Urteil des HessVGH vom 21.03.2000

VGH Kassel: lebensgemeinschaft, wohnung, stadt, eidesstattliche erklärung, angemessene frist, zusammenleben, scheinehe, ehepartner, aufenthaltserlaubnis, kontrolle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 2545/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 AuslG 1990, § 23
AuslG 1990, Art 6 GG
(Behördliche Untersuchung zum Vorliegen einer Scheinehe)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9.
März 1998, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und die
Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, zu Unrecht abgelehnt; denn dieser
Bescheid erweist sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offenbar
rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem
Vollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen
weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen
persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 -- 2
BvR 1642/93 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 -- 1 BvR
23, 155/73 --, BVerfGE 35, 382; BVerfG -- Kammer --, 12.09.1995 -- 2 BvR 1179/95
--, Hess. VGH, 09.11.1995 -- 12 TG 2783/95 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH
836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Aufgrund der in diesem
Eilverfahren allein möglichen eingeschränkten Ermittlungen und summarischen
Beurteilung sprechen sehr viele Gründe dafür, dass der Antragsteller die
Voraussetzungen für die Verlängerung seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis
erfüllt.
Dem Antragsteller steht als Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zum Zwecke des nach
Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG). Soweit es den Tatbestand der Verheiratung mit einer
deutschen Staatsangehörigen angeht, ist es unerheblich, ob die für die
Eheschließung maßgeblichen Motive den Idealvorstellungen einer Ehe gerecht
werden oder andere Beweggründe eine wesentliche oder gar eine
ausschlaggebende Rolle gespielt haben (Renner, Ausländerrecht in Deutschland,
1998, Rdnr. 6/176 m.w.N.). Sobald eine Ehe geschlossen ist, ist sie auch von der
Ausländerbehörde zu beachten, es sei denn, sie wird aufgehoben oder
geschieden. Ob es sich dabei um eine "Scheinehe" handelt, die unter "Missbrauch"
der Institution der Ehe zustande gekommen ist und deren Rechtsvorteile
auszunutzen sucht (zur "Scheinehe" allgemein vgl.: Kartzke, Scheinehen zur
Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile, Diss. München 1990; Kretschmer,
Scheinehen, 1993; Dertinger, Schenk mir Deinen Namen, 1999), ist für den
rechtlichen Bestand der Ehe unerheblich. Dem Standesbeamten stehen vor der
Eheschließung durch die Verlobten nur beschränkte Möglichkeiten zu, eine von der
Rechtsordnung nicht gebilligte Eheschließung zu verhindern. Er hat lediglich die
Ehefähigkeit und das Fehlen von Eheverboten zu prüfen und die Erklärung der
Verlobten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, entgegenzunehmen, es sei
denn, die Verlobten sind nicht ehefähig oder es liegen Eheverbote oder sonstige
Ehehindernisse vor (Palandt, BGB, 59. Aufl., 2000, § 1310 Rdnr. 5). Der
Standesbeamte darf grundsätzlich seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht
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Standesbeamte darf grundsätzlich seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht
verweigern, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; er muss seine Mitwirkung
aber verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB
aufhebbar wäre (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ehe kann unter anderem dann
aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber
einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen
wollen, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und die Ehegatten
einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander
Verantwortung tragen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Es braucht hier nicht weiter auf
den Umfang der damit dem Standesbeamten obliegenden
Aufklärungsverpflichtung und deren Folgen eingegangen zu werden (dazu: ... ZAR
1999, 46); denn es ist bisher nicht festgestellt, dass die Ehe des Antragstellers mit
seiner deutschen Ehefrau nicht wirksam zustande gekommen oder inzwischen
aufgehoben ist.
Das Recht des deutsch-verheirateten Ausländers auf Zuzug und auf Aufenthalt im
Inland aus familiären Gründen setzt über das Bestehen der Ehe hinaus auch die
Verwirklichung des Willens der Ehepartner voraus, im Inland eine Art. 6 GG
entsprechende eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Da den Ehegatten sowohl
die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der
Schutz vor staatlichen Eingriffen grundgesetzlich gewährleistet sind, ist bei einer
wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch
eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen bereit und imstande sind. Eine
behördliche Prüfung des Einzelfalls auf das Vorliegen einer "Scheinehe" kommt
daher nur ausnahmsweise bei einem triftigen Anlass in Betracht, zumal sie
letztlich nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der
Betroffenen erfolgen kann. Es wäre jedoch mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG schwerlich vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich
diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen, und wenn den Betroffenen
vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um
eine "Scheinehe" handele (BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE
76, 1 = EZAR 105 Nr. 20). Ungeachtet dessen können jedoch bei Ehegatten ohne
Bedenken äußerliche Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre festgestellt
werden, die auf ein Zusammenleben in einer ehelichen Lebensgemeinschaft
hindeuten. Dabei ist darauf zu achten, dass die nach § 17 Abs. 1 AuslG
erforderliche Lebensgemeinschaft nicht in einer ständigen häuslichen
Gemeinschaft gelebt zu werden braucht, dass sie aber über eine bloße
Begegnungsgemeinschaft hinausgehen muss (Hailbronner, AuslR, § 17 AuslG
Rdnr. 23; GK-AuslR, § 17 AuslG Rdnr. 42 ff.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999,
§ 17 AuslG Rdnr. 11). Es muss ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehen, der
ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht (Hess. VGH, 27.08.1996 -- 12 TG
3190/96 --, EZAR 035 Nr. 15, m.w.N.). Ein vorübergehendes Getrenntleben der
Eheleute ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss der
Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf beruflichen,
gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen
der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel ziehen. Die Führung einer
ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu den für den Ausländer günstigen
Umständen, die er unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend
zu machen und mit Nachweisen zu belegen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Bei der
Feststellung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des §
17 Abs. 1 AuslG besteht keine "Beweislast" der Ausländerbehörde, vielmehr setzt
das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus,
dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen (Hess. VGH,
09.02.2000 -- 12 TZ 343/00 --; GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr. 60). Der Umfang dieser
Darlegungsobliegenheit richtet sich nach den jeweiligen individuellen
Verhältnissen, insbesondere nach den Wohnverhältnissen und den beruflichen
Tätigkeiten der Ehepartner. Zu einer näheren Darlegung ihrer innerfamiliären
Lebensumstände sind sie nur dann verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde
begründete Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hegt und
diese gegenüber dem ausländischen Ehegatten äußert. Die Ausländerbehörde
kann ihm für Darlegungen und Nachweise eine angemessene Frist setzen (§ 70
Abs. 1 Satz 2 AuslG). Wenn der Ausländer auf die Bedeutung einzelner Umstände
für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bereits einmal
aufmerksam gemacht worden ist, dann ist er unter Umständen gehalten, diese
ohne weitere Aufforderung selbst substantiiert darzulegen. Grundsätzlich kann von
ihm auch die Beantwortung mündlicher oder schriftlicher Fragen über Einzelheiten
aus dem persönlichen Lebensbereich verlangt werden, soweit diese taugliche
Anhaltspunkte für die vom Gesetz vorgeschriebene rechtliche Prüfung liefern
können und die Intimsphäre der Ehepartner nicht tangieren. Soweit
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können und die Intimsphäre der Ehepartner nicht tangieren. Soweit
behördlicherseits Wohnungsbesichtigungen vorgenommen oder andere
Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, die nicht ohne Zustimmung der
Betroffenen erfolgen können, sind diese grundsätzlich nicht erzwingbar. Der das
Aufenthaltsrecht begehrende ausländische Ehegatte hat jedoch den Nachteil zu
tragen, wenn es ihm nach Verweigerung der Mitwirkung an derartigen
Ermittlungsmaßnahmen nicht gelingt, begründete Zweifel der Ausländerbehörde
an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu zerstreuen.
Wie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner
angestellten Ermittlungen und der Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers vom
September 1998 und 29. Januar 1999 zu Recht angenommen hat, bestand in dem
damals maßgeblichen Zeitraum offenbar keine eheliche Lebensgemeinschaft
zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau. In der eidesstattlichen
Versicherung vom 5. Dezember 1998 hat die Ehefrau des Antragstellers zunächst
lediglich bestätigt, sie hätten aufgrund ihrer Weigerung, mit ihrem Ehemann in die
Türkei zu gehen, ihre gemeinsame Wohnung in S aufgegeben und sie sei nach E
bei H gezogen. Wenn sie gleichzeitig angegeben hat, seit September 1998 habe
sie wieder Kontakt zu ihrem Ehemann, dann ist daraus zu folgern, dass zuvor
jedenfalls eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat. Außerdem ist
festzuhalten, dass eine bloße Kontaktaufnahme noch nicht zur Wiederherstellung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Soweit die Ehefrau sodann erklärt hat,
sie lebten seit 1. Dezember 1998 wieder gemeinsam und hätten ihre eheliche
Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen, ist dies zunächst als einseitige und
nicht näher substantiierte Erklärung zu verstehen. Diese Angaben hat die Ehefrau
des Antragstellers mit dem am 26. Januar 1999 bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt eingegangenen handschriftlichen Schreiben bestätigt, und zwar unter
Angabe einer gemeinsamen Wohnung in H ... und jeweils der Postleitzahl ....
Dagegen heißt es in dem anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 1999, der
Antragsteller lebe mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in ... H. Angesichts
dieser nicht unerheblichen Differenzen in der Angabe der Postleitzahl, der Straße
und der Hausnummer seitens des Antragstellers und seiner Ehefrau bestehen
nach Überzeugung des Senats bereits Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
Diese Zweifel werden teilweise bestätigt durch die Feststellungen, die von der
Ausländerbehörde der Stadt H in der Folgezeit getroffen wurden. Zunächst
meldeten sich die Ehefrau des Antragstellers am 1. Februar 1999 und der
Antragsteller selbst am 22. Februar 1999 in H, ... an, wobei nur die Ehefrau des
Antragstellers als frühere Anschrift die in H, ... angab. Einer Mitteilung des
Oberbürgermeisters der Stadt H vom 29. April 1999 zufolge waren damals die
Kinder Ö und C des Antragstellers in H nicht zu ermitteln und hatte die Ehefrau des
Antragstellers damals keinen Nebenwohnsitz gemeldet. Anlässlich einer
Außendienstkontrolle durch zwei Mitarbeiter der Stadt H am 1. Juni 1999 wurde die
Wohnung in der ... kontrolliert und festgestellt, dass auf dem Klingelschild und dem
Briefkasten im Hausflur lediglich der Name "..." angegeben war, der Antragsteller
nicht zugegen war, die Wohnung im Wesentlichen aus einem Wohn-/Schlafraum
mit Küchenzeile bestand, das abgezogene Bett genügend Platz für eine Person
bot, eine zweite Matratze hochkant dahinter stand, im Schrank lediglich ein bis
zwei Oberhemden und eine Jacke hingen, die eventuell einem männlichen
Mitbewohner zugeordnet werden könnten, im Badezimmer sich lediglich ein Stück
Seife und ein Duschgel befanden und im Übrigen weder Zahnbürsten, Kämme,
Rasierer oder andere Utensilien für den täglichen Gebrauch zu entdecken waren
und im Flur der Wohnung etwa fünf Paar Schuhe standen und darunter außer
Damenschuhen nur eine Art höherer Turnschuh war, der eventuell von einem
Jugendlichen getragen wird. Diese Feststellungen erlauben auch nach
Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass der Antragsteller damals mit
seiner Ehefrau in der besichtigten Wohnung lebte. Selbst wenn er zu der Zeit der
Besichtigung gerade für kurze Zeit einen Freund besucht haben sollte, ist nicht zu
erklären, dass sich in der Wohnung keine Kleidungsstücke des Antragstellers oder
andere Gegenstände befanden, die auf einen längeren Verbleib des Antragstellers
in dieser Wohnung hindeuten könnten.
Die schriftsätzlichen Erklärungsversuche des Antragstellers vermögen den Senat
nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Auch unter Berücksichtigung der in dem
Schriftsatz vom 19. Juli 1999 mitgeteilten Einzelheiten der Größe, Ausstattung und
Einrichtung der Wohnung in H ... ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsteller entgegen dem Besichtigungsprotokoll vom 2. Juni 1999 damals
zusammen mit seiner Ehefrau in dieser Wohnung nicht nur vorübergehend gelebt
hat. Soweit der anwaltliche Vertreter des Antragstellers bei einer Besichtigung am
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hat. Soweit der anwaltliche Vertreter des Antragstellers bei einer Besichtigung am
17. Juli 1999 eigene Feststellungen getroffen und dabei auch Kleidungsstücke
ermittelt hat, die von einem Mann getragen werden können, widerlegt dies die
behördlicherseits getroffenen Feststellungen nicht, weil in der Zwischenzeit die
Einrichtung der Wohnung und der Inhalt von Schränken und Garderoben verändert
werden konnten.
Soweit der Antragsteller beanstandet, die Bediensteten der Stadt H hätten bei der
Kontrolle die Ehefrau nicht danach gefragt, ob er, der Antragsteller, ein Handy
besitze, über das er erreicht werden könne, kann dies die damals getroffenen
Feststellungen ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Es wäre nämlich Sache der
Ehefrau des Antragstellers gewesen, die Bediensteten auf diese Möglichkeit, den
Antragsteller zu erreichen, hinzuweisen. Da dieser weder eine Aufenthalts- noch
eine Arbeitserlaubnis besaß und über kein eigenes Einkommen verfügte, lag die
Vermutung, er besitze ein Handy, jedenfalls nicht auf der Hand. Vor allem aber ist,
auch wenn der Antragsteller die Wohnung damals nur kurzfristig verlassen hatte,
nicht zu erklären, dass sich in dieser Wohnung keine persönlichen Kleidungsstücke
und Körperpflegemittel des Antragstellers befanden. Soweit in dem genannten
Schriftsatz behauptet wird, die Utensilien für die tägliche Körperpflege würden
jeweils in die unterste Schublade eines Schrankes gelegt, damit das Badezimmer
nicht unordentlich aussehe, ist nicht dargetan, aus welchen Gründen die Ehefrau
des Antragstellers die kontrollierenden Bediensteten nicht auf diesen Umstand
hingewiesen hat, obwohl ihr bekannt war, dass diese nach Gegenständen suchten,
die dem Antragsteller gehören und auf ein Zusammenleben mit ihr hinweisen
konnten.
Schließlich lassen sich auch dem weiteren Vorbringen der Beteiligten während des
Beschwerdeverfahrens zunächst keine zuverlässigen Anhaltspunkte für das
Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft entnehmen. Wie in dem
anwaltlichen Schriftsatz vom 6. September 1999 mitgeteilt wurde, haben der
Antragsteller und dessen Ehefrau im Juli 1999 eine größere Wohnung in H, ...
angemietet und sich unter dieser Anschrift auch polizeilich angemeldet. Der
hierüber geschlossene Mietvertrag wurde vorgelegt. Über das Zusammenleben
der Eheleute in dieser und der früheren Wohnung wurden eidesstattliche
Versicherungen des Vermieters und anderer Personen vorgelegt. Außerdem wurde
eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 27. September
1999 vorgelegt, in der diese angibt, bei der Kontrolle am 1. Juni 1999 aus Furcht
vor einer Festnahme des Antragstellers den Bediensteten der Stadt H
verschwiegen zu haben, wo sich der Antragsteller damals aufhielt und dass er ein
Handy bei sich trug. Wie der Antragsgegner hierzu zutreffend bemerkt, fällt bei den
eidesstattlichen Bestätigungen auf, dass diese hinsichtlich des Zusammenlebens
der Eheleute zum größten Teil pauschal formuliert sind und keine Einzelheiten der
jeweiligen Kenntnisse über das Zusammenleben des Antragstellers und seiner
Ehefrau enthalten. So hat zwar der im selben Haus wohnende Vermieter in der
eidesstattlichen Versicherung erklärt, er habe den Antragsteller aus verschiedenen
Anlässen wiederholt in seiner Wohnung aufgesucht und wisse daher, dass er
zusammen mit seiner Ehefrau in dieser Wohnung gemeinsam wohne und lebe, er
hat aber dabei nicht ausdrücklich bestätigt, dass er auch die Ehefrau des öfteren
in der Wohnung oder sonst im Haus gesehen habe.
Außerdem können die bei einer erneuten Kontrolle am 29. September 1999 über
die Verhältnisse in der Wohnung in H, ..., getroffenen Feststellungen und die bei
dieser Gelegenheit gemachten schriftlichen Angaben des Antragstellers und seiner
Ehefrau gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen. Denn
in dieser Wohnung waren zwar der Antragsteller und seine Ehefrau persönlich
anwesend und außerdem zwei Einzelbetten vorhanden. Die Bediensteten der
Stadt H haben bei dieser Gelegenheit aber lediglich drei bis vier Paar Schuhe des
Antragstellers festgestellt und darüber hinaus weder Frauenschuhe noch einen
Schuhschrank. Im Badezimmer befand sich danach lediglich ein Duschgel und ein
kleiner Alibert-Schrank. Bei der Befragung der Ehefrau des Antragstellers fällt auf,
dass diese zwar angeben konnte, sie hätten vorher in der ... gewohnt, sie aber
nicht dazu im Stande war, die jetzige Anschrift, also die in der ..., zu nennen, wo
sie damals angeblich schon seit drei Monaten zusammen mit dem Antragsteller
lebte.
Andererseits sprechen die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau in den
am 4. Oktober 1999 ausgefüllten Fragebogen über die beiderseitigen
Lebensverhältnisse zum größten Teil für eine Kenntnis wichtiger Daten des
gemeinsamen Lebens und der Lebensgewohnheiten des Ehepartners. Die
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gemeinsamen Lebens und der Lebensgewohnheiten des Ehepartners. Die
formularmäßig gestellten Fragen dürfen nicht als Versuch missverstanden werden,
zu ermitteln, ob der Antragsteller und seine Ehefrau ein harmonisches oder sonst
geordnetes Eheleben führen. Sie dienen vielmehr allein dazu, anhand äußerer
Kriterien festzustellen, ob die Ehepartner eine eheliche Lebensgemeinschaft
tatsächlich führen. Wenn bei der Auswertung der Fragen berücksichtigt wird, dass
es für die Führung ehelicher Lebensgemeinschaften keinen allgemein anerkannten
Kodex gibt und insbesondere berufliche und private Besonderheiten eine von dem
gedachten Normalfall abweichende Lebensführung notwendig machen können,
sind die bei einer derartigen Befragung gewonnenen Ergebnisse geeignet,
Anzeichen für eine eheliche Lebensgemeinschaft zu überprüfen und festzustellen.
Mit dieser Maßgabe lässt sich den Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau
durchaus eine hinlängliche Kenntnis der gemeinsamen Lebensführung und der
Besonderheiten in der jeweils anderen Person feststellen. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Befragung offenbar ohne Einsatz eines Dolmetschers
oder Übersetzers vorgenommen wurde und die Antworten offenbar nicht von dem
Antragsteller und seiner Ehefrau, sondern von den Bediensteten der Stadt H
geschrieben wurden. Gewisse Unebenheiten und Unklarheiten in der Formulierung
sind offensichtlich hierauf und auf die mangelnden Deutschkenntnisse des
Antragstellers zurückzuführen.
Für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen zumindest nach
der in diesem Verfahren möglichen summarischen Feststellung und Bewertung die
Ergebnisse einer erneuten Wohnungsbesichtigung am 24. Februar 2000 durch
Bedienstete der Stadt H. Danach öffnete die Ehefrau des Antragstellers die Tür der
ehelichen Wohnung und gab an, der Antragsteller schlafe gerade; dieser sei dann
in Unterhosen und Unterhemd an der Wohnungstür erschienen. Nach der
Mitteilung der Stadt H in dem Schriftsatz vom 24. Februar 2000 "scheint es
offensichtlich, dass der Betroffene und seine Ehefrau diese Wohnung gemeinsam
bewohnen, auch wenn beide anscheinend nicht allzu viele Kleidungsstücke und
persönliche Gegenstände besitzen."Soweit in diesem Schriftsatz weiter ausgeführt
ist, dies sei "jedoch noch kein Beweis für das Führen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft", muss zwar auf die früher getroffenen Feststellungen
verwiesen werden, dabei geht es aber nicht um die Klärung der Frage, ob hier eine
"schützenswerte" oder "schutzwürdige" Ehe vorliegen kann, wie es in dem
Schreiben vom 24. Februar 2000 bzw. in dem Fragebogen heißt, sondern allein
darum, ob tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs.
1 GG und § 17 Abs. 1 AuslG geführt wird.
Hieran können zwar nach alledem für einige Zeiträume in der Vergangenheit
gewichtige Zweifel bestehen, nach den gegenwärtigen Verhältnissen kann aber die
Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach den äußeren Umständen nicht
verneint werden. Da hierfür ein gelegentliches oder kurzfristiges
Zusammenwohnen allein nicht genügt, ist mit dem Antreffen beider Eheleuten bei
zwei Kontrollen der dem Antragsteller obliegende Nachweis einer ehelichen
Lebensgemeinschaft indes noch nicht endgültig gelungen. Hierzu bedarf es
weiterer Ermittlungen während des Widerspruchsverfahrens. Dabei hat der
Antragsteller Gelegenheit, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft
auch dadurch darzutun, dass er beispielsweise eine gemeinsame Finanzierung der
Wohnung, des Haushalts und des sonstigen Aufwands nachweist. Die
Ausländerbehörde wird ihrerseits Gelegenheit haben, die hierzu von dem
Antragsteller gemachten Angaben zu überprüfen.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1,20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.