Urteil des HessVGH vom 03.05.2006

VGH Kassel: veröffentlichung, internet, verfassungskonforme auslegung, eingriff, mitteilungspflicht, verhinderung, persönlichkeitsrecht, verwaltungsakt, kapitalmarkt, unverzüglich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 2623/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2
GG, § 15a Abs 1 WpHG, §
15a Abs 5 WpHG, § 15a
Abs 3 WpHG
(Veröffentlichung von Eigengeschäften unter
Namensnennung)
Leitsatz
Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht
dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über
Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter
Namensnennung zu veröffentlichen sind.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen
des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beigeladenen, die Klägerin
zu 2. seine Ehefrau.
Die Aktien der Beigeladenen sind an dem amtlichen Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse sowie der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf
zugelassen.
Am 19. November 2002 verkauften die Kläger insgesamt 22.791 Stück
Stammaktien der Beigeladenen zum Preis von 74,40 € je Aktie. Die Kläger
informierten die Beklagte formlos über den Verkauf und übermittelten auf
entsprechende Aufforderung der Beklagten hin unter dem 10. Januar 2003
förmliche Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unter
jeweiliger Namensnennung und unter Bezeichnung von Wertpapier,
Wertpapierkennnummer, Datum, Preis, Stückzahl und Nennbetrag des
Wertpapiers.
Eine entsprechende Mitteilung an die Beigeladene unterblieb. Die Kläger erklärten
hierzu gegenüber der Beklagten, sie wollten eine Veröffentlichung ihrer Namen im
Internet im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen vermeiden. Zwar
sei die Veröffentlichungspflicht der Emittenten gem. § 15a Abs. 3 WpHG
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Auslegung der Vorschrift sei
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verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Auslegung der Vorschrift sei
aber den Persönlichkeitsbelangen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Dies
müsse zur Folge haben, dass ihre Mitteilung an die Emittenten ohne
Namensnennung veröffentlicht werde.
Mit Bescheiden vom 13. Januar 2003 gab die Beklagte den Klägern jeweils auf,
unverzüglich, spätestens jedoch bis vier Tage nach Zustellung des Bescheids eine
vollständige Mitteilung nach § 15a WpHG bezüglich der am 19. November 2002
veräußerten Aktien an die Beigeladene zu übersenden. Zugleich wurde den
Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € für den Fall angedroht,
dass sie ihrer Verpflichtung nicht oder teilweise nicht bis spätestens zwei Tage
nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nachkämen. Zur Begründung führte
die Beklagte aus, die Kläger hätten zwar ihr gegenüber eine vollständige Mitteilung
der getätigten Wertpapiergeschäfte nachgeholt, die nach § 15a Abs. 1 Satz 1
WpHG erforderliche Mitteilung gegenüber dem Emittenten indes noch nicht
abgegeben. Hinsichtlich der notwendigen Angaben verwies die Beklagte auf § 15a
Abs. 2 WpHG und auf ihre Rundschreiben vom 17. Juli 2002 und 5. September
2002. In diesen Rundschreiben werden die notwendigen Angaben im Einzelnen
erläutert, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Namens des
Mitteilungspflichtigen.
Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom
10. März 2003 und 24. April 2003 zurück. Die Beklagte vertrat hierbei die
Auffassung, die Widersprüche seien bereits unzulässig, da nach der Begründung
Gegenstand der Widerspruchsverfahren allein die Veröffentlichungspflicht der
Emittenten sein solle, dies aber nicht Gegenstand der Verfügungen vom 13. Januar
2003 gewesen sei.
Am 9. April 2003 bzw. 2. Juni 2003 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen
Entscheidung miteinander verbunden hat.
Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sie wendeten sich
zwar nicht gegen die ihnen obliegende Meldepflicht gegenüber der Beigeladenen
als solcher. Die Beschwer durch die Verpflichtung zur Mitteilung liege aber darin,
dass die Beigeladene nach Auffassung der Beklagten die Mitteilung unverändert
und unverzüglich so zu veröffentlichen habe, wie sie sie erhalten habe, also auch
unter Nennung der Namen der Kläger, und dies auch tun werde. Sie müssten
daher ihr Begehren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch Anfechtung
der Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber der Beigeladenen verfolgen können.
In der Sache haben sie geltend gemacht, dass bei der Veröffentlichung der
Mitteilung durch den Emittenten nach § 15a Abs. 3 WpHG die damit
einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen so
gering wie möglich gehalten werden müsse. Dem werde die von der Beklagten
vertretene Auffassung, wonach bei der Veröffentlichung der Mitteilung im Internet
auch der Name der Mitteilungspflichtigen genannt werden müsse, nicht gerecht.
Insbesondere habe diese Mitteilung keine relevante Bedeutung für eine bessere
Transparenz und Informiertheit des Kapitalmarktes. Eine Veröffentlichung des
Namens stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Kläger auf
informationelle Selbstbestimmung als Ausgestaltungsfall des Persönlichkeitsrechts
in Art. 2 Abs. 1 GG dar, weshalb § 15a Abs. 3 WpHG verfassungskonform ausgelegt
werden müsse.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 und die
Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24. April 2003
aufzuheben, soweit sich aus ihnen ergibt, dass die Firma A. verpflichtet sei, eine an
sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens
der Kläger im Internet zu veröffentlichen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Firma A. nicht verpflichtet ist, eine an sie aufgrund der
Verpflichtungsbescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 und der
Widerspruchsbescheide vom 10. März und 24. April 2003 gerichtete Mitteilung der
Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu
veröffentlichen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich
die Kläger nicht gegen einen unmittelbar durch die angefochtenen Verfügungen
bewirkten Eingriff in ihre Rechte wendeten. Auch die Zulässigkeit des Hilfsantrags
sei zweifelhaft, da die Kläger vorrangig eine Auslegung der Norm begehrten, eine
abstrakte Rechtsfrage könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Jedenfalls sei das Begehren unbegründet, da die von der Beklagten vertretene
Auffassung zu § 15a Abs. 3 WpHG nicht das Recht der Kläger auf informationelle
Selbstbestimmung verletze. Die Namensnennung sei erforderlich und geeignet,
verbotenen Insidergeschäften vorzubeugen und die Transparenz des
Kapitalmarktes zu erhöhen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2004 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da
sich die Kläger ausschließlich gegen die Verpflichtung der Beigeladenen wendeten,
eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter
Namensangabe im Internet zu veröffentlichen, diese Verpflichtung sich aber nicht
aus den angefochtenen Bescheiden, sondern unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
Daher könnten die Kläger durch die Verpflichtung zur Mitteilung auch nicht in ihren
Rechten verletzt sein.
Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Aus dem
Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Mitteilungen an die Beklagte und
den Emittenten stets auch den Namen des Mitteilungspflichtigen enthalten
müssten. Der Emittent habe die Mitteilung nach § 15a Abs. 3 WpHG unverändert
so zu veröffentlichen, wie er sie erhalten habe. Folglich stehe dem Emittenten
auch nicht das Recht zu, Teile der Mitteilung von der Veröffentlichung
auszunehmen. Die gesetzliche Regelung begegne auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere würden die Kläger nicht in ihren
Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Namensangabe sowohl in der Mitteilung als
auch in deren Veröffentlichung bezwecke die Förderung der Markttransparenz, was
ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei. Diesem Ziel könne die von den
Klägern vorgeschlagene anonymisierte Veröffentlichung der Mitteilung nicht in
gleicher Weise gerecht werden. Im Hinblick auf die angestrebte Markttransparenz
sei es von entscheidender Bedeutung, welche Funktion der Mitteilungspflichtige
inne habe, weshalb er dem Kapitalmarkt gegenüber nicht anonym bleiben dürfe.
So möge ein Finanzvorstand in Bezug auf die finanzielle Lage der Gesellschaft
einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern oder
Aufsichtsratsmitgliedern haben können. Ebenso sei die Nennung des Namens von
Ehegatten und Verwandten ersten Grades eines Organmitglieds erforderlich, um
zu verhindern, dass meldepflichtige Geschäfte über Depots von Angehörigen
durchgeführt und damit verschleiert würden, und um dem Markt zu verdeutlichen,
dass dem Geschäft womöglich genaueres Wissen über die geschäftliche Situation
der Gesellschaft zu Grunde liegen könne. All diese Umstände seien geeignet, die
Kursbildung an den Börsen zu beeinflussen. Die Veröffentlichungspflicht belaste
die Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise. Auf Grund des in der Regelung
festgesetzten Schwellenwertes sei davon auszugehen, dass sich die Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflicht auf Geschäfte in einer Größenordnung beziehe, die
eine Beeinflussung des Marktgeschehens an den Börsen als möglich erscheinen
lasse. Zudem sei der Kreis der Mitteilungspflichtigen auf Organmitglieder in
Aktiengesellschaften und deren Angehörige begrenzt, die aber gerade dann, wenn
sie in dieser Funktion und unter Ausnutzung des ihnen auf Grund ihrer Funktion
oder auf Grund der persönlichen Nähe zu einem solchen Funktionsträger
verfügbaren Wissens Wertpapiergeschäfte in der gesetzlich vorgesehenen
Größenordnung tätigten, in einem wesentlich größeren Maß in einem Sozialbezug
stünden als etwa Beteiligte an Geschäften des täglichen Lebens.
Der Senat hat auf Antrag der Kläger hin mit Beschluss vom 27. August 2004 die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2004 haben die Kläger innerhalb der durch den
Vorsitzenden verlängerten Frist die Berufung begründet.
Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit des
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Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit des
Hauptantrags ausgegangen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger in Bezug
auf die streitgegenständlichen Mitteilungsanordnungen ergebe sich schon allein
aus dem Umstand, dass die Kläger Adressaten dieser Anordnungen seien.
Außerdem genüge es, dass die Verpflichtung zur Mitteilung unmittelbar rechtliche
Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger haben könne. Dies sei hier der Fall,
da die den Klägern auferlegten Mitteilungen zwangsläufig eine entsprechende
Veröffentlichung durch die Beigeladene im Internet mit unverändertem Inhalt nach
sich ziehen werde. Eine Verweisung auf die von dem Verwaltungsgericht
befürwortete Feststellungsklage komme nicht in Betracht, da sie keinen
gleichwertigen Rechtsschutz biete. Zudem könne die Frage der richtigen
Vorgehensweise nicht von dem zufälligen und von den Klägern nicht
vorhersehbaren Umstand abhängig gemacht werden, ob der Emittent sich der
Rechtsauffassung der Beklagten beuge und deshalb die Veröffentlichung der
Mitteilung in der von der Beklagten erwarteten Weise unaufgefordert vornehme,
oder es einer, durch die Kläger als Drittbetroffene anfechtbaren, Anordnung der
Beklagten gegenüber dem Emittenten bedürfe. Wenn man dies anders sehen
wolle, sei jedenfalls der Feststellungsantrag aus den zutreffenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts als zulässig anzusehen.
Die Klage sei auch begründet, da die Veröffentlichung der den Klägern auferlegten
Mitteilungen unter Nennung ihres Namens sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus
Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Das Verwaltungsgericht habe § 15a
Abs. 3 WpHG unzutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Beigeladene
verpflichtet sei, die Mitteilungen der Kläger unter Nennung ihrer Namen im Internet
zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich diese
Forderung nicht zwingend aus dem Wortlaut der Regelung ergebe und diese
deshalb auslegungsfähig sei. Eine gebotene verfassungskonforme Auslegung
ergebe jedoch, dass eine Angabe der Namen bei der Veröffentlichung nicht
verlangt werden dürfe, weil ansonsten das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Kläger verletzt werde. Zwar sei an sich weder die
Mitteilungspflicht noch die Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung von
Verfassungs wegen zu beanstanden, da der Gesetzgeber damit die legitimen
Zwecke einer verbesserten Insiderüberwachung und einer erhöhten
Kapitalmarkttransparenz verfolge. In Bezug auf diese Anliegen des Gesetzgebers
bedürfe es jedoch keiner Veröffentlichung der Namen, sondern sei eine
anonymisierte Formulierung ausreichend, welche die Funktion des Organmitglieds
deutlich mache.
Die Möglichkeit einer verbesserten Insiderüberwachung werde bereits durch die
Mitteilung an die Beklagte geschaffen. Es sei nicht ersichtlich, dass von der
nachfolgenden Veröffentlichung im Internet ein darüber hinausreichender Schutz
gegen Insiderhandel oder eine bessere Überwachungsmöglichkeit ausgehe. Auch
eine zusätzliche Präventivwirkung zur Verhinderung des Insiderhandels werde
durch die weitere Publizität nicht erreicht. Insiderhandel sei ohnehin verboten und
strafbewehrt, auch gebe es keine aussagekräftigen empirischen Daten darüber,
dass eine Veröffentlichungspflicht über die Strafandrohung hinaus notwendig wäre,
um Insiderhandel zu verhindern.
Auch das Gebot der Markttransparenz rechtfertige die Pflicht zur Namensnennung
bei der Veröffentlichung der Mitteilung nicht. Es genüge, wenn der Kapitalmarkt
erfahre, dass überhaupt Personen, bei denen angenommen werden könne, dass
sie über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Marktteilnehmern verfügten,
bestimmte Transaktionen vorgenommen hätten. Die Indikatorwirkung für die
Allgemeinheit sei damit erreicht, so dass die Veröffentlichung auch durch
Offenlegung lediglich der Funktion des Mitteilungspflichtigen und/oder
gegebenenfalls seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Funktionsträger
erfolgen könne. Auf diese Weise erführe der Kapitalmarkt, ob und gegebenenfalls
welche Geschäfte im Rahmen eines sog. "Director´s Dealing" stattgefunden
hätten. Die Anleger erführen auch, ob die Geschäfte von Organmitgliedern oder
von Angehörigen vorgenommen worden seien, und könnten diese Informationen
entsprechend bewerten, ohne dass es einer Veröffentlichung unter
Namensnennung bedürfe.
Es komme hinzu, dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Änderung des WpHG
der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht erheblich ausgeweitet worden sei, so
dass um so mehr ein schonender Ausgleich mit den Persönlichkeitsrechten der
Betroffenen geboten sei.
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Schließlich verstoße die Veröffentlichung unter Namensnennung auch gegen
Datenschutzrecht, da aus den genannten Gründen weder § 15a Abs. 3 WpHG a. F.
noch § 15a Abs. 4 WpHG n. F. hierfür eine ausreichende Grundlage darstellten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004
abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24 April 2003
aufzuheben,
hilfsweise
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004
abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24 April 2003
aufzuheben, soweit sich aus ihnen ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet sei,
eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des
Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen,
höchst hilfsweise
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004
abzuändern und festzustellen, dass die Beigeladene nicht verpflichtet ist, eine an
sie auf Grund der Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 10. März und 24. April 2003 gerichtete Mitteilung der
Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu
veröffentlichen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter näherer Darlegung das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Ergänzend weist sie darauf hin, dass mittlerweile die Pflicht zur Namensangabe
sowohl bei der Mitteilung als auch bei der Veröffentlichung explizit geregelt sei, und
zwar in § 10 Nr. 2a und § 12 Nr. 2 der am 18. Dezember 2004 in Kraft getretenen
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Das neue
Recht sei hier anzuwenden, da es im vorliegenden Verfahren um die Frage der
Veröffentlichung der Mitteilungen der Kläger durch die Beigeladene gehe, die
Veröffentlichungspflicht der Beigeladenen aber erst entstehe, sobald sie die
Mitteilung der Kläger erhalten hätten. Mit der Anwendung der neuen Rechtslage sei
der klägerischen Argumentation die Grundlage entzogen.
Die Namensangabe in der Veröffentlichung sei auch notwendig, um den Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen.
Zum einen erhöhe die Namensangabe im Rahmen der Veröffentlichung die
Transparenz des Kapitalmarktes. Dabei komme dem Namen neben der Funktion
der Führungsperson ein zusätzlicher Informationsgehalt zu. So könne gerade auf
Grund der Namensangabe erkennbar werden, ob ein Zusammenhang zwischen
den Geschäften verschiedener Mitteilender bestehe, was etwa der Fall sei, wenn
anhand der Namen der Mitteilenden erkennbar werde, dass eine Führungsperson
und mehrere ihrer Familienmitglieder Anteile am Emittenten verkauft hätten.
Diese Information sei für den Kapitalmarkt von Bedeutung, denn verkaufe eine
gesamte Familie einer Führungsperson ihre Anteile, könnten daraus Rückschlüsse
gezogen werden, wie die betreffende Führungsperson die Unternehmenssituation
einschätze. Ob die Mitteilenden einer Familie angehörten oder ob es sich um
Familienmitglieder verschiedener Führungskräfte handele, die möglicherweise
zufällig zeitgleich Aktien verkauften, könne allenfalls über die Namensangaben
herausgefunden werden. Auch verhindere die Namensangabe die Verschleierung
der Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen ein und
derselben Person und erhöhe auch insofern die Kapitalmarkttransparenz.
Die Namensnennung bei der Veröffentlichung sei auch geeignet, zur Verhinderung
von Insiderverstößen beizutragen. Sie entfalte in diesem Zusammenhang schon
im Vorfeld eine abschreckende Wirkung. Dies sei insbesondere vor dem
Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte häufig auf Hinweise aus der Bevölkerung
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Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte häufig auf Hinweise aus der Bevölkerung
angewiesen sei und auch regelmäßig solche Hinweise erhalte. Die Veröffentlichung
von Geschäften mit Angabe des Namens führe eher zu Hinweisen aus der
Bevölkerung, als wenn die veröffentlichte Mitteilung anonym bleibe, weil das
veröffentlichte Geschäft dann durch Dritte eher einer verdächtigen Person
eindeutig zugeordnet werden könne. Die Namensangabe im Rahmen der
Veröffentlichung erhöhe demnach das Entdeckungsrisiko von Insiderverstößen und
wirke damit präventiv. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte könnten schon
deshalb der Namensangabe in der Veröffentlichung nicht entgegenstehen, weil es
mit § 12 Nr. 2 WpAIV nunmehr eine Rechtsvorschrift gebe, die die Namensangabe
ausdrücklich fordere und somit gleichzeitig erlaube.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten (4 Bände) sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der
Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht insgesamt
abgewiesen.
Allerdings ist der in der Berufungsverhandlung neu gefasste Hauptantrag zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit um eine Erweiterung des
ursprünglichen Hauptantrags und jetzigen ersten Hilfsantrags handelt. Die von den
Beklagtenvertretern in der Berufungsverhandlung geäußerte Auffassung, die
Kläger hätten die ihnen gegenüber ergangenen Mitteilungsanordnungen nur
eingeschränkt angefochten, weshalb mit Blick auf die im Übrigen eingetretene
Bestandskraft nunmehr eine uneingeschränkte Anfechtung nicht mehr möglich
sei, erscheint dem Senat nicht tragfähig. Die nunmehr uneingeschränkte
Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung stellt sich vielmehr als eine
gebotene Klarstellung des von Beginn an verfolgten Rechtsschutzziels der Kläger
dar. Die Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren und im gesamten
Gerichtsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Verpflichtung
zur Mitteilung der getätigten Veräußerungsgeschäfte an die Beigeladene deshalb
anzugreifen, weil die anschließende Veröffentlichung dieser Mitteilungen unter
Namensnennung im Internet durch die Beigeladene, in der die Kläger einen
unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht erblicken, die zwangsläufige und
automatische Folge der von ihnen geforderten Mitteilung ist. Mit diesem Einwand
haben die Kläger in Wirklichkeit von vornherein die Mitteilungsanordnung
insgesamt angegriffen. Die im erstinstanzlichen Verfahren und zunächst auch
noch im Berufungsverfahren vorgenommene Einschränkung ("soweit sich aus
ihnen ergibt, ...") ging nämlich erkennbar ins Leere, da die im Streit stehende
Verpflichtung der Beigeladenen, die Mitteilung der Kläger unter Namensnennung
im Internet zu veröffentlichen, nicht Gegenstand der angefochtenen Anordnung
ist, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Aus den gleichen Gründen liegt auch keine Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO vor, sondern (allenfalls) eine auch im Verwaltungsprozess stets ohne
weiteres mögliche Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des
Klagegrundes (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Für dieses Begehren steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42
Abs. 2 VwGO) zur Seite.
Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Kläger Adressaten der
angefochtenen Mitteilungsanordnungen sind. Grundsätzlich reicht es für die
Klagebefugnis aus, Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zu sein, und
spielt es dabei keine Rolle, aus welchen Gründen der Verwaltungsakt für
rechtswidrig gehalten wird. Ob ausnahmsweise die Klagebefugnis gleichwohl im
Einzelfall fehlen kann, wenn die von dem Adressaten befürchtete Rechtsverletzung
nach seinem eigenen Vortrag nicht auf dem angegriffenen Verwaltungsakt beruht,
sondern völlig unabhängig davon eintritt, mag dahinstehen, denn so verhält es
sich im vorliegenden Fall gerade nicht.
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Zwar ist es richtig, dass die Kläger gegen die Mitteilungspflicht selbst an sich nichts
einzuwenden haben, sondern eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in der
anschließenden Veröffentlichung ihrer Mitteilungen unter Namensnennung durch
die Beigeladene erblicken. Das bedeutet aber nicht, dass man davon die
vorgelagerte Verpflichtung zur Mitteilung rechtlich und tatsächlich so trennen
könnte, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen. Vielmehr existieren
öffentlich-rechtliche Beziehungen aus Sicht der Kläger nur gegenüber der
Beklagten und nicht etwa gegenüber der Beigeladenen. Infolgedessen kann
gegenüber den Klägern auch nur eine von ihnen anfechtbare Anordnung zur
Durchsetzung ihrer Verpflichtung zur Mitteilung des getätigten
Veräußerungsgeschäftes an den Emittenten ergehen. Die von den Klägern als
unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht angesehene anschließende
Veröffentlichung durch den Emittenten unter Angabe ihrer Namen im Internet ist
demgegenüber die zwangsläufige und automatische Folge, die sich unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt und von den Klägern auf andere Weise nicht oder jedenfalls
nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten in gleichermaßen effektiver Weise
verhindert werden kann. Im Regelfall, so auch im vorliegenden Verfahren, wird es
der Emittent nicht auf eine Anordnung der Beklagten zur Durchsetzung seiner
(vermeintlichen) uneingeschränkten Veröffentlichungspflicht ankommen lassen,
sondern dieser jedenfalls nach Auffassung der Beklagten bestehenden
Verpflichtung von sich aus nachkommen, so dass auch keine Möglichkeit besteht,
eine solche Anordnung gegenüber dem Emittenten als Drittbetroffenem
anzufechten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Klägern behauptete
Rechtsverletzung durch die zu erwartende Veröffentlichung ihrer Mitteilungen unter
Nennung ihrer Namen im Internet bereits rechtlich und tatsächlich in ihrer
Verpflichtung zur Mitteilung an den Emittenten angelegt ist. Würde man gleichwohl
einen Angriff gegen die vorgelagerte Verpflichtung zur Mitteilung nicht zulassen,
bestünde die erhebliche Gefahr, dass der Emittent in Erfüllung seiner
(vermeintlichen) gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen und unveränderten
Veröffentlichung der Mitteilung unter Namensnennung vollendete Tatsachen
schafft. Die von dem Verwaltungsgericht befürwortete Feststellungsklage bietet
hiergegen gerade keinen ausreichenden Schutz, auch wenn im vorliegenden Fall
Beklagte und Beigeladene bereit sind, den Ausgang dieses Rechtsstreits
abzuwarten. Von solchen Zufälligkeiten, die dem Betroffenen möglicherweise nicht
einmal bekannt, jedenfalls von ihm aber nicht beeinflussbar sind, kann die richtige
und statthafte prozessuale Vorgehensweise nicht abhängig gemacht werden.
Die Kläger sind auch berechtigt, eine Mitteilung an die Beigeladene insgesamt zu
unterlassen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass eine anschließende
unveränderte Veröffentlichung durch die Beigeladene ihre Rechte verletzen würde.
Die angegriffenen Anordnungen zur Mitteilung an die Beigeladene sind nämlich
nicht in dem Sinne teilbar, wie die Kläger zunächst noch selbst angenommen
haben. Wie bereits ausgeführt, geht die im ursprünglichen Hauptantrag
vorgenommene Einschränkung ins Leere, weil die Verpflichtung des Emittenten zur
Veröffentlichung gerade nicht Gegenstand der angegriffenen
Mitteilungsanordnungen ist. Auch kann der von den Klägern im Grundsatz
anerkannten Mitteilungspflicht nicht in sinnvoller Weise in anonymisierter Form
nachgekommen werden, um damit zu verhindern, dass anschließend eine
Veröffentlichung unter Namensnennung erfolgt. Das dürfte schon deshalb
ausscheiden, weil der Emittent in der Lage sein muss, eine ihm gegenüber
abgegebene Mitteilung einer bestimmten Person zuzuordnen, um gegebenenfalls
Nachfragen an die betreffende Person richten zu können, etwa in Gestalt einer
Bitte um eine notwendige Ergänzung der Angaben. Es ist daher aus Sicht der
Kläger folgerichtig, sich gegen die Verpflichtung zur Mitteilung insgesamt zu
wehren, da auf andere Weise die anschließende Veröffentlichung unter Nennung
ihrer Namen durch die Beigeladene nicht zu verhindern ist.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
Die den Klägern gegenüber ergangenen Mitteilungsanordnungen sind auch
insoweit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, als die
Mitteilungen zwangsläufig zu einer unveränderten Veröffentlichung unter Nennung
der Namen der Kläger durch die Beigeladene führen.
Die von der Beigeladenen beabsichtigte Veröffentlichung der Mitteilungen unter
Namensnennung im Internet entspricht der Gesetzeslage und ist auch von
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Namensnennung im Internet entspricht der Gesetzeslage und ist auch von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Veröffentlichung der Mitteilungen unter
Angabe der Namen der Kläger ergibt sich aus § 15a Abs. 3 WPHG a.F., wogegen
die erst im Berufungsverfahren eingetretene Rechtsänderung, wonach gemäß §
15a Abs. 5 WpHG n.F. i.V.m. § 12 Nr. 2 WpAIV nunmehr die Angabe von Vor- und
Familiennamen bei der Veröffentlichung der Mitteilung durch den Emittenten
ausdrücklich vorgesehen ist, außer Betracht zu bleiben hat. Grundsätzlich ist es
eine Frage des materiellen Rechts, ob ein durch die Verwaltung rechtmäßig
erlassener Verwaltungsakt durch eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens
eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig wird oder ein
rechtswidrig vorgenommener Verwaltungsakt wegen veränderter Umstände
nachträglich als rechtmäßig zu gelten hat, wobei als Grundsatz festzuhalten ist,
dass bei einer Anfechtungsklage bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte eine
nachträgliche Veränderung der einem Verwaltungsakt (soweit ein Vorverfahren
stattfindet in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) zu Grunde liegenden Sach-
oder Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist (zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO,
Kommentar, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 41 ff. m.w.N.). Das materielle Recht bietet im
vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte, die erst im
Berufungsverfahren eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen, sondern
legt die gegenteilige Annahme nahe. Die Auffassung der Beklagten, die neue
Rechtslage sei deshalb anwendbar, weil die Pflicht der Beigeladenen zur
Veröffentlichung erst entstehen könne, wenn die Kläger ihrer Mitteilungspflicht
nachkämen, was bisher nicht geschehen sei, überzeugt nicht. Mit dieser
Sichtweise wird der untrennbare Zusammenhang zwischen Mitteilung und
anschließender Veröffentlichung verwischt. Die Verpflichtung zur Mitteilung an den
Emittenten ist nämlich kein Selbstzweck, sondern soll gerade die anschließende
Veröffentlichung durch den Emittenten ermöglichen und herbeiführen. Auslöser für
die Mitteilung ist wiederum das vorangegangene Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäft. § 15a Abs. 1 WPHG sieht vor, dass die Mitteilung an den
Emittenten unverzüglich (a.F.) bzw. innerhalb von fünf Werktagen (n.F.) zu erfolgen
hat, also unmittelbar im Anschluss an das getätigte Geschäft. Damit bringt der
Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass sich der Inhalt dieser Mitteilung nach
denjenigen gesetzlichen Anforderungen zu richten hat, die zu diesem Zeitpunkt
gelten. Unterbleibt - aus welchen Gründen auch immer - die Mitteilung zunächst,
erscheint es fernliegend, dass ihr notwendiger Inhalt durch eine nachträgliche
Rechtsänderung verändert werden soll. Nichts anderes kann für die zwangsläufig
und ebenfalls unverzüglich (§ 15a Abs. 3 WPHG a.F., § 15a Abs. 4 WPHG n.F.) zu
erfolgende Veröffentlichung der Mitteilung gelten, zumal sowohl nach der alten als
auch nach der neuen Rechtslage vorgesehen ist, dass Mitteilung und
Veröffentlichung jedenfalls in den hier interessierenden Punkten einen identischen
Inhalt haben sollen.
Das Verwaltungsgericht hat § 15a Abs. 1 und 2 WPHG a.F. zutreffend dahingehend
ausgelegt, dass die Mitteilung, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz
gefordert wird, den Namen des Meldepflichtigen zu enthalten hat (so auch:
Zimmer in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl., § 15a WPHG Rdnr. 35)
und diese Mitteilung anschließend durch den Emittenten unverändert, das heißt
unter Nennung des Namens des Mitteilenden, zu veröffentlichen ist. Gegen die
Richtigkeit dieser einfachgesetzlichen Auslegung machen die Kläger keine
Einwände geltend.
Auch das in Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger gebietet keine verfassungskonforme
Auslegung von § 15a Abs. 3 WPHG a.F. des Inhaltes, der Emittent müsse bei der
Veröffentlichung der Mitteilung im Internet auf die Angabe des Namens des
Mitteilenden verzichten.
Allerdings ist seit der sog. Volkszählungsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, NJW 1984,
419) allgemein anerkannt, dass auch die Weitergabe und Verarbeitung privater
Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird. Das Grundrecht
gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur
im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer
verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot
der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der
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der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der
Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat
er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der
Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegen wirken (BVerfG,
a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben verletzt die Pflicht der Beigeladenen zur Veröffentlichung
der Mitteilung der Kläger unter Nennung ihrer Namen nicht das Recht der Kläger
auf informationelle Selbstbestimmung.
Insbesondere genügt § 15a Abs. 3 WPHG a.F. insoweit dem rechtsstaatlichen
Gebot der Normenklarheit, obwohl sich aus dem Wortlaut der Norm allein eine
entsprechende Verpflichtung des Emittenten nicht ergibt. Gleichwohl muss für
einen verständigen Normadressaten hinreichend deutlich sein, dass bei der
Veröffentlichung der Mitteilung der Name des Mitteilenden nicht einfach
weggelassen werden kann. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Namensangabe
bei der Mitteilung an den Emittenten auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 15a
Abs. 2 WPHG a.F. ein (selbstverständliches) Erfordernis. Es fehlt bereits an
jeglichen Anhaltspunkten im Gesetz, dass die anschließende Veröffentlichung
durch den Emittenten einen davon abweichenden Inhalt haben könnte,
insbesondere der Emittent befugt sein könnte, den Namen des Mitteilenden bei
der Veröffentlichung wegzulassen. Das schon deshalb nicht, weil eine gänzlich
anonymisierte Veröffentlichung der Mitteilung in Bezug auf die verfolgten
Gesetzeszwecke (insbesondere Kapitalmarkttransparenz und
Kapitalmarktintegrität), auf die nachfolgend noch näher einzugehen sein wird,
weitgehend sinn- und wertlos wäre. Ohne die Möglichkeit, die getätigten Geschäfte
einer Führungsperson eines Unternehmens zuordnen und daraus Schlüsse ziehen
zu können, sind die bloßen Angaben über getätigte Veräußerung- oder
Erwerbsgeschäfte für sich alleine betrachtet für Anlageentscheidungen anderer
Personen und/oder zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Insiderverstößen nicht
fruchtbar zu machen.
Ein verständiger Normadressat kann auch nicht annehmen, der Emittent sei
befugt, die Angabe des Namens des Mitteilenden durch eine abstrakte
Beschreibung der Funktion in dem Unternehmen bzw. des
Verwandtschaftsverhältnisses zu einer solchen Person zu ersetzen. Ein derartiges
Verständnis des Norminhaltes muss bei näherer Betrachtung schon deshalb
ausscheiden, weil es hierdurch einem privaten Dritten überlassen bliebe, über den
Inhalt öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu disponieren und diese aufgrund
eigener Vorstellungen und Wertungen abzuändern. Dass der Gesetzgeber dies
gewollt haben könnte, muss als so fernliegend angesehen werden, dass es als
vertretbare Auslegungsmöglichkeit außer Betracht bleibt. Das muss auch und
gerade aus der Sicht der durch die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
angesprochenen Personenkreise gelten, da diese entweder unmittelbar aufgrund
ihrer Funktion und Tätigkeit oder vermittelt durch nahe Angehörige über ein
entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, aufgrund dessen sie die in diesem
Zusammenhang relevanten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge ohne
weiteres erkennen können. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich die
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Mitteilung unter Angaben des Namens des
Mitteilenden hinreichend deutlich aus § 15a Abs. 3 WPHG a.F. ergibt.
Der in dieser uneingeschränkten Veröffentlichung unter Namensangabe zweifellos
zu erblickende Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des
Mitteilenden ist auch gerechtfertigt, da er im überwiegenden allgemeinen
Interesse liegt und sich als verhältnismäßig erweist.
§ 15a WPHG a.F. wurde durch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, 2010) neu eingefügt. Der
Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, zum einen die Kapitalmarkttransparenz zu
erhöhen und damit zugleich die Grundlagen von Investitionsentscheidungen der
Kapitalmarktteilnehmer zu verbessern und die Anlegergleichbehandlung bezüglich
des Informationsstandes zu fördern, andererseits die Integrität des Kapitalmarktes
zu schützen, indem mit der Vorschrift die Einhaltung und Durchsetzung des
Insiderhandelsverbots unterstützt und die hiermit verbundene Stärkung des
Anlegervertrauens der institutionellen Effizienz des Kapitalmarktes zu Gute
kommen soll (zum Ganzen: Zimmer in Schwark, WPHG § 15a Rdnr. 6 ff.).
Es kann kein Zweifel daran bestehen und wird von den Klägern auch nicht geltend
gemacht, dass es sich hierbei um legitime und gewichtige Anliegen des
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gemacht, dass es sich hierbei um legitime und gewichtige Anliegen des
Gesetzgebers handelt. Zudem hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf die zu diesem
Zeitpunkt bereits als Entwurf vorliegende Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Insidergeschäfte und Marktmanipulation
gehandelt. Diese mittlerweile unter dem 28. Januar 2003 erlassene Richtlinie sieht
in Art. 6 Abs. 4 vor, dass Personen, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in
enger Beziehung zu ihnen stehende Personen zumindest die zuständige Behörde
über alle Eigengeschäfte mit Aktien des genannten Emittenten zu unterrichten
haben und die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass diese Informationen
zumindest einzeln der Öffentlichkeit sobald wie möglich auf einfache Weise
zugänglich gemacht werden.
Der Gesetzgeber war im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes
auch berechtigt, im Zusammenhang mit den Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten die Angabe des Namens der Führungsperson bzw. der
nahen Angehörigen als erforderlich anzusehen, um den Gesetzeszwecken
möglichst umfassend und wirksam Geltung zu verschaffen.
Gerade bei Regelungsmaterien mit komplexen und neuartigen Sachverhalten wie
hier ist es anerkannt, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit zur
Sammlung von Erfahrungen einzuräumen ist und im Hinblick darauf in gewisser
Weise auch "experimentelle" Regelungen getroffen werden dürfen (BVerwG, Urteil
v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929 unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des BVerfG).
Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen dieses ihm einzuräumenden
Einschätzungsspielraumes, wenn er die Angabe des Namens bei der Mitteilung
und deren anschließende Veröffentlichung durch den Emittenten als erforderlich
angesehen hat, um die Kapitalmarkttransparenz zu fördern und der Begehung von
Insiderhandelsverboten entgegen zu wirken.
Insbesondere bedurfte es hierzu nach den vorstehenden Ausführungen keiner
bereits empirisch gesicherten Erkenntnisse über die Geeignetheit der
Namensangabe zur Wahrung der von dem Gesetzgeber verfolgten Zwecke,
sondern durfte sich der Gesetzgeber insoweit mit einer plausiblen, auf den
vorgefundenen Gegebenheiten des Kapitalmarktes beruhenden, Einschätzung
begnügen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese Einschätzung
offensichtlich fehlsam oder völlig "ins Blaue hinein" getroffen worden sein könnte.
Eine derartige Fehleinschätzung des Gesetzgebers folgt nicht allein aus dem
Umstand, dass es Fallkonstellationen geben mag, in denen die Namensangabe
zur Verfolgung der Gesetzeszwecke gleichwertig durch eine abstrakte
Beschreibung der Funktion des Mitteilenden ersetzt werden könnte, und im
Einzelfall, etwa bei einem abweichenden Familiennamen eines nahen Angehörigen,
die Namensnennung bei der Veröffentlichung unter Umständen nur einen
geringen Informationsgehalt hat. Dies lässt die grundsätzliche Eignung der
Namensangabe bei der Veröffentlichung zur Förderung der
Kapitalmarkttransparenz und zur Verhinderung von Insiderverstößen nicht
entfallen.
Vielmehr ist eine gewisse Typisierung bei einer solch vielgestaltigen Materie wie
hier sogar unvermeidlich, um überhaupt praktikable und effiziente Regelungen
treffen zu können.
Bei einer danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind hinreichende
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Namensnennung bei der Veröffentlichung
einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit der Norm
verfolgten Gesetzeszwecke leisten und auch nicht oder jedenfalls nicht insgesamt
gleichwertig durch eine bloße Umschreibung der Funktion oder des
Verwandtschaftsverhältnisses ersetzt werden kann.
Insbesondere die von der Beklagten im Zusammenhang mit der
Kapitalmarkttransparenz gebildeten Fallgruppen sind nachvollziehbar. So erscheint
es dem Senat ohne weiteres plausibel, dass erst die Namensangabe erkennbar
werden lässt, dass ein Zusammenhang zwischen den Veräußerungsgeschäften
einer Führungsperson und mehrerer Familienmitglieder vorliegt und diesem
Umstand durchaus auch ein erhöhter Informationsgehalt zukommen kann. Ebenso
leuchtet es ein, dass die Namensangabe auch der Gefahr entgegen wirkt, dass
eine mitteilungspflichtige Person die Gesamtsumme mehrerer hintereinander
geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich
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geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich
auch nicht substantiell entgegengetreten.
Auch in Bezug auf die Verhinderung von Insiderverstößen lässt es sich nicht von
vornherein von der Hand weisen, dass durch die Namensnennung Dritte, die
ihrerseits über insidergeschäftsrelevante Informationen verfügen, etwa aufgrund
ihrer Mitarbeit in dem fraglichen Unternehmen, auf diese Weise einen Bezug zu
einem konkreten Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft herstellen können und
dadurch in die Lage versetzt werden, der Beklagten Hinweise auf ein mögliches
Insidergeschäft zu geben. Es erscheint auch nicht ganz fernliegend, dass auf diese
Weise das Entdeckungsrisiko von Insiderverstößen erhöht wird und in diesem Sinne
die Veröffentlichung unter Namensnennung bereits im Vorfeld eine gewisse
abschreckende Wirkung zu entfalten vermag.
Insgesamt vermag der Senat nicht festzustellen, dass diese Szenarien "völlig aus
der Luft gegriffen" oder nur vorgeschoben sein könnten. Mit Blick auf den bereits
dargelegten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers war der Senat nicht
gehalten, die Häufigkeit des tatsächlichen Vorkommens solcher Fälle und ihrer
Bedeutung für die Praxis im Einzelnen festzustellen und sich hierzu
entsprechendes Zahlen- und Datenmaterial durch die Beklagte vorlegen zu
lassen.
Der Nutzen der Namensangabe bei der Veröffentlichung für die verfolgten
Gesetzeszwecke steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kläger.
Bei allem Verständnis für den Wunsch der Kläger, ihre Namen im Zusammenhang
mit den getätigten Veräußerungsgeschäften nicht gegenüber der Öffentlichkeit
preisgegeben zu sehen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Kläger
hierdurch in unzumutbarer Weise betroffen sind.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
mitteilungspflichtige Person durch die Veröffentlichung des Emittenten unter
Angabe des Namens gleichsam öffentlich "an den Pranger gestellt" wird. Allein
durch die als solche neutrale Veröffentlichung des getätigten Geschäfts unter
Angabe des Namens wird die betreffende Person nicht automatisch und
zwangsläufig in Verbindung mit einem "anrüchigen" oder möglicherweise gar
strafbaren Verhalten gebracht. Gerade interessierte Personen, die typischerweise
derartige Veröffentlichungen - in der Regel gezielt - verfolgen, werden im Regelfall
wissen, dass ein sog. "Director´s Dealing" ohne Hinzutreten weiterer Umstände
nichts Verbotenes oder sonst Vorwerfbares ist.
Die Befürchtung, eine Veröffentlichung unter Namensnennung könne
möglicherweise Kriminelle auf den Plan rufen, indem diese den mit dem getätigten
Geschäft verbundenen Vermögensfluss einer bestimmten Person zuordnen
können, dürfte sich eher als theoretisch darstellen. Man wird davon ausgehen
müssen, dass bereits das Innehaben einer herausgehobenen Führungsposition in
einem Unternehmen als solches einen Rückschluss auf vorhandenes Vermögen
zulässt und diesbezügliche Informationen anderweitig aus allgemein zugänglichen
Quellen erlangt werden können.
Zudem ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass bereits das
Innehaben einer Führungsposition einerseits und der Handel mit Wertpapieren des
Emittenten andererseits die betreffende Person in solcher Weise exponiert und
hervorhebt, dass damit durch eigene freie Entscheidungen ein erhöhter
Sozialbezug hergestellt wird. Hinsichtlich der nahen Familienangehörigen gilt das
zwar nur eingeschränkt, doch liegt letztlich auch bei ihnen eine freie Entscheidung
darüber vor, mit Wertpapieren des Unternehmens ihres Angehörigen zu handeln
und sich durch den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten auszusetzen. Auch
liegt es auf der Hand, dass die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht unter
Angabe des Namens auf nahe Angehörige erstreckt werden muss, um der
naheliegenden Gefahr der Verschleierung durch die Benutzung naher Angehöriger
als "Strohmann" zu begegnen.
Der Angabe des Namens bei der Veröffentlichung der Mitteilung stehen auch keine
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, da § 15a Abs. 3 WPHG a.F.
insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.
Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte eingeschränkte Anfechtungsbegehren
bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Einschränkung gegenüber dem
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bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Einschränkung gegenüber dem
vom Senat für zulässig erachteten Hauptantrag als nicht nur überflüssig, sondern
auch unstatthaft erweist. Wie bereits ausgeführt wurde, kann den angegriffenen
Mitteilungsanordnungen eine selbstständig anfechtbare Teilregelung des Inhaltes,
die Beigeladene sei verpflichtet, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger unter
Angabe der Namen im Internet zu veröffentlichen, nicht entnommen werden.
Im Übrigen könnte dieser Hilfsantrag aus den gleichen Gründen wie der
Hauptantrag auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Das weiter hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren ist ebenfalls bereits
unzulässig, da es sich gegenüber der mit dem Hauptantrag erhobenen, zulässigen
Anfechtungsklage als subsidiär darstellt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der
Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dies nicht der
Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat nämlich keinen
Sachantrag gestellt und ist damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§
154 Abs. 3 VwGO).
Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10
ZPO und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage stellt sich gleichermaßen die
grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinende Frage, inwiefern die Verpflichtung
des Emittenten zur Veröffentlichung eines sog. "Director´s Dealing" unter Angabe
des Namens des Mitteilenden mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu vereinbaren ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.