Urteil des HessVGH vom 20.06.1990

VGH Kassel: bebauungsplan, gemeinde, stadt, gartencenter, kaufkraft, genehmigung, rechtsgrundlage, bauarbeiten, landesplanung, bestandteil

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 1292/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 S 2 BauNVO vom
26.11.1968, § 8 BauNVO
vom 26.06.1962, § 8
BauNVO vom 26.11.1968, §
34 BauGB, § 35 BauGB
(Bebauungsplan: Widersprüchliche Festsetzung;
großflächiger Einzelhandelsbetrieb - interkommunale
Rücksichtnahme)
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der
einstweiligen Anordnung, gegenüber dem Beigeladenen die Ausnutzung einer
diesem erteilten Baugenehmigung vom 11.01.1990 für den Neubau eines Marktes
für Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs auf den Grundstücken Gemarkung K,
Flur, Flurstücke und zu verbieten. Der Beigeladene beabsichtigt, in dem geplanten
Bauwerk und auf Freiflächen auf einer Gesamtnutzfläche von 4.395,58 qm --
einschließlich Verkehrsfläche von 103,03 qm -- einen Einzelhandel mit Bau- und
Heimwerkerbedarfsartikeln sowie einen Einzelhandel mit Hausrat und
Gartenbedarf zu betreiben.
Die für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans "Am R" aus dem Jahre 1974. Als Rechtsgrundlage nennt der
Bebauungsplan u.a. die Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968. Für die
Grundstücke des Beigeladenen setzt der Bebauungsplan "GE" fest.
Im textlichen Teil enthält der Bebauungsplan zu der Festsetzung "GE" die
Erläuterung: "Gewerbegebiet, § 8 BNVO vom 26.06.62".
Mit Schreiben vom 30.01.1990 erhob die Antragstellerin beim Antragsgegner
Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Über den
Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Amt 09.02.1990 hat die Antragstellerin um den Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus: Der
Bebauungsplan "Am R" sei am 10.07.1974 rechtsverbindlich geworden. In seiner
Präambel nenne er als Rechtsgrundlage die Baunutzungsverordnung vom
26.11.1968. Diese sei auch die einzig Richtige, denn bei Inkrafttreten des
Bebauungsplanes am 10.07.1974 habe die Baunutzungsverordnung vom
26.11.1968 gegolten. Demgegenüber enthalte der Bebauungsplan unter der Ziffer
A3 folgende Art der baulichen Nutzung: "GE Gewerbegebiet, § 8 BNVO vom
26.6.62". Unter Anwendung des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 und der
Baunutzungsverordnung 1968 ergebe sich, daß im Gewerbegebiet das
vorgesehene Vorhaben unzulässig sei und in ein Sondergebiet gehöre. Der
Rückgriff auf die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962, wonach damals im
Gewerbegebiet Vorhaben wie das vorliegende noch zulässig gewesen seien, sei
unzulässig und damit rechtswidrig. Im übrigen seien nach der hier zu beachtenden
Regionalplanung Bauvorhaben der hier in Rede stehenden Art nur in Ober- oder
Mittelzentren zulässig, mithin also im Gebiet der Stadt F, nicht aber außerhalb
solcher Zentren, also auch nicht in der Gemeinde K. Die rechtlichen Interessen der
Antragstellerin würden nachdrücklich beeinträchtigt.
Die Antragstellerin beantragte,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Beigeladenen anzuweisen, nicht mit dem Bau des Bau- und Heimwerkermarktes
entsprechend der vom Antragsgegner am 11.1.1990 erteilten Baugenehmigung
zu beginnen oer bereits begonnene Bauarbeiten sofort einzustellen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Er vertrat die Ansicht, der Antrag könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil
ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Darüber hinaus habe die
Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; die strittige
Baugenehmigung sei nämlich sowohl formell- als auch materiell-rechtlich nicht zu
beanstanden. Unter der generellen Geltung der Baunutzungsverordnung in der
Fassung aus dem Jahre 1968 sei die Festsetzung des Gewerbegebietes nach
Maßgabe der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 gleichwohl zulässig.
Der erst im Jahre 1978 auf gestellte regionale Raumordnungsplan beeinträchtige
die damals existierenden Bebauungspläne nicht, also auch nicht den hier
einschlägigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1974.
Der Beigeladene beantragte,
den Antrags abzulehnen.
Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen des Antragsgegners und
vertrat in Ergänzung dazu die Ansicht, die Antragstellerin sei schon wegen
fehlender Beeinträchtigung in eigenen Rechten nicht antragsbefugt. Insbesondere
müsse in Abrede gestellt werden, daß die Realisierung des strittigen Vorhabens für
die städtebauliche Entwicklung der Stadt F erhebliche Auswirkungen habe. Von
einem Abzug von Kaufkraft aus der Stadt F könne keine Rede sein, da das
genehmigte Bauvorhaben ausschließlich einen Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter betreffe. Derartige Märkte seien wegen ihrer Großflächigkeit in
Stadtkerngebieten nicht anzusiedeln. Landesplanerisch stehe die Stadt F der
Gemeinde K nicht als Oberzentrum gegenüber, da die Stadt F und die Gemeinde K
zwar keine politische, aber eine geographische und landesplanerische Einheit
bildeten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 15.03.1990 den Antrag im
wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe eine eigene
Betroffenheit durch die im übrigen wohl rechtswidrige Genehmigung des streitigen
Bauvorhabens des Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 09.04.1990 Beschwerde
eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe es im Hinblick auf
die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom
04.06.1987 -- 3 OE 36/83 -- nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die hier streitige
Baugenehmigung rechtswidrig sei oder nicht, weil dies für den Antragsgegner von
Ausschlag für seine Entscheidung nach § 101 HBO sei.
Im übrigen trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei auch konkret in ihren Recht
dadurch beeinträchtigt, daß durch den Entzug von Kaufkraft auf die städtebauliche
Entwicklung erheblich eingewirkt werde. Dies mache sie durch Vorlage eines
Gutachtens aus dem Jahre 1981 glaubhaft. Darin werde festgestellt, daß sich hohe
Kaufkraftzuflüsse von der angrenzenden Gemeine K (46,5 %) unmittelbar an die
Antragstellerin ergeben. Dies habe sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
zugunsten der Stadt F verbessert. Wenn in der Gemeinde K der genehmigte Bau-
und Heimwerkermarkt errichtet werden, werde ein erheblicher Rückgang zu
verzeichnen sein.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 15.03.1990 aufzuheben und ihrem
Antrag vom 09.02.1990 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 BauNVO 1990 bzw. 1977
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Der Antragsgegner meint, im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 BauNVO 1990 bzw. 1977
sei sowohl nach § 1 Abs. 3 BauNVO 1962 bzw. 1968 § 11 Abs. 3 nicht automatisch
Bestandteil des Bebauungsplanes geworden. Damit sei eine Gemeinde nicht an
die Vorgabe gebunden, Einkaufszentren und Verbrauchermärkte in Sondergebiete
zu legen. Als Ausfluß der kommunalen Planungshoheit müsse es deshalb auch
möglich sein, in einem Bebauungsplan hinsichtlich einer Baugebietsfestsetzung
auf die BauNVO 1962 Bezug zu nehmen. Auch die Argumentation der
Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung sei hinsichtlich des Entzugs von
Kaufkraft zu pauschal. Es fehle an substantiierten Behauptungen, warum gerade
das geplante Vorhaben zum überwiegenden Abzug des entsprechenden
Kundenstammes aus F.'er Geschäften führen werde. Darüber hinaus führt der
Beigeladene noch aus, bei dem geplanten Bauvorhaben handele es sich weder um
ein Einkaufszentrum noch um einen Verbrauchermarkt. Vielmehr seien sowohl der
Lebensmittelmarkt als auch der Baumarkt mit Gartencenter wegen ihrer schmalen
Produktsegmente als sogenannte Fachdiscounter anzusehen. Deshalb sei das
genehmigte Gebäude nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 auch nicht in einem
Sondergebiet anzusiedeln. Die Behauptung des Kaufkraftabzugs bleibe trotz der
Vorlage eines Gutachtens aus dem Jahre 1981 zu pauschal und mache eine
konkrete Beeinträchtigung nicht glaubhaft.
Dem Senat liegen der einschlägige Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan
"Am R" mit 1 Heft Aufstellungsunterlagen der Gemeinde K, ein Ordner einschlägige
Bauakten des Antragsgegners sowie die abgeschlossene Gerichtsakte 2/1 G
170/90 (Stadt F ./. H) vor.
Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg,
denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht
abgelehnt. Der Antragstellerin steht ein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben
des Beigeladenen zu.
Zunächst einmal fehlt es der Antragstellerin nicht an der Befugnis, den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner zu beantragen, mit der ihm
aufgegeben werden soll, den Beigeladenen anzuweisen, nicht mit dem Bau des
Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter entsprechend der vom
Antragsgegner am 11.01.1990 erteilten Baugenehmigung zu beginnen oder
bereits begonnene Bauarbeiten sofort einzustellen. Die Antragstellerin macht
nämlich durch substantiierten Vortrag im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend,
durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie
trägt vor, die Genehmigung des Bau- und Heimwerkermarktes sowie
Gartencenters sei mangels Verbindlichkeit der Festsetzung im 1974 genehmigten
und bekanntgemachten Bebauungsplan "Am R" der Gemeinde K "GE,
Gewerbegebiet, § 8 BauNVO v. 26.2.62" rechtswidrig und greife in ihre
Planungshoheit ein. Der genehmigte Einzelhandelsbetrieb mit seiner
Gesamtnutzfläche von 4.395,58 qm, von der lediglich 103,03 qm auf
Verkehrsfläche und 179,37 qm auf technische Räume entfielen, werde vornehmlich
Kunden aus der Stadt F anziehen und so Kaufkraft von F fortlenken. Mit diesem
Vorbringen macht die Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte durch die
angefochtene Baugenehmigung geltend. Eine solche Rechtsverletzung erscheint
nicht unhaltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ergeben sich aus der den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 BauGB (früher BBauG)
zustehenden Planungshoheit, die auf die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG zurückgeht, klagefähige Rechte jedenfalls dahingehend, daß die
Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen
Rechtsschutzes abwehren können (BVerwG; Urteil vom 08.09.1972, Buchholz
406.11, § 2 BBauG Nr. 10, Urteil vom 14.02.1969, Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr.
2 = DVBl. 1969, 362; Urteil vom 14.02.1969, Buchholz 442.08, § 36 BBauG Nr. 3 =
BVerwGE 31, 264; Urteil vom 13.02.1970, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 13).
Dabei ist die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit nicht davon
abhängig, ob sie durch den Erlaß von Bauleitplänen ausgeübt wurde. Es ist auch
davon auszugehen, daß sich aus der Planungshoheit ein gerichtlich
durchsetzbares Abwehrrecht der Nachbargemeinde nicht allein gegen einen
Bebauungsplan ergeben kann, den eine Gemeinde für ihr Gemeindegebiet
aufgestellt hat, sondern auch gegenüber Baugenehmigungen bestehen kann, mit
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aufgestellt hat, sondern auch gegenüber Baugenehmigungen bestehen kann, mit
denen -- wie hier -- eine Bauaufsichtsbehörde ein einzelnes Vorhaben zugelassen
hat. Dabei mag die Genehmigung aufgrund eines Planes oder in Anwendung der
§§ 34, 35 BauGB (früher BBauG) erteilt worden sein. Auch der Erlaß einer
einstweiligen Anordnung zum Zwecke, die Ausnutzung einer Baugenehmigung zu
verhindern, ist im kommunalen Nachbarstreit statthaft; insoweit gilt nichts anderes
als das oben für die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung und deren
Zulässigkeit Ausgeführte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.08.1986,
BRS 46 Nr. 170).
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund. Sie hat glaubhaft dargetan,
daß bei Gebrauchmachen von der hier streitigen Baugenehmigung und Errichtung
des genehmigten Bauvorhabens Fakten geschaffen würden, die die Beseitigung
einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zumindest wesentlich erschweren
würden, weil Sachwerte geschaffen würden, deren Vernichtung drohte.
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, daß sie durch die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird, mithin
einen Anordnungsanspruch hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO).
Die einstweilige Anordnung, mit der die Verhinderung von Bauarbeiten begehrt
wird, kann nämlich gegen den Träger der Bauaufsicht nach der Rechtsprechung
des Senats dann ergehen, wenn die Ausführung von Bauarbeiten die
Antragstellerin in schützenswerten Rechten verletzt und sie tatsächlich
beeinträchtigt. Dies ist vorliegend der Fall. Die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung ist rechtswidrig und verstößt gegen die Antragstellerin
schützende Rechte.
Die hier streitige Genehmigung für den von dem Beigeladenen geplanten Bau- und
Heimwerkermarkt sowie Gartencenter ist rechtswidrig. Sie findet ihre
Rechtfertigung nicht in dem Bebauungsplan "Am R" der Gemeinde K aus dem
Jahre 1974, denn dieser Bebauungsplan ist nicht wirksam, soweit mit ihm die
Flächen mit der damaligen Grundstücksbezeichnung Flur, Flurstücks-Nr. zwischen
den Wegeparzellen Flur Flurstücks-Nrn., und sowie der K 54 als GE II ausgewiesen
sind. Die Festsetzung der zuvor beschriebenen Fläche als Gewerbegebiet stellt
nämlich keine klare und eindeutige Regelung dar.
In seinem textlichen Teil nennt der Bebauungsplan als Rechtsgrundlage neben
dem Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 und der Planzeichenverordnung vom
19.01.1965 die Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968.
Durch die Festsetzung GE für das oben beschriebene Gebiet ist sodann nach § 1
Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968 die Vorschrift des § 8 BauNVO 1968 Bestandteil des
Bebauungsplanes und damit unmittelbar geltendes Ortsrecht geworden, soweit
nicht aufgrund der Abs. 4 und 5 des § 1 BauNVO etwas anderes bestimmt worden
ist. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1968 konnte im Bebauungsplan festgesetzt werden,
daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach § 2 bis 9 BauNVO
vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
werden. Im Abs. 5 des § 1 BauNVO war sodann noch bestimmt, daß im
Bebauungsplan festgesetzt werden kann, daß Anlagen, die in den einzelnen
Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in
dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die
Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
Von diesen in den Absätzen 4 und 5 des § 1 BauNVO eingeräumten, von den §§ 2
bis 9 abweichenden Festsetzungsmöglichkeiten hat der Satzungsgeber für den
Bebauungsplan "Am R" keinen Gebrauch gemacht.
Sofern derartige Festsetzungen nach Abs. 4 und 5 mit dem Zusatz
"Gewerbegebiet § 8 BNVO vom 26.06.62" bei der Festsetzung der Art der
baulichen Nutzung: "GE" beabsichtigt gewesen sein sollten, ist dazu zu bemerken,
daß die Einführung des kompletten § 8 der BauNVO 1962 in den Bebauungsplan
von 1974 von den Absätzen 4 und 5 des § 1 der damals gültigen und auch als
Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan genannten BauNVO 1968 nicht
zugelassen und damit rechtswidrig ist.
Die nach § 8 BauNVO 1962 in Gewerbegebieten noch zugelassenen
Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet
werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der
übergemeindlichen Versorgung dienen sollen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968), werden
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übergemeindlichen Versorgung dienen sollen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968), werden
in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 nicht genannt. Sie werden mithin in Gewerbegebieten
auch nicht mehr nur ausnahmsweise zugelassen, so daß damit § 1 Abs. 4 und 5
BauNVO 1968 keine Anwendung finden und die dortige Festsetzungsmöglichkeiten
nicht gegeben sind. Mithin konnten mit der Festsetzung "GE" unter der Gültigkeit
der BauNVO 1968 allein die Vorschriften des § 8 BauNVO 1968 Bestandteil des
Bebauungsplanes werden. Dem steht sodann aber die im textlichen Teil des
Bebauungsplanes unter: "3. Art der baulichen Nutzung" für die Festsetzung "GE"
gegebene Erläuterung: "Gewerbegebiet § 8 BNVO v. 26.6.62" entgegen. Nach § 8
BauNVO 1962 sind nämlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968
Einkaufszentren und Verbrauchermärkte in Gewerbegebieten nicht
ausgeschlossen. Mit der Erläuterung "GE Gewerbegebiet § 8 BauNVO v. 26.6.62"
sind die Festsetzungen hinsichtlich des im Bebauungsplan mit "GE"
ausgewiesenen Gewerbegebietes widersprüchlich geworden.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Ortsrecht werden, müssen jedoch bestimmt und
unmißverständlich sein (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 -- IV C 66.69 --, BVerwGE
42, 5 = DÖV 1973, 712 = BRS 27 Nr. 5). Sie müssen ohne zusätzliche
Erläuterungen erkennen lassen, wo und wie gebaut werden darf (VGH Mannheim,
Beschluß vom 02.03.1977 -- III 1810/76 --, BRS 32 Nr. 6). Unauflösbare
Widersprüche -- wie sie der hier einschlägige Bebauungsplan aufweist -- führen zur
Nichtigkeit (Hess. VGH, Beschluß vom 01.09.1981 -- 4 N 16/80 -- BRS 38 Nr. 11).
Da hier ein Widerspruch allein soweit besteht, wie der Bebauungsplan "GE"
festsetzt, und diese Festsetzung die Grundzüge der übrigen Planung nicht berührt,
so daß das übrige Bebauungsplangebiet ohne die Widersprüchlichkeit der GE-
Festsetzung unverändert geblieben ist und dies zugleich einen räumlich
abgegrenzten Planteil betrifft, ist der Bebauungsplan ausnahmsweise auch nur in
diesem Umfange unwirksam (BVerwG, Beschluß vom 18.07.1989 -- 4 N 3.87 --,
DVBl. 89, 1101).
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beurteilt sich somit nach den
Vorschriften über unbeplante Bereiche. Da die südöstlich der Grundstücke des
Beigeladenen gelegenen Grundstücke Flur, Flurstücks-Nrn. und sowie die südlich,
westlich und nördlich allein durch Straßen getrennt liegenden Grundstücke bebaut
sind, findet § 34 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile Anwendung. Danach ist ein Vorhaben u.a.
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der
vorhandenen Bebauung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten
Baugebiet, so ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn es nach
seiner Art nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet zulässig wäre.
Führt die Überprüfung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einem
negativen Ergebnis, so ist das Vorhaben unzulässig. In diesem Falle entfällt die
weitere Prüfung, ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren
Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt (BVerwG, Urteil vom
25.11.1983 -- 4 C 64.79 --, BRS 40, Nr. 45; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB,
Stand: 01.10.1979, § 34 Rdnr. 48 und 49). Dies ist hier der Fall. Die Eigenart der
zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des Beigeladenen wird durch die
gewerbliche Nutzung auf den östlich von ihm gelegenen Grundstücken Flur,
Flurstück (Außen- und Innenputzgeschäft) und Flurstück (Heizungsbaufirma) sowie
auf den nördlich, jedoch durch die T.-straße (L ...) getrennt gelegenen
Grundstücken Flur, Flurstück (Rasenmäherhandel), Flurstück (Fuhrgeschäft) sowie
Flurstück (Schreinereibetrieb) und darüber hinaus auf den nördlich der
vorgenannten Flächen gelegenen Grundstücken Flurstück
(Autoreparaturwerkstatt) und Flurstück (Fuhrgeschäft) bestimmt, so daß dem
Gebietsdreieck, das im Westen von der B straße (K ...) und dem L weg, dem A weg
im Süden und der Bundesautobahn (A ...) im Nordwesten begrenzt wird und in
dem auch die Baugrundstücke des Beigeladenen liegen und keine Elemente eines
dem streitigen Bauvorhaben entsprechenden Sondergebiets oder eines
Kerngebiets nach § 7 BauNVO aufweist, der Charakter eines Gewerbegebietes
nach § 8 BauNVO zukommt. In diesem sich als Gewerbegebiet auszeichnenden
Gebiet sind aber weder der vom Beigeladenen vorgesehene Bau- und
Heimwerkermarkt und Gartencenter noch der beabsichtigte Lebensmittelmarkt
zulässig. In Gewerbegebieten sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 ff. u.a.
Gewerbebetriebe aller Art zulässig, hierzu zählen jedoch großflächige
Handelsbetriebe der hier geplanten Art (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 5.
Aufl., § 11 Rdnr. 19) nicht. Sie sind aufgrund des im Zeitpunkt der Erteilung der
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Aufl., § 11 Rdnr. 19) nicht. Sie sind aufgrund des im Zeitpunkt der Erteilung der
Baugenehmigung geltenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 i.d.F. vom 19.12.1986
(BGBl. I S. 2665) außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Sondergebieten zulässig. Bei dem hier streitigen, erheblich über 1200 qm
Geschoßfläche großen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich nämlich aufgrund der
gesetzlichen, nicht widerlegten Vermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1987 um
einen solchen, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele
der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann und außer in Kerngebieten nur in
für solche großflächigen Handelsbetriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig
ist.
Dafür, daß gerade der dem Beigeladenen genehmigte Einzelhandelsbetrieb mit
einer Verkaufsfläche von über 3.500 qm -- die Lagerflächen stellen sich bei dem
Bau- und Heimwerkermarkt sowie dem Gartencenter zugleich als Verkaufsflächen
dar -- oder daß der gewählte Standort Besonderheiten gegenüber dem Regelfall
des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 aufweist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der
beabsichtigte Handelsbetrieb ist auf einen großen und breiten Kundenkreis
ausgerichtet. Der Standort des beabsichtigten Betriebes liegt am Ortsrand abseits
der Wohnbezirke. Die künftigen Käufer müssen die Wege zum Einzelhandelsbetrieb
überwiegend mit dem Pkw zurücklegen. Diese Umstände reichen für die
Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1987 aus. Es sind keine Anhaltspunkte
zu sehen, die die Vermutung entkräften könnten, das Vorhaben des Beigeladenen
könne städtebauliche Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO
beschriebenen Art haben.
Durch die rechtswidrige Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen wird
gegen das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme verstoßen. Das ist dann
nämlich der Fall, wenn bei Rechtswidrigkeit eines Vorhabens nach §§ 34, 35 BauGB
das Betroffensein von Planungsbelangen der Nachbargemeinden derart ist, daß es
auch durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes -- selbst bei
ordnungsgemäßem Abwägungsvorgang -- nur unter Verletzung der
Planungshoheit der Nachbargemeinde zugelassen werden kann (so auch OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.08.1986 -- BRS 46 Nr. 170).
Mit der Erteilung der Baugenehmigung ohne hinreichende Rechtsgrundlage,
nämlich aufgrund eines insoweit nichtigen Bebauungsplanes entgegen § 30 BauGB
und unter Verstoß gegen § 34 BauGB ist die Pflicht zu verbindlicher Planung und
das materielle Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB umgangen worden; eine
entsprechende planerische Festsetzung hätte aber inhaltlich der materiellen
Abstimmungspflicht nicht genügt. Richtung und Gehalt des Abstimmungsgebotes
ergeben sich hier aus den Maßstäben des § 1 Abs. 4 und 5 BauGB. Danach wird
eine Rücksichtnahme auf die benachbarte Gemeinde dort gefordert, wo deren
Rechte mit der grenzüberschreitend wirkenden Planung kollidieren (BVerwG, Urteil
vom 30.05.1984, BVerwGE 69, 261). Dabei kann und darf zwar eine gewisse
Lastenkommunikation stattfinden, d.h. nicht jede Folgelast, die auf dem
Nachbargebiet zu bewältigen ist, muß von der planenden Gemeinde vermieden
werden. Die Grenzen der Zumutbarkeit dürfen aber nicht überschritten werden
(BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 -- a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluß vom
21.12.1976, BRS 30 Nr. 24). Von einer solchen Überschreitung ist dann
auszugehen, wenn die Verwirklichung der Planungshoheit der einen Gemeinde
diejenige der anderen unverhältnismäßig zurückdrängen würde. Je gewichtiger die
dem eigenen Wirkungskreis entwachsenen Bedürfnisse sind, die zur Planung
drängen, desto weniger muß die Planung zurückstehen. Umgekehrt muß sie um
so eher Einschränkungen hinnehmen, je weiter sie ihren Wirkungskreis verläßt und
je nachhaltiger sie in einen fremden Wirkungskreis eindringt. Insoweit ist für die
Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auch die Aufgabenzuweisung im Rahmen
der Landesplanung und Raumordnung maßstabbildend. Zwar will die
Landesplanung keinen Planungsverbund herstellen; sie beschränkt sich aber auch
nicht darauf, den Gemeinden reflexartige Auswirkungen positiver und negativer Art
in Aussicht zu stellen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1982, BRS 39 Nr. 36). Der
Grad an Verbindlichkeit, der ihr nach § 1 Abs. 4 und 5 BauGB, § 8 Abs. 2 Hess.LPG
vom 01.06.1970 (GVBl. I, S. 360) zukommt, reicht nämlich weiter. Durch die zum
Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze ist die Planung der Gemeinden in
erheblichem Maße an das Gerechtigkeitsprinzip gebunden, und in dessen Rahmen
ist die Funktionsgerechtigkeit ihrer Planung ein Gesichtspunkt, dem ein erhebliches
Gewicht zukommt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 09.02.1988, BRS 48
Nr. 182).
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Bezieht man vorstehende Grundsätze auf den vorliegende Fall, so ergibt sich, daß
sich gewichtige Bedürfnisse aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde K, im
vorgesehenen Gebiet ein Sondergebiet i.S. der BauNVO für einen Bau- und
Heimwerkermarkt sowie ein Gartencenter entstehen zu lassen, nicht anführen
lassen. Gründe für die Zulassung dürften hier vorwiegend in einer Teilnahme am
interkommunalen Wettbewerb um günstiges Gewerbesteueraufkommen zu sehen
sein. Die Versorgungsfunktion für das eigene Gemeindegebiet dürfte nachrangiges
Gewicht haben. Das strittige Vorhaben, in dem mit Waren des täglichen Bedarfs
gehandelt werden soll, kann jedenfalls von der Kaufkraft der höchstens rd. 13.000
Einwohner zählenden Bevölkerung in K kaum existieren. Andererseits läßt die
Standortwahl auch keine vorwiegend überregionale Ausrichtung erkennen. All
diese Gesichtspunkte lassen den Schluß zu, daß der streitige Betrieb sich zwar
nicht ausschließlich, aber doch schwerpunktmäßig auf das unmittelbar
benachbarte Stadtgebiet der Antragstellerin ausrichten wird. Gegen den von der
Antragstellerin vorgetragenen, erheblichen Kaufkraftabzug zu ihren Lasten sind
andererseits auch keine durchgreifenden Einwände vorgetragen worden und auch
sonst nicht erkennbar.
Mit der Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sind im übrigen
generell nachteilige Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung sowie auf
die Entwicklung zentrale Versorgungsbereiche in benachbarten Gemeinden zu
erwarten. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
01.03.1983 = BRS 40 Nr. 33). Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen,
denn bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3
BauNVO Auswirkungen der oben beschriebenen Art in der Regel kraft Gesetzes
anzunehmen, wenn die Geschoßfläche -- wie hier -- 1.500 qm übersteigt. Da im
vorliegenden Falle mehr als 3.500 qm an Verkaufsfläche geplant sind, bestehen
keine Bedenken an den nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf
die Wirtschaftsstruktur der Antragstellerin. Wegen der in § 11 Abs. 3 BauNVO
enthaltenen gesetzlich vermuteten Auswirkungen, die als Ergebnis empirischer
Untersuchungen zu werten sind, bedurfte es vorliegend dann auch weder seitens
der Antragstellerin der glaubhaften Darlegung weiterer Betroffenheit noch der
weiteren Aufklärung von Gerichts wegen.
Dies alles spricht dafür, daß die Ansiedlung des großflächigen
Einzelhandelsbetriebes in diesem Bereich den Zielsetzungen der zentralörtlichen
Gliederung entgegengesetzt ist. Während die Antragstellerin zentrale und
bedarfsgerechte Versorgungseinrichtungen als Oberzentrum auch für die
umliegenden Gemeinden, also ausschließlich K, bereithalten soll (vgl. Ziffer I. 3.2.1
des Regionalen Raumordnungsplanes Nordhessen (RROPN) vom 14.07.1988
(StAnz. 1988 S. 2019 ff.) und sie diese auch finanzieren muß, zieht ihr der sich als
Sondergebietsvorhaben darstellende großflächige Einzelhandelsbetrieb in
erheblichem Maße Kaufkraft und damit Finanzkraft ab. Eine solche Einseitigkeit
verläßt nicht nur die Grenzen der Ausgewogenheit, sie widerspricht auch den
Zielsetzungen der Raum- und Landesplanung. Umfang und Zweckbestimmung
des hier streitigen Vorhabens verkehren sodann aber das im Rahmen der
zentralörtlichen Gliederung angestrebte wechselseitige Geben und Nehmen
geradezu ins Gegenteil und sind nicht an der in diesem Rahmen zu sichernden
Versorgung der Bevölkerung orientiert. Eine in diesem Maß unausgewogene
Planung, die dem Oberzentrum in erheblichem Umfang und nahezu zielgerichtet
die Finanzkraft nimmt, wäre der Antragstellerin bei summarischer Würdigung als
Planung nicht zumutbar. Sie ist es ebensowenig als Folge einer
Einzelgenehmigung, der eine dahingehende Planung nicht vorausgegangen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.