Urteil des HessVGH vom 29.05.1989

VGH Kassel: begründung des urteils, einzelrichter, rüge, daten, dolmetscher, verfügung, mangel, umrechnung, form, verwaltungsverfahren

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TE 2328/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 AsylVfG 1992, § 21
GVG, § 21 GVG, § 138
VwGO, § 138 VwGO
Leitsatz
1. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der
Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG, 138 Nr 3 VwGO
gehören auch substandiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung
des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der
weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Dabei genügt es nicht, daß der nunmehr vorgetragene Sachverhalt in irgendeiner Weise
zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Vielmehr muß
der Beschwerdeführer in substandiierter Form darlegen, weshalb das Gericht, wenn es
mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für
ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können.
2. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 30 ff. AsylVfG bedarf es der
vorherigen Festlegung der für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
gemäß § 31 Abs 1 AsylVfG maßgeblichen Kriterien durch den Kammervorsitzenden (§§
4 VwGO, 21 g Abs 2 und 3 GVG). Fehlt es an einer derartigen Anordnung im
kammerinternen Geschäftsverteilungsplan, kann hierauf die Rüge der fehlerhaften
Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr 1 VwGO)
aber nur dann gestützt werden, wenn diese Regelung aus willkürlichen Erwägungen
unterblieben ist.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Kassel vom 13. April 1988 gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber
unbegründet. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, daß Zulassungsgründe nach §
32 Abs. 2 AsylVfG vorliegen.
Der Senat hat zur Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in
seinem das Prozeßkostenhilfeverfahren betreffenden Beschluß vom 23. März 1989
folgendes ausgeführt:
"Der Kläger hat nicht dargetan, daß das erstinstanzliche Urteil unter Verletzung
des rechtlichen Gehörs ergangen ist (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3
VwGO). Der Beschwerde läßt sich auch nicht entnehmen, daß das erkennende
Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138
Nr. 1 VwGO). Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zu.
Soweit der Kläger beanstandet, daß er zu der folgenden, auf Seite 7, Zeilen 8 bis
17, der Urteilsausfertigung enthaltenen Aussage:
"Aus der Kenntnis des Einzelrichters ist bisher festzustellen, daß andere
äthiopische Staatsangehörige bei ihren Angaben hinsichtlich der Zeitumrechnung
entweder keine Probleme haben oder zumindest diese Probleme mit Hilfe des
Dolmetschers, der auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens bei allen
Anhörungen zur Verfügung gestanden hat, lösen konnten. Außerdem hätte der
Kläger seine Begründung schriftlich in seiner Muttersprache niederlegen können,
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Kläger seine Begründung schriftlich in seiner Muttersprache niederlegen können,
wobei die Übertragung in den europäischen Kalender automatisch bei Anfertigung
der Übersetzung durch einen Dolmetscher erfolgt wäre."
in der mündlichen Verhandlung nicht gehört worden ist, rechtfertigt die
Beschwerde die Feststellung eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 3 VwGO nicht.
Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob der Einzelrichter verpflichtet gewesen wäre,
den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu seiner aus früheren
Asylverfahren gewonnenen Kenntnis, um diese in den Entscheidungsgründen
verwerten zu können, gemäß § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur vorherigen
Äußerung hätte geben müssen.
Jedenfalls genügt die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen an die schlüssige
Darlegung eines auf § 138 Nr. 3 VwGO gestützten Verfahrensfehlers nicht. Bei der
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es über die Bezeichnung der
Tatsachen hinaus, die den Mangel ergeben, auch substantiierte Ausführungen
darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch
vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung
des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluß v.
29. September 1976 - BVerwG VII CB 46.76, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr.
23; Beschluß v. 9. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83). Dabei
genügt es nicht, daß der nunmehr vorgetragene Sachverhalt in irgendeiner Weise
zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Vielmehr
muß der Rechtsmittelführer in substantiierter Form darlegen, weshalb das Gericht,
wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu
einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nämlich - ungeachtet der in § 138 Nr. 3
VwGO getroffenen Regelung, daß ein Urteil stets als auf einem solchen Mangel
beruhend anzusehen ist - unbeachtlich, wenn nicht zumindest die Möglichkeit
besteht, daß das Gericht bei Kenntnis dieses Umstandes zugunsten des
Rechtsmittelführers entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. November 1977 -
BVerwG IV C 77.76 Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 142).
Dies ist für den vorliegenden Fall auszuschließen. Zunächst ist zu bedenken, daß
sich der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler lediglich auf die von
dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung bezieht, daß sich der Kläger im
Verlaufe des Anerkennungsverfahrens bei der Angabe der Reisedaten und der
Geschehnisse innerhalb der letzten drei bis vier Jahre in seinem Heimatland in
Widersprüche verwickelt hat. Diese Feststellung stellt aber nur einen von mehreren
unabhängig voneinander zu sehenden Gesichtspunkten dar, die das
Verwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit dazu bewogen haben, das Vorbringen des
Klägers als unglaubhaft anzusehen. Den Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils ist auch nicht zu entnehmen, daß die differierenden
Zeitangaben in den einzelnen Aussagen des Klägers für das Verwaltungsgericht
von derart zentraler Bedeutung hinsichtlich der Würdigung des Gesamtvorbringens
gewesen sind, daß es, wären diese Widersprüche durch den Kläger aufgeklärt
worden, zwangsläufig zu einer für ihn positiven Einschätzung hätte kommen
müssen.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß das
Verwaltungsgericht bei Ausräumung seiner Bedenken in diesem Punkt die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags im übrigen zurückgestellt hätte,
würde dies keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde
rechtfertigen. Die Beschwerdebegründung bietet nämlich keine zureichende
Grundlage für die Annahme, daß das erstinstanzliche Gericht bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs das Vorbringen des Klägers jedenfalls in dem genannten
Teilbereich als glaubhaft angesehen hätte. Der Kläger macht mit der Beschwerde
im wesentlichen geltend, daß er, wenn ihm die in die Begründung des Urteils
eingeflossene Kenntnis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung
vorgehalten worden wäre, darauf hingewiesen hätte, daß jedenfalls in seinem Fall
entsprechende Schwierigkeiten bei der Umsetzung des äthiopischen in den
europäischen Kalender aufgetreten seien. Außerdem hätte er nach seiner
Behauptung dann die Möglichkeit gehabt, dem Einzelrichter zu erläutern, daß ihm
während der Aufnahme des Asylgesuches bei der Ausländerbehörde überhaupt
kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden und der bei der Vorprüfung
hinzugezogene Dolmetscher ihm den Eindruck vermittelt hatte, daß er von sich
aus umgerechnete Daten liefern müsse.
Hieraus rechtfertigt sich die Annahme des Klägers, die Würdigung des
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Hieraus rechtfertigt sich die Annahme des Klägers, die Würdigung des
Einzelrichters wäre bei Kenntnis dieses Sachverhaltes "sicher anders ausgefallen",
nicht. Das ergänzende Vorbringen des Klägers vermag nur einen Teil der vom
Einzelrichter in seinem Urteil vom 13. April 1988 im einzelnen aufgezeigten
Widersprüche zu erklären und berührt folglich wesentliche Erwägungen, die der
Entscheidung erkennbar zugrunde liegen, nicht. Es ist folglich nicht davon
auszugehen, daß das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die Überzeugung hätte
gewinnen können, daß im Falle des Klägers tatsächlich Probleme bei der
Umsetzung in den europäischen Kalender aufgetreten sind oder es diese
Schwierigkeiten zugunsten des Klägers unterstellt hätte, zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 6, 3. Absatz,
der Entscheidungsgründe eindeutig ergibt, hat der Einzelrichter nicht nur darauf
abgestellt, daß der Kläger bei den verschiedenen Befragungen zu seinem
Asylbegehren unterschiedliche Angaben zu einzelnen Daten, etwa dem
Einreisedatum in die Bundesrepublik Deutschland, gemacht hat. Vielmehr hat er
der Aussage des Klägers insgesamt auch deshalb nicht geglaubt, weil dieser schon
im Verwaltungsverfahren zwei voneinander abweichende und - wie das
Verwaltungsgericht wörtlich ausführt "nicht nur zeitlich verschobene Versionen"
hinsichtlich seiner Zwischenaufenthalte in Diredawa und Nazareth vorgetragen
hat. Wie es zu diesen unterschiedlichen, nicht nur in zeitlicher Hinsicht miteinander
unvereinbaren Sachverhaltsdarstellungen gekommen ist, erschließt sich aus den
vom Kläger behaupteten Problemen bei der Umrechnung in den europäischen
Kalender nicht. Zumindest hätte es der weiteren Erläuterung bedurft, welche der
vom Verwaltungsgericht im einzelnen einander gegenüber gestellten Angaben
über Daten und Zeiträume auf Irrtümern bei der kalendarischen Umrechnung
beruhen und welche Fehler dem Kläger hierbei konkret unterlaufen sind (z.B.
Verwechslung von Juni und Juli).
Auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichtes
greift im Ergebnis nicht durch.
Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht, daß die Anordnung des Vorsitzenden
der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zur Bestimmung der Mitwirkung
der ihr angehörenden Richter für das Geschäftsjahr 1988 in der hier maßgeblichen
Fassung vom 29. Januar 1988 keine Bestimmung enthält, nach welchen
Gesichtspunkten unter den Voraussetzungen des § 31 AsylVfG ein Rechtsstreit auf
eines der Mitglieder der Kammer als Einzelrichter übertragen wird.
Die Notwendigkeit der Vorausbestimmung der für die Einzelrichterübertragung
nach § 31 AsylVfG maßgeblichen Kriterien folgt aus der ausdrücklichen
Bestimmung des § 21 g Abs. 2 und 3 GVG, die nach § 4 VwGO auch für die
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt und - mangels einer ausdrücklichen
Ausnahmebestimmung - deshalb auch für das gerichtliche Verfahren nach den §
30 ff. AsylVfG anzuwenden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 1150;
Schiedermaier-Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Abschnitt 3 E, Rdnr. 348; Marx/Pfaff/Strate, § 31 Rdnr. 9; Molitor in
Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 70 zu § 31 AsylVfG
sowie auch BVerfG <Vorprüfungsausschuß-, Beschluß v. 22. September 1983 - 2
BvR 1475/83 -, NJW 1984, 559, in dem unter Zitierung der §§ 4 VwGO, 21 g Abs. 2
und 3 GVG darauf hingewiesen wird, daß der Beschwerdeführer nicht rüge, daß
sich die Person des in dem betreffenden Übertragungsbeschluß nicht benannten
Einzelrichters nicht nach im Vorhinein festgelegten generellen Gesichtspunkten
bestimmen lasse). Die ganz überwiegende Auffassung, der sich der Senat
anschließt, folgert aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 g Abs. 3 ("Abs. 2 gilt
entsprechend") daß die generelle Anordnung der Kriterien für die
Einzelrichterübertragung durch den Kammervorsitzenden zu erfolgen hat (für die
entsprechende Rechtslage in § 348 Abs. 1 ZPO: Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., §
348 Anm. 2 a; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 47. Aufl., §
21 g GVG Anm. 3; Kramer, JZ 1977, 11; anderer Ansicht nur Müller, DRiZ 1976, 43
und NJW 1975, 859, wonach die Festlegung der Grundsätze für die Bestimmung
des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPO Sache der Kammer sein soll).
Die Tatsache allein, daß der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan der 6.
Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel in der bei Übertragung des
Rechtsstreites auf den Richter am Verwaltungsgericht Schäfer durch
Kammerbeschluß vom 28. März 1988 (Bl. 26 der Gerichtsakten) maßgeblichen
Fassung vom 29. Januar 1988 keine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden
gemäß den §§ 4 VwGO, 21 g Abs. 2 und 3 GVG enthält, vermag indessen der
Besetzungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es entspricht ständiger
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Besetzungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es entspricht ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß von der vorschriftswidrigen Besetzung
des erkennenden Gerichtes nur dann ausgegangen werden kann, wenn für die
fehlerhafte Besetzung willkürliche Erwägungen bestimmend waren (BVerfG,
Beschluß v. 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 <48 f.>; BVerwG,
Beschluß v. 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr.
62; Beschluß v. 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339). Dies gilt nicht nur dann,
wenn die vorschriftswidrige Besetzung mit einer unrichtigen Auslegung oder
Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes begründet wird, sondern auch dann,
wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - die Fehlerhaftigkeit des
Planes selbst behauptet (BVerwG, Beschluß v. 2. Juli 1987, a.a.O.). Diese für den
Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes nach § 21 e GVG aufgestellten Grundsätze
sind entsprechend auch für die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers
nach § 21 g GVG heranzuziehen.
Daß eine Anordnung des Vorsitzenden der 6. Kammer zur Regelung der
Einzelrichterübertragung in der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 29.
Januar 1988 aus willkürlichen Erwägungen unterblieben ist, ist nicht ersichtlich.
Auch der Kläger behauptet nicht, daß der Kammervorsitzende aus sachwidrigen
Überlegungen (etwa um eine Entscheidung über die Übertragung eines
Rechtsstreites auf den Einzelrichter von Fall zu Fall zu ermöglichen oder ein
Mitglied der Kammer von bestimmten Entscheidungen ausschließen zu können)
von einer Regelung der Einzelrichterübertragung im Geschäftsverteilungsplan der
Kammer Abstand genommen habe. Der Kläger macht in der Beschwerde lediglich
geltend, daß mangels einer ausdrücklichen Festlegung im kammerinternen
Geschäftsverteilungsplan, etwa bei Verhinderung des Vorsitzenden, ein
Rechtsstreit auch auf einen anderen, der Kammer selbst nicht angehörenden
Richter übertragen werden könnte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine
theoretische Befürchtung, die weder durch die in der 6. Kammer geübte Praxis
noch durch die entsprechende Handhabung in dem Verwaltungsgericht Kassel
insgesamt gerechtfertigt ist. Wie aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden
der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Juli 1988 sowie aus der
Stellungnahme des Vertreters der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 13. Juli 1988 folgt, hat es bislang beim Verwaltungsgericht Kassel keinen
einzigen Fall gegeben, in dem nicht der Berichterstatter des jeweiligen Verfahrens
auch zum Einzelrichter nach § 31 AsylVfG bestimmt worden ist. Im Hinblick auf
diese durchgehend geübte Praxis ist die Regelung der Maßstäbe für die
Einzelrichterübertragung in einigen kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen,
zu denen auch der beanstandete Geschäftsverteilungsplan der 6. Kammer vom
29. Januar 1988 gehört, offensichtlich deshalb unterblieben, weil in diesen Plänen
jeweils eine ausführliche Anordnung über die Verteilung der Geschäfte innerhalb
der Kammer auf die einzelnen Berichterstatter gemäß § 21 g Abs. 2 GVG erfolgt
war und deshalb die Aufnahme der als selbstverständlich angesehenen
Feststellung, daß dem jeweiligen Berichterstatter gegebenenfalls der von ihm
bearbeitete Rechtsstreit auch als Einzelrichter übertragen werden soll, als
überflüssig angesehen wurde. Auch die am 30. Mai 1988 erfolgte Neufassung des
kammerinternen Geschäftsverteilungsplans der 6. Kammer, der unter Ziff. 9
nunmehr die ausdrückliche Festlegung enthält, daß der Berichterstatter zugleich
Einzelrichter ist, wenn eine Sache gemäß § 31 AsylVfG dem Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen wird, deutet nicht darauf hin, daß der
Kammervorsitzende eine zuvor geübte willkürliche Übertragungspraxis abstellen
wollte. Vielmehr sollte erkennbar lediglich den gesetzlichen Anforderungen des §
21 g Abs. 2 und 3 GVG genüge getan werden, auf die in der am gleichen Tag
eingegangenen Beschwerde hingewiesen worden war.
Der Rechtssache kommt schließlich auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte
grundsätzliche Bedeutung zu. Die von dem Kläger als klärungsbedürftig
angesehene Rechtsfrage, ob es einer vorherigen Anordnung des Vorsitzenden zur
Regelung der Kriterien für die Einzelrichterübertragung nach den §§ 4 VwGO, 21 g
Abs. 2 und 3 GVG bedarf, ist, wie sich aus den oben dargelegten Gründen ergibt,
für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich.
An diesen Darlegungen, zu denen sich der Kläger im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert hat, hält der Senat fest.
Da der Kläger die Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat, fallen ihm die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs.
1 (analog) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.