Urteil des HessVGH vom 16.02.1989

VGH Kassel: lebenserfahrung, zufall, verfügung, rückgabe, prüfungsergebnis, verfahrensmangel, zustellung, hochschule, markierung, abrede

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1654/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 4 ÄApprO
(Antwort-Wahl-Verfahren; Unterschleif, prima-facie-Bereich)
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem Wintersemester 1977/78 Medizin an der Johann-Wolfgang-
Goethe-Universität in Frankfurt am Main studierte, unterzog sich im März 1986
dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Mit Bescheid vom 21. April 1986
erklärte der Beklagte die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht
bestanden. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe am dritten Prüfungstag
123 richtige Antworten in seinem Lösungsbogen markiert. 116 der insgesamt 180
Fragen habe er abweichend von seinen im Aufgabenheft niedergelegten Lösungen,
von denen nur 49 richtig gewesen seien, beantwortet. Da er erst 20 Minuten vor
dem Ende der Prüfung mit der Übertragung der Antworten aus dem Aufgabenheft
auf den Lösungsbogen begonnen und die zur Verfügung stehende restliche
Prüfungszeit für eine Neubeantwortung nicht ausgereicht habe, könne das
Prüfungsergebnis nicht auf reguläre Weise zustande gekommen sein.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit am 16. Mai 1986 bei dem Beklagten
eingegangenem Schreiben vom 14. Mai 1986 Widerspruch ein, den er im
wesentlichen damit begründete, daß er die Lösungen nicht von dem Aufgabenheft,
sondern von der dem Aufgabenheft beigefügten Bildbeilage auf den Antwortbogen
übertragen habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit dem Kläger am 8.
Dezember 1986 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 24. November 1986
unter anderem mit der Begründung zurück, die behauptete Übertragung der
Lösungen von der Bildbeilage auf den Antwortbogen sei weder von den
Aufsichtspersonen bestätigt noch vom Kläger bewiesen worden.
Am 29. Dezember 1986 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe die von ihm gefundenen Lösungen im
Aufgabenheft und gleichzeitig unter fortlaufender Nummerierung auf der Rückseite
der Bildbeilage festgehalten. Die ca. 20 bis 30 Antworten, derer er sich nicht sicher
gewesen sei, habe er dort besonders gekennzeichnet. Etwa eine dreiviertel Stunde
vor dem Ende der Prüfung sei er mit der Beantwortung der Fragen fertig gewesen.
In der Folgezeit habe er sämtliche Lösungen noch einmal überprüft und sich
endgültig für die nach seiner Auffassung jeweils richtige Antwortalternative
entschieden. Die endgültigen Lösungen habe er auf der Rückseite der Bildbeilage
vermerkt und dann auf dem Antwortbogen markiert. Die Übertragung der
Lösungen von der Bildbeilage auf den Antwortbogen habe ca. 15 bis 20 Minuten
beansprucht.
Die Bildbeilage und das Aufgabenheft seien am Ende der Prüfung von der Aufsicht
einbehalten und ihm am darauffolgenden Tage wieder ausgehändigt worden. Ca.
zwei Wochen nach der Prüfung und nochmals eine Woche später sei ihm
telefonisch bestätigt worden, daß er die Prüfung bestanden habe. Daraufhin habe
er das Aufgabenheft und die Bildbeilage weggeworfen; jedenfalls seien die
Unterlagen nicht mehr auffindbar.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 1986 in der
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 1986 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 1986 zu verpflichten, den
im März 1986 absolvierten Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für bestanden
zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dem Kläger sei das Bestehen der Prüfung nicht mitgeteilt
worden. Im übrigen hat er auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1987
durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., M. und B. Beweis über die
Umstände erhoben, unter denen der Kläger am dritten Prüfungstag des Zweiten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 1986 die gestellten
Prüfungsaufgaben beantwortet hat. Durch Urteil vom gleichen Tage hat es unter
Abweisung der Klage im übrigen die Bescheide des Beklagten vom 21. April und
24. November 1986 aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Gründen ist
ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger am dritten Prüfungstag einen
Täuschungsversuch unternommen habe. Es könne auch nicht von einem für eine
Täuschungshandlung typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, den der
Kläger nicht entkräftet habe. Seine Einlassung, er habe die von ihm gefundenen
Lösungen auf der Rückseite der Bildbeilage festgehalten und von dort auf den
Antwortbogen übertragen, sei nicht widerlegt worden. Unabhängig davon lasse das
bloße Abweichen der Eintragungen auf dem Antwortbogen von den Anmerkungen
im Aufgabenheft keine Rückschlüsse auf eine Täuschungshandlung zu. Auch die
weitgehende Übereinstimmung der Lösungen des Klägers mit denen eines
anderen Prüfungskandidaten aus dem gleichen Prüfungsraum sei dafür kein Beleg,
denn es sei nicht ausgeschlossen, daß diese Übereinstimmung auf Zufall beruhe.
Gegen dieses ihm am 4. Mai 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 25.
Mai 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. Mai 1987
Berufung eingelegt.
Er trägt im wesentlichen vor, nach einer Untersuchung des Instituts für
medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen stimmten die
Prüfungsergebnisse des Klägers am ersten und dritten Prüfungstag - und zwar
insbesondere auch hinsichtlich der Fehlerquote - so weitgehend mit den an diesen
Tagen von dem Prüfungskandidaten F. erzielten Ergebnissen überein, daß nach
allgemeiner Lebenserfahrung trotz der Nichterweislichkeit der eigentlichen
Täuschungshandlung ein Regelverstoß angenommen werden müsse. Am zweiten
Prüfungstag sei ebenfalls eine durch Zufall nicht zu erklärende Übereinstimmung
der Antworten des Klägers mit denen eines anderen - von dem Beklagten nicht
namentlich genannten - Prüfungskandidaten festzustellen. Nur am vierten
Prüfungstag wiesen die vom Kläger gefundenen Lösungen keine auffallende
Ähnlichkeit mit den Antworten anderer Prüfungskandidaten auf.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 1987
aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Beklagte trage
durch die Verteilung der Sitzplätze und die Aufteilung der Kandidaten in zwei
Prüfungsgruppen mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben selbst hinreichend Sorge
für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung
Beweis darüber erhoben, ob sich der Kläger am dritten Tag des Zweiten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung vom März 1986 dessen Aufgabenlösungen verschafft hat.
Ferner ist die Verwaltungsangestellte S. als Zeugin zu der Behauptung des
Beklagten vernommen worden, daß die Antworten in dem Antwortbogen von dem
Kläger nicht aus der Bildbeilage übertragen worden sein könnten. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
19
20
21
22
23
24
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter)
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannten Unterlagen und den
Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts,
durch das der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. April und 24.
November 1986 verpflichtet worden ist, unter Zugrundelegung der vom Kläger
erzielten Ergebnisse über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden, ist zu Recht
ergangen. Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger am dritten Tag des Zweiten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom März 1986 die von dem Zeugen F.
gefundenen Aufgabenlösungen in seinen Antwortbogen übernommen und dadurch
einen Täuschungsversuch im Sinne des § 14 Abs. 4 der Approbationsordnung für
Ärzte - ÄAppO - begangen hat. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Listen des
Beklagten, der die materielle Beweislast für das Vorliegen eines
Täuschungsversuchs trägt (vgl. VG Köln, Urteil vom 3. März 1988 - 6 K 4501/87 -,
KMK-HSchR 1988, 751 und allgemein Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 108 RdNr.
15).
Die Einlassungen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht vermögen das
Prüfungsergebnis allerdings nicht schlüssig zu erklären. Wenn es zutrifft, daß die
Lösungen gleichzeitig im Aufgabenheft und auf der Rückseite der Bildbeilage
festgehalten worden sind, müßten die Antworten im Aufgabenheft und auf der
Bildbeilage vor der abschließenden Überprüfung der Ergebnisse übereingestimmt
haben. Bei dieser abschließenden Überprüfung hätte der Kläger 116 der
insgesamt 180 Aufgaben neu gelöst haben müssen, denn bei 116 Fragen wichen
die Markierungen im Antwortbogen von den im Aufgabenheft notierten Lösungen
ab. Für eine Neubearbeitung von nahezu zwei Dritteln aller Aufgaben gibt es keine
einleuchtende Erklärung, denn der Kläger hat nach eigenen Angaben nur bei 20 bis
30 Fragen an der Richtigkeit der von ihm gefundenen - besonders
gekennzeichneten - Lösungen gezweifelt. Aber selbst wenn bei der abschließenden
Überprüfung sämtlicher Lösungen weitere Zweifel entstanden sein sollten,
erscheint es zumindest ungewöhnlich, daß der Kläger in der ihm nach seinen
Angaben dafür zur Verfügung stehenden Zeit von höchstens 30 Minuten
mindestens 123 - 49 = 74 der 116 neu bearbeiteten Aufgaben zutreffend lösen
konnte. Das ist um so erstaunlicher, wenn man bedenkt, daß es ihm zuvor in fast
vier Stunden Bearbeitungszeit nur gelungen war, 49 von 180 Fragen richtig im
Aufgabenheft zu beantworten.
Ungewöhnlich erscheint es auch, daß der Kläger nicht spätestens bei der
Rückgabe der sichergestellten Bildbeilage am vierten Prüfungstag durch einen
Hinweis auf die handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite den gegen ihn
gehegten Verdacht, von dem er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines mit der
Zeugin S. am Nachmittag des dritten Prüfungstages geführten Telefongesprächs
zumindest andeutungsweise wußte, ausgeräumt hat. Wenn er auch rechtlich nicht
dazu verpflichtet war, hätte ein solcher Hinweis doch nahegelegen, um zu
erwartenden Schwierigkeiten vorzubeugen. Gründe, die ihn zum Schweigen
veranlaßt haben könnten, hat der Kläger nicht genannt.
Auf die Bildbeilage hat sich der Kläger erstmals in einem Telefongespräch mit der
Zeugin S. am 10. Oktober 1986 berufen. Zu diesem Zeitpunkt soll die Bildbeilage
nicht mehr auffindbar gewesen sein. Der Kläger will sie weggeworfen haben,
nachdem ihm das Bestehen der Prüfung telefonisch bestätigt worden sei. Daß
Bedienstete des Beklagten dem Kläger zwei bzw. drei Wochen nach der Prüfung
zweimal telefonisch das Bestehen der Prüfung bestätigt haben sollen, obwohl sich
zu diesem Zeitpunkt aus den Prüfungsunterlagen, in die sie zum Zwecke der
Information Einblick genommen haben mußten, klar ergab, daß er eines
Täuschungsversuchs verdächtigt wurde, erscheint auf dem ersten Blick wenig
glaubwürdig. Aber selbst wenn der Kläger entgegen aller Erwartung eine solche
Auskunft erhalten haben sollte, erscheint es zumindest unverständlich, warum er
die Bildbeilage, deren Beweiswert ihm seit dem Telefongespräch am Nachmittag
des dritten Prüfungstages bewußt gewesen sein muß, nicht bis zum Erhalt eines
schriftlichen Bescheids über das Bestehen der Prüfung aufgehoben hat.
Ausschließen läßt sich mit der notwendigen Gewißheit jedoch nicht, daß es dem
24
25
26
27
Ausschließen läßt sich mit der notwendigen Gewißheit jedoch nicht, daß es dem
Kläger ohne fremde Hilfe gelungen ist, mindestens 74 weitere Aufgaben zutreffend
zu lösen. Auch seine Behauptung, er habe die auf der Rückseite der Bildbeilage
notierten endgültigen Lösungen von dort auf den Antwortbogen übertragen, ist
durch Zeugenaussagen nicht widerlegt worden. Insbesondere die Zeugin S. war
aufgrund der von ihr bekundeten gebeugten Kopfhaltung des Klägers nicht in der
Lage zu erkennen, ob er vor der jeweiligen Markierung der Antworten auf dem
Lösungsbogen einen Blick auf die Bildbeilage geworfen hat, die auf der gleichen
Seite des Arbeitstisches lag wie das Aufgabenheft. Es kann aufgrund ihrer Aussage
auch nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sich auf der Rückseite der
Bildbeilage handschriftliche Notizen befanden, denn der Bildbeilage hat die Zeugin
keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Möglich ist ferner, daß der Kläger bei
der Rückgabe des Bildbandes nur deshalb nicht auf die auf der Rückseite
befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen hingewiesen hat, weil er davon
ausging, daß sie dem Prüfungsamt bereits bekannt gewesen seien. Denkbar ist
schließlich auch, daß Bedienstete des Beklagten dem Kläger allein aufgrund der
Anzahl der zutreffend markierten Lösungen das Bestehen der Prüfung bestätigt
haben.
Auch die Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen
Täuschungsversuch ergeben.
Keiner der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen hat den Kläger bei
einer Täuschungshandlung beobachtet. Es sind auch keine von einem anderen
Prüfungskandidaten stammenden Aufzeichnungen oder für eine elektronische
Übermittlung von Ergebnissen geeignete technische Hilfsmittel entdeckt worden,
die er hätte benutzt haben können. Der Zeuge F., der als einziger dafür in Frage
gekommen wäre, hat in Abrede gestellt, dem Kläger am fraglichen Tage seine
Prüfungsergebnisse überlassen zu haben. Der Kläger hätte sich zwar die
Aufgabenlösungen des Zeugen auch .ohne dessen Wissen beschaffen können, als
dieser seine Antworten nach der Aushändigung seines Aufgabenheftes ca. eine
halbe Stunde vor dem Ende der regulären Prüfungszeit außerhalb des
Prüfungsraums mit den Antworten anderer Kandidaten, die die Prüfung ebenfalls
bereits beendet hatten, verglich. Dem Zeugen ist jedoch nicht aufgefallen, daß
seine Lösungen von einem der Anwesenden notiert wurden. Er hat auch nicht
bemerkt, daß sich im Vorraum eine Person aufhielt, die nicht an der Prüfung
teilgenommen hatte. Daß sich der Kläger zur Erlangung der Ergebnisse des
Zeugen F. der Hilfe eines Mitprüflings bedient haben könnte, der ihm seine
eigenen Lösungen hätte zur Verfügung stellen können, ist unwahrscheinlich. Vor
allem gibt es keine Erklärung dafür, daß die Zeugin S. eine Übermittlung der
Ergebnisse an den Kläger nicht bemerkt hat, obwohl sie sich in der fraglichen Zeit
häufig in seiner Nähe aufhielt und ihn aufmerksam beobachtete. Es gab auch
keine Möglichkeit für den Kläger, sich die Ergebnisse des Zeugen F. ohne dessen
Wissen auf andere Weise zu verschaffen. Insbesondere konnte er nicht in den
Besitz des Aufgabenheftes des Zeugen gelangt sein, nachdem dieser den
Prüfungsraum verlassen hatte. Denn nach der Aussage der Zeugin S. vor dem
Senat mußte jeder Kandidat, der die Prüfung beendet hatte, sein Aufgabenheft
zusammen mit dem Antwortbogen bei der Aufsicht aufgeben, so daß sich die
Aufgabenhefte bis zu ihrer Rückgabe an den jeweiligen Prüfungsteilnehmer
außerhalb des Prüfungsraumes in amtlicher Verwahrung befanden.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen nicht wahrheitsgemäß
ausgesagt haben könnten, bestehen nicht. Es mutet zwar merkwürdig an, daß
nach den Feststellungen des Instituts für medizinische und pharmazeutische
Prüfungsfragen die falschen Antworten des Klägers und des Zeugen F. am ersten
und dritten Prüfungstag - am 17. März 1986 waren 45 der 48 (93,8 %) und am 20.
März 1986 sogar alle 53 der von beiden gemeinsam unrichtig gelösten Aufgaben
auf die gleiche Weise falsch beantwortet worden - in hohem Maße
übereinstimmten. Auffällig ist auch, daß die Übereinstimmung ihrer Lösungen an
beiden Prüfungstagen bundesweit einzigartig war. Letztlich lassen sich daraus
jedoch keine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. bedeutsamen
Schlüsse ziehen, denn diese Übereinstimmung kann auf einen - allerdings
ungewöhnlichen - Zufall beruhen. Der Beklagte hat zwar behauptet, die
Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung dieses Ausmaßes scheide
nach der Lebenserfahrung als ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit aus.
Er hat jedoch diese Möglichkeit nicht ausschließen können. Im übrigen hat er auch
keine vergleichende Untersuchungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß ein
derart hohes Maß an Übereinstimmung zwischen zwei Prüfungskandidaten
bundesweit bisher nicht oder nur in Fällten einer Täuschung zu verzeichnen war.
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
bundesweit bisher nicht oder nur in Fällten einer Täuschung zu verzeichnen war.
Abgesehen davon hätte der Kläger vermutlich sämtliche Ergebnisse des Zeugen F.
übernommen, wenn er sie gekannt hätte. Tatsächlich hat er jedoch am ersten
Prüfungstag 24 und am dritten Prüfungstag immerhin noch 8 Fragen anders
beantwortet als der Zeuge F..
Die hohe Übereinstimmung zwischen den Antworten des Klägers und des Zeugen
F. läßt auch keinen nach der Lebenserfahrung für eine Täuschungshandlung
typischen Geschehensablauf erkennen, der Voraussetzung für die Anwendung der
Grundsätze über den Beweis des ersten Augenscheins ist (vgl. dazu BVerwG,
Beschluß vom 20. Februar 1984 - 7 B 109.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.
196 und Hess.VGH, Urteil vom 23. September 1986 - 2 UE 3042/84 -).
Prüfungsarbeiten, bei denen jeweils eine von mehreren vorgegebenen Lösungen
angekreuzt werden, enthalten in der Regel keine für einen bestimmten Verfasser
typischen Merkmale. Damit unterscheiden sie sich von herkömmlichen
Hausarbeiten und Klausuren, bei denen aus Wortwahl und Gedankenführung auf
einen bestimmten Urheber geschlossen werden kann. Stimmen solche Arbeiten in
erheblichem Umfange wörtlich und im übrigen sinngemäß überein, kann nach der
Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß ein Prüfling die Ausarbeitung
des anderen gekannt hat, die Übereinstimmung also nicht auf Zufall beruht (vgl.
dazu BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1984, a.a.O.). Bei Ausarbeitungen im
multiple-choice-Verfahren ist ein solcher Rückschluß dagegen in der Regel nicht
möglich, weil Anhaltspunkte fehlen, die nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit
einer zufälligen Übereinstimmung mit den Ergebnissen anderer Prüflinge
ausschließen. So verhält es sich auch im vorliegenden Falle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf
dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.