Urteil des HessVGH vom 02.01.1996

VGH Kassel: erfüllung, verwertungsverbot, verfügung, wohnraum, zweckentfremdung, behörde, vermietung, wohnung, dokumentation, form

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 3155/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, § 5 WoZwEntfrG HE
(Wohnraumzweckentfremdungsverbot: Auskunftspflichten
und Mitwirkungspflichten)
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verwaltungsstreitverfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 31.08.1995 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für
wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung, 173
VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Nach § 161 Abs. 2
VwGO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das erledigende Ereignis hat
dabei außer Betracht zu bleiben.
Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsteller einerseits und die
Antragsgegnerin andererseits je die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen
haben. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint es als offen, ob die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.1995 rechtmäßig ist. Gegenstand der
Verfügung ist die den Antragstellern aufgegebene Verpflichtung, Nachweise über
die Vermietung einer Wohnung in Form von schriftlichen Mietverträgen vorzulegen
bzw. für den Fall, daß kein schriftlicher Mietvertrag bestehe, die Mietpartei zu
benennen; zugleich war die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld
angedroht. Der Senat hatte über die Rechtmäßigkeit derartiger auf § 5 des
Hessischen Gesetzes zur Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum -
HWoZBG - gestützter Bescheide bisher noch nicht zu entscheiden. Im Rahmen der
gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist kein
Raum für eine abschließende Klärung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen
Rechtsfragen. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß gegen § 5
HWoZBG und die darin normierten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als solche
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Offen ist aber, ob
die Antragsgegnerin befugt ist - ohne Rücksicht auf das mit Verfassungsrang
ausgestattete, aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Verbot des
Selbstbezichtigungszwangs in bezug auf eine von den Antragstellern
möglicherweise begangene Ordnungswidrigkeit - eine Mitwirkung bzw. eine
Aussage der Antragsteller durch einen vollstreckbaren Bescheid zu erzwingen. Das
Argument, ein Verstoß gegen Grundrechte der Antragsteller sei ausgeschlossen,
da gegebenenfalls ein Verwertungsverbot in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingreife, ist nicht geeignet, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken
auszuräumen. Zum einen ist ein solches Verwertungsverbot nicht ausdrücklich
normiert. Im übrigen setzt die Anwendung eines Verwertungsverbotes, dort, wo es
gesetzlich normiert (z. B. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) oder in der Rechtsprechung
anerkannt ist (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91 -
BGHSt 38, 214 bis 231 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung), gerade
voraus, daß die nicht verwertbare Selbstbezichtigung grundrechtswidrig erzwungen
oder in sonstiger von der Rechtsordnung mißbilligter Weise zustande gekommen
ist. Allerdings ist fraglich und im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, in
welchem Umfang das Verbot des Selbstbezichtigungszwangs von der Erfüllung
einer zweckentfremdungsrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entbinden
kann (vgl. das Spannungsverhältnis von § 31 a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes
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kann (vgl. das Spannungsverhältnis von § 31 a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr sowie § 4 Abs. 3 und 4 des
Fahrpersonalgesetzes und die hierzu ergangenen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts - Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 2 BvR 1122,
1238/79 - BVerfGE 55, 144 bis 154 und des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom
9. August 1983 - 1 C 7.82 - DÖV 1984 S. 73 f.). Eine spezialgesetzliche Regelung
zur Abgrenzung von Aussageverweigerungsrechten und
zweckentfremdungsrechtlichen Mitwirkungspflichten fehlt. Anders als im Fall der
vorkonstitutionellen Konkursordnung kann eine solche Regelung hier auch nicht im
Wege einer ergänzenden verfassungskonformen Auslegung gefunden werden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -
BVerfGE 56, 37 bis 54 (49 bis 51)). Unter diesen Umständen ist nicht ohne
weiteres zu klären, in welchem Umfang die Erfüllung der Aussage- und
Mitwirkungsrechte unter Beachtung des Verbots des Selbstbezichtigungszwangs
erzwungen werden darf. Regelmäßig dürften die Verwaltungsbehörden jedoch nicht
darauf angewiesen sein, die Erfüllung der aus § 5 HWoZBG folgenden Pflichten zu
erzwingen, denn bei Verstoß der Betroffenen gegen die in § 5 HWoZBG normierten
Aussage- und Mitwirkungspflichten ist die Behörde befugt, aus diesem Verhalten
ihre Schlüsse zu ziehen. Wenn hinreichende sonstige tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen und die Betroffenen entgegen § 5 HWoZBG nicht an der Aufklärung des
Sachverhalts mitwirken, kann die Behörde davon ausgehen, daß eine
Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich gegeben ist; sie ist dann befugt,
Maßnahmen nach § 2 oder § 3 HWoZBG zu treffen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25
des Gerichtskostengesetzes - GKG - und folgt der vom Verwaltungsgericht
gegebenen Begründung.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.