Urteil des HessVGH vom 25.09.2001

VGH Kassel: rechtliches gehör, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, asylverfahren, stillschweigend, aufklärungspflicht, bekanntgabe, beweiswürdigung, hessen, geschwister, pauschal

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 2284/01.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86 VwGO, § 108 VwGO, §
138 Nr 3 VwGO, Art 16a GG
(Asylverfahren: Berufungszulassung - Gehörsrüge - Verstoß
gegen Aufklärungspflicht)
Gründe
Der auf den asylrechtlichen Teil des Verfahrens beschränkte Antrag ist zulässig (§
78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund,
der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann,
nicht dargetan.
Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angegriffene Urteil nicht zu Lasten
der Kläger zu 2) bis 4) und 9) von den Urteilen des beschließenden Senats vom
19. April 1995 - 12 UE 253/95 -, vom 14. August 1995 - 12 UE 2496/94 - und vom
23. März 1998 - 12 UE 2918/96.A - ab.
Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. In
Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die
Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung
und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie
die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 =
EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ
1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen
(BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die
Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus,
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem
Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat.
Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich
erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil
erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH,
10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633
Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung
dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom
Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese
stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B
2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem
erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art
unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS
1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu
BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und
damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt
oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden
Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der
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Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der
Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie
durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision)
gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr.
13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil
auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung
versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG
Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die
Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare
Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12
UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132).
Zu Unrecht meinen die Kläger, das Verwaltungsgericht weiche in dem
dargestellten Sinne von den oben genannten Entscheidungen des beschließenden
Senats über die Verfolgungsgefahr für wehrdienstpflichtige junge Christen aus der
Türkei ab, obwohl es sich mit den grundsätzlichen Feststellungen und
Ausführungen des beschließenden Senats mit keinem Wort auseinandersetze und
ihnen somit nicht ausdrücklich widerspreche. Entgegen der Auffassung der Kläger
ist hierin keine rechtsgrundsätzliche Abweichung zu sehen. Dem
Verwaltungsgericht konnte zwar die mögliche Wehrpflichtigkeit der genannten
Kläger und die daraus nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats im
Allgemeinen folgende Verfolgungsgefahr durch Zwangsbeschneidung bewusst
sein, mit dem Schweigen zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht jedoch
keinen abweichenden Grundsatz über Rechts- oder Tatsachenfragen ausdrücklich
aufgestellt oder stillschweigend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies könnte
im Rahmen des Zulassungsverfahrens allenfalls dann angenommen werden, wenn
diese Frage während des Klageverfahrens von einem der Beteiligten oder dem
Gericht erörtert worden wäre; dies war jedoch hier nicht der Fall. Auf die
wehrpflichtigen Christen möglicherweise drohende Verfolgung ist weder in der
Klagebegründung vom 25. März 1994 noch später von den Klägern abgestellt.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Mai 2001
ist der Niederschrift zufolge der Fragenkomplex um die Verfolgung im Wehrdienst
nicht erörtert worden, obwohl alle Kläger persönlich anwesend waren. Unter diesen
Umständen kann eine zur Zulassung führende Divergenz nicht festgestellt werden.
Weder das vollständige Außerachtlassen eines Tatbestandskomplexes noch die
darauf beruhende Nichtanwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen des dem
Verwaltungsgericht übergeordneten Berufungsgerichts kann als Divergenz im
Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG anerkannt werden.
Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte
grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C
46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -,
EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -,
EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein
klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des
zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt
werden können (Hess. VGH 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, EZAR 633 Nr. 30 =
FamRZ 1999, 1267).
Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung
anhand des vorliegenden Falles, "ob die zur Annahme einer inländischen
Fluchtalternative notwendige wirtschaftliche Existenzmöglichkeit durch Geschwister
und Verwandte aus dem Ausland bereits dann angenommen werden kann, wenn
lediglich pauschal festgestellt wird, dass diese arbeiten oder ob hierzu auch
konkrete Feststellungen über deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft zu treffen sind." Wie in der Zulassungsschrift näher
dargelegt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, in welcher Weise die Gerichte die
Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative festzustellen und in der
schriftlichen Entscheidung darzustellen haben. In der ebenfalls zitierten
Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die allgemeinen
Voraussetzungen für die Annahme einer internen Fluchtalternative für Christen in
der Türkei jedenfalls für die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung
anhand der damals vorliegenden Erkenntnisgrundlagen überprüft und festgestellt
worden. Die Kläger haben nicht ausreichend dargetan, dass anhand ihres Falles
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worden. Die Kläger haben nicht ausreichend dargetan, dass anhand ihres Falles
darüber hinausgehende verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen werden
können. Die von ihnen formulierte Frage bezieht vielmehr Einzelheiten der
Sicherung einer wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit ein, die so sehr von den
individuellen Umständen abhängig sind, dass sie einer grundsätzlichen Klärung
nicht zugeführt werden können. Dabei muss offen bleiben, ob die Feststellungen
des Verwaltungsgerichts mit den Anforderungen des beschließenden Senats in
seiner ständigen Rechtsprechung vereinbar sind.
Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei
verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann dieser
keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG;
vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht
darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und
erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1,
108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp,
VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht
darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -,
BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die
Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der
Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass
das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht
etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG,
15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH,
23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Hess. VGH, 17.02.1995 - 12 UZ 328/95 -). Unter
Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das
Verwaltungsgericht habe das Klagevorbringen in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis
genommen und damit rechtliches Gehör versagt.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist darin, dass das Verwaltungsgericht keine
Feststellungen über die rechtlichen Verpflichtungen und die Bereitschaft und
Fähigkeit ihrer Verwandten zur Zahlung von Unterstützungsleistungen an sie in
Istanbul trifft, eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu sehen. Legt man die
hierzu nach der Verhandlungsniederschrift feststellbaren Erklärungen der Kläger
zugrunde, erscheinen die gegen die summarischen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vorgebrachten Bedenken der Kläger allerdings nicht
unbegründet. Insbesondere fehlt es sowohl in dem Verhandlungsprotokoll als auch
in den Entscheidungsgründen an konkreten tatsächlichen Feststellungen über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in den Entscheidungsgründen
genannten Familienangehörigen und über deren Leistungsfähigkeit und -
bereitschaft für Unterstützungszahlungen an die Kläger nach deren Rückkehr in die
Türkei und im Übrigen auch an Feststellungen über den Unterhaltsbedarf der
Kläger in Istanbul und die Höhe der hierfür notwendigen Geldleistungen aus dem
Ausland. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass das
Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht besondere
Anforderungen an die Feststellung von allgemeinen Tatsachen aufgestellt haben,
die für die Prognose einer politischen Verfolgungsgefahr und die Möglichkeit einer
inländischen Fluchtalternative benötigt und herangezogen werden (vgl. dazu
BVerfG-Kammer, 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -, EZAR 203 Nr. 9 = NVwZ-Beil.
1997, 65 = InfAuslR 1997, 273; BVerfG-Kammer, 22.01.1999 - 2 BvR 86/97 -, EZAR
201 Nr. 30 = NVwZ-Beilage 1999, 81 = InfAuslR 1999, 273; BVerwG, 05.07.1994 -
9 C 158.95 -, BVerwGE 96, 200 = EZAR 202 Nr. 25; BVerwG, 31.10.1994 - 9 C
25.94 -, EZAR 630 Nr. 34 = VBlBW 1995, 136). Auch unter Berücksichtigung dieser
Entscheidungen lässt sich jedoch im vorliegenden Fall eine Verletzung rechtlichen
Gehörs nicht feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 5.
Juli und 31. Oktober 1994 nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
als verletzt angesehen, sondern das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO; dessen Nichtbeachtung stellt indes keinen Zulassungsgrund
im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO dar. Das
Bundesverfassungsgericht hat in den Kammer-Beschlüssen vom 24. März 1997
und vom 22. Januar 1999 die Verpflichtung zur vorherigen Bekanntgabe von
Erkenntnisquellen im Zusammenhang mit der Feststellung allgemeiner politischer
oder wirtschaftlicher Verhältnisse in dem Verfolgerstaat als Teil der gerichtlichen
Verpflichtungen zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs. 1 GG angesehen. Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn ein
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103 Abs. 1 GG angesehen. Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn ein
Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall Feststellungen über die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Verwandten von Asylklägern trifft, ohne
hierzu ausreichende Grundlagen und tatsächliche Einzelheiten zu erörtern und
zum Gegenstand seiner Überzeugungsbildung zu machen. Die nicht ausreichende
Feststellung individueller Prognosetatsachen ist nicht mit der Verweigerung
rechtlichen Gehörs gleichzusetzen.
Möglicherweise ist darin eine mit dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs.1 GG
nicht zu vereinbarende (zur "Ermittlungstiefe" allg. m. w. N. BVerfG-Kammer,
03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, EZAR 212 Nr. 11 = NVwZ-Beil. 2000, 78 = DVBl. 2000,
1048; BVerfG-Kammer, 22.07.1996 - 2 BvR 1416/94 -, EZAR 631 Nr. 43 = NVwZ-
Beil. 1997, 11 = InfAuslR 1996, 355) oder dem allgemeinen Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG zuwiderlaufende ( dazu allg. m. w. N. BVerfG-Kammer, 08.06.2000 - 2
BvR 2279/98 -, EZAR 215 Nr. 21; BVerfG-Kammer, 16.10.1998 - 2 BvR 1328/96 -,
EZAR 206 Nr. 12 = NVwZ-Beil. 1999, 10 = DVBl. 1999, 165 = InfAuslR 1999, 41)
Verfahrensweise oder ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG (dazu m. w . N. BVerfG-Kammer, 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.)
zu sehen, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren festgestellt werden kann; ein
Zulassungsgrund wegen Versagung rechtlichen Gehörs lässt sich daraus aber
nicht ableiten. Die damit verbundene zusätzliche Belastung des
Bundesverfassungsgerichts ist unter Umständen rechtspolitisch nicht erwünscht,
als Folge der besonderen Beschränkung des Instanzenzugs in Asylstreitverfahren
aufgrund des gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsprozess (vgl. § 124 Abs. 2
VwGO) eingeschränkten Zulassungskatalogs (vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG) mit dem
unterschiedlichen Zulassungssystem aber untrennbar verbunden, wobei es nicht
als unsachgerecht erscheinen kann, dass bei einem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht fortzusetzen
ist und nicht bei dem Berufungsgericht, das an einer Zurückverweisung an das
Verwaltungsgericht seinerseits gehindert ist (vgl. § 79 AsylVfG und § 130 VwGO).
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154
Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.