Urteil des HessVGH vom 20.12.1993

VGH Kassel: rechtspflege, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsgerichtsbarkeit, stadt, dokumentation, abgabenordnung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 2656/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 2 S 1 GKG, § 146
Abs 3 VwGO
(Streitwertbeschwerde: Beschwerdewert des GKG § 25 Abs
2 S 1)
Gründe
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig,
insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Dieser richtet sich
nach Ansicht des Senats nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -
und beträgt 100,-- DM (so auch: OVG Münster, Beschluß vom 31. August 1992 -
20 E 579/92.A, JurBüro 1993, 167). Maßgeblich ist in bezug auf Beschwerden
gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozeß demnach nicht die
Wertgrenze des § 146 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung
des Artikels 5 Nr. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember
1990, BGBl. I S. 2847, von 200,-- DM (so allerdings: OVG Hamburg, Beschluß vom
18. September 1992, Bs I 55/92; OVG Münster, Beschluß vom 17. September
1991 - 13 E 737/91.A). § 146 Abs. 3 VwGO legt die Wertgrenze von 200,-- DM in
Streitigkeiten über "Kosten, Gebühren und Auslagen" zugrunde. Streitigkeiten über
die Höhe des Streitwerts sind danach vom Wortlaut her nicht erfaßt. Hätte der
Gesetzgeber auch diese regeln wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen
müssen, um die spezialgesetzliche Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit abzuändern. In dem Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, in dem die
Beschwerdewertgrenze des § 146 Abs. 3 VwGO von 100,-- DM auf 200,-- DM
heraufgesetzt worden ist, finden sich in Artikel 7 Abs. 16 zwar auch Änderungen
des Gerichtskostengesetzes, nicht aber des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser ist
später dann durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S.
2109, geändert worden; diese Änderung bezog sich aber gerade nicht auf den
Beschwerdewert. Somit ist davon auszugehen, daß es bei der bisherigen
Wertgrenze für Streitwertbeschwerden auch im Verwaltungsprozeß geblieben ist.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Nach der Streitwertpraxis des Senats ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der
Streitwert grundsätzlich mit einem Viertel und nicht höher als einem Drittel des
streitigen Betrages festzusetzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine
Geldleistung betrifft, auf die - wie bei den Spielapparatesteuerverfahren - die §§
236 bis 238 Abgabenordnung Anwendung finden (vgl. Beschluß vom 11. Dezember
1981 - V TI 51/80 - ESVGH 32, 144). Letztlich hängt die Festsetzung im einzelnen
von der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens ab. Da der Senat in
dem Normenkontrollverfahren bezüglich der Spielapparatesteuersatzung der
Stadt G 5 N 1359/92 bestimmte Fragen dem Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluß vom 19. Juli 1993 vorgelegt hat, ist die Verfahrensdauer des
Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen, so daß die Festsetzung eines Drittels des
streitigen Betrages angemessen ist, wie es der Senat auch in den übrigen
vergleichbaren Eilverfahren getan hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.