Urteil des HessVGH vom 05.07.1988

VGH Kassel: unterricht, schüler, hessen, ausbildung, rückforderung, schule, leiter, rückzahlung, unterbrechung, nachschlagewerk

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2126/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 20 Abs 2 BAföG vom
09.04.1976
(Rückforderung von Ausbildungsförderung nach
Unterrichtsboykott)
Tatbestand
Die Klägerin besuchte ab August 1976 das Abendgymnasium I für Berufstätige in
Frankfurt am Main. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 31. März 1978
für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Januar 1979 Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Ab September 1978 kam es wegen erheblicher Spannungen zwischen der
Schulleitung des Frankfurter Abendgymnasiums I und einem Teil der Lehrkräfte
und Schüler zu einem Schülerstreik sowie zeitweiliger Einstellung des
Unterrichtsbetriebes. Unter dem 25. Oktober 1978 teilte der Kommissarische
Leiter des Abendgymnasiums I den Schülern der Abschlußklassen, zu denen auch
die Klägerin gehörte, mit, daß der Unterricht vom 6. November 1978 an wieder
aufgenommen werde und forderte die Schüler auf, sich zum Unterrichtsbeginn
einzufinden. Er erneuerte diese Aufforderung mit weiteren Schreiben vom 13.
November 1978, 6. Dezember 1978, 29. Dezember 1978 und 25. Januar 1979.
Das Schreiben vom 6. Dezember 1978 enthielt den Hinweis, daß ohne
regelmäßige Teilnahme am Unterricht - spätestens ab 13. Dezember 1978 - keine
Möglichkeit mehr bestehe, die Reifeprüfung im Jahre 1979 abzulegen. In dem
Schreiben vom 29. Dezember 1978 teilte der Kommissarische Leiter des
Abendgymnasiums I den Schülern der Abschlußklassen mit, innerhalb des
Kalenderjahres 1979 könne die Reifeprüfung nicht mehr abgelegt werden, soweit
die Schüler der Aufforderung vom 6. Dezember 1978 nicht nachgekommen seien.
Jedoch werde ab 1. Februar 1979 ein erneutes Unterrichtsangebot unterbreitet,
um eine Reifeprüfung im Schulhalbjahr 1979/80 zu ermöglichen.
Die Klägerin nahm vom 1. Februar 1979 an wieder am Unterricht teil.
Durch Bescheid vom 30. März 1979 forderte die Beklagte von der Klägerin die in
der Zeit des Unterrichtsboykotts vom 6. November 1978 bis 31. Januar 1979
gewährten Förderungsleistungen im Gesamtbetrag von 1.685,75 DM zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. April 1979 Widerspruch und machte geltend,
sie sei vom 11. Dezember 1978 an krank gewesen und habe dieses auch dem
Abendgymnasium mitgeteilt. Bei ihrer Genesung am 25. Dezember 1978 seien
bereits Ferien gewesen, so daß sie deswegen zunächst die Schule nicht habe
besuchen können. Nach dem Ende der Weihnachtsferien habe sie wieder am
Unterricht teilnehmen wollen. Von der Schulleitung sei ihr jedoch geraten worden,
sich wegen ihrer Krankheit in das fünfte Semester zurückversetzen zu lassen. Der
Unterricht für das fünfte Semester habe erst Anfang Februar 1979 wieder
begonnen.
Nachdem die Schulleitung des Frankfurter Abendgymnasiums I dieses Vorbringen
bestätigt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 8. August 1979
mit, von einer Rückforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1978 bis zum 31.
Januar 1979 werde abgesehen. Auf die Zeit vom 11. Dezember 1978 bis zum 31.
Januar 1979 entfiel ein Förderungsbetrag von 991,60 DM.
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Bereits vor der Erteilung des Bescheides vom 8. August 1979 hatte der Beklagte
mit Bescheid vom 30. Juni 1979 die der Klägerin für die Zeit von Februar bis
Dezember 1979 zustehenden Förderungsleistungen festgestellt, dabei den für die
Zeit vom 6. November bis 10. Dezember 1978 überzahlten Betrag von 694,15 DM
teilweise mit den der Klägerin ab Februar 1979 zustehenden Förderungsleistungen
verrechnet und den Rückforderungsrestbetrag mit 274,15 DM sowie eine "noch zu
entscheidende Überzahlung" mit 220,00 DM beziffert.
Gegen den Bescheid vom 30. Juni 1979 erhob die Klägerin am 17. Juli 1979
Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Am 18. Dezember 1979 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. März 1979 zurück,
bezifferte den für die Zeit vom 6. November 1978 bis 31. Januar 1979 zu
erstattenden Betrag erneut mit 1.685,75 DM und hob zusätzlich den
Bewilligungsbescheid vom 31. März 1978 auf, soweit der Klägerin für die Zeit vom
6. November 1978 bis 31. Januar 1979 Ausbildungsförderung gewährt worden war.
Am 30. Januar 1980 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main erhoben und geltend gemacht, sie habe das Fernbleiben vom Unterricht
nicht zu vertreten. Der Schulstreik sei von der Schülerschaft des
Abendgymnasiums nicht beschlossen worden, weil die Schüler keine Lust mehr
gehabt hätten zu lernen. Vielmehr habe die Schulleitung rechtswidrige
Veränderungen an der Ausbildungskonzeption vorgenommen. Insbesondere seien
die Zergliederung des Abendgymnasiums in verschiedene Schulen, der geplante
Abbau des Nachmittagsunterrichts und die öffentliche Diffamierung von Schülern
und Lehrern rechtswidrig gewesen. Auch hätten die Schüler seinerzeit nur gegen
Vorlage des Personalausweises am Unterricht teilnehmen können.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1979, geändert durch Bescheid vom
30. Juni 1979, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. Dezember 1979 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe an einem Unterrichtsboykott des
damaligen fünften Semesters teilgenommen, der am 6. November 1978
begonnen und sich gegen eine Versetzung von Lehrkräften gerichtet habe. Der
mehrwöchige Boykott habe schließlich zur Einstellung des Unterrichtsbetriebes
geführt. Wenn ein Auszubildender durch seine Nichtteilnahme an den
Lehrveranstaltungen dazu beitrage, den Lehrbetrieb lahmzulegen, dann habe er
auch die Einstellung des Lehrbetriebes zu vertreten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. April 1986 - III/2 E 252/80 - die
Klage abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 30. Juni 1986 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 29.
Juli 1986 eingegangene Berufung
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1986 - III/2 E
252/80 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1979 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18.
Dezember 1979 insoweit aufzuheben, als der Bescheid des Beklagten vom 31.
März 1978 aufgehoben worden ist und Förderungsleistungen von der Klägerin
zurückgefordert werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Anfrage des erkennenden Gerichts erklärt, sie wisse nicht,
weshalb der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid
von einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung von insgesamt 1.685,75 DM
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von einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung von insgesamt 1.685,75 DM
ausgegangen sei. Vermutlich handele es sich dabei um einen Irrtum.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden kann, ist teilweise begründet.
Die von der Beklagten für die Zeit vom 6. November bis 10. Dezember 1978
geltend gemachte Rückforderung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 2 BAföG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989). Diese
Bestimmung ist durch das 4., 5. und 6. BAföG-Änderungsgesetz nicht berührt
worden.
Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines
Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus
einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
Während der Zeit vom 6. November 1978 bis 10. Dezember 1979 hat die Klägerin
die Ausbildung, für die sie Förderungsleistungen erhalten hat, aus einem von ihr zu
vertretenden Grund unterbrochen.
Nach § 2 Abs. 1 BAföG ist die Gewährung von Ausbildungsförderung davon
abhängig, daß der Auszubildende eine der im Gesetz genannten
Ausbildungsstätten besucht. Ein Besuch in diesem Sinne setzt - wie das
Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt hat - nicht nur voraus, daß der
Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört. Erforderlich
ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen
der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich
teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15. April 1987 - Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36, §
20 BAföG, Nr. 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Unterbrechung
der Ausbildung ist dann anzunehmen, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen
planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt (BVerwG, Urteil vom 15.
April 1987 - a.a.O. - und Urteil vom 30. März 1978 - Buchholz, a.a.O. 436,36 § 20
BAföG Nr. 4). Die Klägerin ist den Unterrichtsveranstaltungen vom 6. November
bis 10. Dezember 1978 aus einem von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben.
Der Begriff "vertreten müssen" in § 20 Abs. 2 BAföG enthält das subjektive
Moment der Vorwerfbarkeit. Ein Auszubildender hat die Unterbrechung seiner
Ausbildung dann zu vertreten, wenn seiner Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
keine Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung oder Überwindung ihm den
Umständen nach nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. März
1978 und 21. Juni 1979 - Buchholz, a.a.O. § 20 BAföG Nrn. 4 und 11).
Die Gründe, die die Klägerin für ihr Fernbleiben vom Unterricht vom 6. November
bis 10. Dezember 1978 angegeben hat, rechtfertigen dieses nicht.
Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in dem Eilverfahren VI
TG 2245/78 in seinem Beschluß vom 1. Februar 1979, der Schüler der
Abschlußklassen am Frankfurter Abendgymnasium I betraf, ausgeführt, die vom
Land Hessen seinerzeit getroffenen und von den damaligen Antragstellern
beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich des Unterrichtsgebäudes und der
Lehrkräfte seien rechtmäßig gewesen. Es bestehe kein Anspruch von Schülern
darauf, in einem bestimmten Schulgebäude unterrichtet zu werden. Der
Schulträger habe lediglich Sorge dafür zu tragen, daß die für den Unterricht
verwendeten Gebäude in ihrer Ausstattung den Erfordernissen entsprächen (§ 30
Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der
öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht - Schulverwaltungsgesetz - in der
Fassung vom 4. April 1978 - GVBl. I S. 2327). Es sei von den Antragstellern weder
vorgetragen noch ersichtlich, daß die für den Unterricht der Abschlußklassen ab 6.
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vorgetragen noch ersichtlich, daß die für den Unterricht der Abschlußklassen ab 6.
November 1978 vorgesehenen Schulen den Unterrichtsbedürfnissen nicht genügt
hätten. Angesichts der seit September 1978 aufgetretenen schwerwiegenden
Konflikte und Auseinandersetzungen am Abendgymnasium I in Frankfurt am Main
sei es sachgerecht gewesen, wenn der Schulträger den bis dahin in der
Elisabethenschule durchgeführten Unterricht für die Abschlußklassen in andere
Gebäude verlegt habe, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die
Schüler dieser Klassen sich möglichst ungestört auf das Erreichen ihres
Ausbildungszieles vorbereiten konnten. Auch das Auswechseln des gesamten
Lehrkörpers, der die Abschlußklassen unterrichtet habe, sei wegen der besonderen
Entwicklung der Verhältnisse am Abendgymnasium I in Frankfurt am Main
rechtmäßig gewesen. Ein großer Teil der Lehrer des Abendgymnasiums I sei nicht
bereit gewesen, mit der Schulleitung sachbezogen zusammen zu arbeiten und
einen dem Ausbildungs- und Erziehungsziel der Schule entsprechenden Unterricht
zu erteilen. Es habe daher die Gefahr bestanden, daß die Schüler kein in allen
Bundesländern anerkennungsfähiges Zeugnis der Reife erhalten konnten. Das
Land Hessen habe auch an konkreten Beispielen glaubhaft gemacht, daß die in
den Reifeprüfungen von den Schülern erbrachten Leistungen und die Bewertung
dieser Leistungen durch die Lehrer mit den Grundsätzen einer Leistungsbewertung
nach den §§ 13, 23 Abs. 5 Satz 3 der Reifeprüfungsordnung nicht vereinbar seien.
Ein großer Teil der Lehrer des Abendgymnasiums I habe bewußt Rechte für sich in
Anspruch genommen, die sich sowohl gegen die allgemeine Dienstordnung als
auch gegen die auf dieser Dienstordnung beruhenden Anweisungen der
Schulleitung richteten. Die Auswechselung der Lehrerschaft, die das Land Hessen
deswegen angeordnet habe, habe daher im wohlverstandenen Interesse aller
Schüler der Abschlußklassen gelegen und sei rechtmäßig.
Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Ausführungen des 6. Senats
zu zweifeln. Auch kann das Vorbringen der Klägerin, ein Betreten der
Unterrichtsräume sei von einer Vorlage des Personalausweises abhängig gemacht
worden, ihr Fernbleiben vom Unterricht nicht rechtfertigen. Zutreffend hat das
Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß diese Ausweiskontrollen angesichts
der Unruhen am Frankfurter Abendgymnasium I gerechtfertigt gewesen seien, um
Störungen der unterrichtswilligen Schüler durch Dritte zu vermeiden.
Soweit hiernach die Beklagte die für die Zeit vom 6. November bis 10. Dezember
1978 gezahlten Förderungsleistungen im Betrag von 694,15 DM zurückgefordert
hat, ist dies zu Recht geschehen. Insoweit kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Soweit jedoch der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem
Widerspruchsbescheid einen darüber hinausgehenden Rückforderungsanspruch
der Beklagten bestätigt und unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 31.
März 1978 von der Klägerin eine Rückzahlung der in der Zeit vom 11. Dezember
1978 bis 31. Januar 1979 gewährten Förderungsleistungen im Betrag von 991,60
DM verlangt hat, ist der angefochtene Widerspruchsbescheid fehlerhaft und daher
aufzuheben.
Die Klägerin hat bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sie habe vom 11.
bis 25. Dezember 1978 aus Krankheitsgründen die Schule nicht besuchen können.
Nach dem Ende der Weihnachtsferien habe sie wieder am Unterricht teilnehmen
wollen. Jedoch sei dies zunächst nicht möglich gewesen, weil der Unterricht des für
sie maßgeblichen Semesters erst zum 1. Februar 1979 begonnen habe. Insoweit
sind die Angaben der Klägerin auch von der Schulleitung des Frankfurter
Abendgymnasiums I bestätigt worden.
Die Klägerin hat hiernach die Gründe, die zu einer Ausbildungsunterbrechung in
der Zeit vom 11. Dezember 1978 bis 31. Januar 1979 führten, nicht zu vertreten.
Dies hat die Beklagte auch durch ihren Bescheid vom 8. August 1979 anerkannt.
Jedoch hat der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid
vom 18. Dezember 1979 erneut einen Rückforderungsanspruch der Beklagten für
die Zeit vom 6. November 1978 bis 31. Januar 1979 über einen Betrag von
1.685,75 DM bestätigt und insoweit den Bewilligungsbescheid vom 31. März 1978
aufgehoben. Dieser Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, soweit er
Förderungsleistungen für die Zeit vom 11. Dezember 1978 bis 31. Januar 1979
betrifft.
Entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten waren gemäß § 155
Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klägerin zwei Fünftel und der Beklagten drei Fünftel der
Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 188
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Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO analog.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.