Urteil des HessVGH vom 15.06.1999

VGH Kassel: republik, ausreise, asylverfahren, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, dokumentation, kanton

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UZ 1052/99.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG
1992
(Asylverfahren: Zulassung der Beschwerde wegen
Abweichung von einer Zulassungsentscheidung abgelehnt)
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren auf Zulassung der Berufung
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist nicht
begründet. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Prozesskostenhilfegewährung u.a. davon
abhängig, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 22. Januar 1999 -- 7 E 33988/96.A (4) -- ist zulässig, aber nicht
begründet, da die von der Klägerin allein geltend gemachte Divergenz zu dem
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1998 (--
10 TZ 2923/98 --, NVwZ-Beilage 1/1999, 44) nicht vorliegt.
Mit dieser Entscheidung hat der beschließende Senat die Beschwerde wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung nach Bosnien-Herzegowina
gegenüber einer alleinstehenden Frau moslemischen Glaubens mit zwei
minderjährigen Kindern, die seit über 20 Jahren in einer anderen Teilrepublik der
ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien (Ex-Jugoslawien)
gelebt hatte und deren Kinder auch dort geboren waren, zugelassen, weil in der
Republik Bosnien-Herzegowina keine Familienangehörigen leben, von denen sie
Unterstützung erhalten könnten. Die Divergenzrüge der Klägerin, dass hier von ihr
angefochtene Urteil weiche von dieser Entscheidung des beschließenden Senates
ab, greift in zweierlei Hinsicht nicht durch.
Zum einen ist der eine Beschwerde (oder eine Berufung) zulassende Beschluss
keine Entscheidung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, von dem ein
Verwaltungsgericht in einer die Berufung eröffnenden Weise abweichen könnte,
weil mit einem solchen Beschluss die streitige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht
entschieden wird (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 -- 2 B 70/98 --, NVwZ 1999, 406,
m.w.N.).
Zum anderen liegt der letzte Wohnort der Klägerin vor ihrer Ausreise anders als in
dem vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 18. November 1998
entschiedenen Fall, im Gebiet der moslemisch-kroatischen Föderation von Bosnien
und Herzegowina. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der
Berufung vorträgt, sie habe vor ihrer Ausreise in Orasac und nicht in ihrem
Geburtsort Bihac gewohnt, ist klarzustellen, dass Orasac ebenso wie Bihac im
Kanton Una Sana im Gebiet der moslemisch-kroatischen Föderation von Bosnien
und Herzegowina und nicht wie im Zulassungsantrag behauptet in der Republika
Srpska liegt. Auch aus diesem Grund besteht daher keine Abweichung des hier
angefochtenen erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des beschließenden
Senats vom 18. November 1998.
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Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht werden, ist der Antrag auf
Zulassung der Berufung mit der Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO
abzulehnen. Danach hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der
Berufung zu tragen, da ihr Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Diese Kosten
bestehen jedoch nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da gemäß
§ 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Streitigkeiten nach diesem
Gesetz Gerichtskosten nicht geltend gemacht werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.