Urteil des HessVGH vom 31.07.1987

VGH Kassel: staat und kirche, theologie, universität, hochschule, katholische kirche, diplom, forschung, selbstbestimmungsrecht, hessen, ausbildung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1344/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2
GG, Art 140 GG, Art 137
Abs 3 S 1 WRV
(Einführung eines Theologiestudiengangs gegen
Widerstand der Katholischen Kirche)
Tatbestand
An dem im Jahre 1971 aus der Philosophischen Fakultät und der Abteilung für
Erziehungswissenschaften hervorgegangenen Fachbereich
Religionswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am
Main bestehen die beiden Wissenschaftlichen Betriebseinheiten Evangelische und
Katholische Theologie. Mit kirchlichem Einverständnis kann dort im Rahmen des
Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt studiert werden. Seit 1977
bemühte sich die Universität um die Einführung eines zu einem
berufsqualifizierenden Abschluß führenden Diplomstudiengangs in Katholischer
Theologie.
Unter dem 26.5.1981 setzte der Hessische Kultusminister den zuständigen
Diözesanbischof sowie den Rektor der Philosophisch-Theologischen Hochschule St.
Georgen Frankfurt am Main hiervon in Kenntnis. Diese staatlich anerkannte
kirchliche Hochschule verleiht selbst - seit 1982 - mit ministerieller Genehmigung
den akademischen Grad "Diplom-Theologe/-Theologin (Dipl.-Theol.)". Sie äußerte
sogleich Verfassungsbedenken gegen die Verleihung akademischer Grade in
Katholischer Theologie durch eine staatliche Hochschule ohne entsprechende
Übereinkunft mit dem Apostolischen Stuhl und machte eine Kooperation mit der
Universität bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen davon abhängig, daß Staat
und Kirche bezüglich der Einführung des geplanten Diplomstudiengangs
gemeinsam handelten.
Der Minister nahm, nachdem ihm die Universität nicht nur eine
Diplomprüfungsordnung, sondern auch eine Studienordnung für den Studiengang
Katholische Theologie zur Genehmigung vorgelegt hatte, durch Schreiben vom
15.6.1982 Verbindung mit dem Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande
Hessen auf. Er hob das Interesse des Staates an der Einrichtung dieses
Studiengangs hervor und teilte seine Absicht mit, dem Antrag der Universität u.a.
unter der Voraussetzung stattzugeben, daß die Prüfungsordnung - der die
Studienordnung entsprechen müsse - inhaltlich mit der von der Deutschen
Bischofskonferenz im Jahre 1978 erlassenen Rahmenordnung für die
Priesterbildung übereinstimme. Unter Bezugnahme auf Art. 11 des
Staatskirchenvertrages von 1974 bat er um eine Äußerung der Kirche, ob seine
Auffassung geteilt werde, daß Prüfungs- und Studienordnung den Anforderungen
jener Rahmenordnung Rechnung trügen, oder an welchen Punkten noch
Änderungen notwendig seien. Entsprechend der Regelung bei der ersten
Staatsprüfung für die Lehrämter im Fach Katholische Religion werde er das Recht
eines Vertreters der Kirche zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorsehen.
Zugleich wies der Minister zur Klarstellung darauf hin,
1. daß es sich bei dem zu verleihenden Grad eines Diplom-Theologen um
einen akademischen Grad nur im staatlichen Rechtsbereich ohne kirchenrechtliche
Valenz handele, mit dem der erste berufsqualifizierende Abschluß des Studiums
der Katholischen Theologie bescheinigt werde,
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2. daß abweichend von der üblichen Praxis das Diplom nicht vom Fachbereich
Religionswissenschaften, sondern von der Wissenschaftlichen Betriebseinheit
Katholische Theologie verliehen werde, weil sie allein für den Studiengang und die
Diplomprüfung verantwortlich sei und
3. daß nicht daran gedacht sei, der Wissenschaftlichen Betriebseinheit
staatlicherseits die Berechtigung zur Verleihung der akademischen Grade eines
Lizentiaten oder Doktors der Katholischen Theologie sowie das Recht zur
Habilitation für eine Disziplin der Katholischen Theologie zu verleihen, weil dies eine
Fakultät mit kirchlichem Promotionsrecht voraussetze.
Mit Schreiben vom 23.7.1982 zog das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im
Lande Hessen daraufhin in Zweifel, ob eine kirchliche Zuständigkeit entsprechend
der Auffassung des Ministers lediglich für die Anforderungen der Studien- und
Prüfungsordnung gegeben sei und kündigte eine abschließende Stellungnahme
erst nach eingehender rechtlicher Überprüfung an.
Ebenfalls unter dem 23.7.1982 legte die Universität dem Minister eine am
30.6.1982 beschlossene - wegen des zwischenzeitlichen Scheiterns der
Kooperationsverhandlungen mit der Philosophisch-Theologischen Hochschule St.
Georgen modifizierte - Studienordnung zur Genehmigung vor und beantragte
erneut die Erteilung der nach § 43 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes
erforderlichen Zustimmung zur Einführung des Diplomstudiengangs Katholische
Theologie. Hiervon setzte der Minister das Kommissariat der Katholischen Bischöfe
im Lande Hessen unter dem 11.8.1982 in Kenntnis und bat zugleich um eine
Äußerung bis zum 30.9.1982, falls kirchlicherseits Einwände bzw.
Änderungswünsche bezüglich der Prüfungsordnung und/oder der Studienordnung
bestünden. Mit Stellungnahme vom 25.9.1982 äußerte sich das Kommissariat
hierzu wie folgt:
Die auf Bitten des Apostolischen Nuntius mit den aufgeworfenen Problemen
befaßte Deutsche Bischofskonferenz habe festgestellt, daß die vom Minister
vertretene Auffassung, die Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer
Theologie und die Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Theologen
durch die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie des
Fachbereichs Religionswissenschaften der Universität Frankfurt lägen allein in der
staatlichen Rechtssphäre, nicht mit den geltenden staatskirchenrechtlichen
Bestimmungen in Einklang stehe, vielmehr die Realisierung der staatlichen Absicht
der kirchlichen Zustimmung bedürfe.
Die Einrichtung eines theologischen Diplomstudiengangs (eines theologischen
Vollstudiums) an einer staatlichen Hochschule könne nicht ohne eine
ausdrückliche positive Entscheidung der Kirche vorgenommen werden. Lehre und
Forschung im Bereich der Theologie seien Teil des geistlichen Auftrags der Kirche
und unterlägen damit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Die Kompetenz
der Kirche beschränke sich nicht auf Studien- und Prüfungsordnungen.
Auch der akademische Grad eines Diplom-Theologen könne nicht aus alleiniger
staatlicher Befugnis, sondern nur mit kirchlicher Zustimmung verliehen werden.
Generell setze die Verleihung akademischer Grade mit dem Bestandteil "theol."
aufgrund der bestehenden staatskirchenrechtlichen Bindungen ein Einvernehmen
zwischen Staat und Kirche voraus, was auch aus der Tatsache folge, daß es zwar
Theologie an staatlichen Hochschulen, aber keine staatliche Theologie gebe.
Dieses Einvernehmen sei auch dann erforderlich, wenn der Diplomgrad eine
kirchenrechtliche Valenz nicht entfalte. Im übrigen handele es sich jedoch bei dem
akademischen Grad eines Diplom Theologen um einen Grad im Sinne der
Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" und sehe beispielsweise das
Statut für hauptamtliche pastorale Mitarbeiter im Gemeindedienst des Bistums
Limburg vom 2.4.6.1981 als Anstellungsvoraussetzung für Pastoral-Referenten in
der Regel das Diplomexamen in Katholischer Theologie an einer Philosophisch-
Theologischen Hochschule oder an einer Universität vor.
Die durch das staatliche Vorgehen aufgeworfene grundsätzliche Frage betreffe
den Kern des Rechtsverhältnisses von Staat und Kirche und habe für die Kirche
über den konkreten Fall hinaus ein solches Gewicht, daß die beabsichtigte
Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an der Universität
Frankfurt nicht angegangen werden könne, bevor nicht in der Grundsatzfrage eine
Klärung erfolgt sei. Eine abschließende kirchliche Äußerung zu diesem Vorhaben
könne deshalb erst nach jener Klärung abgegeben werden, wobei die
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könne deshalb erst nach jener Klärung abgegeben werden, wobei die
übergreifende kirchliche Entwicklungsplanung für das Theologiestudium in der
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sein werde. Dem Umstand, daß
auf die Anfrage bezüglich der Prüfungs- und Studienordnung nicht eingegangen
werde, dürfe nicht entnommen werden, daß Bedenken dazu kirchlicherseits nicht
bestünden.
Mehrere in der Folgezeit unternommene Versuche, bezüglich eines
Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie doch noch zu einer die Universität
Frankfurt und die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen insoweit
zusammenführenden Kooperationsvereinbarung zu gelangen, scheiterten an der
Unvereinbarkeit der beiderseitigen Rechtsstandpunkte. Am 6.12.1982 beschloß
der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz, ein von der Universität
Frankfurt verliehenes Diplom in Katholischer Theologie kirchlicherseits nicht
anzuerkennen. Unter dem 9.12.1982 setzte der Dekan des Fachbereichs
Religionswissenschaften den Minister davon in Kenntnis, daß die Universität weder
ihren Antrag auf Einrichtung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie
zurücknehme noch einen Aufschub der ministeriellen Entscheidung beantrage,
daß vielmehr die Studien- und Diplomprüfungsordnung noch an die kürzlich
bekannt gewordenen Prüfungsanforderungen der Philosophisch-Theologischen
Hochschule St. Georgen angepaßt und die Gespräche mit dieser Hochschule
fortgeführt werden sollten.
Durch an den Dekan des Fachbereichs Religionswissenschaften gerichteten Erlaß
vom 15.12.1982 führte daraufhin der Hessische Kultusminister an diesem
Fachbereich den Diplomstudiengang Katholische Theologie mit Beginn des
Wintersemesters 1983/84 ein, nachdem auch in einem zwischen dem Hessischen
Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius am 14.12.1987 geführten
Gespräch keine Einigung zustandegekommen war; zugleich wies er - mit der Bitte
um entsprechende Unterrichtung der in Betracht kommenden Studenten - auf die
fehlende kirchliche Anerkennung des zu verleihenden akademischen Grades eines
Diplom-Theologen hin. Durch Erlaß vom 25.5.1983 genehmigte er sodann die
Ordnung für die Diplomprüfung in Katholischer Theologie an der Johann-Wolfgang-
Goethe-Universität Frankfurt am Main (Amtsblatt 1983 S. 532, ergänzt und
berichtigt. S. 790)
- nach deren § 2 der Fachbereich Religionswissenschaften durch die
Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie aufgrund der bestandenen
Diplomprüfung den akademischen Grad eines "Diplom-Theologen" (abgekürzt
"Dipl.-Theol.") verleiht -
sowie die dazu gehörende Studienordnung (Amtsblatt 1983 S. 540, ergänzt S.
790).
Bereits unter dem 16.12.1982 hatte der Minister dem Bischof von Limburg eine
Ablichtung des Einrichtungserlasses nebst einer rechtlichen Begründung
übersandt und ihm anheimgestellt, gegen die getroffene Entscheidung innerhalb
eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in
Wiesbaden zu erheben, falls sich die Kirche hierdurch in ihren Rechten verletzt
fühle. Diese dem Bischof zur Kenntnis gegebene Begründung geht davon aus, daß
die Entscheidung über die Einrichtung des Diplomstudiengangs Katholische
Theologie an der Betriebseinheit Katholische Theologie beim Fachbereich
Religionswissenschaften der Universität Frankfurt allein dem hessischen Staat
zustehe und nicht der Zustimmung der Katholischen Kirche bedürfe. Dies folge
aus der Natur der Betriebseinheit sowie des Fachbereichs als Bestandteilen einer
staatlichen Einrichtung. Weder die Religions- und Kirchenartikel des Grundgesetzes
noch vertragliche Vereinbarungen mit der Katholischen Kirche beschränkten oder
modifizierten die Kompetenz des Landes Hessen, ohne Zustimmung der Kirche
den Diplomstudiengang einzurichten. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht
aus der der Betriebseinheit übertragenen Befugnis, den Grad eines Diplom-
Theologen zu verleihen.
Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13.1.1983, bei dem
Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 14.1.1983, haben der Bischof
von Limburg sowie das Bistum Limburg Klage zunächst mit dem Antrag erhoben,
den Beklagten zu verurteilen, die Errichtung und Einrichtung eines
Diplomstudiengangs Katholische Theologie vom Wintersemester 1983/84 an an
der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main zu unterlassen. Zur
Begründung ihres Rechtsstandpunkts, durch einseitiges Vorgehen verstoße der
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Begründung ihres Rechtsstandpunkts, durch einseitiges Vorgehen verstoße der
Staat gegen das Recht der Kirche auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG),
gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 3 WRV), gegen geltendes Konkordatsrecht sowie gegen die
kirchenvertraglich vereinbarte Freundschaftsklausel, haben sie im wesentlichen
vorgetragen: Die mit Katholischer Theologie befaßten Hochschuleinrichtungen
seien als gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche anzusehen, so daß
jede begründende, ändernde oder aufhebende Maßnahme - mithin auch die
Schaffung eines neuen Studiengangs - einer vorherigen Einigung bedürfe;
staatliche Alleingänge in diesem Bereich seien wegen der Verpflichtung des
Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität und der daraus folgenden
Inkompetenz in theologischen Angelegenheiten ausgeschlossen. Dem stehe nicht
entgegen, daß der Staat in seine Wissenschaftspflege an den Universitäten auch
die bekenntnisgebundene Theologie einbeziehen könne. Sein insoweit
bestehendes Organisationsrecht werde nämlich durch das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht sowie durch die mit der Kirche abgeschlossenen
Verträge begrenzt. Seit den im 19. Jahrhundert gescheiterten Versuchen sei
deshalb in Deutschland keine einzige Katholisch-Theologische Fakultät mehr ohne
entsprechende Vereinbarung zwischen Staat und Kirche gegründet worden; erst
neuerdings wieder sei zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen
Stuhl ein Vertrag mit einschlägigem Inhalt abgeschlossen worden. Auch in Hessen
sei früher niemals an eine einseitig staatliche Einführung universitärer
Ausbildungseinrichtungen für Katholische Theologie gedacht worden. Vielmehr
habe noch bei der Bildung des Fachbereichs Religionswissenschaften an der
Universität Frankfurt Einvernehmen bestanden. Seinerzeit habe nämlich die Kirche
ihre Zustimmung zu den staatlichen Organisationsmaßnahmen - konkludent -
durch das Angebot einer aus eigenen Mitteln finanzierten Stiftungsprofessur
erklärt. Hingegen sei nicht ihr Einverständnis dazu erteilt worden, daß die bislang
nur mit der Ausbildung von Religionspädagogen betrauten Lehrkräfte das reguläre
Studium in einem Diplomstudiengang Katholische Theologie verantworteten. Im
Verhältnis zu den vorhandenen Studiengängen stelle das theologische Vollstudium
ein aliud dar; es müsse an einer auch personell hinreichend ausgestatteten
Katholisch-Theologischen Fakultät absolviert werden, über die die Frankfurter
Universität jedoch nicht verfüge. Ein akademischer Grad der Theologie wie
derjenige eines "Diplom-Theologen" dürfe wegen seiner auch innerkirchlichen
Valenz von einer staatlichen Hochschule nicht ohne Zustimmung der Kirche
verliehen werden. Das kirchliche Interesse werde im übrigen auch durch die Anzahl
theologischer Ausbildungseinrichtungen unmittelbar berührt, zumal in Frankfurt
am Main die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen bestehe, an der
unter anderem das Diplom in Katholischer Theologie erworben werden könne.
Indem Art. 60 der Hessischen Verfassung den Bestand der Theologischen
Fakultäten an den Universitäten garantiere und die kirchlichen theologischen
Bildungsanstalten anerkenne, sei eine Veränderung der in den einschlägigen
staatskirchenrechtlichen Verträgen festgelegten Zahl der vom Staat zu
unterhaltenden theologischen Ausbildungseinrichtungen nur im Wege einer
Vereinbarung zwischen Staat und Kirche möglich. Dies folge auch aus Art. 50 Abs.
1 der Hessischen Verfassung, wonach es Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung
sei, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen; da
die Theologenausbildung durch den Abschluß der auch das Land Hessen
bindenden Konkordate und des Hessischen Ergänzungsvertrages Vertragsmaterie
geworden sei, könne nun nicht mehr auf einseitige Regelungen zurückgegriffen
werden.
Die Kläger haben beantragt,
den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. Dezember 1982 - V A 2
- 424/523 - 27 - aufzuheben.
Der Beklagte hat - ebenso wie die durch Beschluß vom 15.2. 1905 gemäß § 65
Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladene Johann-Wolfgang-Goethe-Universität
Frankfurt am Main - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem klägerischen Vorbringen im einzelnen entgegengetreten und hat
ausgeführt:
Nach Schaffung des Fachbereichs Religionswissenschaften im Jahre 1971 sei
festgelegt worden, daß jede der beiden Betriebseinheiten bezüglich der Forschung
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festgelegt worden, daß jede der beiden Betriebseinheiten bezüglich der Forschung
und Lehre, der Studieninhalte und der Prüfungen im Bereich der evangelischen
bzw. katholischen Theologie autonom sei. Eine Ausnahme bilde die Promotion zum
Dr. phil., die dem Fachbereich als solchem obliege. Hinsichtlich der
Berufungsvorschläge gebe es eine Absprache: Die Berufungskommission bildeten
alle Professoren der betreffenden Betriebseinheit und ein Professor der anderen,
dazu die Vertreter der Mitarbeiter und Studenten. Der Fachbereichsrat übernehme
das Ergebnis der Berufungskommission und erhebe es zum formalen Beschluß.
Der Fachbereich Religionswissenschaften sei demnach zuständig für die Bibliothek,
die Raumverteilung, die Verteilung der Haushaltsmittel und für gewisse Aufgaben
der Selbstverwaltung, weiter für die Promotion zum Dr. phil. und die formelle
Bestätigung der Berufungsvorschläge. Die Betriebseinheiten seien dagegen
zuständig für Forschung, Lehre und Prüfungen sowie für das Zustandekommen der
Berufungsvorschläge. Da sie keine Fachbereiche seien, fehle ihnen auch nach
staatlichem Universitätsrecht die Zuständigkeit für Promotionen und
Habilitationen. Die wissenschaftliche Betriebseinheit. Katholische Theologie habe
bisher als ihre Hauptaufgabe eine qualifizierte und nach theologischen Disziplinen
differenzierte Ausbildung der künftigen Religionslehrer angesehen. Ein besonderer
Akzent habe gelegen und liege weiterhin auf der Auseinandersetzung mit
geistesgeschichtlichen Strömungen, wie sie gerade an der Universität Frankfurt
vertreten würden. Darüber hinaus sehe es die Betriebseinheit als ihre Aufgabe an,
Fachleute für Gemeindepastoral, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung oder Medien
mit auszubilden. Das für die Einführung eines Studiengangs gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren des Zusammenwirkens von betroffener Hochschule
und Kultusminister sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die in Wahrnehmung
der staatlichen Organisationshoheit auf Antrag der Universität getroffene
Entscheidung, an der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie
einen Studiengang mit dem berufsqualifizierenden, ohne kirchliche Anerkennung
nur für den staatlichen Bereich gültigen Abschluß eines Diplomtheologen zu
schaffen, verletze die Kirche aus den dem Bischof von Limburg schriftlich
mitgeteilten Gründen weder in ihrem Selbstbestimmungsrecht noch in
vertragsrechtlichen Positionen.
Ergänzend hat der Beklagte insoweit noch hervorgehoben, gegenüber sonstigen
Fachbereichen zeichne sich ein Theologischer Fachbereich an einer staatlichen
Hochschule allein durch die Besonderheit aus, daß die ihm übertragene Aufgabe -
Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Studium -
bekenntnismäßig gebunden sei. Aus dieser Bindung an das Bekenntnis der
jeweiligen Religionsgemeinschaft resultierten Einwirkungsbefugnisse der Kirchen
nur hinsichtlich der Ausübung der theologischen Lehre an den Fachbereichen, der
Auswahl des Lehrpersonals und der Abnahme von Prüfungen, die gleichzeitig
Qualifikationsnachweise für den innerkirchlichen Bereich darstellten. Keiner dieser
vom Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften erfaßten spezifisch
kirchlichen Aspekte der gemeinsamen Angelegenheit "Theologenausbildung" sei
durch den in Frage stehenden Organisationsakt betroffen. Ein weitergehendes,
gegenständlich nicht, begrenztes kirchliches Mitwirkungsrecht bei Errichtung und
Unterhaltung Theologischer Fachbereiche an staatlichen Hochschulen - etwa im
Bereich der Hochschulplanung - bestehe ungeachtet einer teilweise großzügigeren
Staatspraxis nicht. Um so weniger besitze die Kirche ein allgemeines Vetorecht,
darin, wenn an einer in Absprache mit der Kirche errichteten theologischen
Ausbildungseinrichtung lediglich ein neuer Studiengang eingerichtet werde, zumal
bei dem Lehrpersonal keine Veränderung eintrete und die kirchlichen
Anforderungen an die Studieninhalte in vollem Umfang beachtet würden. Hierbei
sei auch zu berücksichtigen, daß Theologie an staatlichen Hochschulen nicht allein
zum Zwecke der Ausbildung von Geistlichen betrieben werde, sondern als
Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG eine selbständige staatliche
Kulturaufgabe darstelle, ohne deren Berücksichtigung die Idee der universitas
litterarum nicht zu verwirklichen sei. Das von den Klägern beanspruchte
Mitbestimmungsrecht bestehe auch nicht deshalb, weil nach erfolgreichem
Abschluß des neuen Studiengangs der akademische Grad eines Diplomtheologen
verliehen werde, was im übrigen nicht aus dem angegriffenen Organisationsakt,
sondern aus der einschlägigen Diplomprüfungsordnung folge. Dieser Grad werde
nicht dadurch berührt, daß - seit 1983 - auch nach innerkirchlichem Recht der Grad
des Diplomtheologen existiere. Da der streitige Diplomgrad nicht wie die
traditionellen Hochschulgrade der Theologischen Fakultäten kraft Vereinbarung
zwischen Staat und Kirche uno actu sowohl für den staatlichen als auch den
kirchlichen Bereich verliehen werde, komme ihm, solange er von der Kirche nicht
ausdrücklich anerkannt sei, ein ausschließlich staatlicher Charakter zu; in einer
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ausdrücklich anerkannt sei, ein ausschließlich staatlicher Charakter zu; in einer
eigenen Angelegenheit sei die Katholische Kirche somit auch insofern nicht
betroffen.
Das Preußische Konkordat enthalte lediglich eine Bestandsgarantie zu Gunsten
der in ihm aufgeführten Katholisch-Theologischen Fakultäten, ohne das staatliche
Recht zur Errichtung weiterer Fakultäten zu beschränken. Etwas Abweichendes
ergebe sich auch nicht aus dem Hessischen Ergänzungsvertrag, der in seinem
einschlägigen Teil ohnehin nur das theologische und religionspädagogische
Studium zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen
betreffe und insoweit allenfalls ein Benehmen - nicht ein Einvernehmen - fordere.
Über den jeweiligen Vertragsinhalt hinaus sei keiner der Vertragspartner
gebunden. Für einen Rückgriff auf das die älteren Länderkonkordate nicht
ersetzende Reichskonkordat - dessen Geltung vom Lande Hessen nie anerkannt
worden sei - bleibe in ehemals preußischen Gebieten kein Raum.
Das Verwaltungsgericht hat durch am 3.5.1985 beratenes Urteil die Klagen
abgewiesen und sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten
angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (NVwZ
1986, S. 409 - 415) verwiesen.
Gegen das ihnen am 2.7.1985 zugestellte Urteil haben sowohl der Bischof von
Limburg als auch das Bistum Limburg durch Schriftsatz ihres
Prozeßbevollmächtigten vom 8.7.1985, bei Gericht eingegangen am 16.7.1985,
Berufung eingelegt.
Sie rügen unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 5 des Hessischen Ergänzungsvertrages
und auf. Vorschriften des Codex Juris Canonici die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, das Bistum Limburg sei hinsichtlich des beanspruchten
kirchlichen Beteiligungsrechts nicht aktivlegitimiert und vertiefen im übrigen ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend führen sie u.a. aus, es stelle einen formalistischen Fehlschluß dar, wenn
aus der Kompetenz des Staates zur Errichtung einer Theologischen Fakultät
gefolgert werde, daß der Staat auch anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, wie
z.B. einem bikonfessionellen Fachbereich, theologische Kernfunktionen übertragen
dürfe; diese seien vielmehr aus wissenschafts- und staatskirchenrechtlichen
Gründen den mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Theologischen
Fakultäten bzw. Fachbereichen vorbehalten. Dadurch solle sichergestellt werden,
daß die materiellen theologischen Funktionen nicht durch Fremdbestimmung
verfälscht würden, was aber gerade bei der in Frankfurt am Main eingerichteten
staatlichen Theologenausbildung nicht ausgeschlossen werden könne. Die
maßgebliche Beschlußfassung obliege gemäß § 22 des Hessischen
Universitätsgesetzes dem - allerdings nicht katholischen - Fachbereich, was die
Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische Theologie zu Absprachen mit der
Wissenschaftlichen Betriebseinheit Evangelische Theologie hinsichtlich des
jeweiligen Abstimmungsverhaltens auch bei konfessionell relevanten Fragen
nötige. Derartige Absprachen seien ungeachtet ihrer bisherigen Praktikabilität
nicht zulässig. Worüber man bei Religionspädagogen hinweggesehen habe,
erscheine bei Volltheologen rechtlich nicht hinnehmbar. Insbesondere gehe es
nicht an, daß der Berufungskommission vereinbarungsgemäß stets ein Professor
der jeweils anderen Betriebseinheit angehöre. Die Ungereimtheiten, die sich
daraus ergäben, daß die Wissenschaftliche Betriebseinheit ohne entsprechende
Anpassung des Gesetzes Funktionen eines Fachbereichs wahrnehme, seien nicht
Ausdruck eines bloß äußerlichen, behebbaren Fehlers, sondern deuteten darauf
hin, daß es an dem erforderlichen Zusammenwirken von Staat und Kirche im
Bereich der Universitätstheologie fehle; diesem Mangel könne nur durch eine
entsprechende Vereinbarung abgeholfen werden.
Der Bischof von Limburg und das Bistum Limburg beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Mai 1985 sowie den
Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. Dezember 1982 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt u.a. mit näheren Ausführungen
zu der nach seiner Auffassung in vollem Umfang gewährleisteten
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zu der nach seiner Auffassung in vollem Umfang gewährleisteten
Übereinstimmung der von der Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische
Theologie dargebotenen Lehre mit den Bekenntnispositionen der Kirche sowie mit
dem Hinweis auf die materielle Identität, der Lehrveranstaltungen im Rahmen des
Lehramtsstudiengangs für die Sekundarstufe II einerseits und des neueingeführten
Diplomstudiengangs andererseits. Im übrigen erwidert er:
Alle an der Betriebseinheit lehrenden Theologen übten ihre Lehrtätigkeit in
Übereinstimmung mit Art. 10 des Hessischen Ergänzungsvertrages und den
dazugehörigen Bestimmungen des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag mit
Einverständnis ("nihil obstat") des zuständigen Bischofs aus. Dieses "nihil obstat"
erstrecke sich auch auf die Lehre im Rahmen des Diplomstudiengangs, denn es
betreffe die Rechtgläubigkeit der Lehre des betreffenden Theologen sowie - bei
entsprechender Anwendung des Preußischen Konkordats - die Integrität seines
Lebenswandels. Zwar werde es fachspezifisch für die Aufnahme einer Lehrfunktion
in einer bestimmten theologischen Disziplin erteilt; daraus folge aber nur, daß es
der erneuten Erteilung des "nihil obstat" dann bedürfe, wenn die Lehrbefugnis
eines Hochschullehrers auf grundlegend andere Fächer erweitert oder umgestellt
werde. Eine unzulässige Ausdehnung des bischöflichen Beanstandungsrechts
würde es demgegenüber bedeuten, falls der Bischof erklären könnte, den
Hochschullehrern der Betriebseinheit, die mit kirchlicher Lehrerlaubnis
Gymnasiallehrer in Katholischer Theologie ausbildeten, fehle es für die Ausbildung
von Volltheologen im gleichen Fach an Kirchlichkeit. Die Organisationsstruktur des
Fachbereichs Religionswissenschaften - dessen Bezeichnung nicht im Sinne einer
bekenntnisfreien Religionswissenschaft mißverstanden werden dürfe - sei so
beschaffen, daß alle der Kirche im Hinblick auf die Wahrung der Konfessionalität
der Ausbildung zustehenden Rechte beachtet würden. Sie stelle sicher, daß die
materiellen theologischen Funktionen der jeweiligen Betriebseinheit nicht einer
Fremdbestimmung durch die andere Betriebseinheit unterlägen. Der den beiden
Betriebseinheiten von Anfang an in strikter Beachtung des
Konfessionalitätsprinzips zugestandenen Autonomie in Angelegenheiten von
Forschung, Lehre und Prüfungen entspreche es, daß der akademische Grad eines
"Diplom-Theologen" aufgrund der bestandenen Diplomprüfung vom Fachbereich
Religionswissenschaften d u r c h d i e W i s s e n s c h a f t l i c h e B e t r i e b s e
i n h e i t K a t h o l i s c h e T h e o l o g i e verliehen werde. Auch bei
Berufungsvorschlägen sei durch die getroffenen Vereinbarungen die
Konfessionalität der entsprechenden Entscheidungen gewährleistet. Unabhängig
davon bleibe der Kirche die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, falls ein den
kirchlichen Anforderungen nicht entsprechender Wissenschaftler vorgeschlagen
werden sollte. Jedenfalls sei der organisationsrechtliche Status des Fachbereichs
und der beiden Betriebseinheiten bisher von beiden Kirchen akzeptiert und damit
als hinreichende Gewährleistung des Konfessionalitätsprinzips anerkannt worden.
Eine Unterscheidung zwischen Religionspädagogen- und Volltheologenausbildung
dürfe insoweit nicht vorgenommen werden, weil es sich bei den
Lehrveranstaltungen im Rahmen aller der Betriebseinheit zugeordneten
Studiengänge unterschiedslos um bekenntnisgebundene theologische Lehre
handele. Die organisatorische Struktur des Fachbereichs stehe auch mit dem
staatlichen Hochschulrecht in Einklang. Die Handhabung der Regelungen der §§
20, 22 und 27 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Praxis des Fachbereichs
Religionswissenschaften und seiner Betriebseinheiten trage im Wege
verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften den spezifischen
Anforderungen Rechnung, die im Hinblick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 3 WRV für die Wissenschaftsorganisation im Bereich
bekenntnisgebundener Theologie zustellen seien. Entgegen der Auffassung der
Kläger sei die Einführung eines Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie nicht
von der Existenz eines Katholisch-theologischen Fachbereichs abhängig; denn
insoweit handele es sich gegenüber der bisher von der Wissenschaftlichen
Betriebseinheit für künftige Gymnasiallehrer ausgeübten Ausbildungsfunktion nicht
um ein aliud, sondern - mit Rücksicht auf die von 80 auf 200 erhöhte
Semesterwochenstundenzahl - um ein maius. Im übrigen könnten die Kirchen kraft
ihres Selbstbestimmungsrechts nur verlangen, daß alle theologisch-relevanten
Wissenschaftsentscheidungen von Theologen des entsprechenden Bekenntnisses
getroffen und verantwortet würden. Wenn das - wie im vorliegenden Fall -
gewährleistet sei, bleibe es wiederum eine allein in die staatliche Zuständigkeit
fallende Frage der Wissenschaftsorganisation, ob die theologische
Ausbildungseinrichtung auch formal als eigener Fachbereich verselbständigt oder
aber - als selbständige Untergliederung - in einen anderen Fachbereich
eingegliedert werde.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die Einführung des Diplomstudiengangs
Katholische Theologie ohne Zustimmung der Kläger erfolgen konnte, den
staatskirchenrechtlichen Erörterungen des Beklagten an und beruft sich im
übrigen auf die ihr durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete, nach ihrer Auffassung
von den Klägern jedoch völlig außer acht gelassene Wissenschaftsfreiheit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten, wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie der Inhalt der vom
Beklagten vorgelegten Beiakten (8 Hefte) verwiesen, die beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Durch am 31.07.1987 verkündeten Beschluß ist von dem Verfahren die Klage des
Bistums Limburg gemäß § 93 VwGO abgetrennt worden.
Entscheidungsgründe
Die in der gesetzlichen Form und Frist (§ 124 VwGO) eingelegte und auch im
übrigen zulässige Berufung des Bischofs von Limburg, über die hier nach der vom
Senat beschlossenen Abtrennung allein entschieden werden muß, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die nach den §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Vorverfahren
zulässige Anfechtungsklage führt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung
des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 15.12.1982, durch den mit
Beginn des Wintersemesters 1983/84 am Fachbereich Religionswissenschaften der
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main auf deren Antrag gegen
den erklärten Willen der Katholischen Kirche der Diplomstudiengang Katholische
Theologie eingeführt worden ist. Der dem Kläger als dem zuständigen
Diözesanbischof gesondert bekanntgegebene Erlaß ist rechtswidrig und verletzt
die Kirche in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht
(Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Diese
Rechtsverletzung kann der Kläger aufgrund der ihm durch das kanonische Recht
für seine Diözese eingeräumten "ganzen, ordentlichen, eigenberechtigten und
unmittelbaren Gewalt" (Can. 381 - § 1 CIC) im eigenen Namen vor staatlichen
Verwaltungsgerichten geltend machen.
Die Entscheidung des Hessischen Kultusministers betrifft nicht einen
religionswissenschaftlichen, sondern einen - der Bindung an das Bekenntnis der
Katholischen Kirche unterliegenden - theologischen Studiengang. Dessen
Einrichtung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil die für die Wissenschaftspflege
verantwortliche universitäre Grundeinheit bikonfessionell (evangelisch/katholisch)
strukturiert ist.
Der streitige Studiengang ist allerdings in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Vorschriften des Hochschulrechts im Zusammenwirken von betroffener
Hochschule und Kultusminister (§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen
Hochschulgesetzes - HHG - vom 6.6.1978, GVBl. I S. 319, im maßgeblichen
Zeitpunkt der Ministerentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom
10.10.1980, GVBl. IS. 391) ausdrücklich am F a c h b e r e i c h R e l i g i o n s w i s
s e n s c h a f t e n der Beigeladenen, nicht hingegen an der Wissenschaftlichen
Betriebseinheit Katholische Theologie, eingeführt worden. Der angefochtene Erlaß
trägt insoweit der durch das Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26.1.1976
(BGBl. I S. 185), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.5.1980 (BGBl. I S.
561), sowie durch das Hessische Universitätsgesetz - HUG - vom 6.6.1978 (GVBl. I
S. 348) neu geordneten Organisationsstruktur der Universitäten Rechnung. Nach
dem Bundesrahmenrecht ist der F a c h b e r e i c h d i e o r g a n i s a t o r i s c h
e G r u n d e i n h e i t d e r H o c h s c h u l e ; er erfüllt unbeschadet der
Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen
Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür
Sorge, daß seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine
Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können (§ 64 Abs. 1
HRG). Dementsprechend gestaltet auch das hessische Landesrecht die
Fachbereiche der Universitäten als die organisatorischen Grundeinheiten für
Forschung und Lehre aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 HUG), die in ihren Fachgebieten für
die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre sowie der Künste und für die
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die Pflege der Wissenschaften in Forschung und Lehre sowie der Künste und für die
Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
verantwortlich sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 HUG). Dieser Verantwortung entsprechen
Entscheidungsbefugnisse, welche nach dem in § 61 Abs. 1 Satz 1 HRG verankerten
"Z w e i - E b e n e n - P r i n z i p" (vgl. Bender in Handbuch des
Wissenschaftsrechts Band 2, 1982, S. 925 f; Dallinger .in Dallinger/Bode/Dellian,
Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1978, § 61 Rz. 1 ff; Schrimpf in Denninger,
Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, § 61 Rz. 2 ff; Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rz. 238) grundsätzlich nur zentralen
Hochschulorganen und Organen der Fachbereiche eingeräumt sind;
demgegenüber haben andere Organisationseinheiten - wie etwa die gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 HRG unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche
gebildeten wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten -
Entscheidungsbefugnisse lediglich, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen,
oder bestimmt ist (§ 61 Abs. 1 Satz 3 HRG). Die hierin zum Ausdruck kommende
grundsätzliche Überleitung der Zuständigkeiten der bisherigen Lehrstühle,
Institute, Seminare und Fakultäten auf die Fachbereiche ist zwar für
wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten bereits im HRG selbst
durchbrochen, indem dort bestimmt ist, daß diese über die Verwendung der
wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter und der Sachmittel,
die ihnen zugewiesen sind, entscheiden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 HRG) und - mit
Ausnahme der Betriebseinheiten - über eine eigene Verwaltungszuständigkeit
verfügen (§ 66 Abs. 3 HRG). Darüber hinaus wird nach dem Rahmenrecht
zugelassen, daß das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landesrechts
zuständige Organe ihnen weitere Entscheidungsbefugnisse übertragen können (§
66 Abs. 1 Satz 3 HRG); von dieser Möglichkeit ist in mehreren Bundesländern in
unterschiedlichem Maß Gebrauch gemacht worden (vgl. Schrimpf a.a.O., § 66 Rz.
38 f). Das hessische Landesrecht sieht aber eine weitergehende Ausgestaltung
der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (- die den
wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des HRG entsprechen -) nicht vor; dies
ergibt sich im einzelnen aus den abschließenden Regelungen der §§ 20 Abs. 2 bis
4, 23 Abs. 1 Satz 7 und 27 HUG. Gemäß § 7 Abs. 4 HUG haben vielmehr "andere
Gremien" - im Gegensatz zu den in § 7 Abs. 1 HUG genannten zentralen Organen
der Universität sowie zu den in § 7 Abs. 3 HUG abschließend aufgeführten
Fachbereichsorganen (Fachbereichsrat, Dekan) - Entscheidungsbefugnisse
mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung nur dann, wenn ihnen aufgrund
einer b e s o n d e r e n g e s e t z l i c h e n E r m ä c h t i g u n g
Entscheidungsbefugnisse von den zuständigen Organen übertragen sind. Eine
derartige Ermächtigung etwa des Inhalts, daß ein Fachbereich diejenigen
Entscheidungsbefugnisse auf eine Wissenschaftliche Betriebseinheit übertragen
könne, welche ihm kraft Gesetzes hinsichtlich eines ihm zugeordneten
Studiengangs zustehen, liegt nicht vor. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der
Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fachbereiche ihnen gemäß § 22
HUG obliegende Aufgaben, insbesondere die akademischen Studien- und
Prüfungsordnungen zu erlassen sowie die akademischen Grade zu verleihen, auf
im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 HRG unter ihrer Verantwortung stehende
Einrichtungen übertragen dürfen (vgl. hierzu Dallinger a.a.O., § 66 Rz. 5; Schrimpf
a.a.O., § 66 Rz. 26 ff; Thieme a.a.O.). Aus alledem folgt, daß der Hessische
Kultusminister den Diplomstudiengang Katholische Theologie zu Recht nicht der
Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie, sondern dem
Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen zugeordnet hat.
Während diese Betriebseinheit entsprechend ihrer das Adjektiv "katholisch"
verwendenden Benennung konfessionell homogen zusammengesetzt ist, handelt
es sich bei jenem um einen die beiden Wissenschaftlichen Betriebseinheiten
Evangelische und Katholische Theologie umfassenden "bikonfessionellen"
Fachbereich, dessen Angehörige etwa zur Hälfte nicht katholischer Konfession sein
dürften. Die sich aus der Bikonfessionalität des Fachbereichs
Religionswissenschaften im Hinblick auf die Einführung des streitigen Studiengangs
ergebenden Fragen (vgl. zu einem Teilaspekt von Campenhausen,
Rechtsprobleme bikonfessioneller theologischer Einrichtungen an staatlichen
Universitäten, Festschrift Wittram 1973, S. 461 ff) haben im erstinstanzlichen
Urteil. keine Berücksichtigung gefunden; das Verwaltungsgericht hat vielmehr als
entscheidungserheblich allein angesehen, ob die Einführung des
Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Johann-Wolfgang-Goethe-
Universität Frankfurt am Main o h n e v o r h e r i g e Z u s t i m m u n g des
Bischofs von Limburg entweder gegen das Selbstbestimmungsrecht der
Katholischen Kirche oder gegen geltendes Staatskirchenvertragsrecht verstoße.
Bei Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Hochschulrechtslage sowie der
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Bei Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Hochschulrechtslage sowie der
Organisationsstruktur des für den streitigen Studiengang verantwortlichen
Fachbereichs hängt die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erlasses jedoch
auch maßgeblich davon ab, ob ein Diplomstudiengang in Katholischer Theologie im
Zusammenwirken von betroffener Hochschule und zuständigem Minister gegen
den erklärten Willen der Kirche a n e i n e m b i k o n f e s s i o n e l l e n F a c h b
e r e i c h einer staatlichen Universität eingeführt werden darf. Diese Frage ist nach
Auffassung des Senats zu verneinen.
Der Senat läßt demgegenüber offen, ob die vorherige kirchliche Zustimmung nötig
gewesen wäre, weil
- ein Ausbildungsgang geschaffen wurde, der hinsichtlich der durch ihn
eröffneten beruflichen Möglichkeiten fast nur auf den kirchlichen Dienst und damit
eine kirchliche Angelegenheit ausgerichtet ist,
- die Kennzeichnung des Diplomstudiengangs als "katholisch" ihn als an die
katholische Konfession gebunden und damit k i r c h l i c h charakterisiert und
- es sich bei dem nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zu verleihenden
(staatlichen) akademischen Grad eines "Diplom-Theologen" um einen
Qualifikationsnachweis in bekenntnisgebundener, dem Lehramt des Papstes und
der Bischöfe unterworfener theologischer Wissenschaft und zugleich um einen
Grad handelt, dessen Bezeichnung neuerdings auch für den (kirchlichen)
akademischen Grad Verwendung findet, mit dem eine fünf Jahre dauernde
allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen
Philosophie und in der ganzen Theologie abgeschlossen wird (Abschnitt VII Nr. 17
des Akkomodationsdekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
vom 1.1.1983, Nr. 7.34/78).
Schließlich kann der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob eine aus mancherlei
Gründen gegen die Einführung eines theologischen Studiengangs an einer
staatlichen Hochschule opponierende Kirche sämtliche insoweit in Betracht
kommenden kultur-, hochschul- und allgemeinpolitischen Gesichtspunkte (etwa
unter Einschluß der Bedürfnisfrage) geltend machen oder ob sie nur die Beachtung
der von der kirchlichen Selbstbestimmung erfaßten theologischen Lehr- und
Bekenntnispositionen verlangen kann, wofür allerdings vieles spricht (vgl. insoweit
M. Heckel, Die Theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S.
328 ff). Denn die vom Hessischen Kultusminister auf den Antrag der Universität
gegen ausdrücklichen kirchlichen Widerstand verfügte Einrichtung des
Diplomstudiengangs Katholische Theologie am b i k o n f e s s i o n e l l e n F a c h
b e r e i c h R e l i g i o n s w i s s e n s c h a f t e n verstößt gegen das
verfassungskräftig gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Katholischen
Kirche.
Der Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen ist allerdings nicht erst
im Hinblick auf diesen ab dem Wintersemester 1983/84 neu eingerichteten
Studiengang, sondern bereits im Jahre 1971 gebildet worden (§ 2 Nr. 6 der
Verordnung über die Bildung der Wachbereiche an den Universitäten vom
12.3.1971, GVBl. I S. 74), ohne daß die Katholische Kirche damals Einwände gegen
dessen bikonfessionelle Struktur erhoben hätte. In Art. 10 des am 29.3.1974
zwischen dem Land Hessen einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und
Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn andererseits geschlossenen Vertrages zur
Ergänzung des Vortrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in
Hessen vom 9.3.1963 (GVBl. I S. 102) - Hessischer Ergänzungsvertrag - und dem
dazugehörigen, ebenfalls mit Gesetzeskraft veröffentlichten Schlußprotokoll (§ 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 4.9.1974, GVBl. I S. 388) wurde vielmehr einvernehmlich
die Möglichkeit des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen
Religionsunterricht an "Fachbereichen für Religionswissenschaften" einer
hessischen Universität oder Gesamthochschule vorausgesetzt. Zwar ist deshalb
insoweit von einem - stillschweigend erteilten - Einverständnis der Kirche mit der
Ausbildung von Religionspädagogen am bikonfessionell strukturierten Fachbereich
Religionswissenschaften der Beigeladenen auszugehen, das insoweit eine
Rechtsverletzung ausschließt; dieses Einverständnis erstreckt sich aber nicht auch
auf die Ausbildung von Diplom-Theologen, die im übrigem erst seit 1977 als
Reaktion auf die zurückgehende Zahl von Lehramtsstudenten in Erwägung
gezogen wurde. Ungeachtet einer teilweisen Identität der auf die Lehramtsprüfung
für die Sekundarstufe II hinführenden Ausbildung mit einer
Volltheologenausbildung handelt es sich bei dem Diplomstudiengang Katholische
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Volltheologenausbildung handelt es sich bei dem Diplomstudiengang Katholische
Theologie gegenüber den bisher von der Beigeladenen unter Einbeziehung von
Katholischer Theologie durchgeführten Studiengängen um ein aliud. Dies folgt vor
allem aus der Unterschiedlichkeit der Prüfungsanforderungen sowie der Eigenart
des aufgrund der bestandenen Diplomprüfung - von der Beigeladenen erstmals -
zu verleihenden Grades eines "Diplom-Theologen" als eines berufsqualifizierenden
Studienabschlusses in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft.
Kann somit die Zustimmung der Katholischen Kirche zur Einführung des streitigen
Diplomstudiengangs am bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften
nicht als durch ihr Einverständnis mit den dort bisher schon angebotenen
Studiengängen ersetzt gelten, kommt es darauf an, ob der angefochtene Erlaß an
einem zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler leidet, weil sich die Kirche der
durch ihn getroffenen Regelung ausdrücklich widersetzt.
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den
Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen
und zu verwalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
zuletzt Beschluß vom 14.5.1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72 S. 278, 289 = NJW
1987 S. 427, zur Kirchenfreiheit im Bereich der Berufsbildung) ist die Garantie
freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten eine notwendige,
rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und
Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über
Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. (vgl. BVerfGE 42, S. 312.,
332; 53 S. 366, 401; 57 S. 220, 244; 66 S. 1, 20; 70 S. 138, 164). Daß diese
Garantie nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben
ist, besage nicht., daß jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus
weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint., ohne
weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte
(vgl.. BVerfGE 53 S. 366, 404). Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann
ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt, keine Schranke ihres Handelns
bilden (vgl. BVerfGE 18 S. 385, 386 ff; 42 S. 312, 334; 66 S. 1, 20). Aber auch in
dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen
bedeutsamer Rechtsgüter ordnen, und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehendes Gesetz seinerseits auf eine
ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der
Verfassung, die über den für die Staatsgewalt ohnehin unantastbaren
Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere
Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 53, S. 366, 404
mit weiteren Nachweisen). Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und
Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen.
Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. BVerfGE 53 S. 366, 401; 66 S. 1, 22; 70 S. 138, 167.).
Die Pflege Katholischer Theologie - verstanden als kirchlich gebundene
Glaubenswissenschaft (Einzelheiten bei Kasper, Wissenschaftliche Freiheit. und
lehramtliche Bindung der Katholischen Theologie, Essener Gespräche zum Thema
Staat und Kirche 16, 1982, S. 31 ff) - stellt nicht bereits deshalb, weil diese nach
ihrem Selbstverständnis der wissenschaftlichen Selbstbesinnung des christlichen
Glaubens in seiner katholischen Ausprägung dient und insoweit dem kirchlichen
Lehramt der Bischöfe und des Papstes untersteht. (vgl. Mussinghoff, Theologische
Fakultäten im Spannungsfeld von Staat und Kirche, 1979, S. 394), ausnahmslos
eine rein innere kirchliche Angelegenheit. dar. Vielmehr- bildet sie je nach ihrer
Organisationsform entweder eine ausschließlich eigene Angelegenheit. der Kirche,
nämlich als Theologie an kirchlichen theologischen Hochschulen (vgl. Art. 60 Abs. 3
HV, § 84 Abs. 2 Satz 1 HHG), oder eine "gemeinsame Angelegenheit" von Staat.
und Kirche, nämlich als Theologie an den staatlichen Universitäten (vgl. Art. 60
Abs. 2 Satz 1 HV). Die Fortführung bestehender und die Einrichtung neuer
theologischer Fakultäten bzw. Fachbereiche arg den staatlichen Hochschulen ist
auch nach der grundlegenden Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und
Kirche durch die Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 unter der Geltung von
Trennungsgebot und Neutralitätsprinzip prinzipiell zulässig, wenn der Staat die
Pflege theologischer Wissenschaft im Rahmen der universitas litterarum als
geboten ansieht (Lorenz, Wissenschaftsfreiheit zwischen Kirche und Staat,
Konstanzer Universitätsreden 87, 1976, S. 18). Zwar hat das Grundgesetz die in
Art. 149 Abs. 3 WRV ausgesprochene Garantie der Theologenfakultäten nicht
ausdrücklich übernommen. Dies beruht jedoch auf der förderalistischen
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ausdrücklich übernommen. Dies beruht jedoch auf der förderalistischen
Kompetenzbeschränkung des Bundes und stellt nicht, etwa das Existenzrecht und
die normative Besonderheit der theologischen Fakultäten zur freien Disposition der
Länder (M. Heckel, a.a.O. S. 9). Im übrigen bleiben die theologischen Fakultäten an
den Universitäten kraft hessischen Landesverfassungsrechts (Art. 60 Abs. 2 Satz 1
HV) bestehen. Sie sind damit als traditionelle Institutionen des deutschen
Hochschulwesens geschützt und gewährleistet; die Neuerrichtung theologischer
Fakultäten bleibt zulässig (Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen,
Kommentar, Stand September 1984, Erläuterung 5 zu Art. 60). Ist der sich als
Kulturstaat verstehende säkulare Staat somit nicht nur nicht von Verfassungs
wegen gehindert, sondern aufgrund seiner umfassenden Kulturverantwortung
berechtigt (und unter bestimmten Umständen möglicherweise sogar verpflichtet),
der Theologie ihren Platz als - bekenntnisgebundene - Wissenschaft im Sinne des
Art. 5 Abs. 3 GG an der staatlichen Universität einzuräumen, ändert dies nichts
daran, daß er entsprechend den staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen
der Verfassung nur die weltliche Seite der Universitätstheologie verantwortet,
während ihre geistliche Seite seinem direkten und indirekten Eingriff entzogen und
der geistlichen Selbstbestimmung der betreffenden Konfession überlassen ist (M.
Heckel, a.a.O. S. 25). Das entspricht der dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs.
3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art 137 Abs. 1
WRV auferlegten Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität (BVerfGE 19
S. 206, 216; 24 S. 236, 246; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 140 Rz. 43 ff),
die der staatlichen Regelungsbefugnis Schranken zieht, soweit das religiöse oder
weltanschauliche Selbstverständnis der Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften betroffen ist.
Das Zusammentreffen staatlicher und kirchlicher Rechtspositionen kennzeichnet
die Universitätstheologie als g e m e i n s a m e A n g e l e g e n h e i t von Staat
und Kirche, ja geradezu als Paradebeispiel für diese seit Jahrhunderten bekannte
Rechtsfigur (vgl. von Campenhausen in Handbuch des Wissenschaftsrechts Band
2, 1982, S. 1019; derselbe, Staatskirchenrecht, 2. Auflage 1983, S. 121 ff; von
Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche, 1978, S. 302 ff; Solte,
Theologie an der Universität, 1971 S. 90; Veigel, Der staatskirchenrechtliche
Status der theologischen Fakultäten, 1986, S. 64).
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, beschreibt der Begriff der
"gemeinsamen Angelegenheiten" eine Gemengelage, bei der einzelne Elemente
eines Rechtsverhältnisses dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche unterliegen
und damit staatlicher Beurteilung und Regelung entzogen sind, während andere
Elemente Sache der allgemeinen Rechtsordnung oder "staatliche
Angelegenheiten" sind (so Hesse in Handbuch des Staatskirchenrechts Band. 1 S.
441; VGH Mannheim, NVwZ 1985 S. 126, 128 f). Staat und Kirche sind hier auf das
Tätigwerden des jeweils anderen im Rahmen dessen Zuständigkeitsbereichs,
mithin auf Kooperation und gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen. Gleichwohl
bleiben die durch die Verfassung abgegrenzten Verantwortlichkeiten unberührt:
Die Kompetenz zur Entscheidung der allgemeinen kulturellen ("weltlichen")
Aspekte und Maßstäbe hat der Staat, der besonderen geistlichen Kriterien und
Grenzen jedoch die Religionsgemeinschaft, um deren Lehre und theologischen
Nachwuchs es geht (M. Heckel, a.a.O. S. 329). Die Einführung eines
Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an einer nicht über einen
Katholisch-Theologischen Fachbereich, vielmehr lediglich über einen
(bikonfessionellen) Fachbereich Religionswissenschaften verfügenden staatlichen
Hochschule betrifft nicht ausschließlich den weltlichen (organisations- und
wissenschaftsrechtlichen) Aspekt der Universitätstheologie, sondern deren
bekenntnismäßige Sonderung und Unverfälschtheit; sie setzt daher ein
kooperatives, einvernehmliches Handeln von Staat, staatlicher Hochschule und
Kirche voraus.
Universitäten und Fachbereiche als deren Untergliederungen (§ 7 Abs. 2 HUG) sind
allerdings - ungeachtet ihres Selbstverwaltungsrechts - s t a a t l i c h e
Einrichtungen. Sie werden vom Staat nach staatlichem Recht errichtet,
ausgestattet, unterhalten und erhalten von daher ihren organisationsrechtlichen
Status. Das gilt auch für die theologischen Fakultäten (vgl. Böckenförde, Der Fall
Küng und das Staatskirchenrecht, NJW 1981 S. 2101, 2102). Die Kompetenz des
Staates zur Errichtung theologischer Fakultäten bzw. Fachbereiche ist deshalb
nicht zu bestreiten (M.. Heckel, a.a.O. S. 327). Ob eine derartige Entscheidung
Elemente mit spezifisch kirchlichem Bezug enthält - was das Verwaltungsgericht
mit eingehender Begründung verneint hat - bedarf hier ebensowenig einer Klärung
wie die weitere Frage, ob den die jeweilige Theologie in Forschung, Lehre und
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wie die weitere Frage, ob den die jeweilige Theologie in Forschung, Lehre und
Studium wissenschaftlich verantwortenden Untergliederungen der staatlichen
Universität ein Doppelstatus in dem Sinne zukommt, daß sie zugleich als
Einrichtungen der betroffenen Kirche anzusehen wären (vgl. die bei M. Heckel
a.a.O. S. 167 Fußnote 336 genannten Autoren) und der Staat schon deshalb keine
einseitigen Regelungen treffen dürfte. Denn anders als der staatliche
Organisationsakt, durch den eine theologische Fakultät bzw. ein theologischer
Fachbereich eingerichtet wird, läßt der die Einführung des streitigen
Diplomstudiengangs betreffende Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
15.12.1982 die äußere Organisationsstruktur der Hochschule unberührt, überträgt
jedoch dem bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften eine
zusätzliche Aufgabe. Diese Funktionszuweisung - nicht eine Änderung der
vorhandenen Wissenschaftsorganisation - bildet den Regelungsgegenstand des
angefochtenen Erlasses und bedarf deshalb der rechtlichen Würdigung.
Die der Beigeladenen erstmals zugewiesene Funktion, im Rahmen eines
Diplomstudiengangs die Katholische Theologie als Glaubenswissenschaft zu
pflegen und theologischen Nachwuchs auszubilden, stellt (auch) eine Funktion der
Kirche dar, die diese kraft ihres Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV selbst ausüben kann und zum Beispiel durch
die Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen Frankfurt am Main auch
tatsächlich ausübt. Diese Besonderheit der durch den angefochtenen Erlaß
eröffneten Aufgabe, das kirchliche Bekenntnis durch die theologische Forschung,
Lehre, Theologenausbildung und -Prüfung wissenschaftlich aufzubereiten,
fortzuentwickeln und zu vermitteln, führt von Verfassungs wegen zu besonderen
Bindungen, die sich darauf erstrecken, daß die Aufgabe auch bekenntnisgemäß
durchgeführt wird. Dabei kann über diese Bekenntnisgemäßheit heute nicht mehr
der religiös-weltanschaulich neutrale Staat urteilen, sondern nur die
Glaubensgemeinschaft selbst, um deren Theologie es sich handelt (Böckenförde
a.a.O.).
Im Unterschied zur Gründung einer Theologenfakultät bzw. eines theologischen
Fachbereichs als einer Maßnahme, die bei isolierter Betrachtung möglicherweise
allein in die staatliche Organisationszuständigkeit fällt, deren Vollzug aber eine
kirchliche Mitwirkung (insbesondere bei Personalentscheidungen) erfordert, läßt
sich die Einführung eines theologischen Diplomstudiengangs an einem für andere
Zwecke geschaffenen bikonfessionellen Fachbereich nicht auf eine ausschließlich
durch den Staat zu verantwortende Organisationsentscheidung reduzieren. Denn
die für die Universitätstheologie vom Staat bereitzustellenden organisatorischen
Rahmenbedingungen wirken sich unmittelbar auf die von der Hochschule
auszuübenden theologischen Funktionen aus. Die diesem Umstand Rechnung
tragende herkömmliche konfessionelle Sonderung und Verselbständigung der
universitären Wissenschaftseinrichtungen in Katholisch-Theologische und
Evangelisch-Theologische Fakultäten bzw. Fachbereiche, die. konkordatär oder
staatsvertraglich abgesichert ist und im übrigen auch allein der
Verfassungsgarantie der theologischen Fakultäten (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV)
entspricht, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern eine für die Pflege der Theologie
als bekenntnisgebundener Glaubenswissenschaft grundlegende Voraussetzung,
über die der in Bekenntnisfragen inkompetente Staat nicht gegen den Willen der
betroffenen Kirche disponieren darf. Zwar hat - neben der ökumenischen
Bewegung - auch der Kulturstaat im Rahmen seiner säkular verstandenen
Kulturförderung ein genuines Interesse an geistiger Kommunikation u.a. zwischen
den großen Konfessionen; jedoch scheidet beim derzeitigen Stande der
innerkirchlichen Bekenntnisentwicklung und der zwischenkirchlichen
Bekenntniskontakte (aber auch -verschiedenheiten) die Fusion der evangelischen
und katholischen Fakultäten als Mittel der Befriedigung des genannten
Bedürfnisses ebenso aus wie die Integration fremdkonfessioneller bzw.
konfessionsloser Dozenten in ihren Verband (M. Heckel., a.a.O. S. 213, 214).
Der Staat muß daher (- jedenfalls dann, wenn eine Universität über die Ausbildung
von Religionspädagogen hinaus Theologie wissenschaftlich verantworten und
erstmals einen berufsqualifizierenden theologischen Studienabschluß anbieten soll
-) das Selbstverständnis der betreffenden Konfession über Inhalt und Grenzen des
"Katholischen" bzw. "Evangelischen" auch bereits bei der Entscheidung darüber
beachten, ob ein entsprechender Studiengang eingeführt werden kann oder nicht.
Da es neben dogmatisch nichtgebundenen Religionswissenschaften keine
konfessionsübergreifende, von den Kirchen unabhängige allgemeine christliche
Theologie, sondern nur bekenntnisgebundene Theologien, nämlich im Sinne des
maßgeblichen kirchlichen Verständnisses insbesondere evangelische und
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maßgeblichen kirchlichen Verständnisses insbesondere evangelische und
katholische Theologie gibt, muß sich der Staat als Veranstalter von
Universitätstheologie hierauf einstellen. Auf der Grundlage der
Verfassungsgarantie der theologischen Fakultäten verbürgt sich der weltliche
Staat für die äußere Erhaltung und Ausstattung der theologischen Wissenschaft i n
d e r F o r m v o n F a k u l t ä t e n (bzw. Fachbereichen) im Gesamtaufbau der
staatlichen Universitäten; er sorgt auch für ihr wissenschaftliches Niveau in
Forschung und Lehre, für den Standard ihrer Prüfungen und Grade, die Ordnung
ihrer Funktionen und was dergleichen weltliche Rahmenbedingungen insgesamt
betrifft. Aber über den besonderen geistlichen Charakter der theologischen
Fakultäten, über Gehalt und Grenzen des - verfassungsrechtlich verbürgten -
"Katholischen" bzw. "Evangelischen" verfügt er nicht in säkularer Eigenmacht,
sondern respektiert insoweit die freie Selbstbestimmung der Konfessionen selbst,
auf die seine Verfassungsbestimmungen verweisen (M. Heckel, a.a.O. S.29).
Daraus folgt, daß der Staat katholische Theologie nicht gegen den Willen der
Kirche einer bikonfessionell strukturierten, nach dem staatlichen Hochschulrecht
mit den maßgeblichen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten
Wissenschaftseinrichtung überantworten darf, sondern der Kirche die Entscheidung
darüber zu überlassen hat, ob eine derartige Organisationsstruktur den
spezifischen Gehalt der Katholischen Theologie zu wahren in der Lage ist. Wenn
der Staat allgemein aufgrund der in Art. 5 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommenden
Wertentscheidung die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die
nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und
organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern hat - indem er f u n k t i o
n s f ä h i g e I n s t i t u t i o n e n für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur
Verfügung stellt - (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973 - 1 BvR
424/71 und 325/72 -,BVerfGE 35 S. 79, 114 f), gilt dies angesichts des offenen
Wissenschaftsbegriffs des Grundgesetzes (BVerfGE 35 S. 79, 113) auch für die
katholische Universitätstheologie. Entsprechend ihrem Charakter als
bekenntnisgebundene Wissenschaft kann sie nur von einem Fachbereich
verantwortet werden, der in seiner Gesamtheit katholisch geprägt ist und dessen
für Forschung und Lehre maßgebliche Mitglieder von der katholischen Kirche auf
Grund staatskirchenrechtlicher Regelungen (kirchliche Genehmigung, "nihil
obstat") autorisiert werden. Dies ist jedoch bei einem bikonfessionellen
Fachbereich, dessen Angehörige sich etwa zur Hälfte zum christlichen Glauben in
seiner evangelischen Ausprägung bekennen, nicht der Fall. Auf den Fachbereich,
bei dem ein Studiengang eingerichtet wird, kommt es - wie bereits dargelegt - an,
weil er in seinen Fachgebieten für die Forschung und Lehre verantwortlich ist und
sein Fachbereichsrat insoweit entscheidet (§§ 22, 24 HUG), ohne rechtswirksam
seine Kompetenzen auf die Wissenschaftliche Betriebseinheit Katholische
Theologie delegieren zu können.
Die rechtliche Unbedenklichkeit der Einführung des Diplomstudiengangs
Katholische Theologie am Fachbereich Religionswissenschaften der Beigeladenen
ergibt sich demgegenüber nicht aus dem Umstand, daß der Wissenschaftsprozeß
in diesem Fachbereich bisher aufgrund interner Absprachen ohne streitige
Auseinandersetzung zwischen den Konfessionen, speziell ohne Majorisierungen
der einen durch die andere ihm angehörende Wissenschaftliche Betriebseinheit,
stattgefunden hat. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die rechtlichen,
nicht die damit kollidierenden tatsächlichen Gegebenheiten.
Im übrigen wird der Wissenschaftsprozeß im ganzen von seiner organisatorischen
Gestaltung wesentlich beeinflußt. Nicht nur das formale Beratungs- und
Entscheidungsverfahren der einzelnen Organe, sondern auch der Inhalt ihrer
Entscheidungen wird durch ihre Zusammensetzung mindestens tendenziell in
einem allgemeinen qualitativen Sinn vorausbestimmt. Ein wirksamer Schutz des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV erfordert daher - nicht anders als ein effektiver Grundrechtsschutz im
übrigen - a d ä q u a t e o r g a n i s a t i o n s r e c h t l i c h e V o r k e h r u n g e
n (vgl. BVerfGE 35 S. 79, 121), d.h. nach Auffassung des Senats im Falle der
beabsichtigten Einführung eines Diplomstudiengangs in katholischer Theologie die
Schaffung eines Katholisch-Theologischen Fachbereichs, sofern ein solcher noch
nicht vorhanden ist. Weder durch eine - am derzeit geltenden Hochschulrecht
scheiternde - weitergehende organisatorische Verselbständigung der
Wissenschaftlichen Betriebseinheit Katholische Theologie (etwa durch Einräumung
eines fakultäts- bzw. fachbereichsartigen Status) noch durch hochschulinternen
getroffene, rechtlich aber letztlich unverbindliche Absprachen, sondern nur durch
den organisationsrechtlichen Rahmen eines Katholisch-Theologischen
Fachbereichs kann sichergestellt werden, daß die im Rahmen eines
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Fachbereichs kann sichergestellt werden, daß die im Rahmen eines
Diplomstudiengangs Katholische Theologie auszuübenden materiellen
theologischen Funktionen nicht durch wissenschaftliche und konfessionelle
Fremdbestimmung verfälscht werden können. Die theologische Homogenität, und
Integrität einer Wissenschaftseinheit ist nur dann gewährleistet, wenn die
entscheidenden Maßnahmen des Berufungswesens, der Sachmittelverteilung usw.
von den Theologen des betreffenden Bekenntnisses in fakultätsartiger Autonomie
entschieden werden; dies bildet die Voraussetzung für die Übertragung des
theologischen Prüfungs- und Graduierungsrechts (M. Heckel, Zur Errichtung
Theologischer Fakultäten und Studiengänge im Spannungsfeld von
Kulturverfassungsrecht und Staatskirchenrecht, Festschrift Obermayer 1986, S.
181, 188).
Entgegen der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Beklagten und der
Beigeladenen wird das Bestimmungsrecht der Kirche über die
Bekenntnisgemäßheit der an der staatlichen Universität vertretenen katholisch-
theologischen Lehre nicht bereits ausreichend durch Art. 60 Abs. 2 Satz 2 HV
sowie durch § 84 Abs. 1 HHG abgesichert. Allerdings hat das Verwaltungsgericht
im Anschluß an Böckenförde (a.a.O. S. 2102) im ganzen zutreffend ausgeführt,
daß es - als spezifisch kirchliches Element der mit der Einführung des streitigen
Diplomstudiengangs angesprochenen "gemeinsamen Angelegenheit" - Sache der
Kirche sei zu befinden, wer als Lehrender die katholische Theologie an einer
staatlichen Hochschule vertreten dürfe und unter welchen Voraussetzungen ihm
diese Befugnis wieder entzogen werden dürfe. Dem diene das "nihil obstat" bei der
Erteilung des Lehrauftrags und dessen Widerruf nach kirchlicher Beanstandung.
Ebenso bestimmten sich Forschung und Lehre vom Inhalt her nach kirchlichem
Selbstverständnis; denn die insoweit betriebene katholische Theologie unterstehe
dem Lehramt des Papstes und des örtlich zuständigen Bischofs, wobei dieser die
"geistliche Aufsicht" über die Fakultät bzw. den Studiengang führe. Infolgedessen
habe sich auch die inhaltliche Seite der Studien- und Prüfungsordnung im
wesentlichen nach innerkirchlichem Recht zu richten, soweit dies Gegenstand
staatskirchenrechtlicher Vereinbarung geworden sei. Dies gelte ebenso für die
Verleihung akademischem Grade, soweit ihnen kirchliche Wirkung zukommen
solle.
Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch außer acht gelassen, daß sich die
kirchlichen Einwirkungsbefugnisse in allen diesen Angelegenheiten im Hinblick auf
den neu eingeführten Diplomstudiengang Katholische Theologie keineswegs als
durch die genannten Vorschriften hinreichend abgesichert darstellen. Art. 60 Abs.
2 Satz 2 HV räumt den Kirchen vor der Berufung der Dozenten der theologischen
Fakultäten lediglich ein Anhörungsrecht ein. Weder verfügt die Beigeladene bisher
über eine Katholisch-Theologische Fakultät (bzw. über einen entsprechenden
Fachbereich), noch gewährleistet ein bloßes Anhörungsrecht, bei dem der Staat an
die kirchliche Stellungnahme nicht. gebunden ist (vgl. Zinn/Stein, a.a.O.
Erläuterung 5 zu Art. 60 HV), daß letztlich nicht der Staat, sondern die Kirche
selbst darüber befindet, wer autorisiert ist, die Theologie ihres Bekenntnisses zu
vertreten. Gemäß § 84 Abs. 1 HHG bleiben zwar die Verträge mit den Kirchen
durch die Landeshochschulgesetze unberührt. Der am Fachbereich
Religionswissenschaften der Beigeladenen eingerichtete Diplomstudiengang
Katholische Theologie wird aber von keinem der bestehenden Verträge erfaßt; zum
Abschluß eines neuen Vertrages ist es aus den Gründen, die den Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits bilden, nicht gekommen.
Art. 10 des Hessischen Ergänzungsvertrages sowie das dazugehörige
Schlußprotokoll gelten ausdrücklich nur für das Studium zur Erlangung der
Befähigung zum Lehramt und gewährleisten nur insoweit die wissenschaftliche
Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik. Einer Erstreckung der
für diesen begrenzten Anwendungsbereich zwischen dem Land Hessen und den
katholischen Bistümern in Hessen getroffenen Vereinbarungen auf die zum
Abschluß eines "Diplom-Theologen" führende Volltheologenausbildung steht die
Andersartigkeit der Studiengänge entgegen. Es bedarf deshalb keiner Klärung der
Zweifelsfragen, was im einzelnen hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen
Diözesanbischofs bei der Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung
der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen
Professoren und Dozenten unter der durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Ergänzungsvertrages in Bezug genommenen "derzeitigen Rechtslage" zu
verstehen ist und ob diese Rechtslage dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in
ausreichendem Umfang Rechnung trägt.
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Sowohl das Preußische Konkordat vom 14.6.1929 (Art. 12) als auch das
Reichskonkordat vom 20.7.1933 (Art. 19) einschließlich der dazugehörigen
Schlußprotokolle erstrecken sich ausschließlich auf die im Zeitpunkt ihres
jeweiligen Abschlusses schon bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten
an den staatlichen Universitäten und infolgedessen nicht auf die Beigeladene.
Dem somit für den streitigen Diplomstudiengang festzustellenden vertragslosen
Zustand kann zwar, was einige spezifische Einwirkungsbefugnisse der Kirche auf
den Bereich der Universitätstheologie anlangt, weitgehend durch einen
unmittelbaren Rückgriff auf das Bundesverfassungsrecht begegnet werden. Schon
aus Art. 4 Abs. 1, 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ergeben sich
nämlich dem Grunde nach - wenn auch ohne nähere inhaltliche Ausgestaltung -
das kirchliche Bestimmungsrecht hinsichtlich der Bekenntnisgemäßheit der an der
staatlichen Universität vertretenen theologischen Lehre, die ausschließliche
Befugnis der Kirche zu beurteilen, ob ein Theologe in seiner Forschung und Lehre
im Rahmen der Identität des Bekenntnisses verbleibt und daher autorisiert ist, die
Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten, sowie schließlich ein
Mitwirkungsrecht bei Prüfungen, durch deren Ablegung ein Qualifikationsnachweis
in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft erworben wird (Böckenförde, a.a.O.;
Lorenz, a.a.O. S. 19 ff; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 140 Rz.
18, sowie Müller-Volbehr, Staat und Kirche - Universität und Theologie, ZevKR 24
<1979> S. 1, 23 f).
Es mag angesichts dieser Verfassungsrechtslage naheliegen anzunehmen, daß
die Kirche bei konkreter Nichtbeachtung ihrer vorgenannten Einwirkungsbefugnisse
über ausreichende rechtliche Möglichkeiten verfüge, um im Einzelfall erfolgreich
hiergegen vorzugehen, ohne deswegen zugleich die Einrichtung eines
Studiengangs insgesamt zu Fall bringen zu können. Diese Überlegungen lassen
jedoch die Tatsache unberührt, daß die Beigeladene nicht über einen Katholisch-
Theologischen Fachbereich, sondern - als Novum im Bereich der Ausbildung von
Volltheologen - über einen bikonfessionellen Fachbereich Religionswissenschaften
verfügt, dem der Diplomstudiengang Katholische Theologie durch den
angefochtenen Erlaß zugeordnet worden ist. Dies hat zur Folge, daß sämtliche
wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, die nach dem das neuere
Hochschulrecht beherrschenden "Zwei-Ebenen-Prinzip" vom Fachbereich zu
verantworten sind, entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den
§§ 23 und 24 HUG von einem bikonfessionell zusammengesetzten
Fachbereichsrat oder von einem unter Umständen dem anderen Bekenntnis
angehörenden Fachbereichsvorstand (Dekan) als den Organen des Fachbereichs
getroffen werden müssen, und zwar insbesondere auch alle diejenigen die
theologische Forschung und Lehre sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses unmittelbar berührenden Entscheidungen, auf die die Kirche nach
dem die konfessionell gegliederten Theologenfakultäten voraussetzenden
Verfassungsrecht nicht jeweils im Einzelfall zwecks Sicherung ihrer Lehr- und
Bekenntnispositionen nachträglich einwirken kann. Dazu gehören vor allem die
Aufgaben des Fachbereichs,
- für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine
Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben zu sorgen (§ 22 Abs. 1 Satz 2
HUG),
- die Koordinierung der Forschungsprogramme der Professoren,
Arbeitsgruppen und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten zu fördern (§ 22 Abs. 2
HUG),
- das Vorschlagsrecht zur Ergänzung des Lehrkörpers auszuüben (§ 22 Abs. 4
Satz 1 HUG),
- regelmäßig Studienfachberatungen durchzuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 2 HUG),
- sicherzustellen, daß die Studienfachberatung und die in den
Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechte
Reihenfolge durchgeführt werden (§ 22 Abs. 6 Satz 1 HUG),
aber auch die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Fachbereichs für
- die Bildung, Einrichtung, Veränderung oder Auflösung von Arbeitsgruppen,
wissenschaftlichen und technischen Betriebseinheiten (§ 20 Abs. 2 HUG),
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- die Verteilung der ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel im
Rahmen der Ausstattungspläne (§ 20 Abs. 4 Satz 1 HUG),
- die Verwaltung der ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere der
Arbeiterräume und Bibliotheken (§ 20 Abs. 4 Satz 1 HUG),
- die Festlegung, über welche personellen und sächlichen Mittel die
Professoren. Arbeitsgruppen und Betriebseinheiten verfügen können (§ 20 Abs. 4
Satz 2 HUG).
In allen diesen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten besteht angesichts des
Fehlens eines konfessionell homogen zusammengesetzten Katholisch-
Theologischen Fachbereichs ungeachtet der fachbereichsintern getroffenen
Kooperationsabsprachen die Gefahr einer wissenschaftlichen und konfessionellen
Fremdbestimmung der bei der Beigeladenen tätigen katholischen Theologen, ohne
daß die Kirche über eine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit jedenfalls zur
nachträglichen Einflußnahme im Einzelfall verfügte. Entscheidend ist nämlich die r
e c h t l i c h e A u s g e s t a l t u n g, die der Fachbereich durch die
Hochschulgesetzgebung erfahren hat. Insoweit gilt nach Auffassung des
erkennenden Senats nichts wesentlich anderes als das, was das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72 S. 278. 293) hinsichtlich der nach dem
Berufsbildungsgesetz gebildeten Berufsbildungsausschüsse ausgeführt hat:
Die gesetzliche Regelung hat für den hier in Rede stehenden Bereich kirchlicher
Berufsbildung zur Folge, daß über wesentliche Fragen der Gestaltung des
kirchlichen Dienstes ein Gremium beschließt, dessen Mitglieder zu zwei Dritteln
von außerkirchlichen Organisationen bzw. staatlichen Behörden bestimmt werden.
Die von der zuständigen kirchlichen Stelle entsandten Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses sind nicht in der Lage, einen Beschluß gegen den
Willen der übrigen stimmberechtigten Mitglieder durchzusetzen. Obwohl
Beschlüsse des Ausschusses als solche der von der Kirche bestimmten
zuständigen (kirchlichen) Stelle gelten, sind sie damit vom Konsens von Personen
abhängig, die nicht von dieser kirchlichen Stelle ausgewählt sind, möglicherweise
der Kirche nicht einmal angehören oder ihr aus anderen Gründen fernstehen. Die
Kirchen können daher in Gestalt der zuständigen Stelle über ihre eigenen
Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden. Ihnen wird vielmehr der
normative Wille eines Gremiums als eigene Entscheidung zugeordnet und
aufgezwungen, das seiner inneren Struktur nach keinerlei repräsentativen
Charakter für sie besitzt, weil nur ein Drittel seiner Mitglieder auf kirchlichen
Vorschlag berufen wird. Hierdurch wird auf diesem Gebiet die kirchliche
Willensbildung und Organisation in erheblichem Maße beeinflußt, wenn nicht sogar
entscheidend bestimmt.
Damit greifen die beanstandeten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
in das den Kirchen von Verfassungs wegen zustehende Selbstbestimmungsrecht,
insbesondere in ihre Organisationsgewalt und Personalhoheit ein, ohne daß eine
solche Regelung im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten wäre
(vgl. BVerfGE 53, 366, 404 f). Nützlichkeitserwägungen reichen nicht aus, wenn es
um das "Procedere" in der kirchlichen Berufsbildung geht. Da diese vom kirchlichen
Grundauftrag mitumfaßt wird, zu dem sich der weltanschaulich neutrale Staat
nicht äußern darf, kann er den Kirchen auch nicht vorschreiben, wie und in welcher
Form sie ihren Auftrag wahrnehmen. Wohl trägt der Staat Verantwortung für das
(fachliche) Ausbildungsresultat; er muß aber den Kirchen grundsätzlich die Wege
offenhalten, die zu dem Ziel einer angemessenen Ausbildung führen. Auch unter
anderen Gesichtspunkten sind "dringende Gründe des gemeinen Wohls" (BVerfGE
53, 366, 407), die die beanstandeten Vorschriften zu rechtfertigen vermöchten,
nicht ersichtlich.
Hieraus folgt auch für den Bereich der Universitätstheologie, daß der Staat nicht
ohne zwingende Gründe durch Vorgabe bestimmter organisationsrechtlicher, dem
kirchlichen Selbstverständnis nicht adäquater Rahmenbedingungen auf die
Erfüllung (auch) kirchlicher Aufgaben einwirken darf. Vielmehr muß er, wenn die
Pflege bekenntnisgebundener Wissenschaft und die Ausbildung des
Theologennachwuchses durch staatliche Bedienstete wahrgenommen werden
sollen, den spezifisch geistigen Gehalt der Theologie gerade auch durch
Bereitstellung solcher Wissenschaftseinrichtungen respektieren, deren innere und
äußere Struktur die wissenschaftliche und konfessionelle Selbstbestimmung der
dort tätigen Theologen in Übereinstimmung mit den Lehr- und
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dort tätigen Theologen in Übereinstimmung mit den Lehr- und
Bekenntnispositionen der Kirche gewährleistet. Da das Selbstbestimmungsrecht
aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV der jeweiligen
Religionsgesellschaft, mithin im vorliegenden Fall der Katholischen Kirche, zusteht,
wäre ein etwaiger Verzicht der im Staatsdienst beschäftigten
Universitätstheologen auf eine ungeschmälerte, auch organisationsrechtlich
abgesicherte Selbstbestimmung in wissenschafts- und bekenntnisrelevanten
Fragen unbeachtlich.
Der nach alledem rechtswidrige, die Katholische Kirche in ihrem
Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV
verletzende Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.12.1982 ist deshalb
unter Abänderung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §
159 Satz 1 VwGO und dem entsprechend anzuwendenden § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167
Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft die - in der
Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte - Frage auf, ob das
bundesverfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht der
gegen den Widerstand der Kirche angeordneten Einführung eines
Diplomstudiengangs in Katholischer Theologie an einem bikonfessionellen
Fachbereich einer staatlichen Universität entgegensteht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule schriftlich beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die
Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die
Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.