Urteil des HessVGH vom 25.03.1997

VGH Kassel: allgemeiner rechtsgrundsatz, beteiligter, kostenbeteiligung, unterhaltung, kreuzung, rückbau, begriff, brücke, verkehrssicherheit, reduktion

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 3728/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14a Abs 3 EBKrG
(Kostenlast für den Rückbau einer Straßenüberführung
nach Stillegung einer Bahnlinie)
Tatbestand
Die klagende Deutsche Bahn AG begehrt von dem beklagten Landkreis die
Erstattung der Hälfte der Kosten, die sie für die Beseitigung einer
Straßenüberführung über eine stillgelegte Bahnlinie aufgewendet hat.
Im Jahre 1911 wurde die eingleisige Nebenbahn gebaut. In Höhe von km 23,113
wurde die damalige Gemeindeverbindungsstraße und spätere Kreisstraße mittels
eines Brückenbauwerks überführt. Die Unterhaltungslast für die Kreuzungsanlage
trugen entsprechend einer Eintragung im Bauwerksverzeichnis die
Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die Bahnstrecke wurde in den siebziger Jahren
stillgelegt und zurückgebaut.
Das (damalige) Hessische Straßenbauamt bat mit Schreiben vom 30. Juli 1985 die
(damalige) Bundesbahndirektion Frankfurt am Main, das Brückenbauwerk, das sich
in einem baulich sehr schlechten Zustand befinde, im Interesse der
Verkehrssicherheit auf der überführten Kreisstraße umgehend instandzusetzen
oder abzubrechen. Die Bundesbahndirektion erkannte die Notwendigkeit einer
Maßnahme an, machte aber zunächst die Beseitigung der Brücke von einer
hälftigen Kostenbeteiligung des Beklagten abhängig. In den folgenden Jahren
tauschten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einer
Kostenbeteiligung des Beklagten aus, ohne zu einer Einigung zu gelangen.
Durch Beschluß vom 5. Juli 1989 stellte die Bundesbahndirektion Frankfurt am
Main den Plan für den Rückbau der Straßenüberführung der K bei Bahn-km 23,113
der stillgelegten Strecke fest. Gleichzeitig bestimmte sie, daß die Frage der
Finanzierung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu klären sei. Daraufhin
schlossen die Beteiligten - und das Hessische Straßenbauamt - im Februar/März
1990 eine Vereinbarung, nach der die Rechtsvorgängerin der Klägerin die
Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit zunächst auf eigene Kosten
durchführen werde und die endgültige Kostenlast später - erforderlichenfalls auf
dem Rechtsweg - geklärt werden solle. Nachdem die Straßenüberführung um den
Jahreswechsel 1990/91 abgebrochen und die K 109 wiederhergestellt worden war,
forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.
Juni 1991 erneut auf, die Hälfte der für den Abbruch aufgewendeten Kosten zu
erstatten, was der Beklagte ablehnte.
Am 2. Juni 1992 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem
Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe die
Hälfte der Beseitigungskosten als Baulastträger der kreuzenden K zu tragen. Denn
er sei Beteiligter im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG -. Die Zahlungspflicht werde nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sie, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die
Unterhaltungslast für die Brücke getragen habe. Denn anders als § 14 a Abs. 2
Satz 1 EKrG spreche Satz 2 dieser Regelung nicht von dem unterhaltspflichtigen
Beteiligten. Die Kostenhalbierung finde also unabhängig von der Frage der
Erhaltungslast und somit auch dann statt, wenn die Unterhaltung des
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Erhaltungslast und somit auch dann statt, wenn die Unterhaltung des
Kreuzungsbauwerks dem Eisenbahnunternehmen oblegen habe. Die hälftige
Kostenaufteilung sei dadurch gerechtfertigt, daß beide Beteiligte letztlich durch die
Existenz ihrer Verkehrswege Veranlasser der Kreuzung seien.
Der Beklagte hat erwidert, er sei nicht zu hälftigen Kostenerstattung verpflichtet,
weil er nicht Beteiligter im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG sei. Die
Kostenregelung knüpfe an die Unterhaltungslast nach § 14 EKrG an, die aber stets
bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin gelegen habe. Im übrigen widerspreche
eine Kostenbeteiligung dem in § 19 EKrG normierten Gemeindeprivileg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. September 1995
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei
nicht Beteiligter im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG, der hier in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 1971 anzuwenden sei. Der Beklagte sei zwar
Träger der Straßenbaulast für die K 109, soweit diese aber Teil des
Kreuzungsbauwerks gewesen sei, habe eine Sonderbaulast der Rechtsvorgängerin
der Klägerin bestanden. § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG regele nur die Kostenanteile
unter mehreren Kostenträgern, hier aber sei der Beklagte von vornherein nicht
unterhaltungs- und kostenpflichtig gewesen. Schließlich würde eine
Kostenbeteiligung des Beklagten dem in § 19 Abs. 1 Satz 4 EKrG (in der hier noch
maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 1993) normierten Gemeindeprivileg
widersprechen. Nach dieser Vorschrift sollten die Kommunen von der Unterhaltung
der Kreuzungsbauwerke freigestellt werden. Damit sei es nicht vereinbar, wenn
sich die Klägerin durch den Abbruch der Straßenüberführung auf Kosten der
Kommune auf Dauer ihrer Unterhaltungspflicht entledige. Wegen der Einzelheiten
der Begründung wird auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihr am 2. Oktober zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. November
1995 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt
ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Beteiligten
unzutreffend interpretiert. Die Kostenlast nach § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG treffe
beide Beteiligte unabhängig von der Unterhaltungspflicht, wie sich auch aus dem
Gesetzgebungsverfahren herleiten lasse.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
95.774,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 1992 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, nur
wenn er, der Beklagte, aus dem Beteiligtenbegriff des § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG
ausgeklammert werde, könne dem Gemeindeprivileg ausreichend Rechnung
getragen werden, das darin zu sehen sei, finanzschwache Gebietskörperschaften
von den durch den Erlaß des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf sie plötzlich
zukommenden finanziellen Auswirkungen hinsichtlich bereits bestehender
Kreuzungsanlagen zu verschonen. Insoweit sei zumindest eine teleologische
Reduktion des Beteiligtenbegriffs geboten.
Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf
deren Schriftsätze sowie auf den Behördenvorgang des Beklagten (2 Hefte)
verwiesen, der beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden
ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der
für den Abbruch der Straßenüberführung aufgewendeten Kosten zu.
Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 14a Abs. 2 Satz 2 EKrG (in der bis heute
fortgeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971, BGBl. I, S. 337).
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fortgeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971, BGBl. I, S. 337).
Selbst wenn diese Vorschrift keinen Erstattungsanspruch begründen sollte, würde
sich ein solcher Anspruch aus dem Vertrag vom Februar/März 1990 ergeben, in
dem die Beteiligten - zumindest schlüssig - vereinbart haben, daß der Beklagte
der Klägerin die Hälfte der Abbruchkosten zu erstatten habe, falls er schon bei
dem Abbruch die Hälfte der Kosten gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 EKrG hätte tragen
müssen. Das ist hier der Fall:
Nachdem der Betrieb auf der Bahnstrecke endgültig eingestellt worden war, hatte
die Rechtsvorgängerin der Klägerin als unterhaltungspflichtige Beteiligte gemäß §
14a Abs. 2 Satz 1 EKrG die Straßenüberführung zu beseitigen, weil es die
Sicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf der K 109 erforderten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Die Kosten für
diese Maßnahme haben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 EKrG die Beteiligten je zur Hälfte
zu tragen. Nach dieser Regelung entfällt eine Hälfte der Abbruchkosten auf den
Beklagten, weil er Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist.
Der Begriff des Beteiligten ist in § 1 Abs. 6 EKrG definiert. Danach sind das
Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges trägt, und der Träger der
Baulast der kreuzenden Straße an der Kreuzung beteiligt. Hinsichtlich der
überführten Straße kommt es auf die Baulast für die Straße im ganzen, also die
Regelbaulast, an und nicht auf eine eventuell bestehende Sonderbaulast des
Straßenstücks, das das Kreuzungsbauwerk ausmacht (Marschall/Schweinsberg,
EKrG, 4. Auflage 1990, Rdnr. 7.1 zu § 1). Eventuelle Unterhaltungs- und sonstige
Pflichten sind nicht Voraussetzung, sondern Folge einer Beteiligung am
Kreuzungsrechtsverhältnis.
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht weder Veranlassung noch Raum,
den Begriff des Beteiligten im Sinne des § 14a Abs. 2 Satz 2 EKrG im Wege einer
teleologischen Reduktion dahingehend einzugrenzen, daß die Kostenlast nur
unterhaltungspflichtige Beteiligte trifft. Eine solche Einengung verbietet sich schon
aus gesetzessystematischen Gründen. Denn der Gesetzgeber hat in § 14a Abs. 2
Satz 1 EKrG die Beseitigungspflicht dem erhaltungspflichtigen Beteiligten auferlegt
und unabhängig von dieser Verpflichtung die Kostenlast in § 14a Abs. 2 Satz 2
EKrG geregelt. Wäre die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung Gewollt
gewesen, hätten Beseitigungspflicht und Kostenlast einheitlich geregelt werden
können (Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Rdnr. 1.2 zu § 14a , sowie
Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage 1995, Kapitel 20, Rdnr. 141.1 ).
Dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Entstehungsgeschichte des § 14a EKrG.
Denn der Entwurf, den der Bundesrat bereits in der V. Legislaturperiode in den
Bundestag eingebracht hatte, sah genau vor, daß in den Fällen des § 14a Abs. 2
Satz 1 EKrG der erhaltungspflichtige Beteiligte die Kreuzungsanlage auf seine
Kosten zu beseitigen hat (vgl. Bundestags-Drucksache V/3969 - Anlage 1 - Seite 2;
auf Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Post - vgl. Bundesrats-
Drucksache 422/1/68 und 422/68). Diesem Entwurf ist die Bundesregierung mit
dem Argument entgegengetreten, daß die Beseitigung der Kreuzung ebenso wie
die Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs bei bestehenden Kreuzungen eine
gemeinsame Aufgabe der Beteiligten sei, zumal die Beseitigungspflicht nur dann
und nur soweit eintreten solle, als es die Sicherheit oder die Abwicklung des
Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordere. Die Bundesregierung schlug
daher vor, die Kosten der Beseitigung einer Kreuzungsanlage den Beteiligten zu
gleichen Anteilen aufzuerlegen (vgl. Bundestagsdrucksache V/3969 - Anlage 2 -
Seite 5). Diesem Vorschlag der Bundesregierung ist der Gesetzgeber mit der
verabschiedeten Fassung des § 14a Abs. 2 EKrG gefolgt (vgl. hierzu die amtliche
Begründung, Bundestagsdrucksache VI/1140 - Seite 5).
Der Senat verkennt nicht, daß es aus der Sicht des Beklagten unbillig erscheinen
mag, daß er sich hälftig an den Kosten der Beseitigung der Kreuzungslage
beteiligten muss, obwohl die Klägerin von ihrer Unterhaltungslast auf Dauer befreit
wird und damit den deutlich größeren Nutzen aus dem Abbruch der
Straßenüberführung zieht. Für die Regelung der Kostenlast für die Errichtung,
Unterhaltung und Beseitigung von Kreuzungsanlagen gibt es keine
verfassungsrechtlichen Vorgaben; dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter
Ermessensspielraum offen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 13. November 1974,
VkBl. 75, 104). Bei der Wahl des möglichen Anknüpfungspunktes
(Prioritätsgrundsatz, Veranlassungsprinzip, Interessenprinzip usw.; vgl. die
ausführliche Darstellung bei Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Einführung in das
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ausführliche Darstellung bei Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Einführung in das
Kreuzungsrecht, Anm. 2, S. 18 bis 25) ist nicht nur der Aspekt der möglichst
interessengerechten Kostenverteilung, sondern auch der Gesichtspunkt der
Verwaltungsvereinfachung und Rechtsklarheit zu beachten, dem gerade bei
Liquidationsrechtsverhältnissen ein erhebliches Gewicht zukommt. Hinsichtlich der
Kosten für die Beseitigung von Kreuzungsanlagen hat sich der Gesetzgeber für das
sogenannte Äquivalenzprinzip entschieden, das von einer grundsätzlichen
Gleichwertigkeit der Verkehrswege Schiene und Straße ausgeht (vgl.
Marschall/Schweinsberg a.a.O. S. 22). Die Beseitigung der Straßenüberführung
wirkt sich im übrigen auch vorteilhaft für den Träger der Straßenbaulast aus, weil
sie der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs auf der K dient. Darüber hinaus
ermöglichte sie eine Verbesserung hinsichtlich der Trassenführung sowie der
Gradiente. Ferner entläßt sie den Träger der Straßenbaulast aus dem
Kreuzungsrechtsverhältnis, das unabhängig von der Frage der Regelung der
Erhaltungslast für alle Beteiligten Nebenpflichten, wie zum Beispiel das Gebot der
Rücksichtnahme, der Information und der Mitwirkung, begründet. Vor diesem
Hintergrund kann die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 2 EKrG nicht als willkürlich
und verfassungswidrig angesehen werden.
Mit dem "Gemeindeprivileg" in § 19 Abs. 1 EKrG, auf das das Verwaltungsgericht
wesentlich abgestellt hat, sollten die Kommunen in ganz bestimmten Fällen von
Unterhaltungslasten verschont werden. Aus dieser Normierung können keine
Rechtsfolgen für andere Regelungskomplexe - wie hier der Liquidation eines
Kreuzungsrechtsverhältnisses - abgeleitet werden. Auch insoweit steht es dem
Gesetzgeber frei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er die Kommunen
von Kosten der Herstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Kreuzungsanlagen
freistellt. Hinsichtlich des Abbruchs von Kreuzungsbauwerken hat er von dieser
Möglichkeit der Kostenfreistellung keinen Gebrauch gemacht.
Der Erstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die
Klägerin hat die für den Abbruch der Straßenüberführung aufgewendeten Kosten
beziffert, ohne daß der Beklagte der Berechnung widersprochen hat. Bei dieser
Sachlage kann auch das Gericht von diesem Betrag ausgehen, zumal die
Straßenbauverwaltung bei den Abbrucharbeiten die Bauaufsicht übernommen
hatte.
Der Anspruch auf Prozeßzinsen folgt aus § 291 BGB, der als allgemeiner
Rechtsgrundsatz auch für verwaltungsgerichtliche Zahlungsklagen gilt.
Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.