Urteil des HessVGH vom 18.10.1999

VGH Kassel: gefahr, treppenhaus, aufschiebende wirkung, gesundheit, nachträgliche forderung, verfügung, liegenschaft, materialien, wohnung, besucher

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 3007/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 61 BauO HE
(Nachträgliche Anordnung brandschutztechnischer
Maßnahmen - fehlender zweiter Rettungsweg)
Tatbestand
Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Jahr 1952 wieder aufgebauten
Wohnhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung von F. Im Erdgeschoss und in
den vier Obergeschossen befinden sich jeweils zwei Zweizimmer-Wohnungen.
Unter dem 30.04.1993 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die
Genehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses mit einer weiteren Wohnung. In
der Nebenbestimmung ZFE 06 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die
rückwärtigen Wohnungen im 1. bis 4. Obergeschoss mit einer außen liegenden
Feuerleiter als zweiten Rettungsweg zu sichern. Auf den Widerspruch des
Antragstellers hob die Antragsgegnerin diese Nebenbestimmung auf.
Nach Anhörung des Antragstellers gab die Antragsgegnerin diesem durch
Bescheid vom 23.01.1997 auf, innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der
Verfügung für die beiden rückwärtigen Wohnungen im 3. bzw. 4. Obergeschoss
Feuerleitern nach DIN 14094 anzubringen. Die Rettungsleiter sei an den
vorhandenen Balkonen entlangzuführen und müsse ein Ausstiegspodest im 4.
Obergeschoss haben.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, den beiden genannten
Wohnungen fehle der zweite Rettungsweg. Es bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit
für Hubrettungsfahrzeuge zur rückwärtigen Gebäudeseite. Eine Rettung über
tragbare Leitern (maximale Länge 8 m) sei nicht möglich, da die niedrigste
Brüstung der Fenster der genannten Wohnungen mehr als 8 m über dem
Erdboden liege. Gemäß § 17 Abs. 3 HBO 1993 müsse jede Nutzungseinheit in
Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege vom Freien aus erreichbar seien. Nach § 61 Abs. 3
HBO könnten an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nachträglich
Anforderungen gestellt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren von Leben
und Gesundheit notwendig sei. Dies sei hier der Fall. Derzeit bestehe die Gefahr,
dass bei einem Brand eine Rettung der Nutzer der beiden rückwärtigen
Wohnungen im 3. bzw. 4. Obergeschoss nicht möglich sei, wenn der erste
Rettungsweg, d. h. das Treppenhaus, unbenutzbar geworden sei. Die Forderung
zur nachträglichen Anbringung der Rettungsleiter sei in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der
Nutzer der rückwärtigen Wohnung sowie unter Abwägung der hohen Rechtsgüter
Leben und Gesundheit der Nutzer der Wohnungen einerseits und den Kosten für
die nachträgliche Anbringung der Rettungsleiter andererseits das erforderliche,
angemessene und geeignete Mittel, um den erforderlichen brandsicherheitlichen
Zustand herzustellen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Für den Fall, dass
der Antragsteller der Verfügung nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte die
Antragsgegnerin die Ersatzvornahme an und veranschlagte die voraussichtlichen
Kosten auf 63.500,-- DM. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige
Vollziehung der Verfügung an.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat die
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Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat die
Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.
Am 25.02.1997 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss vom 27.06.1997 hat
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
die Antragsgegnerin habe die Anforderungen verkannt, die an eine auf § 61 Abs. 3
HBO gestützte Anordnung mit dem Ziel, nachträgliche Änderungen
bestandsgeschützter baulicher Anlagen aus Gründen des Brandschutzes zu
verlangen, zu stellen sind. Allein der Verstoß gegen Vorschriften in der jetzt
gültigen Hessischen Bauordnung begründeten das Vorliegen einer konkreten
Gefahr für Leben oder Gesundheit im Einzelfall nicht. Zwar möge es Sachverhalte
geben, in denen allein ein Verstoß gegen normative Regelungen hinreichenden
Grund zur Annahme gebe, dass eine konkrete Gefahr im Einzelfall bestehe. Diese
Annahme liege immer dann nahe, wenn die Gefährlichkeit einer bestimmten
Anlage oder die von einem Bauwerk für dessen Bewohner ausgehende Gefahr erst
in jüngerer Zeit in ausreichendem Maße erkannt worden sei und der Gesetzgeber
hierauf durch Schaffung einer abstrakten Norm, die einen bestimmten
Sicherheitsstandard fordere, reagiere. Die im Brandfall von Altbauten ausgehende
Gefahr für Bewohner und Besucher sei seit jeher bekannt und alle Bauordnungen
hätten durch entsprechende Vorschriften bestimmte Sicherheitsstandards
gefordert. Bis zum Inkrafttreten der Hessischen Bauordnung in der jetzt gültigen
Fassung vom 20.12.1993 habe sich nicht die Erkenntnis über die von Gebäuden
ausgehenden Gefahren geändert, sondern die Sicherheitsstandards, die zur
Vermeidung dieser Gefahren nunmehr gefordert würden, seien andere. Aus
diesem Grund verlange die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf Grund der
Vielzahl individueller Merkmale, die Altbauten aufwiesen, die im Brandfall
vorhandenen Gefahren auf Grund einer Ermittlung individueller Gegebenheiten des
betreffenden Objekts durch eine fachliche Bewertung in brandschutztechnischer
Hinsicht konkret festzustellen seien. Im Hinblick auf die Feststellung bestehender
Rettungsmöglichkeiten im Brandfall und die bei deren Fehlen gegebenen Gefahren
für Leib und Leben der Bewohner und Besucher seien solche Altbauten einer
typisierenden Betrachtung nicht zugänglich. Dass es nicht ausreiche, die Gefahr
aus bauordnungsrechtlichen Mängeln allein zu begründen, sondern dass sie sich
aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben müssten, entspreche auch
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Eine
brandschutztechnische Bewertung durch fachkundige Stellen habe im
vorliegenden Fall nicht stattgefunden; es sei lediglich eine Beurteilung auf Grund
der bauordnungsrechtlichen Vorschriften neuester Art vorgenommen worden. Die
im Brandfall für die Bewohner und Besucher des Gebäudes bestehenden
tatsächlichen Gefahren seien nicht festgestellt worden. Es fehle auch eine
Feststellung zur konkreten Gefährlichkeit des ersten Rettungsweges, dessen
Unbenutzbarkeit in der Verfügung einfach unterstellt werde. Der Antragsteller
habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine Betontreppe mit nicht brennbarem
Kunstharzmarmorbelag handele, das Treppenhaus selbst keinerlei brennbaren
Materialien enthalte und Betondecken im gesamten Haus vorhanden seien. Auch
dem Laien dränge sich auf, dass ein solches Treppenhaus in
brandschutztechnischer Hinsicht anders zu bewerten sei als ein Treppenhaus, das
aus einer Holztreppe mit Holzbalkendecken und möglicherweise weiteren
brennbaren Materialien bestehe. Überdies sei die Verfügung auch
ermessensfehlerhaft, da in F in beinahe allen Stadtteilen Häuser vorhanden seien,
die in brandschutzrechtlicher Hinsicht dem Haus des Antragstellers mindestens
vergleichbar seien, ohne dass die Antragsgegnerin diese Gebäude systematisch
erfasse. Das auf dem Zufallsprinzip beruhende Herausgreifen des Hauses des
Antragstellers sei willkürlich.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat deren hiergegen gerichtete
Beschwerde zugelassen, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung
hat, als klärungsbedürftig ist, welcher Gefahrbegriff bei der Anwendung des § 61
Abs. 3 HBO 1993 zugrundezulegen ist.
Im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin vor, nach ihrer Auffassung sei
§ 61 Abs. 3 HBO 1993 dahingehend auszulegen, dass bereits das Vorliegen einer
abstrakten Gefahr ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde jedenfalls dann
rechtfertige, wenn es sich um eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit
Dritter handele. Gerade in Fällen des Einschreitens aus Gründen des
Brandschutzes wegen fehlenden zweiten Rettungsweges erscheine die im
Baurecht verwischte Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefahr
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Baurecht verwischte Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefahr
wenig sachgerecht. Selbst wenn im vorliegenden Fall lediglich eine abstrakte
Gefahr vorhanden sei, so handele es sich jedoch um eine im besonderen Maße
erhebliche, also schwerwiegende Gefährdung für Leben und Gesundheit der
Hausbewohner. Bereits bei einem normalen Wohnungsbrand seien die
Treppenräume in der Regel durch Verqualmung stark in Mitleidenschaft gezogen.
Die Rauchgase wiesen häufig einen hohen Grad der Toxizität auf. Wenn der erste
Rettungsweg aus diesen Gründen für die Rettung nicht selten hilfloser Personen
nicht mehr zur Verfügung stehe, so seien die Bewohner des Hauses bei fehlendem
zweiten Rettungsweg darauf angewiesen, dass es der Feuerwehr gelinge, den
Brand unter Kontrolle zu bekommen, bevor Leben und Gesundheit in
Mitleidenschaft gezogen würden. Hierbei handele es sich zweifellos um einen nicht
kalkulierbaren Zeitfaktor und somit um eine erhebliche Gefährdung der im Haus
befindlichen Personen. Dreiteilige Schiebeleitern mit einer Länge von 12 m
gehörten nicht zur Normalbeladung der im Einsatz befindlichen
Feuerwehrfahrzeuge, da sie äußerst instabil und wegen der hohen Absturzgefahr
sowohl für den Feuerwehrmann als auch die zu rettende Person nicht zur Rettung
von Menschen geeignet seien. Eine dreiteilige Schiebeleiter wäre im Übrigen
abgesehen von der Ungeeignetheit im Falle der streitgegenständlichen
Liegenschaft auch von der Länge her nicht zur Bergung von Personen
ausreichend.
Anlässlich der Sichtung von Videomaterial über Realbrandversuche in einem
Leipziger Abbruchhaus sei die Brand- und Verqualmungsentwicklung in
Treppenräumen hinsichtlich der Intensität und Zeitdauer dargestellt worden. Als
Zündinitial seien neben zu Krippen gestapeltem Normbrennholz auch Kinderwagen
mit Schaumstoffmatratzen sowie Schuhregale verwendet worden, welche
vergleichsweise häufig in Treppenhäusern bzw. Kellerräumen abgestellt würden.
Die Realbrandversuche machten deutlich, dass das Abbrennen dieser
Gegenstände bereits in kürzester Zeit zur völligen Unbenutzbarkeit des
Treppenhauses geführt habe. So sei anhand der Videoaufnahmen deutlich
erkennbar, dass von einer leichten Verqualmung bis zur völlig fehlenden Sicht auf
Grund von Entwicklung schwarzen Rauches lediglich ein Zeitraum von 3 Minuten
vergangen sei. Eine Menschenrettung nach diesem Zeitpunkt sei auf Grund der
starken Verqualmung und der insbesondere bei der Verbrennung von Kunststoffen
vorhandenen hohen Toxizität des Rauches nicht mehr möglich.
Im vorliegenden Fall beruhe die Gefahr darauf, dass das streitgegenständliche
Gebäude nur über ein Treppenhaus verfüge. Die Zugänge vom Keller und von den
Wohnungen zum Treppenraum böten keinen ausreichenden Schutz gegen das
Übergreifen von Feuer und Rauch von den Kellerräumen oder den Wohnungen auf
das Treppenhaus. Im Fall eines Brandes in irgendeinem Raum des Hauses könnten
daher Feuer und Rauchgase in kurzer Zeit in das Treppenhaus eindringen und
dieses damit sowohl für die Rettungsmannschaft der Feuerwehr als auch für die zu
rettenden Bewohner unbegehbar machen. In Bezug auf die Rauchgase bestehe
kein Unterschied zwischen einem Holz- und einem Betontreppenhaus. Auch der
Antragsteller mache nicht geltend, dass die an das Treppenhaus angrenzende
Nutzungseinheiten nicht aus brennbaren Baustoffen bestünden. Der
Treppenhausabschluss im Keller entspreche nicht der Anforderung für eine
gewisse Mindestzeit, das Treppenhaus gegen die Folgen eines Brandausbruchs im
Keller abzuschirmen, da er nicht in T 30 ausgeführt sei. Die sonstigen
Wohnungsabschlusstüren seien nicht selbstschließend ausgerüstet zur sicheren
Abschirmung gegen das Eindringen von Rauch bei einem Wohnungsbrand in den
Treppenraum. Damit stehe fest, dass das Treppenhaus in seinem derzeit
bestehenden baulichen und technischen Zustand im Falle eines Brandes in einem
Gebäudeteil nicht für eine ausreichende Mindestzeit zur Rettung der Bewohner
geeignet sei.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen
ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, unabhängig davon, wie der Senat den Gefahrbegriff im Sinne des § 61
Abs. 3 HBO 1993 interpretiere, müsse die Beschwerde zurückgewiesen werden,
weil die Antragsgegnerin gar keine Ermessensentscheidung getroffen habe. In
einem solchen Fall sei ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht
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einem solchen Fall sei ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht
möglich. Für § 61 Abs. 3 HBO könne jedenfalls nur die konkrete Einzelfallgefahr
maßgebend sein. § 61 Abs. 3 HBO sei eine Kann-Vorschrift, welche Ermessen
einräume. Die Frage der abstrakten Gefährlichkeit sei jeweils in den Fällen des § 61
Abs. 3 HBO bereits vom Gesetzgeber erwogen und bei der Abfassung neuer
verschärfter Vorschriften berücksichtigt worden, die überhaupt erst das Problem
aufwerfen, ob sich der Bestandsschutz im Sinne von § 61 Abs. 3 HBO gegen die
neue Rechtslage durchsetzt. Würde mithin allein die abstrakte Gefahr maßgeblich
sein, so bestünde generell und uneingeschränkt immer eine Nachrüstungs- und
Modernisierungspflicht bei bestandsgeschützten Altbauten. Im Übrigen knüpfe §
61 Abs. 3 HBO schon vom Wortlaut her an bestandsgeschützte alte bauliche
Anlagen und Einrichtungen an, so dass auch bei der Überprüfung der
Gefahrenlage nicht auf einen generalisierenden Maßstab, sondern nur auf die
konkrete Gefahrensituation des einzelnen Altobjektes abzustellen sei.
Systematisch komme hinzu, dass eine Vorschrift, die formal Ermessen einräume,
bei der Annahme der Maßgeblichkeit abstrakter Gefahrerwägungen aber faktisch
immer eine gebundene Entscheidung nach sich ziehen würde, regelungstechnisch
verfehlt wäre.
Eine konkrete Gefahrensituation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das
Treppenhaus sei massiv in Stahlbeton ausgebildet, so dass toxische Gefahren
nicht auftreten könnten, zumal konkrete Brandlasten im gesamten Treppenhaus
nicht vorhandene seien. Im gesamten Treppenhaus gebe es keine Einbauten aus
brennbaren Stoffen, keine brennbaren Bodenbeläge und keine Leitungen. Im
Kellergeschoss seien weder brennbare Gegenstände noch eine zentral betriebene
Öl- oder Gasheizung. Sämtliche Räumlichkeiten in den Obergeschossen könnten
von der Vorderseite des Hauses über Hubrettungsfahrzeuge erreicht werden, und
zwar unabhängig davon, dass in den einzelnen Etagen jeweils eine ausschließlich
vorderseitige und eine ausschließlich rückseitige Wohnung bestehe.
Die Brandgefahren und die toxische Situation in dem Versuchshaus in Leipzig
seien auf die hier streitige Liegenschaft nicht zu übertragen. Es fehle jegliche
Angabe zum Baualter, Bauzustand, zur Ausbildung des Treppenhauses, zur Art
und den Materialien der Treppenläufe und sonstigen Bauteile. Die streitige
Liegenschaft sei keine Abbruchruine; darüber hinaus würden im Treppenhaus keine
toxische Gefahren hervorrufende Gegenstände wie Brennholz, Matratzen,
Schuhregale oder sonstiges gelagert.
Die die Liegenschaft des Antragstellers betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin (5 Hefte) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung des
Senats.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.01.1997 ist offensichtlich rechtswidrig.
Nach dem von der Antragsgegnerin bislang ermittelten Sachverhalt liegen die
Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Eingreifen gemäß § 61 Abs. 3 HBO
1993 nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde an
rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nachträglich Anforderungen stellen,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Aus
den von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen ergibt sich nicht, dass eine
Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne von § 61 Abs. 3 HBO 1993 vorliegt. Zur
Beurteilung der Frage, welcher Gefahrbegriff der genannten Vorschrift
zugrundeliegt, ist der Sinnzusammenhang und der Regelungsgehalt der Norm
insgesamt heranzuziehen. Danach ergibt sich, dass es sich in § 61 Abs. 3 HBO
1993 nicht lediglich um eine abstrakte Gefahr handeln kann. Insbesondere genügt
der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber brandschutzrechtliche Vorschriften
verschärft hat, allein nicht, ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der
Veränderung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen zu rechtfertigen. Erkennt
der Gesetzgeber eine neue Gefahrenlage für Leben und Gesundheit, zu deren
Bewältigung auch bei allen bestehenden baulichen Anlagen bestimmte
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, so muss der Gesetzgeber selbst --
unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist -- allen Eigentümern oder
Betreibern bestehender baulicher Anlagen unmittelbar eine entsprechende
Nachrüstungspflicht auferlegen. Sieht der Gesetzgeber davon ab und fordert
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Nachrüstungspflicht auferlegen. Sieht der Gesetzgeber davon ab und fordert
erhöhte brandschutzrechtliche Standards nur bei der Errichtung von Neubauten,
so vermag der erhöhte vom Gesetzgeber bei Errichtung von Neubauten
geforderte Sicherheitsstandard allein nachträglich generelle bauaufsichtliche
Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht zu rechtfertigen,
sondern es bedarf einer konkreten Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen
baulichen Situation im Einzelfall (ebenso: Hamburgisches OVG, Beschluss vom
04.01.1996 -- Bs II 61/95 -- BRS 58 Nr. 112 und OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 28.12.1994 -- 7 B 2890/94 -- BRS 57 Nr. 245; soweit Simon,
Bayerische Bauordnung 1994, Art. 66 Rdnr. 51 ohne nähere Begründung, aber
gestützt auf eine Entscheidung des Bay. VGH vom 30.07.1992 -- Nr. 15 CS
92.1935 -- eine abstrakte Gefahr für ausreichend hält, ist darauf hinzuweisen, dass
der dort entschiedene Fall tatsächlich eine konkrete Gefahrenlage betraf, ebenso
die Entscheidung des Bay. VGH vom 25.01.1989 -- 2 B 89.740 --). Die
Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, eine bloß abstrakte Gefahr
rechtfertige ein bauaufsichtliches Einschreiten, soweit die Gefahr erheblich sei; ihr
ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um
eine festgestellte erhebliche Gefahr, sondern um eine nicht näher untersuchte
Gefahr für bedeutende Rechtsgüter handelt. Im Hinblick darauf, dass es zum
Wesen brandschutzrechtlicher Vorschriften gehört, dass diese zum Schutz von
Leben und Gesundheit zum Teil auch vorsorgliche Schutzbestimmungen für einen
bei vielen Bauten nicht sehr wahrscheinlichen, andererseits aber -- etwa auch im
Hinblick auf mutwillige Brandstiftung -- auch nicht auszuschließenden Fall eines
Brandes treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von
Vorsorgemaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung von
Maßnahmen des Brandschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, dass im
Einzelfall bereits eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen
polizeirechtlichen Definition vorhanden ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 28. Dezember 1994, a.a.O.). Eine solche Gefahr ist nämlich erst
dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit
einem Schadeneintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann
(BVerwG, Urteil vom 12.07.1973 -- 1 C 23.72 --, DVBl. 1973, 857 (859)). Wegen der
in Rede stehenden wichtigen Rechtsgüter muss es der Bauaufsichtsbehörde
jedoch möglich sein, bei Feststellung einer erheblichen Gefahrensituation im
Einzelfall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Gefahrbekämpfungs- oder
Rettungsmöglichkeiten nach heutiger Kenntnis typischer Schadensverläufe
unzulänglich sind, auch dann zusätzliche Schutzvorkehrungen bei rechtmäßig
bestehenden Gebäuden zu verlangen, wenn keine hohe Wahrscheinlichkeit für
einen Schadeneintritt in absehbarer Zeit vorliegt, dieser andererseits aber auch
nicht ganz unwahrscheinlich ist. Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine
erhebliche Gefahrensituation gegeben ist, müsste die Antragsgegnerin die
Brandlasten im Kellergeschoss der streitigen Liegenschaft, im Treppenhaus und in
den Wohneinheiten, die Gefährdungspotenziale durch die Heizungseinrichtung
sowie das Maß der Rauchdichtigkeit der Kellerabschlusstür sowie der
Wohnungstüren ermitteln. Ferner müsste die konkrete Tauglichkeit des ersten
Rettungsweges und die Möglichkeit der Rettung der Bewohner der rückwärtigen
Wohnungen im 3. und 4. Obergeschoss durch die straßenseitigen Wohnungen
hindurch näher geprüft werden, zumal die Wohnungstüren nach den vorliegenden
Bauzeichnungen einander gegenüber und in einem vom Treppenhaus etwas
abgesetzten kleinen Seitenflur liegen. Diese noch näher zu ermittelnden
Tatsachen müssten einer fachkundigen brandschutztechnischen Bewertung
unterzogen werden. Ergibt sich dabei, dass die Gefahrenpotenziale so groß sind,
dass zur Wahrung von Leben und Gesundheit die Einrichtung eines zweiten
Rettungsweges notwendig ist, so sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten
gemäß § 61 Abs. 3 HBO 1993 gegeben.
In diesem Fall wäre im Hinblick auf den gebotenen Schutz der in Rede stehenden
hohen Rechtsgüter der Gleichheitssatz auch dann noch ausreichend gewahrt,
wenn die Antragsgegnerin konkret darlegen kann, dass sie immer, wenn ihr
Bauakten zur Genehmigung eines Um- oder Ausbaus oder einer
Nutzungsänderung vorliegen, zugleich individuell örtlich überprüft, ob hinsichtlich
der brandschutzrechtlichen Situation des Altbestandes zum Schutz von Leben und
Gesundheit erhöhte Anforderungen notwendig sind, und dass sie solche
Maßnahmen im erforderlichen Umfang trifft und durchsetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich im zweiten Rechtszug nach der
Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer (§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 und
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Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer (§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 und
25 Abs. 1 GKG). Der Senat bewertet das Verwaltungsinteresse der
Antragsgegnerin am Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit dem Hilfsstreitwert
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und bringt hiervon im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Hälfte in Ansatz.
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.