Urteil des HessVGH vom 03.06.1986

VGH Kassel: politische verfolgung, afghanistan, amnesty international, politische rechte, gefahr, anerkennung, persönliche freiheit, ausreise, unterricht, verfolgter

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 1900/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, Art 16 Abs 2 S 2
GG
(Rechtsschutzbedürfnis für Asylklage - Rechtsstellung von
nahen Angehörigen eines Asylberechtigten - Sippenhaft in
Afghanistan - Illegaler Auslandsaufenthalt,
Asylantragstellung und Demonstrationsteilnahme als
Nachfluchtgründe)
Tatbestand
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland beantragte sie am 21. Januar 1982 ihre Anerkennung
als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nahm die Klägerin auf das Vorbringen ihres
ebenfalls aus Afghanistan geflüchteten, inzwischen rechtskräftig als
Asylberechtigter anerkannten Ehemanns (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Kassel vom 12.10.1983 - I/3 E 7514/82 -) Bezug. Weiter führte sie aus, sie sei
praktisch bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan Lehrerin gewesen. Sie habe sich
nicht den Kommunisten angeschlossen. Man habe von ihr verlangt, sie solle
Informationen sammeln und über Gesinnung und Ansichten von Kollegen,
Freunden und Verwandten berichten. Da sie dies nicht gewollt habe und da ihr
Mann gesucht worden sei, habe sie keine Möglichkeiten für sich gesehen, allein in
Afghanistan zu leben.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1982 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin
ab.
Gegen diesen ihr am 20. März 1982 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.
April 1982 Klage erhoben. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte die Klägerin aus, sie sei als
Lehrerin vom politischen Komitee der Schule aufgefordert worden, diesem
beizutreten. Aus Überzeugung habe sie sich jedoch geweigert, mit dem
afghanischen Staat zusammenzuarbeiten. Sie sei deswegen ständig vernommen
worden. Als ihr Ehemann sich schon habe verstecken müssen und sie auch nicht
mehr zur Arbeit gegangen sei, sei sie erstmals zum Komitee vorgeladen worden.
Danach seien ihr Vorwürfe gemacht worden. Sie sei unter ständiger Beobachtung
gewesen. Bekannte hätten ihr dies mitgeteilt und ihr auch gesagt, daß sie in
Gefahr sei. Sie selbst habe allerdings nichts gesehen oder bemerkt und ihren
Unterricht weiter versehen. Statt für den Staat habe sie im Unterricht gegen den
Staat Propaganda gemacht. Sie habe die Situation des Staates den Schülern
dargestellt. Ihre Fächer seien Gesellschaftslehre und Dari gewesen. Sie habe
vormittags statt nachmittags unterrichten müssen. Die Schulleitung habe ihr
vorgeworfen, daß ihr Ehemann Systemgegner sei. Ihr Haus sei zweimal durchsucht
worden. Ihr Ehemann und dessen Bruder hätten sich während der
Durchsuchungen versteckt.
Die Klägerin beantragte,
den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 1982 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,
die Klagen abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 12. Oktober 1983 die Klage als
unbegründet ab. Bis zu ihrer Ausreise sei die Klägerin nicht politisch verfolgt
worden. Die Aufforderung des politischen Komitees der Schule an die Klägerin,
diesem beizutreten, stelle ebensowenig eine politische Verfolgung dar wie die
Vernehmung und Beobachtung der Klägerin, nachdem sie die Zusammenarbeit
verweigert habe. Auch Nachfluchtgründe stünden der Klägerin nicht zur Seite.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihr am 14. November 1983
zugestellten Urteil hat die Klägerin am 14. Dezember 1983 Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. September 1985 die Berufung gegen das
Urteil zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, bei der gegebenen politischen
Situation in Afghanistan müsse davon ausgegangen werden, daß generell
Familienangehörige politisch Verfolgter, zu denen ihr Ehemann zu rechnen sei, mit
Maßnahmen des herrschenden Regimes zu rechnen hätten. Niemand, der wie sie
die Bespitzelung und die Verhaftungen erlebt habe, würde es wagen, in ihrer
Situation nach Afghanistan zurückzukehren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Bescheids
vom 9. Februar 1982
zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des den
Asylantrag des Ehemanns der Klägerin betreffenden Verfahrens
(VG Kassel I/3 E 7514/82), der Behördenakten der Beklagten - 423-00122-82 - und
der nachfolgend unter 1. bis 30. aufgeführten schriftlichen Unterlagen, deren
Verwertung den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 5. Mai 1986
angekündigt worden ist.
1. 11.09.1980 Auswärtiges Amt an BMI
2. 15.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
3. 23.11.1981 UNHCR an VG Karlsruhe
4. 17.05.1982 Dr. Assad an VG Köln
5. 10.06.1982 amnesty international an ZDWF
6. 30.06.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln
7. 08.09.1982 Auswärtiges Amt an Bundesamt
8. 27.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden
9. 01.02.1983 Auswärtiges Amt an Bundesamt
10. 16.02 1983 Auswärtiges Amt an VG Trier
11. 19.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
12. 19.07.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
13. 30.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Kassel
14. 07.11.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
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15. 06.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
16. Jan. 1984 ai-information 1/84 , S. 5 ff.
17. 23.03.1984 Bericht der RAe Dietrich, Heinle u.a.
18. 27.08.1984 Dr. Assad an VG Wiesbaden
19. 12.10.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
20. 16.11.1984 amnesty international an VG Wiesbaden
21. 20.11.1984 dpa: Fünf Jahre Krieg in Afghanistan
22. 05.02.1985 BfV an VG Düsseldorf
23. 29.03.1985 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
24. Mai 1985 Afghanistan-Zentrum Bonn, Informationsblatt Nr. 3
25. 04.06.1985 Ermacora in EuGRZ 1985, 249 ff
26. 23.07.1985 Dr. Assad vor VG Köln
27. 26.07.1985 Dr. Assad an VG Köln
28. 15 11.1985 FAZ: Neue Niederlage für Moskau in der Afghanistan-Frage
29. o. D. Mahmud: Über die historische Entwicklung und gegenwärtige Lage
Afghanistans
30. 13.12.1985 FAZ: Die Sowjetisierung Afghanistans..
Entscheidungsgründe
I.
Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1
i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 32 Abs. 1 AsylVfG; §§ 124, 125 VwGO).
Der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung der Klägerin steht vor allem nicht entgegen,
daß ihr Ehemann rechtskräftig als Asyl berechtigter anerkannt ist (vgl. das Urteil
des Senats vom 19.12.198 - 10 UE 2971/84 -; anders VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 25.11.1985 - A 13 S 300/85). Der Klägerin steht, falls sie als politisch
Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen ist, gemäß §§ 1 Abs. 1,
4 Abs. 1 AsylVfG ein gegenüber der Beklagten im Rechtswege durchsetzbarer
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte des ungeachtet zu, daß ihr
Ehemann bereits Asylrecht in der Bundesrepublik genießt und daß sie selbst
infolgedessen aufenthaltsrechtlich gegen eine Abschiebung nach Afghanistan
derzeit weitgehend geschützt ist und auch in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht
über einigermaßen gesicherte Rechtspositionen verfügt. Diese Umstände lassen
einen möglichen Asylanspruch der Klägerin nicht in Wegfall geraten und hindern
diese auch nicht an der Rechtsverfolgung durch Verpflichtungsklage und Berufung
gegenüber der Beklagten. Ehegatten politisch Verfolgter steht ein Asylanspruch
aus abgeleitetem Recht nicht zu, sondern nur bei eigener politischer Verfolgung
(BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 1985,
274). Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten einerseits nicht
zwingend die Gewährung von Asyl für Familienangehörige politisch Verfolgter, sie
gestatten aber andererseits auch nicht, einem politisch Verfolgten die
Rechtsstellung eines Asylberechtigten nur deshalb zu versagen, weil sein
Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil schon asylberechtigt anerkannt sind (vgl.
dazu Kimminich, in BK zum GG, Rdnr. 389 am Ende zu Art. 16 GG). Das
Grundrecht auf Asyl gewinnt darüber hinaus zwar letztlich erst bei der Gefahr einer
Abschiebung oder Auslieferung an Bedeutung (vgl. § 14 Abs. 1 AuslG und § 6 IRG),
die Anerkennung als Asylberechtigter ist aber nicht davon abhängig, daß eine
derartige zwangsweise Aufenthaltsbeendigung und die Verbringung in den
Verfolgerstaat in absehbarer Zeit oder gar unmittelbar zu erwarten sind. Das
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Verfolgerstaat in absehbarer Zeit oder gar unmittelbar zu erwarten sind. Das
Recht auf Asylanerkennung wird weder durch die Ehe eines Asylbewerbers mit
einem deutschen Staatsangehörigen oder einem Asylberechtigten berührt noch
durch ein dem Asylbewerber ohnehin zustehendes oder ihm gewährtes
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin als
Ehefrau eines als asylberechtigt anerkannten politisch Verfolgten unter Berufung
auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und
2 GG) und den ihren Angehörigen verfassungsrechtlich gewährleisteten
Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgewährung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 49,
168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1; vgl. auch § 29 Abs. 1
AsylVfG und AuslVwV Nr. 1 zu § 43) in der Regel ebenfalls eine
Aufenthaltserlaubnis verlangen (§ 2 Abs. 1 AuslG; BVerwGE 65, 244 = EZAR 204
Nr. 1; Hailbronner, Ausländerrecht, 1985, Rdnr. 951; Hanisch, DVBl. 1983, 421;
Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 93; Kimminich, in: BK z. GG, Rdnr.
393 zu Art. 16 GG; Reermann, ZAR 1982, Renner, NVwZ 1983, 654; Weber, NJW
1983, 1227 f.). Sie genießt zudem gewisse Vorrechte im Arbeitserlaubnisrecht
(Art. 17 GK, § 1 Abs. 2 Satz 3 AEVO) und im persönlichen und sozialen Bereich
(Art. 12 ff. GK, § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Sie ist aber gleichwohl nicht in ähnlicher
Weise wie nach einer Asylanerkennung gegen eine zwangsweise Beendigung ihres
Aufenthalts gesichert. Sie kommt nicht in den Genuß des gesteigerten Schutzes
vor Ausweisung und Abschiebung (§§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 AuslG), und im Falle
einer Ehescheidung oder des Todes ihres Ehemannes könnte sie nicht mehr ohne
weiteres mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen (Kloesel/Christ,
Deutsches Ausländerrecht, Anm. 3 zu § 29 AsylVfG; vgl. auch BVerwG, EZAR 105
Nr. 10 = DÖV 1983, 422). Abgesehen von dieser minderen Rechtsstellung, die der
Klägerin ohne eigene Asylanerkennung zukäme, müßte sie noch gewichtige
Nachteile in ihrem privatrechtlichen Status hinnehmen, weil sich ihr international
privatrechtliches Personalstatut generell nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmt
und nicht wie das ihres asylberechtigten Ehemanns und ihrer asylberechtigten
Kinder nach dem Recht des Wohnsitzes (Art. 12 GK; Art. 7 ff. EGBGB; Becher/Risse,
in Beitz/Wollenschläger [Hrsg.], Handbuch des Asylrechts,1981, S. 552 ff.; Henkel,
ZAR 1981, 85 f.).
II.
Die Berufung ist auch begründet; denn die Klägerin kann nach der im Zeitpunkt
der Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechts- und Sachlage die Anerkennung
als Asylberechtigte durch die Beklagte beanspruchen, weil sie politisch verfolgt ist
(§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG).
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt,
wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1;
BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an
den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art.
16 Abs. Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische
Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die
Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR
201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9). Soweit Leib, Leben oder
persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere
Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte
berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen
asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde
verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats
aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG,
a. a.O .) . Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem
Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht
zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren; die hierbei erforderliche
Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum
ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem
Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung
der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur
zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200
Nr. 1; BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12). Der Familienangehörige eines
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Nr. 1; BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12). Der Familienangehörige eines
politisch Verfolgten kann einen Asylanspruch nicht allein aus seinen
verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Asylberechtigten herleiten, sondern
nur daraus, daß er selbst bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politischer
Verfolgung rechnen muß; bei Familienangehörigen von politisch Verfolgten ist
jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß sie in Gefahr sein können, selbst verfolgt
zu werden, und daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung dafür
streitet, daß dem Ehegatten eines politisch Verfolgten auch selbst politische
Verfolgung droht (BVerwGE 65, 224 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 §
28 AuslG Nr. 39; BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 105, 276). Die Gefahr einer
asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in
vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber
behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der
sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der
Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrags und der Beweise
angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE
72, 180 = EZAR 630 Nr. 17).
Der erkennende Senat ist anhand dieser Grundsätze aufgrund der in das
Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über die politische Lage in
Afghanistan sowie aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und ihres
Ehemanns zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre
Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns im
Vorprüfungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht sowie der ebenfalls
glaubhaften Ausführungen der Klägerin bei ihrer Vernehmung durch den
Berichterstatter des Senats kann festgestellt werden, daß sich der Ehemann der
Klägerin vor der Flucht der Familie aus Afghanistan in einer Art und Weise gegen
die afghanische Regierung betätigt hat, daß er Grund zu der Befürchtung hatte, er
werde politisch verfolgt. Er hat nämlich die afghanischen Widerstandskämpfer
unter anderem durch Verteilung von Flugblättern unterstützt und sollte deshalb
und weil er sich dem Wehrdienst entzogen hatte, inhaftiert werden. Der Verhaftung
konnte er sich nur dadurch entziehen, daß er sich versteckt hielt. Das Haus der
Familie wurde zweimal durchsucht. Der Klägerin wurde mit Verhaftung gedroht,
damit sie den Aufenthalt ihres Ehemannes preisgebe. Auch die Leiterin der Schule,
an der die Klägerin als Lehrerin tätig war, übte deshalb Druck auf sie aus. Im
Unterricht weigerte sich die Klägerin entgegen den Vorschriften, politische
Propaganda zu machen. Die Klägerin hat sich schließlich exilpolitisch in der Weise
betätigt, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen gegen
das Regime in Afghanistan teilgenommen hat. Ihr Ehemann beteiligt sich an der
politischen Arbeit afghanischer Exilgruppen. Die Schilderungen des persönlichen
Schicksals der Klägerin und ihres Ehemannes weisen in den wesentlichen Punkten
keine Widersprüche oder Ungereimtheiten auf, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Verfolgungsbehauptungen aufkommen ließen.
Ob die Klägerin angesichts dieser Vorgänge und Ereignisse als politisch Verfolgte
anzusehen ist, hängt entscheidend von der politischen Situation in ihrer Heimat
bei ihrer Ausreise und im jetzigen Zeitpunkt ab. Soweit die politische Entwicklung in
Afghanistan danach für die Entscheidung über das Asylbegehren der Klägerin von
Bedeutung ist, stellt sie sich dem Senat aufgrund der ihm vorliegenden und in das
Verfahren eingeführten Berichte, Auskünfte und sonstigen schriftlichen Unterlagen
(vgl. die Schriftstücke unter 2., 7. bis 9., 11. bis 13. und 15. bis 29. wie folgt dar:
Nach dem blutigen Putsch der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)
gegen den Präsidenten und Premierminister Da ud und der Errichtung der
Demokratischen Republik Afghanistan im April 1978 (sog. "Saur-Revolution") wurde
der Parcham-Flügel der DVPA allmählich entmachtet. Gleichzeitig kam es zu
inneren Unruhen, die sich praktisch zum Bürgerkrieg ausweiteten und dann
zunächst im März 1979 zu einer Kabinettsumbildung führten, bei der Staats- und
Ministerpräsident Taraki (Khalk-Flügel der DVPA) sein Amt als Ministerpräsident an
Amin (ebenfalls Khalk-Flügel) abtrat. Als Taraki im September 1979 von einer
Auslandsreise zurückkehrte, wurde er von Amin entmachtet und umgebracht. Von
Mitte November 1979 an verlegte die Sowjetunion, die damals schon eine große
Anzahl Militärberater nach Afghanistan entsandt hatte und über eine eigene
Flugbasis nördlich von Kabul verfügte, Soldaten und Kriegsgerät nach Afghanistan
und begann im Dezember 1979 mit der offenen Invasion. Amin wurde hingerichtet
und der zum Parcham-Flügel der DVPA gehörende Kamal als neuer
Regierungschef eingesetzt. Ende Januar 1980 forderte die UN-
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Regierungschef eingesetzt. Ende Januar 1980 forderte die UN-
Generalversammlung erstmalig den unverzüglichen, bedingungslosen und
vollständigen Abzug der ausländischen Truppen; sie wiederholt diesen Appell
seither jährlich ohne Erfolg. Inzwischen haben die sowjetischen Streitkräfte mit
immer neuen Offensiven versucht, die Angriffe der Mudjaheddin niederzuschlagen
und den Widerstand der afghanischen Bevölkerung gewaltsam zu brechen; die
afghanische Armee ist durch Verletzte im Kampf mit den Mudjaheddin und vor
allem infolge zahlreicher Desertionen von annähernd 100 000 auf 30 000 Mann
oder noch weniger geschrumpft und militärisch nahezu bedeutungslos geworden.
Über 3 Millionen Afghanen sind ins Ausland geflohen, über 2 Millionen halten sich in
Pakistan auf. Die Macht der afghanischen Regierung beruht auf dem massiven
Einsatz sowjetischer Truppen. Die verschiedenen Widerstandsgruppen haben sich
allerdings auf eine gemeinsame Strategie nicht einigen können und sind auch
taktisch und logistisch weithin unterlegen. In einigen Teilen des Landes herrschen
noch immer bürgerkriegsähnliche Zustände, weil dort weder die Invasionsmacht
noch die Mudjaheddin die Lage uneingeschränkt unter Kontrolle haben und
nachhaltig für Sicherheit und Ordnung garantieren können.
Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, daß die Klägerin zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Afghanistan von politischen Verfolgungsmaßnahmen bedroht
war. Sie weigerte sich, im Unterricht Propaganda für das kommunistische Regime
zu machen und dem politischen Komitee der Schule beizutreten. Die Tatsache,
daß sie bis kurz vor ihrer Ausreise Unterricht erteilen konnte und keine konkreten
Schritte gegen sie unternommen wurden, spricht nicht gegen eine asylrechtlich
relevante Bedrohung. Der Klägerin kann geglaubt werden, daß sie sich politisch
mißliebig gemacht hat und daß von Seiten der Schulleitung bzw. des politischen
Komitees Beweismaterial gegen sie gesammelt wurde. Dafür spricht auch die
Tatsache, daß die Schulleiterin oft zu ihr in den Unterricht kam, was sie
normalerweise nicht tat. Danach erscheint es durchaus möglich, daß der Klägerin
eine Verhaftung drohte.
Die Klägerin kann daraus, daß sie die Ehefrau eines politisch Verfolgten ist, einen
Asylanspruch nicht ableiten. Für ihr Asylverfahren ist es rechtlich ohne Belang, daß
ihr Ehemann als Asylberechtigter anerkannt ist; sie könnte ein Asylrecht aber
daraus herleiten, daß sie in die gegen ihren Ehemann gerichtete politische
Verfolgung einbezogen war und wird, wobei unter bestimmten Voraussetzungen
hierfür eine tatsächliche Vermutung streitet (BVerwGE 65, 244 - EZAR 204 Nr. 1;
BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 - InfAuslR 1985, 274). Die hierzu vorliegenden Auskünfte
und Stellungnahmen bieten zwar kein einheitliches Bild, lassen aber nicht den
Schluß zu, daß Familienangehörige von politisch Verfolgten in Afghanistan
automatisch ebenfalls Verfolgungen ausgesetzt sind (vgl. das Urteil des Senats
vom 19. Dezember 1985 - 10 UE 1429/84 -).
Das Auswärtige Amt vertritt dazu die Auffassung, es sei zumindest übertrieben,
wenn nicht gar unzutreffend, generell von Sippenhaft zu sprechen, obwohl es
insbesondere seit der Revolution von April 1978 Fälle gegeben habe, die man grob
als Sippenhaft bezeichnen könne; in der Regel könne immer noch davon
ausgegangen werden, daß auch nahe und nächste Familienangehörige selbst
eines aktiven Regimegegners relativ unbehelligt blieben, solange sie sich nach
außen hin dem Regime gegenüber loyal oder zumindest indifferent verhielten
(Unterlage 8.). Allein die Familienzugehörigkeit zu gesuchten Personen begründe
noch nicht die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr (Unterlage
2). Im heutigen Afghanistan ließen sich willkürliche Maßnahmen jeglicher Art, so
auch die Sippenhaft, niemals ausschließen, es hänge aber jeweils von den
Umständen des Einzelfalls ab, ob und welche Maßnahmen zu erwarten seien; die
automatische Sippenhaft als reine Vergeltungsmaßnahme an Dritten, denen
nichts anderes vorgeworfen werde, als zu politisch Verfolgten in enger
verwandtschaftlichen Beziehung zu stehen, lasse sich zwar nicht ausschließen, sei
aber sehr selten (Unterlage 23). Der Sachverständige Dr. Assad weist auf die
traditionellen Formen der Familiengemeinschaft in Afghanistan hin und vertritt die
Meinung, daß diejenigen, die von einem politischen Flüchtling abhängig seien, in
Afghanistan ebenfalls Verfolgungen ausgesetzt seien (Unterlage 27). Sobald dem
Regime bekannt werde, daß ein Familienmitglied zum Widerstand gehöre, würden
die anderen Familienmitglieder unter Druck gesetzt und verhaftet; in letzter Zeit
wolle das Regime durch Verhaftung von Familienmitgliedern die Zahl der zur
Austausch mit den Mudjaheddin zur Verfügung stehenden Gefangenen erhöhen.
(Unterlage 26) . Nach einem Bericht von amnesty international sind dieser
Hilfsorganisation Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von gesuchten
politischen Gegnern zu dem Zweck, Einzelheiten über die Aktivitäten und den
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politischen Gegnern zu dem Zweck, Einzelheiten über die Aktivitäten und den
Aufenthalt der politischen Gegner zu erfahren, verhaftet und streng verhört
worden (Unterlage 20). Nach alledem erscheint es dem Senat möglich und
wahrscheinlich, daß in Einzelfällen Angehörige politisch Verfolgter Verhören
unterzogen und verdächtigt werden, ebenfalls Widerstandsgruppen anzugehören
oder in sonstiger Weise gegen die afghanische Regierung zu arbeiten; eine
generelle Verfolgung von Familienangehörigen politisch Verfolgter kann danach
aber nicht als wahrscheinlich gelten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.
Mai 1985 - 20 A 10046/84 -) , Dies schließt allerdings nicht aus, daß afghanische
Behörden im Einzelfall etwa wegen der Bedeutung eines Regimegegners oder
wegen der Publizität der Aktivitäten eines afghanischen Widerständlers dessen
Familienangehörige, insbesondere dessen Ehefrau, ebenfalls in
Verfolgungsmaßnahmen einbeziehen und nicht nur unter Druck setzen intensiv
befragen oder sonst belästigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß
Afghanistan kein Rechtsstaat ist und keine rechtsstaatliche Tradition besitzt und
deshalb Willkürmaßnahmen jederzeit denkbar sind (Unterlagen 2, 9 und 15).
Darüber hinaus liegen zuverlässige Informationen darüber vor, daß in
afghanischen Gefängnissen weiterhin gefoltert wird, obwohl Afghanistan den
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Erklärung
über den Schutz vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet hat (Unterlagen 16 und 25).
Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, daß der Klägerin wegen der
Verwandtschaft mit einem jetzt in der Bundesrepublik asylrechtlich anerkannten
politisch Verfolgten und insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten
Vorgänge in der Schule, an der sie als Lehrerin tätig war, politische Verfolgung
drohte, als sie Afghanistan verließ. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben.
Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin zur Zeit ihrer Ausreise
nicht von asylrechtlich relevanten Repressalien bedroht war, erfüllt sie die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte.
Die Klägerin wird nämlich nach Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr nach
Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt
sein, weil sie Afghanistan illegal verlassen hat, sich zusammen mit ihrem Ehemann
und ihren Kindern im westlichen Ausland aufhält, in der Bundesrepublik die
Gewährung von Asyl beantragt und an Demonstrationen gegen das afghanische
Regime teilgenommen hat.
Die zu der allgemeinen Frage einer asylrelevanten Gefährdung afghanischer
Flüchtlinge vorliegenden Auskünfte und Berichte laufen allerdings insgesamt
darauf hinaus, daß eine Verfolgungsgefahr wegen illegalen Auslandsaufenthalts
und der Asylantragstellung bei afghanischen Staatsangehörigen als
unwahrscheinlich anzusehen ist; eine andere Betrachtungsweise erscheint nur
dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Asylbewerber durch Besonderheiten in
seiner Person, seinen familiären Beziehungen oder den Umständen seiner Flucht
oder seines Auslandsaufenthalts die Aufmerksamkeit afghanischer Behörden auf
sich zieht (Unterlage. 2, 7 bis 9, 11, 12, 26 und 27). Bei einer Gesamtbetrachtung
der Umstände, die die Klägerin und ihre Familie zur Flucht aus Afghanistan
veranlagt haben und unter denen sie sich seither im Ausland aufhalten und in der
Bundesrepublik im Asyl nachgesucht haben, steht zur Überzeugung des Senats
fest, daß die Klägerin zu dem insoweit bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdeten
Personenkreis gehört. Sie selbst und ihr Ehemann haben sich zwar nicht an
hervorragender Stelle im afghanischen Widerstand betätigt, ihr Ehemann hat aber
Widerstandsgruppen unterstützt und ist den Sicherheitsbehörden bereits vor
seiner Ausreise als Regimegegner aufgefallen und verdächtig geworden. Nachdem
er aus politischen Gründen bereits versetzt und für ein Jahr vom Dienst
suspendiert worden war, war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verhaftung
bedroht. Die Polizei fahndete nach ihm und durchsuchte zweimal sein Haus. Hinzu
kommt, daß die Klägerin sich politisch mißliebig gemacht hat, indem sie sich
geweigert hat, im Unterricht politische Propaganda zu betreiben und dem
politischen Komitee ihrer Schule beizutreten. Sie muß damit rechnen, daß ihr
damaliges Verhalten zusammen mit weiteren ihr anzulastenden Umständen im
Falle einer Rückkehr nach Afghanistan entgegengehalten wird.
Die Flucht der Klägerin war zwar nicht aufsehenerregend und wird deshalb von
afghanischen Behörden nicht etwa für sich schon als Ausdruck einer besonderen
oppositionellen Haltung der Klägerin gegenüber dem gegenwärtigen System in
Afghanistan gewertet werden. Es kann aber angesichts der Tätigkeit des
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Afghanistan gewertet werden. Es kann aber angesichts der Tätigkeit des
afghanischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht
ausgeschlossen werden, daß afghanische Behörden von dem Asylantrag der
Klägerin und von dessen Begründung inzwischen Kenntnis erhalten haben
(Unterlagen I. 11, 12 und 22). Weiterhin hat die Klägerin, wie auf Grund ihrer
glaubhaften Angaben bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senat
festgestellt werden kann, an verschiedenen Demonstrationen gegen die
afghanische Regierung teilgenommen. Mit dieser exilpolitischen Betätigung hat
sich die Klägerin in die Gefahr begeben, als Regimegegnerin bei afghanischen
Behörden bekannt zu werden. Wie das Auswärtige Amt schon im Jahre 1983
mitgeteilt hat (Unterlage 12 ) hat der afghanische Geheimdienst Khad sein Netz
von Informanten und Zuträgern unter den in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Exilafghanen in jüngerer Zeit mit Sicherheit weiter ausgebaut, was zur
Folge hat, daß für jeden afghanischen Teilnehmer gegen die afghanische
Regierung gerichteten Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland die
Gefahr besteht, daß er von Khad-Spitzeln erkannt und an die afghanischen
Behörden gemeldet wird; mit Sicherheit könne angenommen werden, daß dies für
solche Afghanen gelte, die an herausgehobener Stelle an Demonstrationen
teilnähmen oder diese organisiert hätten. Danach läßt sich keine allgemeine
Aussage darüber treffen, welcher Demonstrationsteilnehmer mit Bestrafung und
mit welcher Art von Bestrafung zu rechnen hat, weil dies unter anderem
entscheidend davon abhängt, ob er zur Zahlung von zum Teil erheblichen
Bestechungsgeldern bereit und in der Lage ist und wie er bei einer Rückkehr seine
Loyalität gegenüber der "Revolution in Afghanistan" demonstriert. Hinzu kommt
noch, daß der Ehemann der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland für den
afghanischen Widerstand aktiv ist und unter anderem Flugblätter verteilt hat.
Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so ist die Wahrscheinlichkeit,
daß die Klägerin bei einer Rückkehr als Regimegegnerin erkannt und mit Verhören
und Verhaftung überzogen wird, als so hoch anzusetzen, daß sie der Gewißheit
gleichkommt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, daß, wie bereits oben
dargelegt, Willkürmaßnahmen in Afghanistan jederzeit denkbar sind und darüber
hinaus zuverlässige Berichte darüber vorliegen, daß in afghanischen Gefängnissen
weiterhin gefoltert wird, obwohl Afghanistan den internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte sowie die Erklärung über den Schutz vor Folter
und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterzeichnet hat (Unterlagen 16 und 25).
Die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil sie sich mit ihrer Familie zwischen Ende Dezember 1981 und
Ende Januar 1982 kurzfristig in Pakistan aufgehalten hatte, bevor sie in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist; denn sie hat in diesem Land nicht
bereits Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 2 AsylVfG gefunden. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob in Pakistan für afghanische Flüchtlinge die Voraussetzungen
für einen gesicherten Aufenthalt und eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben
sind (vgl. dazu die Unterlagen 1, 3 bis 6, 10 und 14); denn es fehlt in beiden Fällen
an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken zwischen der Klägerin und
staatlichen oder sonst autorisierten Stellen in den Durchgangsländern Pakistan
und Saudi-Arabien. Die Klägerin hat in beiden Ländern Schutz vor Verfolgung nicht
erbeten, sondern sie von vornherein nur als Durchgangsstation ihrer Reise in die
Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
folgen aus §§ 154 Abs. 1,
167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Im Hinblick darauf, daß der VGH Baden-Württemberg hinsichtlich der Frage der
Bedeutung der rechtskräftigen Anerkennung von Familienangehörigen als
Asylberechtigte eine abweichende Auffassung vertritt (vgl. oben I.), ist die Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten., die verletzte Rechtsnorm und,
soweit Verfahrensmängel genügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den
Mangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.