Urteil des HessVGH vom 26.03.2003

VGH Kassel: passiven, ermittlung des sachverhaltes, schallschutz, entschädigung, öffentlich, eingriff, fahrbahn, sperrung, ausfahrt, eigentümer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 2873/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 BImSchG, § 41
BImSchG, § 42 BImSchG
(Wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne
der §§ 41, 42 BImSchG)
Leitsatz
1. Verkehrsflächen in einer Tiefgarage (hier: Tiefgarage Luisenplatz in Wiesbaden)
einschließlich der Ein- und Ausfahrtsrampen stellen tatsächlich öffentliche Straßen (im
Sinne des Straßenverkehrsrechts), aber keine für den öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen (im Sinne des Straßen und Wegerechts)
dar mit der Folge, dass die §§ 41, 42 BImSchG auf solche Verkehrsflächen nicht
anwendbar sind.
2. Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG
ist nicht gegeben, wenn im Zuge der Errichtung und Anbindung einer Tiefgarage
Fahrbahndecken und -unterbau erneuert, Bordsteine neu gesetzt oder
Verkehrsführungen durch Ummarkierungen verändert werden.
3. Maßnahmen, die ohne baulichen Eingriff die Verkehrsbelastung einer öffentlichen
Straße erhöhen (können) wie z. B. Sperrung anderer Straßen, Anbindungen baulicher
Anlagen wie Tiefgaragen, Änderungen der Fahrspurmarkierungen, Aufstufungen,
Optimierung der Schaltung von Signalanlagen
stellen keine wesentliche Änderung der Straße dar und begründen deshalb keinen
Anspruch auf Lärmvorsorge.
4. Ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen Überschreitung der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Tatbestand
Der Kläger und der Beigeladene begehren die Verpflichtung der beklagten Stadt
Wiesbaden, ihnen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen (Einbau von
Schallschutzfenstern) zu ersetzen.
Der Kläger war bis 1997 Eigentümer des Eckgrundstücks Straße / platz 1 in
Wiesbaden. Das Grundstück ist mit einem um 1830 errichteten und unter
Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Jahr 1997
übereignete der Kläger das Grundstück an den Beigeladenen, seinen Sohn;
zugunsten des Klägers besteht ein Nießbrauchsrecht.
In westlicher Richtung grenzt das Grundstück an den ... Platz, der bis zu seiner
Umgestaltung in dem Zeitraum um 1983/84 als Parkplatz diente. Die Parkplätze
konnten von der Straße aus über eine Umfahrungsstraße erreicht werden, wobei
die Einfahrt auf der westlichen Seite des Platzes und die Ausfahrt zur Straße neben
dem Grundstück des Beigeladenen verlief. Entlang der Umfahrungsstraße waren
Parkplätze mit Parkuhren eingerichtet; der mittlere und größere Bereich des
gebührenpflichtigen Parkplatzes war über eine Schrankenanlage zugänglich.
Insgesamt standen ca. 175 Parkplätze zur Verfügung.
Südlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft die ... Straße (Landesstraße
...), die durch einen Grünstreifen mit altem Baumbestand in zwei Fahrbahnen
unterteilt ist. Die nördliche, dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte
Fahrbahn war in drei Fahrspuren für den Geradeausverkehr (in westlicher Richtung)
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Fahrbahn war in drei Fahrspuren für den Geradeausverkehr (in westlicher Richtung)
sowie - etwa ab dem Beginn des ... Platzes - in eine Linksabbiegespur aufgeteilt.
Der Bereich entlang des Grünstreifens vor Beginn der Linksabbiegespur diente als
Parkfläche, wobei die Parkplätze zum Teil quer zur Fahrtrichtung und zum Teil (kurz
vor der Linksabbiegespur) in Fahrtrichtung ausgerichtet waren.
Um 1983/84 wurde unter dem ... Platz eine zweigeschossige Tiefgarage mit ca.
320 Stellplätzen errichtet. Die Einfahrt erfolgt von der Straße her über eine Rampe,
die entlang der Grünfläche - etwa im Bereich des früheren Parkstreifens - angelegt
ist. Die einfahrenden Fahrzeuge werden nach Passieren der Rampe in einer
Rechtskurve unter den Geradeausspuren der nördlichen Fahrbahn der ... Straße
hindurch in die Garage geleitet. Als Ausfahrt dient ebenfalls eine Rampe, die an
der Ostseite der Tiefgarage angelegt ist und in Höhe des Grundstücks des
Beigeladenen in die Umfahrungsstraße des ... Platzes einmündet.
Träger der Tiefgarage ist eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (A.
Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH), deren Geschäftsanteile sich wohl
vollständig in den Händen der Beklagten befinden. Für die Nutzung des ... Platzes
hat die Beklagte der Trägergesellschaft ein Erbbaurecht eingeräumt. Bzgl. der
Herstellung und Unterhaltung der Rampe im Bereich der Straße haben die
Beklagte und die Trägergesellschaft einen Gestattungsvertrag abgeschlossen, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 752 ff. d. A.).
Nach Fertigstellung der Tiefgarage wurde die Oberfläche des ... Platzes neu
gestaltet. Im äußeren Bereich ist wieder eine Umfahrungsstraße hergestellt
worden, die auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Der innere
Bereich des Platzes ist dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Dort fanden zunächst
unterschiedliche kulturelle Veranstaltungen, Feste und Abschlusskundgebungen
von Demonstrationen statt. Seit etwa 1997/98 wird der ... Platz mit Ausnahme des
Weihnachtsmarktes nur noch gelegentlich für solche Veranstaltungen genutzt.
In dem Zeitraum um 1990/91 schränkte die Beklagte durch unterschiedliche
verkehrsbehördliche Anordnungen den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf der
Straße, die den ... Platz in nördlicher Richtung begrenzt, und auf der F. Straße ein.
Bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 (Bl. 3 d. A.) beantragte der Kläger
bei der Beklagten, ihm aus allen tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine
Entschädigung wegen Lärmbelastungen und wegen verweigerter Förderung der
Lärmsanierung des Hauses ... Platz 1 in Höhe eines Teilbetrags von 30.000,00 DM
zu gewähren. Das Schreiben enthielt ferner folgenden Passus:
"Im übrigen beantrage ich namens und in Vollmacht meines Vaters aus allen in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach Art. 14 GG, dem BImSchG bzw.
analog § 42 BImSchG sowie nach dem BundesbauG bzw. heute dem BauGB eine
Entschädigungsberechtigung meines Vaters aufgrund der Lärmbelastungen des
Hauses ... Platz 1, dem Grunde nach anzuerkennen/festzustellen, insbesondere
auch aufgrund der zusätzlichen Lärmbelastungen infolge des Neubaus der ...
Platz-Tiefgarage (zusätzlich die Einfahrt am Haus, geänderte Verkehrsführung mit
mindestens zwei zusätzlichen Ampelanlagen) als einer wesentlichen Änderung
i.S.d. § 41 BImSchG sowie der seit 1988 zusätzlich erheblich ausgeweiteten
Veranstaltungen auf dem ... Platz."
Am 2. April 1991 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, die
Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 21. Dezember 1990 zu bescheiden.
Durch Urteil vom 4. Juni 1991 (4 E 299/91) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden
die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger habe den
Streitgegenstand bereits bei dem Amtsgericht Bonn im Wege eines
Mahnverfahrens anhängig gemacht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung
eingelegt (14 UE 1897/91). Durch Beschluss vom 24. Februar 1998 (Bl. 142 d. A.)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren abgetrennt, soweit
"... der Kläger eine dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Beklagten zu
Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistungen begehrt, die über die
zweckgebundene Entschädigung für Immissionsschutzmaßnahmen an seinem
früheren Hausgrundstück ... Platz 1 in Wiesbaden hinausgehen, also insbesondere
soweit er Amtshaftungsansprüche wegen versagter Förderleistungen und
Entschädigung für Wertminderung geltend macht, ..."
Den abgetrennten Verfahrensteil hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss
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Den abgetrennten Verfahrensteil hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss
vom 26. März 1998 unter dem Aktenzeichen 14 UE 794/98 (vgl. Bl. 535 ff. d. A.) an
das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Durch Urteil vom 24. Februar 1998 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Für die nach der Verfahrenstrennung noch anhängigen Ansprüche sei der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf
das Urteil vom 24. Februar 1998 verwiesen.
Der Kläger und der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember
2001 beigeladene Bevollmächtigte des Klägers haben zur Begründung der Klage
vorgetragen, der Kläger habe in den Jahren von 1986 bis 1992 für den Einbau von
Schallschutzfenstern (abzüglich der erhaltenen Zuschüsse) über 70.000,00 DM
aufgewendet. Die öffentlichen Straßen um das Grundstück des Beigeladenen seien
im Zusammenhang mit der Herstellung der Tiefgarage unter dem ... Platz - mit
einer Verdoppelung der Anzahl der Parkplätze - wesentlich geändert worden. Eine
besondere Lärmbelastung ergebe sich aus dem Umstand, dass sowohl die
Einfahrt als auch die Ausfahrt zu und von der Tiefgarage in unmittelbarer Nähe des
Anwesens des Beigeladenen hergestellt worden seien. Die Tiefgarage stelle
unabhängig von ihrer Organisationsform eine öffentliche Einrichtung dar.
Zumindest die Ein- und Ausfahrten müssten als öffentliche Straßen angesehen
werden; es seien auch neue Ampelanlagen installiert worden. Im Bereich der
Straße sei mit der Rampe eine neue Fahrspur hergestellt worden. Neben diesen
Veränderungen müsse berücksichtigt werden, dass infolge der Sperrung der F.-
und der Straße weitere Verkehrsströme in die ... Straße gelenkt würden, wodurch
eine weitere Erhöhung des Verkehrslärms hervorgerufen worden sei. Auch die
intensive Nutzung des ... Platzes als Ort für Veranstaltungen habe dazu
beigetragen, dass ihr Anwesen einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt
sei, wie durch zahlreiche Verkehrs- und Immissionsuntersuchungen belegt werde.
Ihnen stehe ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach zu, wobei
zeitliche Differenzierungen in Betracht kämen. Dieser Anspruch setze nicht voraus,
dass bauliche Veränderungen an der Straße vorgenommen worden seien, zumal
die Lärmbelastung die Enteignungsschwelle überschreite.
Der Kläger und der Beigeladene haben erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte dem Grunde nach zu verpflichten, unter Beachtung des
Bestandsschutzes Entschädigung für am Haus ... Platz 1/... Straße .. notwendigen
passiven Schallschutz zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen erwidert, die Tiefgarage stelle einschließlich der Zu- und
Abfahrt eine private Einrichtung dar. Soweit von dieser Anlage erhebliche
Immissionen ausgehen sollten, müssten sich der Kläger und der Beigeladene an
die zuständige Behörde (Staatliches Umweltamt) wenden.
Durch Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte "dem
Grunde nach verpflichtet, dem Kläger Entschädigung gemäß § 42 BImSchG für die
am Gebäude ... Platz/ Straße in Wiesbaden notwendigen Aufwendungen für
Schallschutzmaßnahmen zu leisten." Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch
aus §§ 41, 42 BImSchG zu. Die Neugestaltung des ... Platzes sei mit einer
wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen verbunden gewesen und es müsse,
weil die Beklagte keine anderweitigen Anhaltspunkte dargelegt habe, davon
ausgegangen werden, dass die für Mischgebiete maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht
überschritten würden. Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit sie auf
Lärmbelastungen gestützt werde, die durch Veranstaltungen auf dem ... Platz und
die Sperrung anderer Straßen verursacht worden sei. Ein auf Lärmsanierung
gerichteter Anspruch aus Art. 14 GG sei hier nicht geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 hat der erkennende Senat die Berufungen
der Beteiligten zugelassen.
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Der Kläger und der Beigeladene vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und
tragen ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht teilweise
abweisen dürfen. Sie sei zumindest hilfsweise auch wegen der Sperrung anderer
Straßen und wegen der Veranstaltungen auf dem ... Platz sowie - insgesamt -
unter dem Aspekt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet. Die Beklagte habe
den ... Platz ohne eine erforderliche planerische Grundlage umgestaltet. Der
Anspruch auf passiven Schallschutz sei auch schon deshalb begründet, weil die ...
Straße im Jahr 1974 zur Landesstraße aufgestuft worden sei. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, passiven Schallschutz nicht nur bei
baulichen Veränderungen einer Straße zu gewähren. Die Tiefgarage sei in einem
förmlichen Verfahren, nämlich dem Baugenehmigungsverfahren, zu einer
öffentlichen Straße gewidmet worden. Aus zahlreichen Verkehrserhebungen und
schalltechnischen Untersuchungen sei die - von der Beklagten im Übrigen
zugestandene - Schlussfolgerung zu ziehen, dass der auf das Anwesen des
Beigeladenen wirkende Lärm nicht nur die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV,
sondern auch die Schwelle zur Enteignung überschritten habe. Die
Signalschaltungen seien kapazitätssteigernd optimiert worden. Der Anspruch auf
passiven Schallschutz folge auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie aus einem
öffentlich-rechtlichen Folgenentschädigungsanspruch.
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, die Tiefgarage stelle
eine private Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dar; sie sei
auf Grund der Baugenehmigung vom 18. August 1983 errichtet worden, ohne dass
der Kläger von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht habe. Die Ein-
und Ausfahrten seien - wovon auch die TA-Lärm ausgehe - als Teil dieser Anlage
zu behandeln. Soweit öffentliche Straßen betroffen seien, könne keine wesentliche
Änderung festgestellt werden. Die von der Tiefgarage ausgehende
Lärmbeeinträchtigung liege bei 58,7 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Die
Veränderungen infolge der Sperrung der F.- und der Straße sowie die von
Veranstaltungen auf dem ... Platz ausgehenden Beeinträchtigungen seien von
vornherein nicht geeignet, die von dem Kläger und dem Beigeladenen geltend
gemachten Ansprüche zu tragen.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf
deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Behördenakten der Beklagten (3
Ordner und 15 Hefte) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Besetzungsrüge des Klägers ist nicht begründet. Sie richtet sich gegen die
Wahrnehmung der Funktion des Berichterstatters durch den Richter am Hess. VGH
Dr. Z. und die daraus resultierende Besetzung des Senats mit Berufsrichtern (vgl.
Teil II Ziffer 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der senatsinternen
Geschäftsverteilung vom 30. Dezember 2002 für das Geschäftsjahr 2003 (Bl. 1119
ff. d. A.). Die Funktion des Richters am Hess. VGH Dr. Z. als Berichterstatter ergibt
sich schon allein aus der Tatsache, dass er am 31. Dezember 2002 bereits
Berichterstatter in dieser Sache gewesen ist (Teil II Ziffer 2 Satz 2). Durch
Verfügung des Vorsitzenden Richters am Hess. VGH H. vom 22. April 2002 (Bl. 595
d. A.) ist Richter am Hess. VGH Dr. Z. zum Berichterstatter bestimmt worden. Das
ist für den Kläger spätestens im Mai 2002 erkennbar geworden, ohne dass er der
Bestimmung widersprochen hat.
Im Übrigen besteht zwischen dem vorliegenden und anderen Verfahren des
Klägers, die bei Eingang im Senat anhängig waren, auch kein Sachzusammenhang
im Sinne der senatsinternen Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2002 (vgl.
Teil II Ziffer 4 b)). In dem vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Streitverfahren
begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm passiven Schallschutz zu
gewähren. Gegenstand des Eilverfahrens 2 TG 3234/99 ist dagegen die
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gewähren. Gegenstand des Eilverfahrens 2 TG 3234/99 ist dagegen die
Vollziehbarkeit und damit letztlich die Rechtmäßigkeit verkehrsbehördlicher
Anordnungen der Beklagten, also ein straßenverkehrsrechtlicher
Verwaltungsrechtsstreit. Bei den Verfahren 2 TJ 2544/99 und 982/01 handelt es
sich um rein kostenrechtliche Verfahren. Allein die Identität der Parteien und der
Umstand, dass alle Streitigkeiten zwischen diesen Beteiligten letztlich das
Anwesen ... Straße ../... Platz 1 in Wiesbaden betreffen oder durch es ausgelöst
worden sind, begründet weder eine Parallelität noch einen Sachzusammenhang im
Sinne der Geschäftsverteilung des Senats.
Die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers, die zwischen der mündlichen
Verhandlung und dem Verkündungstermin eingegangen sind, geben keine
Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Gründe, die es
gebieten, in eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder einzutreten
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992, NJW 93, 134), lassen sich den Schriftsätzen
des Klägers nicht entnehmen; sie beinhalten Wiederholungen oder allenfalls
Vertiefungen früher vorgetragener Rechtsansichten sowie Kommentierungen der
mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten des Klägers.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage
nicht teilweise stattgeben dürfen.
Die Klage ist allerdings zulässig.
Der Streitgegenstand ist noch hinreichend bestimmt. Der Klageantrag des Klägers
bezeichnet zwar deutlich sein Rechtsschutzziel, nämlich die Verpflichtung der
Beklagten dem Grunde nach, ihm Aufwendungen für notwendige
Schallschutzmaßnahmen an dem Anwesen ... Straße ../... Platz 1 in Wiesbaden zu
ersetzen oder - kürzer formuliert - ihm passiven Schallschutz für dieses Anwesen
zu gewähren. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist es darüber hinaus
erforderlich, dieses Begehren einem Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex
zuzuordnen, aus dem sich die Forderung herleiten lässt. Das gilt umso mehr, als
die Klage nicht allein auf einen bestimmten oder umrissenen Sachverhalt oder
Sachverhaltskomplex, sondern auf eine Reihe tatsächlicher Umstände und
Entwicklungen gestützt wird.
Der Kläger geht in erster Linie davon aus, dass das Gericht alle Ereignisse seit
1970 (und möglicherweise davor, vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 21. März
2003), die sich auf die Immissionsbelastung des klägerischen Anwesens in
Wiesbaden ausgewirkt haben können und von der Beklagten veranlasst worden
sind, von Amts wegen erforscht und nach seinem, des Gerichts, Ermessen den
geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zuordnet (vgl. insbesondere die in der
mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Erläuterung zu den Klageanträgen,
Bl. 1077 ff. d. A., sowie den Beweisantrag zu 10., Bl. 1083 d. A.). Dieser
Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat aus zwei Gründen nicht
anzuschließen. Zum einen entbindet der Grundsatz der Amtsermittlung die
Beteiligten nicht von ihrer Obliegenheit, den Prozessstoff zumindest so umfassend
vorzutragen, dass das Gericht Gelegenheit hat, gezielte Aufklärungsmaßnahmen
zu ergreifen. Das trifft auf einen Teil der vorgebrachten tatsächlichen Klagegründe
zu. Für eine weitergehende Ermittlung des Sachverhaltes durch das Gericht bietet
der klägerische Vortrag aber keinen hinreichenden Anhalt.
Zum anderen genügt eine Klage nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die
Auswahl unter mehreren Sachverhalten, die dasselbe Klagebegehren stützen
sollen, in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Darin liegt eine unzulässige
alternative Klagehäufung (vgl. Schoch, VwGO, § 44 Rdnr. 11; Musielak, ZPO, 3.
Aufl., § 260 Nr. 7), soweit - wie hier - zumindest auch unterschiedliche,
voneinander unabhängige Sachverhaltskomplexe betroffen sind. Die einzelnen
Sachverhalte oder Sachverhaltskomplexe - z. B. die Errichtung der Tiefgarage ...
Platz einerseits und die verkehrsbehördliche Sperrung der F.- und Straße
andererseits - sollen nach Auffassung des Klägers das Klagebegehren stützen,
stellen aber (jeweils in Verbindung mit dem Klageantrag) selbständige
Streitgegenstände dar. Bei dieser Konstellation muss der Kläger zumindest die
Rangfolge bestimmen, in der die Klagegründe geprüft werden sollen. Dem wird die
"hilfsweise" von dem Kläger formulierte Erklärung vom 18. März 2003 (Seite 3 - Bl.
1078 d. A.) noch gerecht, so dass die Klage als hinreichend bestimmt anzusehen
ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Aus dem - nach der Verfahrensabtrennung vom 24. Februar 1998 - noch
anhängigen Verfahrensteil lässt sich kein Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte auf Gewährung passiven Schallschutzes (durch Erstattung der
Aufwendungen für notwendige Schallschutzmaßnahmen) herleiten.
I. Im Zusammenhang mit dem Komplex der Errichtung der Tiefgarage ... Platz und
deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen stützt der Kläger sein
Begehren in erster Linie auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen.
1. Nach §§ 41 Abs. 1 i. V. m. 42 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) steht dem Eigentümer einer baulichen Anlage gegen den Träger der
Straßenbaulast ein auf Ausgleich der nachteiligen Folgen eines Vorhabens
gerichteter Lärmvorsorgeanspruch zu, wenn infolge des Baus oder der
wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße die durch eine Rechtsverordnung
nach § 43 BImSchG festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Der Anspruch scheitert nicht schon (teilweise) daran, dass der Kläger einen Teil der
Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzfenstern vor dem In-Kraft-Treten
der 16. BImSchV am 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) getätigt hat und die Tiefgarage
vor diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Denn die 16. BImSchV hat keine
anspruchsbegründende Wirkung; sie konkretisiert lediglich die
Erheblichkeitsschwelle des § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, so dass ein Anspruch aus
§§ 41, 42 BImSchG vor In-Kraft-Treten der 16. BImSchV entstanden sein kann.
Der Kläger hat die Aktivlegitimation für diesen Anspruch auch nicht durch die
Übereignung des Grundstücks an den Beigeladenen verloren. Der
Ausgleichsanspruch nach §§ 41, 42 BImSchG stellt, soweit er auf passiven
Schallschutz gerichtet ist, einen vom Eigentum abspaltbaren
Aufwendungsersatzanspruch dar, der mit der Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf den
neuen Eigentümer übergeht. Somit ist der Kläger Inhaber eines eventuellen
Anspruchs bezüglich der Aufwendungen geblieben, die bis zum
Eigentumsübergang im Jahr 1997 getätigt worden sind (vgl. Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, § 42 BImSchG, Rdnr. 15).
Der Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert jedoch daran, dass im
Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz eine öffentliche Straße
weder gebaut noch wesentlich geändert worden ist. Das ergibt sich zum einen aus
einer Betrachtung der Rechtsnatur und der Veränderung der konkret betroffenen
Straßen und zum anderen - gleichsam als Gegenprobe - daraus, dass die durch
den Bau der Tiefgarage aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Probleme für
die Nachbarschaft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu bewältigen
sind. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
Die Verkehrsflächen der Tiefgarage selbst (Fahrspuren und Parkplätze) stellen
keine wegerechtlich öffentlichen Straßen dar, was Voraussetzung für die
Anwendung des § 41 Abs. 2 BImSchG ist (, um die Folgen dem Träger der
Straßenbaulast zurechnen zu können). Diese Flächen sind nicht von der Beklagten
für den öffentlichen Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) gewidmet worden.
Vielmehr gestattet die Betreiberin der Tiefgarage deren Nutzung im Rahmen der
von ihr aufgestellten Geschäftsbedingungen. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt,
die Errichtung der Tiefgarage einem öffentlichen Interesse, nämlich der Nachfrage
nach Parkplätzen in der Innenstadt, dient, liegt darin keine Widmung einer
öffentlichen Straße. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Tiefgarage jedermann
(im Rahmen der Geschäftsbedingungen) zugänglich ist. Das erlaubt es, diese
Verkehrsflächen als "tatsächlich öffentliche" Straßen oder als Straßen im Sinne
des Straßenverkehrsrechts einzuordnen. Diese Form der Öffentlichkeit einer
Straße erfüllt jedoch nicht den Begriff der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 HStrG, auf den es hier ankommt (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6.
Aufl., Kapitel 4, Rdnrn. 9.1 und 10 bis 10.2, sowie Kapitel 24, Rdnrn. 58 f.;
Landmann/Rohmer, a. a. O., § 41 BImSchG, Rdnr. 21; sowie Jarass, BImSchG, 5.
Aufl., § 41 Rdnrn. 11 und 13).
Die Fahrspuren einer Tiefgarage sind ähnlich wie Parkplätze von Einkaufszentren,
Wege innerhalb eines Krankenhaus- oder Werksgeländes oder Zu- und Abfahrten
von Tankstellen und Raststätten als tatsächlich öffentliche Privatstraße zu
kennzeichnen. Auch der frühere Parkplatz auf dem ... Platz war als sog.
selbständiger Parkplatz keine öffentliche, sondern eine Privatstraße. Schließlich ist
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selbständiger Parkplatz keine öffentliche, sondern eine Privatstraße. Schließlich ist
entgegen der Auffassung des Klägers die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG
erforderliche Widmung hier nicht durch die Baugenehmigung für die Tiefgarage
ersetzt worden. Der Bau und die Änderung öffentlicher Straßen bedürfen keiner
Baugenehmigung und sind auch nicht Gegenstand eines
Baugenehmigungsverfahrens. Im Gegensatz zu einem Bebauungsplanverfahren,
das eine Funktion im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG erfüllen kann, soweit
öffentliche Wege ausgewiesen werden, zielt die Baugenehmigung allein auf die
Zulassung eines privaten Vorhabens. Für diese wegerechtlichen Abgrenzungen ist
es unerheblich, ob Betreiberin der Tiefgarage die Beklagte selbst oder ein privates
Unternehmen ist.
Die Zu- und Abfahrtsrampen teilen wegerechtlich das Schicksal der Gesamtanlage
Tiefgarage. Sie sind wesentliche Bestandteile dieser Anlage und auch Gegenstand
der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung. Die Zu- und Abfahrten dienen
als (tatsächlich öffentliche) Privatstraßen der Anbindung der Tiefgarage an das
Netz der öffentlichen Straßen, sind aber nicht selbst Teil der öffentlichen Straßen.
Das gilt nicht nur für die Ausfahrtsrampe, die in den Baukörper Tiefgarage
integriert ist, sondern auch für die Einfahrtsrampe von der Straße. Auch diese
Rampe einschließlich der Unterführung der Einfahrt unter der nördlichen Fahrbahn
der ... Straße ist Bestandteil der Tiefgarage. Da dieser Teil nicht von dem
Erbbaurecht bezüglich des ... Platzgrundstücks erfasst wird, hat die Beklagte der
Betreiberin der Tiefgarage die Nutzung dieses Straßengrundstücks durch
besonderen Vertrag vom 10./16. Juni 1983 gestattet, durch den die Betreiberin
auch die Unterhaltslasten übernommen hat (vgl. Bl. 752 bis 755 d. A.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Rampe entlang der ... Straße auf einer Fläche
errichtet worden ist, die früher Bestandteil der ... Straße gewesen ist und
entsprechend der Markierungen als Parkraum sowie als Linksabbiegespur diente.
Mit der tatsächlichen Beseitigung der früheren Verkehrsfläche (und der Herstellung
der neuen Rampe) ist die Rechtsnatur dieser Fläche als öffentliche Straße
aufgehoben worden, ohne dass es hier darauf ankommt, in welchem Verfahren
diese Änderung vollzogen worden ist. Die Reduzierung der Fläche einer öffentlichen
Straße stellt aber keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG
dar, weil durch die in eine Privatstraße umgewandelte Verkehrsfläche gerade keine
dem Träger der Straßenbaulast zurechenbare schädliche Umwelteinwirkung durch
Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kann. Diese Fläche fällt infolge der
Umwandlung ihrer Rechtsnatur in die Verantwortlichkeit der Betreiberin der
Tiefgarage.
Da die Rampen Bestandteile der baulichen Anlage Tiefgarage sind, stellen sie
keine Stichstraßen dar, die als Teile des öffentlichen Straßennetzes diese Anlage
an das vorhandene Netz der öffentlichen Straßen anbinden (vgl. hierzu BVerwG,
Beschluss vom 14. November 2000, NVwZ 2001, 433).
Soweit im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz die ... Straße
und die Umfahrungsstraße ... Platz als öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 HStrG verändert worden sind, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne
des § 41 Abs. 1 BImSchG vor. Mit der Anknüpfung an den Bau oder die wesentliche
Änderung öffentlicher Straßen hat der Gesetzgeber seine grundsätzliche
Entscheidung zum Ausdruck gebracht, den Anliegern an bestehenden Straßen
keinen Anspruch auf Lärmschutz in der Form der Lärmsanierung zu gewähren,
auch wenn die Lärmbeeinträchtigung als erhebliche Umwelteinwirkung im Sinne
des § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren ist. Lediglich bei dem Bau neuer oder der
wesentlichen Änderung vorhandener Straßen sollen die nachteiligen Auswirkungen
dieser Straßenbaumaßnahme, soweit sie die Erheblichkeitsschwelle im Sinne der
genannten Vorschrift überschreiten, als Lärmvorsorge ausgeglichen werden, was
auch durch Gewährung passiven Schallschutzes geschehen kann. Mit dem Begriff
der wesentlichen Änderung wird die Lärmvorsorge von der Lärmsanierung
abgegrenzt. Aus der Verknüpfung von Neubau und wesentlicher Änderung lässt
sich ableiten, dass die Änderung eines Verkehrsweges nur dann als wesentlich im
Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG bezeichnet werden kann, wenn sie in ihrer
Bedeutung mit dem Neubau vergleichbar ist, wie regelmäßig die Erweiterung einer
Straße um einen neuen durchgehenden Fahrstreifen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
16. BImSchV). Mit der Ausblendung der Lärmsanierung aus dem gesetzlichen
Lärmschutzkonzept bringt der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck, dass eine
Steigerung der Lärmbelastung - sei es aufgrund des allgemein zunehmenden
Verkehrsaufkommens oder sei es aufgrund einzelner verkehrserhöhender
Ereignisse - ohne eine Neubaumaßnahme oder entsprechende wesentliche
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Ereignisse - ohne eine Neubaumaßnahme oder entsprechende wesentliche
bauliche Veränderung einer Straße nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG
erfüllt (vgl. Jarass, a. a. O., § 41, Rdnrn. 19 bis 22) oder, wie das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 (4 A 28.01) auf Seite
24 formuliert: "Eine allgemeine normative Regelung des Inhalts, dass unter
bestimmten Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist dem
deutschen Verkehrswegerecht fremd. ..."
Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 41 Abs. 1
BImSchG liegt daher nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen vor, die
nebeneinander erfüllt sein müssen. Zum einen muss ein erheblicher baulicher
Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers - über Unterhaltungsmaßnahmen
hinaus - erfolgen, und zum anderen muss sich der Eingriff auf die vorausgesetzte
und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße beziehen, wofür notwendig
ist, dass die Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs
führt. Daraus ergibt sich, dass weder bauliche Veränderungen ohne (gewollte)
Kapazitätserweiterungen noch Kapazitätssteigerungen ohne erheblichen baulichen
Eingriff den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen. Daraus ergibt sich im
Einzelnen Folgendes:
Mit der Errichtung der Tiefgarage und der Anbindung der Ausfahrtsrampe ist die
Umfahrungsstraße ... Platz, die eine öffentliche Straße im Sinne des § 41 Abs. 1
BImSchG darstellt, nicht wesentlich geändert worden im Sinne dieser Bestimmung.
Es mag sein, dass im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ... Platz und der
Neugestaltung der Oberfläche dieses Platzes auch die Fahrbahndecke und
teilweise der Unterbau der Umfahrungsstraße erneuert worden sind. Auch dürften
die Absperrpfosten neu errichtet worden sein, die die für den Kraftfahrzeugverkehr
vorgesehene Fläche der Umfahrungsstraße von dem Fußgängerbereich entlang
des klägerischen Anwesens (Bürgersteig) trennen sollen. Diese baulichen
Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung der Umfahrungsstraße im Sinne
des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil diese Maßnahmen als solche keinen Einfluss auf
die Verkehrsbelastung haben.
Dagegen mag die Anbindung der Ausfahrt an die Umfahrungsstraße einen Einfluss
auf die Verkehrsbelastung dieser Straße haben, sie stellt sich aber deshalb nicht
als wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil sie nicht auf
einer baulichen Veränderung der Umfahrungsstraße beruht. Die bloße Erhöhung
des Verkehrsaufkommens durch die Anbindung der baulichen Anlage Tiefgarage
erfüllt, wie oben dargelegt, nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG. Eine
eventuelle Zunahme des Verkehrs auf der Umfahrungsstraße wäre durch die
Anbindung der Ausfahrt der Tiefgarage, aber nicht durch die baulichen
Veränderungen an der Umfahrungsstraße verursacht worden. Eine dadurch
eventuell bedingte Erhöhung des Verkehrslärms wäre somit nicht dem Träger der
Straßenbaulast für die Umfahrungsstraße, sondern der Betreiberin der Tiefgarage
zuzurechnen.
Entsprechendes gilt für die Veränderungen an der... Straße, die im
Zusammenhang mit der Anbindung der Einfahrtsrampe vorgenommen worden
sind. Hierdurch betroffen ist zunächst die Verkehrsfläche, die die Kraftfahrer vor
der Einfahrt in die Zufahrtsrampe benutzen müssen. Auch hier ist zum einen
möglich, dass, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt haben, die Fahrbahndecke teilweise erneuert und die Bordsteine als
Abgrenzung zum Mittelstreifen neu gesetzt worden sind. Darin liegt, wie bereits
erwähnt, keine wesentliche Änderung der Straße im Sinne des § 41 Abs. 1
BImSchG. Zum anderen ist dieser Bereich zumindest teilweise einer anderen
Verkehrsregelung durch Änderung der Fahrbahnmarkierungen unterworfen
worden. Vor der Errichtung der Tiefgarage wurde diese Fläche teilweise als
Parkfläche (mit teils quer und teils längs zur Fahrtrichtung markierten Parkplätzen)
und zum Teil als Fahrbahn für den Linksabbiegeverkehr genutzt (vgl. insbesondere
die Luftaufnahme Bl. 655 d. A.). Solche Veränderungen der Verkehrsführung und
Verkehrsregelung stellen keine baulichen Eingriffe in die ... Straße dar (für
Ummarkierungen ausdrücklich: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - 'VkBl. 1997, 434';
Ziffer 10.2 Abs. 2 a. E.). Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass durch diese
Veränderung der Verkehrsführung eine Mehrbelastung der ... Straße bewirkt
worden ist.
Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob durch die Anbindung der Tiefgarage
insgesamt eine Mehrbelastung der ... Straße verursacht worden ist. Denn die
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insgesamt eine Mehrbelastung der ... Straße verursacht worden ist. Denn die
Kraftfahrer, die früher den Parkplatz auf dem ... Platz benutzen wollten, mussten
auch diesen Abschnitt der ... Straße passieren. Der Kläger trägt zwar zutreffend
vor, dass sich die Zahl der Parkplätze in etwa verdoppelt habe. Dem stehen aber
Entlastungseffekte gegenüber. Denn dadurch, dass frühzeitig auf die Zahl der
freien Parkplätze in der Tiefgarage ... Platz hingewiesen wird, werden die Fahrten
vermieden, die durch eine erfolglose Suche nach einem Parkplatz verursacht
worden sind. Die Fahrzeuge können jetzt auch zügig in die Rampe einfahren,
während sie früher auf dem dem klägerischen Anwesen zugewandten Fahrstreifen
zwei Ampelanlagen passieren mussten. Vor allem aber erscheint fraglich, ob eine
dadurch eventuell verursachte Mehrbelastung angesichts der Grundbelastung der
... Straße überhaupt eine wahrnehmbare Erhöhung des Verkehrslärms bewirken
kann. Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Klärung, weil, wie
dargelegt, der Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG schon unabhängig von der
Lärmbelastung nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus ist im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ... Platz auf dem
Mittelstreifen der ... Straße östlich des klägerischen Anwesens - vor der Kreuzung
... Straße/... Straße - eine Überquerung hergestellt worden. Diese Überfahrt soll,
was für den Senat ohne weiteres erkennbar ist, von Kraftfahrern benutzt werden,
die die südliche Fahrbahn der ... Straße in östlicher Richtung befahren und auf die
nördliche Fahrbahn der ... Straße gelangen wollen. Die Überfahrung des
Mittelstreifens ermöglicht einen Fahrbahn- und Richtungswechsel auf der... Straße,
ohne die Kreuzungsanlage ... Straße/... Straße passieren zu müssen, wodurch
wiederum dieser Knoten entlastet wird. Die Herstellung der Überfahrung stellt sich
als bauliche Maßnahme dar, ist aber nicht von wesentlicher Bedeutung. Sie ist
weder geeignet noch darauf gerichtet, eine Mehrbelastung der nördlichen
Fahrbahn der ... Straße auszulösen. Die Fahrzeuge würden auch ohne die neue
Überfahrt die nördliche Fahrbahn der ... Straße und die Zufahrtsrampe zur
Tiefgarage benutzen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Kraftfahrer,
die ein Parkhaus benutzen wollen, ohne diese "Abkürzung" ein anderes Parkhaus
als die Tiefgarage ... Platz anfahren würden, diese Zahl ist jedoch insbesondere in
Relation zu der Grundbelastung der ... Straße so gering, dass es nach der
Überzeugung des Senats auszuschließen ist, dass sie eine spürbare Erhöhung des
Verkehrslärms bewirkt (vgl. - zu unwesentlichen Baumaßnahmen - BVerwG,
Beschluss vom 27. August 1996, UPR 97, 39; Urteil vom 20. Mai 1998, NVwZ 99,
67; Urteil vom 20. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 360). Entgegen früherer
Behauptungen des Klägers sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts die Fahrbahnen der ... Straße im Zuge der Errichtung der
Tiefgarage nicht näher an sein Anwesen herangerückt (vgl. Seite 4 der
Niederschrift vom 26. Februar 2002, Bl. 555 d. A.).
Soweit also öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG überhaupt im
Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz geändert worden sind,
handelt es sich um Veränderungen, die den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG
von vornherein nicht erfüllen, so dass es nicht auf die weitere Frage ankommt, ob
dadurch die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Sinne des § 41 Abs. 1
BImSchG überschritten wird.
2. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen bestätigt: Eine Tiefgarage
stellt eine Anlage im Sinne des § 22 BImSchG dar, so dass in dem
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob von der Tiefgarage schädliche
Umwelteinwirkungen, also auch erhebliche Lärmbelastungen, auf eine in der
Nachbarschaft gelegene bauliche Anlage ausgehen. Die Verkehrsgeräusche, die
durch die Ein- und Ausfahrt verursacht werden, sind der Anlage Tiefgarage
zuzurechnen (so ausdrücklich Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA-Lärm). Das gilt auch
insoweit, als durch die Tiefgarage eine Zunahme des Verkehrs auf den
angrenzenden öffentlichen Straßen bewirkt wird, wobei allerdings auch
Vorbelastungen (durch den früheren Parkplatz) zu berücksichtigen sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27. August 1989, NVwZ 99, 523 <526>).
Der Kläger hätte also seinen Einwand, von der Tiefgarage gehe insgesamt eine
erhebliche Lärmbeeinträchtigung auf sein Anwesen aus, der Baugenehmigung
entgegenhalten können. Von der Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung vom 18.
August 1983 Widerspruch zu erheben, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Gründe, die er jetzt für seine Untätigkeit vorträgt, liegen im Wesentlichen in
der Sphäre seiner Familie. Weder das Alter des Klägers bzw. das seiner
Rechtsvorgängerin noch die damalige berufliche Betätigung seines Sohnes und
jetzigen Bevollmächtigten stellen Gründe dar, die den Kläger objektiv gehindert
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jetzigen Bevollmächtigten stellen Gründe dar, die den Kläger objektiv gehindert
haben, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Er kann sich auch nicht auf eine
fehlende Erfolgsaussicht seines Widerspruchs berufen. Das ist angesichts seines
jetzigen Vortrags, insbesondere zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, für den
erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es in diesem
Zusammenhang nicht auf die Begründetheit eines evtl. Rechtsbehelfs an.
Der weitere Einwand des Klägers, die Baugenehmigung für die Tiefgarage sei
nichtig, ist weder erheblich noch richtig. Unterstellt, die Baugenehmigung wäre
nichtig, wäre der Kläger zwar nicht durch die Bestandskraft der Baugenehmigung
gehindert, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben geltend
zu machen. Aus einer eventuellen Nichtigkeit der Baugenehmigung würde aber
kein Anspruch auf passiven Schallschutz resultieren. Im Übrigen ist die
Baugenehmigung nicht nichtig. Der Hinweis des Klägers, im
Baugenehmigungsverfahren seien nicht die Rechte der Nachbarn berücksichtigt
worden, wird schon durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage widerlegt,
dass die Regelung des § 22 BImSchG zu beachten sei. Eventuelle Bedenken
bezüglich der Bestimmtheit dieser Auflage führen nicht zur Nichtigkeit der
Baugenehmigung. Diese Auflage räumt dem Kläger möglicherweise, was im
vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden muss, eine Rechtsposition ein, die ihn
berechtigt, auch jetzt noch gegen eine eventuell von der Tiefgarage ausgehende
erhebliche Lärmbelästigung vorzugehen.
3. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz lässt sich ein auf
Gewährung passiven Schallschutzes gerichteter Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte auch nicht aus anderen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen
herleiten. Ein Planergänzungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) steht dem Kläger gegen die
Beklagte schon deshalb nicht zu, weil im Zusammenhang mit der Errichtung der
Tiefgarage kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. Im Übrigen
bedurfte es auch keines Planfeststellungsverfahrens, weil im Zuge der Errichtung
der Tiefgarage keine öffentlichen Straßen gebaut oder wesentlich geändert worden
sind. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 HVwVfG (bzw. eine
Gesamtanalogie inhaltsgleicher fachplanungsrechtlicher Vorschriften) kommt zwar
in Betracht, wenn eine öffentliche Straße aufgrund eines Bebauungsplans gebaut
oder wesentlich geändert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 7. September
1988, NJW 89, 467), diese Voraussetzung liegt hier aber, wie oben dargelegt, nicht
vor. Entgegen dem Vortrag des Klägers bedurfte die Baugenehmigung für die
Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen
Straßen auch keines Bebauungsplans, wie sich aus § 34 BauGB ergibt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes lässt
sich ferner nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis herleiten, das
zwischen dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz 1 und der
Beklagten besteht. Soweit kein förmliches Planverfahren stattgefunden hat,
werden die nachbarlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der
Beklagten als Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straßen (... Straße und
Umfahrungsstraße ... Platz) bezüglich des Verkehrslärms - abgesehen von einem
später zu erörternden Anspruch aus dem Eigentum - abschließend durch die §§ 41
ff. BImSchG geregelt. Diese Vorschriften verbieten es, aus dem nachbarlichen
Verhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Anlieger der Straße
einen Anspruch auf passiven Schallschutz abzuleiten, der von weniger strengen
Voraussetzungen abhängt als sie die §§ 41 ff. BImSchG normieren.
Das öffentlich-rechtliche Nachbarverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten als Eigentümerin des ... Platzes wird durch die baurechtlichen und
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bestimmt, die bei der Errichtung der
Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen zu
beachten sind. Soweit aus diesen Vorschriften kein Abwehranspruch oder kein
Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen die Beklagte (bzw. die Betreiberin der
Tiefgarage) resultiert oder wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht
mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden kann, lässt sich ein
weitergehender Anspruch auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Nachbarrechtsverhältnis herleiten.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Folgenentschädigungsanspruch zu.
Abgesehen von dem speziellen Fall, dass den Inhaber eines
Folgenbeseitigungsanspruchs eine erhebliche Mitverantwortung für die Störung
seines Eigentums trifft und deshalb an die Stelle des Folgenbeseitigungsanspruchs
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seines Eigentums trifft und deshalb an die Stelle des Folgenbeseitigungsanspruchs
ein Entschädigungsanspruch analog § 251 BGB tritt (BVerwG, Urteil vom 14. April
1989, NJW 89, 2484), ist ein solches Rechtsinstitut in der Rechtsprechung nicht
anerkannt und in der Literatur umstritten (vgl. einerseits Schoch, VwGO, § 113,
Vorbemerkung 9; andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113, Rdnr. 89).
Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein
Folgenentschädigungsanspruch wird überhaupt nur für die Situation erörtert, dass
ein Folgenbeseitigungsanspruch "an sich" besteht, die Rechtsbeeinträchtigung
aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigt werden kann, aber
nicht für den Fall, dass Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Bau- und
Immissionsschutzrecht sowie das private Nachbarrecht zur Verfügung stellen,
nicht ergriffen werden. Es war dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin, wie oben
dargelegt, weder unmöglich noch unzumutbar, von diesen
Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Im Übrigen regelt § 41 Abs. 2
BImSchG, der einen Entschädigungsanspruch für den Fall gewährt, dass eine
erhebliche Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen ist, weil physisch-reale
Schutzvorkehrungen nicht möglich oder nicht tunlich sind (wie auch § 74 Abs. 2
Satz 3 HVwVfG), eine ähnliche Situation, wie sie dem
Folgenentschädigungsanspruch zu Grunde liegt. Für den Anspruch auf
Lärmvorsorge stellen die §§ 41 ff. BImSchG daher eine abschließende Regelung
auch gegenüber einem eventuell grundsätzlich anzunehmenden Anspruch auf
Folgenentschädigung dar.
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Eigentümerin des ... Platzes wegen der
von der Tiefgarage ausgehenden Verkehrsgeräusche auch kein Anspruch aus §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger diesen
Anspruch trotz seiner zivilrechtlichen Natur im vorliegenden Verfahren geltend
macht. Er wünscht eine möglichst umfassende Prüfung sämtlicher Ansprüche und
Anspruchsgrundlagen. In seinem Schriftsatz vom 28. Februar/13. März 2003 beruft
er sich darauf, dass die Beklagte als Eigentümerin des ... Platzes als
Gesamtschuldnerin neben der Betreiberin der Tiefgarage wegen des von der
Anlage ausgehenden Verkehrslärms hafte. Der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs.
2 Satz 2 BGB gehört als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zwar in den
Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte, gleichwohl hat der Senat diesen
Gegenstand, der in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den zuvor
erörterten Ausgleichsansprüchen steht, wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im
vorliegenden Verfahren zu prüfen.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob von der Tiefgarage ... Platz einschließlich
der Zu- und Abfahrtbewegungen ein erheblicher Verkehrslärm ausgeht. Denn dem
Kläger steht gegen die Beklagte auch dann kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB zu, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung unterstellt wird. Der Kläger hat
diese Immissionen nämlich nicht zu dulden im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem
gestörten Eigentümer gegenüber dem Störer "an sich" ein Abwehranspruch aus §
1004 BGB zusteht, den er aber aus besonderen Gründen nicht mit Erfolg geltend
machen kann oder den geltend zu machen ihm nicht zuzumuten war oder ist (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978, BGHZ 72, 289 <294>; Urteil vom 7. April
2000, BGHZ 144, 200 <203 ff.>; Urteil vom 23. Februar 2001, BGHZ 147, 45
<49 f.>). Für den Fall, dass von der Tiefgarage erhebliche
Lärmbeeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen oder im
Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auszugehen drohten, was für die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu
unterstellen ist, und die Beklagte als Grundstückseigentümerin neben der
Betreiberin der Anlage überhaupt für diese Immissionen einzustehen hat, was
ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellen ist, stand dem Kläger
auch die Möglichkeit offen, diese Beeinträchtigungen gegenüber der Beklagten als
Eigentümerin des ... Platzes gemäß § 1004 BGB abzuwehren. Daneben bestand
die Möglichkeit, wie oben dargelegt, gegen die Beklagte als
Baugenehmigungsbehörde vorzugehen. Der Kläger hat diese
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen, obwohl sie zumutbar waren. Es
erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Kläger z. B. eine Verlegung der ihn
vor allem beeinträchtigenden Ausfahrt hätte erstreiten können.
Da die von der Tiefgarage ausgehende (unterstellt erhebliche)
Lärmbeeinträchtigung, von dem Kläger nicht aus besonderen, rechtlich
übergeordneten Gründen (z. B. nach § 41 Abs. 2 BImSchG) zu dulden waren,
sondern er (bzw. seine Rechtsvorgängerin) es lediglich versäumt hat,
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sondern er (bzw. seine Rechtsvorgängerin) es lediglich versäumt hat,
Abwehrrechte geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, liegt keine
Duldungspflicht im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, so dass dem Kläger
auch kein Anspruch aus dieser Vorschrift zusteht. Das gilt umso mehr, als nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auch jetzt noch eine unzumutbare
Beeinträchtigung auf der Grundlage der der Baugenehmigung beigefügten Auflage
(gegenüber der zuständigen Behörde und in dem dafür vorgesehenen Verfahren)
durchsetzen kann.
II. Die Sachverhaltskomplexe Sperrung der F.- und der ... Straße, Inbetriebnahme
der Tiefgarage D. Gelände, Aufstufung der ... Straße zur Landesstraße, Änderung
der Fahrbahnmarkierungen der in früheren Jahren, kapazitätssteigernde
Optimierung der Schaltung der Ampelanlagen und - schließlich - die allgemeine
Verkehrszunahme auf der ... Straße können gemeinsam beurteilt werden.
1. Ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert daran,
dass in keinem der Fälle ein erheblicher Eingriff in die bauliche Substanz der ...
Straße vorgenommen worden ist. Auch wenn man unterstellt, dass diese
Maßnahmen oder einzelne dieser Maßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs
und damit auch zu einer Erhöhung der Lärmbelastung geführt haben, ist § 41 Abs.
1 BImSchG schon deshalb nicht anwendbar, weil es an dem Merkmal des
baulichen Eingriffs fehlt. Der Kläger führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe
in seinem Urteil vom 9. Februar 1995 (BVerwGE 93, 367 <370>) ausdrücklich
offen gelassen, ob auch verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen den
Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG erfüllen können. Diese Frage ist jedoch durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1996 (UPR 97, 107)
hinreichend geklärt. Dort ist entschieden, dass wesentliche bauliche
Veränderungen an einem anderen Streckenabschnitt (Anbindung einer
Neubaustrecke) nicht den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen, auch wenn
sie zu einer Verkehrssteigerung im streitigen Abschnitt führen. Das muss nach
Auffassung des erkennenden Senats erst Recht gelten, wenn die Belastung der ...
Straße mittelbar durch Sperrung anderer Straßen oder Anbindung anderer
Anlagen erhöht worden sein sollte.
2. Ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes wegen einer Steigerung
des Verkehrslärms ohne Eingriff in die bauliche Substanz der Straße, also ein
Anspruch auf Lärmsanierung an einer bestehenden Straße, lässt sich allenfalls aus
Art. 14 GG oder wie der Bundesgerichtshof formuliert, aus "enteignendem" oder
"enteignungsgleichem" Eingriff herleiten (vgl. Urteil vom 10. November 1987, NJW
88, 900; und Urteil vom 21. Januar 1999, DVBl. 99, 603). Dieser Anspruch besteht
neben dem Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG und setzt im Gegensatz zu diesem
keine bauliche Veränderung an der Straße voraus (vgl. Jarass, a. a. O., § 42 Rdnr.
7). Er greift aber nur bei einer Lärmbelastung, die nicht nur die
Erheblichkeitsschwelle (der §§ 3 und 22 BImSchG), sondern darüber hinaus auch
die - deutlich darüber liegende - Enteignungsschwelle überschreitet. Der Anspruch
gehört nach § 40 Abs. 2 VwGO vor die Zivilgerichte und ist auf eine Entschädigung
gerichtet. Die Entschädigung besteht grundsätzlich in der Gewährung passiven
Schallschutzes, kann aber auch eine Wertminderung erfassen (vgl. zu diesem
Anspruch insgesamt: Boujong, UPR 87, 207; Steinberg, Fachplanungsrecht, 3.
Aufl., Seite 252 ff.). Ob man diesen Anspruch aus "enteignungsgleichen" Eingriff,
aus Aufopferung oder aus einer entschädigungspflichtigen Inhaltsbestimmung des
Eigentums nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG herleitet, ist ohne praktische Relevanz.
Soweit der Anspruch aus einem tatsächlichen Zuwachs der Verkehrsmenge
resultiert, spricht für die Terminologie des Bundesgerichtshofs, dass schwerlich von
einer Inhaltsbestimmung des Eigentums gesprochen werden kann, wenn die
Lärmbeeinträchtigung weder auf einer normativen Bestimmung noch auf einer
Regelung durch Verwaltungsakt, sondern auf einer rein tatsächlichen Entwicklung
beruht.
Dieser Anspruch aus Art. 14 GG ist nicht (mehr) Gegenstand des hier noch
anhängigen Verfahrensteils, sondern durch die - den erkennenden Senat
bindenden - Beschlüsse des 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. Februar 1998 (14 UE 1897/91) und 27. März 1998 (14 UE 794/98)
abgetrennt und an das Landgericht Wiesbaden verwiesen worden.
Die jeweiligen Beschlussformeln stellen zwar auf den ersten Blick auf den Umfang
der Entschädigung ab, aber aus den Begründungen des Verweisungsbeschlusses
und des zurückverweisenden Urteils vom 24. Februar 1998 ist zu entnehmen, dass
der 14. Senat diejenigen Ansprüche abtrennen und an das Landgericht Wiesbaden
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der 14. Senat diejenigen Ansprüche abtrennen und an das Landgericht Wiesbaden
verweisen wollte, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen.
Dazu gehört neben dem Anspruch aus Amtshaftung auch der
Lärmsanierungsanspruch aus Art. 14 GG. Soweit dieser Anspruch "nur" passiven
Schallschutz gewährt, ist er als minus in dem Anspruch auf Entschädigung wegen
Wertminderung mitenthalten und somit letztlich auch durch die Beschlussformel
des Verweisungsbeschlusses gedeckt.
Eine andere Betrachtung würde voraussetzen, dass der 14. Senat diesen eindeutig
in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Anspruch in Anwendung
des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht an das Landgericht Wiesbaden verweisen,
sondern zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen
wollte. Dieser Auslegung steht entgegen, dass sich der 14. Senat in seinem
Verweisungsbeschluss ausdrücklich mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auseinander
gesetzt und eine Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt
hat, der auf Entschädigung wegen Wertminderung gerichtete Anspruch betreffe
einen anderen Streitgegenstand als die in die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte fallenden Begehren. Von einem unterschiedlichen
Streitgegenstand wäre aber dann nicht mehr auszugehen, wenn lediglich nach der
Höhe der Entschädigung zu differenzieren wäre.
Diese Auslegung des Verweisungsbeschlusses wird durch die Gründe des
zurückverweisenden Urteils vom 24. Februar 1998 bestätigt, weil in diesem Urteil
alle (nach der Abtrennung verbleibenden und möglicherweise einschlägigen)
Anspruchsgrundlagen dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
zugeordnet und nicht der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterworfen
werden. Der 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar in seinem
Verweisungsbeschluss vom 26. März 1998 (Seite 11) ausdrücklich von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen; diese Divergenz bezieht sich
aber auf die Frage, ob die Ansprüche aus §§ 41, 42 BImSchG und § 74 Abs. 2
Sätze 2 und 3 HVwVfG auch Beeinträchtigungen oberhalb der Enteignungsschwelle
erfassen. Diese Frage ist zu bejahen, ohne dass dadurch - wegen der
unterschiedlichen sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch aus
"enteignungsgleichem Eingriff" obsolet wird.
Durch diese Auslegung der Entscheidungen des 14. Senats des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs erleidet der Kläger keinen Rechtsnachteil, weil der
Anspruch aus Art. 14 GG, der am ehesten geeignet sein kann, sein Begehren zu
tragen, bei dem dafür zuständigen Landgericht Wiesbaden anhängig ist.
3. Wegen der oben (II) genannten verkehrsregelnden und -lenkenden Maßnahmen
steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung passiven
Schallschutzes auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis zu.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast
für die ... Straße und dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz
1 werden durch die oben (unter II. 1. und 2.) erörterten Ansprüche abschließend
geregelt; sie lassen keinen Raum für davon abweichende Ansprüche auf
Lärmsanierung. Insbesondere lässt sich ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen
einer Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm unterhalb der
Enteignungsschwelle nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis (oder
ähnlichen Rechtsinstituten) herleiten, die weniger strenge Voraussetzungen
aufstellen als die §§ 41 ff. BImSchG.
III. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch wegen der auf dem ...
Platz durchgeführten Veranstaltungen kein Anspruch auf Gewährung passiven
Schallschutzes zu.
1. Ein Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert schon daran, dass von den
Veranstaltungen, auch wenn sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden,
kein Verkehrslärm ausgeht. Denn unter Verkehrslärm im Sinne dieser
Bestimmungen ist der durch typische Verkehrsabläufe, insbesondere durch die
Benutzung von Kraftfahrzeugen verursachte Lärm zu verstehen (vgl.
Landmann/Rohmer, a.a.O., § 41 Rdnrn. 26 bis 28).
2. Ein Entschädigungsanspruch, der auf Gewährung passiven Schallschutzes
hinausläuft, lässt sich auch insoweit nicht aus dem öffentlich-rechtlichen
Nachbarverhältnis herleiten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als
Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz 1 und der Beklagten als derjenigen
Behörde, die über die Zulassung der (genehmigungs- oder anzeigenpflichtigen)
Veranstaltungen zu entscheiden hat, werden durch die in dem jeweiligen
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Veranstaltungen zu entscheiden hat, werden durch die in dem jeweiligen
Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Vorschriften geregelt. Bei der
Anwendung dieser Vorschriften entsteht keine planwidrige Gesetzeslücke, die
durch einen Rückgriff auf das allgemeine öffentlich-rechtliche
Nachbarrechtsverhältnis geschlossen werden müsste. Im Rahmen dieser
Zulassungsverfahren hat die Beklagte jeweils zu prüfen, ob die zu erwartende
Lärmbeeinträchtigung den Anwohnern zuzumuten ist. Dem Kläger steht und stand
die Möglichkeit offen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, seine
Lärmschutzbelange in diesen Verfahren sowohl vorbeugend als auch im Rahmen
nachträglicher Feststellungsklagen geltend zu machen. Soweit diese
Rechtsschutzverfahren für den Kläger keinen Erfolg hatten, muss davon
ausgegangen werden, dass sein Anwesen keinen unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt war. Sollte die gerichtliche Klärung ergeben,
dass einzelne Veranstaltungen deshalb zu Unrecht zugelassen worden sind, weil
sie das klägerische Anwesen einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung
ausgesetzt haben, kann darin eine Amtspflichtverletzung liegen, die die Beklagte -
bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu Schadensersatz verpflichtet. Dieser
Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, einen dadurch eventuell
verursachten Vermögensschaden auszugleichen.
Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes von
seiner Zielfunktion her nur in Betracht, wenn eine fortdauernde Lärmbelastung
ausgeglichen oder verhindert werden soll. Durch einzelne Veranstaltungen, die -
hier unterstellt - zugelassen worden sind, obwohl sie wegen der Lärmimmissionen
nicht hätten zugelassen werden dürfen, geht aber keine andauernde
Lärmbeeinträchtigung aus.
IV. Der Hilfsantrag ist nicht begründet.
Für den Senat besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um der
Aufsichtsbehörde Gelegenheit zum Erlass einer abschließenden
Verwaltungsentscheidung zu geben. Der Anspruch auf Gewährung passiven
Schallschutzes ist, auch wenn er auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielt,
im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen, so dass ein Vorverfahren
nicht vorgesehen ist. Ferner ist bezüglich der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch
auf Gewährung passiven Schallschutzes zusteht, weder ein Ermessens- noch ein
Beurteilungsspielraum eröffnet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt. Schließlich hat sich der Kläger mit der Erhebung einer "Untätigkeitsklage"
selbst entschlossen, das Gerichtsverfahren ohne Vorverfahren durchzuführen.
Für eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht liegen nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen vor (vgl. § 130 VwGO).
V. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren
abzulehnen. In keinem der Anträge wird eine Tatsachenbehauptung aufgestellt
oder ein konkretes Beweisthema benannt. Es handelt sich vielmehr um
Ausforschungsanträge, die auf Gutachten, Maßnahmen oder Ereignisse hindeuten,
aus deren Kenntnis der Kläger für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will. Darüber
hinaus kommt es auf die in den Beweisanträgen angedeuteten Fragen rechtlich
nicht an, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Für die geltend
gemachten und hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen ist weder die tatsächliche
Lärmbelastung des klägerischen Anwesens noch die nähere Ausgestaltung des
Erbbauvertrages zwischen der Beklagten und der Betreiberin der Tiefgarage
erheblich. Das gilt auch für die in dem Beweisantrag zu 10 angesprochenen
Aspekte. Schließlich ist für den Senat nicht erkennbar, welche konkreten
Tatsachen sich als "Ergebnis" aus einer Beiziehung der in dem Beweisantrag zu 11
zitierten Verfahrensakten ergeben sollen. Eine "Gesamtbetrachtung" ist rechtlich
unerheblich, weil die Voraussetzungen der hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen
konkret festgestellt werden müssen.
Nach allem ist die Klage des Klägers abzuweisen und seine weitergehende
Berufung zurückzuweisen. Da dem Beigeladenen keine weitergehenden
Rechtspositionen zustehen, müssen auch dessen Rechtsmittel ohne Erfolg
bleiben.
Auf das Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen, auf das in diesem Urteil
nicht ausdrücklich eingegangen worden ist, kommt es nach der Rechtsauffassung
des erkennenden Senats von vornherein nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.