Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, öffentliche ordnung, auflage, einreise, sicherheit, reformatio in peius, niederlassungsvertrag, beschränkung, sittlichkeit, unselbständige erwerbstätigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VII OE 72/75
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 AuslG, Art 1 Abs
2 NiederlVtr GRC, § 2 Abs 1
AuslG, § 55 Abs 3 AuslG
Tatbestand
Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist
verheiratet und hat drei, in den Jahren 1960, 1961 und 1964 geborene Kinder. Er
befindet sich seit Oktober 1969 in der Bundesrepublik Deutschland; seine Familie
ist ihm kurze Zeit später gefolgt.
In dem ersten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab der Kläger als
Zweck seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland an:
"Arbeitsaufnahme als Maschinenarbeiter". Abgesehen von der Zeit einer knapp 2-
jährigen Arbeitslosigkeit (Juni 1972 bis Mai 1974) war der Kläger stets als
Arbeitnehmer (Maschinenarbeiter, Schlosser, Kraftfahrzeugmechaniker)
erwerbstätig. Schon kurz nach seiner Einreise bat er die Ausländerbehörde, die
Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis ("Berechtigt nur zur Ausübung einer
Tätigkeit als Arbeitnehmer in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis des zuständigen
Arbeitsamts") fallen zu lassen, weil er sich als Fuger bzw als Drahtzaunerrichter
selbständig machen wolle. Seine Bemühungen hatten keinen Erfolg, ohne daß es
zunächst zu einem formlosen Ablehnungsbescheid kam.
Anlaß für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren war ein erneuter Antrag des
Klägers vom 21.6.1974 auf Beseitigung der Beschränkung seiner
Aufenthaltserlaubnis. In dem Antragsschreiben gab der Kläger an, er wolle sich
selbständig machen und seinen Lebensunterhalt durch Exporte von Autoteilen
(nach Griechenland) verdienen. Nach Anhörung der Industriekammer und
Handelskammer K. und des Ordnungsamts der Beklagten lehnte die
Ausländerbehörde der Beklagten den Antrag durch Bescheid vom 28.10.1974 ab.
Die eingehende Begründung schließt mit der Zusammenfassung:
"Bei Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und arbeitspolitischer
Gesichtspunkte sowie nach Abwägung Ihrer Interessen an der Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit mit den öffentlichen Interessen an der
Beibehaltung der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
entgegenstehenden Auflage in Ihrer Aufenthaltserlaubnis war nach
pflichtgemäßem Ermessen Ihr Antrag im Interesse der öffentlichen Ordnung
abzulehnen".
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.11.1974 Widerspruch ein. Er rügte,
daß ihn die Beklagte in einer Zeit steigender Arbeitslosigkeit an seiner
Arbeitnehmertätigkeit festhalten wolle, obwohl er damit rechnen müsse, im Zuge
der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung seinen Arbeitsplatz zu verlieren und dann -
wie schon früher einmal - wieder auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen zu
sein, statt als Gewerbetreibender seinen und seiner Familie Lebensunterhalt selbst
zu verdienen und außerdem noch aus seinem Einkommen Steuern zu zahlen.
Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach §§ 6ff HAG-VwGO wies der
Regierungspräsident in K. den Widerspruch durch Bescheid vom 27.3.1975 zurück.
Er legte dar, daß die Beklagte bei der Ablehnung des Antrags des Klägers nicht
ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Für eine dem Kläger günstige
Ermessensentscheidung spreche nur die Tatsache, daß sich der Kläger schon
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Ermessensentscheidung spreche nur die Tatsache, daß sich der Kläger schon
länger als 5 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Gegen eine ihm
günstige Ermessensentscheidung dagegen sprächen mehrere gewichtigere
Gesichtspunkte. Jede selbständige Erwerbstätigkeit eines Ausländers fördere
dessen Einwanderungswillen. Die ständige Niederlassung von Ausländern könne
jedoch nicht unbeschränkt zugelassen werden, weil die Bundesrepublik
Deutschland kein Einwanderungsland sei und weil sie infolge des zweiten
Weltkrieges Millionen von Vertriebenen und Flüchtlingen aufgenommen habe und
auch in Zukunft deutsche Volkszugehörige werde aufnehmen müssen. Überdies
bestehe auch kein volkswirtschaftliches Interesse daran, daß der Kläger ein
Handelsgewerbe betreibe. Auf den deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag
und Schiffahrtsvertrag könne sich der Kläger nicht berufen, weil dadurch die
Befugnisse der Ausländerbehörde nach § 7 AuslG nicht eingeschränkt würden. In
der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit liege schließlich auch keine unbillige Härte für den Kläger, so daß
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
Nach Erhalt dieses Widerspruchsbescheides erhob der Kläger am 16.4.1975 Klage
im Verwaltungsstreitverfahren. Er meinte, der Widerspruchsbescheid habe seine
Einwendungen gegen die Begründung des versagenden Bescheides nicht
gebührend berücksichtigt; er beruhe auf den gleichen Ermessensfehlern wie der
Erstbescheid.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt K. vom 28.10.1974 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K. vom
27.3.1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom
21.6.1974 auf Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie legte dar, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 14.8.1975 statt, weil der
Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf
Ermessensfehlern beruhe. So sei beispielsweise nicht die in Art 1 Abs 1 des
deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages
enthaltene Wohlwollensklausel berücksichtigt worden. Ferner habe die Beklagte
nicht bedacht, daß es im Hinblick auf die gegenwärtige Konjunktur wünschenswert
sei, daß der Kläger eines Tages seinen Arbeitsplatz frei mache, ohne der
Arbeitslosenversicherung zur Last zu fallen, daß er vielmehr dann seinen und
seiner Familie Lebensunterhalt aus den Einkünften seines selbständigen Gewerbes
bestreiten und darüber hinaus auch noch zum Steueraufkommen beitragen
könne. Es müsse allerdings vorher geprüft werden, ob in Griechenland überhaupt
eine Marktlücke für den vom Kläger beabsichtigten Import von gebrauchten
Autoteilen bestehe; nur wenn dies der Fall sei, könne der Kläger aus dem
beabsichtigten Gewerbe Gewinn erzielen. Ferner bedürfe es noch der Prüfung, ob
das Ansehen der deutschen Wirtschaft in Griechenland durch die beabsichtigte
Gewerbeausübung des Klägers tatsächlich Schaden leiden werde; die Beklagte
fürchte dies nur, weil sie Zweifel habe, ob der Kläger über das für den Export
gebrauchter Autoteile ausreichende Fachwissen sowie über die dafür erforderlichen
technischen und betrieblichen Möglichkeiten verfüge. Derartige Zweifel reichten für
die Versagung der vom Kläger beantragten unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis
nicht aus. Nach alledem habe die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide antragsgemäß zur Neubescheidung verpflichtet werden müssen".
Gegen das ihr am 25.8.1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.9.1975
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Ermessensspielraum der
Ausländerbehörde werde durch die Wohlwollensklausel des deutsch-griechischen
Vertrages nur in der Weise beeinflußt, daß in Zweifelsfällen zugunsten des
Ausländers zu entscheiden sei. Ein solcher Zweifelsfall liege hier nicht vor. Das
Verwaltungsgericht habe die Grenzen überschritten, die der richterlichen
Nachprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO gesetzt seien.
Werde ein zur Behebung des inländischen Arbeitskräftemangels eingereister
Ausländer nicht mehr als Arbeitnehmer benötigt, müsse er in seine Heimat
zurückkehren, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei. Es
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zurückkehren, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei. Es
gehe aber nicht an, einem solchen Ausländer trotz erheblicher
wirtschaftspolitischer Bedenken die Gewerbeausübung zu gestatten, damit er bei
etwaigem Verlust seines Arbeitsplatzes nicht der Arbeitslosenversicherung zur
Last falle. Der Kläger besitze nicht die für das beabsichtigte Gewerbe erforderliche
fachliche Eignung. Er habe zwar in metallverarbeitenden Berufen gearbeitet, er
beherrsche jedoch die deutsche Sprache nur unzureichend und verfüge auch nicht
über kaufmännische Erfahrungen. Aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die
von der Industriekammer und Handelskammer geäußerten Bedenken sei es nicht
zu beanstanden, daß die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis aufrechterhalten
werde.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, aufgrund der Wohlwollensklausel
des deutsch-griechischen Vertrages sei seiner Klage zu Recht stattgegeben
worden. Das Verwaltungsgericht habe die Ermessensentscheidung der Beklagten
zu Recht beanstandet. Der Kläger hat eine Bescheinigung des griechischen
Generalkonsulats vom 31.1.1976 vorgelegt, wonach von griechischen Importeuren
regelmäßig gebrauchte Kraftfahrzeuge, Maschinen und Ersatzteile nach
Griechenland eingeführt würden; diese Einfuhr sei gestattet, wenn dabei die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet würden. Ferner hat der Kläger die
Erklärung eines griechischen Unternehmens vorgelegt, das sich mit Import
gebrauchter Ersatzteile und Kraftfahrzeuge befaßt; danach ist der Kläger mit dem
Einkauf dieser Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
worden.
Die einschlägigen Behördenakten sind Gegenstand der Berufungsverhandlung
gewesen. Auf den Inhalt der Akten und Beiakten wird zur Ergänzung des
Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers, den Bescheid der
Ausländerbehörde der Beklagten vom 28.10.1974 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in K. aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der
Versagungsbescheid ist rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger jedenfalls nicht
mit der dem Bescheid beigefügten Begründung eine auflagenfreie
Aufenthaltserlaubnis, die dem Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit
ermöglicht, versagen durfte. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die
Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm den
Export von Autoteilen bzw Gebrauchtwagen nach Griechenland ermöglicht, erneut
prüft und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet, §
113 Abs 4 Satz 2 VwGO. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger hat sein Klagebegehren zutreffend in die Form einer
Verpflichtungsklage gekleidet, gerichtet auf Neubescheidung seines Antrags auf
Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis. Die von der Beklagten
vorgenommene Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis (nur unselbständige
Tätigkeit erlaubt) stellt keine von der Aufenthaltserlaubnis trennbare, selbständige,
als solche den Kläger belastende rechtliche Regelung dar, die im Wege der
Anfechtungsklage - losgelöst von der Aufenthaltserlaubnis - selbständig
angefochten und vom Gericht aufgehoben werden kann. Vielmehr handelte es sich
hierbei um eine "modifizierende Auflage" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.2.1974, Az IV C 73/72, VerwRspr Band 26
Nr 42 S 195); als solche ist sie lediglich unselbständiger Bestandteil der
Aufenthaltserlaubnis, deren konkreten Inhalt sie mitbestimmt. Die Beklagte hat
dem Kläger somit nicht etwa (nebeneinander) eine unbeschränkte
Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese sodann durch eine (selbständige) Auflage
eingeschränkt, so daß die Aufhebung nur dieser (selbständigen) Auflage eine
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eingeschränkt, so daß die Aufhebung nur dieser (selbständigen) Auflage eine
unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte, vielmehr hat die dem Kläger
erteilte Aufenthaltserlaubnis infolge der hinzugefügten Auflage von vornherein den
Inhalt, daß sein Aufenthalt nur zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit erlaubt
wird. Weil der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchte, begehrt
er mit Recht nicht die Aufhebung einer Belastung, sondern die Erweiterung der ihm
erteilten eingeschränkten Erlaubnis. Für ein solches Begehren, das auf den Erlaß
eines begünstigenden Verwaltungsakts abzielt, ist die Verpflichtungsklage die
richtige Klageart (vgl BVerwG, aaO).
Der Kläger begehrt allerdings nicht (schon) die positive Verpflichtung der
Beklagten zur Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis, die ihm den
selbständigen Betrieb des Exportgewerbes ermöglicht, sondern nur die
Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags. Diese
Antragsbeschränkung ist sachdienlich. Die Sache ist nämlich beim derzeitigen
Stand der Sachverhaltsaufklärung für eine positive Verpflichtung noch nicht
spruchreif. Das Gericht darf unter den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles der von der zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu
treffenden Entscheidung nicht vorgreifen; folglich ist es auch nicht verpflichtet, die
Sache durch eigene Sachverhaltsaufklärung anstelle der Beklagten spruchreif zu
machen. Das grundgesetzlich verankerte Gewaltenteilungsprinzip (Art 20 Abs 2
und 3 GG) verbietet der rechtsprechenden Gewalt mit ihrer im Verhältnis zur
vollziehenden Gewalt nur kontrollierenden Funktion grundsätzlich ein Tätigwerden
dort, wo die für die Verwaltungsentscheidung zuständige und verantwortliche
Behörde als Teil der vollziehenden Gewalt selbst noch nicht geprüft und
entschieden hat und wo auch das Rechtsschutzbegehren des Bürgers unter den
gegebenen Umständen keine sofortige Prüfung und Entscheidung des Gerichts
anstelle der zuständigen Behörde verlangt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte
in ihrer Funktion als Ausländerbehörde bei ihrer - allerdings fehlerhaften -
Rechtsauffassung keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung; außerdem traf
sie ihre Entscheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Deshalb muß ihr
nach dem Gewaltenteilungsprinzip die Möglichkeit gegeben werden, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zunächst selbst den Sachverhalt bis
zur Entscheidungsreife aufzuklären und sodann die ihr zustehende
Sachentscheidung zu treffen. Da der dem Kläger zustehende gerichtliche
Rechtsschutz auf diese Weise nicht unzumutbar erschwert oder verzögert wird, weil
davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte ihrer Pflicht zur
Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
in gleicher Weise nachkommen wird wie einer positiven Verpflichtung zur Erteilung
der begehrten Aufenthaltserlaubnis, hat sich die Verurteilung der Beklagten
folglich darauf zu beschränken, sie zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Aber selbst wenn diese Rechtsauffassung des Senats unzutreffend wäre, würde
dies an dem Ergebnis (Bescheidungsurteil statt Verpflichtungsurteil) nichts ändern,
weil nur die Beklagte Berufung eingelegt hat und der Senat wegen des Verbots der
reformatio in peius gehindert ist, im Berufungsurteil die Verpflichtung der
Beklagten zur Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis auszusprechen.
Das Begehren des Klägers, die Beklagte (unter Aufhebung des ablehnenden
Bescheides) zur Neubescheidung seines Antrags zu verpflichten, ist begründet.
Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, die ihm erlaubt, selbständig ein Exportgewerbe zu betreiben,
unter Zugrundelegung der allgemeinen Vorschriften des Ausländergesetzes über
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs 1 AuslG) sowie über die
Zulässigkeit von Beschränkungen und Auflagen (§ 7 AuslG) allein auf
Ermessenserwägungen gestützt. Der derart begründete Versagungsbescheid ist
rechtswidrig, weil die Beklagte den Antrag des Klägers im Hinblick auf die
Regelungen im deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag
vom 18.3.1960 (NV, verkündet mit Gesetz vom 22.10.1962, BGBl II S 1505) nur
aus Rechtsgründen hätte ablehnen dürfen und weil jedenfalls beim derzeitigen
Stand der Sachverhaltsaufklärung Rechtsgründe, die danach eine Ablehnung
rechtfertigen könnten, nicht vorliegen. Den allgemeinen Vorschriften der §§ 2 Abs
1 und 7 Abs 3 AuslG über die Aufenthaltserlaubnis und deren Beschränkung durch
Bedingungen und Auflagen, die der Ausländerbehörde bei sonstigen Ausländern
einen Ermessensspielraum gewähren ("Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt
werden", "die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen
werden"), gehen gemäß § 55 Abs 3 AuslG abweichende Bestimmungen in
völkerrechtlichen Verträgen vor. Die in derartigen völkerrechtlichen Verträgen
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völkerrechtlichen Verträgen vor. Die in derartigen völkerrechtlichen Verträgen
getroffenen Regelungen treten folglich insoweit, wie sie von den einschlägigen
Vorschriften des Ausländergesetzes abweichen, an deren Stelle.
Für den Kläger als Griechen gelten die besonderen Vorschriften des bereits
angeführten deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und
Schiffahrtsvertrages, der am 23.5.1963 innerstaatlich wirksam wurde. Art 1 Abs 1
NV enthält die allgemeine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland,
griechischen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt "zu erleichtern".
Art 1 Abs 2 NV scheint auf den ersten Blick die allgemeinen Vorschriften der §§ 2
und 7 AuslG unberührt zu lassen, wenn es dort heißt, daß griechischen
Staatsangehörigen die Einreise, der vorübergehende und der längere oder
dauernde Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland "nach Maßgabe der
geltenden Bestimmungen" gestattet werden; denn auch die §§ 2 und 7 AuslG
gehören zu den in der Bundesrepublik Deutschland "geltenden Bestimmungen"
über Einreise und Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen. Daß der
deutsch-griechische Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag dennoch diese
allgemeinen Vorschriften des Ausländergesetzes nicht unberührt läßt, sondern von
ihnen "abweichende Bestimmungen" im Sinne von § 55 Abs 3 AuslG enthält, folgt
indessen aus dem (noch nicht zitierten) Bedingungssatz des Art 1 Abs 2 NV " ... ,
sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit
oder der Sittlichkeit entgegenstehen". Dieser Bedingungssatz hat nur dann einen
Sinn, wenn - wie der Senat meint - durch Art 1 Abs 2 NV für griechische
Staatsangehörige die allgemeine Verbotsnorm des § 2 Abs 1 AuslG ("Keine
Aufenthaltserlaubnis, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt") abgeändert worden ist. Würde
nämlich das Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Anwesenheit
des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, auch für
griechische Staatsangehörige gelten, bedürfte es des Bedingungssatzes nicht.
"Entgegenstehende Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der
Volksgesundheit oder der Sittlichkeit" im Sinne von Art 1 Abs 2 NV sind nämlich
stets auch Gründe, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs 1 AuslG
entgegenstehen, weil sie ausnahmslos unter den dort verwendeten Begriff
"Belange der Bundesrepublik Deutschland" fallen. In diesen vier Belangen
(öffentliche Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit, Sittlichkeit) erschöpft sich der
Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland" im Sinne von § 2 Abs 1 AuslG
jedoch nicht; er reicht viel weiter. Dies hat zur Folge, daß die Beeinträchtigung aller
anderen Belange der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in Art 1 Abs 2 NV
aufgeführt sind, zwar der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
entgegensteht, die nicht - wie die Griechen - durch einen völkerrechtlichen Vertrag
privilegiert sind; dagegen dürfen griechischen Staatsangehörigen aufgrund des Art
1 Abs 2 NV Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit und der
Sittlichkeit, nicht aber wegen Beeinträchtigung sonstiger unter § 2 Abs 1 AuslG
fallender Belange der Bundesrepublik Deutschland verwehrt bzw nach § 7 AuslG
beschränkt werden. Die Worte "nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen" in
Art 1 Abs 2 NV verlieren bei dieser Auslegung nicht ihren Sinn. Hierunter fallen alle
übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, soweit sie nicht durch den
deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag abgeändert
sind, und darüber hinaus die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie gleichfalls nicht in Widerspruch zu dem deutsch-
griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag steht oder ihm - wie
das Grundgesetz - vorgeht.
Für die Richtigkeit der Auslegung, die Art 1 Abs 2 NV durch den erkennenden
Senat erfährt, spricht auch ein Vergleich dieser Regelung mit entsprechenden
Regelungen in anderen Niederlassungsverträgen. Man kann diese Verträge in zwei
Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören die Verträge, die Einreise und
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abweichend von den §§ 2 und 7
AuslG regeln; zur zweiten Gruppe gehören die Verträge, die dies nicht tun, also
Einreise und Aufenthalt in vollem Umfang den §§ 2 und 7 AuslG unterstellen.
Beispiele für die erste Gruppe:
Deutsch-italienischer Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und Schiffahrtsvertrag
vom 21.11.1957, verkündet mit Gesetz vom 19.8.1959 (BGBl II S 949), in Kraft seit
dem 19.10.1961.
Art 2 Abs 1 Satz 1:
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Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates können unter Berücksichtigung der
einschlägigen Gesetzesvorschriften in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen, sich darin aufhalten, sich niederlassen. ... , es sei denn, daß im Einzelfall
Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit
oder der Sittlichkeit dem entgegenstehen.
Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag vom 23.4.1970, verkündet mit Gesetz
vom 7.9.1972 (BGBl II S 1041), in Kraft seit dem 26.11.1972.
Art 2 Abs 2 und 3:
Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Vertrages niederlassen wollen, um
eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, werden die
Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie der Aufenthalt, die
freie Wahl des Aufenthaltsorts und die Freizügigkeit nach Maßgabe der in diesem
Gebiet gültigen Rechtsvorschriften gestattet. ...
Die Absätze 1 und 2 lassen das Recht beider Vertragsparteien unberührt, den
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie den Familienangehörigen die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Sittlichkeit zu verweigern (vgl
hierzu auch die beiden Urteile des erkennenden Senats vom 2.12.1976 - VII OE
19/76 und 27/76).
Beispiele für die zweite Gruppe:
Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen vom 12.1.1927, verkündet mit
Gesetz vom 15.3.1927 (RGBl II S 53), zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Türkei in Kraft gemäß Bekanntmachung des BMAusw vom 29.5.1952
(BGBl II S 608).
Art 2 Satz 3:
Vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen sollen sie völlige Freiheit zur
Einreise und zur Niederlassung haben; sie werden demnach das Gebiet des
anderen vertragsschließenden Teils betreten, verlassen und sich dort aufhalten
können, sofern sie die in diesem Land geltenden Gesetze und Verordnungen
beachten.
Deutsch-dominikanischer Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und
Schiffahrtsvertrag vom 23.12.1957, verkündet mit Gesetz vom 16.12.1959 (BGBl II
S 1468), in Kraft seit dem 3.6.1960.
Art 2 Abs 1:
Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates werden im Gebiet des anderen
Vertragsstaates hinsichtlich Einreise, Aufenthalt, Niederlassung, Ausreise und
Ausweisung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt.
Durch die Formulierungen " ... , es sei denn, daß (im einzelnen aufgeführte)
Gründe ... entgegenstehen" bzw "Die Artikel ... lassen das Recht ... unberührt, ...
die Einreise aus (im einzelnen aufgeführten) Gründen zu verweigern" wird in den
zur ersten Gruppe gehörenden Verträgen in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise zum Ausdruck gebracht, daß aus anderen als den aufgeführten Gründen
Einreise und Aufenthalt nicht verweigert oder beschränkt werden dürfen. Insofern
weichen also die Bestimmungen dieser Verträge von den §§ 2 und 7 AuslG ab und
gehen ihnen nach § 55 Abs 3 AuslG vor. In den Verträgen, die zur zweiten Gruppe
gehören, fehlen derartige von den §§ 2 und 7 AuslG abweichende "Sofern-
Regelungen", so daß es in diesen Fällen bei der vollen Anwendbarkeit des
Ausländergesetzes verbleibt.
Soweit der Senat bei den vorstehenden Darlegungen die Vorschrift des § 7 Abs 3
AuslG über die Zulässigkeit von Bedingungen und Auflagen zur
Aufenthaltserlaubnis nicht als eigenständig neben § 2 AuslG stehende
Bestimmung, sondern als unselbständige, die Grundvorschrift des § 2 AuslG über
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich ergänzende und modifizierende
Vorschrift behandelt hat, übersieht er nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere in seinem Urteil vom 18.12.1969, Az I C 33.69 (ua in DVBl 1970, S
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insbesondere in seinem Urteil vom 18.12.1969, Az I C 33.69 (ua in DVBl 1970, S
623) zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag die
Befugnis der Ausländerbehörde, gemäß § 7 Abs 3 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer einschränkenden Auflage zu versehen, (zumindest scheinbar) losgelöst
von der Befugnis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG erörtert
hat. Dennoch ist der Senat der Meinung, daß er mit seiner dargelegten Auffassung
nicht von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Wenn
auch das Bundesverwaltungsgericht in § 7 Abs 3 AuslG eine von § 2 AuslG
unabhängige, selbständige Ermächtigung der Ausländerbehörde zur Bestimmung
von die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflagen sieht, so läßt doch der
Gesamtzusammenhang der Begründung dieses Urteils keinen Zweifel daran, daß
auch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschriften der §§ 2 und 7
Abs 3 AuslG letztlich eine Einheit bilden. So spricht schon der (2.) Leitsatz nicht
von einer die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflage, sondern von der
"Vereinbarkeit einer solchen Aufenthaltserlaubnis mit den aufenthaltsrechtlichen
und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Bestimmungen eines zwischenstaatlichen
Vertrages". Auch ist bereits in den einleitenden Sätzen der Entscheidungsgründe
nur von der "Aufenthaltserlaubnis" und nicht (davon losgelöst) von der "Auflage"
die Rede, wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt:
"Der Kläger ... bedarf gemäß § 2 AuslG ... für den Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige
Ausländerbehörde verweigert sie ihm nicht, will sie ihm aber nicht uneingeschränkt
erteilen. Die Behörde ist mit seinem Aufenthalt nur einverstanden, wenn er im
Geltungsbereich des Ausländergesetzes kein (selbständiges) Gewerbe betreibt ... .
Da er nicht jede Art von Gewerbe, sondern allein das Gaststättengewerbe ausüben
möchte, ist in diesem Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob er einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, die ihn berechtigt, sich im
Geltungsbereich des Ausländergesetzes zur Ausübung des von ihm erstrebten
Berufs aufzuhalten".
Auch in den folgenden Ausführungen wird - unbeschadet der Hervorhebung der
Eigenständigkeit der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs 3 AuslG neben der des § 2
AuslG - der untrennbare Zusammenhang zwischen der Aufenthaltserlaubnis und
der die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflage immer berücksichtigt, wenn
auch einzelne Formulierungen den Anschein einer Verselbständigung der Auflage
von der zugrundeliegenden Aufenthaltserlaubnis erwecken mögen. Spätestens die
Darlegungen zur Abgrenzung des Aufenthaltsrechts als Kernstück des
Ausländerrechts vom Wirtschaftsverwaltungsrecht zeigen indessen, daß auch das
Bundesverwaltungsgericht der Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG keine eigenständige
Bedeutung neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG beimißt, sondern sie
lediglich als unselbständigen Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis sieht, wenn es
zB formuliert:
"Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind allein die
aufenthaltsrechtlichen Vertragsbestimmungen maßgebend. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist auch dann eine rein aufenthaltsrechtliche Maßnahme,
wenn sie mit einer Auflage versehen worden ist, nach der der Erlaubnisinhaber
eine bestimmte Art der Erwerbstätigkeit zu unterlassen hat".
Insoweit stimmt der Senat folglich mit dem Bundesverwaltungsgericht überein.
Nach alledem steht folgendes fest: Der Bundesgesetzgeber hat durch die
Transformation des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und
Schiffahrtsvertrages in innerstaatliches Recht die §§ 2 und 7 AuslG über die
Zulässigkeit von Einreise und Aufenthalt sowie deren Beschränkung für griechische
Staatsangehörige in der Weise modifiziert, daß einem griechischen
Staatsangehörigen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der
Aufenthalt hier nur aus den in Art 1 Abs 2 NV enumerativ aufgeführten Gründen
versagt oder durch Auflagen beschränkt werden darf. Für den Kläger folgt hieraus,
daß ihm von der Ausländerbehörde der Beklagten eine die Ausübung des
beabsichtigten Exportgewerbes hindernde Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG nur "aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der
Sittlichkeit" erteilt werden darf. Beim derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung
liegen diese Voraussetzungen, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Exportes von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen
rechtfertigen könnten, beim Kläger nicht vor. Das ergibt sich im einzelnen aus
folgendem:
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Hier kämen als Versagungsgründe ohnehin nur solche der öffentlichen Ordnung
sowie der Sicherheit in Betracht, weil Gründe der Volksgesundheit oder der
Sittlichkeit, die dem Exportgewerbe des Klägers entgegenstehen könnten, weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Gründe der öffentlichen Sicherheit würden dann eine Versagung der
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs des beabsichtigten
Exportgewerbes rechtfertigen, wenn aufgrund des Verhaltens des Klägers in der
Vergangenheit die begründete Besorgnis bestünde, daß er in Zukunft - und zwar
insbesondere im Hinblick auf seine Pflichten als selbständiger Gewerbetreibender -
die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verletzen würde. Diese
Besorgnis ist auf Grund der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es nicht zur
Zuständigkeit der Ausländerbehörden gehört, schon im Verfahren auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für einen griechischen Staatsangehörigen auch das
Vorliegen der speziellen berufsrechtlichen bzw gewerberechtlichen
Voraussetzungen, etwa für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach §§ 2ff des
Gaststättengesetzes, zu prüfen und darüber zu entscheiden. Vielmehr ist die
Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf die Prüfung und Entscheidung der
ausländerrechtlichen (Vorfrage) Frage beschränkt, ob dem griechischen
Staatsangehörigen aus Gründen des Aufenthaltsrechts (unter Berücksichtigung
des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages) im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Ausübung eines selbständigen
Gewerbes versagt werden darf. Verneint die Ausländerbehörde diese Frage, so
endet an diesem Punkt ihre Zuständigkeit; zugleich gilt von diesem Punkt an für
den griechischen Staatsangehörigen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen
Beschränkung des anzuwendenden Rechts auf Deutsche wie etwa im öffentlichen
Dienstrecht - grundsätzlich dasselbe spezielle Berufsrecht und Gewerberecht wie
für Inländer. Da der Kläger für die von ihm beabsichtigte Exporthandelstätigkeit -
worauf schon das Ordnungsamt der Beklagten in seiner Stellungnahme gegenüber
der Ausländerbehörde zutreffend hingewiesen hat - keiner gewerberechtlichen
Erlaubnis bedarf, ist er bei Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis zum
Betreiben des Exportgewerbes berechtigt, solange ihm die zuständige
Gewerbeaufsichtsbehörde dies nicht nach § 35 GewO untersagt.
Auch "Gründe für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art 1 Abs 2 NV, die der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines
Gewerbes entgegenstehen könnten, sind beim Kläger jedenfalls beim derzeitigen
Stand der Sachaufklärung nicht gegeben. Insbesondere stellen die von der
Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnung vorgebrachten arbeitsmarktpolitischen
und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte keine derartigen Gründe dar. Das zeigt
ein Vergleich des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und
Schiffahrtsvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen
Niederlassungsabkommens aus dem Jahre 1955 (EuNA, verkündet mit Gesetz
vom 30.9.1959, BGBl II S 997, in Kraft getreten am 23.2.1965, vgl
Bekanntmachung vom 30.7.1965, BGBl II S 1099). Das Europäische
Niederlassungsabkommen unterscheidet in seinen Artikeln 1 und 2 zwischen
denjenigen Gründen, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem
Vertragsstaat entgegenstehen, und sonstigen Gründen, aus denen ein längerer
oder dauernder Aufenthalt abgelehnt werden kann. Dabei stimmen die in Art 1
aufgeführten Gründe, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt
entgegenstehen, beinahe wörtlich mit den Gründen, von denen in Art 1 Abs 2 des
deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages die Rede
ist, überein, aus denen die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versagen könnte ("Gründe der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Sittlichkeit").
Demgegenüber nennt Art 2 EuNA als Gründe für die Versagung eines längeren
oder dauernden Aufenthalts zusätzlich zu denen des Art 1 EuNA, die folglich auch
nicht schon im Katalog des Art 1 mit enthalten sind, die "wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse" des Vertragsstaates. Dieses Nebeneinander von "Gründen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" in Art 1 EuNA einerseits und
"wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen" in Art 2 EuNA andererseits schließt
zwingend eine Auslegung aus, nach der die "öffentliche Ordnung" eines
Vertragsstaates bereits die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" mit
einschließt. Vielmehr geht aus dem Nebeneinander der Regelungen der Art 1 und
2 EuNA hervor, daß die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" eines
Vertragsstaates zusätzliche Gründe für die Versagung des Aufenthalts darstellen.
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Vertragsstaates zusätzliche Gründe für die Versagung des Aufenthalts darstellen.
Da der zeitlich später abgeschlossene deutsch-griechische Niederlassungsvertrag
und Schiffahrtsvertrag in seinem Art 1 Abs 2 eine inhaltlich gleiche Formulierung
verwendet wie Art 1 EuNA und da kein Grund dafür ersichtlich ist, daß die
Vertragsstaaten des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und
Schiffahrtsvertrages mit ihrer Formulierung etwas anderes meinten als die
Vertragsstaaten des EuNA, muß daher davon ausgegangen werden, daß auch der
in Art 1 Abs 2 NV verwandte Begriff der "öffentlichen Ordnung" die "wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse" des jeweiligen Vertragsstaates nicht mit einschließt,
daß folglich die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" in der Bundesrepublik
Deutschland keine "Gründe der öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art 1 Abs 2 NV
darstellen, die die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis oder ihre Beschränkung
nach § 7 Abs 3 AuslG rechtfertigen könnten.
Gegen die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des Art 1 Abs 2 NV spricht auch
nicht die Befugnis der Ausländerbehörde, einen griechischen Staatsangehörigen
mit Mitteln des Ausländerrechts an der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit zu hindern, wenn in dem betreffenden Gewerbezweig bereits ein
ruinöser Wettbewerb herrscht oder wenn er durch die Zulassung weiterer
Ausländer eingeleitet würde. Hier sind es dann in Wahrheit nicht die
"wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse", die die Ausländerbehörde zur
Verhinderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, sondern es sind
Gründe der öffentlichen Ordnung, die der Zulassung weiterer Ausländer zur
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Diese Schranke
der "Störung der öffentlichen Ordnung" als Folge der selbständigen
Erwerbstätigkeit einer übergroßen Zahl von Ausländern und nicht die
"wirtschaftlichen Verhältnisse" an sich hatte wohl letztlich auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil zum
deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag im Auge, als
es die Entscheidung der Ausländerbehörde billigte, einem Griechen die
Aufenthaltserlaubnis nur mit der einschränkenden Auflage zu erteilen, daß er kein
selbständiges Gewerbe betreiben dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hebt
nämlich hervor, daß es der Ausländerbehörde nicht um einen Konkurrenzschutz
zugunsten der deutschen Betriebe und Berufsbewerber, sondern ausschließlich
darum gegangen sei, daß angesichts der großen Zahl der von Ausländern
betriebenen Gaststätten im Falle einer Vermehrung dieser Gaststätten eine
ausreichende behördliche Aufsicht nicht mehr möglich sei. Diese Begründung
stützt sich somit nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, sondern ausschließlich auf
solche polizeilicher Natur mit dem erklärten Ziel, eine Störung der öffentlichen
Ordnung zu verhindern. Nur so lassen sich die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts verstehen, und nur mit diesem Inhalt vermag der
Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in K. sind indessen nicht mit derartigen polizeilichen
Erwägungen mit dem Ziel der Verhinderung einer konkret drohenden Störung der
öffentlichen Ordnung, sondern maßgeblich mit wirtschaftlichen sowie
arbeitsmarktpolitischen Überlegungen begründet. Insbesondere haben weder die
Beklagte noch der Regierungspräsident in K. die Gefahr eines ruinösen
Wettbewerbs oder auch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen
Beaufsichtigung des vom Kläger beabsichtigten Exportgewerbes als Folge der
Zulassung des Klägers zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes geltend
gemacht, geschweige denn durch konkrete Angaben nachgewiesen. Dann aber ist
die Verweigerung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis für den Kläger mit der
gegebenen Begründung durch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Art 1
Abs 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages ausgeschlossen und
somit rechtswidrig.
Wenn es demnach der Beklagten versagt war, die vom Kläger begehrte
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines
Exportgewerbes im wesentlichen aus arbeitsmarktpolitischen und
wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen, kommt es für die Entscheidung auf die
von der Beklagten im einzelnen angeführten Gründe nicht mehr an.
Gleichermaßen erübrigt sich eine abschließende Prüfung (wie sie das
Verwaltungsgericht angestellt hat), ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die in
Betracht kommenden arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen
Gesichtspunkte möglicherweise unzutreffend beurteilt hat. Immerhin sei insoweit
angemerkt, daß beim derzeitigen Mangel an Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer das
Argument der Beklagten, der Kläger sei seinerzeit als Arbeitnehmer in die
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Argument der Beklagten, der Kläger sei seinerzeit als Arbeitnehmer in die
Bundesrepublik Deutschland gekommen und müsse daher im Interesse der
Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer bleiben, nicht richtig ist; denn im Falle
einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers würden der Arbeitsmarkt und die
Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sogar entlastet.
Außerdem hält der Senat an dieser Stelle folgende Hinweise für angebracht:
Einem griechischen Staatsangehörigen eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG mit der
Begründung zu erteilen, ohne eine solche Auflage werde sein Einwanderungswille
bestärkt, dies müsse vermieden werden, weil die Bundesrepublik Deutschland kein
Einwanderungsland sei, stellt einen erheblichen Verstoß gegen den deutsch-
griechischen Niederlassungsvertrag dar. In Art 1 Abs 2 NV werden ausdrücklich der
vorübergehende, der längere und dauernde Aufenthalt gestattet. Diese Dreiteilung
schließt es aus, unter einem dauernden Aufenthalt entgegen dem klaren Wortlaut
nur einen längeren Aufenthalt zu verstehen. Sofern dauernder Aufenthalt und
Einwanderung nicht ohnehin identisch sein sollten, kommt der Daueraufenthalt
einer Einwanderung - hinsichtlich der Zeitdauer des Verbleibens in der
Bundesrepublik Deutschland - doch so nahe, daß es gegenüber griechischen
Staatsangehörigen nicht gerechtfertigt ist, eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG zur
Verhinderung der Bestärkung seines Einwanderungswillens zu erteilen.
Da zu den in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründen, die eine Beschränkung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs 3 AuslG zulassen, nicht das Ansehen der
deutschen Automobilindustrie in Griechenland gehört, darf eine Auflage nach § 7
Abs 3 AuslG schließlich auch nicht mit dieser Begründung erteilt werden.
Nach alledem ist die auf Aufhebung der Ablehnung der Beklagten sowie auf ihre
Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtete Klage
begründet. Dann aber hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht
stattgegeben, so daß die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann. Bei
der Neubescheidung ist die Beklagte an die Rechtsauffassung des Senats, die an
die Stelle der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getreten ist, gebunden.
Das hat zur Folge, daß sie die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, deren
Beseitigung der Kläger in dem Umfang begehrt, wie sie dem beabsichtigten
Exportgewerbe entgegensteht, nur dann aufrechterhalten darf, wenn bei weiterer
Sachaufklärung Tatsachen festgestellt werden sollten, die zur Bejahung
wenigstens eines der in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründe ausreichen. Die
Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, §
154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der
Kosten erfolgt aus § 167 Abs 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr 7 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Sinne von
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. In seinem oben mehrfach
zitierten Urteil vom 18.12.1969 zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag
und Schiffahrtsvertrag vom 18.3.1960 hat das Bundesverwaltungsgericht
ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob Art 1 Abs 2 NV besagt, daß die
Aufenthaltserlaubnis nur versagt oder eingeschränkt werden darf, wenn und soweit
ihr die dort genannten Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der
Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen".
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.