Urteil des HessVGH vom 12.06.1995

VGH Kassel: aus wichtigen gründen, fristlose kündigung, sparkasse, nutzungsänderung, rechtsschutz, hauptsache, satzung, vollzug, abschlag, genehmigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 NG 1454/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 8 VwGO, § 123
VwGO
(Normenkontrollverfahren: zu den Voraussetzungen einer
einstweiligen Anordnung)
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die
"Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen für den Bereich beiderseits der
Hauptstraße und L.-gasse sowie für die Bereiche K.-gasse/K.-straße und umliegend
des T.-platzes (Erhaltungssatzung Innenstadt)" der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer des Anwesens das mit einem Wohn- und
Geschäftshaus bebaut ist. Mit Bauschein vom 14.01.1994 genehmigte die
Bauaufsichtsbehörde des Kreises den An- und Umbau des gesamten Anwesens.
Die Nutzung des Erd- und Obergeschosses zu gewerblichen Zwecken wurde
genehmigt, wobei die Genehmigung die Errichtung einer nichttragenden
Zwischenwand zur Ermöglichung der Nutzung des Erdgeschosses durch zwei
verschiedene Mieter vorsah.
Unter dem Datum des 19.10.1993/21.12.1993 schloß der Antragsteller einen
Mietvertrag mit der Frankfurter Sparkasse zum Betrieb einer Sparkassenfiliale im
Erdgeschoß, 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß (teilweise) und anteiligen
Kellerräumen zu einem monatlichen Mietzins von 25.000,-- DM. Die
Mietzinszahlungen begannen im Vorgriff auf die für Mai 1995 beabsichtigte
Eröffnung der Filiale am 15.11.1994, und die Frankfurter Sparkasse verpflichtete
sich zu einer einmaligen Beteiligung an den Baukosten in Höhe von 150.000,-- DM.
Am 19.12.1994 erließ die Antragsgegnerin die streitgegenständliche
Erhaltungssatzung Innenstadt, deren Ziel in § 2 Abs. 1 wie folgt umschrieben wird,
"... die baulichen Anlagen des Geltungsbereiches zu
erhalten, die allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen die Stadtgestalt prägen oder von
städtebaulicher Bedeutung sind...".
Ausweislich § 2 Abs. 2 wird die Stadtgestalt im Geltungsbereich insbesondere
geprägt durch
"... eine kleinteilige Grundriß- und Fassadenstruktur
der Gebäude in allen Geschossen" sowie "durch kleine
Einzelhandelsgeschäfte".
Die Satzung wurde am 23.12.1994 unter den Amtlichen Bekanntmachungen in der
"Zeitung" bekanntgemacht.
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Am 03.01.1995 beantragte der Antragsteller als Nachtrag zur Baugenehmigung
vom 14.01.1994 die Nutzungsänderung im Erdgeschoß und Obergeschoß seines
Anwesens für den Betrieb einer Bankfiliale. Die Antragsgegnerin versagte ihr
Einvernehmen zu der beantragten Nutzungsänderung unter Bezugnahme auf die
Erhaltungssatzung Innenstadt, woraufhin die Bauaufsichtsbehörde des Kreises die
beantragte Nutzungsänderung mit Bescheid vom 02.03.1995 im Hinblick auf das
versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin ablehnte. Der Antragsteller legte mit
Schreiben vom 06.03.1995 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein,
welcher mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 24.04.1995
zurückgewiesen wurde. Gegen die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung
hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.05.1995, bei dem Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main eingegangen am 08.05.1995, Klage erhoben, die unter dem
Aktenzeichen 15 E 1312/95 (1) anhängig ist.
Mit Schriftsätzen vom 05.05.1995, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
eingegangen am 08.05.1995, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag
gestellt, der unter dem Aktenzeichen 4 N 1453/95 anhängig ist, und gleichzeitig
den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO begehrt. Zur
Begründung dafür, daß ihm ohne Erlaß einer einstweiligen Anordnung schwere
Nachteile drohen, hat der Antragsteller folgendes vorgetragen: Die Frankfurter
Sparkasse habe die monatliche Mietzinszahlung seit dem 01.03.1995 ausgesetzt.
Im Falle der fristlosen Kündigung des Mietvertrages drohe ihm, dem Antragsteller,
neben dem Mietzinsausfall ein Verlust des Investitionskostenzuschusses in Höhe
von 150.000,-- DM. Außerdem habe die Bank zwecks Ausstattung der Räume
erhebliche zusätzliche eigene Investitionen in einer Größenordnung von mehreren
hunderttausend DM getätigt, die nutzlos wären, wenn die Antragsgegnerin mit der
Durchsetzung der Erhaltungssatzung gegenüber der Nutzung als Bankfiliale
durchdringen würde. Mit Schreiben vom 11.05.1995 habe die Frankfurter
Sparkasse ihm, dem Antragsteller, eine Frist zur Einholung der Baugenehmigung
für den Betrieb der Sparkassenfiliale bis zum 30.06.1995 gesetzt mit der
Ankündigung, danach das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der Antragsteller beantragt,
den Vollzug der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhaltung
baulicher Anlagen für den Bereich beiderseits der
Hauptstraße und L.-gasse sowie die Bereiche K.-gasse/K.-straße
und T.-platz (Erhaltungssatzung
Innenstadt) vom 19. Dezember 1994, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994, einstweilen auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie weist zur Zulässigkeit des Antrages insbesondere darauf hin, daß der
Antragsteller die ihm drohenden finanziellen Nachteile dadurch selbst
herbeigeführt habe, daß er die baulichen Voraussetzungen für den Betrieb der
Bankfiliale geschaffen habe, ohne zuvor die Genehmigung für die beantragte
Nutzungsänderung eingeholt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen
Eilverfahrens und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 4 N 1453/95, den
Inhalt der von der Antragsgegnerin per Telefax am 23.05.1995 übermittelten
Unterlagen (Erhaltungssatzung Innenstadt vom 14.12.1994 nebst
Aufstellungsunterlagen und Veröffentlichungsnachweisen, Hauptsatzung der
Antragsgegnerin vom 15.09.1993 nebst Beschlußunterlagen und
Bekanntmachungsnachweisen, Vorgang der Antragsgegnerin hinsichtlich der
beantragten Nutzung des Erd- und Obergeschosses im Hause Hauptstraße als
Bankfiliale) und den Inhalt des von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises
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Bankfiliale) und den Inhalt des von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises
vorgelegten Verwaltungsvorgangs betreffend den Antragsteller, die Gegenstand
der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 8 VwGO ist
zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller ist zwar antragsbefugt.
Da der vorläufige Rechtsschutz immer auf den endgültigen Rechtsschutz bezogen
ist, gilt für die Antragsbefugnis bei der einstweiligen Anordnung nichts anderes als
für die Antragsbefugnis im Verfahren zur Hauptsache (Hess. VGH, Beschluß vom
19.12.1990 - 4 NG 1374/90 -, teilweise abgedruckt in NVwZ-RR 1991, 588 ff., im
Anschluß an OVG Münster, Beschluß vom 31.03.1978 - Xa ND 8/77 -, DVBl. 1979,
193 (193)).
Die Antragsbefugnis für das Hauptsacheverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz
1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag u. a. jede
natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen
Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen. Der Senat hat
unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (Az.: IV N 8/68,
BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.
Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte,
aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1
Abs. 6 BauGB) zu beachten sind (Beschluß vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27
Nr. 172).
Der Antragsteller hat insofern einen Nachteil erlitten, als die Antragsgegnerin ihr
Einvernehmen zu der beantragten Nutzungsänderung des im Eigentum des
Antragstellers stehenden Wohn- und Geschäftshauses Hauptstraße unter
Bezugnahme auf die streitgegenständliche Erhaltungssatzung versagt und die
Bauaufsichtsbehörde die beantragte Nutzungsänderung im Hinblick auf das
versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt hat. Dieser Nachteil ist
zwar vorläufig, so lange die Ablehnung der Baugenehmigung nicht bestandskräftig
ist. Doch droht dem Antragsteller ein endgültiger Nachteil, wenn die angegriffene
Erhaltungssatzung mit der ihr im vorliegenden Fall gegebenen Auslegung der
Entscheidung in der Hauptsache zu Grunde gelegt wird.
Der Antragsteller hat dagegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß
einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht glaubhaft machen
können.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen
Gründen dringend geboten ist. Diese Regelung ist der in § 32 BVerfGG
nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab
anzulegen (Hess. VGH, Beschluß vom 21.10.1980 - IV N 13/80 - m.w.N.; Kopp,
Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., 1994, § 47 Rdnr. 76 m.w.N.).
Um festzustellen, ob dem Antragsteller von der angegriffenen Norm ein derartiger
Nachteil droht, sind die Folgen zu ermitteln, die für ihn entstehen, wenn die
einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Norm jedoch später für
nichtig erklärt wird (Finkelnburg/Jank, Einstweiliger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 440 m.w.N.). Ein schwerer Nachteil liegt
dann vor, wenn durch diese Folgen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen
des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt (Hess. VGH, Beschluß
vom 15.03.1977 - IV N 3/77 -, BRS 32 Nr. 24) oder dem Betroffenen
außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß
vom 06.11.1978 - Xa ND 8/78 -, BRS 33 Nr. 24). Bei dieser Interessenabwägung
haben die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Rechtsvorschrift angeführt werden und gegebenenfalls zu deren Rechtswidrigkeit
führen können, außer Betracht zu bleiben. Die einstweilige Anordnung nach § 47
Abs. 8 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile dient nämlich dem
Individualrechtsschutz. Ob die angegriffene Norm gar offensichtlich nichtig ist, ist
bei dieser Betrachtungsweise ohne Belang. Denn auch eine offensichtlich nichtige
Norm begründet nicht ohne weiteres einen schweren Nachteil für den Antragsteller
(Finkelnburg/Jank, a.a.O.).
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Die Prüfung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, sich die Norm aber im Hauptsacheverfahren als ungültig erwiese,
führt zu dem Ergebnis, daß ein schwerer Nachteil für den Antragsteller vorliegend
nicht einträte. Der Antragsteller hat zwar glaubhaft gemacht, daß ihm die fristlose
Kündigung des Mietvertrages durch die Frankfurter Sparkasse verbunden mit
Mietausfall, Verlust des Baukostenzuschusses und Schadensersatzansprüchen der
Frankfurter Sparkasse in Höhe von mehreren hunderttausend DM droht. Allein
dieser Umstand bedeutet aber nicht zwangsläufig, daß der entstandene Nachteil
als "schwer" im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO anzusehen ist. Die aus der Versagung
der Baugenehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden
Rechtsstreits in mehreren Instanzen sich ergebende Verzögerung des
Bauvorhabens und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Verluste
sind grundsätzlich weder als schwere Nachteile noch als andere wichtige Gründe
anzusehen, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 8
VwGO dringend gebieten würden. Solche Verzögerungen und die damit
verbundenen Nachteile sind in einem Baugenehmigungsverfahren nicht
ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Bauwilligen, die
ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans - oder in Abweichung von anderen Normen im Sinne des § 47
Abs. 1 VwGO - verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit
mit der Bauaufsichtsbehörde nicht erspart bleibt; ihnen wird also kein
außergewöhnliches Opfer abverlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom
06.11.1978 - Xa ND 8/78 -, a.a.O.).
Es wäre im übrigen nicht zu rechtfertigen, einen Bauherrn, der in Abweichung von
den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von anderen Normen im Sinne
des § 47 Abs. 1 VwGO bauen will, durch Anwendung des § 47 Abs. 8 VwGO
potentiell besser zu stellen als einen Bauherrn, dessen Grundstück nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - oder einer anderen Norm im Sinne des
§ 47 Abs. 1 VwGO - liegt oder der plangerecht bauen will. Ein solcher Bauherr ist,
wenn er die Baugenehmigung erstreiten will, auf ein eventuell langwieriges
Klageverfahren angewiesen, ohne einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in
Anspruch nehmen zu können (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 18.09.1973 - IV
TG 42/73 -, BRS 27 Nr. 150). Eine Vorzugsbehandlung kann auch nicht durch den
Umstand begründet werden, daß der Bauherr im Vorgriff auf eine benötigte
Baugenehmigung bereits zivilrechtlich mit für ihn nachteiligen Folgen im Falle der
nicht rechtzeitigen Fertigstellung oder Nutzungsfreigabe des Objekts über das
Baugrundstück verfügt hat. Auch dies wäre zum Vergleich im Rahmen des § 123
VwGO nicht entscheidend.
Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne
des § 47 Abs. 8 VwGO dringend geboten. Eine einstweilige Anordnung ist
beispielsweise aus wichtigen Gründen im Sinne von § 47 Abs. 8 VwGO dringend
geboten, wenn durch den Vollzug der Norm vollendete Tatsachen geschaffen
würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt
werden könnten, und wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
daß der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird (Hess. VGH,
Beschluß vom 19.12.1990, a.a.O.). Durch den Vollzug der "Erhaltungssatzung
Innenstadt" würden indessen keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die nicht
oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder ausgeräumt werden
könnten. Der Antragsteller wäre zwar nicht in der Lage, den mit der Frankfurter
Sparkasse geschlossenen Mietvertrag zu erfüllen; es bliebe ihm jedoch
unbenommen, nach einem eventuellen Erfolg im Hauptsacheverfahren der
Normenkontrolle und im Klageverfahren die Geschäftsräume seines Anwesens
gegebenenfalls an eine andere Bank oder Sparkasse zu vermieten. Darüber
hinaus kann nach der gegenwärtigen Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten
im Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller mit
seinem Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde;
nach summarischer Beurteilung sind die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle
derzeit offen. Andere wichtige Gründe im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO, die den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen
könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach
den Streitwertrichtlinien des Senats vom 01.01.1995 wäre bei einer Klage des
Antragstellers wegen Versagung der Baugenehmigung 1/10 des Wertes der Klage
Antragstellers wegen Versagung der Baugenehmigung 1/10 des Wertes der Klage
von Eigentümern wegen Anordnung der Beseitigung in Ansatz zu bringen, bei
Büro- und Verwaltungsgebäuden bzw. Banken ein Betrag von 560,-- DM je
Kubikmeter umbauten Raumes. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von
56.000,-- DM (ca. 1.000 cbm x 560,-- DM : 10). Im Hinblick darauf, daß der
Antragsteller im Normenkontrollverfahren als Vorstufe zur Erteilung der
Baugenehmigung die Ungültigerklärung der "Erhaltungssatzung Innenstadt"
begehrt, hält der Senat einen Abschlag von 25 % für angemessen, woraus sich ein
Betrag von 42.000,-- DM ergibt. Ein weiterer Abschlag für das Eilverfahren
erscheint nicht sachgerecht, da die vom Antragsteller begehrte einstweilige
Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.