Urteil des HessVGH vom 25.03.1991

VGH Kassel: firma, höhere gewalt, kaution, verordnung, lizenznehmer, begriff, eugh, unmöglichkeit, ware, kaufmann

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 2563/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 3 EWGV
3183/80, Art 36 EWGV
3183/80, Art 37 EWGV
3183/80
(Agrarmarktordnung: Kautionsverfall bei Nichtausnutzung
einer Einfuhrlizenz)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kautionsverfallbescheide der Beklagten aus
dem Jahre 1983.
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheiden vom 22. März 1982 zwei
Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Champignon-Konserven aus Macau und zwar die
Lizenz-Nr. ... 5 für die Einfuhr von 400.000 kg Champignon-Konserven und die
Lizenz-Nr. ... 7 für die Einfuhr von 500.000 kg Champignon-Konserven. Die
Lizenzen waren bis zum 30. November 1982 befristet und wurden jeweils als
Teillizenzen ausgestellt. Zur Sicherung der Einfuhrverpflichtung stellte die Klägerin
Kautionen in Höhe von 31.850,-- DM und 25.480,-- DM, insgesamt also in Höhe
von 57.330,--DM.
Bereits im Februar 1982 hatte die Klägerin einen Vertrag zwischen der Herstellerin
der Champignon-Konserven, der Firma T Company Ltd. Macau, und der Firma ... B
vermittelt, die den Import und Vertrieb der Ware übernehmen sollte. Die Klägerin
stellte dieser Firma die oben genannten Lizenzen für den Import der Ware zur
Verfügung.
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 1983 zur Vorlage der
Einfuhrnachweise hinsichtlich der Lizenzen aufgefordert hatte, die Klägerin dem
jedoch nur zum Teil nachgekommen war, erklärte die Beklagte die Kaution für die
Lizenz Nr. .... 5 mit Bescheid vom 28. Juni 1983 in Höhe von 17.160,01 DM und mit
Bescheid gleichen Datums für die Lizenz Nr. .... 7 in Höhe von 13.761,68 DM für
verfallen. Die gegen die Bescheide ohne Begründung eingelegten Widersprüche
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1984 zurück. Zur
Begründung führte sie aus, die Kaution sei gemäß Art. 33 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 teilweise für verfallen zu erklären, da die Klägerin
ihrer Einfuhrverpflichtung aus den Lizenzen nicht vollständig nachgekommen sei
und ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege.
Am 14. Februar 1984 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt
erhoben und im wesentlichen vorgetragen, die Einfuhr sei aus Gründen unmöglich
geworden, die von ihr, der Klägerin, nicht zu vertreten seien. Nachdem die
Champignon-Konserven nicht in der vereinbarten Qualität geliefert werden
konnten, habe die Firma B kein Interesse an einer weiteren Lieferung durch die
Firma T gehabt, zumal bei den in der zweiten Jahreshälfte 1982 allgemein
sinkenden Preisen eine günstigere Ersatzbeschaffung möglich gewesen sei. Sie,
die Klägerin, habe vielfache Versuche unternommen, die Vertragsbeteiligten auf
einen Kompromiss zu verständigen, um den Vertrag zu retten. Dies sei ihr jedoch
trotz aller Anstrengungen -- so habe sie u.a. angeboten, einen ihrer eigenen
Mitarbeiter nach Macau zu entsenden -- nicht gelungen. Die Klägerin gehe daher
davon aus, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
3183/80 gegeben sei. Hilfsweise stütze sie sich auf das Rechtsinstitut der
unzulässigen Rechtsausübung. Das Lizenzvergabesystem bürde der Klägerin ein
Risiko auf, welches sie weder auf der Käufer- noch der Verkäuferseite kontrollieren
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Risiko auf, welches sie weder auf der Käufer- noch der Verkäuferseite kontrollieren
könne. Die Regreßmaßnahme der Beklagten gegen die Klägerin für von ihr in
keiner Weise mitveranlaßte teilweise Nichterfüllung des Vertrages sei nicht
gerechtfertigt und erweise sich als unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 28. Juni 1983 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1984 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Behördenakte vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid
vom 23. Oktober 1985 -- I/2 E 357/84 -- abgewiesen, nachdem es zuvor den
Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, zur Frage der Entscheidung durch
Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Kaution zu Recht anteilig für
verfallen erklärt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Einfuhr nicht erfüllt habe
und sich nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen könne. Die Klägerin habe
weder vorgetragen, daß der Import aus Macau grundsätzlich und objektiv
unmöglich gewesen sei noch daß sie sich um Ersatzbeschaffung bemüht habe.
Auch der Umstand, daß der deutsche Importeur an einer Erfüllung des Vertrages
nicht interessiert gewesen sei, könne für die Klägerin keinen Fall höherer Gewalt
begründen. Auch hierfür trage die Klägerin das unternehmerische Risiko. Was den
Vorwurf der "unzulässigen Rechtsausübung" betreffe, so legten die Regelungen der
Art. 8, 33 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 dem Lizenznehmer zwar eine
erhebliche Verpflichtung auf; diese Regelung verstoße jedoch nicht gegen
höherrangiges Recht und konfrontiere den Lizenznehmer nicht mit
unvorhersehbaren Forderungen von seiten der Verwaltung, so daß von einer
unzulässigen Rechtsausübung keine Rede sein könne.
Gegen den der Klägerin am 7. November 1985 zugestellten Gerichtsbescheid
richtet sich die am 9. Dezember 1985 (einem Montag) eingegangene Berufung der
Klägerin. In Ergänzung des bisher Vorgetragenen weist die Klägerin darauf hin, daß
die Firma T der einzige Produzent für Champignon-Konserven auf Macau gewesen
sei. Nach Auftreten der Qualitätsprobleme, insbesondere des Pilzbefalls der
Champignons, habe die Firma T die sofortige Konsequenz gezogen und keinerlei
Verträge mehr mit Europäern abgeschlossen; seit Ende des Jahres 1982 bzw.
Anfang des Jahres 1983 habe sie die Produktion von Champignon-Konserven
insgesamt eingestellt. Angesichts der bei den Lieferungen aufgetretenen
Probleme seien weder die Firma T noch die Firma B bereit gewesen, den Vertrag
zu erfüllen. Sie, die Klägerin, habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen,
um die Parteien an der Einhaltung des Vertrages festzuhalten. Es sei für sie nicht
vorhersehbar gewesen, daß derartige Produktionsprobleme auftreten und die
gelieferten Konserven zu Beanstandungen führen könnten. Nachdem Ende
September 1982 klar gewesen sei, daß eine lizenzkonforme Einfuhr bis zum 30.
November 1982 unmöglich geworden war, habe sie, die Klägerin, sich um
Löschung der weiteren Einfuhrverpflichtung bemüht. Die Beklagte habe dies jedoch
abgelehnt. Die Kautionen für verfallen zu erklären, bedeute, die Klägerin für eine
Entwicklung haften zu lassen, die von ihr trotz Anwendung aller Sorgfalt aus dem
Agenturvertrag nicht zu vertreten und auch nicht zu verhindern gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 23. Oktober 1985 die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 1983 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1984 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 nicht gegeben sei. Die Nichterfüllung von
vertraglichen Pflichten durch Vertragspartner der Lizenznehmer stelle
grundsätzlich keine höhere Gewalt dar, sondern sei ein Teil des
unternehmerischen Risikos, das der Lizenznehmer bei der Beantragung der Lizenz
eingehe. Die Klägerin habe mit den Produktions- und Lieferrisiken der Firma T
rechnen müssen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, auf die
Vertragsgestaltung zwischen der Firma T und der Firma B keinen Einfluß gehabt zu
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Vertragsgestaltung zwischen der Firma T und der Firma B keinen Einfluß gehabt zu
haben, könne auch dies die Klägerin nicht entlasten. Das Auftreten von
Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung gehöre zu den typischen, von jedem
Kaufmann zu tragenden und in dessen Risikosphäre fallenden Gefahren.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der
Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 23.
Oktober 1985 abgewiesen, denn die Kautionsverfallbescheide der Beklagten vom
28. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 1984 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kautionsverfallbescheide ist Art. 33 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 (ABl. EG Nr. L 338, S. 1).
Danach verfällt die Kaution -- vorbehaltlich der Art. 37 und 43 der Verordnung --
bei Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung entsprechend der nicht eingeführten
Menge ganz bzw. teilweise. Die Klägerin ist unstreitig ihrer Einfuhrverpflichtung aus
den ihr erteilten Lizenzen Nr. ... 5 und Nr. ... 7 nicht in vollem Umfang
nachgekommen. Wie das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid vom 23.
Oktober 1985 zu Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen,
daß sie infolge höherer Gewalt gemäß Art. 36, 37 der Verordnung (EWG) 3183/80
gehindert gewesen sei, ihrer Einfuhrverpflichtung nachzukommen.
Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der
Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung erhalten. Der
Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in den
verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen
Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu
bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EuGH, 30. Januar
1974 -- Rs 158/73 -- Slg. 1974, 101). Hinsichtlich der Frage, ob der Begriff der
höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, hat der
Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer
Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener
Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (s. EuGH, 13. Dezember
1979 -- Rs 42/79 -- Slg. 1979, 3703; 1. Oktober 1985 -- Rs 125/83 -- Slg. 1985,
341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine
absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH 30. Januar 1974 -- Rs 158/73 -- aaO; 22.
Januar 1986 -- Rs 266/84 -- Slg. 1986, 149; 27. Oktober 1987 -- Rs 109/86 -- Slg.
1987, 4319 = RIW 1988, 660; 8. März 1988 -- Rs 296/86 -- n.v.). Unabhängig von
dem in den genannten Entscheidungen gemachten Unterschied in der Frage der
absoluten Unmöglichkeit stimmen alle Urteile des Gerichtshofs, die sich mit dem
Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, darin
überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände
zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten
hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch
bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (s. dazu auch BVerwG, 3.
August 1989 -- 3 C 52.87 -- BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70).
Nach dieser Definition ist vorliegend für die Annahme, die Klägerin sei durch
höhere Gewalt an der Einfuhr der Champignon-Konserven gehindert gewesen, kein
Raum. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie als Vermittlerin (Agent)
des Handelsgeschäfts alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um die
Vertragsparteien an der Erfüllung des Vertrages festzuhalten. Die Klägerin war die
Lizenznehmerin, d.h. sie war gemäß Art. 8 Abs. 1 VO 3183/80 berechtigt und
verpflichtet, die in der Lizenz angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses
einzuführen. Wie Art. 9 Abs. 1 VO 3183/80 bestimmt, können zwar die Rechte aus
einer Lizenz übertragen werden; die Pflichten sind jedoch nicht übertragbar. Die
Klägerin hatte daher die Verpflichtung zur Einfuhr von 900 to Champignon-
Konserven übernommen, wobei es unerheblich ist, ob sie selbst einführen wollte
oder konnte oder ob zur Zeit der Beantragung der Lizenz bzw. der Ausstellung der
Lizenz bereits vertragliche Beziehungen mit Dritten bestanden, die ihrerseits die
Rechte aus der Lizenz in Anspruch nehmen sollten. Der Umstand, daß die von der
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Rechte aus der Lizenz in Anspruch nehmen sollten. Der Umstand, daß die von der
Klägerin für die Abwicklung der Lizenzen ins Auge gefaßten vertraglichen
Beziehungen zwischen der Firma B und der Firma T scheiterten, vermag keine
höhere Gewalt zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie sich in
irgendeiner Weise abgesichert hätte, um sicherzustellen, daß die Firma B, die die
Einfuhr übernehmen sollte, diese auch tatsächlich durchführte. Wenn die Klägerin
sich Einfuhrlizenzen ausstellen ließ, so war sie dafür verantwortlich, daß die Einfuhr
auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dazu hat die Klägerin lediglich dargetan, daß
sie mit dem Verkäufer der Champignon-Konserven Verhandlungen geführt und
sich hinsichtlich dessen Lieferverpflichtungen kundig gemacht habe; daß sie auch
Vorsorge für die Abnahme und damit für die Einfuhr der Konserven getroffen hätte,
und zwar in einer Weise, daß sie die Einfuhr -- wenn sie sie nicht selbst durchführte
-- hätte (rechtlich) erzwingen können, hat sie selbst nicht behauptet. Von
besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin,
wonach die Firma B wegen der allgemein sinkenden Preise für Champignons kein
Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages mit der Firma T gehabt habe (siehe
Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 1985, Bl. 26 d.A.). Wenn die Klägerin
selbst nicht als Importeur auftreten konnte oder wollte, so entsprach es der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, den Import durch Dritte -- nämlich
Vertragspartner der Klägerin -- sicherzustellen.
Das Wesen der höheren Gewalt im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Vertrages besteht nämlich darin, daß ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, das
die Durchführung des Vertrages verhindert, das völlig außerhalb des
Einflußbereichs der Parteien liegt und dessen Folgen die Parteien nicht oder nicht
in zumutbarer Weise verhindern können (s. dazu EuGH, 27. Oktober 1987 -- Rs
109/86 -- Slg. 1988, 4319 insbes. 4325). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt; insbesondere fehlt es am Vorliegen eines "unvorhersehbaren
Ereignisses". Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die
Firma B habe die Einfuhr nicht wie geplant durchgeführt, muß sie sich vorwerfen
lassen, daß sie sich offensichtlich um einen anderen Partner für den Import der
Champignon-Konserven nicht bemüht hat. Zumindest hat die Klägerin dazu nichts
substantiiert vorgetragen.
Geht man allerdings mit der Klägerin davon aus, daß die Einfuhr der Pilzkonserven
deswegen unmöglich geworden war, weil die Firma T ihrerseits sich weigerte,
weitere Sendungen auszuführen, so kann auch dies nicht zur Annahme eines
Falles höherer Gewalt führen. Zum einen gehört es zum allgemeinen
Geschäftsrisiko des Wirtschaftsteilnehmers, daß ein Vertragspartner nicht wie
vereinbart die Ware liefert. Zwar kann eine solche Störung der Erfüllung des
Vertrages als ein Umstand angesehen werden, den der Lizenzinhaber nicht zu
vertreten hat, weil sie nicht auf einem Fehlverhalten seinerseits beruht; sie ist aber
weder anormal noch unvorhersehbar. Ein solches Ereignis stellt nämlich im
Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches geschäftliches Risiko dar. Es ist
Sache des Lizenzinhabers, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er
entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere
Versicherung abschließt (so ausdrücklich EuGH, 27. Oktober 1987 -- Rs 109/86 --
a.a.O., S. 4330).
Auch wenn -- wie die Klägerin behauptet -- es nach der Weigerung der Firma T
sogar objektiv unmöglich gewesen wäre, von anderen Produzenten Champignon-
Konserven zu erhalten, weil die Firma T der einzige Produzent auf Macau gewesen
wäre, so zeigt dies nur um so deutlicher, daß die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten als
ordentlicher Kaufmann verletzte, wenn sie sich ohne entsprechende vertragliche
Absicherung auf die Leistungs- und Lieferfähigkeit und -willigkeit dieser Firma
verließ. Dies insbesondere, da die Klägerin offensichtlich nicht in ständigen
Geschäftsbeziehungen mit der Firma T stand, sondern wohl zum ersten Mal in
geschäftlichen Kontakt mit dieser Firma trat.
Letztlich kann auch die Tatsache, daß die zu liefernden Champignons von einer
Pilzkrankheit befallen waren, vorliegend nicht zur Annahme eines Falles höherer
Gewalt führen. Dabei ist zunächst darauf abzustellen, daß bereits nach dem
Vortrag der Klägerin die von der Firma T aus verschiedenen chinesischen
Provinzen bezogene Rohware nur partiell von der Krankheit befallen war (s.
Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 1985, Bl. 27 d.A.). Darüber hinaus
muß ein ordentlicher Kaufmann bei einem Naturprodukt wie Champignons immer
mit Qualitätsschwankungen rechnen und auch insoweit Vorsorge treffen, daß keine
Lieferschwierigkeiten auftreten können. Wenn ein Unternehmer sich
Einfuhrlizenzen ausstellen läßt in einer Höhe, die -- entsprechend dem
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Einfuhrlizenzen ausstellen läßt in einer Höhe, die -- entsprechend dem
klägerischen Vortrag -- die Produktionskapazität des einzigen Produzenten für die
gesamte Erntesaison auslasten und ergänzende Produktionen nicht erfolgen
können (so Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 1987, Bl. 52 d.A.), so geht er
bewußt das Risiko ein, bei Auftreten auch nur der geringsten Schwierigkeiten,
seinen Lizenzverpflichtungen nicht nachkommen zu können. Soweit die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, es sei "weltfremd"
von einem Agenten zu verlangen, auf das Vertragsverhältnis zwischen Importeur
und Exporteur einzuwirken, verkennt sie einerseits, daß sie der Beklagten
gegenüber als Lizenznehmer, mit allen diesem obliegenden Verpflichtungen,
aufgetreten ist; andererseits ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb
die Klägerin das Risiko der nichtvertragsgemäßen Lieferung der Firma T und damit
das Risiko des Kautionsverfalls nicht z.B. qua Vertragsstrafe auf diese hätte
abwälzen können.
Da die Klägerin ihrer Einfuhrverpflichtung nicht nachgekommen ist, und sie sich
auch nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen kann, hat die Beklagte zu Recht
die Kaution mit den angegriffenen Bescheiden für verfallen erklärt mit der Folge,
daß die Klägerin die Freigabe der Kaution nicht verlangen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.