Urteil des HessVGH vom 26.03.2002

VGH Kassel: erlass, umdeutung, beschwerdefrist, rücknahme, bereinigung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsprozess, quelle, gerichtsakte

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TZ 594/02, 9 TG
585/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 Abs 1 VwGO, § 146
Abs 4 VwGO, § 147 Abs 1
VwGO
(Keine Umdeutung eines anwaltlichen
Beschwerdezulassungsantrags in Beschwerde)
Gründe
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 4. März 2002 erklärt, dass die mit
Schriftsatz vom 19. Februar 2001 beantragte Zulassung der Beschwerde gegen
den im Tenor dieser Entscheidung genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 30. Januar 2001 gegenstandslos sei. Dieses Vorbringen wertet der
Senat als Rücknahme des - im Übrigen auf Grund der Bestimmung des § 146 Abs.
1 und 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3987) unstatthaften - Antrags auf Zulassung der Beschwerde. Folglich ist das
Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.
Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002, eingegangen
beim Verwaltungsgericht Darmstadt am selben Tage, eingelegte Beschwerde ist
wegen Verfristung unzulässig. Nach § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde bei
dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die angefochtene Entscheidung
des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten der Antragsteller ausweislich
des Empfangsbekenntnisses auf Blatt 76 der Gerichtsakte am 5. Februar 2002
zugestellt. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO lief folglich am 19. Februar
2002 ab.
Eine Umdeutung des am 19. Februar 2002 gestellten Antrags auf Zulassung der
Beschwerde in eine Beschwerde, mit der Folge, dass diese rechtzeitig
eingegangen wäre, kommt nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Umdeutung eines von
einem Rechtsanwalt unterschriebenen förmlichen Rechtsmittels - zumal unter
Missachtung der eindeutig richtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen
Entscheidung - von vornherein ausscheidet (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1962 -
BVerwG 2 C 83.60 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27; vom 25. Mai 1973 - BVerwG
5 C 69.72 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24; vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B
374.94 -, Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11 und vom 23. August 1999 - BVerwG 8 B
152/99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23; für den vergleichbaren Fall der
Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anstatt einer
Revision: BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - Buchholz
448.0 § 34 WPflG Nr. 35).
Da auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist weder beantragt
wurde noch von Amts wegen gewährt werden kann, ist die Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 VwGO entsprechend).
Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der
Sache keinen Erfolg haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis aus §§ 30, 32 AuslG in Verbindung mit der von den
6
7
8
Aufenthaltsbefugnis aus §§ 30, 32 AuslG in Verbindung mit der von den
Innenministern und -senatoren der Länder am 19. November 1999 beschlossenen
Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt und dem
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November
1999 (Az.: II a 4 - 23 d [Altfall 99]). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit
Erlass vom 20. Januar 2000 ausdrücklich angeordnet wurde, dass der zur
Bleiberechtsregelung 1996 ergangene Erlass vom 19. Juli 1996 auch zur
Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 19. November 1999 fortgilt. Im Erlass vom
19. Juli 1996 wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bleiberechtsregelung auf
Personen, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens aus anderen Gründen eine
Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, nicht anwendbar ist.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückgenommen worden ist,
ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die
Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Im Übrigen
folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das
Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.