Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: reformatio in peius, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, berufungsfrist, rüge, klinik, berufungskläger

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 2/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Anschlußberufung soll auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist die Möglichkeit
eröffnen, das angefochtene Urteil zugleich zu Lasten des Berufungsklägers
nachzuprüfen, was sonst infolge des Verbots der reformatio in peius nicht möglich wäre.
Sie richtet sich deshalb stets gegen den Berufungskläger.
2. Wird eine Klinik und nicht ein bestimmter Arzt im Beweisbeschluß mit der Erstattung
eines Gutachtens beauftragt, um es der Klinikleitung zu überlassen, Spezialisten ihrer
Gutachterstelle mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen, so liegt darin
kein Verstoß gegen § 404 ZPO, weil auf diesem Wege über die Vermittlung der
Klinikleitung eine bestimmte Einzelperson mit der Begutachtung betraut wird (vgl.
ebenso Hanack, NJW 1961, 2041 [2042]).
3. Auf die Rüge der Verletzung des § 404 ZPO kann verzichtet werden, weil diese
Vorschrift nicht im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (§ 295 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.