungsebene eine
Regelung über Quartalsberichtspflichten zu treffen, wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass bereits am 20. Januar 2005 die sog. Transparenzrichtlinie
(Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2002/34/EG,
ABl. L 390 vom 31.12.2004) in Kraft getreten war. Im Kapitel II über die
regelmäßige Information sieht die Richtlinie allerdings selbst drei
Informationsarten, nämlich Jahresfinanzberichte (Art. 4), Halbjahresfinanzberichte
(Art. 5) und Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung (Art. 6) vor. Jedoch ist sie
in Deutschland erst durch das mehrfach genannte Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz, das am 20. Januar 2007 und damit nach dem für die hier zu
treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist, in nationales
Recht umgesetzt worden. Im Übrigen blieb die in § 42 BörsG enthaltene
Ermächtigung an den Satzungsgeber auch bei dieser Gelegenheit erhalten.
Schließlich können auch die in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten
von Spindler über die rechtliche Zulässigkeit zwingender Quartalsberichte im Prime
Standard der Frankfurter Wertpapierbörse (Bl. 27 ff. GA) gegen § 63 BörsO
vorgebrachten Bedenken nicht überzeugen. So lässt sich aus dem Umstand, dass
der Bundesrat sich mit seinen Bestrebungen zur Einführung einer
Quartalsberichtspflicht nicht durchsetzen konnte, nicht schließen, dass die
Einführung derartiger Berichtspflichten für Teilbereiche des amtlichen Markts durch
die Börsenordnung von Gesetzes wegen ausgeschlossen wäre. Auch
systematische Bedenken gegen die Einführung weitgehend identischer Kriterien für
die Zulassung zum Prime Standard im amtlichen und im geregelten Markt greifen
nicht durch. Es mag zwar dazu kommen, dass die beiden im Dritten und Vierten
Abschnitt des Börsengesetzes vorgesehenen Marktsegmente auf diese Weise
durch zwei gleichartige Teilsegmente des Prime Standard überlagert und insoweit
einander angeglichen werden. Dies setzt jedoch einen Erfolg des Modells des
Prime Standard voraus, der zu einer weitgehenden Verdrängung des General
Standard führen müsste. Auch kann der Sinn gesetzlicher Experimentierklauseln
gerade nicht in dem Ziel liegen, bestehende Strukturen ungeschmälert zu
erhalten.
Die Vorschrift des § 63 BörsO ist schließlich mit dem einschlägigen
Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Transparenzrichtlinie vereinbar.
Allerdings geht § 63 BörsO in seinen Anforderungen an die Normunterworfenen
über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Jedoch ist ein Mitgliedstaat nicht
grundsätzlich gehindert, durch eine nationale Vorschrift von den Bestimmungen
einer Richtlinie nicht geregelte Sachverhalte zu erfassen, wobei es jedoch aus
einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen muss, dass
sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen
des nationalen Gesetzgebers beruht (EuGH, Urteil vom 21.11.2002 – C-356/00 -,
EuGHE 2002, 10799). Hiervon ist bei dem bereits vor der Umsetzung der
Transparenzrichtlinie in nationales Recht geschaffenen § 42 BörsG ohne weiteres
auszugehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungsgründen der
Transparenzrichtlinie, dass der Richtliniengeber einer weitergehenden Normierung
auf nationaler Ebene, die sich auf Quartalsberichte erstreckt, nicht im Wege stehen
wollte. In dem 16. Erwägungsgrund wird deutlich, dass der europäische
Gesetzgeber eine häufigere Zwischenberichtserstattung zur pünktlicheren und
verlässlicheren Information über das vom Aktien-Emittenten im Laufe des
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verlässlicheren Information über das vom Aktien-Emittenten im Laufe des
Geschäftsjahres erzielte Ergebnis für erforderlich hält und dass die
Zwischenmitteilungen diesem Ziel dienen sollen. Sodann heißt es ausdrücklich,
dass Aktien-Emittenten, die bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung
ausgenommen werden sollten. Von dieser Erwägung wird auch die an der
Frankfurter Wertpapierbörse herrschende Lage betroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10
und § 711 ZPO.
Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.